{"id":"bgbl1-1953-29-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":29,"date":"1953-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_29.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten","law_date":"1953-06-17T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz\nüber die Ruhebezüge des Bundespräsidenten.\nVom 17. Juni 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:   präsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem\nAmt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche\n§ 1                           Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zu-\n(1) Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner   stehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue\nAmtszeit oder vorher aus politischen oder gesund-       Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die\nheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er     ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeit-\ndie Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder          raum übersteigen.\nnoch für die auf den Monat des Ausscheidens folgen-        (2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen ent-\nden drei Monate.                                        sprechende Anwendung.\n(2) Von diesem Zeitpunkt an erhält er für die\nDauer eines Jahres als Ubergangsgeld drei Viertel                                  § 4\nund von da ab als Ehrensold die Hälfte der Amts-           Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes be-\nbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.                 stimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden\nversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß an-\n§ 2\nzuwenden,\n(1) Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten,                                § 5\nder während seiner Amtszeit verstorben ist, erhalten      Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundes-\nals Sterbegeld für äie auf den Sterbemonat folgen-      präsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für\nden drei ·Monate die Amtsbezüge mit Ausnahme der        schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden,\nAufwandsgelder und sodann ein aus dem Ehrensold         ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorge„\nberechnetes Witwen- und Waisengeld.                     sehenen Bezüge zu gewähren sind.\n(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Bundes-\npräsi.denten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach                                § 6\n§ 1 zustanden, erhalten als Sterbegeld die Bezüge,         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie dem Verstorbenen für die auf den Sterbemonat        des Gese,tzes über die Stellung des Landes Berlin\nfolgenden drei Monate zugestanden hätten, und so-       im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ndann Witwen- und Waisengeld, das aus dem Ehren-         gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nsold berechnet wird.                                    auch im Lande Berlin.\n§ 3\n§ 7\n(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausschei-\nden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ner darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundes-       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juni 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}