{"id":"bgbl1-1953-28-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":28,"date":"1953-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz)","law_date":"1953-06-16T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["389\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                            Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1953                                                                                                               Nr. 28\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                           Seite\n16.6,53     Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz)                                                                                           389\n16. 6. 53   Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opium-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  402\nGesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter\n(Schwerbeschädigtengesetz).\nVom 16. Juni 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                      (3) Schwerbeschädigte sind ferner im Bundesgebiet\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche, die in-\nfolge einer der in Absatz 1 genannten Schädigungen\nERSTER ABSCHNITT                                                            nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom\nHundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, in\nGeschützter Personenkreis                                                        den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d jedoch\n§ 1\nnur, soweit sie infolge einer gesundheitlichen Schädi-\ngung im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversor-\nSchwerbeschädigte                                                          gungsgesetzes Versorgungsansprüche oder infolge\n(1) Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes                                                eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im\nsind Deutsche, die                                                                             Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung\nLeistungsansprüche haben.\na) infolge einer gesundheitlichen Schädigung\nim Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversor-\ngungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bun-\n§ 2\ndesgesetzbl. S. 791) oder\nb) infolge einer gesundheitlichen Schädigung                                                                                    Gleichgestellte\nim Sinne-des§ 5 Abs. 2 Buchstabe a des Bun-                                             (1) Personen, die infolge einer gesundheitlichen\ndesversorgungsgesetzes, sofern das schädi-                                          Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. i nicht nur vorüber-\ngende Ereignis nach dem 31. Juli 1945 ein-                                          gehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenig-\ngetreten ist, oder                                                                  stens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit ge-\nc) infolge einer gesundheitlichen Schädigung                                             mindert sind, sollen auf ihren Antrag durch die\ndurch nationalsozialistische Verfolgungs-                                           Hauptfürsorgestelle den Schwerbeschädigten gleich-\noder Unterdrückungsmaßnahmen aus politi-                                            gestellt werden, wenn sie sich ohne Hilfe dieses Ge-\nschen, rassischen oder religiösen Gründen                                           setzes einen geeigneten Arbeitsplatz nicht verschaf-\noder                                                                                fen oder erhalten können. Der Antrag ist bei der für\nd) infolge einer gesundheitlichen Schädigung                                             den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Haupt-\ndurch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im                                         fürsorgestelle einzureichen, die nach Anhörung des\nSinne der deutschen gesetzlichen Unfall-                                            zuständigen Arbeitsamts binnen drei Monaten über\nversicherung oder durch einen Dienstunfall                                          den Antrag zu entscheiden hat.\nim Sinne der beamtenrechtlichen Vorschrif-                                               (2) Nicht bereits nach § 1 geschützte Personen, die\nten oder                                                                            nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hun-\ne) infolge mehrerer dieser Schädigungen                                                  dert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sollen\nauf ihren Antrag durch die Hauptfürsorgestelle im\nnicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hun-\nBenehmen mit dem Landesarbeitsamt den Schwer-\ndert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.\nbeschädigten gleichgestellt werden, wenn sie sich\n(2) Schwerbeschädigte sind auch, soweit sie nicht                                            ohne Hilfe dieses Gesetzes einen geeigneten Arbeits-\nbereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die                                             platz nicht verschaffen oder erhalten können und da-\nvon Geburt an blind sind oder das Augenlicht ver-                                               durch die Unterbringung der Schwerbeschädigten\nloren haben oder deren Sehkraft so gering ist, daß                                              nicht beeinträchtigt v.rird. Der Antrag ist bei dem für\nsie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt allein                                          den Wohnsitz des ~ \\ntragstellers zuständigen Lan-\nohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können, sofern                                            desfürsorgeverband einzureichen, der ihn mit seiner\nsie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im                                                 Stellungnahme an die zuständige Hauptfürsorge-\nBundesgebiet oder im Land Berlin haben.                                                         stelle weiterzuleiten hat.","390                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1S'53, Teil I\n(3) Die Gleichstellung gilt in der Regel für den Be-   der Unterbringung der Schwerbeschädigten notwen-\nreich der Hauptfürsorgestelle; sie kann auf Vorschlag     dig ist und dem Arbeitgeber nach der Art der Arbeits-\nder Hauptfürsorgestelle durch die Bundesanstalt für       plätze, über die er'verfügt, zugemutet werden kann;\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung           die Zahl darf im Einzelfall das Dappelte der nach den\nauf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt werden. Die         Absätzen 1 und 2 zu beschäftigenden Zahl Schwer-\nGleichstellung soll auf bestimmte Betriebe oder Ar-       beschädigter nicht übersteigen. Das Landesarbeits-\nbeitsplätze beschränkt werden. Sie kann frühestens        amt kann, soweit die Erfüllung der Beschäftigungs-\nnach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden; der        pflicht nicht möglich ist, im Einzelfall nach Richtlinien,\nWiderruf ist am Ende des Kalende'rvierteljahres           die der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle der\nwirksam, das auf den Widerruf folgt.                      Bundesanstalt (§ 22 Abs. 3) erläßt, den Pflichtsatz\nnach den Absätzen 1, 2 und 3 bis auf 4 vom Hundert\nherabsetzen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nZWEITER ABSCHNITT                        kann für einen privaten Arbeitgeber, der nach den\nAbsätzen 1 und 2 nicht zur Beschäftigung Schwer-\nBeschäftigungspflicht der Arbeitgeber              beschädigter verpflichtet ist, aber über wenigstens\n§ 3                            fünf Arbeitsplätze verfügt, festgesetzt werden, daß er\nwenigstens einen Schwerbeschädigten zu beschäf-\nUmfang der Beschäftigungspflicht               tigen hat.\n(1) Alle Arbeitgeber, die über wenigstens sieben          (5) Offentliche Verwaltungen und Betriebe kön-\nArbeitsplätze verfügen, müssen wenigstens einen           nen im Einzelfall auf Vorschlag des Landesarbeits-\nSchwerbeschädigten beschäftigen. Unberührt von            amts durch ihre Aufsichtsbehörden angewiesen wer-\nSatz 1 müssen von den Arbeitgebern, die über mehr         den, eine größere Zahl Schwerbeschädigter zu\nals sieben Arbeitsplätze verfügen,                        beschäftigen, als nach den Absätzen 1 bis 3 vor-\na) die Verwaltungen des Bundes, der Länder,       geschrieben ist, und zwar auch dann, wenn weniger\nder Gemeinden und der sonstigen Körper-        als sieben, aber mindestens fünf Arbeitsplätze vor-\nschaften, Stiftungen und Anstalten des         handen sind.\nöffentlichen Rechts auf wenigstens 10 vom\nHundert,                                                                   § 4\nb) die privaten Banken, Versicherungen und                              Beschäftigung\nBausparkassen auf wenigstens 10 vom                    besonderer Gruppen Schwerbeschädigter\nHundert,\n(1) Unter den Schwerbeschädigten, die von den\nc) die öffentlichen und privaten Betriebe, die    Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind, müssen\nnicht unter Buchstabe b fallen, auf wenig-     sich in angemessenem Umfange\nstens 8 vom Hundert\na) Kriegsblinde und sonstige Empfänger von\nder Arbeitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen.\nPflegezulage nach dem Bundesversorgungs-\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                 gesetz oder Empfänger von Pflegegeld nach\nnung mit Zustimmung des Bundesrates allgemein                        der gesetzlichen Unfallversicherung sowie\noder für einzelne Verwaltungen oder Wirtschafts-                     Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2,\nzweige oder Betriebsarten den Pflichtsatz nach Ab-\nb) schwerbeschädigte Hirnverletzte oder\nsatz 1 Buchstaben a und b auf höchstens 12 vom Hun-\ndert und den Pflichtsatz nach Buchstabe c auf höch-               c) sonstige Schwerbeschädigte mit einer Min-\nstens 10 vom Hundert erhöhen oder diese Pflichtsätze                 derung der Erwerbsfähigkeit ~m wenigstens\nbis auf 4 vom Hundert herabsetzen. Sie soll vorher                   80 vom Hundert\nden Verwaltungsrat der Bundesanstalt und den Bun-          befinden. Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der\ndesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegs-           Hauptfürsorgestelle im Einzelfall im Benehmen mit\nhinterbliebenenfürsorge hören.                           der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder den Berufs-\n(3) Die Landesregierung kann Verpflichtungen, die      genossenschaften der Land-, Forstwirtschaft und des\nüber die Absätze 1 und 2 hinausgehen und die das          Gartenbaues, soweit der jeweilige Geschäftsbereich\nLand selbst übernimmt, auch anderen ihrer Aufsicht         dieser Dienststellen in Betracht kommt, bei privaten\nunterstehenden Körperschaften, Stiftungen und An-         Arbeitgebern die Arbeitsplätze bestimmen, auf denen\nstalten des öffentlichen Rechts auferlegen.               Schwerbeschädigte nach den Buchstaben a bis c be-\nschäftigt werden müssen. In diesen Fällen soll ins-\n(4) Das Landesarbeitsamt kann, nachdem es den          besondere bei Hirnverletzten zur Begutachtung ein\nArbeitgeber, den Betriebsrat und den Vertrauens-          Facharzt hinzugezogen werden.\nmann der Schwerbeschädigten sowie den beratenden\n(2) Bei öffentlichen Betrieben können auf Vor-\nAusschuß (§ 22 Abs. 3) gehört hat, im Einzelfall im\nschlag der Hauptfürsorgestelle durch die Aufsichts-\nBenehmen mit der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder\nbehörden die Arbeitsplätze bestimmt werden, auf\nden Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirt-\ndenen Schwerbeschädigte nach Absatz 1 Buchstaben\nschaft und des Gartenbaues, soweit der Geschäfts-\nbereich dieser Dienststellen in Betracht kommt, fest-     a bis c beschäftigt werden müssen.\nsetzen, daß ein privater Arbeitgeber eine über die           (3) Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der\nAbsätze 1 und 2 hinausgehende Zahl Schwerbeschä-          Hauptfürsorgestelle in besonderen Fällen zulassen,\ndigter zu beschä.ftigen hat, wenn dies zum Zwecke         daß die Beschäftigung Schwerbeschädigter, deren","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953                             391\nUnterbringung auf besondere Schwierigkeiten stößt,                  wiegend zu ihrer Heilung, \\,Viedereingewöh-\ninsbesondere Schwerbeschädigter nach Absatz 1 Buch-                 nung, sittlichen Besserung oder Erziehung\nstaben a bis c, auf je zwei Pflichtplätze (§ 3) angerech-           beschäftigt werden,\nnet wird.                                                        h) Verwandte ersten und zweiten Grades und\n(4) Schwerbeschädigte mit einer Minderung der                    Verschwägerte ersten Grades, die in häus-\nErwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert                       licher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber\nund schwerbeschädigte Hirnverletzte sind auf einen                  leben,\nPflichtplatz auch dann anzurechnen, wenn sie weni-               i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wert-\nger als achtundvierzig, aber mindestens vierund-                    schaffenden Arbeitslosenfürsorge gemäß\nzwanzig Stunden in der Woche beschäftigt werden.                    § 139 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nDie Bundesanstalt kann auf Vorschlag der Hauptfür-                  und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli\nsorgestelle die Anrechnung sonstiger Schwerbeschä-                   1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187).\ndigter, die weniger als achtundvierzig, aber wenig-\nstens vierundzwanzig Stunden in der Woche beschäf-                                   § 6\ntigt werden, auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn                       Berechnung der Pflichtzahl\ndie kürzere Arbeitszeit wegen der gesundheitlichen\nSchädigung des Schwerbeschädigten notwendig er-              (1) Bei Berechnung der Arbeitsplätze nach§ 3 Abs. 1\nscheint.                                                  bis 3 sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr\nwerden aufgerundet.\n§ 5                               (2) Zur Feststellung der Zahl       der Arbeitsplätze\nAr bei tsplä tze                    werden mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers im\nBezirk eines oder mehrerer Landesarbeitsämter zu-\n(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind\nsammengefaßt. Das Nähere regeln hinsichtlich der Be-\nalle Stellen, auf denen Arbeiter und Angestellte be-\ntriebe des Bundes der zuständige Bundesminister mit\nschäftigt sind, sowie auch die Beamtenstellen.\nZustimmung des ~unde_sministers für Arbeit, hin-\n(2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf    sichtlich der Betriebe der Länder die Landesregierun-\ndenen beschäftigt werden                                  gen, hinsichtlich der Betriebe anderer Körperschaften\na) Lehrlinge mit schriftlichem Lehrvertrag von     sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlichen\nmindestens zweijähriger Dauer oder in           Rechts deren Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem\neinem anerkannt_en Lehrverhältnis, Anlern-      Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk der Sitz des\nlinge in einem anerkannten Anlernberuf mit      Unternehmens liegt, und hinsichtlich der privaten\nschriftlichem Ausbildungsvertrag von min-       Betriebe das Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk der\ndestens achtzehnmonatiger Dauer, Um-            Sitz des Unternehmens liegt.\nschüler mit schriftlichem Umschulungsver-          (3) Hat ein Arbeitgeber gemäß § 3 nur einen\ntrag von mindestens sechsmonatiger Dauer,       Schwerbeschädigten zu beschäftigen, so werden der\nwenn die Umschulung mit öffentlichen Mit-       Arbeitgeber oder, falls dieser eine juristische Person\nteln gefördert wird, Beamtenanwärter sowie      oder eine Personengesamtheit ist, die auf Stellen\nsonstige Personen, die im Betrieb nur vor-      nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c beschäftigten Per-\nübergehend im Verlauf ihrer Ausbildung          sonen auf die Pflichtzahl angerechnet, wenn sie\nbeschäftigt werden und nicht zur geregelten     Schwerbeschädigte sind. Im übrigen kann das Landes-\nArbeitsleistung verpflichtet sind,              arbeitsamt im Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle\nb) in Betrieben einer juristischen Person die      die Anrechnung schwerbeschädigter Personen, die\nMitglieder des Organs, das zur gesetzlichen     Arbeitgeber sind oder die, falls der Arbeitgeber eine\nVertretung der juristischen Person berufen      juristische Person oder eine Personengesamtheit ist,\nist,                                            auf Stellen nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c be-\nschäftigt werden, auf die Pflichtzahl (§ 3) zulassen.\nc) die Gesellschafter einer offenen Handels-\ngesellschaft oder die Mitglieder einer ande-       (4) Schwerbeschädigte, die auf Stellen nach § 5\nren Personengesamtheit in deren Betrieben,      Abs. 2 Buchstabe a beschäftigt werden, werden auf\ndie Pflichtzahl angerechnet. Inhaber des Bergmanns-\nd) in Betrieben und Anstalten, die überwiegend\nversorgungsscheins werden, auch wenn sie nicht\nder Fürsorge für körperbehinderte Personen\nSchwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind, im Bergbau\ndienen, die hilfsbedürftigen Körperbehin-\nauf die Pflichtzahl angerechnet.\nderten sowie das Aufsichts- und Pflege-\npersonal,\n§ 7\ne) Personen, die wegen Erkrankung an Tuber-                  Erfüllung der Beschäftigungspflicht\nkulose in besonderen Betriebsabteilungen\ndurch besondere Leistungen\ntätig sihd,\n(1} Die Hauptfürsorgestelle kann im Einzelfall zu-\nf) Personen, deren Beschäftigung nicht in erster   lassen, daß Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäfti-\nLinie ihrem Erwerb dient, sondern vorwie-       gung Schwerbeschädigter dadurch genügen, daß sie\ngend durch Beweggründe karitativer oder         Schwerbeschädigten\nreligiöser Art bestimmt ist,\na) eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim über-\ng} Personen, deren Beschäftigung nicht in erster             lassen, wenn damit eine Existenzsicherung\nLinie ihrem Erwerb dient und die vor-                      verbunden ist,","392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nb) eine geeignete Wohnung in der Rechtsform         (4) Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der\ndes Wobnungseigentums oder in der Form        Hauptfürsorgestelle, sofern die Unterbringung der\ndes Dauerwohnrechts überlassen, sofern die    Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird, zulas-\nWohnungsbeschaffung Voraussetzung für         sen, daß eine Witwe oder Ehefrau im Sinne des Ab-\ndie Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des       satzes l Buchstaben a bis d einem privaten Arbeit-\nSchwerbeschädigten ist,                       geber auf höchstens einen halben Pflichtplatz für\nc) sonstige, der Arbeitsfürsorge für Schwer-     Schwerbeschädigte (§ 3) angerechnet wird, wenn\nbeschädigte dienende angemessene Leistun-     ohne die Anrechnung ein angemessener Arbeitsplatz\ngen gewähren.                                 für die Witwe oder Ehefrau nicht beschafft werden\nkann und der Arbeitgeber mit ihr eine Kündigungs-\n(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des      frist von wenigstens acht Wochen vereinbart.\nberatenden Ausschusses (§ 22 Abs. 3) im Einzelfall\nzulassen, daß Arbeitgeber ihrer Beschäftigungs-            (5) Bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben\npflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, daß sie    kann die Aufsichtsbehörd\\C! eine Anrechnung gemäß\neinem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung             Absatz 4 zulassen, wenn das zuständige Arbeitsamt\nSchwerbeschädigter über die für diesen Arbeitgeber      bescheinigt, daß ohne die Anrechnung ein angemes-\nmaßgebliche Pflichtzahl (§ 3) hinaus ermöglichen.       sener Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht\nbeschafft werden kann, und die Unterbringung der\nSchwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird.\n§ 8\nBeschäftigung von Witwen und Ehefrauen\nder Kriegs- und Arbeitsopfer\n§ 9\n(1) Im öffentlichen Dienst sind vor anderen Bewer-\nberinnen                                                                   Ausgleichsabgabe\na) erwerbsfähige Witwen~ mit Anspruch auf           (1) Solange private Arbeitgeber die für ihren Be-\nWitwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem\ntrieb vorgeschriebene Zahl von Schwerbeschädigten\nBundesversorgungsgesetz,\nnicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht\nb) erwerbsfähige Ehefrauen von Verscholle-       nicht nach den §§ 7 und 8 genügen, haben sie für\nnen (§ 52 des Bundesversorgungsgesetzes)      jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Aus-\nund von Kriegsgefangenen (Gesetz über die     gleichsabgabe zu entrichten. Ist im Einzelfall nach\nUnterhaltsbeihilfe für Angehörige von         § 3 Abs. 4 festgesetzt, daß ein Arbeitgeber eine dar-\nKriegsgefangenen vom 13. Juni 1950 in der     über hinausgehende oder eine geringere Zahl von\nFassung vorn 30. April 1952 - Bundesge-       Schwerbeschädigten zu beschäftigen hat, so ist für die\nsetzbl. I S. 262 -),                          Berechnung der unbesetzten Pflichtplätze an Stelle\nc) erwerbsfähige Witwen von Personen, die an     der vorgeschriebenen die festgesetzte Zahl maß-\nden Folgen ihrer gesundheitlichen Schädi-     gebend. Die Zahlung der Ausgleichabgabe hebt die\ngung nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b bis d ver-  Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht\nstorben sind,                                 auf.\nd) erwerbsfähige Ehefrauen arbeitsunfähiger         (2) Die monatliche Ausgleichsabgabe beträgt fünf-\nSchwerbeschädigter im Sinne des § 1           zig Deutsche Mark. Sie wird vom Arbeitsamt fest-\nbei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraus-         gesetzt und ist vom Arbeitgeber an die Hauptfür-\nsetzungen bevorzugt einzustellen.                       sorgestelle abzuführen. Rückständige Beträge der\nAusgleichsabgabe werden wie Gemeindeabgaben\n(2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des Absatzes 1      beigetrieben.\nBuchstaben a bis d, die eine Arbeitnehmertätigkeit\naufnehmen wollen und sich bei den Dienststellen der       _(3) Das Landesarbeitsamt kann im Benehmen mit\nBundesanstalt arbeitsuchend melden, sind unbescha- der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe in\ndet der§§ 3 und 4 bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Härtefällen auf Antrag der Arbeitgebe.r herabsetzen\nDer Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt nach oder erlassen. Es soll den Arbeitgebern die Aus-\nAnhörung des Bundesauschusses           der Kriegs- . gleichsabgahe erlassen, wenn sie trotz eigener Be-\nbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge all- mühungen ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwer-\ngemeine Verwaltungsvorschriften über die bevor- beschädigter nicht nachkommen konnten und das\nzugte Arbeitsvermittlung dieses Personenkreises im Arbeitsamt ihnen seit mehr als drei Monaten Schwer-\nRahmen des § 58 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- beschädigte nicht nachweisen konnte.\n. lung und Arbeitslosenversicherung.\n(4) Auf die vom Arbeitsamt festgesetzte Aus-\n(3) Sind vor Aufnahme der Arbeitnehmertätigkeit gleichsabgabe kann die Hauptfürsorgestelle im Be-\nbesondere Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförde- nehmen mit dem Landesarbeitsamt einen Anteil der\nrung erforderlich, so werden diese, sofern nicht die Aufwendungen für Lieferaufträge anrechnen, welche\nMaßnahmen nach den §§ 132 ff des Gesetzes über die Arbeitgeber Betrieben erteilen, die mindestens\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 50 vom Hundert ihrer Arbeitsplätze mit Schwer-\nausreichen, durch die Hauptfürsorgestellen nach An- beschädigten besetzt halten und von der zuständigen\nhörung der Dienststellen der Bundesanstalt durch- Landesbehörde ausdrücklich als Schwerbeschädigten-\ngeführt.                                                betriebe anerkannt sind, sofern diese der Hauptfür-","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953                            393\nsorgestelle die ordnungsmäßige Abwicklung der                           DRITTER ABSCHNITT\nLieferaufträge bestätigen.\nBesondere Pflichten der Arbeitgeber und\n(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der       Betriebsräte; Vertrauensmann der Schwer-\nArbeits- und Berufsförderung für Schwerbeschädigte                          beschädigten\nund für Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8\nAbs. 1 sowie für die Wiederherstellung und Erhal-                                § 11\ntung ihrer Arbeitskraft oder sonst für die Schwer-                  Anzeigepflicht der Arbeitgeber\nbeschädigten- oder Kriegshinterbliebenenfürsorge\nDie Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwer-\nverwendet werden. Aus dem Aufkommen an Aus-\nbeschädigter verpflichtet sind, haben\ngleichsabgaben dürfen persönliche und sächliche\nKosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens          a) die Zahl der Arbeitsplätze ihres Betriebes (§ 5),\nnicht bestritten werden. Die Hauptfürsorgestelle hat          sowie der Lehr- und Anlernplätze (§ 5 Abs. 2\ndem beratenden Ausschuß (§ 22 Abs. 3) und dem Be-             Buchstabe a),\nschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27)      b) die Zahl der beschäftigten Schwerbeschädigten\nauf deren Verlangen eine Ubersicht über die Ver-              (§ 1) und Gleichgestellten (§ 2),\nwendung der Ausgleichsabgabe zu geben.\nc) die zugelassenen Erfüllungsleistungen (§ 7),\n(6) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unter-\nd) die Zahl der Witwen und Ehefrauen, deren Be-\nbringung Schwerbeschädigter und zur Förderung von\nschäftigung auf die Pflichtzahl der Schwer-\nEinrichtungen und Maßnahmen, die den Intere.ssen\nbeschädigten angerechnet wird (§ 8),\nmehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und\nBerufsförderung Schwerbeschädigter dienen, ist bei       e) die Summe der festgesetzten Ausgleichsabgaben\ndem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und                und etwaige Befreiungen (§. 9)\nKriegshinterbliebenenfürsorge ein Aus~Jleichsfonds     dem Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift\nzu bilden. Diesem sind von den Hauptfürsorgestellen    der Anzeige für die Hauptfürsorgestelle und zweier\n20 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichs-           Abschriften des nach § 12 Abs. 5 zu führenden Ver-\nabgaben zuzuführen.                                    zeichnisses anzuzeigen.\n(7) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind bei den\nHauptfürsorgestellen und der Ausgleichsfonds bei                                  § 12\ndem Bundesausschuß cler Kriegsbeschädigten- und                   Sonstige Pflichten der Arbeitgeber\nKriegshinterbliebenenfürsorge ~Jesondert zu verwal-\n(1) Die Arbeitgeber haben die Schwerbeschädigten\nten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrich-\nso zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und\ntung der Rechnungen und Belege regeln sich nach\nKenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent-\nden Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein\nwickeln können.\nmaßgebend sind.\n(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeits-\namt, dem Landesarbeitsamt und der Hauptfürsorge-\n§ 10                          stelle die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\ndes Gesetzes notwendig sind.\nZwangseinstellung\n(3) Die privaten Arbeitgeber sind verpflichtet, den\n(1) Das Landesarbeitsamt. kann auf Vorschlag des    Beauftragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts\nArbeitsamtes oder der Hauptfürsorgestelle einem        und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren Betrieb\nprivaten Arbeitgeber, der seine Pflicht zur Beschäfti- zu gewähren, soweit das im Interesse der Schwer-\ngung Schwerbeschädigter nach diesem Gesetz nicht       beschädigten erforderlich ist und Betriebsgeheim-\nerfüllt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung     nisse nicht gefährdet werden. Die Beauftragten des\nmit der Erklärung bestimmen, daß es nach frucht-       Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts und der Haupt-\nlosem Ablauf der Frist selbst die zu beschäftigenden   fürsorgestelle sind zur Geheimhaltung der Geschäfts-\nSchwerbeschädigten bezeichnen werde.                   und Betriebsverhältnisse verpflichtet, die ihnen bei\n(2) Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist seine   ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Auf die nicht-\nBeschäftigungspflicht nicht erfüllt, so benennt das    beamteten Beauftragten des Arbeitsamts, des Landes-\nLandesarbeitsamt die Schwerbeschädigten und be-        arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle findet die\nstimmt den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind.    Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nMit Zustellung dieses Beschlusses gilt zwischen dem    nicht.beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai\nArbeitgeber und dem Schwerbeschädigten ein             1943 (Reichsgesetzsbl. I S. 351) Anwendung.\nArbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt be-       (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeits-\nstimmt das Landesarbeitsamt., soweit er sich nicht     räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät-\nnach einem Tarifvertrag, einer weitergeltenden Tarif-  schaften unter besonderer Berücksichtigung der\nordnung oder einer Betriebsvereinbarung bestimmt.      Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und\nDas Landesarbeitsamt hat sich dabei nach geltenden     den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große\nTarifverträgen weitergeltenden Tarifordnungen oder     Zahl Schwerbeschädigter in ihren Betrieben dauernde\nBetriebsvereinbarungen und, soweit solche nicht        Beschäftigung finden kann. Die Arbeitgeber sind\nbestehen, nach Arbeitsverträgen zu richten, die       ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den er-\nüblicherweise mit entsprechenden Arbeitnehmern         forderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten.\nabgeschlossen werden.                                 Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht,","394                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsoweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich            oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,\nschädigen würde oder mit unverhältnismäßigen Auf-         verliert. Auf Antrag des Arbeitgebers oder minde-\nwendungen verbunden wäre oder soweit die staat-           stens eines Viertels der schwerbeschädigten Arbeit-\nlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz-     nehmer des Betriebes kann der Beschwerdeausschuß\nvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchfüh-          beim Landesarbeitsamt (§ 28) das Erlöschen des\nrung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeits-            Amtes eines Vertrauensmannes wegen gröblicher\nämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber            Verletzung seiner Pflichten beschließen.\nunter Berücksichtigung der für die Beschäftigung\n(6) Ist für mehrere Betriebe oder Verwaltungen\nwesentlichen Eigenschaften der Schwerbeschädigten\nzu unterstützen.                                          eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder eine\nähnliche Vertretung der Beschäftigten errichtet, so\n(5) Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der bei     haben die Vertrauensmänner der einzelnen Betriebe\nihnen beschi.iftigten Schwerbeschädigten (§ 1) und        oder Verwaltungen zur Vertretung der Interessen\nGleichgestellten (§ 2) sowie der Witwen und Ehe-'         der Schwerbeschädigten in Angelegenheiten, die die\nfrauen, deren Beschäftigung auf die Schwerbeschä-         Gesamtheit der Betriebe oder mehrere Betriebe oder\ndigtenpflichtplätze angerechnet wird (§ 8), laufend       Verwaltungen des Arbeitgebers berühren und von\nzu führen und den Beauftragten des Arbeitsamts und        den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe und\nder Hauptfürsorgestelle auf Verlangen vorzuzeigen.        Verwaltungen nicht geregelt werden können, für die\nDauer von zwei Jahren einen Hauptvertrauensmann\n§ 13                          zu wählen. Absatz 2 Sätze 2, 4 und 5 sowie die Ab-\nPflichten der Betriebsräte ;              sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.\nVertrauensmann der Schwerbeschädigten\n(1) In allen Betrieben und Verwaltungen, in denen\nein Betriebsrat besteht, hat er die Unterbringung der                     VIERTER ABSCHNITT\nSchwerbeschädigten zu fördern und für eine ihren\nKündigungssdlutz\nFähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Be-\nschäftigung zu sorgen.                                                              § 14\n(2) Sofern in einem Betrieb oder einer Verwaltung                   Erfordernis der Zustimmung\nwenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Arbeits-\nplätzen im Sinne des § 5 nicht nur vorübergehend             Die Kündigung eines Schwerbeschädigten durch\nbeschäftigt sind, haben sie für die Dauer von zwei        den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung der Haupt-\nJahren zur Vertretung ihrer Interessen einen Ver-         fürsorgestelle.\ntrauensmann zu wählen, der ein Schwerbeschädigter                                   § 15\nsein soll. Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der\nKündigungsfrist\nVerwaltung auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 Be-\nschäftigten, die die V/ählbarkeit zum Betriebsrat be-       Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier\nsitzen. Die Arbeitgeber haben einen Beauftragten         Wochen; sie läuft erst vom Tage des Eingangs des\nzu besteJlen, der mit dem Vertrauensmann der             Antrags bei der Hauptt9-rsorgestelle (§ 16 Abs. 1) ab.\nSchwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide\nPersonen sind von den Arbeitgebern dem Arbeitsamt                                  § 16\nund der Hauptfürsorgestelle zu benennen, denen sie\na]s Vertrauensleute für diesen Betrieb dienen. Der                          Antragsverfahren\nVertrauensmann ist in allen Angelegenheiten, die die         (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeit-\nDurchführung dieses Gesetzes betreffen, vom Arbeit-      geber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Ver-\ngeber und Betriebsrat vor einer Entscheidung zu          waltung (der Betriebs- oder Verwaltungsabteilung)\nhören.                                                   zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar\n(3) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt un-         in doppelter Ausfertigung, zu beantragen.\nentgeltlich als Ehrenamt. Notwendige Versäumnis             (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellung-\nvon Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung\nnahme des zuständigen Arbeitsamts, des Betriebs-\noder Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Dieser        rats und des Vertrauensmannes der Schwerbeschä-\nVorschrift entgegenstehende Vertragsbestimmungen\ndigten ein. Sie hat ferner den Schwerbeschp.digten zu\nsind nichtig.\nhören.\n(4) Die durch die Geschäftsführung des Vertrauens-\n§ 17\nmannes entstehenden notwendigen Kosten tragen die\nArbeitgeber. Sofern mit den Arbeitgebern nicht                    Entscheidung der Hauptfürsorgestellen\nanderes vereinbart ist, stehen die Räume und Ge-            (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung\nschäftsbedürfnisse, die die Arbeitgeber dem Betriebs-    innerhalb vier Wochen vom Tage des Eingangs des\nrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende     Antrags an treffen. Stimmt sie der Kündigung zu und\nGeschäftsführung zur Verfügung gestellt haben, auch      ist im Zeitpunkt der Zustimmung die Kündigungs-\ndem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten für            frist ganz oder auf weniger als vier Wochen\ndie gleichen Zwecke zur Verfügung.                       abgelaufen, so soll die Hauptfürsorgestelle die\n(5) Das Amt des Vertrauensmannes erlischt vor-        Zustimmung mit der Maßgabe erteilen, daß die\nzeitig, wenn er es niederlegt, aus dem Arbeitsverhält-    Kündigung frühestens vier Wochen nach dem Zeit-\nnis ausscheidet oder die bürgerlichen Ehrenrechte        punkt der Entscheidung wirksam wird.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953                             395\n(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem      hältnis über drei Monate hinaus fortbesteht. Der\nSchwerbeschädigten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist        Arbeitgeber hat Einstellungen nach Satz 1 unabhän-\neine Abschrift der Entscheidung zu übersenden.           gig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen\ndem Arbeitsamt binnen vier Tagen in doppelter Aus-\n§ 18                          fertigung anzuzeigen.\nZustimmung der liaupHürsorgestellen                (5) Schwerbeschädigte, denen lediglich aus Anlaß\neines Streiks oder einer Aussperrung fristlos ge-\n(1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu\nkündigt worden ist, sind nach Be~ndigung des Streiks\nerteilen bei Kündigungen in Betrieben und Verwal-\noder der Aussperrung wieder einzustellen.\ntungen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder\naufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der\nKündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder                            FUNFTER ABSCHNITT\nLohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen.                      Durchführung des Gesetzes\nUnter der gleichen Voraussetzung soll sie die Zu-\n§ 20\nslimmung auch bei Kündigungen in Betrieben unJ\nVerwaltungen erleilcn, die nicht nur vorübergehend              Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen\nwesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamt-            und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nzahl der verbleibenden Schwerbeschädigten zur Er-                      und Arbeitslosenversicherung\nfüllung der Verpflichtung nach § 3 ausreicht.                (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz·\n(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung        nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber er-\nerteilen,                                                 füllt werden, wird dieses Gesetz gemeinsam von den\nHauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und\na) wenn dem Schwerbeschädigten ein anderer\nKriegshinterbliebene und der Bundesanstalt für\nangemessener Arbeitsplatz gesichert ist\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\noder\ndurchgeführt. Dabei sind die Dienststellen der Ge-\nb) wenn der Arbeitgeber, der seiner Beschäfti-    werbe- und Bergaufsicht und der Berufsgenossen-\ngungspflicht genügt hat oder nicht der Be-     schaften der Land-, Forstwirtschaft und des Garten-\nschäfligungspflicht unterliegt, mit vorheriger baues für ihren Zuständigkeitsbereich zu beteiligen.\nZustimmung des Arbeitsamts sich gegen-\nüber einem Schwerbeschädigten, der in ähn•        (2) Die den Trägern der Unfallversicherung nach\nlichem Um fano in sc~iner Erwerbsfähigkeit     den§§ 558 a Ziff. 2, 558 f, 562 der Reichsversicherungs-\ngemindert ist, verpflichtet, ihn an Stelle des ordnung und nach der V~rordnung über Kranken-\nausscheidenden Schwerbeschädigten zu be-       behandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversiche-\nschdftigen, oder                               rung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I\nS. 387) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.\nc) wenn der Schwerbeschädigte das fünfund-\nsechziqste Lebensjahr vollendet hat und           (3) Alle beteiligten Stellen haben dahin zu wirken,\nwirtschaftlich ausreichend gesichert ist.      daß die Schwerbeschädigten auf Arbeitsplätzen be-\nschäftigt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse und\nFähigkeiten voll verwerten können. Es ist anzustre-\n§ 19                          ben, daß sie in ihrer sozialen Stellung nicht absinken\nAusnahmen                         und möglichst ihrem Beruf erhalten bleiben.\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht                               § 21\nfür Schwerbeschtidigte, die auf Arbeitsplätzen im\nSinne des § 5 Abs. 2 Buchstaben b, c und f bis i                 Zuständigkeit der Hauptfürsorgestellen\nbeschäftigt v-1erden.                                        (1) Den Hauptfürsorgestellen obliegt die Durch-\n(2) Die   Vorschriften dieses Abschnittes finden       führung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und\nferner bei Entlassunqcn auf Baustellen, die aus           Erhaltung der Arbeitskraft sowie von Maßnahmen\n\\Vittcrungsgründen slill9elegt werden, keine An-          der Arbeits- und Berufsförderung der Schwerbeschä-\nwendung, sofern die Wiedereinstellung der Schwer-         digten nach Maßgabe der Verordnung zur Durchfüh-\nbeschädigten bei Wiedernufnahme der Arbeit ge-            rung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom\nw ährleistß t ist.                                        10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951) und der\nVerwaltungsvorschriften zur Durchführung der§§ 25\n(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmun-      bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. De-\ngen über die fristlose Kündigun9. Jedoch ist auch         zember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar\neine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung der           1952, Bundesarbeitsbl. S. 625). Ihnen obliegt ferner\nHauptfürsorgestelle zulässig, wenn die Kündigung          die Gleichstellung (§ 2), der Kündigungsschutz (§§ 14\naus einem c;rnnde erfolgt, der im unmittelbaren Zu-       bis 19), die im Zusammenhang mit der Arbeits-\nsammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung            vermittlung Schwerbeschädigter erforderliche Sorge\nsteht, wegen der der Schutz dieses Gesetzes gewährt       für die Wohnungsbeschaffung sowie die Familien-\nwird.                                                     fürsorge. Sie führen auch alle Maßnahmen durch,\n(4) Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist         die dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit\nnicht erforderlich, wenn der Schwerbeschädigte aus-       Schwerbeschädigter dienen.\ndrücklich nur zur vorü hergehenden Aushilfe, auf             (2) Die Ausstattung der Schwerbeschädigten mit\nProbe oder für einen vorübergehenden Zweck ein-           Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen\ngestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsver-     Hilfsmitteln, die zur Arbeitsausübung erforderlich","396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsind und nicht auf Grund sonstiger Gesetze gewährt       Mitglieder gilt§ 28 Abs. 2; die Vertreter der GewEirk-\nwerden, bestreitet die Hauptfürsorgestelle nach An-      schaften und der öffentlichen Körperschaften und\nhörung der orthopädischen Versorgungsstelle. Das         deren Stellvertreter beruft der Präsident des Landes-\ngleiche gilt für Leistungen an einen Arbeitgeber zur     arbeitsamts auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter\nBestreitung von Kosten für die Ausstattung des           im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts. Zu\nArbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, soweit     den Sitzungen des beratenden Ausschusses hat der\ndem Arbeitgeber die Beschaffung aus eigenen Mitteln      Vorsitzende einen Vertreter der Gewerbe- oder Berg-\nnicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 4).               aufsicht und einen Vertreter der gesetzlichen Unfall-\nversicherung als sach,erständige Berater zuzuziehen.\n§ 22\nFür den Vorschlag beider Vertreter gilt § 27 Abs. 5.\nZuständigkeit der Bundesanstalt                 (5) Der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle\nder Bundesanstalt besteht aus achtzehn Mitgliedern,\n(1) Der Bundesanstalt obliegt im Benehmen mit         und zwar\nden Hauptfürsorgestellen die Erfassung der Betriebe             a) drei    schwerkriegsbeschädigten     Arbeit-\nund Verwaltungen, die zur Beschäftigung Schwer-                     nehmern,\nbeschädigter verpflichtet sind (§ 3), die Festsetzung\nb) zwei unfallbeschädigten Arbeitnehmern\nder Einstellungspflicht (§ 3 Abs. 4), die Berufsbera-\ntung und Arbeitsvermittlung der Schwerbeschädig-                    im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d oder\nten, die Stellengewinnung für Schwerbeschädigte                     sonstigen Arbeitnehmern mit einer Minde-\nrung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens\nsowie der übergebietliche Ausgleich. Bei der Berufs-\n50 vom Hundert,\nberatung und den vorbereitenden Maßnahmen der\nArbeitsvermittlung schwerbeschädigter Hirnverletz-              c) zwei Vertretern der Gewerkschaften,\nter soll ein Facharzt mitwirken. Bei der Vorbereitung           d) einem Vertreter der Berufsgenossen-\nund Durchführung der Arbeitsvermittlung für den                     schaften,\nin § 1 Abs. 1 Buchstabe d genannten Personenkreis               e) fünf Arbeitgebern,\nhaben die Träger der gesetzlichen Unfallversiche-                f) drei Vertretern der öffentlichen Körper-\nrung die Bundesanstalt zu unterstützen.                             schaften, und zwar je einem Vertreter der\n(2) Bei den Arbeitsämtern sind nach Richtlinien,                 Bundesregierung, der Länder und der\ndie der Verwaltungsrat der Bundesanstalt aufstellt,                 Spitzenvereinigungen der       kommunalen\nbesondere Vermittlungsstellen für Schwerbeschädigte                 Selbstverwaltungskörperschaften,\nsowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1              g) einem Vertreter der Bundesanstalt,\nzu bilden, die möglichst mit Schwerbeschädigten zu              h) einem Vertreter der Hauptfürsorgestellen.\nbesetzen sind.\nUnter .den Mitgliedern soll sich wenigstens eine\n(3) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt und bei     Frau befinden. Der Bundesminister für Arbeit beruft\njedem Landesarbeitsamt ist ein beratender Ausschuß      die Mitglieder zu a und b auf Grund von Vorschlags-\nzu bilden, der die Eingliederung der Schwerbeschä-       listen der Verbände, die nach der Zusammensetzung\ndigten in das Arbeitsleben zu fördern und die Dienst-   ihrer Mitglieder die Interessen der Schwerbeschädig-\nstellen der Bundesanstalt bei der Durchführung des       ten im Bundesgebiet vertreten. Er beruft den Vertre-\nGesetzes zu unterstützen hat. Er hat im Geiste der       ter der Berufsgenossenschaften auf Vorschlag des\nSelbstverantwortung der beteiligten Kreise ins-          Bundesversicherungsamts und die zwei Vertreter der\nbesondere                                               Gewerkschaften, fünf Arbeitgeber und drei Vertreter\na) auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht   der öffentlichen Körperschaften auf Grund von Vor-\nder Arbeitgeber sowie auf die Beseitigung     schlagslisten ihrer Gruppenvertreter im, Verwaltungs-\nvon Hemmungen hinzuwirken, die der            rat der Bundesanstalt. Den Vertreter der Bundes-\nUnterbringung Schwerbeschädigter ent-         anstalt beruft er auf Vorschlag des Präsidenten der\ngegenstehen,                                  Bundesanstalt und den Vertreter der Hauptfürsorge-\nstellen auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im\nb) Maßnahmen zur Gewinnung und Er-\nschließung geeigneter Arbeitsplätze 'für      Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegs-\nSchwerbeschädigte anzuregen,                  hinter blie benenfürsorge.\nc) auf eine gleichmäßige Durchführung des           (6) Für die Berufung der Stellvertreter gilt § 27\nGesetzes gegenüber gleichartigen Arbeit-      Abs. 1 Satz 5, für die Amtsdauer und Tätigkeit der\ngebern Einfluß zu nehmen,                     Ausschüsse § 27 Abs. 4 und für die Wahl des Vor-\nsitzenden und für das Verfahren § 29 entsprechend.\nd) den übergebietlichen Ausgleich Schwer-\nbeschädigter zu fördern.                      Bei der Auswahl der Mitglieder sollen die Länder,\ndie Wirtschaftszweiue und die Berufsgruppen an-\n(4) Die beratenden Ausschüsse bei den Landes-        gemessen berücksichtigt werden.\narbeitsämtern bestehen aus zehn Mitgliedern, und\nzwar zwei schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern,                                   § 23\nzwei Vertretern der Gewerkschaften, zwei Vertre-\nUbertragung von Aufgaben\ntern der öffentlichen Körperschaften, zwei Arbeit-\ngebern, dem Präsidenten oder dem von ihm be-                (1) Die Landesregierung kann Aufgaben, die nach\nstimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts und           diesem Gesetz den Hauptfürsorgestellen obliegen,\ndem Leiter oder dem von ilnn bestimmten Angehöri-       auf die Bezirksfürsorgeverbände übertragen, soweit\ngen der Hauplf ürsorgestelle. Für die Berufung der       nicht die Vorschriften über die Sonderfürsorge nach","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953                          397\n§ 25 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes und die        und gegen Anordnungen und Entscheidungen, die die\nhierzu erlassenen      Verwaltungsvorschriften     ent-  Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund\ngegenstehen.                                             dieses Gesetzes treffen, Beschwerde bei dem Be-\nschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 28) er-\n(2) Die Bundesanstalt kann Aufgaben, die nach\nhoben werden. Die Anfechtungsklage im Verwal-\ndiesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen -\ntungsrechtswege kann auch von einer Dienststelle\nmit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Abs. 2, § 10\nim Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder von einem\nund § 37 - , ganz oder teilweise auf die Arbeitsämter\nBetriebe erhoben werden, der zum Geschäftsbereich\nübertragen.\ndes Bundesministers für Verkehr oder des Bundes-\n(3) Soweit nach der Verordnung über Kranken-          ministers für das Post- und Fernmeldewesen gehört.\nbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallver-          Soweit eine verwaltungsgerichtliche Klage erst er-\nsicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I       hoben werden kann, nachdem der Klageberechtigte\nS. 387) Aufgaben der Berufsberatung und Arbeits-         erfolglos Einspruch eingelegt hat, gilt die Entschei-\nvermittlung den Hauptfürsorgestellen und Fürsorge-       dung des zuständigen Ausschusses als Einspruchs-\nstellen obliegen, tritt an ihre Stelle das für den       bescheid.\nWohnort des Unfall verletzten zuständige Arbeits-\namt. An Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung                (2) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb zweier\nUnfallverletzter ist in sinngemäßer Anwendung des        Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung oder Ent-\n§ 9 der Verordnung zur Durchführung des § 26 des         scheidung oder im Falle der Zustellung der Entschei-\nBundesversorgungsgesetzes das Arbeitsamt oder das        dung innerhalb zweier \\Vochen seit der Zustellung\nLandesarbeitsamt zu beteiligen.                          von dem Beschwerdeführer bei der Stelle zu erheben,\ndie die Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.\nErachtet diese die Beschwerde für begründet, so hat\nsie ihr, soweit es sich nicht um Entscheidungen gemäß\nSECHSTER ABSCHNITT\n§§ 14 bis 19 handelt, abzuhelfen. Wird der Be-\nFortfall des Schwerbeschädigtenschutzes             schwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich an\nden zuständigen Beschwerdeausschuß (§§ 27, 28) ab-\n§ 24\nzugeben.\nErlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes\n(3) Die Beschwerde bewirkt mit Ausnahme des im\nSchwerbeschädigte, bei denen der Grad der Minde-\n§ 10 vorgesehenen Falles keinen Aufschub.\nrung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom\nHundert festgesetzt wird, genießen noch für ein Jahr\nnach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschei-                              § 27\ndes den Schutz des Gesetzes. Für die gleiche Dauer\nwird deren Beschäftigung dem Arbeitgeber auf den            Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle\nPflichtsatz (§ 3) angerechnet.                               (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Be-\nschwerdeausschuß zu bilden, der aus sieben Mit-\n§ 25                            gliedern besteht, und zwar aus zwei schwerkriegs-\nEntziehung des Schwerbeschädigtenschutzes           beschädigten Arb2itnehmern, zwei Arbeitgebern,\neinem Vertreter der Hauptfürsorgestelle, einem An-\n(1) Einern Schwerbeschädigten, der ohne berechtig-     gehörigen des Landesarbeitsamts und einer sozial\nten Grund einen Arbeitsplatz zurückweist oder auf-        erfahrenen Persönlichkeit. Wenigstens ein Mitglied\ngibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an        soll eine Frau sein. Betrifft die Entscheidung Unfall-\neiner Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungs-       beschädigte oder andere Erwerbsbeschränkte, so tritt\nmaßnahme teilzunehmen, oder sonst durch sein Ver-         an die Stelle des einen schwerkriegsbeschädigten\nhalten die Durchführung dieses Gesetzes schuldhaft        Arbeitnehmers ein unfallbeschädigter oder ein\nvereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen      anderer erwerbsbeschränkter Arbeitnehmer. Betrifft\nmit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Ge-          die Entscheidung Blinde oder Hirnverletzte, so muß\nsetzes zeitweilig entziehen.                             einer der schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmer\n(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der        ein Blinder oder ein Hirnverletzter sein. Für jedes\nSchwerbeschädigte gehört werden. In der Entschei-        Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu er-\ndung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt.    nennen.\nDie Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und\n(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft\ndarf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Ent-\nscheidung ist dem Schwerbeschädigten bekanntzu-                 a) zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitneh-\ngeben.                                                             mervertreter und deren Stellvertreter auf\nGrund von Vorschlagslisten, die von den\nSIEBENTER ABSCHNITT                                 im Land vertretenen Verbänden aufzustellen\nBeschwerde und Beschwerdeausschüsse                         sind, welche nach der Zusammensetzung\nihrer Mitglieder dazu berufen sind, die\n§ 26                                     Interessen der Schwerkriegsbesch~digten zu\nBeschwerde                                   vertreten,\n(1) Gegen Anordnungen und Entscheidungen der                 b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stell-\nHauptfürsorgestellen kann Beschwerde bei dem Be-                   vertreter auf Vorschlag der jeweils für das\nschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27)                Land zuständigen Arbeitgeberverbände,","398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsoweit sie für die Vertretung von Arbeit-                interessen wesentliche Bedeutung haben,\ngeberinteressen wesentliche Bedeutung                    von den im Landesarbeitsamtsbezirk vertre-\nhaben.                                                   tenen Verbänden aufzustellen sind, die nach\nDen Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen                   der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu\nStellvertreter ernennt die von der Landesregierung                 berufen sind, die Interessen der Schwer-\nbestimmte oberste Landesbehörde. Den Angehörigen                   kriegsbeschädigten zu vertreten.\ndes Landesarbeitsamts und dessen Stellvertreter be-             b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stell-\nstimmt der Präsident des Landesarbeitsamts. Die                    vertreter auf Vorschlag der jeweils für den\nsozial erfahrene Persönlichkeit und deren Stellver-                Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Ar-\ntreter wird durch die Hauptfürsorgestelle berufen.                 beitgeberverbände, soweit sie für die Ver-\ntretung von Arbeitgeberinteressen wesent-\n(3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbeschä-                  liche Bedeutung haben.\ndigter, die bei einer Dienststelle im Sinne des § 3\nAbs. 1 Buchstabe a oder in einem Betriebe beschäf-       Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen\ntigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundes-          Stellvertreter ernennt die von der Landesregierung\nministers für Verkehr oder des Bundesministers für       bestimmte oberste Landesbehörde.\ndas Post- und Fernmeldewesen gehört, treten an              (3) § 27 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\ndie Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige\ndes öffentlichen Dienstes. Die der Dienststelle oder\ndem Betriebe vorgesetzte Aufsichtsbehörde hat der                                  § 29\nHauptfürsorgestelle diese Mitglieder auf Grund von                       Verfahrensvorschriften\nRichtlinien zu benennen, welche für die Verwal-\ntungen der Gemeinden, der Gebietskörperschaften            ( 1) Der Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorge-\nund der Länder durch die Länderregierungen., für die     stelle (§ 27) und der Beschwerdeausschuß beim\nVerwaltungen des Bundes durch die Bundesregie-           Landesarbeitsamt (§ 28) wählen aus den dem Aus-\nrung erlassen werden. Ein schwerbeschädigter             schuß angehörenden Schwerkriegsbeschädigten und\nArbeitnehmervertreter muß dem öffentlichen Dienst        Arbeitgebern jeweils für die Dauer eines Jahres\nangehören.                                               einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der\nVorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht der\n(4) Die Amtsdauer der Mitglieder der Beschwerde-      gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen\nausschüsse beträgt vier Jahre, Die Mitglieder der        stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihen-\nAusschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.        folge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die\n(5) Zu den Sitzungen der Beschwerdeausschüsse         Reihenfolge wird durch Beendigung der Amtsdauer\nsind je ein Vertreter der Gewerbe- oder Bergaufsicht,    der Mitglieder des Ausschusses nicht unterbrochen.\nder von der obersten Landesbehörde, und ein Ver-         Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus,\nso wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amts-\ntreter der gesetzlichen Unfallversicherung, der vom\nBundesversicherungsamt vorzuschlagen ist, mit be--       dauer durch Neuwahl ersetzt.\nratender Stimme zuzuziehen, soweit es sich um An-           (2) Die Beschwerdeausschüsse sind beschlußfähig,\ngelegenheiten handelt, die in den Aufgabenbereich        wenn wenigstens vier Mitgiieder anwesend sind.\ndieser Dienststellen fallen. Zu den Sitzungen sollen     Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit ein-\nnach Bedarf sachverständige Berater, insbesondere        facher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-\nÄrzte, zugezogen werden. In Angelegenheiten Hirn-        gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\nverletzt.er, Blinder und Gehörloser ist ein Vertreter    Ausschlag.\nder Hirnverletzten, Blinden oder Gehörlosen als\nSachverständiger zuzuziehen.                                (3) Von den Beschwerdeausschüssen sind die im\nEinzelfall betroffenen Arbeitgeber und Schwer-\nbeschädigten vor der Entscheidung zu hören. Die Mit-\n§ 28                          glieder können von den betroffenen Arbeitgebern\nBeschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt           oder Schwerbeschädigten wegen Besorgnis der Be-\nfangenheit abgelehnt werden; über die Ablehnung\n(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Beschwerde-    entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied angehört.\nausschuß zu bilden, der aus sechs Mitgliedern besteht,\nund zwar aus zwei schwerkriegsbeschädigten Arbeit-\nnehmern, zwei Arbeitgebern, dem Präsidenten des                                    § 30\nLandesarbeitsamts oder einem von ihm bestimmten\nBesondere Pflichten der Ausschußmitglieder\nAngehörigen des Landesarbeitsamts und einem Ver-\ntreter der Hauptfürsorgestelle. Für jedes Mitglied          Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellver-\nist ein Stellvertreter zu berufen oder zu ernennen.      treter (§§ 22 Abs. 3, 27 und 28) sind verpflichtet, über\ndie ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Aus-\n(2) Der Präsident des Landesarbeitsamts beruft        schüssen bekannt gewordenen persönlichen Verhält-\na) zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitneh-        nisse und den Gesundheitszustand der Beschädigten\nmervertreter und deren Stellvertreter auf     sowie über vertrauliche Angaben und Geschäfts-\nGrund von Vorschlagslisten, die im Beneh-     geheimnisse C::.es Arbeitgebers, sofern sie vom Arbeit-\nmen mit den für den Landesarbeitsamts-        geber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet\nbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften,    worden sind, Stillschweigen auch nach dem Aus-\ndie für die Vertretung der Arbeitnehmer-      scheiden aus den Ausschüssen zu wahren.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953                          399\nACHTER ABSCHNITT                         Festsetzung nicht getroffen ist, gilt als ein Arbeits-\nplatz die jährlich ausgegebene Arbeitsmenge, für die\nSonstige Vorschriften                    das Entgelt ausschließlich der Unkostenzuschläge\ndreitausendsechshundert Deutsche Mark beträgt.\n§ 31\nVorrang der Schwerbeschädigten                   (2) Schwerbeschädigte, die in Heimarbeit beschäf-\ntigt sind, werden dem Auftraggeber auf die Pflicht-\n(1) Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung       zahl (§ 3) angerechnet, wenn die ihnen zugeteilte Ar-\nund Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach         beitsmenge nach den Bestimmungen des Absatzes 1\nanderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht         als Arbeitsplatz zu zählen ist. Werden Schwerbeschä-\nvon der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwer-          digte als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-\nbeschädigter nach diesem Gesetz.                         treibenden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)\n(2) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen     beschäftigt, so werden die Schwerbeschädigten dem\nDienst mit Schwerbeschädigten finden, solange der        Auftraggeber auf die Pflichtzahl nur angerechnet,\nöffentliche Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nach   wenn der Hausgewerbetreibende eine Arbeitsmenge,\n§ 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt hat, die Vorschriften  die nach den Bestimmungen des Absatzes 1 als\ndes § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 des Ge-     Arbeitsplatz eines Betriebsarbeiters zu zählen ist, an\nsetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter     sie weiterleitet. Eine Zuteilung geringerer Arbeits-\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen         mengen ist anteilmäßig auf die Pflichtzahl anzu-\nvom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) keine        rechnen.\nAnwendung.\n(3) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen\ngleichgestellte Schwerbeschädigte wird die in § 29\n§  32                          Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündigungs-\nArbeitsentgelt                       schutz festgelegte Frist von einem Jahr -auf drei Mo-\nnate gekürzt und die Kündigungsfrist von zwei\nI3ei der Bemessung des Arbeitsentgelts dürfen Ren-     Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des\nten, die auf Grund .des Bundesversorgungsgesetzes        § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß\noder aus der Sozialversicherung bezogen werden,          anzuwenden. Wird einem Schwerbeschädigten, der\nkeine Berücksichtigung erfahren. Insbesondere ist es     von einem Hausgewerbetreibenden mit Zustimmung\nunzulässig, diese Bezüge ganz oder teilweise auf das     des Auftraggebers als fremde, Hilfskraft beschäftigt\nArbeitsentgelt anzurechnen.                              wird, durch den Hausgewerbetreibenden gekündigt,\nweil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit\neingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge\n§  33                          erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber\nZusatzurlaub                        verpflichtet, dem Hausgewerbetreibenden die Auf-\nwendungen für die Zahlung des regelmäßigen\nSchwerbeschädigte haben Anspruch auf einen be-         Arbeitsverdienstes an den Schwerbeschädigten bis\nzahlten zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen       zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhält-\nim Jahr. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige   nisses zu erstatten.\nUrlaubsregelungen für Schwerbeschädigte einen\nlängeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unbe-           (4) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in\nrührt.                                                   Heimarbeit beschäftigten Schwerbeschädigten erfolgt\nnach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs\n§ 34                           geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine be-\nsondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwer-\nBeschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit\nbeschädigten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom\n(1) Als Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzesgel-    Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen\nten auch die Beschäftigungsverhältnisse der in Heim-     bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten\narbeit Beschäftigten und der diesen Gleichgestellten     Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.\n(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom            Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetrei-\n14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -). die in      benden einem Auftraggeber auf die Zahl der mit\nder Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbei-      Schwerbeschädigten zu besetzenden Arbeitsplätze\nten. In diesen Fällen trifft die Beschäftigungspflicht   angerechnet, so hat der Auftraggeber dem Haus-\nnach § 3 ausschließlich den Auftraggeber. Für die        gewerbetreibenden die entstehenden Aufwendungen\nZählung der Arbeitsplätze ist nicht die Kopfzahl der     zu erstatten.\nBeschäftigten, sondern die zugeteilte Arbeitsmenge\nmaßgebend. Die Arbeitsmenge, die als ein Arbeits-                                 § 35\nplatz im Sinne des § 5 Abs. 1 zu zählen ist, muß der\nArbeitsmenge eines Betriebsarbeiters mit gleicher                      Schwerbeschädigte Beamte\noder ähnlicher Tätigkeit entsprechen. Sie kann für          (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze\nGewerbezweige und Beschäftigungsarten in sinn-           für die Besetzung der Beamtenstellen sind für Schwer-\ngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 4        beschädigte so zu gestalten, daß die Einstellung und\nund 5 des Heimmbeitsgesetzes durch die Heim-             Beschäftigung Schwerbeschädigter erleichtert und ein\narbeitsausschüsse oder die zuständige Arbeits-           angemessener Anteil Schwerbeschädigter unter den\nbehörde festgesetzt werden. Solange eine solche          Beamten erreicht wird.","400                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Sollen schwerbeschädigte Beamte auf Lebens-         Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben a oder b beauf-\nzeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwer-      tragt und handeln diese den Pflichten zuwider, so\nbeschädigte Beamte auf Widerruf, auf Kündigung             trifft sie die Geldbuße.\noder auf Probe entlassen werden, so sind vorher der\n- Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten              (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c bis e\nbeschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören.         verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in\nzwei Jahren.\n§ 36                               (5) Verwaltungsbehörde      im Sinne des § 73 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März\nBevorzugte Berufszulassung                  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist das Landesarbeits-\nSoweit für die Ausübung eines Berufs eine Zulas-        amt. Die Befugnisse der obersten Verwaltungs-\nsung erforderlich ist, soll Schwerbeschädigten sowie      behörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nWitwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1, die         widrigkeiten) werden von dem Landesarbeitsamt\neine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung          wahrgenommE:n,\nund Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraus-\nsetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.             (6) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des\nLandesarbeitsamts erfolgt durch die örtlich zustän-\ndige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften, die\nfür die Beitreibung von Gemeindeabgaben gelten.\nNEUNTER ABSCHNITT\n(7) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle\nOrdnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-,\nObergangs- und Schlußvorschriften                 abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 9 Abs. 5\nSätze 1 und 2.\n§ 37\n§ 38\nOrdnungswidrigkeiten\nStrafvorschrift\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Ar-\nbeitgeber oder, wenn dieser eine juristische Person           (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift\nist, als der zur gesetzlichen Vertretung Berufene          des § 30 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder\nGefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\na) vorsätzlich oder fahrlässig Anzeigepflichten\nnach § 11 oder§ 19 Abs. 4 Satz 2 oder Pflich-      (2) Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der\nten nach§ 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5  Ausschüsse findet die Verordnung gegen Bestechung\nverletzt,                                       und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der\nFassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)\nb) vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund      Anwendung.\ndieses Gesetzes erlassenen Vorschrift über\ndie Anzeigepflicht (§ 11) oder über die Pflicht                            § 39\nzur Führung des Verzeichnisses (§ 12 Abs. 5)\nzuwiderhandelt, sofern diese Vorschrift aus-                    Durchführungsvorschriften\ndrücklich auf die Bußgeldbestimmungen               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndieses Gesetzes verweist,                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zu erlassen\nc) sich beharrlich der Pflicht zur Beschäftigung\nSchwerbeschädigter(§ 3, § 4 Abs. 1) entzieht,          a) über die Voraussetzungen der Anerkennung\nder Schwerbeschädigteneigenschaft und das\nd) wissentlich eine unrichtige Anzeige nach§ 11                Verfahren (§ 1),\nerstattet oder\nb) über die Berechnung der Zahl der zu\ne) eine unrichtige Auskunft nach § 12 Abs. 2                   beschäftigenden Schwerbeschädigten bei\nerteilt, um das Landesarbeitsamt, das Ar-                  Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des\nbeitsamt oder die Hauptfürsorgestelle über                 § 34 Abs. 1,\nden Umfang der Beschäftigungspflicht zu\nc) über eine begrenzte Anrechnung von\ntäuschen.\nArbeitsplätzen in Saison- und Kampagne-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                    betrieben und von Arbeitsplätzen, die nur\nbuße geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1                    vorübergehend oder befristet oder mit\nBuchstaben c bis e ist der Höchstbetrag der Geldbuße                  geringfügig beschäftigten Personen besetzt\nzweitausend, im Wiederholungsfalle fünftausend                        sind,\nDeutsche Marle                                                    d) über die Nichtanrechnung oder begrenzte\n(3) Dem Arbeitgeber in Sinne des Absatzes 1 stehen                 Anrechnung von Arbeitsplätzen, die nach\ngleich die Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähn-                   der Art der zu leistenden Arbeit, nach\nliche leitende Personen, die zur selbständigen Ein-                   bestehenden Vorschriften oder auf Grund\nstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berech-                    von Anordnungen der Gewerbe- oder Berg-\ntigt sind, soweit ihnen die Erfüllung der Pflichten                   aufsicht nicht mit Schwerbeschädigten\nnach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-                      besetzt werden können,\nsetzes erlassenen Vorschriften obliegt. Hat der                   e) über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht\nArbeitgeber andere Personen mit der Erfüllung der                     durch besondere Leistungen (§ 7),","Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953                              401\nf) über Umfang und Voraussetzungen der An-             (3) Soweit von den Hauptfürsorgestellen nach dem\nrechnung der Beschäftigung von Witwen           8. Mai 1945 Ausgleichsabgaben (Ablösungen) von\nund :Ehefrauen nach § 8 Abs. 1 Buchstaben a     den Arbeitgebern erhoben worden sind, hat es dabei\nbis d; die Anrechnung kann auf einzelne         sein Bewenden.\nWirtschaftszweige oder Betriebsarten be-\nschränkt werden,\n§ 41\ng) über die Voraussetzungen für die Herab-\nsetzung und den Erlaß der Ausgleichsabgabe                        Geltung im land Berlin\nim Einzelfall, über den Zeitpunkt der Bil-         (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1\ndung des Ausgleichsfonds, die Verwendung        des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\ndes Ausgleichsfonds sowie über die Anrech-      Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nnung eines Teils der Aufwendungen für           gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nLieferaufträge auf die Ausgleichsabgabe         auch im Land Berlin mit der Einschränkung, daß es\n(§ 9),                                          hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und des § 6 Abs. 2 dieses\nh) über die Durchführung des Gesetzes bei           Gesetzes bei der in Berlin geltenden Regelung ver-\nArbeitgebern, die mehrere Betriebe unter        bleibt.\neiner gemeinsamen Leitung innerhalb des-           (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-\nselben oder mehrerer Landesarbeitsamts-         sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nbezirke haben (§ 6 Abs. 2), insbesondere        werden, gelten mit der Einschränkung des Absatzes 1\nh'insichtlich der Uberwachung der Beschäfti-    im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngungspflicht(§ 3), der Erfüllung der Beschäf-   gesetzes.\ntigungspflicht durch besondere Leistungen\n( § 7), der Anrechnung der Beschäftigung von\nWH wen und Ehefrauen(§ 8), der Festsetzung                                  § 42\nund Erhebung, der Herabsetzung und des                                  Inkrafttreten\nErlasses der Ausgleichsabgabe (§ 9) und\nüber die in diesen Hillen zuständigen Dienst-       ( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft. § 9\nstellen,                                        tritt für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nord-\nrhein-\\Nestfalen, Schleswig-Holstein und das frühere\ni) über die Zusammenarbeit der Landesarbeits-      Land Baden erst am 1. November 1953 in Kraft.\nämter und Arbeilsümter mit den Hauptfür-\nsorgestellen und über die Regelung von              (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vor-\nBetriebsbegehungen, einschließlich der nach-     behaltlich des § 40 außer Kraft:\ngehenden Fürsorge am Arbeitsplatz (§§ 20\nbis 22),            .                            1. das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschä-\ndigter in der Fassung der Bekanntmachung vom\nk) darüber, welche Dienstbereiche als „ Ver-              12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) mit den\nwaltung\" im Sinne dieses Gesetzes zu                  bis 8. Mai 1945 ergangenen Änderungen,\nge1 tcn haben.\n2. die Ausführungsverordnung vom 13. Februar 1924\n(2) Die Bundesregierung soll vor Erlaß der Vor-\n(Reichsgesetzb]. I S. 73),\nschriflen nach Absatz 1 den Verwaltungsrat der\nBundesanstalt und den Bundesausschuß der Kriegs-           3. die nach dem 8. Mai 1945 in den Ländern der\nbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge                 Bundesrepublik Deutschland einschließlich des\nhören.                                                          Landes Berlin erlassenen Rechtsvorschriften zur\nAnderung und Ergänzung des Gesetzes über die\nBeschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung\n§ 40\nvom 12. Januar 1923 und der Ausführungsverord-\nUbergannsvorschriften                        nung zum Gesetz über die Beschäftigung Schwer-\nbeschädigter vom 13. Februar 1924,\n(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-\nses Gesetzes darf einer Kündigung Schwerbeschädig-         4. a) die Rechtsanordnung des Landes Württem-\nter nicht deshalb zugestimmt werden, weil die in § 3                berg-Hohenzollern über die Beschäftigung\nvorgeschriebene Zahl von Pflichtplätzen geringer ist                Schwerbeschädigter vom 14. Mai 1946 (Amts-\nals eine bisher in den Ländern vorgeschriebene Zahl.                blatt des Staatssekretariats für das französis:::h\nEinzelmaßnahmen auf Grund bisher in den Ländern                     besetzte Gebiet Württembergs und Hohen-\nerlassener Vorschriften, die von den Vorschriften der               zollerns S. 171),\n§§ 7 bis 9 abweichen, bleiben in den Fällen des § 7\nbis zu ihrem Widerruf durch die zuständige Haupt-                b) die Anordnung der Landesdirektion für Arbeit\nfürsorgestelle und in den Fällen der §§ 8 und 9 bis zu              des Landes \\Nürttemberg-Hohenzollern vom\nihrem Widerruf durch das zuständige Arbeitsamt,                     9. Juni 1947 zur Ausführung und Ergänzung\nVingstens jedoch für ein Jahr nach Inkrafttreten                    der Rechtsanordnung über die Beschäftigung\ndieses Gesetzes, wirksam.                                           Schwerbeschädigter (Regierungsblatt für das\nLand Württemberg-Hohenzollern S. 74),\n(2) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 39 Buch-\nstaben b bis d bleilJen die in den Ländern des Bundes-           c) die Rechtsanordnung des Landes Württem-\ngebieles hierzu erlassenen Vorschriften maßgebend.                  berg-Hohenzollern zur Behebung der Notlage"]}