{"id":"bgbl1-1953-27-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":27,"date":"1953-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_27.pdf#page=6","order":4,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht","law_date":"1953-06-11T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht.\nVom 11. Juni 1953.\nFür die Amtstracht bei\" dem Bundesverwaltungs-           b) die Senatspräsidenten des Bundesverwaltungs-\ngericht ordne ich an:                                          gerichts zwei Schnüre in Gold,\nArt i ke 1 1                         c) die Bundesrichter des Bundesverwaltungs-\nAuf Grund des § 20 des Deutschen Beamtengeset-               gerichts zwei karmesinrote Schnüre in Seide,\nzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in       d) der Oberbundesanwalt beim Bundesverwal-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950               tungsgericht drei Schnüre in Gold,\n(Bundesgesetzbl. S. 279) bestimme ich:\ne) die für den· Oberbundesanwalt auftretenden\nI.                                  Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.\nDie Amtstracht der Bundesrichter, des Oberbun-\ndesanwalts und der für ihn auftretenden Beamten                               Artikel 2\nsowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amts-\nrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die                                    I.\nBundesrichter und der Oberbundesanwalt sowie die           Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Bei-\nfür ihn auftretenden Beamten eine breite weiße           stände der Parteien die bei den Gerichten für sie\nBinde mit herabhängenden Enden, die Urkunds-             vorgeschriebene Amtstracht tragen.\nbeamten eine einfache weiße Halsbinde.\nII.                                                      II.\nDie Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der            Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte\nBesatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für         und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem\ndie Bundesrichter aus Samt, für den Oberbundes-          für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht\nanwalt und für die für ihn auftretenden Beamten aus      für sie zu~elassen ist.                    \"\nSeide und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.\nIII.                                                  Artikel 3\nAm Barett tragen                                         Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\na) der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts         Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu\ndrei Schnüre in Gold,                              erlassen.\nBonn, den 11. Juni 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}