{"id":"bgbl1-1953-27-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":27,"date":"1953-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften","law_date":"1953-06-09T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["317\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                         A usgcgeben zu Bonn am 16. Juni 1953                                                                                                              Nr. 27\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                           Seite\n9. 6. 53   Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            377\n9. 6. 53    Zweites Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur\nFörderung der deutschen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          380\n9. 6. 53   Viertes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im\nAusfuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       381\n11. 6. 53   Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht                                                                                382\n13. 6. 53   Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nund Bundesrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       383\n9. 6. 53    Verordnung zur Uberführung des Amles für Landeskunde in Remagen in die Bundes-\nverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   383\n12. 6. 53   Dritte     Verordnung            über          Ausgleichsleistungen                         nach          dem           Lastenausgleichsgesetz\n(3. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         384\nGesetz\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.\nVom 9. Juni 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                                 § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        , Eine Schrift darf, sobald ihre Aufnahme in die\nZum Schutz der heranwachsenden Jugend werden                                              Liste bekanntgemacht ist, einem Jugendlichen unter\ndie im Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 genannten                                              achtzehn Jahren nicht feilgeboten oder zugänglich\nGrundrechte folgenden Beschränkungen unterworfen:                                            gemacht werden.\n§ 4\nERSTER ABSCHNITT\n(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste be-\nkanntgemacht ist, darf weder durch Händler außer-\nJugendgefährdende Schriften                                                   halb von Geschäftsräumen noch durch Reisende von\n§ 1                                                           Haus zu Haus vertrieben, verbreitet oder verliehen\nwerden. Eine Verkaufsstelle, die der Kunde nicht\n(1) Schriften, die geeignet sind, Jugendliche sitt-\nzu betreten pflegt, gilt nicht als Geschäftsraum im\nlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen.\nSinne dieses Gesetzes.\nDazu zählen vor allem unsittliche sowie Verbrechen,\nKrieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften. Die                                                (2) Verleger oder Zwischenhändler dürfen eine\nAufnahme ist bekanntzumachen.                                                                solche Schrift nicht an die in Absatz 1 bezeichneten\nPersonen vertreiben.\n(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenom-\n§ 5\nmen werden\n(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf\n1. allein weqen ihres politischen, sozialen,\nhingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Auf-\nreligiösen oder weltanschaulichen Inhalts;\nnahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder ge-\n2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft,                                          wesen ist.\nder Forschung oder der Lehre dient;\n(2) Nach Bekanntmachung ist eine geschäftliche\n3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es                                       Werbung durch Auslegen oder Aushängen der\nsei denn, daß die Art der Darstellung zu                                         Schrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufs-\nbeanstanden ist.                                                                 raumes oder an anderen allgemein zugänglichen\n(3) Abbildungen sind Schriften im Sinne dieses                                            Orten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurf-\nGesetzes gleichzustellen.                                                                    sendungen oder andersartige Ubermittlung von\nWerbematerial untersagt. Anzeigen in FJ_chblättern\n§ 2                                                           des Buchhandels sind zulässig.\n(1) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon                                                                                              § 6\nabgesehen werden, die Schrift in die Liste aufzu-                                                 (1) 'Schriften, die Jugendliche offensichtlich sitt-\nnehmen.                                                                                      lich schwer gefährden, unterliegen den Beschrän-\n(2) Ist eine Schrift inhaltlich ganz oder im wesent-                                      kungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme\nlichen eine Neuauflage einer bereits in die Liste auf-                                       in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.\ngenommenen Schrift, so steht sie einer solchen                                                    (2) Das gleiche gilt für Schriften, die durch Bild\ngleich.                                                                                      für Nacktkultur werben.","378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 7                                              VIERTER ABSCHNITT\nEine periodische Druckschrift kann auf die Dauer                               Verfahren\nvon drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenom-\nmen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten                        1. Allgemeine Verfahrensvorschriften\nmehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenom-\n§ 12\nmen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen\nund politische Zeitschriften.                               Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,\nsoweit möglich, in dem Verfahren vor der Prüfstelle\nZWEITER ABSCHNITT                       Gelegenheit zur Außerung zu geben.\nBundesprüfstelle\n§ 13\n§ 8\nZur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf\n(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Geset-       es einer Zweidrittelmehrheit.\nzes wird eine Bundesprüfstelle errichtet.\n(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der                                    § 14\nBundesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates.                                   (1) Die Entscheidungen der Prüfstelle sind\n(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren               1. dem Bundesminister des Innern,\nder Bundesprüf stelle fallen dem Bund zu.                        2. jedem Land,\n3. soweit möglich, dem Verleger und Verfasser\n§ 9\nder Schrift und\n(1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom\n4. anderen am Verfahren beteiligten Behör-\nBundesminister des Innern ernannten Vorsitzenden,\nden, Verbänden und Personen\nje einem von jeder Landesregierung zu ernennenden\nBeisitzer und weiteren vom Bundesminister des            zuzustellen.\nInnern zu ernennenden Beisitzern.                           (2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb\n(2) Die vom Bundesminister des Innern zu ernen-       einer Woche durch Zustellung nachzureichen.\nnenden Beisitzer sind den Kreisen\n1. der Kunst,                                                                 § 15\n2. der Literatur,                                    (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer\n3. des Buchhandels,                               Schrift in die Liste einstweilig anordnen, wenn die\nVoraussetzungen des § 1 offenbar gegeben sind und\n4. der Verlegerschaft,                            die Gefahr besteht, daß die Schrift kurzfristig in\n5. der Jugendverbände,                            großem Umfa_ng vertrieben wird.\n6. der Jugendwohlfahrt,                               (2) Die einstweilige Anordnung wird von dem\n7. der Lehrerschaft und                           Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern ein-\n8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden     stimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer der in § 9\nund anderer Religionsgemeinschaften, die       Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören.\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind,       (3) Die einstweilige Anordnung tritt außer Kraft:\nauf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.                1. nach Ablauf eines Monats seit der Bekannt-\n(3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Beset-               machung,\nzung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzen-               2. wenn eine Entscheidung der Bundesprüf-\nden, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer              stelle über die Schrift bekanntgemacht wird.\naus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen.\n(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf                          2. Führung der Liste\ndie Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von\n§ 16\nder Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen\nwerden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in         Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bundes-\nder Bundesprüfstelle nicht nachkommen.                    prüfstelle geführt.\n§ 10                                                       § 17\nDie Mitglieder der Prüfstelle sind nicht an Weisun-      Eine Schrift ist gemäß der Entscheidung der Bun-\ngen gebunden.                                            desprüfstelle oder gemäß einstweiliger Anordnung\n(§ 15 Abs. 2) unverzüglich in die Liste aufzunehmen\nDRITTER ABSCHNITT                        oder von ihr zu streichen, wenn die einstweilige An-\nZuständigkeit                        ordnung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt\n§ 11                            oder wenn die einstweilige Anordnung durch die\nEntscheidung ·der Bundesprüfstelle (§ 15 Abs. 3 Nr. 2)\n(l) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Auf-\nnicht bestätigt wird.\nnahme in die Liste.\n(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig.                               § 18\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,               (1) Wird eine Schrift in der rechtskräftigen Ent-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            scheidung eines Gerichts für unzüchtig im Sinne des\ndesrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt ist.         § 184 des Strafgesetzbuchs oder für schamlos im","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953                          379\nSinne des§ 184a des Strafgesetzbuchs erklärt, so ist   straflos. Das Gericht kann von einer Bestrafung nach\nsie unter Hinweis auf das gerichtliche Urteil in die   Absatz 1 absehen, wenn der Täter, der die Schrift\nListe aufzunehmen.                                     einem Jugendlichen zugänglich gemacht hat, dem in\n(2) Werden    widersprechende gerichtliche Ent-     § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-\nscheidungen über dieselbe Schrift bekannt, so hat      sonenkreis angehört.\nder Vorsitzende die Entscheidung der Bundesprüf-          (3) Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher Zuwider-\nstelle herbeizuführen.                                 handlung auf Einziehung der zur Begehung der Tat\ngebrauchten oder bestimmten Schriften zu erkennen.\n3. Bekanntmachungen                   Gehärt die Schrift weder dem Täter noch einem Teil-\n§ 19                          nehmer, so ist die Einziehung nur zulässig, wenn der\n(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen      Eigentümer die Tat kannte oder kennen mußte oder\noder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis     von ihr einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammen-\nauf die zugrunde liegende Entscheidung oder auf die    hang mit der Tat ihm erkennbar war. Auf die Ein-\neinstweilige Anordnung für das Bundesgebiet be-        ziehung kann selbständig erkannt werden, wenn die\nkanntzumachen.                                         Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Per-\nson nicht ausführbar ist.\n(2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet\nerfolgen im Bundesanzeiger.                                (4) Hat ein Jugendlicher eine Schrift, die den Be-\nschränkungen der §§ 3 bis 6 unterliegt, einem ande-\nFUNFTER ABSCHNITT                      ren Jugendlichen zugänglich gemacht, so leitet das\nJugendamt die auf Grund der bestehenden Vorschrif-\nRechtsweg\nten zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschafts-\n§ 20                          richter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von\nGegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle ist      Amts wegen Weisungen erteilen.\ndie Anfechtungsklage im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren zulässig. Vorschriften über Einspruchs-                      SIEBENTER ABSCHNITT\noder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der\nSchlußvorschriften\nverwaltungsgerichtlichen Klage bleiben unberührt.\nDie Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung                              § 22\nder Entscheidung oder, wenn eine Zustellung durch\nDas Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zum\ndieses Gesetz nicht vorgeschrieben ist, nach der Be-\nSchutze der Jugend vor Schmutz und Schund vom\nkanntmachung für das Bundesgebiet gegen den Bund,\n12. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der\nvertreten durch die Bundesprüfstelle, zu erheben.\nLandesregierung Rheinland-Pfalz I S. 505) tritt außer\nSECHSTER ABSCHNITT                      Kraft.\n§ 23\nStrafvorschriften\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 21                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Wer vorsätzlich den §§ 3 bis 6 zuwiderhandelt    das Verfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.\noder die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Wer-\nbung abdruckt oder veröffentlicht, wird mit Gefäng-                               § 24\nnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14\neiner dieser Strafen bestraft. Wird die Tat fahrlässig  des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbegangen, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\n(2) Macht der Erziehungsberechtigte, der gesetz-\nliche Vertreter oder ein Jugendlicher eine Schrift,                               § 25\ndie den Beschränkungen ~er §§ 3 bis 6 unterliegt,         Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach seiner Ver-\neinem Jugendlichen zugänglich, so bleibt' die Tat       kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1953.\nDer Bund~spräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}