{"id":"bgbl1-1953-27-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":27,"date":"1953-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_27.pdf#page=8","order":7,"title":"Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA)","law_date":"1953-06-12T00:00:00Z","page":384,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDritte Verordnung .:über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA).\nVom 12. Juni 1953.\nAuf Grund der §§ 267 Abs. 3, 367 des Lasten-                (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-            sind anzusetzen:\ngesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit                                                         3/20\nZustimmung des Bundesrates:                                1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit\n2. Heizung und Beleuchtung                    mit¼o\n3. Erstes und zweites Frühstück            mit jE. 1 /10\nArtikel I\n4. Mittagessen                                mit 3/io\nEinkünfte                           5. Nachmittagskaffee                          mit 1/10\n§1                              6. Abendessen                                 mit 2/io\nErmittlungsgrundlage                     der in Absatz 1 genannten Sätze.\nEinkünfte im Sinne des § 267 des Lastenausgleichs-         (3) Für Deputate und andere Sachbezüge, die   nach\ngesetzes sind, soweit sich aus dieser Verordnung          Art und Menge festgelegt sind, gelten die        orts-\nnichts anderes ergibt, die in § 2 Abs. 4 des Einkom-       üblichen Verbraucherpreise im Zeitpunkt der       Ent-\nmensteuergesetzes (EStG) bezeichneten Einkünfte            scheidung; soweit solche nicht bestehen, ist der orts-\naus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommen-        übliche Wert der Sachbezüge zu ermitteln.\nsteuergesetzes genannten Einkunftsarten; das gilt\nohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der Einkom-           (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nmensteuer unterliegen. § 2 Abs. 2 des Einkommen-           auch dann, wenn in Tarifverträgen (Tarifordnungen),\nsteuergesetzes ist bei der Errechnung der Einkünfte        Betriebsvereinbarungen (Betriebs- und Dienst-\nnicht anzuwenden; ebenso bleiben Ausgaben nach             ordnungen) oder in einem Arbeitsvertrag andere\n§ 12 sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33         Werte festgelegt worden sind.\nund Freibeträge für besondere Fälle nach § 33 a des\nEinko,mmensteuergesetzes unberücksichtigt.\n§5\nZusammenrechnung\n§2                                        von Einkünften der Familieneinheit\nBetriebsausgaben                          (1) Den Einkünften des Berechtigten werden die\nEinkünfte der nach § 267 Abs. 2 Halbsatz 1 des\nAls Betriebsausgaben(§ 4 Abs. 4 EStG) werden bei       Lastenausgleichsgesetzes zu seiner Familieneinheit\nErrechnung der Einkünfte nach dieser Verordnung            gehörenden Personen wie folgt hinzugerechnet:\nBeträge, die nach den §§ 7 a bis 7 f des Einkommen-\nsteuergesetzes absetzbar sind, nicht anerkannt.            1. die Einkünfte des nicht dauernd von ihm getrennt\nlebenden Ehegatten,\n2. die Einkünfte eines von ihm überwiegend unter-\n§3                                haltenen und zu seinem Haushalt gehörenden\nKindes.\nWerbungskosten\n(2) Ein dauerndes Getrenntleben (Absatz 1 Nr. 1)\nAls Werbungskosten werden, soweit in dieser\nkann insbesondere dann angenommen werden, wenn\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9\nder Ehegatte unter Umständen, die auf eine dauernde\ndes Einkommensteuergesetzes bezeichneten Auf-\nAufhebung der Lebensgemeinschaft schließen lassen,\nwendungen berücksichtigt. Abzüge nach den §§ 7 b\nim Zeitpunkt der Entscheidung vom Berechtigten\nbis 7 f des Einkommensteuergesetzes werden nicht\nanerkannt.                                                 länger als ein Jahr getrennt lebt.\n(3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht\n§4                             überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr .. 2), wenn die\nBewertung von Sachbezügen                    eigenen Einkünfte des Kindes und für das Kind ge-\nwährte Zulagen (§ 267 Abs. 2 Nr. 5) ohne Berücksich-\n(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne          tigung von Freibeträgen und Vergünstigungen nach\ndes § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist da-         § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 5 des Lasten-\nvon auszugehen, daß bei Gewährung voller freier            ausgleichsgesetzes 47,50 Deutsche Mark monatlich\nStation, einschließlich Wohnung, Heizung und Be-           übersteigen. Eine räumlich getrennte Unterbringung\nleuchtung, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267           des Kindes schließt seine Zugehörigkeit zum Haus-\nAbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes erreicht wird.         halt des Berechtigten nicht aus.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953                         385\n§6                          eigenen Hause nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2\nbesonders zu berechnen und anzusetzen. Dies gilt\nAbrundung von Pfennigbeträgen              insbesondere, wenn mit .dem land- und forstwirt-\nBei Errechnung der Einkünfte aus den Einkunfts-     schaftlichen Betrieb Einkünfte aus Sonderleistungen\narten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Abzug von       oder Sonderkulturen (Wein, Obst, Gemüse, Blumen,\nFreibeträgen und Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2      Hopfen, Tabak oder Baumschulen) oder eine Tier-\nNr. 2 a bis 2 d, Nr. 3, 4 und 5 des Lastenausgleichs-  zucht in einem den eigenen Bedarf übersteigenden\ngesetzes Pfennigbeträge auf volle Deutsche Mark        Umfange verbunden sind, die. nach Art und Höhe bei\nnach unten abzurunden.                                 Zugrundelegung des Einheitswerts nicht oder nicht\nhinreichend berücksichtigt worden sind.\nArtikel II                         (6) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer ver-\nanlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte\nEinkunftsarten                    zu 'Grunde zu legen, es s~i denn, daß der Gewinn auf\n§7                          Grund von Durchschnittssätzen ermittelt worden ist.\nDie nach dieser Verordnung nicht abzugsfähigen Be-\nEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft        triebsausgaben sind diesen Einkünften wieder hin-\n(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Land-     zuzurechnen. Mit Freibeträgen nach § 13 Abs. 3 bis 5\nund Forstwirtschaft im Sinne des§ 13 Abs. 1 und 2 des  des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend zu\nEinkommensteuergesetzes ist vom Einheitswert der       verfahren.\nvom Berechtigten und seinem Ehegatten selbst oder\nfür deren Rechnung bewirtschafteten Flächen und,                                  §8\nsoweit für zugepachtete Flächen kein besonderer Ein-               Einkünfte aus Gewerbebetrieb\nheitswert festgestellt ist, von dem für die Haupt-\nfläche des Pächters ermittelten Hektarsatz auszu-         Bei der Errechnung von Einkünften aus Gewerbe-\ngehen.                                                 betrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuerge-\nsetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur Einkommen-\n(2) Ist bei der Einheitsbewertung der Mindestwert   steuer nicht stattfindet, als Gewinn der Uberschuß\nnach § 33 des Bewertungsgesetzes und den §§ 5 bis 7    der Betriebseinnahmen über die nachgewiesenen\nder Durchführungsverordnung zum Bewertungs-            Betriebsausgaben. Ist der Gewinn hiernach nicht\ngesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81)   zweifelsfrei zu ermitteln, so ist er unter Zugrunde-\nfestgesetzt worden, so ist dieser um 10 vom Hundert    legung des Jahresumsatzes zu schätzen. § 7 Abs. 6\ndes Wohnungswertes zu kürzen.                          Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.\n(3) Bei einem nach den Absätzen 1 oder 2 ermittel-\nten Einheitswert von 3000 DM ist davon auszugehen,                                §9\ndaß als Gewinn der nach § 267 Abs. 1 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes vorgesehene Ein:kommenshöchstbe-                 Einkünfte aus selbständiger Arbeit\ntrag für den Berechtigten, seinen Ehegatten und ein       Bei der Errechnung von Einkünften aus selbstän-\nKind in Höhe von 150 DM monatlich erzielt wird.        diger Arbeitim Sinne des§ 18 Abs. 1 des Einkommen-\nDieser Betrag erhöht sich für je weitere 100 DM an     steuergesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur\nEinheitswert um 5 DM monatlich. Bei Einheitswerten     Einkommensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der\nunter 3000 DM bis 2500 DM ist davon auszugehen,        Uberschuß der Betriebseinnahmen über die nach-\ndaß als Gewinn der Einkommenshöchstbetrag für ein      gewiesenen Betriebsausgaben. § 7 Abs. 6 Sätze 1\nEhepaar von 122,50 DM und bei Einheitswerten unter     und 2 sind entsprechend anzuwenden.\n2500 DM bis 2000 DM der Einkommenshöchstbetrag\nfür den Berechtigten von 85 DM erreicht wird. Bei                                § 10\nEinheitswerten unter 2000 DM sind als Gewinn die\nortsüblichen Pachtsätze zu Grunde zy. legen. Gewinne                          Einkünfte\naus Einheitswerten unter 500 DM bleiben unberück-           aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis\nsichtigt; das gleiche gilt für den Mietwert der\n(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus einem\nWohnung im eigenen Hause.\ngegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ist vom\n(4) Haben Vollwaisen oder Kinder einen eigenen\nmonatlichen Arbeitslohn auszugehen. Bei gleich-\nGewinn aus Land- und Forstwirtschaft, so ist dieser\nbleibendem Wochenlohn ist das Viereindrittelfache\nbei einem Einheitswert von 2000 DM mit einem Be-\ndes Wochenlohns zu Grunde zu legen. Für Wer-\ntrag von monatlich 45 DM anzusetzen. Absatz 3\nbungskosten sind ohne besonderen Nachweis\nSätze 2, 4 und 5 sind anzuwenden.\n10 Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber\nhinausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.\n(5) Falls der Gewinn wegen der besonderen per-\nsönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Ein-      (2) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer ver-\nzelfall von dem nach den Absätzen 3 und 4 errech-      anlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte\nneten Pauschbetrag wesentlich nach oben oder unten     zu Grunde zu legen. Die auf Grund dieser Ver-\nabweicht, so gilt als Gewinn der Uberschuß der Be-     ordnung nach Art und Höhe nicht abzugsfähigen\ntriebseinnahmen über die nachgewiesenen Betriebs-      Werbungskosten sind diesen Einkünften wieder hin-\nausgaben; hierbei ist der Mietwert der Wohnung im      zuzurechnen.","386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 11                            früheren Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem Be-\nrechtigten als Rechtsnachfolger zufließen, sowie\nEinkünfte aus Kapitalvermögen                  laufende staatliche Beihilfen und Unterstützungen\nBei der Errechnung von Einkünften aus Kapitalver-       zur Deckung des Lebensunterhalts (Gratiale) sind als\nmögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuer-               sonstige Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 an-\ngesetzes ist von den monatlichen Einnahmen vor             zusehen. Das gleiche gilt für Renten und andere\nAbzug einer Kapitalertragsteuer auszugehen. Hier-          wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für\nvon sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten             die Veräußerung, Uberlassung oder Nutzung von\nabzusetzen.                                                Vermögenswerten oder als Entschädigung für die\nAufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für\n§ 12                            die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der An-\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung              wartschaft auf eine solche gewährt werden.\n(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Ver-\nmietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des                                         § 14\nEinkommensteuergesetzes ist von den monatlichen\nEinnahmen auszugehen.                                                 Ersatz für entgangene Einnahmen\n(2) Wohnt der Berechtigte im eigenen Hause, so             Zu den Einkünften gehören auch Entschädigungen,\nist der Mietwert der eigenen Wohnung anzusetzen.           die als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-\nAls Mietwert der Wohnung im eigenen Hause sind             nahmen gewährt werden; sie sind bei derjenigen\nEinnahmen in Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich           Einkunftsart anzusetzen, zu tler nach den Vor-\nfür den Berechtigten und je weitere 10 Deutsche            schriften der §§ 7 bis 13 die Einnahmen gehören\nMark für die Ehefrau und für jedes Kind zu Grunde          würden, die durch diese Entschädigungen ersetzt\nzu legen, sofern der Berechtigte nicht nachweist, daß      werden.\nder tatsächliche Mietwert geringer ist.\n(3) Für die Wohnung im eigenen Einfamilienhause                                    § 15\nkann der Mietwert auf Antrag auch nach der Ver-\nEinmalige Einnahmen\nordnung über die Bemessung des Nutzungswerts\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom                     (1) Einmalige Einnahmen aus den Einkunftsarten\n26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) ermittelt        der§§ 7 bis 14 sind bei der Errechnung der Einkünfte\nwerden.                                                    vom Ersten desjenigen Monats an zu berücksichtigen,\n(4) Einkünfte aus Untervermietung sind mit 30 vom        der auf den Monat folgt, in dem sie anfallen; sie\nHundert der Einnahmen anzusetzen; Einnahmen                 sind nach Abzug der nachgewiesenen Werbungs-\nunter 20 Deutsche Mark monatlich bleiben unberück-         kosten auf den Zeitraum eines Jahres aufzuteilen und\nsichtigt. Absetzungen für die Abnutzung von Ein-            monat]ich mit jeweils einem Zwölftel anzusetzen.\nrichtungsgegenständen sind hiermit abgegolten. Zu              (2) Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des\nden Einnahmen aus Untervermietung gehören auch             Absatzes 1 gehören auch Kapitalabfindungen für\nsolche aus Bedienung und Verpflegung, soweit sie           wiederkehrende Bezüge, es sei denn, daß sie nach den\nnach der Verkehrsauffassung mit der Unterver-               hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für andere\nmietung verbunden sind.                                     Zwecke als zur Bestreitung des Lebensunterhalts be-\n(5) Als Erhaltungsaufwand ist ohne besonderen           stimmt sind. Gratifikationen zu Weihnachten, Neu-\nNach.weis bei Altbauten, die vor dem 1. Januar 1925         jahr oder zu einem Arbeitsjubiläum sowie Heirats-\nbezugsfertig geworden sind, 15 vom Hundert der             oder Geburtsbeihilfen sind als einmalige Einnahmen\nJahresrohmiete und bei Neubauten, die nach dem              anzusetzen, soweit sie die Sätze der Unterhalts-\n31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind,               hilfe der Familieneinheit übersteigen.\n10 vom Hundert der Jahresrohmiete zu Grunde zu\nlegen.\n§ 16\n(6) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer ver-\nanlagt, so gilt § 10 Abs. 2; für die Errechnung des                 Leistungen der öffentlichen Fürsorge\nMietwerts der Wohnung im eigenen Hause sowie                   Leistungen der öffentlichen Fürsorge gehören nicht\nder Einkünfte aus Untervermietung gelten jedoch            zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung.\ndie vorstehenden Absätze 2 bis 4.\nArtikel III\n§ 13\nSonstige Einkünfte                               Freibeträge und Vergünstigungen\n1   nach § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\n(1) Bei der Errechnung sonstiger Einkünfte im\nSinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist von                                    § 17\nden monatlichen Einnahmen auszugehen. Hiervon\nsind nur die nachgewiesenen Werbungskosten ab-                               Unterhaltsleistungen\nzusetzen. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden.                          Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen\n(2) Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer-     im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichs-\ngesetzes bezeichneten Bezüge oder Bezüge aus einer          gesetzes bleiben bei der Errechnung von Einkünften","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953                           381\nunberücksichtigt, wenn sie von Verwandten im Sinne                                 § 20\ndes § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt                                Freibeträge\nwerden.                                                             nadJ. § 267 Abs. 2 Nr. 2 a bis 2 d\n§ 18                                       des LastenausgleidJ.sgesetzes\nFreibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2a bis 2d des\nKaritative Leistungen                 Lastenausgleichsgesetzes sind für alle nach § 5 zur\nKaritative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2     Familieneinheit gehörenden Personen zu gewähren.\nNr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bleiben bei der     Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzung\nErrechnung von Einkünften auch dann unberücksich-      für mehrere dieser Freibeträge, so ist derjenige Frei-\ntigt, wenn es sich nicht um Zuwendungen von Organi-    betrag zu gewähren, der für sie der günstigste ist.\nsationen und Verbänden der Wohlfahrtspflege han-\ndelt.                                                                              § 21\n§ 19                                             Vergünstigungen\nzweckgebundene Sonderleistungen                                nadJ. § 267 Abs. 2 Nr. 3\ndes Lastenausgleichsgesetzes\n(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne\ndes § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Lastenausgleichs-        (1) Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 des\ngesetzes sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ins-       Lastenausgleichsges.etzes sind die Einkünfte des\nbesondere                                               Berechtigten und der nach § 5 zu seiner Familien-\neinheit gehörenden Personen aus den in den §§ 7\nLeistungen nach der Verordnung über Tuber-           bis 10 bezeichneten -Einkunftsarten zusammen-\nkulosehilfe vom 8. September 1942 (Reichs-           zufassen und, falls sie die Freigrenze von 20 Deutsche\ngesetzbl. I S. 549),                                 Ma~k übersteigen, mit ihrem Gesamtbetrag der Be-\nLeistungen der Krankenhilfe, der Wochenhilfe, der    redJ.nung dieser Vergünstigungen zu Grunde zu\nFamilienhilfe und das Sterbegeld nach den Vor-       legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die\nschriften des Zweiten Buches der Reichsversiche-     Sätze der Familieneinheit.\nrungsordnung,\n(2) Die Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 3 des\nLeistungen der Wochenhilfe nach dem ,Mutter-         Lastenausgleichsgesetzes werden nicht gewährt bei\nschutzgesetz,                                           Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-\nLeistungen der Träger der Unfall- und Rentenver-         rung nach den §§ 182, 186, 191, 194, 559 und 559d\nsicherungen nach den §§ 558 Nr. 1 und 2, 1310 und        {Kranken- und Hausgeld) sowie nach § 559 e\n1311 der Reichsversicherungsordnung, auch in Ver-       {Familien- und Tagegeld) der Reichsversicherungs-\n-bindung mit § 51 des Angestelltenversicherungs-         ordnung,\ngesetzes und § 61 des Reichsknappschaftsgesetzes,       Kranken- und Hausgeld nach den §§ 17 und 18 des\nLeistungen der sozialen Fürsorge nach den §§ 25          Bundesversorgungsgesetzes,\nbis 27 des Bundesversorgungsgesetzes,                   Einkünften aus Arbeitslosenversicherung, Arbeits-\nlosenfürsorge und Heimkehrerarbeitslosenhilfe.\nLeistungen der Berufsfürsorge einschließlich der\nAusbildungsbeihilfen nach § 10 des Heimkehrer-          (3) Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirt-\ngesetzes,                                            schaft nach Pauschsätzen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 er-\nLeistungen für die Berufsausbildung und Umschu-      rechnet, so sind hierdurch die Vergünstigungen nach\nlung nach den §§ 301, 302 des Lastenausgleichs-      § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ab-\ngesetzes.                                            gegolten; treffen solche Einkünfte mit anderen Ein-\nkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger\n(2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen im      Erwerbstätigkeit zusammen, so sind die Vergünsti-\nSinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige ver-     gungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 nur aus den anderen\ntragliche Leistungen.                                   Einkünften zu berechnen.\n(3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen\n..\n§ 22\ngehören nicht\ndas Krankengeld nach den§§ 182 Abs. 1 Nr. 2, 191,                        Vergünstigungen\n194 Nr. 2, 559 und 559d der Reichsversicherungs-                      nach § 267 Abs. 2 Nr. 4\nordnung,                                                           des Lastenausgleidlsgesetzes\ndas Wochengeld nach § 195 a Nr. 3 der Reichsver-        Bei Berechnung der Vergünstigungen nach § 267\nsicherungsordnung und nach § 13 des Mutter-          Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die\nschutzgesetzes,                                      Einkünfte des Berechtigten und der nach § 5 zu\nseiner Familieneinheit gehörenden Personen aus\ndas Hausgeld nach den §§ 186, 194 Nr. 1 und 1312\nstaatlichen Gratialen sowie freiwilligen Leistungen,\nder Reichsversicherungsordnung auch in Verbin-\ndie mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder\ndung mit § 51 des Angestelltenversicherungs-\nArbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige\ngesetzes und § 61 des Reichsknappschaftsgesetzes,\nBerufstätigkeit gewährt werden, zusammenzufassen.\ndas Kranke.n- und Hausgeld nach den§§ 17 und 18      Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die Sätze der\ndes Bundesv:ersorgungsgesetzes.                      Familieneinheit.","388                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 23                                                                Artikel IV\nVergünstigungen                                                 Sonstige und Schlußvorschriften\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 5\ndes Lastenausgleichsgesetzes                                                                 § 25\n(1) Bei Berechnung des Freibetrages nach § 267                                        Berücksichtigung von Pflegepersonen\nAbs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes isl von den                              (1) Beim Einkommenshöchstbetrag im Sinne des\nEinkünften der Vollwaisen oder Kinder und den für                              § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes wird eine\nsie gewährten Zulagen vor Berücksichtigung von                                 Pflegeperson berücksichtigt, wenn der Berechtigte un-\nFreibeträgen und Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2                              verheiratet, verwitwet oder geschieden ist oder von\nNr. 2 a bis 2 d, Nr. 3 und 4 auszugehen. Bei Ein-                              seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und wenn\nkünften und Zulagen, die 20 Deutsche Mark monat-                               er wegen besonderer Gebrechlichkeit eine Pflege-\nlich nicht übersteigen, bestimmt sich der Freibetrag                           person in seinen Haushalt aufgenommen hat.\nnach§ 267 Abs. 2 Nr. 5 jeweils nach der Höhe dieser\nEinkünfte und Zulagen.                                                             (2) Besondere Gebrechlichkeit im Sinne des Ab-\nsatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Berechtigte Pfle-\n(2) Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 ist nur                          gezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes\nzu berücksichtigen, soweit die Einkünfte von Kindern                           oder Pflege nach den §§ 558 c Abs. 1 bis 3, 930 und\nnicht schon durch Anwendung der Freibeträge und                                 1065 der Reichsversicherungsordnung erhält oder aus\nVergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2a bis 2d,                               sonstigen Gründen ständiger Pflege und Wartung\nNr. 3 und 4 in voller Höhe freigestellt worden sind.                           bedarf; als ständig gilt eine Pflegebedürftigkeit, wenn\n(3) Haben Vollwaisen und Kinder eigene Einkünfte                            sie vom Zeitpunkt der Entscheidung ab nach all-\naus Land- und Forstwirtschaft, die nach Pauschsätzen                           gemeiner Lebenserfahrung voraussichtlich für die\ngemäß § 7 Abs. 3 und 4 errechnet worden sind, so                               Dauer eines Jahres bestehen wird.\nist der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 hierdurch\nabgegolten.                                                                                                   § 26\n§ 24                                                      Anwendung im lande Berlin\nZusammentreffen                                          Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nvon Freibeträgen und Vergünstigungen                                  4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.'I S. 1) in Verbindung\nnach § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes                             mit§ 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese Ver-\nBei Zusammentreffen von Einkünften im Sinne der                             ordnung auch im Lande Berlin.\n§§ 7 bis 15 werden Freibeträge und Vergünstigungen\nnach § 267 Abs. 2 Nr. 2 a bis 2 d, Nr. 3, 4 und 5                                                             § 27\ndes Lastenausgleichsgesetzes nebeneinander ge-\nwährt; hierbei sind Vergünstigungen der Nr. 3 und 4                                                      Inkrafttreten\nvor den Freibeträgen der Nr. 2 a bis 2 d und diese                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nvor dem Freibetrag der Nr. 5 zu berücksichtigen.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nHerausgeber: Der Bnndesminislcr der Justiz. - Verlau: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDi!s Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaut c n d c r Bez 11 q nur durch die Post. 13 e zu (J s preis vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II,= DM 3,-.. (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je ,rnqclu11<1cnc 24 Sr!i1en DM 0,40 (zuzü,1lich Vcrs,rndgebi.Jhren DM 0,_10) - Zusen~ung einzelner Stucke p~r S_tre1fband gegen\nVorcin(;eml unq des er lordcrlidien Bcl1 uqes aul Postscheck konlo „Bumlesanzerger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblalt Koln 3 99"]}