{"id":"bgbl1-1953-26-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":26,"date":"1953-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB)","law_date":"1953-06-05T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":1,"num_pages":96,"content":["281\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                    A usgegcbcn zu Bonn am 10. Juni 1953                                                          Nr. 26\nTag                                           Inhalt:                                                               Seite\n5. 6. 53 Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  281\nDurchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB).\nVom 5. Juni 1953.\nAuf Grund von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2,        (3) Als Zigarren gelten ferner Feuerwerks-,\n§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 16, § 17, § 27,  Scherz-, Asthmazigarren und dergleichen, die Tabak\n§ 30 Abs. 2, 3 und 7, § 32, § 34 Abs. 3, § 41 Abs. 1,    enthalten.\n§ 43 Abs. 2, § 45, § 48 Abs. 1, § 52, § 53, § 55, § 70,                                § 3\n§ 73 Abs. 3, § 75, §§ 77 bis 79, § 80, § 89 Nr. 2, § 90  Zigaretten\nAbs. 3 und § 96 des Tabaksteuergesetzes vom\n(1) Zigaretten sind zum Rauchgenuß unmittelbar\n6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) und von§§ 191,\ngeeignete Erzeugnisse aus Feinschnitt(§ 4 Abs. 1) mit\n192 der Reichsabgabenordnung wird verordnet:\neinem Umblatt aus Papier (Zigarettenhülle). Die\nZigarettenhülle kann auch aus Tabakpapier nach\nTabaksteuer                           § 41 Abs. 2 bestehen.\nZu § 2 des Gesetzes                        (2) Als Zigaretten gelten auch zum Rauchgenuß\n§ 1                             unmittelbar geeignete Erzeugnisse\nFreihäfen                                                       1. aus Feinschnitt (§ 4 Abs. 1), die ein Umblatt\naus anderen Stoffen als Papier (Absütz 1)\nVom Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes\n. oder außer einem solchen Umblatt ein\nausgenommen sind die Fälle, in denen im Zollgebiet\nDeckblatt aus Papier oder anderen Stoffen\nTabakwaren von der Steuer befreit sind oder der\nhaben,\nVerbrauch von unverzollten Tabakwaren in den\nFreihäfen als Schiffsbedarf besonders zugelassen ist.           2. aus gepreßtem Feinschnitt ohne Umblatt\nund ohne Deckblatt (Preß-Zigaretten),\nZu § 3 des Gesetzes                            3. aus einer Mischung von Feinschnitt und\nPfeifentabak (§ 4) und im übrigen von\n§ 2\ngleicher Beschaffenheit wie die Erzeugnisse\nZigarren\nnach Absatz 1 oder nach Nummern 1 und 2,\n(1) Zigarren sind zum Rauchgenuß unmittelbar                     wenn die Mischung überwiegend Fein-\ngeeignete Erzeugnisse ganz aus Tabak, mit Umblatt                   schnitt enthält,\nund Deckblatt oder mit einem von beiden, soweit                 4. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit\ndie Erzeugnisse nicht nach § 3 Abs. 2 als Zigaretten                einem Deckblatt oder Umblatt aus Papier\ngelten. Die Zigarre hat in der Regel die Form einer                 (Absatz 1) versehen sind,\nRolle, deren beide Enden sich verjüngen und deren\n5. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit\neines Ende durch Zusammendrehen geschlossen ist\n(Kopf). Zigarillos sind Zigarren kleineren Ausmaßes                 Deckblatt und Umblatt oder mit einem von\nbeiden aus anderen Stoffen als Papier ver-\nohne Kopf, deren Querschnitt sich in der Regel nach\nsehen sind, wenn die Erzeugnisse über-\neinem Ende oder nach beiden Enden verjüngt. Stum-\nwiegend Orient- oder Virginia-Tabak oder\npen sind Zigarren ohne Kopf und in der Regel mit\ndiesen gleichartige Tabake enthalten, außer\ngleichbleibendem Querschnitt in der ganzen Länge,\nVirginier-Zigarren (§ 2 Abs. 1 letzter Satz).\nbei denen das einhüllende Blatt völlig geklebt ist.\nVirginier-Zigarren sind Zigarren, die überwiegend           (3) Als Zigaretten gelten ferner Feuerwerks-,\naus dunklen Virginia- und Kentucky-Tabaken ohne          Scherz-, Asthmazigaretten und dergleichen, die\nPressen hergestellt werden, meist überdurchschnitt-      Tabak enthalten.\nlich lang und zur besseren Lüftung mit einem Stroh-                                    § 4\noder Kielmundstück versehen sind, in das ein heraus-     Feinschnitt\nziehbarer Halm aus Espartogras, Kunstfaser oder          und Kau-Feinschnitt\ndergleichen eingeführt ist.                                 (1) Feinschnitt sind zum Rauchgenuß nur mit\n(2) Als Zigarren gelten auch zum Rauchgenuß un-       einem Hilfsmittel (z. B. Tabakpfeife) geeignete Er-\nmittelbar geeignete Erzeugnisse aus gepreßtem            zeugnisse aus Tabak, der auf eine Breite von weniger\nTabak ohne Umblatt und ohne Deckblatt, soweit sie        als 1½ mm geschnitten oder auf dieses Ausmaß\nnicht Zigarretten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sind.   anders, z. B. durch Zerreiben, zerkleinert ist. Es ist","282                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nohne Bedeutung, ob die Breite durch eine auf Zer-           (3) Als Pfeifentabak gelten auch\nklc:inerung gerichtc~te Arbeit oder zufällig entstanden          1. zum Rauchgenuß nur mit einem Hilfsmittel\nist. Als Feinschnitt gelten auch Mischungen von                     geeignete Erzeugnisse aus nicht feinge-\nFeinschnitt und Pfeifentabak (§ 5).                                 schnittenem Tabak in Platten,\n(2) Als Feinschnitt gilt auch ein Erzeugnis, das             2. Stumpenabschnitte, die durch Abschneiden\nzur Lü1derung von Asthmabeschwerden wie ein                         der beiden Enden des Stumpenstranges bei\nTabakerzeugnis geraucht werden soll, wenn es                        der Stumpenherstellung oder durch Zer-\nfeingeschnittenen Rauchtabak enthält.                               schneiden von Stumpen gewonnen werden\nund nicht länger als 20 mm sind. Das gilt\n(3) Kau-Feinschnitt (Feinschnitt zum Kauen) ist\nauch für Zigarren- und Zigarilloabschnitte,\nein nur aus dunklem, schmalzigem, kräftigem ameri-\ndie durch Zerschneiden von Zigarren oder\nkanischen Kentucky-Tabak hergestellter feinge-\nZigarillos gewonnen werden.\nschnittcner Tabak. Er darf weder Tabakrippen\n(Tabakstcngel) noch Tabakersatzstoffe enthalten,            (4) Als Pfeifentabak gilt auch ein Erzeugnis, das\nmuß gesoßt sein und bei Herstellung aus 100 kg Roh-      zur Linderung von Asthmabeschwerden wie ein\nstoff ein Gesamtgewicht von mindestens 114 kg auf-       Tabakerzeugnis geraucht werden soll, wenn es\nweisen, das sich auf Fertigerzeugnis, Rippen, Ab-        Pfeifentabak enthält.\nfälle und Feuchtigkeitsgehalt verteilt. Bei Bedürfnis       (5) Strangtabak (Rolltabak) ist in Stränge gespon-\nkann statt eh$ Tabaks nach Satz 1 im einzelnen Fall      nener Tabak, der meist in Stangen, Kränzen oder\ndie Verwendung von anderem als gleichartig anzu-         Hufeisen hergestellt wird und aus einer Einlage be-\nsehendem Tabak zugelassen werden. Uber das               steht, die von einem Deckblatt umgeben ist.\nBedürfnis entscheidet die Oberfinanzdirektion.\n§ 6\n§ 5                           Kautabak\nPfeifentabak                                                Kautabak sind Erzeugnisse zum Kaugenuß in\nund Stranglabak\nRollen, Stangen, Würfeln oder in anderer fester\n(1) Pfeifentabak sind zum Rauchgenuß nur mit          Form, die aus Tabak, der nicht Feinschnitt sein darf,\neinem Hilfsmittel {z. B. Tabakpfeife) geeignete Er-      bestehen und so stark gesoßt sind, daß sie zum\nzeugnisse aus Tabak, bei denen die folgenden Vor-        Rauchgenuß nicht geeignet sind.\naussetzungen erfüllt sind:\n1. Der Tabak muß durch Schneiden oder anders,                                § 7\nz. B. durch Zerreiben, soweit zerkleinert      Schnupftabak\nsein, daß die Teile in der einen Richtung         Schnupftabak sind zum Rauch- oder Kaugenuß\n(Länge) eine Ausdehnung von mindestens         nicht geeignete gesoßte Erzeugnisse aus Tabak von\n1\n1 /2 mm, in der anderen Richtung (Breite)      mehlähnlicher Beschaffenheit. Es ist ohne Bedeutung,\nbei. geschnittenem Tabak eine Ausdehnung       ob diese Beschaffenheit durch eine auf Zerkleinerung\nvon mindestens 1½ mm und höchstens 5 mm,       gerichtete Arbeit, z. B. durch Mahlen, Zerreiben,\nbei anders zerkleinertem Tabak eine Aus-       oder ob sie zufällig entstanden ist.\ndehnung von mindestens 1½ mm und höch-\nstens 8 mm haben. Es ist ohne Bedeutung,                          Zu § 5 des Gesetzes\nob die Ausmaße durch eine auf Zerkleine-                                  § 8\nrung gerichtete Arbeit oder zufällig ent-      Herstellung\nstanden sind.\nHerstellung ist die Verarbeitung von Rohtabak zu\n2. Das Fertigerzeugnis muß bei seiner Ent-        verbrauchsfähigen Tabakerzeugnissen und ihre ver-\nfernung aus dem Herstellungsbetrieb die · kauf sferti ge Zurichtung. Die verkaufsfertige Zurich-\nMindestmaße nach Nummer 1 aufweisen,           tung umfaßt das Pressen, Sortieren, Pudern, Berin-\nes sei denn, daß der auf die Ausmaße nach      gen und dergleichen, das Verpacken der verbrauchs-\nNummer 1 zerkleinerte Tabak geröstet wird.     fähigen Tabakerzeugnisse (§§ 15, 16) und das Be-\nIn diesem Fall dürfen die Mindestmaße bis      zeichnen    der Packungen  (§ 17).\nzu 2/io mm unterschritten werden, jedoch\nnicht bei Pfeifentabak nur aus gefaserten                                 § 9\noder gerissenen Tabakrippen.                   Herstellungsbetrieb\n(2) Feinere Tabakbestandteile, die die Mindest-          (1) Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamtheit\nmaße von 1 ½ mm, bei geröstetem Tabak von l_, 3/io mm    der baulich zusammengehörenden Räume einer ört-\nunterschreiten und bei der Herstellung unvermeid-        lich gebundenen Betriebsstätte, in der Tabakerzeug-\nbar entstehen, schließen die Versteuerung als Pfeifen-   nisse hergestellt werden. Das Hauptzollamt kann\ntabak . nicht aus, wenn ihr Anteil nicht mehr als        wegen der Steueraufsicht oder auf Antrag des Her-\n5 v. H. ausmacht. Dieser Anteil darf                     stellers bestimmen, daß einzelne Räume, die nach\n1. bei Pfeifentabak nur aus gefaserten oder       Satz 1 Bestandteile eines Herstellungsbetriebes\ngerissenen Tabakrippen bis zu 30 v. H.,        sind, als nicht zu ihm gehörig behandelt werden. Es\n2. bei Pfeifentabak nur aus geschnittenen         trifft dann die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.\nTabakrippen und bei Pfeifentabak mit min-         (2) Sind in einem Unternehmen, das sich mit der\ndestens 50 v. H. Tabakrippen bis zu 15 v. H.   Herstellung von Zigarren befaßt, mehrere Betriebs-\nbetragen.                                                stätten an der Herstellung beteiligt, so gilt jede","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                           283\nBetriebsstätte, auch bei örtlich verschiedener Unter-    den bezogenen geschnittenen Tabak verwenden;\nbringung, als Teil des Herstellungsbetriebes. Als        außerdem darf der Steuerwert der insgesamt her-\nTeil des Herstellungsbetriebes gilt auch die Betriebs-   gestellten Tabakerzeugnisse im Vierteljahr nicht\nstätte, in der sich die kaufmännische und technische     über 25 000 DM hinausgehen.\nBetriebsleitung befindet, wenn von dort aus der Roh-        (2) Tabakmehl darf qn Erlaubnisscheininhaber\ntabak eingekauft wird.                                   nach § 83 unversteuert versandt werden. Tabakmehl\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Haupt-      gilt als ordnungsmäßig weitergegeben(§ 5 Abs. 5 des\nzollamt wegen der Steueraufsicht Beschränkungen          Gesetzes), wenn es der Abgebende bei der Ubergabe\nim Verkehr mit Zigarren zwischen den einzelnen           oder Versendung an den Empfänger in dessen Er-\nBetriebsstätten auf erlegen; es kann auch verlangen,     laubnisschein angeschrieben oder wenn bei der\ndaß die Versteuerung (§ 10 des Gesetzes) von einer       erleichterten Abgabe (§ 83 Abs. 5) der Empfänger\noder mehreren bestimmten Betriebsstätten aus zu          den Empfang bescheinigt hat.\ngeschehen hat.\n§ 10                                                       § 12\nHeimarbeiter                                             2.   V e rf a h r e n\n(1) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes eines            a) im Verkehr\nHeimarbeiters gilt dessen Auftraggeber, wenn der                  zwischen Herstellern\nHeimarbeiter                                                (1) Der Hersteller hat Tabakerzeugnisse, die er\n1. nur für denselben Auftraggeber tätig ist,      nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unversteuert versenden\n2. die Rohstoffe der Tabakverarbeitung vom        darf, gleichzeitig mit der Versendung nach Gattung,\nAuftraggeber geliefert erhillt,               Menge, Sorte und Warenpreis mit einer doppelt aus-\nzufertigenden Versendungsanmeldung nach Muster 1\n3. die hergestellten Tabakerzeugnisse nicht\nanzumelden. Der Angabe von Sorte und Warenpreis\nverkaufsfertig macht und\nbedarf es nicht, wenn der Versender seinem Ab-\n4. Tabakerzeugnisse nicht für eigene Rech-        nehmer ordnungsgemäße Rechnung zugehen läßt, in\nnung herstellt.                               der Sorten und Warenpreise getrennt ersichtlich\n(2) Der Herstellungsbetrieb des Heimarbeiters         gemacht sind.\ngilt als Betriebsstätte nach § 9 Abs. 2.\n(2) Der Versender hat die beiden Stücke der An-\nmeldung der für den Empfänger zuständigen Zoll-\n§ 11\nVersand von\nstelle zu übersenden.\nunversteuerten                                               (3) Das Hauptzollamt kann besonders für Betriebe,\nTabakerzeugnissen                                        in denen derartige Versendungen an denselben\n1. Allgemeines                                           Empfänger häufiger vorkommen, unter den nötigen\n(1) Tabakerzeugnisse dürfen in folgenden Fällen       Sicherungsmaßnahmen (besondere Anschreibungen\nunversteuert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ver-       usw.) ein erleichtertes Versendeverfahren zulassen.\nsandt werden:\n(4) Der Versender erhält bei d~r für dep Emp.fonaer\n1. Zigarren zwischen den Betriebsstätten eines   zustäridlgen ZOI1steHe Auskunft, ob ein Betrieb z~ll-\nZigarrenherstell u,ng3betriebes;               amtlich angemeldet ist.\n2. gewalzte und geschnittene oder gefaserte\n(gerissene) Tabakrippen zur Verwendung                                     § 13\nals Zigarreneinlage an Zigarrenhersteller;          b) bei der Ausfuhr\n3. Tabakmehl (Puder) zum Mattieren von                     1. mit Tabakwaren-\nZigarren;                                                  begleitschein\n4. verbrauchsfähige, aber noch nicht verkaufs-       (1) Der Hersteller hat Tabakerzeugnisse, die er\nfertige Zigarren von einem Zigarrenher-        steuerfrei ausführen oder in ein öffentliches Zollager\nsteller an einen anderen mit Genehmigung      oder in ein Zolleigenlager bringen will (§ 11 Abs. 1\nder Oberfinanzdirektion des Empfängers;        Nr. 6), vor der Entfernung aus dem Herstellungs-\n5. verbrauchsfähiger, aber noch nicht ver-        betrieb der Zollstelle mit Tabakwarenbegleitschein\nkaufsfertiger geschnittener Tabak, der nicht  nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung anzu-\nFeinschnitt sein darf, an Zigarrenhersteller   melden.\nund Pfeifentabakhersteller mit Geneh-             (2) Auf die Abfertigung der Tabakerzeugnisse\nmigung des IIauptzollamts des Empfängers;      und auf die Behandlung der Begleitscheine werden\n6. alle Tabakerzeugnisse zur Ausfuhr oder zur     die Vorschriften des Zollrechts entsprechend ange-\nAufnahme in ein öffentliches Zollager oder     wandt. Zur Ausfertigung der Begleitscheine ist die\nin ein Zolleigenlager.                         Zollstelle befugt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört.\nDie Bezugsgenehmigung nach Nummern 4 und 5                Die Begleitscheine können von allen an der Grenze\nwird nur bei dringendem Bedürfnis erteilt. Im Fall       gelegenen und von den Zollstellen erledigt werden,\nder Nummer 4 darf die Menge der bezogenen                in deren Bezirk sich ein öffentliches Zollager oder\nZigarren 25 v. H. der Mengen nicht übersteigen, die      ein Zolleigenlager befindet.\nder Empfänger selbst insgesamt im Rechnungsjahr              (3) An die Stelle des Begleitscheins kann nach\nherstellt und versteuert oder unversteuert abgibt.       Anordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte An-\nIm Fall der Nummer 5 darf der Empfänger zu den           meldung treten, wenn die für den Herstellungs-\nvon ihm hergestellten Tabakerzeugnissen nicht nur        betrieb zuständige Zollstelle auch die Ausfuhr der","284                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nTabakerzeugnisse zu überwachen oder die Tabak-                       min oder anderen Stoffen - bei Feinschnitt\nerzeugnisse zu einem öffentlichen Zollager oder zu                   nicht mehr als 170 g/1 m 2 und bei Pfeifen-\neinem Zolleigenlager abzuferti,9en hat.                              tabak nicht mehr als 200 g/1 m 2 beträgt\n(4) Der Hersteller, der ganz oder teilweise aus-                  (Weichpackungen),\nländische Tabake zur Herstellung der auszuführen-                2. für Kau-Feinschnitt nur Spitztüten aus\nden Tabakerzeugnisse verwendet und neben der                         dunkelblauem Papier mit dem nach Ziffer l\nSteuerbefreiung Zollvergütung beantragt, hat seine                   zugelassenen Gewicht von 170 g/1 m 2 ,\nErzeugnisse der Zollstelle mit Tabakbegleitschein                 3. für alle anderen Tabakerzeugnisse Um-\nzur Ausfuhr gegen Zollvergütung nach Muster 1 der                    schließungen aus beliebigen Stoffen.\nAnlage C anzumelden.\nDie Umschließungen müssen die Tabakerzeugnisse\n§ 14                           vollständig umgeben. Sie müssen so eingerichtet\n2. im er 1eichte r -·                             sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung an\nten Verfahren                                  anderen als den zur Offnung bestimmt erkennbaren\ndurch die Post                                 Stellen (ordentlichen Offnungsstellen) nicht geöffnet\n(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag wider-            und daß die Tabakerzeugnisse nur nach Offnung\nruflich genehmigen, daß bei der Ausfuhr von Tabak-        an den ordentlichen Offnungsstellen entnommen\nerzeugnissen im Postverkehr, jedoch nicht bei der         werden können. Die ordentlichen Offnungsstellen\nAusfuhr in die Freihäfen, von der Ausfertigung von        müssen so angeordnet sein, daß die Umschließungen\nTabakwarenbegleitscheinen abgesehen wird, wenn            an diesen Stellen nicht ohne Zerreißen des Steuer-\nfolgendes Verfahren eingehalten wird.                     zeichens (§ 46 Abs. 7) geöffnet werden können.\n(2) Der Versender hat die Tabakerzeugnisse vor            (3) Um bei geschlossener Packung eine Besich-\nihrer Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb in ein       tigung des Inhalts zu ermöglichen, können die Um-\nPostausgangsbuch nach Muster 3 einzutragen. Er hat        schließungen auf der Schauseite mit einem durch-\ndie Poststücke mit einem grünen Zettel zu bekleben,       sichtigen Deckel aus Glas, Zellglas und dergleichen,\nder in schwarzer Farbe den Aufdruck trägt: ,,Darf         bei Zigarren und Zigaretten auch mit einem rahmen-\nin Deutschland nur durch Vermittlung des zustän-          artige;n Ausschnitt oder mit gitterartigen Offnungen\ndigen Zollamts ausgehändigt werden!\". Dieser Zettel       oder dergleichen versehen werden. Stets muß die\nmuß außerdem die Nummer des Postausgangsbuches,           Packung so beschaffen sein, daß die Entnahme von\nden Namen oder die Firma des Versenders oder das          Tabakerzeugnissen und das Nachfüllen der Packung\nihm genehmigte Zeichen (§ 29 Abs. 4) und die Be-          nicht möglich sind, ohne die Umschließung oder die\nzeichnung der für ihn zuständigen Zollstelle ent-         Erzeugnisse oder das Steuerzeichen zu verletzen.\nhalten. Die Paketkarten müssen den gleichen Auf-\n(4) Als Unterteilungen einer Packung, die nicht als\ndruck oder Vermerk tragen. Der Versender hat von\nPackungen nach dem Gesetz gelten, werden mit den\nder Aufgabepostanstalt den Empfang der bei ihr auf-\nAbweichungen, die für die Abgabe von Zigarren\ngelieferten, nach Satz 2 gekennzeichneten Poststücke\ndurch selbsttätige Verkaufsvorrichtungen (Auto-\nim Postausgangsbuch bestätigen zu lassen.\nmaten) im Absatz 5 vorgesehen sind, nur zugelassen\n(3) Die Postanstalten sind verpflichtet, den Emp-\n1. einzelne Zigarren in Schutz- oder Zierhüllen,\nfang der bei ihnen aufgelieferten, nach Absatz 2\ndie eine Prüfung des Inhalts nach Art und\ngekennzeichneten Poststücke im Postausgangsbuch\nZahl ohne weiteres ermöglichen,\nzu bestätigen, den Dienststempel beizudrücken und\ndie Poststücke bei unterbliebener Ausfuhr der für                 2. einzelne, auch in kleine Teile zerlegte\nden Versender zuständigen Zollstelle vorzuführen.                    Stücke von anderem Kautabak als nur aus\nTabakrippen in Umhüllungen beliebiger\n(4) Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zur\nArt,\nAufgabe an die Post fertiggestellten Poststücke\nzurückzuhalten und die Art und Menge der darin                    3. Teilmengen von Zigarren in offenen Beu-\nenthaltenen Tabakerzeugnisse festzustellen.                          teln oder in Taschen, Manschetten, Bändern\noder anderen die Ware nicht vollständig\nZu § 6 des Gesetzes                               umgebenden Hüllen, wenn auf den Hüllen\nsichtbar der Kleinverkaufspreis für ein\n§ 15\nStück oder für die Teilmenge und die Mar-\nVerpackungszwang                                                     ken- oder Sortenbezeichnung überein-\n1. ArtderPackungcn                                                   stimmend mit der Bezeichnung der Packung\n( 1) In einer Packung dürfen Tabakerzeugnisse ver-                selbst deutlich und unverwischbar aufge-\nschiedener Gattung nicht vereinigt werden. Packun-                   druckt oder aufgestempelt sind und wenn\ngen mit Erzeugnissen der gleichen Gattung, aber                      -    bei Verwendung nicht durchsichtiger\nverschiedener       Kleinverkaufspreise    (Sortiments-              oder nicht durchscheinender Stoffe - die\npackungen) sind nur für Zigarren zulässig.                           Ware mindestens 1 cm aus der Hülle her-\n(2) Als Umschließungen sind zugelassen                            vorragt,\n1. für Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 3 des          4. Teilmengen von Schnupftabak im Gewicht\n§ 3 Abs. 1 Abteilung C und für Pfeifentabak               von je 20 g in handelsüblichen Um-\nder Steuerklassen 1, 2, 3, 7 und 8 des § 3                schließungen aller Art,\nAbs. 1 Abteilung D des Gesetzes nur Um-                5. Teilmengen     von    Kau-Feinschnitt     der\nschließungen aus Papier, dessen Gewicht -                 Steuerklasse 5 des § 3 Abs. 1 Abteilung C\nunkaschiert oder kaschiert mit Folie, Perga-              des Gesetzes im Gewicht von je 12½ g, der","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                             285\nSteuerklasse 6 des § 3 Abs. 1 Abteilung C     Firmenmarke versehene Ende der Strangtabakstange\ndes Gesetzes im Gewicht von je 10 g in Um-    muß eine Heftklammer so geschlagen werden, daß\nschließungen aus Papi€c~r.                    dieses Strangende ohne Entfernung der Klammer\nnicht verkürzt werden kann.\n(5) Für die Abgabe von Zigarren durch Auto-\nmaten (§ 51) werden abweichend von Absatz 4 Nr. 1                                   § 16\nund 3 als Unterteilungen nur zugelassen                  2. Größe der\n1. einzelne Zigarren in Schutz- oder Zier-           Packungen\nhüllen (Absatz 4 Nr. 1),                         (1) Zulässig sind\n2. Teilmengen von je 2 Zigarren in offenen       1. für Zigarren .................... Packungen zu\noder vollständigen - auch fest verschlos-                           5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück,\nsenen -     Hüllen aus Zellglas oder ähn-\nlichen durchsichtigen Stoffen,               2. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis\na) von 7½ Pf das Stück ..... Packungen zu\nwenn die Unterteilungen weder eine Marken- oder\n4, 10, 12, 20 und 50 Stück,\nSortenbezeichnung aufweisen noch einen Hinweis\nauf den Hersteller oder Tabakwarenhändler ent-                  b) von 8 1/3 Pf das Stück . . . . . Packungen zu\nhalten.                                                                         6, 12, 21 und 48 Stück,\n(6) Sind Packungen von Tabakerzeugnissen, die                c) von 10 Pf das Stück ...... Packungen zu\nnicht dem Absatz 4 Nr. 1 und 2 und dem Absatz 5                                  10, 20, 25 und 50 Stück,\nentsprechen, in einer gemeinsamen Umschließung                  d) von 12½ Pf das Stück ..... Packungen zu\nvereinigt (Sammelpackung), so gelten die einzelnen                               10, 20 und 48 Stück,\nPackungen (Kleinpackungen) als Packungen nach § 6\ne) von 15 Pf und darüber .... Packungen zu\ndes Gesetzes. Die Sammelpackung muß sich zur Prü-\nfung der bestimmungsgemäßen Einrichtung der                                     20 Stück,\nKleinpackungen ohne weiteres öffnen lassen. Wer-          3. für Feinschnitt,\nden Kleinpackungen mit je 5 oder 10 Stumpen zu               auch Kau-Feinschnitt ............ Packungen zu\neiner Sammelpackung vereinigt, so gelten ab-                                     50 g,\nweichend von Satz 1 nicht die Kleinpackungen, son-\n4. für Pfeifentabak im Kleinverkaufspreis\ndern die Sammelpackungen als Packungen nach § 6\ndes Gesetzes, wenn                                               a) von 5 DM\ndas Kilogramm ............ Packungen zu\n1. die Kleinpackungen aus Papier, Pappman-\nschetten mit Papierüberzug, Metallfolie,                             100 und 250 g,\nGelatine, Zellglas oder ähnlichen leichten          b) von 7,50 DM das Kilogramm Packungen zu\nStoffen bestehen,                                                   100 g,\n2. die Sammelpackungen und die Klein-                    c) von 12 DM das Kilogramm\npackungen übereinstimmend mit Namen                     und darüber .............. Packungen zu\nund Sitz des Herstellers oder seiner Ent-                           50, 100 und 250 g,\nwertungsnummer bezeichnet sind,              5. für Strangtabak ................ Packungen zu\n3. der Inhalt nach Gattung, Stückzahl und                                50, 100 und 250 g,\nKleinverkaufspreis auf der Schauseite der\nKleinpackungen in mindestens ½ cm            6. für Kautabak im Kleinverkaufspreis\ngroßen Buchstaben und Ziffern angegeben             a) von 10 DM das Kilogramm .. Packungen zu\nist,                                                                 100 g,\n4. auf einer anderen Seite der Sammelpackung            b) von 35 Pf das Stück\nals der Rückseite oder dem Boden in min-                und darüber .............. Packungen zu\ndestens ½ cm großen Buchstaben der fol-                             25, 50 und 100 Stück,\ngende Vermerk angebracht ist: ,,Umfüllen\n7. für Schnupftabak im Kleinverkaufspreis\nder Kleinpackungen oder der Sammel-\npackung in andere Umschließungen im                 a) von 8 DM das Kilogramm .. Packungen zu\nHandel steuerlich unzulässig.\",                                     50, 100,200,500 g, 1, 5 und 10 kg,\n5. die Kleinpackungen nur bei Abgabe an den             b) von 9 DM das Kilogramm .. Packungen zu\nVerbraucher der Sammelpackung ent-                                  50, 100, 200, 500 g, 1 und 10 kg,\nnommen werden.                                       c) von 10, 12, 16 und\n(7) Bei Strangtabak gilt als Ersatz für die Um-                  18 DM das Kilogramm ..... Packungen zu\nschließung nach Absatz 2 entweder die handels-                                   50, 100, 200, 500 g und 1 kg,\nübliche Umschnürung oder die maschinelle Draht-                 d) von 11, 25 DM und darüber\nheftung. Bei der Drahtheftung müssen bei Stranq-                    das Kilogramm ............ Packungen zu\ntabak in Kranz- oder Hufeisenform die beiden                                     50, 100 und 200 g,\nEnden des Stranges und bei Strangtabakstangen das\neine Ende des Stranges mit einer Firmenmarke, die                e) von 14 DM das Kilogramm .. Packungen zu\nNamen und Sitz der Firma und die Inhaltsangabe                                   50, 100, 200, 400, 500, 800 g\n(§ 17) enthalten muß, umwickelt und durch einzu-\nund 1 kg,\nschlagende Heftklammern mit den Enden fest ver-                  f) von 20 DM das Kilogramm .. Packungen zu\nbunden werden. Durch das andere, nicht mit der                                   50, 100, 200, 400, 500 und 800 g.","286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Das Ild uplzollam t kann einem Hersteller auf                           Zu § 8 des Gesetzes\nAntrag bei nachgewiesPnern Bedürfnis Packungen\nfür Zigarren mit 200 Stück genehrniqen.                                                      § 19\nHöchstgrenzen der\n(J) Die    Oberfinanzdirektion kunn in einzelnen        Stückeinheit\nbesonderen Füllen, z. B. zur Werbung, Ausnahmen               (1) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-\nzulassen.\ngrenze des Stückgewichts\n§ 17\n3. B c z eich n u n g                                      1. bei Zigarren im Kleinverkaufspreis von\nder Packungen\na) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,3 g,\n~\nAuf der Umschließung jeder Packung ist die                       b) 12 und 15 Pf         •••••••••         t •••••••       \". 4,5 g,\nGattung des Inhalts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu-\nsammen mit seiner Menge (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes)\n.\nc) 17 und 20 Pf . . . . . . ' . . . . . . . . . 5,5 g,\n~           .\nin deutlich lesbarer Druckschrift und in deutscher                  d) 22 und 25 Pf ................... 6,25 g,\nSprache anzugeben. Hierbei sind die Benutzung von                   e) 27 und 30 Pf ................... 7                            g,\nGummistempeln und das Aufkleben gedruckter                          f) 35' und 40 Pf ................... 8                           g,\nZettel zulässig. Bei Zigarren in handelsüblichen                    g) 50 und 60 Pf ................... 9                            g,\nPackungen, die über die Gattung der darin ent-\nh) 70 bis 190 Pf . . . . . . . . . . ,• . . . . . . . 12\n~                        g.\nhaltenen Erzeugnisse keinen Zweifel lassen, kann\ndie Angabe der Gattung unterbleiben. Die Gattungs-                  Für Zigarren höherer Kleinverkaufspreise ist\nbezeichnungen haben zu lauten bei den folgenden                     das Stückgewicht nicht begrenzt;\nim § 3 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Tabak-             2. bei Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlands-\nerzeugnissen                                                   tabak im Kleinverkaufspreis von\n1. der Abteilung C Buchstabe b: ............... .                7½ Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3 g;\nKau-Feinschnitt,\n3. bei anderen Zigaretten im Kleinverkaufspreis von\n2. der Abteilung D Buchstabe a: ............... .                 a) 7½ Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,125 g,\nPfeifentabak nur\nb) 81/a Pf . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. . . . 1,2 g,\naus Tabakrippen,\nc) 10 und 12½ Pf . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g.\n3. der Abteilung D Buchstabe c:\nFür Zigaretten höherer Kleinverkaufspreise\nStrangtabak.\nist das Stückgewicht nicht begrenzt;\nDie untE!r Nummer 2 vorgeschriebene Bezeich-\n4. bei Kautabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22        g.\nnung muß auf den Umschließungen in mindestens\n¼ cm großen Buchstaben und Ziffern angegeben                  (2) Für die. Steuerberechnung beträgt die Höchst-\nwerden.                                                    grenze der Länge des Tabakstrangs bei Zigaretten\n§ 18                      8 cm für 1 Stück.\n4. V e r w e n d u n g 1 e e r e r                            (3) Dberschreitet ein Erzeugnis eine der Grenzen\nund geleerter                                          nach Absatz 1 oder 2, so sind der innerhalb dieser\nUmschließungen                                         Grenzen liegende und der sie überschreitende Teil\n(1) Geleerte Umschließungen voh Tabakwaren              als besondere Einzelerzeugnisse je zu dem Klein-\ndürfen von Herstellern wiederverwandt werden.              verkaufspreis zu versteuern, der für das ganze\nFür die Behandlung der Umschließungen gelten § 27          Erzeugnis ursprünglich bestimmt ist.\nAbs. 1 Satz 2 und§ 104 Abs. 5.\n(4) Das Stückgewicht nach Absatz 1 ist das Durch-\n(2) Leere Umschließungen ohne Steuerzeichen             schnittsgewicht von 1000 Stück verkaufsfertiger\ndürfen in Kleinhandelsbetriebe nur zur Ausstattung         Erzeugnisse ohne Umschließungen. Wenn diese\nder Verkaufsstätte oder ihrer Schaufenster ver-            Menge nicht zur Verfügung steht, kann das Durch-\nbracht werden.                                             schnittsgewicht aus Teilmengen von mindestens\n(3) Sobald eine Umschließung von Tabakerzeug-           100 Stück errechnet werden. Das Durchschnitts-\nnissen geleert ist, sind die an ihr befindlichen Steuer-   gewicht berechnet sich bei Kautabak von Erzeug-\nzeichenteile zur Wiederverwendung unbrauchbar zu           nissen in angefeuchtetem Zustand, bei Hohlmund-\nmachen, indem sie zerstört oder mit Tinte oder             stück- oder Filterzigaretten und bei Filterzigarren\nTintenstift durchkreuzt werden. Danach sind die Um-        ohne Mundstückgewicht.\nschließungen baldmöglichst aus dem Kleinhandels-              (5) Bei Sortiments:Packungen von Zigarren (§ 15\nbetrieb zu entfernen, wenn sie nicht zur Ausstattung       Abs. 1) ist für die Höchstgrenze des Stückgewichts\nder Verkaufsstätte oder der Schaufenster benutzt           der Kleinverkaufspreis maßgebend, zu dem die ein-\nwerden. Sie sind bis zu ihrer Entfernung an beson-         zelne Zigarrensorte für sich verpackt regelmäßig\nders anzumeldender Stelle cles Kleinhandelsbetrie-         versteuert wird.\nbes aufzubewahren.                                            (6) · Zigarren, die als Fehlfarben zu einem nied-\n(4) Im Fall des § 46 Abs. 4 darf das Steuerzeichen      rigeren Kleinverkaufspreis versteuert werden, dür-\nan der geleerten Umschließung von anderem Kau-             fen die Stückgewichtsgrenzen des Absatzes 1 Nr. 1\ntabak als nur aus Tabakrippen erst zerstört und die        nicht überschreiten. Werden solche Zigarren in\nUmschließung aus dem Kleinhandelsbetrieb erst ent-         Sortimentspackungen abgegeben, so werden für die\nfernt werden, nachdem die Erzeugnisse sämtlich an          Fehlfarben die Stückgewichte der beiden nächst-\nVerbraucher abg€~geben sincl.                              höheren Staffeln zugelassen.","Nr. 2G -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                 287\n§ 20                                             Packungen zu 6 Stüdc. aus drei Hauptfeldern -\nGewichtsänderungen                                                               dem Entwertungsfeld, dem Hoheitsfeld und dem\nWeisen Packungen von Rauchtabak, von Kautabak                                 Inhalts- und Preisfeld - und die für Packungen\nund von Schnupftabak im Handel bei Prüfung der                                   zu 10, 12, 20, 21, 25, 48 und 50 Stück aus diesen\nordnungsmäßigen          Versteuerung                   Gewichtsunter-           drei Hauptfeldern und einem Endfeld. Das EnJ-\nschiede auf, die glaubhaft nach der Entfernung der                               feld liegt auf der linken Seite des Steuerzeichens\nTabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb                                     und ist nur mit Zierlinien ausgefüllt. Auch das\ndurch Anziehen von Feuchtigkeit verursacht sind, so                              Entwertungsfeld ist nur mit Zierlinien ausgefüllt;\ngelten die Packungen als ordnungsmäßig versteuert,                               es ist zur Aufnahme des Entwertungsvermerkes\nsolange die Gewichtsunterschiede bei Feinschnitt,                                bestimmt. Bei Steuerzeichen für Packungen zu\nbei Pfeifentabak und bei Schnupftabak 20 v. H., bei                              4 Stück ist der Entwertungsvermerk in dem linken\nKau-Feinschnitt, gesoßtem Strangtabak und Kau~                                   freien Teil des Inhalts- und Preisfeldes anzu-\ntabak 35 v. H. nicht übersteigen.                                                bringen. In den beiden linken Ecken des Ent-\nwertungsfeldes ist die Inhaltsziffer, in den beiden\nrechten Ecken die Preisziffer in kleinem Druck\nZu §§ 10 und 11 des Gesetzes\nangegeben. Das Hoheitsfeld enthält auf weißem\n§ 21                                              Grund in ,Prägedruck den Bundesadler. Das\nSteuerzeichen                                                                    Inhalts- und Preisfeld enthält auf farbigem Grund\n1. Beschaffenheit                                                               die Angabe des Inhalts der Packung nach Stück-\nzahl und Gattung und den Kleinverkaufspreis für\n(1) Die Steuerzeichen werden aus weißem Papier\ndas Stück. In den beiden oberen Ecken des Feldes\nmit natürlichem Wasserzeichen hergestellt.\nist die Preisziffer, in den beiden unteren die\n(2) Die Steuerzeichen für Zigarren sind grün ~nd                             Inhaltsziffn in kleinl:m Druck angegeben.\nrot bedruckte Marken in der Form eines stehenden\n2. Die Verschlußmarken-Steuerzeichen sind bei\nRechtecks. Das Zeichenbild (die bedruckte Fläche),\n7½ Pf-Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlands-\ndessen Rand eine Wellenlinie bildet, ist 3,1 cm breit\ntabak grün und braun, bei anderen Zigaretten\nund 5 cm hoch. Es ist in vier waagerechte Felder auf-\nblau und braun .bedruckte Marken in der Form\ngeteilt. Das oberste Feld (Inhaltsfeld) enthält die\nAngabe des Inhalts der Packung nach Stückzahl                                   eines stehenden Rechtsecks, dessen Zeichenbild\nvon durchgehenden Zierlinien umrandet ist. Die\n(Inhaltsziffer) und Gattung. In seinen vier Ecken ist\nin kleinem Druck der Kleinverkaufspreis in Ziffern                               Steuerzeichen sind für Packungen zu\n(Preisziffer) angegeben. Das nächste Feld (Zierfeld)                            a) 4 und 6 Stück 2,2 cm breit und 3,52 cm hoch\nenthält eine Zierzeichnung und in den beiden                                         (im Zeichenbild 1,85 cm breit und 3,15 cm hoch),\nunteren Ecken in kleinem Druck die Inhaltsziff er. Das                          b) 10 und 12 Stück 2,2 cm breit und 4,2 cm hoch\ndarunter liegende Feld (Preisfeld) enthält in der                                    (im Zeichenbild 1,87 cm breit und 3,9 cm hoch),\nMitte auf weißem Grund in Prägedruck den Bundes-                                c) 20 und 21 Stück 2,75 cm breit und 4,8 cm hoch\nadler, daneben auf farbigem Grund den Kleinver-                                      (imZeichenbild 2,4cm breit und 4,45cm hoch).\nkaufspreis für das Stück und in den beiden unteren\nDie Verschlußmarken-Steuerzeichen bestehen aus\nEcken in kleinem Druck die Inhaltsziff er. Das letzte                            drei Feldern, und zwar dem Entwertungsfeld\nFeld ist nur mit Zierlinien ausgefüllt und für den\noben, dem Hoheitsfeld in der Mitte und dem In-\nEritwertungsvermerk (§ 29) bestimmt (Entwertungs-\nhalts- und Preisfeld unten. Für das Entwertungs-\nfeld).\nfeld gilt das unter Nummer 1 Gesagte. Das\n(3) Für Zigaretten werden zwei Arten von Steuer-                             Hoheitsfeld ist an seinen Rändern von blauen\nzeichen hergestellt, nämlich Streifen-Steuerzeichen                             und braunen Zierlinien ausgefüllt und enthält in\nund Marken-Steuerzeichen.                                                       seiner Mitte in einem Kranz von weißen Zier-\n1. Die Streifen-Steuerzeichen sind bei 7½ Pf-Ziga-                               linien auf blauem Grund den Bundesadler in\nretten mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak grün                             Prägedruck. Das Inhalts- und Preisfeld enthält\nund braun, bei anderen Zigaretten blau und                                  auf weißem Grund die Angabe des Inhalts der\nbraun bedruckte Streifen, deren oberer und                                  Packung nach der Stückzahl und des Kleinver-\nunterer Rand eine Wellenlinie bilden. Die                                   kaufspreises für das Stück und auf b]auem Grund\nSteuerzeichen sind 1,4 cm (im Zeichenbild 1, 1 cm)                          die Angabe des Inhalts der Packung nach der\nhoch und f-0.r Packungen zu                                                 Gattung.\na) 4 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,9 cm    (4) Die Steuerzeichen fürFeinsclmitt und Kau-Fein-\n(im Zeichenbild                 4,65, cm)              schnitt sind grün und grau bedruckte Streifen. Das\nZeichenbild, dessen oberer und unterer Rand eine\nb) 6 Stück       ........................ 8,3 cm                        Wellenlinie bilden, ist 1,3 cm hoch und 19 cm lang.\n(im Zeichenbild 8,1 cm)                                Es besteht aus drei Hauptfeldern und einem Endfeld.\nc) 10 und 12 Stück .................... 13                           cm Das Endfeld liegt auf der rechten Seite des Zeichens.\n(im Zeichenbild 12,8 cm)                               Das erste Hauptfeld ist nur mit Zierlinien ausgefüllt\nund für den Entwertungsvermerk bestimmt. In den\nd) 20, 21, 25, 48 und 50 Stück ........... 17,5 cm\nbeiden linken Ecken des Feldes ist die Inhaltsziffer,\n(im Zeichenbild 17,3 cm)\nin seinen beiden rechten Ecken die Preisziffer in klei-\nlang. Die Steuerzeichen für Packungen zu 4 Stück                        nem Druck angegeben. Das zweite Hauptfeld enthält\nbestehen aus zwei Hauptfeldern -- dem Hoheits-                          auf weißem Grund in Prägedruck den Bundesadler.\nfeld und dem Inhalts- und Preisfeld - , die für                         Das dritte Hauptfeld enthält auf farbigem Grund links","288                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndie Angabe des Inhalts der Packung nach Gattung           (3) Vervollständigte Steuerzeichenvordrucke A die-\nund Gewicht, rechts den Kleinverkaufspreis für das      nen zur Verwerdung bei Steuerklassen, für die nach\nKilogrc:rmm. In der linken unteren Ecke des Feldes ist  Absatz 1 Steuerzeichen nicht hergestellt werden, und\ndie Preisziffer, in seiner rechten oberen Ecke die      zur Verwendung als Zuschlagsteuerzeichen (§ 52),\nInhaltsziffer in kleinem Druck angegeben.               Vervollständi~te Steuerzeichenvordrucke B können\n(5) Die Steuerzeichen für Pfeifentabak und Strang-   als Zuschlagssteuerzeichen{§ 31 Abs. 4 des Gesetzes),\ntabak sind rot und braun bedruckte Streifen. Sie ent-   außerdem durch Rohtabakhändler in Fällen des § 77\nsprechen im übrigen nach Größe und Aussehen der         verwandt und nach B~stimmung der Oberfinanz-\nBeschreibung im Absatz 4, jedoch ist das Zeichenbild    direktion von Zollstellen mit gerin.gem Steuerzeichen-\nder Steuerzeichen für Packungen zu 250 g Pfeifen-       verkehr ausgeliefert werden.\ntabak 21 cm lang.                                          (4) Die Zollstellen haben ziffernmäßig einzutragen\n(6) Für Kautabak werden zwei Arten von Steuer-               1. bei Steuerzeichenvordrucken A den Klein-\nzeichen hergestellt, nämlich Streifen-Steuerzeichen                verkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder\nfür Kautabak nur aus Tabakrippen und Marken-                       durch Stempelung oder Druck mit licht- und\nSteuerzeichen für anderen Kautabak.                                wasserbeständiger Farbe,\n1. Die Streifen-Steuerzeichen sind blau und braun\n2. bei Steuerzeichenvordrucken B den Klein-\nbedruckte Streifen. Die Steuerzeichen sind im\nverkaufspreis und die Mengenangabe mit\nZeichenbild, dessen oberer und unterer Rand\nTintenstift.\neine Wellenlinie bilden, 1, 1 cm und mit dem\nweißen Rand 1,4 cm hoch und 17 ,3 cm lang. Sie\nentsprechen im übrigen der Beschreibung in Ab-                                § 23\nsatz 4, jedoch sind in den Ecken des Entwertungs-       b) ·Aufmachung\nf eldes und des Inhalts- und Preisfeldes keine        ( 1) Es werden hergestellt\nInhalts- und Preisziffern angegeben.\n1. die Steuerzeichen und die Steuerzeichenvor-\n2. Die Marken-Steuerzeichen sind blau und braun              drucke A für Zigarren und für Kautabak, nicht nur\nbedruckte Marken. Sie entsprechen im übrigen             aus Tabakrippen,          in Bogen zu je 25 Stück,\nnach Form, Größe und Aussehen der Beschreibung\nim Absatz 2, jedoch enthält das Inhaltsfeld neben   2. die Streifen-Steuerzeichen und die Steuerzeichen-\nder Mengenangabe in Ziffern das Wort „Stück\".            vordrucke A für Zigaretten\n(7) Die Steuerzeichen für Schnupftabak sind braun         a) in Packungen zu     4 Stück\nund grau bedruckte Streifen. Das Zeichenbild, des-                                     in Bogen zu je 140 Stück\nsen oberer und unterer Rand eine Wellenlinie bilden,\nb) in Packungen zu 6 Stück\nist 1,3 cm hoch und 21 cm lang. Sie entsprechen im\nin Bogen zu je 80 Stück\nübrigen dem Absatz 4.\nc) in Packungen zu 10 und 12 Stück\n§ 22                                                      in Bogen zu je 60 Stück\n2. H e r s t e 11 u n g\nder Steuer-                                              d) in Packungen zu 20, 21, 25, 48 und 50 Stück\nzeichen                                                                            in Bogen zu je 40 Stück,\na) Allgemeines                                      3. die Verschlußmarken-Steuerzeichen für Zigaretten\n(1) Für welche Steuerklassen und welche zugelas-          a) in Packungen zu 4 und 6 Stück\nsenen Packungsgrößen Steuerzeichen nach dem Be-                                        in Bogen zu je 120 Stück\ndürfnis hergestellt werden, wird im Bundeszollblatt\nbekanntgegeben.                                              b) in Packungen zu 10 und 12 Stück\nin Bogen zu je 108 Stück\n(2) Neben den Steuerzeichen werden Steuer-\nzeichenvordrucke hergestellt                                 c) in Packungen zu 20 und 21 Stück\nin Bogen zu je 80 Stück,\n1. ohne Angabe des Kleinverkaufspreises\n(Steuerzeichenvordrucke A) für die im § 16  4. die Steuerzeichen für Feinschnitt, Kau-Feinschnitt,\nAbs. 1 zugelassenen Packungsgrößen außer         Pfeifentabak, Strangtabak, Kautabak nur aus\na) für Zigarettenpackungen zu 4, 6, 12, 21       Tabakrippen und für Schnupftabak und die Steuer-\nund 48 Stück,                               zeichenvordrucke A für Feinschnitt, Pfeifentabak\nb) für Packungen für Kau-Feinschnitt,            und Schnupftabak in Bogen zu je 40 Stück.\nStrangtabak und Kautabak nur aus       Der Zwischenraum zwischen den einzelnen Steuer-\nTabakrippen,                           zeichen und Steuerzeichenvordrucken A beträgt 2 bis\n2. ohne Angabe des Kleinverkaufspreises und     4 mm. Die Bogen der Steuerzeichen und Steuer-\nohne Mengenangabe (Steuerzeichenvor-        zeichenvordrucke A für Zigarren und für Kautabak\ndrucke B),                                  nicht nur aus Tabakrippen sind mit fortlaufender\nund zwar für Zigarettenpackungen nur als Streifen-      Durchlochung versehen. In der oberen rechten Ecke\nsteuerzeichen. Die Vordrucke entsprechen im übrigen     jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen oder der\ndem § 21. Der Steuerzeichenvordruck wird dadurch,       Steuerzeichenvordrucke A, bei Steuerzeichen auch ihr\ndaß er in den fehlenden Angaben vervollständigt         Einzelwert und der Gesamtwert des Bogens aufge-\nwird, zum Steuerzeichen.                                druckt. Bei Steuerzeichen für Zigaretten der Steuer-","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                           289\nklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Gesetzes ist   gleicher Packungsgröße (Steuerzeichensorte) Bruch-\nder Zahl der Steuerzeichen hinzugefügt „für Schwarze   teile eines Pfennigs, so sind sie auf einen vollen\nZigaretten\".                                           Pfennig aufzurunden.\n(2) Die Steuerzeichenvordrucke B werden in Hef-        (2) Steuerzeichen in Bogen werden nur in ganzen\nten zu je 100 Steuerzeichenvordrucken hergestellt.     Bogen oder in Mengen von nicht weniger als fünf\nZwischen den einzelnen Vordrucken befinden sich        Stück oder einem Vielfachen davon ausgeliefert. Bei\nZwischenräume von 2 bis 4 mm. Die einzelnen            nachgewiesenem Bedürfnis ist die Auslieferung von\nBlätter der Vordruckhefte sind mit Klebstoff und mit   geringeren Mengen als fünf Steuerzeichen zulässig.\nfortlaufender Durchlochung versehen. Hinter jedem      Zuschlagssteuerzeichen (§ 52) können einzeln aus-\nBlatt mit Vordrucken ist ein leeres weißes Blatt, das  geliefert werden.\nzur Aufnahme der im Durchschreibeverfahren her-           (3) Die Zollstelle darf volle Taschen, ohne sie vor-\nzustellenden Durchschrift des Kleinverkaufspreises     her geöffnet und ihren Inhalt nachgeprüft zu haben,\nund der Mengenangabe bestimmt ist.                     nur auf schriftlichen Antrag des Beziehers ausliefern.\n(3) Die Steuerzeichen und, soweit sie vorgesehen    In diesem Fall übernimmt die Zollstelle keine\nsind (§ 22 Abs. 2 Nr. 1), die Steuerzeichenvor-        Gewähr für die Richtigkeit der Inhaltsangaben auf\ndrucke A werden für Zigarren, Feinschnitt und          den Taschen. Der Bezieher hat in seinem Antrag zu\nPfeifentabak zu je 20 und je 50 Bogen, für Kau-        erklären, daß er von dieser Bestimmung Kenntnis\nFeinschnitt, Strangtabak, Kautabak und Schnupf-        hat.\ntabak zu je 10 Bogen, für Zigaretten zu je 100 Bogen                             §  27\nin Taschen verpackt. An den Taschen ist je eine Ecke   4. Verwendung der\n(Zählecke) abgeschnitten, so daß vor ihrer Offnung         Steuerzeichen\nder Inhalt an dieser Stelle nachgeprüft werden kann.       a) Allgemeines\nDie in einer Tasche enthaltenen Bogen, bei Ziga-\n(1) Für jede Packung von Tabakerzeugnissen ist\nretten je 50 Bogen, sind an einer Seite mit einer\ndas Steuerzeichen zu verwenden, das nach seinem\nDrahtklammer zusammengeheftet und außerdem, um\nAufdruck der Gattung, dem Kleinverkaufspreis und\ndie Art der in der Tasche enthaltenen Zeichen oder\nder Menge der Erzeugnisse in der Packung entspricht.\nVordrucke feststellen zu können, auf dem Rand-\nSollen zu einer Packung geleerte Umschließungen\nstreifen an der Zählecke mit der Sortenbezeichnung\nwiederverwandt werden (§ 18), so muß vor dem An-\nbedruckt.\nbringen des Steuerzeichens das an der Umschließung\n§ 24                          etwa noch vorhandene alte Steuerzeichen in allen\n3. Vertrieb der\nSteuerzeichen\nseinen Teilen entfernt werden.\na) Allgemeines                                        (2) Es ist außer bei der Zuschlagversteuerung\n(§ 52) unzulässig, zu einer Packung von Tabakerzeug-\n(1) Die Zollstelle hält soviel Steuerzeichen vor-\nnissen mehrere Steuerzeichen zu verwenden.\nrätig, wie ihrem regelmäßigen Bedarf entspricht. Der\nBezug von Steuerzeichen in davon abweichenden             (3) Abweichend von Absatz 2 sind mehrere Steuer-\nMengen und Sorten ist der Zollstelle rechtzeitig vor-  zeichen zu gleichem Kleinverkaufspreis (Absatz 1)\nher anzumelden.                                        für eine Packung in den Fällen des § 16 Abs. 2 und\ndes § 19 Abs. 3 zu verwenden.\n(2) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur bei der\nZollstelle beziehen, die für seinen Herstellungs-         (4) Soweit in dieser Verordnung nicht schon Aus-\nbetrieb zuständig ist. Er darf sie nur in diesem Her-  nahmen von § 10 Abs. 1 des Gesetzes zugelassen\nstellungsbetrieb verwenden und nicht an andere         worden sind, kann die Oberfinanzdirektion in ein-\nabgeben.                                               zelnen besonderen Fällen, z~ B. bei Reprä~entations-\ngeschenken, gestatten, daß die Tabaksteuer ohne\n(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Ab-\nVerwendung von Steuerzeichen entrichtet wird.\nsatz 2 Satz 1 anordnen oder auf Antrag zulassen.\nDabei ist die Zollstelle zu bestimmen, bei der der\nHersteller die Steuerzeichen zu beziehen hat.                                     § 28\nb) Anbringung\n§ 25                             (1) Das Steuerzeichen ist an der Packung derart\nb) Bezug                                           anzukleben, daß es ohne Zerstörung von der\nPackung nicht abgelöst werden kann. Die Steuer-\nDer Hersteller führt über den Bezug von Steuer-\nzeichen für Zigarren müssen mit dem Zierfeld (§ 21\nzeichen ein Bestellbuch nach Muster 4. Bei jedem\nAbs. 2) über die ordentliche Offnungsstelle der\nBezug hat er der Zollstelle das Bestellbuch und einen\nPackung (§ 15 Abs. 2) gelegt werden. Die Steuer-\nvon ihm unterzeichneten Bestellzettel nach Muster 5\nzeichen für anderen Kautabak als den nur aus Tabak-\nvorzulegen. Beim Ausfüllen des Bestellzettels sind\nrippen müssen auf der Packung an beliebiger Stelle\ndie Dbersichten über den Geldwert (Steuerwert) der\nso angebracht werden, daß sie dem Käufer sichtbar\nSteuerzeichen - Anlagen zu Muster 5 - zu berück-\nsind. Die Steuerzeichen für die anderen Tabak-\nsichtigen.\nerzeugnisse müssen mit einem Hauptfeld über die\n§ 26                          ordentliche Offnungsstelle der Packung gelegt wer-\nc) Auslieferung\nden; sind mehrere ordentliche Offnungsstellen vor-\n(1) Ergeben sich bei der Berechnung des Geldwert-   handen, so muß das Steuerzeichen alle Offnungs-\nbetrages von Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse        stellen verschließen und mit einem Hauptfeld über\ngleicher Gattung, gleichen Kleinverkaufspreises und    einer Offnungsstelle liegen. Die Hauptfelder der","290                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSteuerzeichen müssen vollständig auf der Packung          nummer) bestehen, die die Zollstelle jedem Her-\nsichtbar sein; das Endfeld kann nach Bedarf verkürzt    . steller zuteilt. Dem Hersteller können auf Antrag bei\nwerden.                                                   nachgewiesenem Bedürfnis mehrere Entwertungs-\nnummern zugeteilt werden; die Oberfinanzdirektion\n(2) Hat die Packung mehrere Umschließungen, so         kann in einzelnen Fällen die Entwertungsnumm~r\ndarf das Steuerzeichen an der inneren Umschließung        wechseln. Die zugeteilte Entwertungsnummer darf in\nangebracht werden, wenn diese vollständig ge-             Rechnungen, Preisverzeichnissen, Ankündigungen\nschlossen ist und sich die äußere Umschließung zur        oder dergleichen nicht bekanntgegeben, auch sonst\nPrüfung der richtigen Versteuerung ohne weiteres          nicht dazu benutzt werden, um die Herkunft der\nöffnen läßt. Das Steuerzeichen darf zum Teil an der       Zigarren kenntlich zu machen.\ninnc~ren, zum Teil an der äußeren- Umschließung\nangebracht werden, wenn die Packung dadurch vor-             (3) Der Entwertungsvermerk muß bei Steuer-\nschriftsmäßig (Absatz 1) verschlossen wird.               zeichen für Zigaretten in der Angabe von Firma und\nSitz. des Herstellers oder eines ihm gesetzlich ge-\n(3) Ist die Packung noch mit einer Papp- oder          schützten Warenzeichens bestehen.\nPapierhülle versehen, die sie nicht vollständig um-\ngibt, (sogenannte Luxus-Packung), so kann das                (4) Der Entwertungsvermerk muß bei Steuer-\nSteuerzeichen an der Hülle angebracht werden,             zeichen für andere Tabakerzeugnisse als Zigarren\nwenn sie so umgelegt ist, daß die Packung ohne            und Zigaretten in der Angabe von Firma und Sitz\nVerletzung der Hülle oder des Steuerzeichcn.s nicht       des Herstellers oder eines ihm gesetzlich geschützten\nentnommen werden kann.                                    Warenzeichens oder eines ihm von der Zollstelle\nbesonders genehmigten Entwertungszeichens (Ab-\n(4) Im Fall des § 15 Abs. 6 Satz 1 ist das Steuer-     satz 5 Satz 2) bestehen.\nzeichen an den Kleinpackungen, im Fall des § 15\nAbs. 6 Satz 3 an der Sammelpackung anzubringen.              (5) Will ein Hersteller ein Warenzeichen als Ent-\nIn Fällen des § 77 ist das Steuerzeichen oder der         wertungsvermerk verwenden, so hat er dies der\nSteuerzeichenvordruck auf der Rechnung oder auf           Zollstelle vorher anzuzeigen und nachzuweisen, daß\ndem Lieferschein anzubringen.                             es ihm gesetzlich geschützt ist. Die besonders ge-\nnehmigten Entwertungszeichen sind auf Verlangen\n(5) Im Fall des § 15 Abs. 7 ist beim Anlegen der       der Zollstelle von Zeit zu Zeit zu wechseln.\nSteuerzeichen wie folgt zu verfahren:\n1. Bei    handelsüblicher Umschnürung des            (6) Wenn die Zollstelle selbst Steuerzeichen ver-\nStrangtabaks ist das Steuerzeichen an dem      wendet, hat der zuständige Beamte die Entwertung\nEnde der Schnüre so anzubringen, daß ohne      derart vorzunehmen, daß er im Entwertungsfeld die\nseine Beseitigung oder Beschädigung Tabak      Zollstelle und seine Unterschrift mit Tinte vermerkt.\nnicht entnommen werden kann.                   Bei Steuerzeichenvordrucken B ist dieser Ent-\nwertungsvermerk vor der Entfernung des Vordrucks\n2. Bei maschineller Drahtheftung des Strang-      aus dem Heft im Durchschreibeverfahren mit Tinten-\ntabaks ist das Steuerzeichen so über die       stift einzutragen. Stets ist das Steuerzeichen außer-\nFirmenmarke zu kleben, daß sein Rand           dem mit einem Abdruck des Amtsstempels der Zoll-\na) bei Strangtabak in Kranz- oder Huf-         stelle zu versehen.\neisenform genau mit den Schnittflächen         (7) Steuerzeichen und Steuerzeichenvordrucke\nder Strangtabakenden,                      sind in Fällen des § 77 von der Zollstelle bei der\nb) bei Strangtabakstangen genau mit der        Auslieferung durch Zerschneiden des Entwertungs-\nSchnittfläche an dem einen Ende der        feldes zu anderweiter Verwendung unbrauchbar zu\nStangen abschließt.                        machen.\n§ 29\nc) Entwertung                                                                  § 30\nd) Beseitigung\n(1) Das Steuerzeichen ist vor oder nach dem An-               von Mängeln\nbringen durch einen Vermerk (Absätze 2 bis 4 und 6)               der Entwertung\nin dem dafür vorgesehenen Feld zu entwerten. Der             Werden Tabakerzeugnisse im Handel 'angetroffen,\nEntwertungsvermerk muß handschriftlich mit Tinte          deren Steuerzeichen nicht oder nicht bestimmungs-\noder durch Stempelung oder Druck mit licht- und           gemäß entwertet sind, so kann das Hauptzollamt\nwasserbeständiger Farbe eingetragen werden. Er             dem Mangel abhelfen, wenn er nachweislich auf\ndarf 'auf die Packungen zu beiden Seiten des Steuer-      einem Versehen beruht. Ist das Steuerzeichen nicht\nzeichens übergreifen, wenn die Packung nicht aus          oder nur unvollständig entwertet, so ist die be-\nGlas oder Metall besteht. Er darf nachträglich nicht      stimmungsgemäße Entwertung durch einen Vermerk\ngeändert werden. Außer dem Entwertungsvermerk\nund den Abdruck des Amtsstempels nachzuholen.\ndürfen keine anderen Vermerke oder Zeichen auf           Läßt sich der Mangel so nicht beheben, kann das\nden Steuerzeichen angebracht werden. Jedoch ist es\nHauptzollamt Ersatz der Steuerzeichen nach den\nzulässig, im Entwertungsfeld oder im Endfeld kleine\n§§ 34 und 35 unter der Bedingung gewähren, daß die\nZahlen oder Buchstaben als Fabrikationszeichen ein-\nVernichtung der Steuerzeichen und das Anbringen\nzutragen.\nder Ersatzsteuerzeichen amtlich überwacht werden.\n(2) Der Entwertungsvermerk muß bei Steuer-            Dann wird auch Ersatz für einzelne Steuerzeichen\nzeichen für Zigarren in einer Nummer (Entwertungs-       gewährt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                          291\n§ 31                            (3) Der   Ersatz wird durch Lieferung anderer\nUmtausch und Ersatz                                       Steuerzeichen im gleichen Gesamtsteuerwert ge-\nvon Steuerzeichen                                         währt. Mit Genehmigung des Hauptzollamts darf\n1. Umtausch                                               statt des Umtausches oder Ersatzes durch Hergabe\n(1) Noch nicht entwertete Steuerzeichen können,        anderer Steuerzeichen der für die Steuerzeichen ent-\nwenn sie unbeschädigt sind, bei der Zollstelle gegen      richtete Steuerwert zurückgezahlt werden, wenn\nandere umgetauscht werden.                                einem Steuerschuldner keine Zahlungsbefristung\n(2) Zerschnittene Bogen werden nur umgetauscht,        (§ 12 des Gesetzes) eingeräumt ist oder wenn ein\nwenn und soweit die Zahl der Steuerzeichen einer          Hersteller die Herstellung oder ein Tabakwaren-\nSorte die für den Bezug vorgeschriebenen Mindest-         händler die Einfuhr von Tabakwaren auf gibt oder\nmengen (§ 26 Abs. 2) erreicht.                            vorübergehend einstellt (§ 100) und wenn Tabak-\nsteuerbeträge nicht mehr zum Soll stehen. Außerdem\n§ 32                         kann das Hauptzollamt zulassen, daß bei Steuer-\nschuldnern, denen Zahlungsbefristung eingeräumt\n2. Er s a t z auf An t r a g                              ist, der Steuerwert der Steuerzeichen auf zum Soll\na) für noch nicht                                    stehende Tabaksteuer verrechnet wird.\nangebrachte\nSteuerzeichen                                        (4) Beansprucht der Hersteller in dem Vierteljahr,\n(1) Das Hauptzollamt kann für noch nicht ange-         in dem zurückgezahlt wird (Absatz 3 Satz 2), Steuer-\nbrachte Steuerzeichen, die verdorben oder sonst für       erleichterung nach den§§ 81 bis 88 des Gesetzes oder\nden Hersteller oder Einbringer der Tabakwaren             hat er sie im vorhergehenden Vierteljahr erhalten,\nunverwendbar geworden sind, Ersatz gewähren.              so ist der zurückzuzahlende Betrag um den höchsten\nVomhundertsatz zu kürzen, nach dem sich die\n(2) Der Schaden muß mindestens 2 DM betragen.\nbeanspruchte oder erhaltene Steuererleichterun_g\nb~nüfü.\nb) für bereits                                                                  § 35\nangebrachte                                       4. Gebühr für Um-\nSteuerzeichen                                         tausch und Ersatz\n(1) Das Hauptzollamt kann für schon angebrachte           In den Fällen der§§ 31 bis 33 hat der Antragsteller\nSteuerzeichen Ersatz gewähren,                            für den Umtausch oder Ersatz der Steuerzeichen eine\n1. wenn Steuerzeichen nicht wie vorgeschrie-      Gebühr zu entrichten, es sei denn, daß die Steuer-\nben oder an unrichtigen Packungen oder        zeichen wegen Änderung gesetzlicher Bestimmungen\ninfolge nachgewiesenen Versehens in un-       umgetauscht oder ersetzt werden. Die Gebühr ist\nrichtigem Steuerwert angebracht oder nach     auch in den Fällen des § 34 Abs. 3 Sätze 2 und 3 zu\nder Anbringung beschädigt worden sind und     erheben und bemißt sich für jeden zum Umtausch\nsich die Packungen noch ungeöffnet im Her-    oder Ersatz vorgelegten vollen Bogen oder eine\nstellungsbetrieb oder im amtlichen Gewahr-    dem vollen Bogen entsprechende Zeichenzahl auf\nsam oder im Fall des § 38 Abs. 4 in den       20 Pfennig und beträgt mindestens eine Deutsche\nGeschäftsräumen des Steuerpflichtigen be-     Mark für jeden Antrag. Bei Berechnung der Bogen-\nfinden,                                       zahl sind Teilmengen jeder Steuerzeichensorte (§ 26\n2. wenn bestimmungsgemäß mit Steuerzeichen        Abs. 1) für sich zu behandeln. Uberschießende Teil-\nversehene Packungen vor ihrer Entfernung      mengen gelten als volle Bogen. Neben dieser\naus dem Herstellungsbetrieb unabsetzbar       Gebühr sind Gebühren nach der Gebührenordnung\ngeworden und noch ungeöffnet in der           für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntwein-\nErzeugungsstätte sind.                        monopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsmini-\nsterialbl. S. 1268) nicht zu erheben.\n(2) Der Steuerwert der Steuerzeichen muß min-\ndestens 2 DM betragen.\n§ 36\n5. Er s atz von\n§ 34                             Amts wegen\n3. Verfahren\nSteuerzeichen, die von den Aufsichtsbeamten, z. B.\n(1) Uber die Steuerzeichen, deren Umtausch oder        bei amtlichen Prüfungen des Inhalts verschlossener\nderen Ersatz beantragt wird, hat der Hersteller oder      Packungen, vernichtet werden, sind unentgeltlich zu\nEinbringer der Zollstelle eine Aufstellung nach            ersetzen.\nMuster 5 vorzulegen, die bei der Rücklieferung noch\nnicht entwerteter Steuerzeichen mit der Aufschrift                          Zu § 15 des Gesetzes\n.Rücklieferungszettel\" zu versehen ist.                                              § 37\n(2) Der Umtausch und der Ersatz in den Fällen der      Einfuhr durch Hersteller\nund Tabakwarenhändler\n§§ 31 bis 33 ist zu versagen, wenn Zweifel darüber\nbesteht,                                                   1. Verpackung und\nBezeichnung\n1. ob die umzutauschenden oder zu ersetzen-         Wenn Hersteller oder Tabakwarenhändler Tabak-\nden Steuerzeichen bestimmungsgemäß be-        erzeugnisse einführen, die außer der Umschließung\nzogen sind,                                    für den Versand keine weitere Verpackung auf-\n2. ob in den Fällen des § 33 die Packungen       weisen oder deren Packungen nach Größe, Einrich-\nnoch nicht im Verkehr waren.                  tung oder Bezeichnung nicht bestimmungsgemäß","292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsind, so haben sie die Tabakerzeugnisse bei der Zoll-    2. bei Zigaretten je Stück\nabfertigung bestimmungsgemäß zu verpacken und zu             - ohne Rücksicht auf Länge und\nbezeichnen. Die Zollstelle kann, wenn die Packung            Gewicht-                                   0,08DM\nnur in der Größe nicht bestimmungsgemäß ist (§ 16),\n3. bei Feinschnitt je kg                     35,-DM\nihr Inhalt aber die höchstzulässige Menge nicht über-\nsteigt, vom Verlangen bestimmungsgemäßer Ver-           4. bei Pfeifentabak je kg                    18,-DM\npackung unter der Bedingung absehen, daß die Ver-       5. bei Kautabak je Stück\nsteuerung nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes vorgenommen           - ohne Rücksicht auf das Gewicht -         0,20DM\nwird.\n6. bei Schnupftabak je kg                     6,-DM.\n§ 38\n2. Bezug und                                               (2) Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel ein-\nVerwendung                                          geführt werden, unterliegen nicht dem Verpackungs-\nvon Steuerzeichen\nzwang (§§ 15 bis 17). Die Eingangsabgaben sind nach\n(1) DerHersteller oder Tabakwarenhädler hat die      der eingeführten Menge oder Stückzahl zu berech-\nSteuerzeichen zur Versteuerung eingeführter Tabak-      nen. Steuerzeichen sind nicht zu verwenden.\nerzeugnisse von der Zollstelle zu beziehen, der er\nsie zur Zollabfertigung stellt. Er hat hierzu einen\n§ 40\nBestellzettel nach Muster 5 in doppelter Ausfertigung\nEinfuhr unter\nvorzulegen. Das Zweitstück des Bestellzettels tritt     Hinterziehung oder\nan die Stelle des Bestellbuches (§ 25). § 26 Abs. 2     Gefährdung der Abgaben\nund 3 gilt entsprechend. Der Bezieher hat das mit\nAuslieferungsbescheinigung der Zollstelle versehene        (1) Für Tabakerzeugnisse, die unter Hinterziehung\nZweitstück für die Steueraufsicht mindestens zwei       oder Gefährdung der Abgaben eingeführt werden,\n.la.b!~ ~~Jz'\\lbewahren.                                  gelten als Kleinverkaufspreise, die der Steuerberech-\nnung zugrunde zu legen sind, folgende Durchschnitts-\n(2) Dem Tabakwarenhändler wird für die Ent-          prE!fs~:\nwertung von Tabaksteuerzeichen für eingeführte\nZigarren eine Entwertungsnummer (§ 29 Abs. 2) von       1. für Zigarren je Stück\nder für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle zuge-         -  ohne Rücksicht auf das Gewicht -        1,60DM\nteilt. Ein Entwertungszeichen nach § 29 Abs. 4 darf\nfür Zigarillos} ·e Stück\nder Tabakwarenhändler statt der Angabe von Firma                 Stumpen J\nund Sitz nur benutzen, nachdem es ihm die zu-               - ohne Rücksicht auf das Gewicht -         1,00DM\nständige Zollstelle genehmigt hat. Die Zuteilung\noder Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 hat der        2. für Zigaretten je Stück\nTabakwarenhändler bei der Zollabfertigung nach-             - ohne Rücksicht auf Länge und\nzuweisen.                                                   Gewicht -                                  0,60DM\n(3) Die Zollstelle darf die Tabakerzeugnisse dem     3. für Feinschnitt je kg                    300,-DM\nHersteller oder Tabakwarenhändler zum zollrecht-        4. für Pfeifentabak je kg                   110,-DM\nlich freien Verkehr erst überlassen, wenn die Tabak-\n5. für Kautabak je Stück\nerzeugnisse bestimmungsgemäß verpackt und be-\n- ohne Rücksicht auf das Gewicht -         1,60DM\nzeichnet und zutreffend versteuert worden sind. § 39\nAbs. 2 und § 40 Abs. 2 bleiben unberührt.               6. für Schnupftabak je kg                    80,-DM.\n(4) Das Hauptzollamt kann dem Hersteller oder           (2) Wenn Tabakerzeugnisse nach Absatz 1 wieder\nTabakwarenhändler auf Antrag unter entsprechen-         ausgeführt oder dem Einbringer zum persönlichen\nden Uberwachungsmaßnahmen genehmigen, daß               Verbrauch überlassen werden, sind Steuerzeichen\ndie Verpackung oder Umpackung, die ':erwendung          nicht zu verwenden. Außerdem kann von der be-\nder Steuerzeichen und auch die Zollabfertigung in       stimmungsgemäßen Verpackung (§§ 15 bis 17) ab-·\nden Geschäftsräumen vorgenommen werden. Die             gesehen werden.\nGenehmigung wird nicht erteilt für Räume des Her-\nstellungsbetriebes.\nZu §§ 19 bis 24 des Gesetzes\nZu§ 17 des Gesetzes                                              § 41\nZigarettenpapier\n§ 39\n(1) Als Zigarettenpapier gilt alles Papier, das\nEinfuhr nicht zum\nHandel bestimmter                                               1. zu Zigarettenhüllen (Hülsen, Blättchen) her-\nTabakerzeugnisse\ngerichtet ist oder\n(1) Für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel\neingeführt .werden, sind die Eingangsabgaben in                2. in der Form von Bogen, Bobinen oder der-\nPauschbeträgen zu erheben. Sie betragen                            gleichen zur Herstellung von Zigaretten•\nhüllen geeignet ist und unter der Bezeich-\n1. bei Zigarren je Stück                                           nung Zigarettenpapier oder Zigaretten-\n- ohne Rücksicht auf das Gewicht -       0,30 DM               hüllen oder unter einer Bezeichnung oder\nbei Zigarillos } ·e Stück                                     unter Umständen in den Verkehr gelangt,\nStumpen      J                                            die die Annahme rechtfertigen, daß es sich\n- ohne Rücksicht auf das Gewicht -       0,15 DM               um Zigarettenpapier zum Rauchen handelt.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                          293\nDies gilt vor allem, wenn solches Papier für   4 mm. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist\ndie Zerteilung in Hüllen gefaltet, vorgezeich- die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der\nnet oder durchlocht ist.                       Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Nach Bedürf-\nnis werden die Steuerzeichen auch mit Gummiauf-\n(2) Zum Zigarettenpapier rechnen auch Hüllen aus\nstrich und Durchlochung hergestellt. Sie werden zu je\nTabakpapier. Tabakpapier ist Papier, das aus Rippen\n50 und je 100 Bogen in Taschen verpackt. Die Tasche.1\n(Stengeln) von Tabakblättern oder unter Mitverwen-\nsind so eingerichtet wie bei den Steuerzeichen für\ndung von Tabak hergestellt ist.\nTabakerzeugnisse (§ 23 Abs. 3). Im- übrigen gelten\ndie §§ 24 bis 30 entsprechend.\n§ 42\nVersand von\nZigarettenpapier                                                                   § 45\nEinfuhr\n(1) Zigarettenpapier darf in folgenden Fällen un-\nversteuert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) versandt         (1) Bei der Einfuhr von Zigarettenpapier gelten die\nwerden:                                                   §§ 37 und 38 und für Zigarettenpapier der im § 41\nAbs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art § 42 entsprechend.\n1. Zigarettenpapier der in § 41 Abs. 1 Nr. 2\nbezeichneten Art                                  (2) Nicht zum Handel bestimmtes Zigarettenpapier\na) durch den Hersteller an Hersteller von      unterliegt nicht dEm Verpackungszwang. Die Steuer\nZigarettenhüllen oder Zigaretten oder an   ist jeweils nach der eingeführten Stückzahl zu be-\nGroßhändler nach § 23 des Gesetzes und     rechnen. Steuerzeichen sind nicht zu verwenden.\ndurch solche Großhändler an Hersteller\nvon Zigarettenhüllen oder Zigaretten,                       Zu § 27 des Gesetzes\nb) durch den Hersteller von Zigaretten-                                  § 46\nhüllen an andere solche Hersteller, wenn   OHnen der Packungen\nsie das Zigarettenpapier im Lohn zu        durch\nZigarettenhüllen verarbeiten;              Tabakwarenkleinhändler\n(1) Vor der Abgabe an den Verbraucher dürfen\n2. Zigarettenhüllen\ngeöffnet werden ,\na) durch den Hersteller an Hersteller von\n1. Zigarrenpackungen zur Besichtigung des\nZigaretten,\nInhalts durch den Kleinhändler oder Käufer,\nb) im Fall der Nummer 1 b durch den Her-\n2. Packungen mit Feinschnitt, Pfeifentabak und\nsteller an den Hersteller von Zigaretten-\nKautabak nur aus Tabakrippen zur Besichti-\nhüllen, der den Lohnauftrag erteilt hat;\ngung d~s Inhalts durch den Käufer mit den\n3. zur Ausfuhr oder Aufnahme in ein öff ent-                 Einschränkungen des Absatzes 3,\nliches Zollager oder in ein Zolleigenlager.           3. Packungen mit anderem Kautabak als nur\n(2) Auf die Versendung sind die §§ 12 bis 14 ent-                aus Tabakrippen und mit Schnupftabak zur\nsprechend anzuwenden.                                               Anfeuchtung oder Frischerhaltung nach\nAbsatz 4.\n§ 43\nVerpackungszwang                                             (2) Die Befugnis zum Offnen von Packungen steht\nauch dem Kleinhändler, der zugleich Hersteller ist,\nDie Umschließung der Packungen von Zigaretten-\nzu, wenn die Kleinverkaufsräume und die Räume\nhüllen darf nur aus Papier, Pappe, Zellglas oder der-\ndes Herstellungsbetriebes derart voneinander ge-\ngleichen bestehen. Zulässig sind Packungen zu 50\ntrennt sind, daß ein heimliches Einbringen unver-\nund 100 Stück.\nsteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsräume nicht zu\n§ 44                          befürchten ist.\nSteuerzeichen\n(3) Bei Feinschnitt, Pfeifentabak und Kautabak\n(1) Die Steuerzeichen für Zigarettenhüllen sind        nur aus Tabakrippen dürfen von jeder nach Handels-\nbraun bedruckte Streifen aus weißem, mit natürlichem      marke und Kleinverkaufspreis verschiedenen Sorte\nWasserzeichen versehenem Papier. Das Zeichen-             zwei Packungen geöffnet werden. Bei nachgewiese-\nbild, dessen oberer und unterer Rand eine Wellen-         nem Bedürfnis kann das Hauptzollamt auf Antrag\nlinie bilden, ist 1 cm hoch und 10 cm lang. Es besteht    widerruflich genehmigen, daß von den in der Ver-\naus drei Hauptfeldern und zwei Endfeldern. Die            kaufsstätte gangbarsten Sorten mehr Packungen\nEndfelder liegen an den Seiten des Zeichens und er-       offen gehalten werden.\nhalten nur Zierlinien. Das erste Hauptfeld ist zur\n(4) Anderer Kautabak als nur aus Tabakrippen\nAufnahme des Entwertungsvermerks bestimmt und\nund Schnupftabak dürfen den Packungen entnommen\nnur mit Zierlinien ausgefüllt. In seinen vier Ecken\nund in geeigneten Gefäßen aufbewahrt werden. Auf\nist in kleinem Druck die Inhaltsziffer angegeben. Das\nden geleerten Umschließungen ist der Tag der Ent-\nzweite Hauptfeld enthält auf weißem Grund in Präge-\nnahme zu vermerken. Die Umschließungen mit ihren\ndruck den Bundesadler, das dritte auf farbigem\nSteuerzeichen sind bei den Gefäßen so lange auf-\nGrund die Angabe des, Inhalts der Packung nach\nzubewahren, bis die Erzeugnisse sämtlich an Ver-\nStückzahl und Warenbezeichnung.\nbraucher abgegeben sind. Auf den Gefäßen muß der\n(2) Hergestellt werden nur Steuerzeichen, und          Kleinverkaufspreis übereinstimmend mit den An-\nzwar in Bogen , , je 40 Stück. Der Zwischenraum           gaben der Steuerzeichen so vermerkt sein, daß er\nzwischen den einzelnen Steuerzeichen beträgt 2 bis        für den Käufer deutlich erkennbar ist.","294                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(5) DfT Kh·inhändler darf aus ordnungsmäßig ver-         verkaufspackung entnommen werden müssen, gilt\nsleuertcn Packungen anderen Kaulabak als nur aus            auch für den Verkauf von Zigarren, anderem Kau-\nTabakrippen in Mengen unter 25 Stück an eigene              tabak als nur aus Tabakrippen, Schnupftabak und\nZweigqescbfüte weiterr1eben. Er muß dann einen              Kau-Feinschnitt aus Packungen, die Unterteilungen\nLiderschein beifügen, auf dem er den der Versteue-          enthalten(§ 15 Abs. 4), und aus einer Sammelpackung\nrung zugrunde gelegten Kleinverkaufspreis und               mit Stumpen(§ 15 Abs. 6 letzter Satz); die Vorschrift\naußerdem zu bescheinigen hat, daß der Kautabak              gilt nicht in den Fällen des § 46 Abs. 4 bis 6.\neiner ordnungsmäßig versteuerten Packung ent-                  (2) In den Verkaufsstätten darf für den Stück.ver-\nnommen worden     1\nist. Der Lieferschein muß bis zum    kauf, abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 1, 2, 4\nVerkauf des J;autabaks unmittelbar bei den mit dem\n1\nbis 6, nur eine dem jeweiligen Bedürfnis ent-\nKleinverkaufspreis versehenen Aufbewahrungs-                sprechende Anzahl Kleinverkaufspackungen geöffnet\ngefäßen belassen und den Aufsichtsbeamten auf Er-           sein.\nfordern vorgelegt werden.\n(3) Solange aus den geöffneten Packungen ver-\n(6) Bezieht der Kleinhändler von einem Großhänd-\nkauft wird, ist das daran angebrachte Steuerzeichen\nler anderen Kautabak als nur aus Tabakrippen un-\nin allen Teilen erkennbar zu erhalten.\nverpackt in Mengen unter 25 Stück (§ 47 Abs. 2), gilt\nfür die Rechnung des Großhändlers der letzte Satz\n§ 50\ndes Absatzes 5 für den Lieferschein.\n(7) Werden Packungen von Tabakerzeugnissen )ge-          3. S o n d e r b e s tim m u n g\nfür den Tabakwaren-\nöffnet, so i.:;t bei Zigarren das Zierfeld, sonst, ab-           großhandel und für\ngesehen von den Packungen für anderen Kautabak                   Tabakwaren-\nals nur aus Tabakrippen, eines der drei Hauptfelder              hersteller\ndes Steuerzeichens derart zu zerschneiden oder zu              (1) Die      Genehmigung zum Stückverkauf wird\nzerreißen, claß es im übrigen unversehrt bleibt.            einem Hersteller von Zigarren, Kau- und Schnupf-\n(B) Die Oberfinanzdirektion kann in einzelnen be-        tabak, abgesehen von den Zigarrenkleinherstellern\nsonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen.                  nach § 53, nur erteilt, wenn die Verkaufsstätte für\nden Kleinhandel vom Herstellungsbetrieb räumlich\n§ 47                           derart getrennt ist, daß ein heimliches Einbringen\nGroth,mdel                                                   unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte\n(1) In Großhandelsbetrieben dürfen aus jeder Sen-        nicht zu befürchten ist.\ndung, die in den Betrieb aufgenommen wird, von                  (2) Zigarrenkleinhersteller (Absatz 1) erhalten die\njeder Sorte bis zu 2 v. H. der Packungen, mindestens         Genehmigung zum Stück.verkauf nur mit der Aufrage,\naber 2 Packungen, zur Besichtigung des Inhalts ge-           daß in der Verkaufsstätte jeweils nur eine Packung\nöffnet werden. Die Packungen sind sofort derart              jeder Sorte von Zigarren geöffnet werden darf und\nwieder zu verschließen, daß um sie ein Papierstreifen        der Tag des Anbrechens jeder Packung auf dem\ngelegt wird, auf dem Firma (Name) und Sitz des              Steuerzeichen der Packung mit Tinte oder Tintenstift\nGroßhandelsl:Jetriebes und der Tag der Offnung zu            vermerkt wird.\nvermerken sind.\n§ 51\n(2) Der Großhändler darf aus ordnungsmäßig ver-          4. S t ü c k v e r kauf\nsteuerte'l Packungen anderen Kautabak als nur aus                von Zigarren\nTabakrippen unverpackt in Mengen unter 25 Stück                  durcJ1.Automaten\nan Kleinhändler abgeben. Er muß dann eine beson-                Der Stück.verkauf von Tabakerzeugnissen durch\ndere RE!chnung erteilen und auf ihr den der Versteue-       Automaten ist nur für Zigarren mit Genehmigung\nrung zugrunde gelegten Kleinverkaufspreis und                des Hauptzollamts zulässig, das im einzelnen Fall\naußerdem bescheinigen, daß der Kautabak einer ord-           die notwendigen Sicherungsmaßnahmen trifft (§ 15\nnungsmäßig versteuerten Packung entnommen                    Abs. 5).\nworden ist.                                                                       Zu § 31 des Gesetzes\nZu § 30 des Gesetzes\n§ 52\n§ 48\nZuschlagsteuerzeichen\nStückverkauf                                                    ( 1) Als Zuschlagsteuerzeichen liefert die Zollstelle\n1. von Zigaretten und\nKau-Feinschnitt\nSteuerzeichenvordrucke A. Die Steuerwertbeträge\ndes ursprünglich verwandten Steuerzeichens und des\nZulässig ist auch der Stück.verkauf                       Zuschlagsteuerzeichens zusammen müssen dem\n1. bei Zigaretten zu 7 ½ Pf das Stück in Mengen          Steuerwert des Steuerzeichens entsprechen, das für\nzu je 2 Stück aus Packungen zu 50 Stück,             das Tabakerzeugnis nach dem erhöhten Kleinver-\n2. bei Kau-Feinschnitt in den nach § 15 Abs. 4            kaufspreis zu verwenden gewesen wäre. Vor Aus-\nNr. 5 zugelassenen Unterteilungen zu je 10 und       lieferung werden die Zuschlagsteuerzeichen von der\n12½ g.                                               Zollstelle mit dem Stempelaufdruck „Z\" (Zuschlag)\n§ 49                           versehen und derart vervollständigt, daß in die\n2. V e r f a h r e n                                         Steuerzeichenvordrucke            der Unterschiedsbetrag\n(1) § 30 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, wonach die Er-      zwischen dem unsprünglichen und dem erhöhten\nzeugnisse vor dem Abnehmer unmittelbar aus der               Kleinverkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder\nzugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Klein-             durch Stempelung oder Druck mit licht- und wasser-","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                            295\nbeständiger Farbe eingetragen wird. Zuschlagsteuer-     zureichen. Er verzichtet in der Anmeldung auf einen\nzeichen können einzeln ausgeliefert werden (§ 26        Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechts-\nAbs. 2).                                                mittels, wenn die Steuerschuld nach seinen Angaben\n(2) Die Zuschlagstcuerzeichcn sind an den Packun-    festgesetzt wird.\ngen neben dem ursprünglichen Steuerzeichen anzu-           (2) Die Anmeldung für längere als vierteljährliche\nbringen. Der Steuerschuldner hat sie dadurch zu ent-    Zeitabschnit_te bedarf der Genehmigung des Haupt-\nwerten, daß er in das Entwertungsfeld den erhöhten      zollamts.\nKleinverkaufspreis, wie in Absatz 1 Satz 3 vorge-\nschrieben, einträgt. Die gleiche Angabe hat er außer-      (3) Die Tabakersatzstoffe sind mit dem im Betriebs-\ndem auf den Packungen anzubringen.                      buch H oder K (§ 107) angeschriebenen Reingewicht\n(3) Bei   Tabakerz:!ugnissen      in  zugelassenen   in die Steueranmeldung aufzunehmen.\nPackungen, für die Steuerzeichenvordrucke A nicht\nbereitgehalten werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1), werden                           Zu § 41 des Gesetzes\nvon der Zollstelle als Zuschlagsteuerzeichen Steuer-\nzeichenvordrucke B ausgegeben. Als Zuschlagsteuer-                                  § 56\nzeichen können Vordrucke B auch ausnahmsweise           Zugelassene\nverwandt werden, wenn es sich nur um eine geringe       Tabakersatzstoffe\nAnzahl von Packungen handelt und die nötigen               (1) Als Tabakersatzstoffe werden zugelassen\nSteuerzeichenvordrucke A bei der Zollstelle nicht                 1. Blätter der gewöhnlichen Kirsche oder Süß-\nvorrätig sind. In die Steuerzeichenvordrucke B                       kirsche (prunus avium L.) und Blätter der\nwerden vor ihrer Auslieferung von der Zollstelle                     Weichselkirsche oder Sauerkirsche (prunus\naußer den im Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben                       cerasus L.),\ndie Menge oder die zutreffende Packungsgröße mit\nTintenstift im Durchschreibeverfahren eingetragen.                2. einge;5alzene Rosenblätter,\nFür die Entwertung der Vordrucke B gilt § 29 Abs. 6               3. Melilotenblüten (Steinklee),\nentsprechend. Der Kassenbeamte hat außerdem\n4. sogenannte Vanilleroots (Blätter usw. von\nneben der Bezeichnung der Zollstelle und seiner\nliatris odoratissima) und getrockneter\nUnterschrift den erhöhten Kleinverkaufspreis an-\nWaldmeister,\nzugeben. Werden die Steuerzeichenvordrucke B nicht\nin Gegenwart der Beamten angebracht, so ist die                   5. Altheeblätter,\nStückzahl oder das Gewicht der Erzeugnisse vom                    6. Huflattichblätter,\nKassenbeamten in Buchstaben anzugeben.\n7. Wegebreitblätfer,\nZu § 32 des Gesetzes                            8. Veilchenwurzelpulver,\n§ 53                                    9. Baldrian wurzeln,\nKleinhandel\ndurch Hersteller                                                 10. getrocknete Brennesseln,\nHerstellern von Zigarren, die im Durchschnitt des             11. Krauseminze,\nletzten Rechnungsjahres monatlich nicht mehr als\n150 kg Tabak zu Zigarren verarbeitet haben, kann                 12. Zitronenschalen,\ndas Hauptzollamt auf Antrag den Kleinhandel auch                 13. Lavendel,\nin den Herstellungsräumen widerruflich mit der Auf-\n14. Thymian.\nlage nach § 50 Abs. 2 genehmigen. Das gilt auch dann,\nwenn der Hersteller die bei der Herstellung der             (2) Es    müssen    jährlich mindestens    verwandt\nZigarren angesammelten Rippen zu Rauchtabak ver-         werden\narbeitet. Der Hersteller hat sich schriftlich zu ver-    von den zu 1 und 2 genannten Stoffen              50 kg\npflichten, der Zollstelle eine Woche vorher schrift-\nlich zu melden, wenn er zur Herstellung auch anderer     von den zu 3          genannten Stoffen           25 kg\nTabakerzeugnisse als Zigarren und anderen Rauch-         von den zu 4          genannten Stoffen (zusammen-\ntabaks als nur aus angesammelten Rippen über-                                                    gerechnet)\nzugehen beabsichtigt.                                                                                     20 kg\nZu § 34 des Gesetzes                   von den zu 5 und 6 genannten Stoffen             20kg\n§ 54                          von den zu 7          genannten Stoffen          16 kg\nZigarrensteuerlager-                                    von den übrigen       genannten Stoffen          10 kg.\nOrdnung\nDie Vorschriften über Zigarrensteuerlager enthält       (3) Tabakersatzstoffe dürfen in den Herstellungs-\ndie Anlage A.                                           betrieb nur in dem Zustand gebracht werden, in dem\nsie unmittelbar verwandt werden. Auf Antrag kann\nZu § 38 des Gesetzes\ndas Hauptzollamt zulassen, daß nicht verarbeitungs-\n§ 55                          reife Ersatzstoffe bezogen werden, wenn sie nur im\nTabakersatzsteuer-                                      Betrieb des Antragstellers verwandt werden.\nanmeldung\n(1) Der Steuerschuldner hat die Anmeldung zur            (4) Die Ersatzstoffe dürfen nur zu den angemelde-\nSteuerfestsetzung nach Muster 6 der Zollstelle ein-     ten Zwecken (§ 95) verwandt werden.                 ·","296                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZu § 43 des Gesetzes                   nisse noch tabakähnliche Waren sind, bedarf weder\nder Genehmigung des Bundesministers der Finanzen\n§ 57                           noch der zollamtlichen Anmeldung. Will jemand\nKennzeichnung von                                        solche Erzeugnisse unter Beimischung von Tabak\nTabakmischwaren und von\ntabakähnlichen Waren                                     herstellen, so bedarf er dazu der Genehmigung des\nBundesministers der Finanzen. Bei Genehmigung un-\n(1) Tabakerzeugnisse, die aus Tabak unter Mit-        terliegt der Herstellungsbetrieb den Vorschriften des\nverwendung von zugelctssenen Tabakersatzstoffen          Tabaksteuergesetzes für        andere Herstellungs-\nhergestellt sind (Tabakmischwaren), müssen auf der       betriebe.\nPackung erkennbar für den Käufer folgende Angaben\nenthalten:                                                  (2) Für   Tabakerzeugnisse zur Linderung von\nAsthmabeschwerden wird die Tabaksteuer nach § 3\n1. den Namen oder die Firma und den Ort der       des Gesetzes ermäßigt\ngewerblichen Ha -1ptniederlassung des Her-\nstellers oder, wenn die Ware unter dem                1. um 90 v. H. bei einem Tabakgehalt\nNamen oder der Firma eines Tabakwaren-                   bis zu 10 v. H.\nhändlers in den Verkehr gebracht wird, die            2. um 80 v. H. bei einem Tabakgehalt\nentsprechenden Angaben des Tabakwaren-                   von über 10 bis 20 v. H.\nhändlers,\n3. um 70 v. H. bei einem Tabakgehalt\n2. die Bezeichnung „Tabakmischware\", die in                 von über 20 bis 30 v. H.\nGewichtsteilen ausgedrückte Angabe der in\n4. um 60 v. H. bei einem Tabakgehalt\nder Ware enthaltenen Mengen reinen\nvon über 30 bis 40 v. H.\nTabaks und die Bezeichnung der zur Her-\nstellung sonst verwandten Stoffe,                     5. um 50 v. H. bei einem Tabakgehalt\nvon über 40 bis 50 v. H ..\n3. den Inhalt nach deutscher Gewichtseinheit\noder Stückzahl.                                   (3) Stechapfelblätter,  die zur Herstellung von\nTabakerzeugnissen zur Linderung v9n. Asthma-\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind vom Her-\nbeschwerden verwandt werden, sind von der Tabak-\nsteller, bevor die Ware aus dem Herstellungsbetrieb      ersatzsteuer befreit.\nentfernt wird, auf allen mit Aufdruck versehenen\nAußenseiten der Packung in deutscher Sprache in\neiner dem übrigen Aufdruck gleichkommenden\nSchriftgröße anzubringen.                                              Verkehr mit Rohtabak\n(3) Ist die ,Abgabe von Tabakmischwaren ohne                           Zu § 46 des Gesetzes\nUmschließung zugelassen 1 so sind die Angaben nach                                 § 59\nAbsatz 1 an den Tabakmischwaren selbst oder an den       Rohtabak\nBehältnissen, in denen solche War~n feilgehalten\n(1) Als Rohtabak sind auch Stoffe zu behandeln,\nwerden, entsprechend anzubringen.\ndie zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwandt\n(4) Von der Kennzeichnungspflicht sind andere         werden und aus Rohtabak mit Bindemitteln oder\nTabakmischwaren als Zigaretten befreit, wenn die         anders bereitet sind, soweit sie nicht nach Beschaffen-\nBeimischung nur aus Blättern der gewöhnlichen            heit und Verwendungszweck als Tabakpapier (§ 41\nKirsche oder der Weichselkirsche, aus Vanilleroots       Abs. 2) anzusehen sind.\noder aus getrocknetem Waldmeister besteht und               (2) Als Tabakabfall nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 des\n5 v. H. des Gesamtgewichts nicht überschreitet. Die      Gesetzes sind Teile von Tabak zu behandeln, die\nbeigemischte Menge von 5 v. H. darf aus einem oder       wegen ihrer Form (Größe der Stücke) oder Be-\nmehreren der genannten Tabakersatzstoffe bestehen.       schaffenheit (Verunreinigung durch Sand und der-\n(5) Tabakähnliche Waren müssen auf der Packung        gleichen) ohne vorherige weitere Behandlung (Sor-\ndem Käufer erkennbar außer den Angaben nach              tieren, Sieben, Schneiden usw.) nicht zum Rauch-\nAbsatz 1 Nr. 1 und 3 die Bezeichnung „tabakähnliche      genuß geeignet (verbrauchsfähig) sind. Hierunter\nWare\" und die Angabe der zur Herstellung verwand-        fallen alle derartigen Bestandteile von Tabak, die\nten Stoffe enthalten. Im übrigen gelten Absätze 2        bei der Behandlung und Verarbeitung von Rohtabak\nund 3 entsprnchend.                                      bis zur Gewinnung der Fertigerzeugnisse im regel-\nmäßigen Verlauf des Herstellungsverfahrens an-\nfallen, also nicht in das Fertigerzeugnis übergehen,\ngleichviel ob die Abfälle sich während der Ver-\nZu § 45 des Gesetzes\narbeitung auf· natürlichem Weg gelöst haben oder\n§ 58                           ob sie auf künstlichem Weg abgesondert worden\nErzeugnisse zur Linderung                                sind. Für die steuerliche Behandlung von Stumpen-,\nvon Asthmabeschwerden                                    Zigarillo- und Zigarrenabschnitten gilt § 5 Abs. 3\n(1) Die Herstellung von Erzeugnissen, die zur Lin-    Nr. 2.\nderung von Asthmabeschwerden geraucht werden                (3) Unter den Begriff Tabakmehl fällt auch der\nsollen und nur Stechapfelblätter (folia stramonii)       Tabakpuder, der aus Tabakblättern durch Schneiden,\noder daneben andere arzneilich wirksame Stoffe und       Rösten und Mahlen hergestellt ist und zum Mattieren\nZubereitungen enthalten, also weder Tabakerzeug-         von Zigarren verwandt wird.","Nr. 2ü - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                          297\nZu § 47 des Gesetzes                                              § 64\nb) Ein- und\n§ GO                                Auslagerung\nRohtabakhändler\n(1) Als Anmeldungen zu den Tabakniederlagen\nUber Anträge von Rohtabakhändlern auf Zu-\nund Tabaklagern dienen Auszüge aus Rohtabak-\nlassung zum Handel mit Tabakmehl (Puder), das zum\nbegleitscheinen (Muster 4 der Anlage BJ.\nMattieren von Zigarren verwandt werden soll, ent-\nscheidet die Oberfinanzdirektion. Bei Genehmigung                 (2) Rohtabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten\nunterliegt der Rohtabakhändler den Vorschriften des            oder anders künstlich vermehrt worden ist, wird\nTabaksteuergesetzes für Schnupftabakhersteller.,               in Tabakniederlagen oder Tabaklagern nicht auf-\ngenommen.\nZu §§ 48 bis 52 des Gesetzes                      (3) In   den Abfertigungsurkunden und Lager-\n§ 61                         büchern ist die Gattung des Rohtabaks (Tabakblätter,\nVerzollung von                                                 unbearbeitete und bearbeitete - z.B. entrippte - ,\nausländischem Rohtabak                                         Rippen, Abfälle usw.) anzugeben.\n( 1) Ausländischer Rohtabak darf abgesehen von\n(4) Für die Abfertigung nicht verarbeitungsreifen\nden Fällen des § 67 erst verzollt werden, wenn er              und verarbeitungsreifen Rohtabaks von den Tabak-\nvon einem Hersteller bezogen und in seinen Her-                niederlagen oder Tabaklagern gilt§ 15 der Anlage B\nstellungsbetrieb gebracht wird. Den Zollantrag darf            entsprechend; bei Auslagerung verarbeitungsreifen\nnur der Hersteller oder ein von ihm bevollmächtigter           Rohtabaks in den Fällen des § 67 Abs. 1 oder zur\nVertreter stelJ en.                                            Aufnahme in einen Tabakwarenherstellungsbetrieb\n(2) Die Zollstelle,          die ausländischen Rohtabak     gilt jedoch § 12 entsprechend. Für besondere Fälle,\nzum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt, kann               vor allem für den Tabakprobenverkehr, kann das\nbei der Verzollung den Nachweis der zollamtlichen              Hauptzollamt Erleichterungen zulassen. Der weite-\nAnmeldung des Betriebes (§ 96 Abs. 2) fordern.                 ren Abfertigung ist stets das Auslagerungsgewicht\n(3) Der Antragsteller hat den Zollanmeldungen für           zugrunde zu legen.\ndie Abfertigung des Rohtabaks zum zollrechtlich                                        § 65\nfreien Verkehr (Einfuhrzollanmeldungen, Begleit-                   c) Bearbeitung\nscheinauszügen, Zollagerabmeldungen) für steuer-                      des Rohtabaks\nliche Zwecke ein weiteres Stück beizufügen. Er hat               {1} In den Tabakniederlagen und Tabaklagern ist\nsich in den Zollanmeldungen zu verpflichten, den               Rohtabakhändlern und Herstellern von Tabaker-\nRohtabak nach der Verzollung in seinen Betrieb,                zeugnissen das Vergären, Streichen, Entrippen und\nden er nach Ort und Zollstelle zu bezeichnen hat, zu           Kappen des Rohtabaks gestattet.\nbringen.\n(2) Mit Genehmigung des Hauptzollamts        kann\n§ 62                         unter besonderen Sicherungsmaßnahmen das Strei-\nLagerung von                                                   chen, Entrippen und Kappen auch außerhalb der\ninländischem Rohtabak\nTabakniederlagen oder Tabaklager vorgenommen\n1. T a b a k n i ed e r 1 a g e n\nund Tabaklager unter                                       werden.\nZollmitverschluß                                                                    § 66\n(1) Tabakniederlagen und Tabaklager unter Zoll-             Lagerung im\nmilverschluß, die nur zur Aufnahme von inländi-                Herstellungsbetrieb\nschem Rohtabak dienen, sind in der Regel nur am                   (1) Im Herstellungsbetrieb soll der Rohtabak in\nSitz einer mit zwei Beamten besetzten Zollstelle ge-           besonderen Räumen gelagert werden. Sind sie nicht\nstattet. Uber ihre Bewilligung entscheidet das Haupt-          vorhanden, so sind die für die Lagerung bestimmten\nzollamt unter Vorbehalt des Widerrufs. Sie wird nur            Teile der Betriebsräume durch eine Tafel mit ent-\nerteilt, wenn für den Antragsteller ein Verkehrs-              sprechender Aufschrift kenntlich zu machen.\nbedürfnis anzuerkennen ist.                                       (2) Der Rohtabak ist bei seiner Aufnahme in den\n(2) Tabaklager unter Zollmitverschluß werden nur            Betrieb vom Hersteller in dem Betriebsbuch H (§ 107)\nbewilligt                                                      anzuschreiben und an dem angemeldeten Ort unter\n1. Tabakpflanzern,                                     Erhaltung der Versandbezeichnungen (Zeichen und\n2. Rohtabakhändlern und Herstellern von                Nummer der Packstücke) und der Herkunftsmerk-\nTabakerzeugnissen, die kaufmännische Bü-            male zu lagern. Der Rohtabak ist getrennt nach in-\ncher ordnungsmäßig führen und entweder              ländischem und ausländischem derart übersichtlich\nselbst am Lagerort wohnen oder einen                zu lagern und zu bezeichnen, daß die Aufsichts-\ndort wohnenden geeigneten Vertreter be-             beamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest-\nstelJen.                                            zustellen.\n§ 67\n§ 63                         Erleichterungen\n2. Lager verfahren                                             und Beschränkungen\na) Allgemeines                                            1. Vorratsverzollung\nAuf das Lagerverfahren sind die für die Zollage-               (1) Das Hauptzollamt kann Rohtabakhändlern auf\nrung gellenden Vorschriften, vor allem die Zoll-              Antrag gestatten, verzollten ausländischen Rohtabak\nlagerordnung entsprechend anzuwenden, soweit                   und verarbeitungsreifen inländischen Rohtabak in\nnachstehend nichts anderes bestimmt ist.                       den Rohtabakhandelsbetrieb aufzunehmen","298                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. zur Versorgung von kleineren Herstellern    Verkehr mit ausländischem Rohtabak im Anschluß\nvon Tabakerzeugnissen,                      an die Verzollung § 61 Abs. 2 und 3 und für den\n2. bei Rücknahme oder Ubernahme aus zwin-       Verkehr mit verzolltem ausländischen Rohtabak\ngenden Gründen von Herstellern von          entsprechend § 12.\nTabakerzeugnissen,                             (2) Für den Verkehr mit nicht verarbeitungsreifem\n3. zur Versorgung von Tabakwarenklein-          inländischen Rohtabak gelten§ 15 der Anlage Bund\nhändlern in den Fällen des § 75 des Ge-     für den Verkehr mit verarbeitungsreifem inländi-\nsetzes,                                     schen Rohtabak entsprechend § 12, soweit nicht § 64\n4. zur Abgabe von Mustern und Proben.           Abs. 4 anzuwenden ist.\n(2) Im Fall des Absatzes 1 darf der Rohtabak-          (3) Inländischer oder verzollter ausländischer\nhändler den ausländischen Rohtabak verzollt be-        Rohtabak, der ausgeführt werden soll, ist mit Roh-\nziehen oder selbst verzollen und ihn soweit bear-      tabakbegleitschein (Muster 4 der Anlage B) zu ver-\nbeiten, wie es nach § 65 für inländischen Rohtabak     senden.\nzugelassen ist.\n(3) Der Rohtabakhändler darf den in seinen Roh-                              § 71\ntabakhandelsbetrieb aufgenommenen Rohtabak auch        Vernichtung oder\nVergällung von Rohtabak\nals Zigarreneinlage nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Ge-\nsetzes herrichten. Er darf den Rohtabak, auch in Form     Rohtabak darf auf schriftlichen Antrag unter zoll-\nder Zigarreneinlage, nur zu den Zwecken in Absatz 1    amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt\nNr. 1, 3 und 4 abgeben.                                werden. Er wird in der Regel durch Verbrennen ver-\nnichtet und durch Ubergießen mit Jauche, Mineralöl\n§ 68                       oder dergleichen vergällt. Das Vergällungsmittel hat\n2. Tabak probe 111 a g er                              der Antragsteller zu beschaffen. Die überwachenden\nRohtabakhändlern, die nur mit ausländischem         Beamten haben die Vernichtung oder Vergällung\nRohtabak Handel treiben, ihn aus dem Zollausland       auf dem Antrag zu bescheinigen. Die vernichteten\noder den Zollausschlüssen beziehen und nur an solche   oder vergällten Mengen sind im Betriebsbuch abzu-\nRohtabakhändler weiterverkaufen, kann das Haupt-       schreiben.\nzollamt gestatten, aus Zolleigenlagern oder aus\n§ 72\nLagern in Freihäfen entnommene Rohtabakproben\nfür eine stets zu bestimmende Frist unverzollt auf     Auslaugen von Rohtabak\nein Tabakprobenlager ohne Zollmitverschluß zu          zur Gewinnung\nvon Tabaklauge\nnehmen. Die Tabakprobenlager sind Stücklager;\njede aufgenommene Sendung wird für sich abge- ,           (1) Inländischer oder verzollter ausländischer\nwickelt. Bei der Aufnahme in das Tabakprobenlager Rohtabak darf zur Gewinnung von Tabaklauge nur\nwerden die Rohtabakproben amtlich verwogen und         mit Genehmigung des Hauptzollamts ausgelaugt\nmit Nämlichkeitszeichen versehen. Die Ablassurig       werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu bean-\nder Rohtabakproben vom Zolleigenlager und die          tragen. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß\nBeaufsichtigung des Wiedereingangs zu ihm kann         die gewonnene Tabaklauge entweder in das Zoll-\ndem mit der Bewachung des Lagers betrauten Be-         ausland oder in die Zollausschlüsse ausgeführt oder\namten übertragen werden. Der Beamte darf auch,         in einen Tabakwarenherstellungsbetrieb aufgenom-\nwenn das Hauptzollamt es genehmigt hat, nach vor-      men oder zur Verwendung bei der Herstellung\nheriger schriftlicher Anmeldung die Rohtabakproben     menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht\nzur Abgabe und Versendung an andere angemeldete        oder nach den Bestimmungen zur Bekämpfung von\nRohtabakhändler und an angemeldete Hersteller von      Pflanzenschädlingen   verwandt  wird, die für auslän-\nTabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Ver-     dische Tabaklaugen erlassen sind.\nkehr setzen. Bei der Versendung ist § 12 entspre-         (2) Der ausgelaugte Rohtabak ist auszuführen oder\nchend anzuwenden. Für die Verzollung gelten die        in einen Tabakwarenherstellungbetrieb aufzuneh-\nVorschriften des Zollrechts.                           men oder nach § 71 zu vergällen oder zu vernichten.\n§ 69\n3. A 11 sich t s m u s t er                                                     § 73\nDas Hauptzollamt kann für Ansichtsmuster aus-       Sonderfälle\nländischen und inländischen Rphtabaks (Reise-             Die Oberfinanzdirektion kann in einzelnen beson-\nmuster), die von Rohtabakhändlern, ihren Ange-         deren Fällen, z. B. für Ausstellungen und Messen,\nstellten, Beauftragten oder von Agenten mitgeführt     Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen der\noder an sie versandt werden, unter besonderen          §§ 48 bis 51 des Gesetzes zulassen.\nSicherungsmaßnahmen Erleichterungen bei der Ab-\nfertigung, Aufbewahrung und Versendung zulassen.                    Zu §§ 53 bis 61 des Gesetzes\n§ 70                                                § 74\nVerfahren beim Versand                                 Tabakpflanzer-\nvon Rohtabak                                           Ordnung\n(1) Für den Verkehr mit unverzolltem ausländi-         Die Uberwachungsbestimmungen für den inländi-\ndischen Rohtabak gelten die Zollvorschriften, für den  schen Tabak sind in der Anlage B enthalten.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                            299\nZu § 70 des Gesetzes                         (3) Die Steuerschuld entsteht mit der Entfernung\n§ 75                         des Rohtabaks aus dem Rohtabakhandelsbetrieb.\nKlcinpfJanzer-\nSteuerschuldner ist der Rohtabakhändler.\ntabak                                                            (4) In den Fällen des Absatzes 1 ersetzt die Ver-\n1. A11meldu 11g                                              sandumschließung die Verpackung nach den§§ 15 bis\nDie mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind bei            17. Sie muß nach § 17 bezeichnet und deutlich erkenn-\nder Zollstelle schriftlich anzumelden. Die Anmeldung          bar mit Angabe des Kleinverkaufspreises für ein\nhat zu enthalten                                             Kilogramm in Druckschrift versehen sein.\n1. die Lage des bepflanzten Grundstücks,                 (5) Bei der Abgabe der Erzeugnisse hat der Roh~\n2. die Cröße der bepflanzten Fläche,                  tabakhändler dem Abnehmer eine R(~chnung auszu-\nstellen, die Namen und Wohnung des Rohtabakhänd-\n3. die Zahl rer gesetzten Pflanzen,\nlers und des Abm~hmers, Tag der Abgabe, Gattung,\n4. den voraussichtlichen Ernteertrag,                 Menge und Kleinverkaufspreis der Erzeugnisse ent-·\n5. die Erklärung nach § 70 letzter Satz des           hält. An die Stelle der Rechnung tritt ein Lieferschein\nGesetzes.                                          mit den gleichen Angc:.ben, wenn der Abgebende und\nder Abnehmer personengleich sind.\nZu § 13 des Gesetzes                         (6) Der Rohtabakhändler      hat die Steuer durch\nSteuerzeichen oder Steuerzeichenvordrucke (§ 29\n§ 76\nAbs. 7) zu entrichten, die auf die Rechnung oder den\n2. Loh 11 v er a r b e i tu 11 g                              Lieferschein zu kleben sind. Er hat die Steuerzeichen\n(1) Der Rauchtabükhersteller darf Kleinpflanzer-          oder Steuerzeichenvordrucke von der für seinen Be-\ntabak zur Lohnverarbeitung nur annehmen, wenn der             trieb zuständigen Zollstelle (§ 24 Abs. 2 und 3) zu be-\nTabakkleinpflanzer ihm die Steuerquittung vorlegt             ziehen und hierzu einen Bestellzettel in doppelter\nund die Tabakmenge für jede angemeldete Pflanze               Ausfertigung vorzulegen; Das Zweitstück des Bestell-\nhöchstens 70 g beträgt. Als Steuerquittung gilt auch          zettels tritt an die Stelle des Bestellbuches (§ 25).\nder Steuerbescheid(§ 71 clcs Cesetzcs) in Verbindung             (7) Der Kleinhändler hat über die ihm zugegange-\nmit dem Zahlungsbeweis der Post oder einer Bank.              nen Rechnungen und. Lieferscheine Anschreibungen\nDer Rauchtabakhersteller hat die angenommene                  zu führen und sie mit den Rechnungen und Lief er-\nMenge auf der Steuerquittung zu vermerken und den             scheinen den Aufsichtsbeamten auf Erfordern zur\nVermerk mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift             Fertigung von Auszügen vorzulegen. Die Bücher, die\nzu versehen. Er hat die Steuerquittung während der            diese Anschreibungen enthalteii, sind drei Jahre\nLohnverarbeitung des Tabaks seinem Anschreibe-                nach der letzten Eintragung aufzubewahren.\nbuch (Absatz 2) beizufügen und sie bei der Ausgabe\ndes Rauchtabaks an den Kleinpflanzer zurückzu-                   (8) Ein Zwischenhandel mit Rohtabak nach Absatz 1\ngeben.                                                        ist unzulässig.\n(2) Der   Rauchtabakhersteller hat den Klein-\nGemeinsame Vorschriften\npflanzertabak getrennt von dem sonst in seinem\nBetrieb vorhandenen Tabak zu lagern und ein An-                                 Zu § 77 des Gesetzes\nschreibebuch zu führen, das den Tag der Annahme\n§ 78\ndes Tabaks, den Namen und die Wohnung des Tabak-              Steuerbefreiung\nkleinpflanzers, die Menge des angenommenen\n1. für Tabak-\nTabaks, den Tag der Ausgabe, die Menge des aus-                   deputate\ngegebenen Tabaks und die Namensbeischrift des\na) Personen-\nTabakkleinpflanzers als Bestätigung der Angaben                      kreis\nenthalten muß. Wird der Rauchtabak dem Klein-\npflanzer übersandt, so ersetzt der Versandbeleg die              Zu den Steuerbegünstigten gehören auch Arbeiter\nNamensbeischrift.                                             und Angestellte, die in gewerblichen Räumen des\nHerstellers beschäftigt sind, die mit dem Her-\nstellungsbetrieb in Verbindung stehen oder an ihn\nZu § 15 des Gesetzes\ngrenzen, und eine mit der Herstellung der Tabak-\n§ 77                         erzeugnisse selbst zusammenhängende Tätigkeit aus-\nRohtabak im                                                   üben, z.B. die kaufmännische Verwaltung oder eine\nTabakwaren-\nkleinhandel\nHilfstätigkeit für die Herstellung von Tabakerzeug-\nnissen.\n(1) Rohtabak nach§ 75 des Gesetzes, der von Roh-                                     § 79\ntabakhändlern an Tabakwarenkleinhändler abge-                     b) Verfahren\ngeben werden darf, sind Kentucky- und Virginia-\n(1) Der Hersteller hat über die an seine Arbeiter\nPreßtabak und Ungarblätter (ungarischer Landtabak).\nund Angestellten ausgegebenen steuerfreien Tabak-\nDie Oberfinanzdirektion kann zulassen, daß auch\nerzeugnisse Listen zu führen, die übereinstimmend\nandere Rohtabakarten als Preßtabak herg-erichtet\nmit den Lohnlisten die Vor- und Zunamen der\nund abgegeben werden.\nEmpfänger, die Menge und Art der Tabakerzeugnisse\n(2) Der Rohtabak unterliegt der Versteuerung als         und den Zeitraum, für den sie ausgegeben wurden,\nanderer Pfeifentabak nach den Sätzen des § 3 Abs. 1           enthalten müssen. Der Oberbeamte des Aufsichts-\nAbteilung D Buchstabe d des Gesetzes.                        dienstes kann verlangen, daß die Listen Empfangs-·","300                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nbescheinigungen enthalten. Wenn die Menge der              darf auch durch Vermischen mit Staub, Sand oder der-\nsteuerfreien Deputate sich nach Altersstufen richtet,       gleichen vergällt werden.\nsind bei den Empfängern auch die Altersstufen anzu-\n§ 83\ngeben. Die Listen sind monatlich aufzurechnen und\nd) Tabakmehl\ndie Monatsmengen in Abteilung 3 der Betriebsbücher                zur Schädlings-\nabzuschreiben, zu denen die Listen als Belege zu                  bekämpfung\nnehmen sind.                                                   (1) Landwirte, landwirtschaftliche Vereine, Gärt-\n(2) Außer        Zigaretten dürfen die steuerfreien      ner, Winzer und Winzergenossenschaften, ferner Ge-\nTabakerzeugnisse unverpackt an die Empfangs-                flügelhalter, die unvergälltes Tabakmehl zur Be-\nberechtigten abgegeben werden. Die Packungen für           kämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtne-\nZigaretten und für andere Tabakerzeugnisse müssen           reien, Obstanlagen, Weinbergen, auf Rübenfeldern\nauf der Schauseite Namen und Sitz des Herstellers           und dergleichen oder zur Bekämpfung von Ungeziefer\nund den deutlichen Aufdruck „ Unverkäuflich! Weiter-        und Erkrankungen des Geflügels steuerfrei verwen-\ngabe gegen Entgelt strafbar!\" tragen.                      den wollen, haben bei dem für sie zuständigen Haupt-\nzollamt einen Erlaubnisschein zum Bezug von Tabak-\nZu § 78 des Gesetzes                  mehl zu beantragen. Der Antrag muß Angaben ent-\nhalten über die Menge des voraussichtlich notwendi-\n§ 80                          gen Tabakmehls, den Zeitabschnitt, für den sie be-\n2. i n s o n s t i g e n                                    gehrt wird, den Verwendungszweck des Tabakmehls\nFällen\nund den Namen und Wohnsitz des Lieferers. Wird\na) Allgemeines                                          dem Antrag stattgegeben, stellt das Hauptzollamt\nVon der Tabaksteuer und vom Verpackungszwang,            unter Vorbehalt des Widerrufs einen Erlaubnisschein\nsoweit er in Betracht kommt, sind befreit                   für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre\n1. Rohtabak oder Tabakwaren in den Fällen des            aus und trifft die nötigen Sicherungsmaßnahmen.\n§ 78 Nr. 1, 3, 5 bis 8 des Gesetzes,                    (2) Der   Bezug auf Erlaubnisschein kann auch\n2. Rohtabak und Tabakwaren in den Fällen des             gestattet werden\n§ 78 Nr, 4 und 10 des Gesetzes, wenn die Siche-             1. Betrieben·, die aus dem Tabakmehl nikotin-\nrungsmaßnahmen, die das Hauptzollamt anord-                    haltige Pflanzenschutzmittel herstellen, oder\nnet, eingehalten werden,                                       Betrieben, die Tabakmehl bei der Herstel-\n3. Tabakmehl, das zur Schädlingsbekämpfung                         lung von Rauch- und Nebelpulvern oder von\nnach § 83 verwandt wird (§ 78 Nr. 9 des Ge-                    Mitteln zur Bekämpfung von Ungeziefer und\nsetzes),                                                       Erkrankungen von Tieren verwenden,\n4. inländischer Rohtabak, den der Tabakpflanzer                 2. Zwischenhändlern, die das Tabakmehl nur an\nvor der Räumnung des Tabaks als Verkaufs-                      Bezugsberechtigte nach Absatz 1 oder Ab-\nmuster entnimmt (§ 78 Nr. 2 des Gesetzes),                      satz 2 Nr. 1 zu den oben angegebenen Zwek-\nwenn die Sicherungsmaßnahmen, die der Ober-                    ken abgeben.\nbeamte des Aufsichtsdienstes anordnet, einge-        Absatz 1 gilt entsprechend.\nhalten werden.                                          (3) Die Steuerschuld des Erlaubnisschein-Inhabers\nfällt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2\n§ 81                          Nr. 1 weg, wenn der Erlaubnisschein-Inhaber das\nb) Tc1bakwaren                                          Tabakmehl zu dem im Erlaubnisschein angegebenen\nzum Prüfen\nZweck verwandt und die ihm auferlegten Bedingun-\n(1) Die Hersteller haben über die Tabakwaren, die        gen und Uberwacbungsbestimmungen eingehalten\nsie oder in ihrem Auftrag Angestellte innerhalb der         hat.\nHerstellungsräume nur zum Prüfen verbrauchen(§ 78\nNr. 5 des Gesetzes), besondere Anschreibungen zu               (4) Bei der Versendung des Tabakmehls ist § 12\nführen, den Tag der Entnahme und die Art und                nicht anzuwenden.\nMenge der Tabakwaren enthalten müssen, wenn                    (5) Das Hauptzollamt kann für den Bezug von\nnicht diese Angaben aus den Geschäftsbüchern der            Tabakmehl in Mengen bis zu 5 kg unmittelbar vom\nHersteller hervorgehen oder die besonderen An-              Hersteller Erleichterungen zulassen.\nschreibungen aus anderen Gründen (z.B. bei Klein-\nZu § 79 des Gesetzes\nherstellern) nach Entscheidung des Oberbeamten des\nAufsichtsdienstes entbehrlich sind. § 79 Abs. 1 letzter                                 § 84\nSatz gilt entsprechend.                                     Steuer-\nerstattung\n(2) Für die Steuerbefreiung der Tabakwaren kann\n1. Voraus-\ndas Hauptzollamt Höchstmengen festsetzen.                       setzungen\n(1) Die Tabaksteuer wird auf Antrag erstattet,\n§ 82\nc) Vernichtung                                                 1. wenn der Hersteller mit Steuerzeichen ver-\nund Vergällung                                                 sehene, nicht geöffnete Packungen wieder in\nvon Tabakwaren                                                 den Herstellungsbetrieb aufnimmt und wenn\nSollen unversteuerte Tabakwaren vernichtet oder                    a) die Packungen bei der Beförderung zum\nvergällt werden, um Steuerbefreiung zu erlangen, so                       ersten Abnehmer oder zu einem Lager\nist entsprechend nach § 71 zu verfahren. Tabakmehl                        außerhalb des Herstellungsbetriebes","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                            301\n(Fabriklager, Auslieferungslager) be-                          Zu § 81 des Gesetzes\nschädigt oder sonst unbrauchbar gewor-\n§ 87\nden sind und vom Warenführer unmittel-     Steuer-\nbar an den Hersteller zurückgeliefert      erleichterung\nwerden oder                                1. Antrag und\nb)   der Hersteller nachweislich nach dem            Genehmigung\nLieferungsvertrage zur Zurücknahme             (1) Der Antrag auf Gewährung der Steuererleichte-\nverpflichtet ist oder                      rung ist bei dem zuständigen Hauptzollamt nach\nc)   die Packungen aus eine,m Lager außer-      Muster 7 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Für\nhalb des Herstellungsbetriebes (a) in ihn  Herstellungsbetriebe von Zigarren mit mehreren Be-\nzurückgebracht werden, weil ein Abneh-     triebsstätten in verschiedenen Zollamtsbezirken ist\nmer die Zurücknahme der Ware nach          das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der\ndem Lieferungsvertrage verlangen könn-     Geschäftssitz des Unternehmens oder der Sitz des\nte oder                                    Hauptbetriebes liegt.\nd)   die Packungen vom ersten Abnehmer             (2) Uber den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.\nzurückgegeben sind und der Inhalt in       Bei Genehmigung erteilt es einen Zusagebescheid\nandere Umschließungen umgepackt oder       und gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung des\numgearbeitet wird oder                     Antrages zur Aufbewahrung in seinem Belegheft\ne)   die Packungen aus einem Lager außer-       (§ 96) zurück.\nhalb des Herstellungsbetriebes (a) in ihn\nzurückgebracht werden und der Inhalt                                     § 88\n2. Anz e i g e d e r\nwie im Fall d behandelt wird,                   Änderung\n2. wenn der Hersteller mit Steuerzeichen ver-           Der Antragsteller hat jede Änderung der in seinem\nsehene, schon geöffnete Packungen oder          Antrag erklärten Verhältnisse binnen einer Woche\nPackungen, die durch das Steuerzeichen           dem zustä:ndigen Hauptzollamt in doppelter Ausferti-\nnicht v~rschlossen zu werden brauchen, wie-      gung anzuzeigen. § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt ~ntsprechend.\nder in den Herstellungsbetrieb aufnimmt\nund dabei der Nachweis erbracht wird, daß                        Zu §§ 83 bis 86 des Gesetzes\nder Inhalt der Packungen nicht verändert\nworden ist, und wenn                                                         § 89\n3. G e z a h 1 t e r\na) eine- derVoraussetzungen von Nummer 1             Steuerwert\nBuchstaben b bis e erfüllt ist oder\n(1) Als Zahlungstag des Steuerwertes gilt nach § 3G\nb) es sich um Verkaufsmuster usw. handelt,     Amtskassenordnung\ndie von Reisenden, Vertretern usw. als\n1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zah-\nfür ihren Zweck nicht mehr verwendbar\nlungsmitteln an die Amtskasse der Tag des\nzurückgegeben werden.\nEingangs,\n(2) Es gelten entsprechend Absatz 1 für Tabak-\n2. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto\nwaren, die zum Handel eingeführt worden sind und                       der Amtskasse und bei Einzahlung durch\nwieder ausgeführt werden und Absatz 1 Nr. 2 in den                     Postscheck der Tag, der sich aus dem Tages-\nFällen des § 77.                                                       stempelabdruck des Postscheckamts ergibt,\n(3) Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn der                 3. bei Uberweisung oder Einzahlung auf das\nSteuerwert der Steuerzeichen mindestens 3 DM                           Giro-Konto der Amtskasse bei der Landes-\nbeträgt.                                                               zentralbank der Tag, der sich aus dem Tages-\n§ 85                                     stempelabdruck der Landeszentralbank auf\n2. V e r f a h r e n                                                   der Durchschrift des Uberweisungsauftrages\noder des Zahlscheines der Landeszentralbank\n(1) Für <:las Verfahren gelten die §§ 34 und 35 ent-                ergibt,\nsprechend.\n4. bei einer anderen Uberweisung der Tag, an\n(2) Außer der Vernichtung der Steuerzeichen ist zu                  dem der Betrag der Amtskasse gutgeschrie-\nüberwachen, daß der Hersteller die Tabakwaren in                       ben wird,\nden Fällen des § 84 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, d, e, in             5. bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Post-\nden gleichen Fällen der Nr. 2 Buchstabe a und in den\nanweisung der Tag, der sich aus dem Tages-\nFällen der Nr. 2 Buchstabe b aus den zugehörigen\nstempelabdruck der Aufgabepostanstalt er-\nPackungen entfernt.\ngibt.\n(2) Zum gezahlten Steuerwert rechnen nur Zahlun-\nZu § 80 des Gesetzes                   gen des Herstellers für entnommene Steuerzeichen.\n§ 86                         Dazu gehören auch die bei Umtausch und Ersatz von\nTabakzollvergütungs-                                       Steuerzeichen etwa gezahlten Unterschiedsbeträge\nOrdnung                                                    und die Beträge der Steuererleichterung, die auf zum\nDie Bestimmungen über Vergütung des Zolls bei             Soll stehende Tabaksteuer oder auf Rückstände ver-\nAusfuhr von Tabakerzeugnissen sind in der Anlage C          rechnet werden. Nicht zu dem gezahlten Steuerwert\nenthalten.                                                 rechnen Zahlungen, die auf Nachforderungen von","302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nTabaksteuer aus Bestandsaufnahmen geleistet wer-                            Zu § · 88 des Gesetzes\nden, Zahlungen von Tabaksteuerausgleich, Säumnis-\n§ 93\nzuschlag, Stundungszinsen und anderen mit Steuer-\n5. Form der\nbescheid angeforderten Beträgen, die nicht auf Ent-           Erstattung\nnahme von Steuerzeichen beruhen.\n(1) Der Betrag der Steuererleichterung wird den\nHerstellern derart erstattet, daß der Betrag zunächst\nZu § 87 des Gesetzes                   auf Tabaksteuerrückstände, dann auf Tabaksteuer,\ndie zum Soll steht, verrechnet und, wenn dies nicht\n§ 90\nmöglich ist, ausgezahlt wird. Das Hauptzollamt kann\n4. Steuerwert-                                            auf Antrag widerruflich zulassen, daß nur ein Teil,\ngrenzen\nmindestens aber die Hälfte des Steuererleichterungs-\na) Ermittlung\nbetrages auf Tabaksteuerrückstände, der Rest aber auf\n(1) Bei ErmilUung der Steuerwertgrenzen ist maß-       Tabaksteuer, die zum Soll steht, verrechnet wird,\ngebend                                                    wenn die wirtschaftliche Lage des Empfangsberech-\n1. für die Zurechnung zum gezahlten Steuer-        tigten eine von Satz 1 abweichende Regelung recht-\nwert der Tag der Entfernung der Tabak-         fertigt.\nwaren aus dem Herstellungsbetrieb,                (2) Die Summe der Steuerwertbeträge ist auf volle\n2.  für die Absetzung vorn gezahlten Steuerwert    Deutsche Mark, der Betrag der Steuererleichterung\nder Tag der Wiederaufnahme zurückgeliefer-     auf 5 Pfennig abzurunden.\nter Tabakwaren in den Herstellungsbetrieb.\nZu § 90 des Gesetzes\n(2) Der Steuerwert, der sich für gewalzte und ge-\nfaserte oder geschnittene Tabakrippen oder für                                        § 94\ngeschnittene Zigarren ~inlage in ihrer Eigenschaft als    Anmeldung der\nPfeifentabak ergibt, wird, wenn die Tabakrippen           Betriebe\n~de.r die_ geschnittene Zi.9güeiif:u1ia.ge trn ;Lohn her- L Allgemeines\ngerichtet worden sind, bei der Ermittlung der Steuer-        (1) Wer Tabakwaren herstellen oder wer mit\nwertgrenzen des im Lohn arbeitenden Betriebes nicht       Tabakwaren oder mit Rohtabak Handel treiben will,\nberücksichtigt. Entsprechendes gilt für Hersteller von    hat dies zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebes\nZigarettenhüllen, wenn sie Zigarettenhüllen für           der zuständigen Zollstelle schriftlich in doppelter\nandere im Lohn herstellen.                                Ausfertigung anzumelden. Der Anmeldung sind eine\nSkizze der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Räu-\n§ 91                           me in doppelter Ausfertigung und von Betrieben, die\nim Handels- oder Genossenschaftsregister eingetra-\nb) Buchführung\ndes Her-                                           gen sind, eine beglaubigte Abschrift der Eintragung\nstellers                                           nach dem neuesten Stand beizufügen.\nDer Hersteller hat über die Tabakwaren, die er             (2) Tabakwarenhersteller haben mit der Anmel-\nunversteuert liefert, ausführt oder auf ein Zollager      dung nach Absatz 1 eine Betriebserklärung in doppel-\nbringt, ein Anschreibebuch nach Muster 8 zu führen.       ter Ausfertigung vorzulegen. Die Betriebserklärung\nJede Eintragung ist mit einer Rechnungsdurchschrift       hat zu enthalten\noder dergleichen zu belegen. Der Oberbeamte des                  1. eine Beschreibung der gesamten Betriebs-\nAufsichtsdienstes kann den Hersteller von der Füh-                  räume und der mit ihnen verbundenen oder\nrung des Anschreibebuches befreien, wenn seine Ge-                  daran angrenzenden Räume,\nschä.ftsbücher die notwendigen Angaben ohne weite-               2. eine Bezeichnung der Lagerräume für Roh-\nres ersehen lassen.                                                 stoffe (Rohtabak, Tabakersatzstoffe) und für\nTabakwaren,\n§ 92\n3. ein Verzeichnis der Maschinen, die der Her-\nc) MeldepJlicht                                                 ste-Rung und Verpackung der Tabakwaren\ndes Her-\nstellers                                                     dienen, mit Ausnahme der Antriebs-\nmaschinen,\nBis zum fünft(~n Tage des ersten Monats nach Vier-\n4. ein Verzeichnis der Tabakwaren, deren Her-\ntelj ahresschlu ß hat der Hersteller der zuständigen\nZollstelle schriftlich mitzuteilen, welche Tabakwaren               stellung beabsichtigt ist, mit Angaben\ner, getrennt nach Gattung, Menge, Kleinverkaufs-                    a) über ihre Art, Sorten (Herstellungs-\nwert und Steuerwert, im abgelaufenen Vierteljahr                        nummern, Markenbezeichnungen und\nunversteuert geliefert, ausgeführt oder auf ein Zoll-                   Kleinverkaufspreise) und Gewichte, bei\nlager gebracht hat. Dabei haben Hersteller, die das                     Zigarren und Zigaretten für 1000 Stück\nAnschreibebuch führen, die laufenden Nummern,                           in verkaufsfertigem, bei Zigarren auch in\nunter denen die Waren angeschrieben sind, Herstel-                      preßfeuchtem Zustand, und über die\nler, die von der Führung des Anschreibebuchs befreit                    Länge des Tabaksstrangs der Zigaretten,\nsind, die Fundstellen in ihren Geschäftsbüchern an-                 b) darüber, welche Arten und Mengen an\nzugeben, gegebenenfalls auch die in den Herstel-                        Rohstoffen zur Herstellung von 1000\nlungsbetrieb zurückgenommenen Tabakwaren mit                            Stück verwandt werden (Ausbeutever-\nden in Satz 1 geforderten Angaben.                                      hältnis),","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                             303\nc) darüber, ob die Rohstoffe inländischen             2. nähere Angaben über die Art und Weise der\noder ausländischen Ursprungs sind,                   beabsichtigten Verwendung, vor allem die\nBezeichnung des Abschnitts der Herstellung,\n5. Angaben über die Verpackungsart der\nbei dem sie geplant ist,\nWaren, damit die bestimmungsgemäße Ein-\nrichtung und Verschlußfähigkeit der Pak-             3. die Angabe des Verhältnisses, in dem die\nkungen geprüft werden können, und dar-                   Tabakersatzstoffe und Tabake vermischt\nüber, wie bei den einzelnen Pack.ungsarten               werden sollen,\ndie Steuerzeichen angebracht werden sollen.          4. die Bezeichnung des Raumes für die Auf-\nDas Hauptzollamt kann für Zwecke der Steuerauf-                      bewahrung der Tabakersatzstoffe.\nsicht eine DarsteJlung der einzelnen Abschnitte des         (2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\nVerarbeitungsganges verlangen. Die Oberfinanz-           auf Antrag gestatten, daß von der Betriebserklärung\ndirektion kann für Herstellungsbetriebe von Heim-        abgewichen wird.\narbeitern eine vereinfachte Art der Anmeldung zu-\nlassen.                                                                              § 96\n3. Be h an d I u n g\n(3) Tabakwarengroßhändler und Rohtabakhändler              der Betriebs-\nhaben mit der Anmeldung nach Absatz 1 eine Be-                anmeldung            ,\nschreibung und Bezeichnung ihrer Betriebs- und              (1) Die zweite Ausfirtigung der Anmeldung ist\nLagerräume nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, Rohtabak-          dem Betriebsinhaber, bei Zweigbetrieben, Fabrik-\nhändler auch ein Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 3 a.b-    und Auslieferungslagern dem Betriebsleiter zurück-\nzugeben. Tabakwarengroßhändler haben außerdem            zugeben. Er hat die Anmeldung und weitere ihm\nanzugeben, ob und in welchem Umfang sie Tabak-           übersandte amtliche Schriftstücke zu einem Beleg-\nwarcnkleinhandel betreiben, Rohtabakhändler, ob          heft zu vereinigen, das nach Bestimmung des Ober-\nsie mit ausländischem oder inländischem Rohtabak         beamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren ist.\nhandeln. Fabrik- und Auslieferungslager der Tabak-\nwarenhersteller außerhalb der Herstellungsbetriebe           (2) Die Zollstelle hat dem Betriebsinhaber über die\nwerden wie Großhandc]sbetriebe behandelt und sind        Anmeldung eine.Bescheinigung auszustellen. Sie ent-\nsowohl bei der örtlich zuständigen Zollstelle als auch   hält Hinweise\nbei der Zollstelle anzumelden, die für die Geschäfts-             1. darauf, daß die Bescheinigung keine nach\nleitung des Herstellungsbetriebes zuständig ist.                     anderen Vorschriften etwa notwendige Ge-\n(4) Betriebe, die sich nur mit dem Kleinhandel von               nehmigung für die Eröffnung des Betriebes\nTabakwaren befassen, haben anzugeben, ob der                          ersetzt,\nTabakwarenkleinhandel nur im Nebenberuf betrie-                   2.  auf die Pflichten, die der Anmelder nach\nben wird und welchen Hauptberuf der Anmelder hat.                    § 100 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen hat.\n(5) Tabakwarenhändler, die nicht nur im Neben-       Bei Tabakwarenhändlern ef!.thält die Bescheinigung\nberuf mit Tabakwaren handeln, und Rohtabakhänd-         außerdem Angaben nach § 94 Abs. 3 und 4.\nler haben in ihren Betriebsanmeldungen auch die              (3) Bei Anmeldung des Tabakwarenkleinhandels\nZahl der in ihren Betrieben beschäftigten Angestell-     ist die Anmeldebescheinigung nur zu erteilen, wenn\nten und Arbeiter, Tabakwarenkleinhändler außer-           der Anmelder nachweist, daß er das Gewerbe bei der\ndem Zahl, Art und Aufstellungsort selbsttätiger Ver-     zuständigen Gewerbebehörde angemeldet hat.\nkaufsvorrichtungen (Automaten) anzugeben.\n(6) Werden Betriebsstätten an mehreren Orten                                      § 97\nunterhalten, so ist für jede Betriebstätte eine beson-   4. Anzeige der\ndere Anmeldung einzureichen. Außerdem kann eine              Änderungen\nSammelanmeldung für das gesamte Unternehmen                 Der Betriebsinhaber hat die Absicht jeder Ab-\ngefordert werden.                                        weichung von der Betriebserklärung (§ 94 Abs. 2 und\n§ 95) vor ihrer Ausführung, jede andere Änderung\n§ 95                          der angemeldeten Verhältnisse binnen einer Woche\n2. b e s o n d er e                                      der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung\nBetriebs-                                           anzuzeigen.\nerklärung\nfür die\nVerwendung                                                                      § 98\nvon Tabak-                                          Eröffnung des Betriebes\nersatzstoffen\nBetriebsinhaber nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\n(1) Wer Tabakersatzstoffe verwenden will, hat mit    Gesetzes dürfen den Betrieb nicht aufnehmen, bevor\ndem Antrag nach§ 41 Abs. 2 des Gesetzes, spätestens      ihnen die Bescheinigung über die Anmeldung (§ 96\njedoch drei Tage vor der ersten Verwendung der           Abs. 2) erteilt ist.\nTabakersatzstoffe, der Zollstelle eine besondere Be-\ntriebserklärung in doppelter Ausfertigung vorzu-                                     § 99\nlegen. Sie muß enthalten                                 Besitzwechsel\n1. eine Bezeichnung der Tabakersatzstoffe und        Jeder Wechsel im Besitz des Betriebes ist der Zoll-\nder Erzeugnisse, bei oder zu deren Herstel-  stelle binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzu-\nlung sie verwandt werden sollen,             zeigen.","304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 100                                                     § 102\nBetriebseinrichtung\nRuhen und Einstellung\ndes Betriebes                                               Der Herstellungsbetrieb (§ 9) muß so eingerichtet\n(1) Der Zollslclle ist es anzuzeigen                  sein, daß die Aufsichtsbeamten den Gang der Her-\n1. vorn Hersteller, wenn der Betrieb länger als\nstellung und den weiteren Verbleib der Erzeugnisse\neinen Monat ruht,                             in dem Betrieb verfolgen können.\n2. vorn Rohtabaklüindler, wenn der Betrieb                                  § 103\nhinger als ein halbes Jahr ruht.              Lagerung\nDie Wiederaufnahme des Betriebes ist nur nach            1. von Rohstoffen\nAnzeige an die Zollstelle gestattet. Ruht der Betrieb       (1) Für die Lagerung von Rohtabak durch Rohtabak-\nJünger als zwei Jahre oder wird er eingesJellt, so hat   händler und Hersteller gelten die § § 61 bis 66.\nder Betriebsinhaber ihn binnen einer Woche abzu-            (2) Die Vorräte an Tabakersatzstoffen dürfen nur\nmelden und die Anrneldebescheinigung (§ 96 Abs. 2)       in dem für ihre Aufbewahrung angemeldeten Raum\nzurückzugeben.\n(§ 95) gelagert werden. Dieser muß von dem Lager-\n(2) Absatz 1 Satz 3 gilt auch für Tabakwaren-         raum für Rohtabak getrennt sein. Verschiedene Arten\nhandelsuetriebe.                                         von Tabakersatzstoffen sind voneinander getrennt\nzu lagern.\n§ 101                                                     § 104\nAnmeldung                                                2. v o n Tab a k w a r e n\nvon Maschinen                                                  und geleerten\nzur Herstellung                                                Umschließungen\nvon Tabakwaren\n(1) Die Tabakwaren sind,abgesehen von den Fällen\n(1) Wer      Zigarrenmaschinen,      Zigarrenwickel-\ndes Absatzes 2, im Herstellungsbetrieb in besonde-\nmaschinen, auch Wickeltücher, Zigarettenmaschinen,\nren, nur dafür bestimmten Räumen zu lagern. In diese\nZigarettenhülsenstopfmaschinen oder Zigaretten-\nRäume sind die Tabakwaren zu bringen, sobald sie\nhülsenmaschinen anfertigt oder besitzt, darf .diese\ndie Verpackung oder andere Zurichtung für den\nMaschinen erst aus den Händen geben, nachdem er\nKleinverkauf erfahren haben. Die Lagerräume sind\nder für ihn zuständigen Zollstelle schriftlich ange-\ngegen heimliche Entfernung der Waren zu sichern.\nzeigt hat, wer der Empfänger ist, und ihm die Zoll-\nstelle eine Bescheinigung darüber erteilt hat. Das           (2) Sind für die Lagerung keine besonderen ab-\nHauptzollamt darf Herstellern von Wickelmaschinen,        geschlossenen Räume verfügbar, so kann der Ober-\ndie durch menschliche Kraft betrieben werden, wider-      beamte des Aufsichtsdienstes gestatten, daß der Her-\nruflich gestatten, solche Maschinen, die sie im Inland    steller die Tabakwaren an einer besonders dazu be-\nabsetzen, in bestimmten, längstens monatlichen Zeit-     stimmten Stelle der Betriebsräume lagert, die durch\nabschnitten mit einem Verzeichnis nachträglich an-        eine Tafel mit der Aufschrift „Lagerstelle für Zigar-\nzumelden. Das Hauptzollamt darf ihnen außerdem            ren\", ,, Lagerstelle für Zigaretten\" usw. kenntlich zu\nwiderruflich die Anmeldung der zur Ausfuhr be-            machen ist.\nstimmten Maschinen erlassen.                                 (3) Die Tabakwaren sind getrennt nach Waren-\n(2) Wer eine Maschine nach Absatz 1 anschafft,        gattungen, Sorten und gleichartigen Packungen über-\nhat diese binnen drei Tagen nach ihrem Empfang der        sichtlich zu lagern. Die schon mit Steuerzeichen ver-\nZollstelle schriftlich anzumelden und dabei den Auf-      sehenen Packungen sind auch nach Steuerklassen zu\nstellungsort und den Verwendungszweck anzugeben.          trennen und von Waren, an denen Steuerzeichen\nDie Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung ein-          noch nicht angebracht sind, getrennt zu lagern.\nzureichen. Das Zweitstück ist von der Zollstelle,           (4) Außerhalb der für sie bestimmten und angemel-\nnachdem sie den Tag des Eingangs der Anmeldung            deten Räume und Lagerstellen dürfen verkaufs-\ndarauf bescheinigt hat, dem Anmelder zurück-              fertige Tabakwaren nicht aufbewahrt werden.\nzugeben. Dieser hat es zu seinem Belegheft (§ 96\n(5) Gelee:..~e Umschließungen von Tabakwaren, die\nAbs. 1) zu nehmen.\nwiederverwandt werden sollen (§ 18), sind an beson-\n(3) Wird eine Maschine vom Tabakwarenher-             ders anzumeldender Stelle des Herstellungsbetriebes\nsteller an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies     zu lagern.\nbinnen drei Tagen nach der Veränderung der Zoll-                                     § 105\nslelle schriftlich anzuzeigen. Beabsichtigt der Tabak-    Betriebsbücher\nwarenhersteller, eine Maschine abzuschaffen, so          1. Allgemeines\ngilt Absatz 1 Satz 1.\n(1) Hersteller von Tabakwaren und Rohtabakhänd-\n(4) Meldungen und Anzeigen über Anschaffung           ler haben über die in ihren Betrieb eingebrachten\nund Aufstellung von Wickelmaschinen, die durch            Rohstoffe und deren Bearbeitung oder Verarbeitung,\nmenschliche Kraft betrieben werden, kann das              Hersteller auch über die daraus hergestellten Tabak-\nHauptzollamt Zigarrenherstellern erlassen, wenn           waren und ihren Verbleib Bücher (Betriebsbücher) zu\nihre kaufmännischen Bücher oder ihre besonderen           führen. Diese sind nach näherer Anordnung des\nAnschreibungen über die Anschaffung und den Ver-          Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren\nbleib der Wickelmaschinen nach Zahl und System           und den Aufsichtsbeamten jederzeit zugänglich zu\nAufschluß geben.                                          machen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                              305\n(2) Herstellern von_ Tabak waren und Rohtabak-      triebsbuch H nach Muster 10 a zu führen. AußerdE:11\nhändlern, die zu betriebstechnischen oder kaufmän-     sind über die Bearbeitung oder Verarbeitung der\nnischen Zwecken Bücher führen, aus denen Angaben,      Rohstoffe Vorbücher zu führen, die nach den Verhält-\ndie an sich in den Betriebsbüchern nachzuweisen        nissen des einzelnen Betriebes zu ges~alten sind. Für\nsind, ohne weiteres hervorgehen,, darf der Ober-       die Vorbücher gilt § 105 Abs. 2 entsprechend.\nbeamte des Aufsichtsdienstes auf Antrag widerruf-\n(2) Hersteller von Zigarettenhülsen oder -blättchen\nlich entsprechende Erleichterungen in der Führung      und Hersteller von Zigaretten haben über das zur\nder Betriebsbücher zugestehen, und zwar auch für die   Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier Bücher nach\nZeitabschnitte, in denen die Eintragungen bestim-\nMuster 11 (Betriebsbücher J) zu führen. Das Betriebs-\nmungsgemäß vorzunehmen sind. Diese Zeitabschnitte      buch J haben Hersteller von Zigaretten, und zwar\ndürfen bei Zigarettenherstellern nicht länger als ein\nunter entsprechender Anderung des Vordrucks auch\nMonatsdrittel, bei den anderen Herstellern von         dann zu führen, wenn sie zur Verarbeitung Zigaretten-\nTabakwaren nicht länger als ein Monat sein. Die\nhüllen unversteuert aus anderen Betrieben beziehen.\nGeschäftsbücher gelten dann als Hilfsbücher zu den\nBetriebsbüchern und sind den Aufsichtsbeamten auf         (3) Hersteller von Zigaretten führen statt des Be-\nErfordern vorzulegen. Nach Abschluß sind die Hilfs-    triebsbuches H das Betriebsbuch K nach Muster 12.\nbücher zehn Jahre aufzubewahren.                       Für den Nachweis der in Zigarettenherstellungs-\nbetrieben im Verarbeitungsgang befindlichen Tabak-\nmengen kann das Hauptzollamt besondere Anschrei-\n§ lOG\n2. der Her s t e II c r                                bungen anordnen.\na) über Tabakwaren                                   (4) Hersteller von Zigarettenpapier haben das er-\nMuster 9 a bis g                               zeugte oder bezogene Zigarettenpapier in einem ver-\n(1) Hersteller haben über den Zu- und Abgang von    einfachten Betriebsbuch anzuschreiben.\nTabakwaren Bücher nach Muster 9 (Betriebsbuch A,          (5) Hersteller von Zigaretten mit mindestens\nB, C, D, E, Fund G) zu führen.                         50 v. H. Inlandstabak oder von Feinschnitt mit min-\n(2) Uber Tabakerzeugnisse, tabakähnliche Waren      destens 50 v. H. Inlandstabak oder von Pfeifentabak\nund Zigarettenhüllen, die aus anderen Betrieben un-    mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen haben über die\nversteuert bezogen werden, sind neben dem Nach-        einzelnen Tabakmischungen zur Herstellung dieser\nweis in den Betriebsbüchern besondere Anschreibun-     Erzeugnisse besondere Anschreibungen zu führen,\ngen, und zwar für Zigarren unter Zerlegung nach        aus denen das Mischungsverhältnis der verwandten\nSorten und Einkaufspreisen, zu führen.                 Rohstoffe und die Mehge der hergestellten Tabak-\nerzeugnisse hervorgehen. Das Hauptzollamt kann\n(3) Hersteller, die versteuerte Tabakwaren be-\ndie Hersteller hiervon befreien, wenn die Angaben\nziehen, haben über den Zu- und Abgang nach Anwei-\naus den Geschäftsbüchern hervorgehen. § 105 Abs. 2\nsung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes An-\nSätze 3 und 4 gilt entspr~chend.\nschreibungen zu führen. Diese haben sich auch auf\nversteuerte Tabakwaren zu erstrecken, die der Her-        (6) Die Hersteller nach Absatz 5 haben für die\nsteller zurücknimmt. Die Bücher, die diese Anschrei-   Tabakmischungen Laufzettel zu fertigen. Die Tabak-\nbungen enthalten, sind den Aufsichtsbeamten auf        mischungen müssen zur Sicherung der Nämlichkeit\nErfordern zur Fertigung von Auszügen vorzulegen         bis zum Verpacken der Erzeugnisse von dem Lauf-\nund drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzu.:      zettel begleitet sein. Auch für die Laufzettel gilt § 105\nbewahren.                                               Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.\n(4) Hersteller, die für den Gebrauch im eigenen\nBetrieb Tabakwaren nur als Zwischenerzeugnis an-                                 § 108\nfertigen, z.B. Pfeifentabak als Einlage zur Herstel-        c) in besonderen\nFällen\nlung von Zigarren oder Feinschnitt und Zigaretten-\nhüllen zur Weiterverarbeitung zu Zigaretten, führen        (1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 sind von jedem\nüber diese Zwischenerzeugnisse kein besonderes          Betriebsteil Betriebsbücher nach den §§ 106 und 107\nBetriebsbuch, soweit ihnen dils Hauptzollamt diese      z- führen. Das zuständige H:1.uptzollamt kann er-\nBuchführung nicht auferlegt.                           leichterte Anschreibungen zulassen.\n(2) In den Fällen des § 10 sind besondere Bücher\n§ 107                          (Heimarbeitsbücher) zu führen. In ihnen sind, für\nb) über Rohstoffe                                  jeden Heimarbeiter gesondert, die Abgabe von\n(1) Uber die zur Verarbeitung bezogenen Mengen      Tabak, die Rücklieferung der daraus hergestellten\nan Rohtabak und an Tabakersatzstoffen haben Her-       Tabakwaren und der Verbleib der Abfälle usw. ein-\nsteller von Tabakerzeugnissen außer Zigaretten          zutragen.\nBücher (Betriebsbücher H) nach Muster 10 zu führen.                              § 109\nHersteller von Zigarren, Feinschnitt oder Pfeifen-      3. der Rohtabak-\ntabak haben, wenn sie nicht zu betriebstechnischen          händler\noder kaufmännischen Zwecken Bücher führen, aus            (1) Rohtabakhändler haben über den Zu- und Ab-\ndenen die bezogenen Rohstoffe und deren Abgang         gang von Rohtabak Bücher nach Muster 10 (§ 107\nzur Verarbeitung, vor allem die gewichts- und sorten-  Abs. 1) zu führen, aus denen vor allem das Ge-\nrnäßige Zerlegung der daraus hergestellten Tabak-      wicht oder die Stückzahl, die Benennung, das Her-\nerzeugnisse im einzelnen ersichtlich sind, das Be-     kunftsland und die Käufer der Waren ersichtlich sind.","306                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Geben Rohtc1haldüindler Ro~1t,::bclk versteuert     Herstellung und Ein- und Verkauf von Tabakwaren\nan TabaJ:warc11klcinhüll:llcr ab  rn 77), so haben sie     (§ 194 Reichsabgabenordnung) und über Ein- und\nüber den Absatz Bctriebshüclwr D nuch Muster 9 d          Verkauf von Rohtabak und Tabakersatzstoffen zur\n(§ lOG Abs.1) zu führen.                                   Einsicht vorzulegen.\n§ 110                                                     § 113\nAuszüge aus dem Ge~;ctz                                    Nachschau in den\nund den Durch-                                             Betrieben\nführungsbestimmungen                                          Die Aufsichtsbeamten sind befugt, die mit Tabak\nin Betrieben                                               bepflanzten Grundstücke zu betreten und in den Räu-\n(1) Mit der Bescheinigllnq über die Anmeldung des       men, in d2nen Rohtabak, Tabakersatzstoffe und\nBetriebes (§ 96 Abs. 2) erhalten Hersteller von Tabak-    Tabakwaren aufbewahrt, verarbeitet oder hergestellt\nwaren und Tabakwarenkleinhändler ein Merkblatt.            oder in denen Maschinen zur Herstellung von Tabak-\nEs enthält für Hersteller einen Abdruck des § 5 Abs. 1     vvaren aufbewahrt oder hergestellt werden, solange\nbis 3, des § 6 Abs. 1 und 3, des § 8 Abs. 3 und 4, d :s    sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder\n§ 9 Abs. 1 bis 7, des § 10 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2     Zeit, sonst während der üblichen Geschäftsstunden,\nund 3 des Gesetzes, for die Tabakwarenkleinhändler         oder, wo sie nicht bestehen, in der Zeit von 6 bis 21\neinen Auszug aus den Bestimmungen über den Klein-          Uhr Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau\nund Stückverkauf von Tabakwaren und in beiden              erstreckt sich auch auf selbsttätige Verkaufsvorrich-\nFällen einen Hinweis auf clie Bestrafung von Zu-           tungen (Automaten) für Tabakwaren, auf offene Ver-\nwiderhandlungen. Das Merkblatt ist nach Bestim-            kaufsstände oder Behältnisse, in denen Hausierhänd-\nmung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes an             ler (Straßenhändler), Händler im Umherziehen und\neiner Stelle des Betriebes, die den Aufsichtsbeamten      Händler auf Messen und Märkten Tabakwaren feil-\nund allen im Betrieb tätigen Personen zugänglich ist,      bieten oder mitführen, und auf Räume, die mit dem\nvon den Herstellern auszuhängen und von den                Betrieb verbunden sind oder an ihn grenzen.\nTabakwarenkleinhändlern aufzubewahren. Es ist\ndort unverletzt zu erhalten.                                                       § 114\nBestandsaufnahme\n(2) Das Merkblatt wird den Betriebsinhabern zu-\n1. in Tabakwaren-\nerst gegen Empfangsbestätigung auf der Anmelde-                herstellungs-\nbescheinigung von der Zollstelle unentgeltlich gelie-          betrieben\nfert. Für jede weitere Lieferung hat der Betriebs-            (1) In jedem Tabakwarenherstellungsbetrieb ist im\ninhaber die Herstellungskosten zu entrichten. Das          Kalenderjahr mindestens eine Bestandsaufnahme\nMerkblatt für Hersteller wird in Druckschrift mit          unter Leitung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nmindestens½ cm großen Buchstaben hergestellt. Der          vorzunehmen. Weitere Bestandsaufnahmen kann\nTabakwarenkleinhändler hat auf dem Merkblatt               allgemein die Oberfinanzdirektion, für den einzelnen\ndurch Namensbeischrift anzuerkennen, daß er vom           Fall auch das Hauptzollamt anordnen.\nInhalt Kenntnis genommen hat. Er ist gehalten, das\n(2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bestimmt\nMerkblatt den jeweils in seinem Handelsbetrieb\nder Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter mög-\ntätigen Personen vorzulegen und es von ihnen eben-\nlichster Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse.\nso anerkennen zu lassen.\nWenn diese es zulassen, ist die Bestandsaufnahme\n§ 111                           · unvermutet vorzunehmen. Ist der Zeitpunkt mit dem\nEntnahme und                                               Betriebsinhaber vereinbart worden, so hat er eine\nHinterlegung von Proben                                    Bestandsanmeldung vorzulegen.\n(1) Hersteller  und Rohtabakhändler haben den              (3) Zur Bestandsaufnahme ist der Betriebsinhaber\nAufsichtsbeamten Proben von Rohstoffen, Zwischen-          oder ein Vertreter zuzuziehen.\nund Fertigerzeugnissen gegen Empfangsbescheini-\n(4) Bei der Bestandsaufnahme ist der Bestand an\ngung zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu\nRohstoffen, Zwisc..1-ienerzeugnissen und Tabakwaren\nüberlassen. Dem Hersteller oder Rohtabakhändler\nfestzustellen und mit den vorher abgeschlossenen\nwird auf Verlangen eine amtlich verschlossene\nBetriebsbüchern und den zugehörigen besonderen\nGegenprobe belassen.\nAnschreibungen zu vergleichen. Die Vorräte dürfen,\n(2) Die Zollstelle kann verlangen, daß der Tabak-       vor allem wenn Bestandsanmeldungen vorliegen,\nwarenhersteller unentgeltlich Proben von Packungen         durch Stichproben ermittelt werden. Nach den Ab-\noder Tabakwaren hinterlegt.                                schlüssen ist unter Berücksichtigung der Betriebs-\n(3) Die Hinterlegung von Probepackungen ist vor         erklärungen (§§ 94 und 95) und der Betriebsverhält-\nallem dann zu fordern, wenn die angemeldeten Pak-          nisse zu prüfen, ob die hergestellte Menge an Tabak-\nkungen der allgemein üblichen Verpackungsart nicht         waren der Menge der verarbeiteten Rohstoffe ent-\nentspr:xhen. In der Regel genügt die Hinterlegung          spricht.\nohne Inhalt. Die Probepackungen sind mit Nämlich-             (5) Bei der Bestandsaufnahme ist auch zu prüfen,\nkeitszeichcn zu versehen und im Betrieb aufzu-             ob die Anschreibungen in Abteilung 2 der Betriebs-\nbewahren.                                                  bücher A, B, C, D, E, Fund G (Abgang an versteuer-\n§ 112                             ten Erzeugnissen) mit den Bestellbüchern (§ 25) in\nHilfeleistung                                              Einklang stehen.\nDem Oberbecmiten des Aufsichtsdienstes sind auf            (6) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nimmt\nErfordern die Geschi:iftsbücher und Schriftstücke über     über die Bestandsaufnahme eine Verhandlung auf,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                          307\ndie der Betriebsinhaber oder sein Vertreter mit zu                  b) der Verordnung über vereinfachte Er-\nuntcrschn~ibcn hctt. Wenn sich bei der Bestands-                        hebung von Verbrauchsteuern vom\naufnahrne Fehl- oder Mehrmengen ergeben, so sind                        5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47),\nihre Ursac1wn in der Verhandlung zu erläutern.                      c) der Anordnung über Tabaksteuer vom\n(7) Der Betriebsinhaber hat die Betriebsbücher                       14. Februar 1949 (Offentlicher Anzeiger\nnach dem Ergebnis der ßcstandsaufnahme zu berich-                       für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet\ntigen.                                                                  Nr. 20 vom 12. März 1949) in der Fassung\nder Anordnung über Besteuerung von\n§ 115\nKau-Feinschnitt vom 12. Juli 1949\n2. i n Ta b a k n i c d e r -                                           (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte\nl a q e n, Tab a k -\nWirtschaftsgebiet Nr. 61 vom 23. Juli\nlaqern und Roh-\ntabakhandels-                                                       1949) und der Anord:rrnng zur Änderung\nbetrieben                                                           der Anordnung über Tabaksteuer vom\nIn Tabakniederlagen, Tabaklagern und Rohtabak-                       5. Septem1'er 1949 (Bundesanzeiger Nr. 6\nhandels betrieben hat der Oberbeamte des Aufsichts-                     vom 6. Oktober 1949),\ndienstes mindestens einmal im Kalenderjahr eine                  2. die Verordnung über Höchstgrenzen der\nBestandsaufnahme vorzunehmen. § 114 gilt ent-                       Stückeinheit bei Zigaretten vom 21. Novem-\nspn~chend.                                                          ber 1950 (Bundesgesctzbl. S. 789),\n3. die Verordnung über Prnisklassen und\nZu § 91 des Gesetzes\nPackungsgrößen für Tabakerzeugnisse vom\n§ 116                                 25. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 145 vom\nBetriebsleiter                                                      31.Juli 1951) in der Fassung der Veror.:Jnung\nzur Änderung der Verordnung über Preis-\nDie Bestellung· des Betriebsleiters ist der Zollstelle\nklassen ur,_d Packungsgrößen für Tabak-\nschriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Der\nerzeugnisse vom 4. Dezember 1951 (Bundes-\nZeichen seines Einverständnisses mit zu unter-\nanzeiger Nr. 239 vom 11. Dezember 1951)\nvorgeschlagene Betriebsleiter hat die Anzeige zum\nund der Zweiten Verordnung zur Änderung\nschreiben.\nder Verordnung über Preisklassen und Pak-•\nZu § 107 .des Gesetzes                           kungsgrößen für Tabakerzeugnisse vom\n11. Mai 1952 (Bundesanzeiger Nr. 102 vom\n§ 117                                 29. Mai 1952),\nLand Berlin                                                      4. die Verordnung über Höchstgrenzen des\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                   Stückgewichts bei Zigarren vom 3. August\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung               1951     (Bundesanzeiger Nr.       153   vom\nmit § 107 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953                   10. August 1951),\n(Bundesgesetzbl. I S.169) gilt diese Rechtsverordnung           5.  die Verordnung über steuerliche Behandlung\nauch im Land Berlin.                                                von Strangtabak vom 26. September 1951\n(Bundesanzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober\nInkrafttreten                             1951),\n§ 118\n6.  die Verordnung über steuerliche Behandlung\nvon Kau-Feinschnitt vom 28. September 1951\nInkrafttreten\n(Bundesanzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober\n(1) Diese Verordnung tritt am 8. Juni 1953 in Kraft.             1951 ),\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft                7.  die Verordnung über steuerliche Behand-\n1. die Verordnung zur Durchführung des                      lung von Stumpenabschnitten vom 28. De-\nTabaksteuergesetzes vom 6. April 1939                  zember 1951 (Bunde..;anzeiger Nr. 6 vom\n(Reichsministerialbl. S. 901) in der Fassung           10. Januar 1952),\na) der Verordnung zur Änderung der Ver-            8.  die Verordnung zur Vereinfachung der\nordnung zur Durchführung des Tabak-                 Abgabenerhebung bei eingeführten Tabak-\nsteuergesetzes vom 13. März 1940 (Reichs-           erzeugnissen vom 21. März 1952 (Bundes-\nministerialbl. S. 83),                              anzeiger Nr. 62 vom 28. März 1952).\nBonn, den 5. Juni 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","308                                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMustert\n(§ 12 TabStDB)\n1\nV ersendungsanllleldung                                                                                                                  l\n1. Anmeldung\n(Vom Versender auszufüllen. Nichtzutreffendes streichen)\nmeinem\nAm ....................................................... 19........... werden aus                                              Betrieb nachstehend näher bezeichnete Waren unversteuert\nunserem\nan\n(Art des Betriebes, Firma)\nin\nzur weiteren Verarbeitung durch ....................................... .                                                                                                                                                                        versandt\n-·---    -----\nabgegeben\nzur Herstellung von ...\n... ··············· ··········}\nwerden.\nMir                                                 id1\n·-       ist bekannt, daß · · -\nUns                                                 wir                                                                       habe                                                                             .\ndie auf den Waren ruhende Steuer zu entrichten · · -- , wenn die Steuerschuld mcht nach § 5 Abs. 4 Satz 1\nhaben\ndes Tabaksteuergesetzes wegfällt.\nhabe\nden Tabaksteuerausgleich zu entrichten - - - , wenn die Ware, ohne nachweislich untergegangen zu sein, das\nhaben\nBestimmungsziel nicht erreicht (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes).\nmid1                                                               Bezirkszollkommissariat\nFür                 zuständig ist das                                                                                            in ................................................................................... .\nuns                                                                  Zollgrenzkommissariat\n.  ·············'     ....  ' ••·••··············        ········ 19......... .\n(Firma, Unterschrift)\nBetriebsbuch ............................. Abt ................................. Nr. ...............................\nTabaklagerbuch Kto.                                               .. ............ Abschn. Nr ................................ .\nDer Packstücke                         2)                                                                           Inhalt im einzelnen\n-------------------------~\n1\nRohgewicht                                                                       Menge 3)                                                                      Waren-\nZahl [ Zeichen                                                                                                                                                                                              (Rechnungs-}                    Bemerkungen\n(bei· Tabakerzeug-\nund I           und                                                                                  Gattung                                                               Sorte 4 )                             preis 4 }\nnissen in Stück\nArt I Nummer\n----1·~\nkg                         1\n/100\n:----- -----,------1----------1------·-------=---t--------\noder kg und g)                                                                      gj1(          19'\n4                                                                          6\n1)    Die Versendungsanmeldung ist in doppelter Ausfertigung vom Versender an die für den Empfänger zuständige Zollstelle\nzu senden.\n1\n} Die Spalten 1 bis 3 sind nur für unverpackte Tabakwaren und für Rohtabak auszufüllen.\n1 ) Bei unverpackten Tabakwaren und Rohtabak für jedes einzelne Packstück. Tabakerzeugnisse, die nach § 19 TabStDB der\nDoppelversteuerung unterliegen, sind mit der einfachen Stückzahl anzugeben und in der Bemerkungsspalte besonders, z. B.\nals \"Doppelzigarren\", zu bezeichnen.\n•) Als Sorte (Spalte 6) ist für Tabakerzeugnisse die Fabriknummer oder Handelsbezeichnung, für Rohtabak die Herkunft oder\nhandelsübliche Bezeichnung anzugeben. Der Warenpreis ist nur für Tabakerzeugnisse anzugeben. Der Angabe von Sorte\nund Warenpreis bedarf es für Tabakerzeugnisse nicht, wenn dem Empfänger Rechnung zugeht, in der Sorten und Waren-\npreise getrennt ersichtlich sind.","Nr. 26 -               Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                                                                       309\n(Muster 1 Forts.)\n2. Amtliche Vermerke\nEingecrangen am                                                                           19 ......\nBezirkszollkommissariat\nUrschriftlich an das                                                                         (des Empfangsortes)\nZollgrenzkommissariat\nin\nzur weiteren Veranlassung.\n························ ............. 19                                               Haupt-Zollamt ........ .\n(UntersduiftJ\n(Nur auf dem Erststiick auszufüllen)\nEingegangen am ......                                                            ....... 19 ....\nBezirkszollkommissariat\nZweitstück an das                                                _______, --- - - -\nZollgrenzkommissariat\nDie Waren sind im Betriebsbuch...                          . ..... Abt. ....\n(des Versandortes) in .....\nunter Nr. .................... richtig angeschrieben.\nabgesandt am .....                                                                                                                     19...\n................................ 19                 Bezirkszollkommissariat\n- - - - - - - - - - (des Empfangsortes)\nZollgrenzkommissariat\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)                                                                                                                     (Unterschrift)\n(Nur auf dem Zweitstück auszufüllen)\nBezirkszollkommissariat\nZweilstück urschriftlich an das                                                              - - - - (des Versandortes)\nZollgrenzkommissariat\nin ...................................................................................................................................................... ..\nzur Nachprüfung beim Versender.\n. . - ... 19.\nBezirkszollkommissariat\n- ------------ -----                             - (des Empfangsortes)\nZollgrenzkommissariat\n(Unterschrift)\nEingegangen am .....                                                  .. ............... 19........... .\nDie richtige Abschreibung im Betriebsbuch des Versenders wird bescheinigt.\n............... 19............\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)","310                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMuster 2\n(§ 13 TabStDB)\nTabakwarenbegleitschein\nNr.·-·····\nAusiertigungszollstelle:                                                                                            Empfangszollstelle: ............ .\nWiedergestellungirist: Bis zum (in Worten) .\nAnnahmeerklärung des Begleitscheinnehmers (Herstellers):\nIch                                                                                                                    mich\n-.- übernehme(n) diesen Begleitschein und verpflichte (n) - - , die innen verzeichneten Tabakwaren unver-\nWir                                                                                                                    uns\nändert und unter Erhaltung des angelegten amtlichen Verschlusses innerhalb der Wiedergestellungsfrist der\nEmpfangszollstelle mit diesem Begleitschein zur Ausgangsabfertigung-Abfertigung zu einem Zollager -zu\nM.                                         1·m                                                                ·                                                           habe\nstellen. ~ ist bekannt, daß - -                                   die auf den Tabakwaren ruhende Steuer zu entrichten - - - , wenn die\nUns                                         wir                                                                                                                           haben\nSteuerschuld nicht nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 oder 3 des Tabaksteuergesetzes wegfällt.*)\n·············\"······ 19........... .\n(Firma, Unterschrift)\n....................... 19........... .\nHaupt-Zollamt ............................. ,.............................. .\n(Stempelabdruck)\n(Unterschrift)\nBetriebsbuch            ............................ Abt. 3 Nr ............................... .\nErledigung des Begleitsch~i!!s\n1. Der Begleitschein ist abgegeben am .                                                                                               . .................. 19\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\n2. Der Begleitschein ist eingetragen in das ......................... ..                                                      unter Nr .......................................... .\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\n3. Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt\n....... , ....................................................... 19........... .\nHaupt-Zollamt ............................................................................... .\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 26 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                        311\nI. Anmeldung                                                                             (Muster 2 Forts.)\nDer Pack.stücke                                            Der inneren Umschließungen\n-      -     ---\nInhalt im einzelnen                            Inhalt der in\nLfd.                                                                                             Bezeichnung Spalte 4 auf-                        Sorte**)            Anträge\nNr.       Zeid1en           Zahl                                                                  (Zigarren,                  geführten        und Klein-\nMenge\nund              und             Zahl            Art          in Stück')         Ziga~etten,:ein-, inneren Um- 1\nverkaufs-\nNummer               Art                                         (bei Tabak          schmtt, Pfeifen- schließungen!\nin\nlabak, Kau-                  .                    preis\ntabak, Schnupf- 1m ganzen\nkg und g)\ntabakoderZiga- (Menge)*)\nrettenhüllen)                                1\n----         ---·-----       ---                                             ----.      ·-----    --------    --------         --   -- ---         -~-       ---- - - --------- - - - - - - - - -\n1             2               '.l             4               5                  6                     7                          8                 9                     10\n1                1                                1\n1\n1\n1\n1\n1                1                 1              1                                                              1                     !\nII. Befund und Abfertigung\nDer Packstüdrn                                                    Der inneren Umschließungen\nVermerke\nüber Zahl,\nInhalt im einzelnen\nArt und Lage\nZeid1en            Zahl\n1\nInhalt        der angelegten\nund              und           Rohgewicht                Zahl               Art                                    i\nim ganzen         Versd1Iüsse,\nNummer               Art                                                                           Menge               , Bezeichnung             (Menge)              amtliche\n1\n1\n1\nBegleitung usw.\nkg·                                                                          1                     1\n11               12                   13                 14                 15                    16                          17                18                    19\n•) Steuerlich nach § 19 TabSLDl3 zu behandelnde Tabakerzeugnisse sind mit der einfachen Stückzahl nachzuweisen und in Spalte 9 besonders,\nz.B. als „Doppelzigarre\", zu bezeichnen,\n••) Es sind die Sorknbezeichnunq (Fabriknummer oder Handelsbezeichnung) und der Kleinverkaufspreis anzugeben, den 1000 Stück der\nZigarren-, Zigaretten- oder Kuutabaksorle oder 1 kg der Tabaksorte bei einem Absatz im Zollgebiet haben würden.\n, Anträge über Anmeldungen, Verschlußprüfungen,1\nFristverlängerung u. dergl.                                                                  Zollamtliche Bescheinigungen\n1 2\nNachweis des Ausgangs über die Zollgrenze                                                            ) )\nD .... _ innen bezeichnete                             ..... - wurde nach Abnahme -                          Belassung -                 des Zollverschlusses\na) verladen in ...                                                                        . _..... auf ... _..\nund d .....                                                                             _.. _ in ............... _... _.\n(Zollstelle, Ansageposten)\nüberwiesen unter\nZollverschluß (Art) .... _\nBegleitung durch ..... ..\n19 .. ,_ ..\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nb) d.\nzur Begleitung über die Zollgrenze übergeben.\n..._ .. , 19 ......\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nunseren\nc) unter - - - - Augen über die Zollgrenze ausgeführt.\nmeinen\n-........... 19 ..... .\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\n1)  Der Vordruck kann nach den örtlichen Bedürfnissen geändert werden.\n2)  Niditzutreffendes streichen,","312                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamts hC:~z i rh                                                                                            Muster 3\n---------------                                                                             (§ 14 TabStDB)\nPostausgangsbuch\nfür Tabakwaren\ndes                                                                     .. herstellers\nin\nfür das Rechnungsjahr 19......... .\nDieses Buch enthfüt ............................ Blätter, die mit einer\n-- a1n Llich ansi;'~:icgelten - plombierten --- mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)                                              Geführt von:\n..... 19...\n(Unterschrift)\n(Urilersduifl und J\\mlsbezcichrrnny)\nAnleitung\n1. Die Spalten 1 bis 13 und 15 sind auszufüllen, bevor die Sendung den Herstellungsbetrieb verläßt.\nDie Spalte 15 kann jedoch nach Schluß des Monats ausgefüllt ·werden, wenn der Oberbeamte des\nAufsichtsdienstes die Buchung der innerhalb eines Monats abgesandten Waren durch eine Ein-\ntragung in Abteilung 3 des Betriebsbuches genehmigt hat.\n2. Das Buch ist vom Hersteller in den Mengenspalten fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-\nrechnen. Am Schluß des Rechnungsjahres hat der Hersteller das Buch mit Zeitangabe abzu-\nschließen und dabei die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bescheinigen. Das abgeschlossene\nBuch ist, nachdem der Aufsichtsbeamte die letzten Eintragungen geprüft hat, binnen drei Tagen\nder Zollstelle einzureichen.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, wer-\nden die Worte von »die« bis ))sind« gestrichen.","Nr. '26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                313\n(Muster 3 Forts)\nDes Empfä11gers                                                                            In das\nLfd.                                                                        Rohgewid1t               1\nNr.                                                                                      Zigarren        Zigaretten\nName (Füma)\nStück\n1          8\n1\n„    1\n1\nAb-\nZollausland gesandte unversteuerte Menge an                                                          Bemerkungen\ngeschrieben\nEmpfangsbestätigung im Betriebs- und Prüfungs-\nPfeifen-                  Sdrnupf-                 und Dienststempel                  vermerke der\nFeins<hnitt 1  tabak\nKautabak\ntabak\n1 Zigacetten-\nhüllen       der Poststelle\nbuch                Aufsichts-\nAbt. 3             beamten\nkg          kg         Stück           kq         Stück                          unter Nr.\n9           10          11             12          13              14               15                 16","314                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                                                                                                   Muster 4a\n(§ 25 TabStDB)\nZollamtsbezirk ....................... .\nBestellbuch\nüber Steuerzeichen für Zigarren - Zigaretten - Feinschnitt -\nPfeifentabak __ Kautabak - Schnupftabak•)\ndes ........................................................................ herstellers ............ :.......................................................................................\nin\nfür das Rechnungsjahr 19............... .\nDieses Buch enthält ............... ,........ Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\n........................................... 19.......... .                                                                    Geführt von:\n(Unterschrifl und Arnlsbezeiclmung)                                                                                                                                   (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Der Hersteller hat im Kopf der Spalten die Kleinverkaufspreise und Packungsgrößen nach dem Bedürfnis mit Tinte\neinzutragen. Er hat bei Zigarettensteuerzeichen, die für die verschiedenen Packungsgrößen und als Streifen- und\nVerschlußmarken-Steuerzeichen in Bogen mit verschiedener Steuerzeichenzahl geliefert werden, im Kopf der Spalten\nunter der Packungsgröße jeweils in Klammern die Zahl der Zeichen eines Bogens anzugeben. Bei jedem Bezug von.\nSteuerzeichen ist der Zollstelle das Bestellbuch und ein vom Hersteller unterzeichneter Bestellzettel vorzulegen (§ 25\nTabStDB). Im Bestellbuch sind die gewünschten Zeichen vom Hersteller nach Zahl und Art in Ubereinstimmung mit\ndem Bestellzettel mit Tinte einzutragen; dabei sind leerbleibende Spalten oder Teile von Spalten durch einen fort-\nlaufenden starken Querstrich auszufüllen. Änderungen dürfen nur durch Streichung, und zwar so vorgenommen werden,\ndaß die ungültigen Zahlen leserlich bleiben. An ihre Stelle zu setzende Zahlen sind oberhalb des Füllstriches\neinzutragen.\nBeim Bezug von Steuerzeichen in Teilen von Bogen ist die Teilmenge in Brüchen anzugeben, deren Zähler der Zahl\nder Steuerzeichen, deren Nenner der Zahl der Steuerzeichen eines ganzen Bogens zu entsprechen hat (z.B. 5/25, 10/40).\n2. Hersteller dürfCn ihre Steuerzeichen nur von der Zollstelle beziehen, die für den Herstellungsbetrieb zuständig ist.\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen anordnen oder auf Antrag zulassen (§ 24 Abs. 3 TabStDB). Steuerzeichen werden\nin der Regel nur in ganzen Bogen oder in Mengen von nicht weniger als 5 Stück oder einem Vielfachen davon,\nZuschlagsteuerzeichen auch einzeln abgegeben.\n3. Steuerzeichen, für die nach den §§ 30, 32 ff., 84 und 85 TabStDB durch Lieferung anderer Steuerzeichen Ersatz geleistet\nwurde, sind, soweit es sich nicht um Tabakerzeugnisse handelt, die schon in Abteilung 2 der Betriebsbücher A bis F\nnachgewiesen waren, im Bestellbuch durch Eintragung in die betreffenden Spalten rot abzusetzen; die als Ersatz\ngelieferten Steuerzeichen sind wie gegen Entgelt bezogene einzutragen. Entsprechendes gilt für Steuerzeichen, die\numrJetauscht werden (§ 31 TabStDB).\n4. Das Bestellbuch ist den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.\n5. Das Bestellbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten und der Geldspalte fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-\nrechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Beim Abschluß ist durch Absetzen des\nvorhandenen Bestandes an Steuerzeichen der Verbrauch an Steuerzeichen im Rechnungsjahr zu berechnen. Der Bestand\nist in das Bestellbuch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Dabei gelten die Sätze 4 bis 6 der Nummer 1 ent-\nsprechend. Das abgeschlossene Buch ist der Zollstelle bis zum 15. April einzureichen. Diese hat die Richtigkeit der\nUbertragun9 im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Bei Aushändigung eines neuen Bestellbuches im\nLaufe des Jahres ist das alte Bestellbuch der Zollstelle zum Bescheinigen der Bestandsübertragung und zum Auf-\nbewahren zu übergeben.\n6. Gemischte Betriebe haben für jede Gattung von Tabakerzeugnissen ein besonderes Bestellbuch zu führen.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                        315\n( Muster 4 a Forts.)\nNachweis des Bezugs von Steuerzeichen in ganzen Bogen oder Teilen von Bogen für:\nim Kleinverkaufspreis für das Kilogramm -                                Stück*)\nLfd.         Tag des  von --- _______ g);f(,\n---- :?/       von   ____________ 2)/K ______ !JJR    von   ·----------· 2)1(_ ·-----:?!   von ·-------····t]J;f(, ···• -.1JI\n~----           1- -           ~----                      1                                    1\nNr.          Bezugs\nfür Packungen zu Gramm -                      Stück*)\n1                                                                                         1                       1\n1        1                     1\nOb ertragener\nBestand\n•) Nid1tzutreffendes streichen\nZigarren - Zigaretten - Feinschnitt - Pfeifentabak - Kautabak - Schnupftabak*)\nBemerkungen\nBestätigung der Zollstelle über die Auslieferung der Steuerzeichen durch\nGesamt-\nGeldbetrag                                                               Angabe ihrer Gesamtstückzahl\nin Buchstaben\nNamensbeischrift des\nBogen                                                     Kassenbeamten\n;/)//;{,\nUbertragung\nrichtig\n•) Nichtzutreffendes streichen","316                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezlrk                                                                                                     Muster 4b\n(§ 25 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBestellbuch\nüber Steuerzeichen für Zigarettenhüllen\ndes Zigarettenhüllenherstellers\nin.\nfür das Rechnungsjahr 19....:...........\nDieses Buch enthält ........................ Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)                                                     Geführt von:\n.............. 19 ............\n(Unterschrift)\n(Unlcrschrift Ltnd Amtsbezeichnung)\nAnleitung\n1. Bei jedem Bezug von Steuerzeichen ist der Zollstelle das Bestellbuch und ein vom Hersteller unterzeichneter Bestell-\nzettel vorzulegen (§ 25 TabStDB). Im Bestellbuch sind die gewünschten Zeichen vom Hersteller nach Zahl und Art\nin Ubereinstimmung mit dem Bestellzettel mit Tinte einzutragen; dabei sind leerbleibende Spalten oder Teile von\nSpalten durch einen fortlaufenden starken Querstrich auszufüllen . .Änderungen dürfen nur durch Streichung, und zwar\nso vorgenommen werden, daß die ungültigen _Zahlen leserlich bleiben. An ihre Stelle zu _setzende Zahlen sind oberhalb\ndes Füllstriches einzutragen.\n2. Hersteller dürfen ihre Steuerzeichen nur von der Zollstelle beziehen, die für den Herstellungsbetrieb zuständig ist.\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen anordnen oder auf Antrag zulassen (§ 24 Abs. 3 TabStDB). Steuerzeichen werden\nin der Regel nur in ganzen Bogen oder in Mengen von nicht weniger als 5 Stück oder einem Vielfachen davon\nabgegeben.\n3. Steuerzeichen, für die nach den             §§ 30, 32 ff., 84 und 85 Ta bStDB durch Lieferung anderer Steuerzeichen Ersatz geleistet\nwurde, sind, soweit es sich nicht um Zigarettenhüllen handelt, die schon in Abteilung 2 des Betriebsbuches G nach-\ngewiesen waren, im Bestellbuch durch Eintragung in die betreffenden Spalten rot abzusetzen; die als Ersatz gelieferten\nSteuerzeichen sind wie gegen Entgelt bezogene einzutragen. Entsprechendes gilt für Steuerzeichen, die umgetauscht\nwerden (§ 31 TabStDB).\n4. Das Bestellbuch ist den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.\n5. Das Bestellbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten und der Geldspalte fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-\nrechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Beim Abschluß ist durch Absetzen des\nvorhctndencn Bestandes an Steuerzeichen der Verbrauch an Steuerzeichen im Rechnungsjahr zu berechnen. Der Bestand\nist in das Bestellbuch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Dabei gelten die Sätze 2 bis 4 der Nummer 1 ent-\nsprechend. Das abgeschlossene Buch ist der Zollstelle bis zum 15. April einzureichen. Diese hat die Richtigkeit der\nUbertragung im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Bei Aushändigung eines neuen Bestellbuches\nim Laufe d()S Jahres ist das alte Bestellbuch der Zollstelle zum Bescheinigen der Bestandsübertragung und zum Auf-\nbewahren zu übergeben.\n*)   Nichtzutreffendes streichen Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                              317\n(Muster 4 b Forts.)\nNachweis des Bezugs von Steuerzeichen in ganzen oder\nvierzigste! Bogen. für Zigarettenhüllen\nfür                                                    Bemerkungen\nZigarettenhüllen                              Bestätigung der Zollstelle über die Auslieferung\nGesamt-                            der Steuerzeichen durch\nLfd.    Tag des ---·-·-        ---\nGeldbetrag                                    ----\nNr.      Bezugs    in Packungen                               Angabe ihrer Gesamtstück.zahl              Namensbeischrift\nzu Stück\nin Zahlen               in Buchstaben                 des\nl\n1\n50       100          2];!(\n1 JJ/ Bogen    1\n/40 1         Bogen             1\n/40  Kassenbeamten\n1\n-\nUbertragener                                                                                            Ubertragung\n1\nBestand              1\nrichtig\n1\n.\n1\n-","318                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMuster 5\nHauphoUamtsbezirk\n(§ 25 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBestellzettel\nSteuerzeichen für.\n(Bei den Steuerzeichen, die als Zuschlagsteuerzeichen verwandt werden sollen, ist der Vermerk „Z\" [Zuschlag] zu\nmachen.)\nKlein-                                                 Für Packungen zu Stück -                                      Gramm 3 )                                         Steuerwert\nverkaufspreis                                                                                                                                                                                                                Steuerwert 4 )\nder Tabak-                                                                                                                                                                                                                     für die\nerzeugnisse 2)                                                                                                                                                           des                                                    bestellte\nfür ein Stüd<.                                                               1                       1                                                                einzelnen                 des                           Bogen- und\nin Pf oder für                                     Anzahl der bestellten Bogen zu Steuerzeichen                                                                        Steuer-             Bogens                            Zeichenzahl\nein kg in DM                                                                                                                                                           zeichens\nPf - DM: 1)                                                                                                                                                            :?/             !l};f(              9ffC               2111(\n1                    1                      1                        i                  1\n1\n..... . 1                         1                   1                                                1                    ................ .\n1\n................ Stück Steuerzeichenvordrucke B (ohne Angabe des Klein-\nverkaufspreises und ohne Mengenangabe) für ......... .                                              ................ 1)\nGesamtsteuerwert\nGesamtgeldbetrag 5)\n.................................................................... .... , ................ ,................................... 19........... .           Tabaksteuerzeichenbuch Abt.                             ............. Nr.\nFirma: .....                                                                                                                                                Tabaksteuersollbuch Kto .......................... Nr. .\n(Unl.erschrifl des Bestellers)\nEinnahmebuch ................................. .\n1\n)     Nach Bedarf auszufüllen. Für jede Gattung von Tabakwaren (Zigarren, Zigaretten usw.) sind getrennte Bestellzettel auszu-\nstellen und wie folgt zu bezeichnen: Die Bestellzettel für Zigarren mit A, für Zigaretten mit B, für Feinschnitt mit C 1, für Kau-\nFeinschnitt mit C 2 , für Pfeifentabak mit D 1 , für Strangtabak mit D 2 , für Kautabak nicht aus Tabakrippen mit E 1, für Kautabak\nnur aus Tabakrippen mit E 2 , für Schnupftabak mit F, für Zigarettenhüllen mit G.\n2\n)     In den Bestellzetteln sind Steuerzeichen verschiedener Sorte oder verschiedener Art (Streifen- und Verschlußmarken-Steuer-\nzeichen für Zigaretten) auf besonderer Zeile aufzuführen. Bei Steuerzeichen für Zigaretten ist außerdem in der ersten Spalte\nneben dem Kleinverkaufspreis anzugeben:\nfür Verschlußmarken-Steuerzeichen „ Vm\",\nfür Steuerzeichen für Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak „Schw. Zgtt. \".\nWenn für Zigarettenhüllen Zeichen mit Gummiaufstrich und Durchlochung gewünscht werden, ist das besonders anzugeben.\n3)      Nichtzutrc ffendes streichen.\n0\n4\n)     In der letzten Spalte hat der Besteller für die einzelnen Steuerzeichensorten die spitz berechneten Steuerwertbeträge einzu-\ntra~Jen, hinter den auf Bruchteile von Pfennigen ausgehenden Einzelbeträgen aber die nach § 26 Abs. 1 TabStDB auf volle\nViennig aufgerundeten Pfennigbeträge in Klammer zu vermerken. Am Fuß der Spalte hat er dementsprechend die Summe\nder spitz berechneten Steuerwertbeträge (Gesamtsteuerwert) und dahinter in Klammer den unter Berücksichtigung der Ab-\nrundung der Einzelbeträge sich ergebenden vollen Piennigbetrag zu vermerken. Darunter ist unter Abrundung des letzteren\nauf volle 5 :if! der einzuzahlende Gesamtgeldbetrag auszuwerfen. In gleicher Weise ist auch bei Festsetzung des Gesamt-\ngeldbetrages zu verfahren, wenn Steuerzeichen nur einer Sorte bestellt werden und der Steuerwert auf Bruchteile von\nPfennigen ausgeht. Wenn bei Bestellung von Steuerzeichen nur einer Sorte der Steuerwert auf volle Pfennig ausgeht, ist er\nauf volle 5 {ff! abzurunden.\n5\n)     In den Fällen, in denen eine Zweitschrift des Bestellzettels zurückzugeben ist, hat die Zollstelle unter dem Gesamtgeldbetrag\ndie Auslieferung der Steuerzeichen zu bescheinigen (§ 38 Abs. 1 und § 77 Abs. 6 TabStDB).","Nr. 26 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                     319\nAnlai.i;e a zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nÜbersicht A\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen für Zigarren\nSteuersatz 23 v. H. des Kleinverkaufspreises\nFür Packungen                       Für Packungen              Für Packungen             Für Packungen             Für Packungen Für Packungen\nBei          zu 5 Stück                       ZU 10 Stück                zu 20 Stück               zu 25 Stück               zu 50 Stück               zu 100 Stück\neinem - - - - \" - - - · - - - - - -        -                -  -    ---                                                            -     ~--·-\nKlV- Steuerwert des                          Steuerwert des             Steuerwert des            Steuerwert des            Steuerwert des              Steuerwert des\nPreis\nfür                                                                                      Bo-                                ein-                       einzel-\n1 Zi- einzelnen Bogens einzelnen Bogens                                einzelnen gens einzelnen Bogens zelnen Bogens                                     nen           Bogens\ngarre Steuer-                  ZU 25         Steuer-      zu 25          Steuer- zu 25 Steuer-                  zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25\nvon zeichens Zeichen zeichens Zeichen                                 zeichens Zei- zeichens Zeichen zei-                              Zeichen zei- Zeichen\nchen                              chens                       chens\n.'l'/     2Jtt                  ::mi        !J),fl,      !])!ff,         !J)/1,          2),1(,   2J;ßt        !J)/1,       2}{(,        2}J!;{,         2}J!;{,        !J)§[\n10  0,11¼                   2,871/2      0,23          5,75           0,46            11,50    0,57 1/2    14,37¼        1,15         28,75             2,30           57,50\n0,13 4/5\n1\n12                          3,45         0,21:ih       6,90           0,55 1/5        13,80    0,69        17,25         1,38         34,50             2,76           69,-\n15   0,171/4                 4,31 1/4     0,34 1/2      8,62 1/2       0,69            17,25    0,86   1\n/4  21,56 /4 1\n1,72 1/2     43,12 1/2         3,45           86,25\n17  o,19 11 ho              4,8S: 1/1    0,39 1/10     9,77 1/2       0,78    1\n/5    19,55    0,97%       24,43 8/4     1,95 1/2     48,87 1/2         3,91           97,75\n20   0,23                    5,75         0,46        11,50            0,92            23,-     1,15        28,75         2,30         57,50             4,60         115,-\n22   0,25!1/JO               6,32 1/2     Ü,50:1/5    12,65            1,01 1/5        25,30    1,26 1/2    31,62¼        2,53         63,25             5,06         126,50\n25   0,28: 1/1               7,18:i/4     0,57 1/2     14,37 1/2       1, 15           28,75    1,43B/4     35,93a/4      2,81   1\nh    71,87    1\n/2     5,75         143,75\n27   0,31 1ho                7,76 1/1     0,62 1/10    15,52 1/2       1,24 1/5        31,05    1,551/4     38,81 1/4.    3,10 1/2     77,62 1/2         6,21         155,25\n30   0,34¼                   8,62'h       0,69         17,25           1,38            34,50    1,72¼       43,12 1/2     3,45         86,25             6,90         172,50\n35   0,40¼                 10,06 1 /.i    0,80 1/:i   20,12 1/2        1,61            40,25    2,0l1/4     50,311/4      4,02¼       100,62 1/2         8,05         201,25\n40   0,46                  11,50          0,92        23,-             1,84            46,-     2,30        57,50         4,60        115,-              9,20         230,-\n50   0,57 1/2              14,37¼         1,15        28,75            2,30            57,50    2,87 /21    71,87 1/2     5,75        143,75          11,50           287,50\n60   0,69                  17,25          1,38        34,50            2,76            69,-     3,45        86,25         6,90        172,50           13,80          345,-\n70   0,80'/:i             20,12'/2        1,nl        40,25            3,22            80,50    4,02¼      100,62¼        8,05        201,25          16,10           402,50\n80   0,92                 23,-            1,84        46,-             3,68            92,-     4,60       115,-:-        9,20        230,-           18,40           460,-\n90   1,03'h                25,87'/i       2,07        51,75            4,14           103,50    5,17¼      129,37¼       10,35        258,75          20,70           517,50\n100    1, 15                28,75           2,30        57,50            4,60           115,-     5,75       143,75        11,50        287,50          23,-            575,-\n120    1,38                  34,50          2,76        69,-             5,52           138,-     6,90       172,50        13,80        345,-           27,60. 1,       690,-\n1-,\n130    1,49 1/2              37,37 1/2      2,99        74,75            5,98           149,50    7,47¼      186,87¼       14,95        373,75          29,90           747,50\n150    1,12 h 1\n43, 12 1/2     3,45        86,25            6,90           172,50    8,62¼      215,62    1\n/2 17,25        431,25          34,50           862,50\n200    2,30                 57,50           4,60       115,-             9,20           230,-    11,50       287,50        23,-         575,-           46,-          1.150,-\n250    2,fJ7 1/2             71,[r?'/2      5,75       143,75           11,50         :287,50    14,37 1/2   359,37 1/2    28,75        718,75          57,50         1.437,50\n300    3,45                  BG,25          6,90       172,50           13,80           345,-    17,25       431,25        34,50        862,50          69,-          1.725,-\n350    4,02¼               100,()2 1/2      8,05       201,25           16,10           402,50 20,12 1/2     503,12¼       40,25      1.006,25          80,50         2.012,50\n400    4,GO                115,-            9,20       230,--           18,40         AGO,- 23,-             575,-         46,-       1.150,-           92,-          2.300,-\n1","Anlage b zu lUuster 5              ~\n~\n(§ 25 TabStDB)              0\nObersicht B\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen für Zigaretten\na) Streifen-Steuerzeichen\nBei\nFür Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen\nzu 4 Stück\nI\nzu 6 Stück                zu 10 Stück                    zu 12 Stück                 zu 20 Stück                zu 21 Stück                zu 25 Stück            zu 48 Stück               zu 50 Stück\neinem   Steuer                                                                                                                    ---\nKlV-Preis   für         Steuerwert des                 Steuerwert des             Steuerwert des                 Steuen\\-ert des             Steuerwert des              Steuerwert des             Steuerwert des         Steuenvert des      1   Steuerwert des\nfür 1    1000        .              Bogens .                    !Bogens .                     'Bogens                                     .             Bogens .                 :Bogens .                 'Bogens .              Bogens!       .           Bogens\nZigarette Stück      emzelnen zu 140 einzelnen : zu 80 einzelnen zu 60 einzelnen Bzo!~~s einzelnen zu 40 einzelnen : zu 40 emzelnen zu 40 einzelnen zu 40                                                                                       einzelnen zu 40\nvon                Steuer-           Zei-          S~euer-         Zei-       Steuer-            Zei-       St_euer-        Zei-         Steuer-          Zei-      Steuer-         Zei-       Steuer-       Zei-     Steuer-      Zei-       Steuer-       Zei-\nzeichens         chen          zeichens         chen      zeichens            chen      ze1chens         chen        zeichens          chen      zeichens       chen        zeichens      chen     zeichens    chen        zeichens      chen\n9JI     :ZJJ:,        ,7/           !llJC            [15/          !lJJ(,        [15/             !lJJ(,         Jy         :llK            .'7'/         !lJJ(,      .'7'/        :11,K,        .7/         21K,       .11       211(,           :75/      :nx\n1\n1\ni                          i            1\n1\n1                                              1\n1                                                                                                                                                                                                                                                               trj\n1                         1\n1\n1\n7 /2  -39,50\n1                                                                                       1                            1\ni::::\nschwa/z\n154,':,       22.12             -             -            39\\   1\n:2      23,70          4T.\\        28.44     i         79        31.60          -            -            -           -          -          -            197'/:2   79,-    ;:i\n1                                                                                                                                                                                                                                                  0-\n1                                                                                                                                                                                                                                                  (D\n71/2                                                                                                                                                                                                                                                              (/l\n16 3/5\n1\n41 1/2                        49 4/5                                                                -                        -          -          -                             (Q\nj\nblond    41,50                    1\n23,24             -              -                          24,90                      29,88               83    1   33,20          -\n!\n-                                              2071/2    83,-    (1)\n!                                                                                                             (/l\n8 1/3  48,-           -              -              28 4/5       23,04           -                -           5T1/.,      34,56             -             -         100 4 /.-,   40,32           -           -        230~/.,    92,16            -         -     ~\nN\n10      57,-           -              -               -             -            57             34,20            -           -              114          45,60         -             -          142¼        57,-         -          -            285       114,~   O\"\npj\"\n1\n12 /2   71,-           -              -               -             -            71          1  42,60            -           ·-             142          56,80         -            -             -       i   -            4\n340 /5    136,32            -         -    F\n1\n-\n1                                                       1\n15      85,-           -              -                             -             -                -             --          -              170      . 68,-            -            -             -           -          -          -              -         -     c.....\npi\n::;\"\n20     113,-           -              -               -             -             --               -             -           -       1      226          90.40         -            -             -           -          -          -              -         -     1-j\n(Q\nl\n1\n1                                         1                                            1            1               1            1             l                         1                    l                         1\npi\n==s\n(Q\n....\n<O\n01\nb) Verschlußmarken-Steuerzeichen                                                                                                                             ~\n...,\nFür Packungen Für Packungen Für Packungen                                               Für Packungen                 Für Packungen Für Packungen                                                      §:\nBei                                   zu 4 Stück                     zu 6 Stück               zu 10 Stück                      zu 12 Stück                  zu 20 Stück             zu 21 Stück                                          t-1\neinem               Steuer\nKIV-Preis                  für              Steuerwert des                Steuerwert des             Steuerwert des                  Steuerwert des               Steuerwert des           Steuerwert des\nfür 1              1000 ·           .             IBogens                        Bogens                       Bogens                       Bogens                       Bogens                 Bogens\neinzelnen I zu 120 einzelnen zu 120 einzelnen zu 108 einzelnen 1 zu 108                                               einzelnen zu 80 einzelnen zu 80\nZigarette              Stück                                           Steuer-                    Steuer-                      Steuer-                         Steuer-                  Steuer-\nSteuer-         Zei-                           Zei-                        Zei-                          Zei-                          Zei-                  Zei-\nvon                                zeichens        chen          zeichens                   zeichens                     zeichens                        zeichens                 zeichens\nchen                        chen                          chen                          chen                  chen\n:J!/               ;fl1{,             [15/         2N(,             .:J'I         !lJJ(,\n.71             2N(,          [15/           (l}L,\n.:J'I       :M,        .7f        ~\n71;,.\niichwarz\n39,50              15'/,,        18,96              -             -          39 1/1         42,66        471 /r.        51,191/s               79      63,20        -          -\n1\n7 /2\nblond              41,50              15s;,,        19,92              -            -               1\n41 /a          44,82        49'/s          53,789/r,              83      66,40        -          -\n8 1/a            48,-                 -             -             28'/,,        34,56          -               -          571/,          6Z20'/s             -            -        1004'/a    80,64\n10                51,-                 -             -                -             -          57             61,56           -              -                114        91.,20       -          -","Nr. 26 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                           321\nAnlage c zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nObersicht C\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Feinschnitt und Kau-Feinschnitt\nFür Packungen\nBei einem                                         zu 50 g\nKIV-Preis           Steuer                 Steuerwert des\nfür 1 kg          für 1 kg                                     Bogens\nvon                                einzelnen\nSteuer-                    zu\nzeichens               40 Zeichen\n2lff,              2)J(,              :71/                    !J);f{,\n1. Feinschnitt\n24                 7,44              37 1/r,                14,88\n27               10,-                50                    20,-\n30               11,25               56 /41                22,50\n35              13,-                 65                    26,-\n45              21,40               107                     42,80\n50              23,80               119                     47,60\n60              28,60               143                     57,20\n70              33,40               167                     66,80\nII. Kau-Feinschnitt\n32\n35\n5,60\n6,20\n28\n31      .              11,20\n12,40\nAnlage d zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nObersicht D\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Pfeifentabak und Strangtabak\n1              Für Packungen                           Für Packungen                           Für Packungen\nBei einem                        zu 50 g                                 zu 100 g                                 zu 250 g\nKlV-Preis Steuer                                        --·-            -----···-                                  -~~-------------·---\nfür I kg    für          Steuerwert des                          Steuerwert des                          Steuerwert des\nvon     1 kg      einzelnen          Bogens               einzelnen                 Bogens        einzelnen              Bogens\nSteuer-       1\nzu                Steuer-                         zu      Steuer-                 zu\nzeichens         40 Zeichen             zeichens             1\n40 Zeichen      zeichens            40 Zeichen\n:JNt      :JJJl      J\"/                !]J;ft               //'/                        !l);'ft     J\"/                  !llJ(,\nI. Pfeifentabak\n5,-      1,25                                                12 /21                       5,-        31¼,                 12,50\n7,50     1,90                                                19                           1,60\n12,-     3-          15                   6,-                 30                        12,-          75                   30,-\n'\n22 1/2                                                                                 /t\n1\n16,-      4,50                            9,-                 45                        18,-         112                   45,-\n20,-      5,60       28                 11,20                 56                        22,40        140                   56,-\n25,-      7,-        35                 14,-                  70                        28,-         175                   70,-\n30,-      8,40       42                 16,80                 84                        33,60        210                   84,-\n35,-      9,80       49                 19,60                 98                        39,20        245                   98,-\n40,-   11,20         56                 22,40                112                        44,80        280                  112,-\n45,-   12,60         63                 25,20                126                        50,40        315                  126,-\n50,-   14,-           70                28,-                 140                        56,-         350                  140,-\nII. Strangtabak\n12,-      2,04        101/r,              4,08                20 2 /a                       8,16      51                   20,40\n15,-      3,15        15:i/4              6,30                31¼                       12,60         78 3/ ..             31,50\n20,-      4,20       21                   8,40                42                        16,80        105                   42,-","322                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage e zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\nÜbersicht E\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen\nfür Kautabak\nI. Kautabak, nicht aus Tabakrippen\nBei einem                  Für Packungen                        Für Packungen                     Für Packungen\nKlV-Preis                       zu 25 Stück                        zu 50 Stück                      zu 100 Stück\nfür 1 Rolle Steuer für\n-·----            -----                      --------\n-\noder    1000 Stück       Steuerwert des                      Steuerwert des                    Steuerwert des\n1 Stange              einzelnen            Bogens          einzelnen     1\nBogens         einzelnen         Bogens\nvon                 Steuer-                zu            Steuer-      i      zu            Steuer-            zu\nzeichens           25 Zeichen         zeichens     !\n25 Zeichen        zeichens       25 Zeichen\nJ'/        2)/i       J',f                !l)J!f,          J'/       1\n211t             J'/             21.tt\n35        22,-       55                  13,75             110             27,50             220             55\n40        25,20      63                  15,75             126             31,50             252             63\n45        28,40      71                  17,75             142             35,50             284             71\n50        31,60      79                  19,75             158             39,50             316             79\n55        34,80      87                  21,75             174             43,50             348             87\n60        38,-       95                  23,15             190             41,50             380             95\n1\nII. Kautabak, nur aus Tabakrippen\nFür Packungen\nzu 100 g\nBei einem\nKlV-Preis           Steuer für\nfür 1 kg                                 Steuerwert des\n1 kg\nvon                               einzelnen I        Bogens\nSteuer-              zu\nzeichens ' 40 Zeichen\n.;JJ;ff                              $\"/              :J)i/i\n10                                  10               4","Anlage f zu Muster 5\n(§ 25 TabStDB)\n'Obersicht F\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen für Schnupftabak\nBei\nI                     I                     I                  I                    I                   I\nFür Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen ) Für Packungen Für Packungen                                         I\nzu 50 g               zu 100 g             zu 200 g              zu 400 g           zu 500 g               zu 800 g          zu 1 kg              zu 5 kg              zu 10 kg\neinem     Steuer\nKlV-Preis             Steuerwert des        Steuerwert des        Steuerwert des        Steuerwert des     Steuerwert des         Steuerwert des   Steuerwert des       Steuerwert des        Steuerwert des\nfür       für\nBogens                                   iEogens\n1\n1 kg    .         Bogensi                  Bogensl .             Bogens .           Bogens              Bogens .             Bogens\n1 kg   1         einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 1 einzelnen zu 40 einzelnen Bogensl einzelnen zu 40\nSteuer-     Zei-      Steuer-       Zei-     Steuer-       Zei-   Steuer-     Zei-   Steuer-      Zei-      Steuer-    Zei-   Steuer-      Zei-    Steuer-   zu 40       Steuer-    Zei-\nvon                                --   zeichei.~\nzeichens      ~\"~- Zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen                                  Zei- zeichens         chen\ncheu                     chen\n:J]((                                      ~\nGJlj                  ~                    ~                  ~                       ~                ~                   JJ:)                  J'/       211{,\n21/C\nz\nr-:\n:]J!l               :ll!C\nK                   M                     M                   M                  M                     M                  :ll!C              !Jl!C\n-              -                                                                                                                                                                  ;'\n8\n9\n0.96\n1.08\n44/v    1,92\n2,16\n9s;_\n10+/j\n/ 0  3,84\n4.32\n19 1\n/5\n21 3/;-,\n7,68\n8,64\n48\n54\n19,20\n21,60\n96\n108\n38.40\n43,20   1\n0\n19~~1         960\n1080\n384,-\n432,-\nw\n(JJ\n~\n10       1,20        6       2,40         12         4,80      24           9,60                         60      24,-                            120      48,-    1\n-                     -         -        Q.)\nc.o\n11       1,32        63/v    2,64         13  1\n/.s  5,28      262/B       10,56                                                                                      -        -        '   -         -       0...\n7 1/5                                     28 4/5\n(D\n12       1,44                2,88             2\n14 /.s     5,76                  11,52                         72      28,80                           144      57,60   1   -        -            -         -       >-;\n14       1,68        82/.s   3,36             4\n16 /5      6,72      333/B       13,44     67 1\n/o   26,88      84      33,60        134 2/5  53,76     168      67,20 ,              -            -         -      •i::::\nU1\n16       1,92        93/B    3,84         19 1/5     7,68      382/B       15,36                         96      38,40                           192      76,80 ,                           -         -     c.o\nQ.)\n18       2,16          4\n10 /.s    4,32        21 3/5      8,64      43 1 /,s    17,28                        108      43,20                           216    1 86,40   1            -            -         -       O\"'\n(D\n20       2,40      12        4,80        24          9,60      48          19,20     96       38,40     120      48,-         192      76,80                          -        -            -         -       tel\n0\n/                      /                                             :! ;:;\n25       3,-       15        6,-         30         12,-       60          24,-                                                                                                                               :::i\nF\n30       3,60      18        7,20        36         14,40      72          28,80                                                                                                                             0...\n(D\n-\n35       4,20      21        8,40        42         16,80      84          33,60                                                                                                                             :::i\n1\n~\nc.....,\nAnlage g zu Muster 5           i::::\n8.\nObersicht G\n(§ 25 TabStDB)\n-\n<O\nc,;,\nw\nüber den Steuerwert der Steuerzeichen für Zigarettenhüllen\nSteuer für 1000 Hüllen: 1 ;JJ;JC\nSteuerwert des\neinzelnen         Bogens\nSteuer-           zu 40\nzeichens         Zeichen\n~                !ZN{,\nFür Packungen zu 50 Stück                     5                 2\nw\nFür Packungen zu 100 Stück                   10                 4                                                                               N\nw","324                                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk ............................................................................ .                                                                            Muster 6\n(§ 55 TabStDB}\nZollamtsbezirk\nNr. ........................... des Tabakersatzsteueranmeldungsbuches                                                                         Abgegeben am ....           ............... 19 .......... ..\nAnmeldung von Tabakersatzstoffen\nzur Steuerfestsetzung\nIch\nWir melde ........ die Tabakersatzstoffe, für die im ............... .Viertel des Rechnungsjahres 19............\nmeinem\nin - - - - Betrieb die Steuerschuld entstanden ist, zur Steuerfestsetzung an.\nunserem\nI~                                                                                                                                           -\n-.-versichere ........ , daß andere oder mehr steuerpflichtige Tabakersatzstoffe in der Zeit vom ...........................................\nWir\nmeinem                                                                                                Ich\nbis ..                                .............. in----Betrieb nicht zur Verarbeitung entnommen worden sind. --verzichte ........ auf\nunserem                                                                                              Wir\nmeinen\neinen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Steuerschuld nach----Angaben\nunseren\nfestgesetzt wird:)\n················································• ........................................................ 19 ........... .\n(Firma, Unterschrift)\nAnleitung\n1. Die stark umrahmten Teile werden von der Zollstelle ausgefüllt.\n2. Die Tabakersatzstoffe sind mit dem Reingewicht der nach dem Betriebsbuch H oder K zur Ver-\narbeitung entnommenen Mengen in ganzen und zehntel Kilogramm anmeldepflichtig.\n3. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu errechnen. Der Berechnung der Steuer wird stets das\n.Gewicht der Tabakersatzstoffe in verarbeitungsreifem Zustand zugrunde gelegt. Der Steuei\"-\nschuldner hat die Spalte 6 aufzurechnen und die Schlußsumme in Buchstaben zu wiederholen.\nDie S~euerschuld ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Zollkasse einzuzahlen.\n') Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 26 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                      325\n(Muster 6 Forts)\nAngaben des Anmelders\nSteuererrechnung                                      Die Steuer\nLfd. Nr.                                                               Der Berechnung                                                    ist gebucht\nBezeichnung               Reingewicht\nLfd.      der Abt. 2                                                                  der Steuer                                                       im Ein-   Bemerkungen\nDie Steuer                 nahmebuch\nNr. des Betriebs-                 der Tabakersatzstoffe                              zugrunde                             beträgt\nbuches ..........                                                            zu legendes                                                     unter Nr.\nGewicht\nkg\n--=--1-11----=2~--1----3----1----\"--4-_.J.__!_2._1--~'----~~,-\nl   1/10          kg             l     •t•o          !]};l,          1~\n5                                   6\n-1--1--l~I_,~                                                                                          1                                    1\n-----------------------\n- 1 - - l - - 1 - - 1- , ~ - '1 -\n- - - f - - - - - - - 1 - - - - - - - - 1 - - - - - - ! - - - , - - _1 _ _ . ~ . _ __ _ ,_ _ - - - - - - - - t - - - - - - - 1 - - - - - - - - -\n1\n1=\n1\n1                                 1\n1                                 1\n--                                --\ni\n1\n1\n1         1\n_ _ l-1-----1-------\n_J __________~ _\n-\n1\n1\n1\n1\n--\ni- -1\nI_i 1----1----1----\n1\nj\nI_                                                                -1\n_,_-~----]----- --i-                                                  1\n1\n--      ----\ni- -1\n1\ni\n--\n1\n1\nl\n1\n--1-------t-------\n~---- -- ---- -----1--------\n__ ,_____ _                                                                                              !        '\n----- --------1---------\n___ ,______ _                                                                                               -\n1\n------i- ----- t-------\n1\n-\n1        1\n-                __                       \\ _____     --                                                                                           - - ---------\n1\nDie Steuer wird hierdurch auf den angemeldeten Betrag festgesetzt.\n--------·········1 ......................... ,___________________ ,, ___ 19 _____ _\n'\nHaupt-Zollamt\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\n\"J-\n.","323                             Burn.lesgesctzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMuster 7\n(§ 87 TabStDB)\n....................................................................... , ........................................................ 19............\nAn das\nHauptzollamt\nin\nAntrag auf Gewährung der Steuererleichterung\nnach §§ 81 ff des Tabaksteuergesetzes\nIch\n·w·lf beantrage(n)  Gewährung der Steuererleichterung und erkläre(n) dazu folgendes:*)\n1. a) Name des Antragstellers\n(Ruf- und Familienname oder Firma)\nb) Wohnsitz oder Geschäftssitz .............. .\n2. Rechtsform des Betriebes .................... .\n3. Ist der Betrieb im Handels- oder Genossenschafts-\nregister eingetragen? Wenn ja, wo und seit wann?\n4. Inhaber des Betriebes oder gesetzlicher Vertreter\n(auch Angabe der Gesellschafter, bei KG. auch\nAngabe der Kommanditisten) ................ .\n5. War der Betrieb am 1. Januar 1951 betriebsfertig\nhergerichtet? Wenn ja, für welche Tabakwaren?\n6. Werden außer dem Betrieb, für den Steuer-\nerleichterung beantragt wird, andere Tabakwaren-\nherstellungsbetriebe ganz oder teilweise für Ihre\nRechnung oder für Rechnung eines Ihrer Gesell-\nschafter geführt? Wenn ja, Angabe der Betriebe\n7. Wird Ihr Betrieb ganz oder teilweise für Rechnung\neines anderen Tabakwarenherstellers oder eines\nGesellschafters eines anderen Unternehmens, das\nTabakwaren herstellt, geführt? Wenn ja, Angabe\ndes anderen Herstellers oder des Gesellschafters\ndes anderen Unternehmens ................. .\n8. Werden mehr al_s 35 v. H. einer Gattung erstat-\ntungsfähiger Erzeugnisse, die im Vierteljahr her-\ngestellt werden, an andere Hersteller unversteuert\nabgegeben? ................................ .\n•) Nichtzutreffendes streichen.                                                                                                                                                Bitte wenden!",":Nr. :_:(5 -  Tc:g der Ausgilbe: Bonn, den 10. Juni 1953                                      327\n(Muster 7 Forts.)\nden                           den\n9. Ist gegen -d. J3etriebsinlrnb        oder -d·-:--·· gcsetz--\n1e                             1e\nliehen Vertreter wegen einer nach dem 9. August\n1951 begangenen vollendelen oder versuchten\nSteuerhinterziehung oder Steuerhehlerei oder\nwegen Begünstigung einer Person, die eine solche\nStraftat begangen hat, ein Strafverfahren ein-\nist der                            der\ngeleitet oder . d c1· Betriebsinhaber oder-d. ge-\nsm    ie                             1e\nsetzliche(n) Vertreter deswegen bestraft worden?\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichere(n) ich {wir) hiermit.\nMir\n-U ist bekannt, daß bei unrichtigen Angaben die Steuererleichterung wegfällt und daneben eine Bestrafung\nns\nmöglich ist.\nMir                          i~                               ·\n-     ist ferner bekannt, daß-. jede Änderung der Verhältnisse und jede Änderung in den Rechtsverhältnissen,\nU ns                         wu\ndie in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister einzutragen ist, binnen einer Woche dem Hauptzollamt\nin doppelter Ausfertigung anzuzeigen habe(n).\n........ 18 ..\n(Rechtsverbindliche Unterschrift)","328                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamts bezirk                                                                                       Muster 8\n(§ 91 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nAnschreibebuch\ndes Tabakwarenherstellers\nin .\nfür das Rechnungsjahr 19................\nüber unversteuert gelieferte, ausgeführte oder auf ein Zollager\ngebrachte Tabakwaren\nDieses Buch enthält ..................... Blätter, die mit einer\n-   amtlich angesiegelten -       plombierten -        mit Trocken-\nstempel befestigten -        Schnur durchzogen sind.•)\n19 ...                      Geführt von:\n(Untcrsduifl und Amhbczcichnung)                                          (Unterschrift)\nAnleitung\n1. In dem Buch ist für jede Gattung von Tabakwaren (§ 3 Abs. 1 und§ 19 des Gesetzes) eine beson-\ndere Abteilung einzurichten. Jede Abteilung ist in vier Abschnitten zu führen:\nAbschnitt 1: Lieferungen unversteuerter Zigarren auf Steuerlager\n2: Lieferungen unversteuerter Tabakwaren an andere Hersteller\n3: Unversteuert ausgeführte oder auf ein Zollager gebrachte Tabakwaren\n4: Sonstige Lieferungen unversteuerter Tabakwaren.\n2. Jeder unversteuerte Abgang ist sofort einzutragen.\n3. Rücklieferungen sind rot abzusetzen.\n4. Jede Eintragung ist mit einer Rechnungsdurchschrift oder dergleichen zu belegen.\n5. Die Belege b]eiben dauernd bei dem Anschreibebuch und sind mit diesem am Jahresschluß an\ndie Zollstelle abzuliefern.\n*) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die\nWorte von „die\" bis „sind\" ~Jcslrichen.","Nr. 26 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                          329\nAbteilung für: ........................................................................ Abschnitt ........... -                                                (Muster 8 Forts.)\nTag der Entfernung                                                                                                  Marken~\naus dem Herstellungs-\nLfd.         Tag der    betrieb, bei Rückwaren                                                                                            bezeichnung           Menge\nTag der Wieder-\nName und Wohnsitz des Empfängers\nNr.       Eintragung                                                                                                                            oder\na11fm1hrne in den\nHerstell u 11ustJctrieb                                                                                         Sortennummer        Stüdc oder kg\n-----     --           --                                                                  - ---~-----            - ----- - - - · - -                                   -- ------~-\nI              2                   :1                                                          4                                     1             5              6\nWarenpreis•)             Kleinverkaufs-                                                       Steuerwert zu Spalte 9                 Betriebs-         Bemerkungen\nGesamtklein-\nfür 1000 Stüdc          preis •) für 1 Stüdc                    verkaufswert•)                       bei Zigaretten-                                (z.B. Rüdclieferungen,\nbuch       Abt.3\noder 1 kg                  oder 1 kg                     aus Spalten 6 und 8                      hüllen Steuer-                      ····       Prüfungsvermerke der\nbetrag zu Spalte 6                 Nr.... ......   Aufsichtsbeamten)\n:Jlf;[      f /P/          0/IC              I c7p?            _ _:_!llj{, _____ I m/      ~--       __t______-'-I,--'--fft/_, __________ 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _\n_tJ1;i\n10                          11                  12\n•) Die Spalten 7 bis 9 sind nur für Tabakerzeugnisse auszufüllen.","330                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk ....                                                                                                                                                         Muster 9a\n(§ 106 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBetriebsbuch A\nfür Zigarren\ndes Zigarrenherstellers ....... .                                                                                       in .....\nfür das Rechnungsjahr 19........ .\nDieses Buch enthält ............................ Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\n........ ,               ··············· ..... 19.                                                        Geführt von:\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)                                                                                           (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Das Buch ist      in drei Ableihmgen zu führen:\nAbteilung  1: Zugann an Zi9arren,\nAbteilung  2: Abgang an versteuerten Zigarren,\nAbteilLmg  3: Abgang an unversteuerten Zigarren.\n2 . .Jede Einlra~Junq in den einzelnen Abteilun9en hat unter einer besonderen· laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Anqabe des Ta9es, an dem die\nEinlragunq bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte ZicJanTn sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen\n\\Jelrennt abzuschreilwn. Versteuert oder unversteuert entfernte Zigarren sind außerdem in den Abteilunqen 2 oder 3 sortenmäßig getrennt nachzuweisen.\nSteuerlich nach § 19 Abs. 3 TabStDB zu behandelnde ZirJarren sind mit der einfachen Stückzahl je nach dem Umfange des Betriebes entweder in je einer\nbesonderen Unlerableilrmq (1 a, 2 a, 3 a) mit der Uberschrift „Doppelzigarren\" oder in den drei Abteilunqen in je einer besonderen, im Kopf entsprechend\nvorzurichlenden Spall.e nach:wwcis<,n; die für die Versleuerung in Betracht kommende Stückzahl ist besonders zu vermerken.\n3. In den Ahlci Innqcn l und 2 können d ic Ziqarren, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes nach Anhören des Herstellers fest-\nzusetzenclt'r Z e i 1. abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als herqestellt in Zugang oder als versteuert in Abganq gekommen sind, am Schlrrß dieser\nZt!ilabschnill.e durch eine Einlragtmrr gebucht werden. Jede Art des Zu- oder Abqangs ist durch eine besondere Eintragunq zu buchen unter näherer\nJ\\n(Jillie in Spalle 4, z.B. für AbLciltm\\J 1: .,im Betrieb hergestellt (aus Betriebsstätte ................ ). Betriebsbuch H Abt. 2 Nr. ................ \", für Abteilung 2:\n.,verkauf\\.\" oder „in ciqcnc Kleinverkaufssl.iil.le entnommen\" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt.\". Für Abteilung 2 gilt Salz 1 jedoch nur dann,\nwenn Ansdirciilunqcn \\Jeführl wcrd<.,n, aus denen die entfernten Zigarren im einzelnen ersichtlich sind, und zwar nach dem Taq ihrer Abgabe, dein N,1mcn\n(der Firnrn) und Wohnort des En1plüngr,rs, der Art, Men(JC und Sorte und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchunq der Einzelmengen in diesen\nAnschrcibunrJen verwiesen wird, z.B . .,Sorlenbuch Nr ................. bis ................ \" oder „Verkaufsbuch Nr. ................ bis ................ \"; sonst ist der AbganrJ tä~Jlich\nanzuschrei!Jen mil Namen (f'irma) und Wohnort des Ernpfänqers in Spalte 4.\nWerden zu bel.rielisl.cchnisc:he11 oder kaufmännischen Zwecken Bücher qeführt, die Einzelangaben !}ach Absatz 1, getrennt nach versteuertem und unver-\nsteucrlem AbrJurnJ, enthalten, worülier der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pllichtmäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen\nAnsl'hreibung<'.n und keines sorlc11rn;jf\\ir1en Nachweises der Ziqarren (Nummer 2 Satz 3) in den Abteilungen 2 oder 3; in diesem Fall ist in den AbteilLm9cm 2\n111HI 3 Spall.e 4 auf die Buchunq der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintraqungen entnommen werden, qelten als\n11 tl !sbücher zum Bel riehslrnch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre aufzubewuhren. Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern\nEinsicht in diese Bücl,cr zu qeslullcn.\nMil. Cenclimiqunq des Ohcrlwaml.r'n des Aufsichl.sdienstcs brauchen die hergestellten Zigarren erst dann in Abteilung 1 an9eschrieben zu werden, wenn\nihre Verp,H.kunq !ür den Klei11verkauf vollendet ist. Unversteuerte Ziqarren, die aus anderenBetriebenbezo~ienoderindenBetriebzurückgenommen\nwerden, sind soforl. nach ihrem Einqanrr besonders in Abteilunq 1 einzutragen. Zigarren, die nach den§§ 12 bis 14 TabSlDB unversteuert entfernt werden\nsolkn, sind spül.es\\.cns bei der Enl.lernunq in Abteilung 1 nachzuweisen.\n4. In AblcHunrJ 3 (Abuang an unversteuerten Ziqarren)                ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 TabStDBL. jeder\nAb \\Jan q so f o r l und ein z e 1 n einzutrMJen unter AnrJabe der Art des Abqan9s und der Nummer des Buches, in dem der weitere Nachweis uber den\nVerbleib dt!r unvcrst.cuer1 en !Jernlcn Zi9arren qeführt wird, in den Spalten 3 und 4, z. B . .,ausgeführt, Begleitschein-Ausferligungsbuch Nr. 4\" oder „unter\namllicber Uberwachunq zur lJmarbeitun\\J aufqerissen, Bctricbsb1,ch H Abt. 1 Nr. 8\" oder „verkauft an ... .                                          ............. Name (Firma) und Wohnort\ndes Empl,ingen;\",\n5. Das Detricbsbuch isl vom IIerslcller in den Men~Jenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzurechnen und                                            am Schluß des\nRechnun9sjuhres mit Zeilunqabe abznschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme                                           der Abteilung 1\nder Besl.and zu bildcu. Der Bestand ist in Ableilunr1 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertraqen. Die Richtiqkeit der                                  Dbertraqunq ist\nvom Aufsichlsbeullllen im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle                                       einzureichl'n\n6. Bei Best<1ndsaufnah111en isl das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in rler\nVerhandlunq über die Bcslands<1ufnahme nad1 Nummer 5 zu berechnen.\n•) Nichtzutreffendes slreichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die \\'\\Torte von° „die\" bis „sind\" qeslrichen.","Nr. 26 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                      331\n(Muster 9a Forts.)\nAbteilung 1:\nTag\nZeitraum                                                                                                                    Gesamtzugang\nLfd.        der                                                                   Art des Zugangs\ndes Zugangs                                                                                                                      an Zigarren\nNr.        Ein-                                        mit Benennung und Nummer eines etwaigen Vorbuches\ntragung                                                                                                                                             Stück\nvon               bis\nUbertragener\nBestand ....\nZugang an Zigarren\nDavon (Spalte 5)\naus besonderPn                                           Prüfungsvermerke                                      Bemerkungen\nin der Fabrik    Betriebsställp11 oder von          anderweit in Zugang            (Namen, Datum)                                (Nr. des Heimarbeitsbuches\nhergestellt           l lcirna rbe ilcrn                 gekommen              der Aufsichtsbeamten                                    zu Spalte 7)\nc1bgelieferl\nStück                      Stück                          Stück\n8                         !l                                                 10\nUbertragung richtig\nAbteilung 2: Abgang\nDavon (Spalte 5) das Stück zum\nTag                                 Art des Abgangs                   Gesamtabgang\nZeitraum\nLfd.        der                              mit Benennung und                   an versteuerten\ndes Abgangs\nNr.         Ein-                                 Nummer eines                         Zigarren                     ......... ,........  ~            ················. :15/\ntragung                             etwaigen Vorbuches\nvon          bis                                                     Stück               s_~rte 1 _ _ _s_t_ü_ck            -~~rte_l_ _ _      st_ück\n2              ..\nan versteuerten Zigarren\nKleinverkaufspreis von\nPrüfungs-\nvermerke                  Berner-\n(Namen, Datum)                kungen\n....... ~                 .... ······· :15/                  der Aufsichts-\nSorte [       Stück                                                                                                                      beamten\nSorte   1         Stück                           Stück         Sorte           Stück\n(i\nAbteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarren\nNad1weis                                               Davon (Spalte 5)                                  Prüfungs-\nTag. der                        des Abgangs\nLfd,       Ern-          Art           a) Versendungs-              Menge             an                                                            vermerke            Berner-\ntragung d     Ab                 anmeldung                                Steuer-                       zum           in das Ausland                         ) kun en\nNr.       (des    es        gangs vom ············                                 lager     Deputate          Prüfen            ausgeführt     (Namen, Datum              g\ngelief.                                                       der Aufsichts-\nAbgangs)                       b) Bud1 ............        1                                                                                 beamten\nNr ............... Sorte      Stück       Stück      Stück             Stück                Stück\n------------\n:!                    4","332                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                                                   Muster 9b\n(§ 106 TabStDB)\nZollamtsbezirk .......... .\nBetriebsbuch B\nfür Zigaretten\ndes Zigarettenherstellers ............... .                                                                          in\nfür das Rechnungsjahr 19................\nDieses Buch enthält ........................... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\n........ , ....                     ..... 19 ..... .                                           Geführt von:\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)                                                                                  (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Für Zigaretten mit mindestens 50 v. II. Inlandstabak und für andere Zigaretten ist je ein besonderes Betriebsbuch zu führen. Der Oberbeamte des Auf-\nsichtsdienstes kann qenehmigen, daß für beide Arten von Zigan~tten nur ein Betriebsbuch geführt wird. Dann ist ,jeder Zu- und Abgang von Zigaretten\nmit mindestens 50 v. lI. lnlandstabilk besonders einzutragen; dabei ist in den Abteilungen 1 und 3 Spalte 4 zu vermerken „Schw. Zgtt.\" und die Zigaretten\nsind in Abteilung 2 Spalte 6 in einer besonderen Unterspalte zu buchen.\n2. Das Buch ist in drei A hl.eilunqen zu führen:\nAbteilung 1: Zuganq an Zic1aretlen,\nAbteilung 2: Abgunq an versteuerten 7.irJuretlen,\nAbteilunq 3: Ab11anq ,rn unversteuerten Ziquretten.\n3. Jede Einlraqunq in den einwlnPn Abteilunqen bat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe des Tages, an dem die Ein-\ntragunq bewirkt ist (Spilll.e 2), zu qeschchen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte Ziguretten sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt\nabzuschreiben. Stenerl ich nuch § 19 Abs. 3 TubStDB zu behandelnde Zigare l.ten sind mit der einfachen Stückzahl je nach dem Umfang des Betriebes ent-\nweder in je einer besonderen Unterabteilung (1 a, 2 a, 3 a) mit                      Uberschrift „Doppelzigaretten\" oder in den drei Abteilunqen in je einer besonderen,\nim Kopf entsprechend vorzurichtenden Spulle narhzuweisen; die                        die Versteuerun~J in Betracht kommende Sti.ickzahl ist besonders zu vermerken.\n4. Tn den J\\!Jl(,ilunqen 1 11ncl 2 können die Zic1aretten, die innerhalb bestimmter, von Oberbeamten des Anfsichtsdienstes nach Anhören des Herstellers\nicslzusel.zc,;1dcr Z c i t d b s c h n i t 1 c (§ 105 J\\hs, 2 TabSIDB) als hergestellt in ZuganrJ oder als versteuert in J\\bc1ang qekommen sind, am Schluß dieser\nZeitabschnitte durch c in c Einl rt1C)llJHJ qcbucht werden. Jede Art des Zu- oder Abqangs ist durch eine besondere Eintracrung zu buchen unter näherer\nAngabe in Spalte 4, z.B. für /\\.\\Jl.eilunu 2: ,,verkauft\" orler „an dc1s Fabriklager in Ilömburg                               Für Abteilung 2 qilt Sa'z 1 jedoch nur dann, wenn\nAnschreilrnnc1en qefiil11l wenkn, aw; rlenPn die enlfernlen Ziqarettcn im einzelnen ersichtlich                           und zwdr          dem Tuq ihrer Abgabe, dem Namen\n(Pirma) 11nd Wohnsitz dPs Empl:i11qcrs, der Art, Menqe und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die                                            der Einzelm~'nqen in diesen An-\nschreihurHJt'll vcrwi<''.,,<cn wird, z. ll. ,,Verk,rnislrnch Nr. ............ bis ............ \"; sonst ist der Abg,mq täglich                   mit Nomen (Firma) und Wohnort\ndes Empl:iuqers in Spullc 4.\nWenkn zu betrichsicdrnischen oder kanrrn;jnnischen Zwecken Bücher (Jeführt, die Einzelanr1aben nach Absatz 1, getrennt nach versteuertem und un-\nverstenerl<'m Ahqrlllq, enllrnllc,11, worüber der Oberbcmnte des Aufsichtsdienstes nach pflichtmäßigem                                      ccntscheidet, so bedarf es keiner be-\nsonderc,n J\\nsdirei\\Junqr,n; in diesem Pall ist in J\\bteilunq 2 Spu.ltc 4 auf die Buchung der Einzelmengen in                                          verweisen. Die Bücher, aus\ndenen die\\ Dintr,)(Jlln<JC'tl ,;11l.nu1n111<•11 WPr<lf'n,       als HiHsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie ubi:rcschl,os:sen                    vom Hersteller zehn Jahre\naufzubew<1hrc,n. Dei, /\\11lsichlslH,c11nl,,n ist           Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.\nMit Cc11clnniqunq <ks OberlH',,rnlcn des Aufsicht:sr1icnstes brauchen die hergestellten Zigaretten erst dann in Abteilung 1 angeschrieben zu werden,\nW<!nn ihre, v,,rpuckunq Jiir ckn i<kinvcrluiuf vollendet ist. Urivcrsl.euerle Zigaretten, die in den Betrieb zurückqenommen werden, sind sofort nach ihrem\nEinqanq b,!sor,ders in J\\hl.eilmrq 1 einzulrMJen. ZirJarclten, die nuch den §§ 13 und 14 TubStDB unversteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei\nder Entlcrnunq in J\\blcll1111q 1 iwch;rnweisen.\n5. In Abtcilunq 3 (Ah<JiltHJ an unve1,:,tr'11ertcn Zi\\1aretlen) ist, soweit nicht Ausnahmen zuc1elass:en sind (§ 79 Abs. 1 und§ 81 Abs. 1 TabSlDB), jeder Abgang\nsofort irnd einzeln r'i11'/illraqc11 unlcr Anqalw der Art des J\\bcJdll(JS und der Nummer                        Buches, in dem der wedere Nachweis über den Verbleib der\nunversiC'uPrt Pnlfcrn!r,11 /,icpnc:11<'11 qdiihrl winl, 'in den SpultPn 3 und 4, z.B. ,,ausc;clührt,            Beqleitschein-Ausferti\\JUngsbuch Nr. 4\" oder „unter amtlicher\nUberwachunq zur Um,irbeitnnq u<liqcrissen, Detriebsbuch K Abt 1 Nr. 5\".\n6. Das BPlricbsbuch ist. vom IIcrstl'llr,r in d<'n Menqenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzurechnen und am Schluß des\nRechnunqsjahres mit Zr,ilanqabc ,ili,,uschlicßcn. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen der Abteilunqen 2 und 3 von der Schlußsumme der Ab-\nteilunq 1 der Bes1t11irl zu bilclc'11. l)i,r ßesland ist in Abteilung 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnung.sjahr zu übertraqen. Die Richtigkeit der Uber•\ntraqurHf isl vom Aulsichh!Je,rnrlc'll im illH;csrhlosscnen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-\nzurerchcn.\n7. Bei Besl,rnrlsaufnahnwn ist dils Iklrir'.lislrnd1 zw,u in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in der\nVcrhanrllunq über drc Bcslundsc1,dn<1hmc nc1ch Nummer 6 zu berechnen.\n') Nichtzutreffendes s1rcidH!n. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von .,die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                       333\nAbteilung 1: Zugang an Zigaretten                                                                                                                          (Muster 9 b Forts.)\n,----------,.-------,-----------------,-----.----\nArt des Zugangs                                                    Davon (Spalte 5)                        Prüfungs-\nTag         Zeitraum                                                                                                                         vermerke\nGesamtzugang                                                                               Bemer-\nLfd.        der           des                 mit Benennung                                                                    anderweit in              (Namen,\nan Zigaretten         in der Fabrik\nNr.        Ein-        Zugangs            und Nummer eines                                                                                             Datum) der       kungen\ntragung                                                                                       hergestellt        Zugang gekommen                Aufsichts-\netwaigPn Vorbuches                                                                                              beamten\nvon      bis                                                 Stück                  Stück                      Stück\n:;                                                                                6                                               8·\nUbertragung\nUbertragener Bestand                                                                                                                                 ridltig\nAbteilung 2: Abgang\nArt des Abgangs                                                                       Davon (Spalte 5) das\nTag der              Zeitraum                                                       Gesamtabgang an\nLfd.                                                             mit Benennung\nEin-           des Abgangs                                                 versteuerten Zigaretten\nNr.                                                            und Nummer eines\ntragung\netwaigen Vorbuches                                                          .. !lf/                    ... .751\nvon       J       bis                                                        Stück                           Stück                      Stück\nan versteuerten Zigaretten\nStück zum Kleinverkaufspreis von                                                                                                             Prüfungsvermerke\n(Namen, Datum)          Bemer-\nder             kungen\n•·········· .75/             ············ .15/                      .... !lf/         ··········••!lf/          ............ .75/       Aufsichtsbeamten\nStück                         Stück                           Stück                   Stück                     Stück\nAbteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigaretten\nTag der                             Nuchweis                                              Davon (Spalte 5)\ndes Abgangs            Menge der                                                                Prüfungsvermerke\nLfd.       Eintragung Art des                     an unver-                                                                                       (Namen, Datum)         Berner-\nsteuerten          unversteuerten                                                in das\nNr.              (des        Abgangs             Zigaretten                              Deputate          zum Prüfen         Ausland                   der             kungen\nZigaretten\nausgeführt         Aufsichtsbeamten\nAbgangs}\nBuch ..... Nr ......        Stück\n~---- - ---- - - ---~----\nStück              Stück               Stück\n1                 2              3                        4                  fi                                6                                        7                   8","334                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                  Muster 9c\n(§ 106 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBetriebsbuch C\nfür Feinschnitt\ndes Rauchtabakherstellers __ _                                                                             m ...\nfür das Rechnungsjahr 19....\nDieses Buch enthält ................... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten -- mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\nGeführt von:\n........ 19 ...\n(Untcrsc-li1ill. und Amts!Jczcic:l1nun1Jl                                                         (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Für Feinschnitt mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak, für anderen Feinschnitt lind für Kau-Feinschnitt ist je ein besonderes\nBetriebsbuch zu führen. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann genehmigen, daß für Feinschnitt mit mindestens 50 v. H.\nInlandstabak und anderen Feinschnitt nur ein Betriebsbuch geführt wird. Dann ist jeder Zu- und Abgang von anderem Fein-\nschnitt besonders einzutragen und dabei in den Abteilungen 1 und 3 Spalte 4 zu vermerken „And. F. \".\n2. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:\nAbteilung 1: Zugang an Feinschnitt,\nAbteilung 2: Abgang an versteuertem Feinschnitt,\nAbteilung 3: Abgang an unversteuertem Feinschnitt.\n3. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe\ndes Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte\nfeingeschnittene Rauchtabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben.\n4. In den Abteilungen 1 und 2 können die feingeschnittenen Rauchtabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des\nAufsichtsdienstes nach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in\nZugang oder als versteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht\nwerden. Jede Art des Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4,\nz.B. für Abteilung 1: .,im Betrieb hergestellt, Betriebsbuch H Abt. 2 Nr. ........ \", für Abteilung 2: ,,verkauft\" oder „in eigene\nKleinverkaufsstätte entnommen\" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt\". Für Abteilung 2 gilt Satz 1 jedoch nur\ndann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten feingeschnittenen Rauchtabake im einzelnen ersicht-\nlich sind, und zwar nc1ch dem Tag ihrer Abgabe, dem Namen (der Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art, Menge und\ndem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B.\n„Sorlenbuch Nr. ........ bis ........ \" oder „Verkaufsbuch Nr. ........ bis ........ \"; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben mit Namen\n(Firma) und Wohnort des Empfängers in Spalte 4.\nWerden zu betriebslechnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt\nnach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pllicht-\nmäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4\nauf die Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintragungen entnommen\nwerden, gelten als llilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre auf-\nzubewahren. Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.\nUnversteuerte fein geschnittene Rauchtabake, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem\nEingang besonders in Abteilung 1 einzutragen. Feingeschnittene Rauchtabake, die nach den §§ 13 und 14 TabStDB unver-\nsteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung jn Abteilung 1 nachzuweisen.\n5. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Feinschnitt) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81\nAbs. 1 TabStDB), jeder Ab g c1 n g sofort und einzeln einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer\ndes Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten feingeschnittenen Rauchtabaks geführt\nwird, in den Spalten 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4\" oder „Umschließungen unter amtlicher\nUberwachung aufgerissen, Betriebsbuch H Abt. 1 Nr. 9\".\n6. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-\nzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schluß summen\nder Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des\nBetriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im\nabgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-\nzureichen.\n7. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-\nbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.\n*)  Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                    335\nAbteilung 1: Zugang an Feinschnitt                                                                                                                                                             (Muster 9 c Forts.)\nArt des Zugangs                                                               Davon (Spa_l~__!5)                             Prüfungs-\n----   -----\nTag der           Zeitraum                mit Benennung                          Gesamtzugang                                                                         vermerke\nLfd.                                                                                                                    in der Fabrik          anderweit in Zu- (Namen, Da-                                Berner-\nEin-        des Zuganus                  Und Nummer                           an Feinschnitt\nNr.                                                                                                                        hergestellt         gang gekommen turn) der                                     lrnngen\ntragung                                   eines etwaigen                                                                                                              Aufsichts-\nvon         bis               Vorbuches                                kg           g             kg          g             kg               g        beamten\n-          -----·--                  1\n--··--------      ----              ----                    i    ---                                  ---·---          --     -------\n,.\n------                --\n1             •)\n::                                  ,1                                                         H                            7                           8                       \\1\n:\nübertragener Bestand ....                                                                                                                                                    Ubertragung\nrichtig\n1\n!\ni\n1\n1\n1'\n1                                                                                                1                              i\nAbteilung 2: Abgang an versteuertem\nDavon (Spalte 5) das kgz~i_n~\nGesamtabgang\nTag der          Zeitraum                         Art des Abgangs\nLfd.                                                                                                     an versteuertem\nEin-       des Abgangs mit Benennung und Nummer\nNr.                                                                                                         Feinschnitt                   ...       :llfC                    .. .... rJJJ{             ...  ..... 7)1(\ntragung                                  eines etwaigen Vorbuches                                                                                           ---                          - -                    -\n-  ----\nvon   i      bis\n-----\ni\nkg ---~-1 _g ___              kg            g                kg          1\ng\n----\nkg           g\n-\n1\n-------··-\n•)\n:1                                           4                                         ,,           -----~--\ni\n',\n1\n1,\n1\n.,\nl                                                                                                                                                        i\nreinschnitt\nKleinverkaufspreis von\nPrüfungsvermerke\nBemer-\n(Namen, Datum)\n.. :111(,                 ... :/1/(                                ... 011{                ......... :Jjf(,                    __ .:JHC                                                          kungen\n----    -------------•                                               der Aufsichtsbeamten\nkg              g          kg                g                   kg                 g             kg ___l g                  kg                g\n-  1\n1\n1                                     'r\n'\n1\ni\ni\n1                            1                                                                                                 i\nAbteilung 3: Abgang an unversteuertem Feinschnitt\nTag                                                                                                                Davon (Spalte 5)                                       Pri.ifungs-\n·-•\nder                                                                                                                                                                       vermerke\nLfd.    Eintn1-      Art des   a) VPf8f'IIUllllgs<1ll1Ht·l<lull\\!                                                                                    in das Ausland (Namen, Da-                             Berner-\nNr.      gung        Abgangs                                                  Menge                      Deputate              zum Prüfen                ausgeführt                  tum) der               kungen\n(dPsAb-                  i>) Bud1 ................. .                                                                                                                       Auhichts-\ngangs)\n•)\nNr .................. .\n--·-----\nkg\nt   g        kg            lg       kg\n(i\nlg            kg           ! g beamten\n7\n--~ --\nH\n-------·-----·-------                                               1\n\"\n1\n1\n1\n1\n1                         1\n1\n1\n1\n1\n1\ni                         1                     1                          1","336                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk ..... .                                                                                                                                             Muster 9d\n(§ 106 TabStDBl\nZollamtsbezirk ...\nBetriebsbuch D\nfür Pfeifentabak\ndes Rauchtabakherstellers                                                                             ............ in ............................................................................\nfür das Redmungsjahr 19.....\nDieses Buch enthält ...................... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\n........ ··, ...... .                    ........... 19 ....                                           Geführt von:\n(Unterschrift und AmtsbezeichnunrJ)                                                                                    (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Es ist je ein besonderes Betriebsbuch zu führen:\na) für Pfeifentabak nur aus Tabakrippen und für Pfeifentabak mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen,\nb) für anderen Pfeifentabak,\nc) für Strangtabak.\nDer Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann genehmigen, daß zu a) und b) nur ein Betriebsbuch geführt wird. Dann ist jeder\nZu- und Abgang besonders einzutragen und dabei in den Abteilungen 1 und 3 Spalte 4 zu vermerken für Pfeifentabak nur\naus Tabakrippen „1000/o Tabr.\" und für Pfeifentabak mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen „500/o TabC.\n2.   Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:\nAbteilung 1: Zugang an Pfeifentabak,\nAbteilung 2: Abgang an versteuertem Pfeifentabak,\nAbteilung 3: Abgang an unversteuertem Pfeifentabak.\n3.   Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe\ndes Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte\nPfeifentabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben.\n4.   In den Abteilungen 1 und 2 können die Pfeifentabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nnach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als\nversteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede\nArt des Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4, z.B. für Abtei-\nlung 1: ,,im Betrieb hergestellt, Betriebsbuch H Abt. 2 Nr. ........ \", für Abteilung 2: ,,verkauft\" oder „in eigene Kleinverkaufs-\nstätte entnommen\" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt\". Für Abteilung 2 gilt Satz 1 jedoch nur dann, wenn\nAnschreibungen 9eführt werden, aus denen die entfernten Pfeifentabake im einzelnen ersichtlich sind, und zwar nach dem Tag\nihrer Abgabe, dem Namen (der Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art, Menge und dem Kleinverkaufspreis, und wenn\nauf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B. ,,Sortenbuch Nr. ................ bis ................ \" oder\n„ Verkaufsbuch Nr. ................ bis ................ \"; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der Firma) und\nWohnorts des Empfängers in Spalte 4.\nWerden zu betriebstechnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt\nnach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-\nmäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4 auf die\nBuchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintragungen entnommen werden,\ngelten als Hilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre aufzubewahren.\nDen Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.\nUnversteuerte Pfeifentabake, die aus anderen Betrieben bezogen oder in den Betrieb zurück genommen werden, sind\nsofort nach ihrem Eingang besonders in Abteilung 1 einzutragen. Pfeifentabake, die nach den §§ 12 bis 14 TabStDB unver-\nsteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen.\n5.  In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Pfeifentabak) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81\nAbs. 1 TabStDB), jeder Abgang sofort und ein z e 1n einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer\ndes Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten Pfeifentabaks geführt wird, in den\nSpalten 3 und 4 z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4\" oder „Umschließungen unter amtlicher Uberwachung\naufgerissen, Betriebsbuch H Abt. 1 Nr. 9\".\n6.   Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-\nzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schluß summen\nder Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des\nBetriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im\nabgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.\n7.   Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-\nbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon ndie\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                              337\nAbteilung 1: Zugang an Pfeifentabak                                                                                                                                                              (Muster 9 d Forts.)\nArt des Zugangs                                                           Davon (Spalte 5)                                         Prüfungs-\nTag der          Zeitraum                                           Gesamtzugang            ---          - - - - - · - - - -------- - - - - - - - - - - - -\n1\nLfd.                                                mit Benennung                                                                                   anderweit                          vermerke                    Berner-\nBin-             des                 und Nummer                         an                   in der Fabrik\nNr.                                                                                                                                                in Zugang                      (Namen, Datum)                 kungen\ntragung           Zugangs              eines etwaigen                Pfeifentabak                  hergestellt                                                          der Aufsichts-\nVorbuches                                                                                   gekommen                             beamten\nvon   1    bis\n----\nkg           1\ng              - ~ -1\ng     ___ kg _ _               U[_ - - - -                    ----       ---       --·\n1                2              8                             1                       5                                6                                 7                                  8                       9\nUbertragung richtig\nUbertragener Bestand\n1\n1\n1\n1\n1                                                                   1\nAbteilung 2: Abgang an\nArt des Abgangs Gesamtabgang -                                                                                     Davon (Spalte 5) ·das kg zum\n- -  -----------                                                 ------ - - - -\nLfd.\nTag der            Zeitraum                 mit Benennung                       an\nEin-         des Abgangs                  und Nummer                versteuertem\nNr.                                                     eines etwaigen                                     ...... .. ....... ,2J;tC       ----·······- . ·-· :Jj;f(,    ·····-·  .......... 2);tC      ----······ .. ... :llfl\ntragung                                                                 Pfeifentabak\nVorbuches                                     ---·-                                                                                      -----                    --\nvon 1 bis                                            ___  kg      ___  /_g_           kg                g           kg              g                              _[  ___      kg               g\n---- 1               ll                3\n--·-·-- ---\n4                      !i\n--                      1                            1              _!{~---        1\n-\n1\n.\n1\n1\n1\n!\n1\n1\n!\ni\ni\n1                                                          1                             1\nversteuertem Pfeifentabak\nKleinverkaufspreis von                                                                                                                                                    Prüfungs-\nvermerke\n(Namen, Datum)                    Bemerkungen\n.................. :Jj;f(,           .... ;]J;f{,         ........... 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Art des        u) Versendunqs-                 Menge                                                                                                                             Berner-\ntragung                                                                                                           zum\nNr.                         Abgangs             anmeldun9                                        Deputate                                             Ausland              (Namen, Datum)                    kungen\n(des                            vom ........                                                                Prüfen                                           der Aufsid1ts-\nausgeführt                    beamten\nAbgangs)                       b) Bud1 ........\n----                      ----   ---               Nr. ...... -\n~\n-------\nkg        1  g          kg       1\ng     -~~-\n__ I g_           kg __l g_                ---~----       ----                           --\nl               :J          !l                    4            1\nfj                                                   ß                                                   7             1              K","338                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk ....                                                                                               Muster 9e\n(§ 106 TabStDB)\nZollamtsbezirk ..... .\nBetriebsbuch E\nfür Kautabak\ndes Kautabakherstellers ................................... .                                    in\nfür das Rechnungsjahr 19........\nDieses Buch enthält .......... .         Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten             Schnur durchzogen sind.*)\n............................ 19 ........... .     Geführt von:\n( Untcrschrill und Amtsbezeichn_ung)                                               (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:\nAbteilung 1: Zugang an Kautabak,\nAbteilung 2: Abgang an versteuertem Kautabak,\nAbteilung 3: Abgang an unversteuertem Kautabak.\n2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe\ndes Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte\nKautabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben. Steuerlich nach § 19 TabStDB zu behandelnde\nRollen oder Stangen von Kautabak sind mit der einfachen Stückzahl je nach dem Umfang des Betriebes entweder in je einer\nbesonderen Unterabteilung (la, 2a, 3a) mit der Uberschrift „Doppelrollen und Doppelstangen\" oder in den drei Abteilungen\nin je einer besonderen, im Kopf entsprechend vorzurichtenden Spalte nachzuweisen; die für die Versteuerung in Betracht\nkommende Stückzahl ist besonders zu vermerken.\n3. In den Abteilungen 1 und 2 können die Kautabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes nach\nAnhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als\nversteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede Art\ndes Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung· zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4, z. B. für\nAbteilung 1: ,,im Betrieb hergestellt\", für Abteilung 2: ,,verkauft\" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt\". Für\nAbteilung 2 gilt Satz 1 jedoch nur dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten Kautabake im\neinzelnen ersichtlich sind, und zwar nach dem Tag ihrer Abgabe, dem Namen (Firma) und Wohnort des Empfängers, der\nArt, Menge und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen\nwird, z.B. ,,Verkuufsbuch Nr. .... bis .... \"; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der\nFirma) und Wohnorts des Empfängers in Spalte 4.\nWerden zu betriebstcchnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absutz 1, getrennt\nnach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-\nmäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Full ist in Abteilung 2 Spalte 4\nauf die Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintragungen entnommen\nwerden, gelten als Hilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre\naufzubewuhrcn. Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.                     ·\nUnversteuerte Kautabake, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem Eingang besonders\nin Abteilung 1 einzutragen. Kautabake, die nach den §§ 13 und i4 TabStDB unversteuert entfernt werden sollen, sind\nspä.testens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen.\n4. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Kautabak) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81\nAbs. 1 TabStDB), jeder Abgang sofort und ein z e 1n einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer\ndes Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten Kautabaks geführt wird, in den\nSpalten 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4\" oder „Umschließungen unter amtlicher Uber-\nwachung aufgerissen, Betriebsbuch H Abt. 1 Nr. 9\".\n5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite uuf-\nzurcchncn und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummcn\nder Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des\nfü!triebsbuches für das folgernde Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im\nabgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Dus abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-\nzureichen.\n6. Bei Bestandsaufnuhmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-\nbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.\n7. Für Kuutabak nur aus Tabak.rippen ist ein besonderes Betriebsbuch zu führen, in dem im Kopf der Spalten das 1Nort\n,,Stück\" jeweils durch „kg\" zu ersetzen ist.\n•) Nichtzutwifendcs streichen. B<:-:i Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 2G -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                              339\nAbteilung 1: Zugang an Kautabak                                                                                                                                                                   (Muster 9 c Forts.)\n\\rl d,•s Z11q,IIHJS                                            Davon (Spalte 5)\nTag der Zeitraum des                                       Gesamtzugang                                             - ~----·~----·---             -~          Prüfungsvermerke\nLfd.                                       111il Jlcll('llllllll(J\n(Namen,                   Berner-\nNr.          Ein-            Zugauqs         llll<i Nun1n1(~r       an Kautabak                 in der Fabrik           1\n1\nanderweit in                                 Datum) der                 kungen\nPille s r•I Wdi(JCJl\ntragung                                VurlJ11dH•s\nhergestellt           !Zugang gekommen                               Aufsichtsbeamten\nvon      bis                                Stück                       Stück                              Stück\n-\n1\n,,\n1\n-------\n,,                 ,>                   1                                    1          fi\n--\n1\n7                                          8\n-\n\\)\n1\n/\nUbertra~Jcncr BcsUmtl                                                                                                                      Ubertragung\nrichtig\n1\n1\n1\nAbteilung 2: Abgang an\nDavon (Spalte 5) das Stück\nLfd.    Tag der               Zeitraum des                   J\\rl des Abgangs mit                    Gesamtabgang an\nEin-               Abgangs                   Benennung und Nummer versteuertem Kautabak\nNr.\ntragung                                         c~ines etwaigen Vorbuches                                                         ············· ............. ...... ---·· {ff,.                          '!};\n---·--\nvon      1  bis                                                                Stück---                       -------------\nStück                        •\nStück\n---                                                                                                                 ----   -- -                         ----                                   -            ~\nJ          •)\n1           :~                1                4                      1               fi\n1\n1\ni\nversteuertem Kautabak\nzum Kleinverkaufspreis von                                                                                                                Prüfungsvermerke\n(Namen, Datum)\nBemerkungen\n........ oy                                                                                                                          der\n-····· :f>t                  -· ······· u'J                      ....... {l'J\nAufsichtsbeamten\nStück                            Stück                            Stück                             Stück\nAbteilung 3: Abgang an unversteuertem Kautabak\nTag der                                 Nad1weis des                                              Davon (Spalte 5)                                               Prüfungsver-\nLfd.         Ein-            Art des             Abgangs an                                 --                                                       -  -\nBerner-\nMenge                                                                                      merke (Namen,\ntragung                            unversteuertem                                                                             in das Ausland\nNr.                          Abgangs                Kautabak                               Deputate         zum Prüfen                                               Datum) der Auf-                      kunge_n\n(des                                                                                                                         ausgeführt\nAbgangs)                                                                                                                                                       sichtsbeamten\nBud1 ··------ Nr .......... _     Stück            Stück             Stück                         Stück\n-------  ·- -------- --                                  - -           ----  ---~                                                                                                       -  ---                --- ----  -~\n1          2                :1                         4                  :i                                       H                                                              7                        8\n1\ni","Bundesgesetzblatt, Jahrgctng 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                  Muster 9f\n(§ 106 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBetriebsbuch F\nfür Schnupftabak\ndes Schnupftabakherstellers\nin\nfür das Rechnungsjahr 19.............. .\nDieses Buch enthält ........................ Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten•- mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\nGeführt von:\n............ 19 .....\n(Unterschrifl und Amtsbezeichnung)                                              (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:\nAbteilung 1: Zugang an Schnupftabak,\nAbteilung 2: Abgang an versteuertem Schnupftabak,\nAbteilung 3: Abgang an unversteuertem Schnupftabak.\n2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe des\nTa9es, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte\nSchnupftabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben.\n3. In den Abteilungen 1 '<'.md 2 können die Schnupftabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nnach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als\nversteuert in Abgang gekomm(m sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede Art\ndes Zu- oder A bga • gs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4, z.B. für Abteilung 1:\n„im Betrieb he•gestellt\", i'ür Abteilung 2: ,,verkauft\" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt\". Für Abteilung2 gilt\nSatz 1 jedoch nur dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten Schnupftabake im einzelnen\nersichtlich sind, und zwar nach dem Tage ihrer Abgabe, dem Namen (Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art, Menge\nund dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B.\n„Verkaufslrnch Nr ..... bis .... \"; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der Firma) und\nWohnorts des Emplängcrs in Spalte 4.\nWc:rckn zu bctricbstcchnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt\nnach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-\nni~il:ligem Enncss<:n cnlschcidcl, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4\nauf die ßudrnnq der Einz(1lmc!ngcm in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen d-ie Eintragungen entnommen\nwc:rdcn, 9clü~n als J lilfsbüdwr zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre auf-\nzubewahren. Den Aufsid1tsbcmnten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.\nUnvcrslcucrl.c Schnupftilbak e, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem Eingang besonders\nin i\\btc:ilunq l i:inzutrn~Jcn. Schnupftabake, die nach den §§ 13 und 14 TabSlDB unversteuert entfernt werden sollen, sind\nsp~iteshms bc:i dcir DnUE.Hnung ü1 Abteilung 1 nachzuweii,en.\n1. In Aht(!il11n~J 3 (Abgang an m1verstcucrtem Schnupftabak) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und\n§ Bl J\\IJs.1 T'cihSIDß), jcdc:r Abgung sofort und einzeln einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der\nNurnnwr des Buches, in dl!ln der wPitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten Schnupftabaks geführt wird,\nin den Spaltc!n 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Bcgleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4\" oder „Umschließungen unter amtlicher\nUb(:rwachunq aufqcrisscn, Betriebsbuch II Abt. 1 Nr. 9\".\n5. Karotten (MünDolcs), die zur 1 Ierstcllung von Schnupftabak verwandt werden sollen, sind nicht im Betriebsbuch F (für\nSchnupflabc1k), sondern im Betriebsbuch H (für Rohtabdk) nachzuweisen.\nG. Das Be:triebsbuch Ist vom J lerstellcr in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-\nzurech1w • und am Schluß cles Re:drnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen\nder Ahtcilunw:n 2 und ] von der Schlußsummc der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des\nBetridislrnch<,s ff1r das folqc)rHlc Rechnungsj,ü1r zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im\nab9cschlosscnen 111Hl .im nc!uen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzu-\nreichen.\n7. Bei Bestc.1ndsaufnahmC'n ist dc1s Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-\nbuch selbst, sondl'rn in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.\n•) Nichtzutreffendes streichen. I3C'i Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" geslrich(:n.","Nr. 26 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                            341\nAbteilung 1: Zug1ng                   ..... ______ an Schnupftabak\n,\n(Muster 9 f Forts.)\nArt des\nDavon (Spalte 5)                                      Prüfungs-\nZugangs mit\nZeitraum                  Berwnnung                  Gesamtzugang                              -  -----·----\"                             --·        vermerke\nTag der                                                                                                                                                                                                Be-\nLfd.                                        de~:                    und                         an                                                                                      (Namen,\nEin-                                                                                                in der Fabrik                  anderweit in                                            rnerkungen\nNr.                              ZugaJJgs                      Nummer                  Schnupftabak                                                                                 Datum) der\ntra gun g                                                                                               hergestellt                 Zugang gekommen                       Aufsichts-\neines\netwaigen                                                                                                                  bearnten\n-               --\nvon            1\nbis       Vorb11d1cs                       kg       1 g\n------\nkg - ___J_g_                  kg                 1g          -  ----                                   --\n1             .,                          ..                       1                          r,                        ti                               7                               8          1\ni,\nUbertra9ener Bestand                                                                                 1\nUbertragung\n1\n1\n1\nrichtig\n1\n!\n1\n1\nAbteilung 2: Abgang q1\ni)avon\ndas kg zum Klein-\nGesamtabgang\nTag der                           Zeitraum                            Art des Abgangs mit\nLfd.                                                                                                                  an versteuertem\nEin-                    des Abgangs                         Benennung und Nummer\nNr.                                                                                                                     Schnupftabak                     .................. :Jl;!{,             ................ __ :]lt/(,\ntragung                                                        eines etwaigen Vorbuches\nvon               1     bis                                                      _ _ _½:g _ _lc___gc___           -      - k~-------            !__g               kg                     _L\n-\n.            ---\n1\nversteuertem Schnupftabak\n(Spalte 5)                                                                                                                                                                                     Prüfungs-\nverkaufspreis von                                                                                                                                                                              vermerke\n· - ~ - - - - - - - - - · · - - - - - --      ---                                                                                                           ---                    ------~\n(Namen,              Berner-\n:JHl                                       t]);f(                                                                                                                   Datum) der             kungen\n······· ......... ,:Jl;!{,\n········.~1\n-·                                                                   -·--         --···;]J;J{\n------                  -·-                1 ---                     ----               --                                                                                                     Aufsichts-\nbeamten\n--          kg\n--       1   g       1              kg\nfl\n--1\ng               kg ___      l_ g __ -         kg                lg              kg\n- - - ' _g_\n7                       8\n1\n1\n1\n1 Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Schnupftabak\nNud1weis des\nAbgangs an un-                                                            Davon (Spalte 5)                                          Prüfungs-\nTag der            1\nversteuertem\nEin-\n------                                                                            vermerke\nSdmupltabak                                                                                                                                               Berner-\nLfd.                            Art des                                                      Menge                                                                   in das                  (Namen,\ntragung                                      a) Versendungs-\nNr,                            Abgangs                    unmeldung                                            Deputate                 zum Prüfen               Ausland                   Datum) der             kungen\n(des Ab-                                        vom . - . . . . . . . . .\nausgeführt                  Aufsichts-\ngangs)                                     b) Bud1 ............                                                                                                                 beamten\n- --\nNr. ···········•\n-------            ------\nkg _Jg_        _kg__           1  g_            kg    lg               kg             1\ng\n---                                  --\n1             2                       :1                       4                           r,                                               6                                                 7                        8\n1\n!","342                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                            Muster 9g\n(§ 106 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBetriebsbuch G\nfür Zigarettenhüllen (Zigarettenhülsen und Zigarettenblättchen)\nZigarettenhüllen H\nd e s - - - - - - - - - erstellers                                                            in .......................................................................\nZigarettenpapier\nfür das Rechnungsjahr 19................\nDieses Buch enthiilt ...................... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.•)\n....... 19 ...                              Geführt von:\n(Unler,;chrilt und Amtsbezeichnung)                                                       (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:\nAbteilung 1: Zugang an Zigarettenhüllen,\nAbteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarettenhüllen,\nAbteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarettenhüllen.\n2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) unter Angabe des\nTages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen.\n3. In den Abteilungen 1 und 2 können die Zigarettenhüllen, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nnach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als\nversteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede Art des\nZu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in den Spalten 4, z.B. für Abteilung 1:\n.in der Fabrik hergestellt\", für Abteilung 2: ,,verkauft\" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt\". Für Abteilung 2\ngilt Satz 1 jedoch nur dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten Zigarettenhüllen im einzelnen\nersichtlich sind, und zwar nach dem Tag ihrer Abgabe, dem Namen (Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art und Menge,\nund wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B. \"Verkaufsbuch Nr ......... bis ........ \" 1\nsonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der Firma) und Wohnort des Empfängers in Spalte 4.\nWerden zu betriebstechnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt\nnach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-\nmäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4 auf\ndie Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintrag,ungen entnommen werden,\ngelten als :Hilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre aufzubewahren.\nDen Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.\nUnversteuerte Zigarettenhüllen, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem Eingang beson-\nders in Abteilung 1 einzutragen. Zigarettenhüllen, die nach § 42 in Verbindung mit den §§ 12 bis 14 TabStDB unversteuert\nentfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen.\n4. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuerten Zigarettenhüllen) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 81 Abs. 1\nTabStDB), jeder Abgang sofort und ein z e 1 n einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer des\nBuches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib der unversteuert entfernten Zigarettenhüllen geführt wird, in den\nSpalten 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 5\" oder „an die Zigarettenfabrik ........................ in Ham-\nburg abgegeben, Versendungsanmeldung vom.....................             \"\n5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengensparten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-\nzurechnen und -am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsumme\nder Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des\nBetriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im\nabgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.\n6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-\nbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.\n\") Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                           343\n(Muster 9 g Forts.)\nAbteilung 1: Zugang                                                           Abteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarettenhüllen\n--·--- ---------~--     ----     ·--         -   ···- ---------------·- - ---                                             ------     --------\nArt des                                                                                             Art des\nZugangs                                                 Prüfungs-                                   Abgangs          Menge des Abgangs             Prüfun.gs-\nMenge des Zugangs an\nTag        Zeitraum          mit                                                  vermerke             Tag       Zeitraum        mit             an versteuerten             vermerke\nLfd.    der           des       Benennung                                                                                   des     Benennung                                        (Namen,\nund                                                  (Namen,      Lfd.     der\nZugangs                                                                                                              und                                         Datum) der\nNr.   Eintra-                     Nummer                                                 Datum) der    Nr.    Eintra-    Abgangs      Nummer\ngung                                           Zigaretten-          Zigaretten-    Aufsichts-           gung                               Zigaretten-           Zigaretten-  Aufsichts-\neines                                                                                              eines\netwaigen                hülsen              blättchen    beamten                                    etwaigen         hülsen              blättchen  beamten\nVorbuches                                                                                           Vorbuches\n- - ----           von     bis\n-··-··-·\nStück\n- - -------~\nStück       --   --   ----   ---        von  l  bis\n·--···\nStück                Stück\n- - - - - - --------- - -\n1      2             3              4                      r,                   6            7        1        2           3            4              5                    6          7\nUbertragener Bestand\nUber-                                                                                 .\ntragung\nrichtig\n~\nAbteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarettenhüllen\n----       --·--                          -                                                                                                          ---- - - - - - - - - ·\nNachweis des\nAbgangs an un-                                                                 Davon (Spalten 5 und 6)\nMenge des Abgangs                                                                         Prüfungs-\nTag der                     versteuerten Zi-                        an unversteuerten\ngarettenhüllen                                                      Zigarettenhülsen          Zigarettenblättchen              vermerke\nLfd.    Eintragung        Art des      a)Versendungs-                                                                                                                   {Namen,      Berner-\nNr.         (des        Abgangs              anmeldung                                                                  in das                     in das            Datum) der     kungen\nAbgangs)                              vom ............         Zigaretten-       Zigaretten-                                                                   Aufsichts-\nzum Prüfen Ausland         zum Prüfen Ausland\nhülsen          blättd1en                                             ausgeführt             beamten\nb) Buch ............                                                           ausgeführt\nNr. . - -.. -. -. -. -        Stück            Stück          Stück        Stück         Stück        Stück\n·······          ------        -------     --      -------\nl           2             3                       4                        5                 (\\                   7                         8                            !l          10","344                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk ...                                                                                                                                                                                                Muster 10\n(§§ 107, 109 TabStDB).\nZollamtsbezirk ....\nBetriebsbuch H\nüber Bezug und Verarbeitung von Rohtabak und Tabakersatzstoffen\nin dem .....                                                         . ................................................... betrieb des\nin ......................................................................................................................\nfür das Rechnungsjahr 19................\nDieses Buch enthält ....................... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\n. . ·····················\"· .. ······················, ..... . ························ ............... 19............                                                                      Geführt von:\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)                                                                                                                                 (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Jede in den Betrieb aufgenommene Menge an Rohtabak oder Tabakersatzstoffen ist sofort bei der Aufnahme unter einer\nbesonderen laufenden Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Das Gewicht ist in ganzen und zehntel Kilogramm\nanzugeben. Jeder Zugang an Tabakersatzstoffen ist mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug zu belegen,\nWerden mehrere Arten von Tabakersatzstoffen verwandt, so ist jede Art in einer besonderen Spalte nachzuweisen.\n2. \\Verden Rohtabake bearbeitet, aber nicht anschließend oder überhaupt nicht im eigenen Betrieb zu Tabakerzeugnissen\nweiterverarbeitet, so sind sie in Abteilung 1 Spalte 8 nach Art und Menge wieder anzuschreiben. Dort sind auch im eigenen\nBetrieb gewonnene Tabakabfälle anzuschreiben, die nicht zu gleich mit dem Tabak, von dem sie herrühren, zu Tabakerzeug-\nnissen verarbeitet werden. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann verlangen, daß die Rippen aus ausländischen und\ninländischen Rohtabaken je in besonderer Spalte eingetragen werden.\n3. In Abteilung 2 sind die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen an Rohstoffen nachzuweisen. Sie können am\nSchluß gleicher Zeitabschnitte, wie sie für die Anschreibung der Tabakerzeugnisse in den Betriebsbüchern A und C bis F\nfestgesetzt sind, zusammen in einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei ist der Zeitraum, in dem die Entnahme\nstattgefunden hat, in Spalte 3 einzutragen und in Spalte 9 auf die Nummern des Betriebsbuches (A oder C bis F), in dem die\nim gleichen Zeitraum· hergestellten Erzeugnisse in Zugang gestellt sind, zu verweisen. Sind im Laufe eines Vierteljahres\nTabakersatzstoffe zur Verarbeitung entnommen worden, so ist neben deren letzter Abschreibung im Vierteljahr in Spalte 9\ndie Anmeldung zur Steuerfestsetzung (§ 55 TabStDB) und der Tag ihrer Abgabe zu vermerken.\n4. I Iersteller von Kautabak und Schnupftabak haben das Gewicht der hergestellten Tabakerzeugnisse in Abteilung 2 Spalte 11\nanzuschreiben; führen sie kaufmännische Bücher, aus denen die bezogenen Rohstoffe und die Menge der daraus her-\ngestellten Erzeugnisse ersichtlich sind, so sind sie von dieser Verpflichtung befreit.\n5. Werden Rohtabake oder Tabakersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betrieb wieder entfernt (verkauft, an denLieferer zurück-\ngesandt, vernichtet usw.), so ist ihre Menge sofort in Abteilung 3 Spalten 3 ff. in Abgang zu stellen. Rohtabak darf nur auf\nschriftlichen Antrag unter amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt werden (§ 71 TabStDB). Die Entfernung von\nTabakersatzstoffen ist nur mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig (§ 42 TabStG).\n6. Rohtabakh~indler haben in der Bemerkungsspalte der Abteilung 1 das Herkunftsland des Rohtabaks anzugeben.\n7. Das Betriebsbuch ist vom Betriebsinhaber in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite\naufzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schluß-\nsummen der Abteilungen 2 und 3 von den Schlußsummen der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Ab-\nteilung 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Auf-\nsichtsbeamten im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der\nZollstelle einzureichen.\n8. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in allen Spalten aufzurechnen, der, Bestand aber nicht im BetriebslJuch\nselbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 7 zu berechnen.\n9. Für Zugang und Abgang können getrennte Bücher geführt werden.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen fest8n Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die·• bis „sind\" gPstrichen.","Nr. 26 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                         345\n{Muster 10 Forts.)\nAbteilung 1:\nMenge des Zugangs\nTag der                   a) Name (Firma), Stand und Wohnort                                                           Der Pack.stücke                                 an unbearbeiteten, auch nur\nLfd.\nEin-                           des Lieferers                                                                                                                         vergorenen Tabakblättern\nNr.\ntragung                  b) Anderweiter Zugang                                                                                                                    ausländischen                        inländischen\nZahl und\n1Bezeichnung\nArt                                                     kg                              kg\n---                                             ---                  --                                 --~----                                                                                                                ---\n7\n- -\nl                 2                                                       3                                                      4             1\n5                              6\nUbertrngener Bestand . . •\n1                    1                                                                                                                l                                                            1\n_Zugang\nNachweis des\nArt und Menge in Zugang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete Tabakblätter,                                                                                                         Zugangs\nRippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe:                                                                                         a) Versendungs-            Prüfungsver-\nanmeldung usw, merke (Namen,                      Bemer-\nvom ________________ _\nDatum) der            kungen\n1                                                                  b) aus Betriebs-             Aufsichts-\nbuch ............... .\nkg                     kg                     kg                   kg                   kg           1       k;                   kg                    kg\nAbt, ............... .\nNr •..................\n9\nbeamten\n10               II\nUbertragung\nrichtig\n1                       1                     1\nAbteilung 2:\nDer Pack.stücke                                      Menge des Abgangs an unbearbeiteten,\nLfd.            Tag der                                                                                                                Bezeichnung                         auch nur vergorenen Tabakblättern\nZeitraum des Abgangs                                Zahl und Art                    i\nNr.           Eintragung                                                                                                   oder\nausländisd1en                 1        inländischen\nvon                      bis                 des Vorbud:ies Art und Nummer                                                         kg                   1              kg\n------         ---···-                                                 ---         --------    --~-~-\n1\n--\n1                   2                                        :i                                                                                                                     G                                  7\n'                                          4                  1\n5                                                      1\n1                                                             1                                                                          l\nAbgang durch Verarbeitung\nArt und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake (bearbe}tete Tabakblätter,                                                                                                      Nad:iweis                                      Berner-\ndes Abgangs                Prüfungs-             kungen\nRippen [Stengel], Abfälle usw.) und Ta baker sa tzsto ff e:                                                                                                               vermerke            (vor al,rm\na) Betriebs-                                Angabe des\n(Namen,            Gewichts\nbuch ............        Datum) der           der herge-\n.. -- - - - ----- ···-- -------···· .... ---·····-- . ....... ··•····· ..... ···••··· ----\n.                                                                                                                   ....... ........ ...... ····••· ... - ........ Nr .............\n1\nstellten\nAufsid:its-\nb) Abt. 1                                    Erzeugnisse\nbearnten         s.Anl.Nr.4)\nkg                     kg                     kg                    kg                   kg                  kg                     kg                   kg              Nr.············•)\n--              ------                                         ---                           --                                                            1\n10               11\n~~--\n8                                                                                                 9\n1\n1                       1                     1                     1                   1                     1                     1                                               1\n•) Siehe Anleitung Nummer 2\nAbteilung 3:\nTag der                                                                                                                                                                         Menge des Abgangs\nEin-                  a) Name (Firma), Stand und Wohnort                                                           Der Pack.stücke                                  an unbearbeiteten, audl nur\nLfd.                                                                                                                                                                                   vergorenen Tabakblättern\ntragung                           des Empfängers\nNr.\n(des                  b) Vernichtet, vergällt\nausländisd:ien                       inländisd1en\nZahl und                   Bezeid:i-\nAbgangs)                                                                                                                                                                      kg\n1\nkg\nArt                   nung\n----            ~------               ---    -            ---------                                                                                                                                   ----\n1                2                                                       3                                                      4                       6                               fj                              7\nAnderweiter Abgang\nArt und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete Tabakblätter,                                                                                                    Nad:iweis               Prüfungs-            Berner-\nRippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe:                                                                                         des Abgangs vermerke                            kungen\n(Namen,           (Genehmi-\nVer-\ngungsver-\n...... -- ··········     ·····  -- ... .....      ····-. ···••····     ····••·  ··········   ················-·   --·-········-·-··-    ··············----   .................... sendungs- Datum) der\nfügungen\nanrneldung Aufsid:its-\nbeamten              usw.)\nkg                     kg                      kg                    kg                   kg                   kg                     kg                   kg             vom ............\n-----           --------             ------------          ------\n8                                                                                                 \\J                     10               11\n1                       1                     1                     l                    j\nl                    l","346                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                          Muster 10a\n(§ 107 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBetriebsbuch H\n(für Hersteller von Zigarren, Feinschnitt oder Pfeifentabak)\nüber Bezug und Verarbeitung von Rohtabak und Tabakersatzstoffen\nin dem                                                                                   ................ betrieb des ....\nin ...\nfür das Rechnungsjahr 19 ........ .\nDieses Buch enthält ....................... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)\n........ .. ... .... , ... .  ........................ 19 ....                                   Geführt von:\n(Unterschrift und Amlsbczcichnung)                                                                       (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Jede in den Betrieb aufgenommene Menge an Rohtabak oder Tabakersatzstoffen ist sofort bei der Aufnahme unter einer\nbesonderen laufenden Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Das Gewicht ist in ganzen und zehntel Kilogramm\nanzugeben. Jeder Zugang an Tabakersatzstoffen ist mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug zu belegen.\nWerden mehrere Arten von Tabakersatzstoffen verwandt, so ist jede Art in einer besonderen Spalte nachzuweisen.\n2. Werden Rohtabake bearbeitet, aber nicht anschließend oder überhaupt nicht im eigenen Betrieb zu Tabakerzeugnissen weiter-\nverarbeitet, so sind sie in Abteilung 1 Spalte 8 nach Art und Menge wieder anzuschreiben. Dort sind auch im eigenen Be-\ntrieb gewonnene Tabakabfälle anzuschreiben, die nicht zugleich mit dem Tabak, von dem sie herrühren, zu Tabakerzeug-\nnissen verarbeitet werden, Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann verlangen, daß die Rippen aus ausländischen und in-\nländischen Rohtabaken je in besonderer Spalte eingetragen werden.\n3. In Abteilung 2 sind die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen an Rohstoffen nachzuweisen. Sie können am\nSchluß gleicher Zeitabschnitte, wie sie für die Anschreibung der Tabakerzeugnisse in den Betriebsbüchern A, C und D fest-\ngesetzt sind, zusammen in einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei sind die entnommenen Mengen an\nRohstoffen in den Spalten 6 bis 9, die im gleichen Zeitraum hergestellten Tabakerzeugnisse in den Spalten 10 bis 12 und\ndie bei der Verarbeitung entstandenen Mengen an Rippen (Stengeln) usw. in Spalte 13 einzutragen; außerdem ist in\nSpalte 3 der Zeitraum, in dem die Entnahme stattgefunden hat, anzugeben und in Spalte 14 auf die Nummer des Betriebs-\nbuches A, C oder D, in dem die Erzeugnisse in Zugang gestellt sind, und auf die Nummer der Abteilung 1, unter der die\nentstandenen Abfälle dort angeschrieben sind, zu verweisen. Als Gewicht ist bei Zigarren im Kopf der Doppelspalten 11 a 1,\nb l, 11 a 2, b 2 usw. dcts angemeldete Gewicht für je 1000 Zigarren in preßfeuchtem Zustand, in den Spalten 11 b 1, b 2 da-\ngegen laufend das durch Verwiegung festgestellte Gewicht der preßfeuchten Zigarren nachzuweisen. Das Hauptzollamt\nkann auf Antrug jederzeit widerruflich tägliche Teilverwiegungen von 50 oder mehr Zigarren jeder Sorte zulassen. Sind\nim Laufe eines Vierteljahres Tabakersatzstoffe zur Verarbeitung entnommen worden, so ist neben deren letzter Abschrei-\nbung im Vierteljahr in Spalte 14 die Anmeldung zur Steuerfestsetzung (§ 55 TabStDB) und der Tag ihrer Abgabe zu ver-\nmerken.\n4. Werden Rohtabake oder Tabakersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betrieb wieder entfernt (verkauft, an den Lieferer zu-\nrückgesandt, vernichtet usw.), so ist ihre Menge sofort in Abteilung 3 Spalten 3 ff. in Abgang zu stellen. Rohtabak darf nur\nauf schriftlichen Antrag unter amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt werden (§ 71 TabStDB). Die Entfernung von\nTabakersatzstoffen ist nur mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig (§ 42 TabStG).\n5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-\nzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen\nder Abteilungen 2 und 3 von den Schlußsummen der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des\nBetriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richbgkeit der Uhertragung ist vom Aufsichtsbeamten\nim abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzu-\nreichen.\n6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in allen Spalten aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch\nselbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.\n7. Uber Zugang und Abgang können getrennte Bücher geführt werden.\n*) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von\n,,die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -              Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                  347\n(Muster 10 a Forts.)\nAbteilung 1:\nMenge des Zugangs\na) Name (Firma), Stand und                                            Der Pack.stücke                               an unbearbeiteten, auch nur\nTag der\nLfd.\nEin-                  Wohnort des Lieferers                                   .                                                        vergorenen Tabakblättern\nNr.      tragung                                                                                                                               ausländischen                 inländischen\nb) Anderweiter Zugang\nZahl und Art                Bezeichnung\nkg                         kg\n---       -                                      -----          -----------           --\nt             2                                         3                                        4                         5                              6                         7\nUbertragener Bestand , •••\n1                1\nZugang\nNachweis\ndes Zugangs             Prüfungs-\nArt und Menge in Zugang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete                                                                  a) Versendungs-            vermerke\nTabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe:                                                           anmeldung usw.\n(Namen,             Berner-\nvom ............\nb) aus Betriebs-          Datum) der            kungen\nbuch             Aufsichts-\n........ Abt, ........\n=ki:=1 kY~~-1---                       ki-=I               ki~I             kg···I        k9     --1-- kg·····l·····kg·····                Nr. ............\nbeamten\n8                                                                            9                      10                   11\nUbertragungl\nrichtig\n1\nAbteilung 2:\nMenge des Abgangs\nDer Packstücke                    an unbearbeiteten,                   Art und Menge in Abgang gekommener                                     Gesamt-\nTag          Zeitraum                                                                                                                                                              menge\nder            des               Zahl              Bezeich-        auch nur vergorenen                                    anderer Rohtabake\nLid,                                                                             Tabakblättern           (bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel]. Abfälle usw,)                           des\nEin-         Abgangs            und Art 1             nung                                                                                                                           Ab-\nNr,    tr11-                                                                                                                    und Tabakersatzstoffe :\noder des Vorbuches                     aus-            in-                                                                                          gangs\ngung                              Art und Nummer                   ländischen    ländischen                                                                                      (Sp. 6-8)\n-t-     ---·,--\nvon       bis\n---        -     1\n-           --~--\nkg         kg    1   kg     l  kg      1   kg     1   kg    1   kg    1   kg    1  kg           -·--\n2              3                 4           1\n5               6               7                                               8                                              9\n1 1 1 1                                                                                          1        1          1          1         1                    1         1       1\nAbgang durch Verarbeitung\nIm Betrieb sind                                                                     Nachweis\nan Tabakerzeugnissen hergestellt')                                                    sonst bei der              des Abgangs\nGesamtmenge                                                                    Prüfungs-\nSorte                                      Sorte                                                      Herstellung             ------\n(bei Zigarren Gewicht                     {1.Jei Zigarren Gewicht                            Gewicht              entstanden                                     vermerke\nG11t-                                                                                  Stückzahl                                                                             {Namen,         Berner-\nfür 1000 Stück)                           für 1000 Stück)                 bei         bei allen        (Rippen [Stengel],           11) Betriebs-\ntung      .......                                                                                        Erzeug-                 usw.)')                  buch ..........   Datum) der kungen\n. kg          .. ············ ............ kg      Zigarren                                                                             Aufsichts-\nnissen                                           Nr. ········--\n__ Bezeichnung __ ! Gewicht               (Sp.   1111!,\n~B'\"''\"\"'\"\"1._\nStückzahl\nI Gewicht                                                   112  usw.)     (Sp. 11 b 1,                                   b) Abt. 1\")            beamten\nStückzahl                                           b2 usw,)\n----\nj ~ Zigarren)                kg\n---\n(bei Zigarren) ___ kg_\n---         11  ;2--\nStück             kg\n--\nkg   l kg       1   kg\nNr. ..........\n- - --·--- - - -\n10            11 a 1       1     11 b 1                               1\n11 b2           12a            12b                      13                         14                15             16\n1\n1\n1\n1                     1                1                         1\n1             1                               1         1          1         1                     1               1\n\") Für die Angube der verschiedenen Sorten von Erzeugnissen und von sonst anfallenden Stoffen sind im Gebrauchsvordruck: hier mehrere Spalten\nvorgesehen,\n••) Siehe Anleitung Nummer 2,\nAbteilung 3:\nTag der                                                                                                                                         Menge des Abgangs\nEin-            a) Name (Firma), Stand und Wohnort                                         Der Packstücke                             an unbearbeiteten, auch nur\nLfd.                             des Empfängers                                                                                                     vergorenen Tabakblättern\ntragung\nNr.\n(des            b) Vernidltet, vergällt                                                  Zahl                                      ausländischen               ·inländischen\n1 Bezeidmung\nAbgangs)                                                                                    und Art                                               kg\n---  t\n--                                                                                       --                            ------        -------                      ---  ---~       -----------\n2                                             3                                         4           1           5                          6                         7\nAn derweiter Abgang\nNachweis\nArt und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete                                                                     des Abg1mgs               Prüfungs-\nBerner-\nTabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe:                                                                                                             kungen\nvermerke           (Genehmi-\n(Namen, Datum)         gungsver-\n~kd\nVersendungs- der Aufsichts-\n1                                                                       anmeldung                                 fügungen\nbeamteri\ni;;        1     k;        1\n... ·k;·~·~·    1--· ··k;·· L·_k;····-1-----·k;······l······i;;·····                 vom ............\nusw.)\n8                                                                              9                     10                   11","348                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                                     · Muster 11\n(§ 107 TabStDB)\nZollamtsbezirk ......... .\n.Betriebsbuch J\nüber Bezug und Verarbeitung von Zigarettenpapier\nin dem .......... .                               ...................................................................... betrieb des\nin ........ .\nfür das Rechnungsjahr 19................\nDieses Buch enthält ....... ~ ............... Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\nstempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*}\n................. , ..   ......................................... 19............                           Geführt von:\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)                                                                                   (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Jeder Zugang an Zigarettenpapier ist sofort bei der Aufnahme in den Betrieb unter einer besonderen laufenden\nNummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Dort sind auch im Betrieb entstehende Abfälle an Zigarettenpapier an-\nzuschreiben.                                                                                                                     ·\n2. Jeder Abgang von u n verarbeitetem · Papier ist sofort bei der Entfernung aus dem Betrieb in Abteilung 2 abzu-\nschreiben. Dabei ist in Spalte 6 anzugeben, an wen das unverarbeitete Papier oder der Abfall verkauft, weitergegeben\noder zurückgesandt worden ist oder wie sonst unverarbeitetes Papier oder Abfall abgegangen ist.\n3. Statt nach Kilogramm kann auf Anweisung des Hauptzollamts in den Spalten 4 der Abteilungen 1 und 2 Zigaretten-\npapier in Bobinen nach Bobinen, Zigarettenpapier in Bogenform nach Bogen, getrennt nach der ·Länge der Bobinen und\nder Größe der Bogen angeschrieben werden.\n4. Die zu Zigarettenhülsen und -blättchen verarbeiteten Papiermengen können am Schluß bestimmter Zeitabschnitte, die\nmit den Abschnitten für An- und Abschreibung der fertigen Zigarettenhülsen und -blättchen im Betriebsbuch G überein-\nstimmen müssen, zusammen durch eine Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei ist der Zeitraum, in dem die\nVerarbeitung stattgefunden hat, in Spalte 3 einzutragen und in Spalte 7 anzugeben, unter welcher Nummer des Be-\ntriebsbuches G die fertigen Erzeugnisse in Zugang gestellt sind.\n5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten beider Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-\nrechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsumme\nder Abteilung 2 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des Be-\ntriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im\nabgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-\nzureichen.\n6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern\nin der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte\nvon „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                349\nAbteilung 1: Zugang                                                                                                 (Muster 11 Forts.)\nMenge des Zugangs an Zigarettenpapier nach                                     Prüfungs-\nTag der    Name (Firma)                                                                      Anfall an           vermerke\nLfd.                 Stand und                                                                       Zigaretten-          (Namen,\nNr.        Ein-\ntragung      Wohnort                                                                          papier-          Datum) der\ndes Lieferers                                                                     ab fällen          Aufsichts-\nGewicht           Bobinen               Bogen                                 beamten\n---\nkg    1\ng     Stück  I Länge   1\n1\n1\nStück  I Größe            kg\n1   1       2            3                    4a\n1                                1                 1        4b        !          4c           1       5                  6\nUbertragener                                                                                       Ubertragnng\nBestand •• ,                                                                                           richtig\n•\n1\n1\n1\n1\n1\n-\nAbteilung 2: Abgang\n!                       Nachweis\ndes unver-\nMenge des Abgangs an                          arbeitet zurüd<-               Prüfungs-\nTag der   Zeitraum               Zigarettenpapier nach            Abgang         11e11ebenen,\nder her-    vermerke\nweiterge-\nLfd.      Ein-      des                                                  an Ziga-     gebenen, ver-    gestellten    (Namen,\ntragung   Abgangs                                                  retten-                      Zi11aretten-  Datum)      Bemer-\nNr.                                                                                    kauften oder\nhüllen und                kun11en\npapier-·     Temlchteten\n-bllttchen   der Auf-\nPapier• oder\nGewicht         Bobinen        Bogen       abfällen     Abfalls-Name      Betriebs-     sichts-\n(Firma), Stand   buch G Nr.   beamten\nvon 1 bis     kg       g                                             und Wohnort                ,\n1\nStück [Länge Stück [Gröl,e        kg     des Emplingers-\n1   1      2         3           4a              4b           4c              5             6               7           8          9\n-\n1\n1\n1","350                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                                                                                           Muster 12\n(§ 107 TabStDB)\nZollamtsbezirk\nBetriebsbuch K\ndes Zigarettenherstellers                                                                                                                                   in ...................................................................... .\nfür das Rechnungsjahr 19 ............\nDieses Buch enthält ........................ Blätter, die mit einer\n- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-\n1tempel befestigten - Schnur durch.zogen sind.*)                                                                                                                                Geführt von z\n_............................................................................. , ....................................................... 19.......... ..\n(Unterschrift)\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nAnleitung\n1. Jede in den Betrieb aufgenommene Menge an Rohtabak oder Tabakersatzstoffen ist sofort bei der Aufnahme unter\neiner besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Das Gewicht ist in ganzen und zehntel\nKilogramm anzugeben. Jeder Zugang an Tabakersatzstoffen ist mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den\nBezug zu belegen. Werden mehrere Arten von Tabakersatzstoffen verwandt, ist jede Art in einer besonde.ren Spalte\nnachzuweisen.\n1. Werd~n Rohtabake verarbeitet, aber nicht anschließend oder überhaupt nicht im eigenen Betrieb zu Zigaretten\nweiterverarbeitet, so sind sie in Abteilung 1 Spalte 8 nach Art und Menge wieder aufzunehmen. Dort sind auch im\nBetrieb gewonnene Tabakabfälle anzuschreiben, die nicht zugleich mit dem Tabak, von dem sie herrühren, zu Zi-\ngaretten verarbeitet werden. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann verlangen, daß die Rippen aus ausländi-\nschen und inländischen Rohtabaken je in besonderer Spalte eingetragen werden.\n1. Werden Zigaretten vor Entfernung aus dem Betrieb auf gerissen, so ist der dadurch gewonnene Tabak als be-\narbeiteter (geschnittener) Tabak in Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Die Art des Zugangs ist in der Bemerkungs-\nspalte, vor allem durch Angabe von Marken und Zahl der Zigaretten, näher zu erläutern. Das gilt auch für Tabak\naus Zigaretten, die in den Betrieb zurückgenommen und aufgerissen worden sind.\n'- In Abteilung 2 sind die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen an Rohstoffen nachzuweisen. Die Men-\ngen können am Schluß gleicher Zeitabschnitte, wie sie für die Anschreibung der Zigaretten im Betriebsbuch B fest-\ngesetzt sind, zusammen in einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Die entnommenen Mengen an Rohstoffen\nsind in den Spalten 6 bis 9, die hergestellten Zigaretten, getrennt nach den aus dem Gewicht für je 1000 Stück Zi-\ngaretten sich ergebenden Gewichtsklassen, in den Spalten 10 und 11 und die bei der Verarbeitung entstandenen\nRippen (Stengel) usw. in Spalte 12 einzutragen; außerdem ist in Spalte 3 der Zeitraum, in dem die Entnahme statt-\ngefunden hat, anzugeben und in Spalte 13 auf die Nummer des Betriebsbuches B, unter der die Erzeugnisse in Zugang\ngestellt sind, und auf die Nummer der Abteilung 1, unter der die entstandenen Abfälle dort angeschrieben sind, zu\nverweisen. Sind im Laufe eines Vierteljahres Tabakersatzstoffe zur Verarbeitung entnommen worden, so ist neben\nderen letzter Abschreibung im Vierteljahr in Abteilung 2 Spalte 13 die Anmeldung zur Steuerfestsetzung (§ 55\nTabStDB) und der Tag ihrer Abgabe zu vermerken.                                                                                                    ··\n,. Werden Rohtabake oder Ersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betrieb wieder entfernt (verkauft, an den Lieferer zu-\nrückgesandt, vernichtet usw.), so ist ihre Menge sofort in Abteilung 3 in Abgang zu stellen. Rohtabak darf nur auf\nschriftlichen Antrag unter amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt werden (§ 71 TabStDB). Die Entfernung\nvon Tabakersatzstoffen ist nur mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig (§ 42 TabStG).\n8. Das Buch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-\nrechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist in den Spalten 7 bis 9 durch\nAbsetzen der Schlußsummen der Abteilung 2 und 3 von den Schlußsummen der Abteilung 1 der Bestand zu bilden.\nDer Bestand ist in Abteilung 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der\nUbertragung ist vom Aufsichtsbeamten im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene\nBuch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.\n7. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im\nBetriebsbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.\n8. Für Zugang und Abgang können getrennte Bücher geführt werden.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von „die\" bis „sind\"\ngestrichen.","Nr. 26 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                        351\n(Muster 12 Forts.)\nAbteilung 1 :\nMenge des Zugangs\nTag                                                                                                      Der Packstücke                    an unbearbeiteten, auch nur\na) Name (Firma), Stand und Wohnort\nLfd.              der                      des Lieferers                                                                                                      vergorenen Tabakblättern\nNr.             Ein-                                                                                                     Zahl           Bezeich-\nb) Anderweiter Zugang                                                              und Art            nung           ausländischen                 inländischen\ntragung\n~~kJL____                 1          kg\n---\n!\n-\n1                2                                                 3                                                       4               5                    6               1\n7\nUbertragener Bestand ....\n1                                                                                                                                                       1\nZugang\nNachweis des Zugangs\nArt und Menge in Zugang gekommener anderer Rohtabake                                                                        a) Versendungs-                   Prüfungs-\n(bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.)                                                            anmeldung usw. vom\nvermerke\nund Tabakersatzstoffe                                                                                                                                   Bemer-\n(Namen, Datum)                 kungen\nb) aus Betriebsbuch                        d\n·· kYI kY                   -1      kfJI kg·-1 ~~kfJ ---1 kY -1 kYI kY . _A_-·~-~·.·__._._·_.·_.-.·._·.-.·._··~-··;_:··_.·.·.·_.·.·.·_.-.-i--A--u-fsicht::eamten\n9                               10                        11\nUbertragung\nrichtig\n1              1\nAbteilung 2: Abgang durch\nDer Packstücke                Menge       des   Abgangs\nan unbearbeiteten,                                                                                               Gesamt\nArt und Menge in Abgang\nTag         Zeitraum                 Zahl ! Bezeich- auch nur vergore-                                              gekommmener anderer Rohtabake\nmenge\ndes\nLfd.          der               des            und Art               nung         nen Tabakblättern (bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel],                                                        Ab·\nNr.          Ein-         Abgangs                            oder                                                               Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe                                  gangs\nauslän-          inlän-                                                                                         (Sp. 6-8\ntragung                                  des Vorbuches                    dischen dischen\nArt und Nr.                                                          kg 1 kg 1 kg l kg 1 kg 1 kg 1 kg 1 kg                                        kg\n~12_I          bis                                              kg               kg\n1              2                  3                 4                5                  6                7                                                   8                                         9\n1\n1\n1        1        1         1        1          1        1       1\nVerarbeitung zu Zigaretten\nIm Betrieb sind an Zigaretten hergestellt bei einem Gewicht\nSonst bei der          Nach-\nfür je 1000 Stück von                                                                          Herstellung ent-          weisd.\nstanden (Rippen            Ab-\n·············· .... g   .................. g     .................. g ··················g_:_1--··_···_\n..._..._..._... --'      Zusammen\n.. g=----+-_-------c_           [Stengel], usw.)         gangs      ~!~~ue~i~-      Be-\na)_ Be-     (Namen,       mer-\nTabak-                               tnebs-     Datum) der - kun-\nMenge gewlcht                           1\nBuch B     Aufsichts-       gen\n(Sp. 10 (Sp. 10                         1\nNr......     beamten\na1, a2     b1, b2                               b)Abt.\nusw.)       usw.)                                    1\nStück      -~!!       ~tück_ - ~ Stück                      --~.L-     -~tück     _ kg ____s_t__  ü_ck_ ._k_g_j----                      kg       kg     kg kg     I ,,     Nr ..... .\n10111        10bl       10a2         10b2        10a3         10b3      10a4          10b4     10a5\n1\n10b5\nStück -1\n11 a       11 b              , 12            i----;-3-- ---14--T -is\n1       !\n1          1      1       1           1                         1\nAbteilung 3:\nTag                                                                                                                                              Menge des Abgangs\nDer Packstücke\nder Ein-                 a) Name (Firma), Stand und Wohnort                                                                                    an unbearbeiteten, auch nur\nLfd.\ntragung                        des Empfängers                                                                                                     vergorenen Tabakblättern\nNr.\n(des                 b) Vernichtet, vergällt                                                               Art          Bezeich-         ausländischen                 inländischen\nAbgangs)                                                                                                     und Zahl           nung                   kg                          kg\n- - - ---                                  ---\n1                2                                                 3                                                       4               5                      6                          7\nAnderweiter Abgang\nArt und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake                                                                               Nachweis               Prüfungs•\n(bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.)                                                                    des Abgangs             vermerke            Bemerkungen\nund Tabakersatzstoffe                                                                                            (Namen, Datum) (Genehmigungs-\nVersendungs-\n+k!J +k!J-1\nder             verfügungen\n11.nmeldung            Aufsichts•              usw.)\n1\n-················                                                                                                                                                          beamten\n-     kJ!_              kg__       1\nki~I k!J                                                               k!J I k!J                        vom ............\n------\n8                                                                                   9                    10                   11\n•   1\n1\n1\n1                                  1\n1              1\n1\n'                                                             1\ni                 1                1                                                       1","352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage A\n(zu § 54 TabStDB)\nZigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO -\n(Anlage A zu § 54 TabStDB)\nVom 5. Juni 1953.\n§ 1                                                     § 6\nAllgemeines                                                Einrichtung\nder Lagerräume\n(1) Für unversteuerte Zigarren, die aus inländi-\nschen Herstellungsbetrieben bezogen oder aus dem              (1) Die für das Steuerlager bestimmten Räume\nAusland verzollt eingeführt werden, können zur             dürfen nur diesem Zwecke dienen. Sie müssen\nLagerung in verkaufsfertigen Kleinverkaufspackun-          gegen Diebstahl gesichert und so eingerichtet sein,\ngen Zigarrensteuerlager ohne amtlichen Mitver-             daß eine übersichtliche Lagerung der Zigarren und\nschluß bewilligt werden.                                   eine unbehinderte Bestandsaufnahme gewährleistet\nsind. Bei Tabakwarenkleinhändlern müssen die\n(2) Die Bewilligung ist jederzeit widerruflich und      Lagerräume von der Kleinverkaufsstätte räumlich\nkann an Bedingungen geknüpft werden.                       getrennt sein.\n§ 2                               (2) Die Räume des Steuerlagers sind im Innern\nVoraussetzungen                                            an augenfälliger Stelle durch eine Tafel mit der\nAufschrift „Zigarrensteuerlager\" zu kennzeichnen.\nZigarrensteuerlager dürfen nur zuverlässigen\nTabakwarenhändlern bewilligt werden, die kauf-\nmännische Bücher ordnungsmäßig führen und über                                      § 7\ngeeignete Lagerräume verfügen. Für den Antrag-             Lagerung der Zigarren\nsteller muß ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegen.         (1) Die Zigarren sind unverzüglich nach Ankunft\nKleinhändlern soll ein Lager nur bewilligt werden,         in das Lager aufzunehmen und nach Sorten und\nwenn sie in der Regel mindestens zwei Filialbetriebe       Packungsgrößen getrennt zu lagern. Zwischen-\nunterhalten.                                               lagerung an anderen Orten ist nicht gestattet.\n§ 3\nZuständigkeit                                                 (2) Die Zigarren dürfen in andere Kleinverkaufs-\npackungen nicht umgepackt werden. Im Bedarfsfall,\nZuständig für die Bewilligung und den Widerruf\nz. B. bei Beschädigung der Kleinverkaufspackungen,\nist das für das Lager örtlich zuständige Hauptzoll-\nk,ann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen.\namt.\n§ 4\nBewilligung                                                                         § 8\nVersendung unver-\n(1) Der Antrag ist dem Hauptzollamt (§ 3) in dop-       steuerter Zigarren\npelter Ausfertigung einzureichen. Er muß enthalten         zum Steuerlager\n1. eine Zeichnung und Beschreibung der Lager-          (1) Für die Versendung unversteuerter Zigarren\nräume,                                           aus einem inländischen Herstellungsbetrieb zum\n2; einen beglaubigten Auszug aus dem Han-\nSteuerlager gilt § 12 TabStDB mit der Maßgabe\ndels- oder Genossenschaftsregister,              entsprechend, daß der Hersteller auf der Ver-\nsendungsanmeldung den Kleinverkaufspreis zu ver-\n3. die Angabe des Betriebsleiters (§ 91 des Ge-     merken hat.\nsetzes), falls ein solcher bestellt wird.\n(2) Sollen eingeführte Zigarren nach der Verzol-\nAußerdem ist das wirtschaftliche Bedürfnis zu be-          lung unversteuert an ein Steuerlager versandt\ngründen.\nwerden, so hat der Zollbeteiligte den Zollanmel•\n(2) Die Bewilligung und die Bedingungen (§ 1            dungen für die Abfertigung der Zigarren zum zoll-\nAbs. 2) werden dem Antragsteller schriftlich mit-          rechtlich freien Verkehr ein weiteres Stück für\ngeteilt. Er hat diese Mitteilungen und die Zweitaus-       steuerliche Zwecke beizufügen. Er hat sich darin zu\nfertigung seines Antrages, die er zurückerhält, zu         verpflichten, die Zigarren nach der Verzollung in\neinem Belegheft zu vereinigen, das nach Anweisung          das Steuerlager, dessen Anschrift und zuständige\ndes Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewah-          Zollstelle er zu bezeichnen hat, zu überführen.\nren ist.                                                   Außerdem hat er folgende Erklärung abzugeben:\n§ 5                             uMir                     ich                  .\nSicherheitsleistung                                        - U ist bekannt, daß - . die auf den Zigarren\nns                    wir\nDas Hauptzollamt kann Sicherheit für die Tabak-         ruhende Tabaksteuer zu entrichten habe(n), wenn\nsteuer bis zur Höhe des Steuerwertes des durch-            diese nicht nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5\nschnittlichen Lagerbestandes verlangen.                    Abs. 4 des Gesetzes wegfällt.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                           353\n§ 9                           versteuern und in angemeldete Räume außerhalb\nEntfernung von                                          des Steuerlagers bringen. Die Zigarren sind getrennt\nZigarren aus dem                                        von Zigarren, die versteuert bezogen werden, zu\nSteuerlager\nlagern. In diesem Fall genügt die Angabe „Zum\n(1) Aus dem Steuerlager dürfen Zigarren unver-       ungewissen Verkauf\" in Abteilung 2 Spalte 4 des\nsteuert nur ausgeführt, auf ein Zollager verbracht      Steuerlagerbuches. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\noder an den :Herstellungsbetrieb zurückgegeben         Der Einzelnachweis über die aus dem Steuerlager\nwerden.                                                 versteuerten Zigarren ist durch besondere Anschrei-\n(2) Für die Ausfuhr und die Verbringung auf          bungen zu führen, wenn die kaufmännische Buch-\nein Zollager gelten §§ 13 und 14, für die Rück-        führung nicht ausreicht. Die Entscheidung trifft das\nsendung an den Herstellungsbetrieb § 12 TabStDB        Hauptzollamt.\nentsprechend. Auf der Versendungsanmeldung ist            (4) Die kaufmännischen Bücher oder die beson-\nder vom Hersteller angegebene Kleinverkaufspreis        deren Anschreibungen gelten in den Fällen der Ab-\n(§ 8 Abs. 1) zu vermerken.                              sätze 2 und 3 als Hilfsbücher zum Steuerlagerbuch\n(3) Ein Verkehr mit unversteuerten Zigarren von     und sind den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vor-\nSteuerlager zu Steuerlager ist nicht gestattet.        zulegen. Nach Abschluß sind die Hilfsbücher zehn\nJahre aufzubewahren.\n(4) In besonders gelagerten Fällen, z.B. bei Auf-\ngabe des Lagers, bei Konkurs des Lagerinhabers\n§ 13\noder des Lieferers, kann die Oberfinanzdirektion        Verwaltungskosten-\ndie Versendung unversteuerter Zigarren aus dem          entschädigung\nSteuerlager an einen anderen Herstellungsbetrieb\n(1) Der Inhaber des Steuerlagers hat am Schluß\nals den, der die Zigarren geliefert hat, oder an\njedes Monats in seinem Bestellbuch den Steuerwert\nein Steuerlager zulassen.\nder im Laufe des Monats entnommenen Steuer-\nzeichen darzustellen und den Gesamtsteuerwert bis\n§ 10                           zum 5. Tage des folgenden Monats nach Muster 2\nVernichtung und Ver-                                   zur Festsetzung der Verwaltungskostenentschädi-\ngällung von Zigarren\nim Steuerlager                                          gung anzumelden und dabei den Betrag der zu\nzahlenden Entschädigung zu errechnen.\nFür die Vernichtung oder Vergällung von\nZigarren im Steuerlager gelten § 78 Nr. 7 des             (2) Ein Zahlungsbescheid wird nicht erteilt, wenn\nGesetzes und § 82 TabStDB.                              die zu zahlende Entschädigung den Angaben des\nLagerinhabers entsprechend festgesetzt wird.\n§ 11                             (3) Der Lagerinhaber hat den von ihm errechneten\nSteuerschuld bei ein-                                   Betrag an Verwaltungskostenentschädigung bis\ngeführten Zigarren\n· zum 15. des auf den Anmeldungszeitraum (Absatz 1)\nBei eingeführten Zigarren, die auf ein Steuerlager   folgenden Monats zu entrichten. Wird eiri Zahlungs-\ngebracht werden sollen, entsteht die Tabaksteuer-       bescheid erteilt, hat er binnen einer Woche nach\nschuld mit der Abfertigung zum zollrechtlich freien     Zustellung zu zahlen.\nVerkehr. Sie fällt mit der Aufnahme der Zigarren\nin das Steuerlager und mit der Anschreibung im                                   § 14\nÄnderungsanzeigen\nSteuerlagerbuch weg.\nJede Änderung der Lagerräume ist dem Haupt-\nzollamt vorher schriftlich in doppelter Ausfertigung\n§ 12\nBuchführung                                             anzuzei'gen und bedarf seiner Genehmigung. Jede\nandere Änderung in den angemeldeten Verhält-\n(1) Der Lagerinhaber hat über den Zu- und Abgang     nissen ist dem Hauptzollamt schriftlich in doppelter\nvon Zigarren ein Steuerlagerbuch nach Muster 1,         Ausfertigung binnen einer Woche mitzuteilen. Der\ngetrennt nach Zigarren aus inländischen Herstel-       Lagerinhaber hat die Zweitausfertigungen der An-\nlungsbetrieben und eingeführten Zigarren, zu führen.    zeigen, die er zurückerhält, zu seinem Belegheft zu\n(2) Im Steuerlagerbuch ist jeder Zugang an          nehmen.\nZigarren und jeder Abgang an unversteuerten\n§ 15\nZigarren sofort einzutragen. Jeder Abgang an ver-       Bestandsaufnahmen\nsteuerten Zigarren ist getrennt nach Steuerklassen\nan jedem Tagesschluß einzeln einzutragen. Der             Im Zigarrensteuerlager ist mindestens einmal im\nOberbeamte des Aufsichtsdienstes kann widerruflich      Kalenderjahr unter Leitung des Oberbeamten des\nzulassen, daß die nach Versteuerung entfernten          Aufsichtsdienstes eine Bestandsaufnahme vor-\nZigarren am Schluß bestimmter Zeitabschnitte            zunehmen. Die Vorschriften des § 114 TabStDB\n(§ 105 Abs. 2 TabStDB.) mit einer Eintragung nach-      gelten entsprechend.\ngewiesen werden. Dabei ist im Steuerlagerbuch                                    § 16\nauf die Buchungen der einzelnen Mengen in den           Erlöschen der\nkaufmännischen Büchern hinzuweisen.                     Bewilligung\n(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich zulassen,       (1) Die Lagerbewilligung erlischt\ndaß Tabakwarengroßhändler Zigarren in angemes-                 1. durch Wechsel in der Person des Lager-\n~ener Menge zum ungewissen Verkauf auf Vorrat                     inhabers,","354                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. durch Abmeldung des Steuerlagers,                 (3) Für die Räumung des Lagers kann das Haupt-\nzollamt eine Frist bewilligen.\n3. durch Widerruf.\n§ 17\n(2) Die Bewilligung ist vor allem zu widerrufen,      Ubergangsregelung\nwenn\nFür Steuerlager, die bei Inkrafttreten dieser Vor-\n1. die Steuerbelange gefährdet sind,              schriften bestehen, bei denen aber die Voraus-\nsetzungen für die Bewilligung (§ 2) nicht vorliegen,\n2. das wirtschaftliche Bedürfnis für den Lager-   ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Lager sind\ninhaber entfällt,                              bis zum 31. Dezember 1953 abzuwickeln. Für die Zeit\n3. die verlangte Sicherheit (§ 5) nicht trist-    der Abwicklung gelten die bisherigen Vorschriften\ngemäß geleistet wird,                          mit der Maßgabe, daß unversteuerte Zigarren nicht\nmehr auf das Steuerlager gebracht werden dürfen\n4. die Verwaltungskostenentschädigung (§ 13)      und der Lagerinhaber die Verwaltungskostenent-\nwiederholt nicht rechtzeitig gezahlt wird.     schädigung zu entrichten hat. § 13 ist anzuwenden.","Nr. 26 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                    355\nMuster 1\nHauptzollamtsbezirk ........... .\n(§ 12 ZigStLO)\nZollaintsbezirk .................................... .\nSteuerlagerbuch\ndes Lagerinhabers .....                                                                                                            in ................................................\nfür das Rechnungsjahr 19................\nDieses Buch enthält ..... Blätter, die mit einer - amtlich\nangesiege!ten - plombierten - mit T~o<kenstempel befestig-\nten - Schnur durchzogen sind. *)\n,\n............................................................................ ,den ................................ 19 ............                                                      Geführt von:\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)                                                                                                                    (Unterschrift)\nAnleitung\n1. Das Buch ist in 3 Abteilungen zu führen:\nAbteilung 1: Zugang an Zigarren,\nAbteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarren,\nAbteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarren.\n2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer und unter Angabe\ndes Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist, zu geschehen. Die einzelnen Abteilungen sind getrennt nach Zigarren\naus inländischen Herstellungsbetrieben und eingeführten Zigarren zu führen. Steuerlich nach § 19· Abs. 3 TabStDB\nzu behandelnde Zigarren sind mit der einfachen Stü<kzahl je nach dem Umfang des Betriebes entweder in je einer\nbesonderen Unterabteilung (1 a, 2a, 3a) mit der Oberschrift .Doppelzigarren\" oder in den drei Abteilungen in je\neiner besonderen, im Kopf entsprechend vorzurichtenden Spalte nachzuweisen: die für die Versteuerung in Betracht\nkommende Stü<kzahl ist besonders zu vermerken.\n3 In Abteilung 1 ist jeder Zugang an Zigarren sofort bei Aufnahme in das Lager, in Abteilung 2 jeder Abgang an ver-\nsteuerten Zigarren getrennt nach Steuerklassen an jedem Tagesschluß, in Abteilung 3 jeder Abgang an unversteuer-\nten Zigarren sofort einzutragen. Dabei sind anzugeben für Abteilung 1 die Lieferer und die Nummern eines etwaigen\nVorbuches, für Abteilung 2 der Empfänger, z.B .• verkauft an .... in .... • oder .für die eigene Kleinverkaufsstätte\nin ........ entnommen\", für Abteilung 3 der Empfänger und die Nummern des Buches, in dem der weitere Nachweis\nüber den Verbleib-der unversteuert entfernten Zigarren geführt wird, in den Spalten 3 und 5, z.B .• ausgeführt, Be-\ngleitschein - Ausfertigungsbuch (Begl. Ausf. B.) Nr ..... • oder .an den L1eferer ........ in ........ zurü<k, Ver-\nsendungsanmeldung (Vers.Anmeldg.) vom ........ •.\n4. In Abteilung 2 können die nach Versteuerung entfernten Zigarren mit Genehmigung des Oberbeamten des Auf-\nsichtsdienstes am Schluß bestimmter Zeitabschnitte mit einer Eintragung nachgewiesen werden. Dabei ist in Spalte 5\nauf die Buchungen der einzelnen Mengen in den kaufmännischen Büchern hinzuweisen. Das Hauptzollamt kann\nwiderruflich zulassen, daß Tabakwarengroßhändler Zigarren in angemessener Menge zum ungewissen Verkauf auf\nVorrat versteuern und in angemeldete Räume außerhalb des Steuerlagers bringen. Die Zigarren sind getrennt\nvon Zigarren, die versteuert bezogen werden, zu lagern. In diesem Fall genügen die Angabe .Zum ungewissen\nVerkauf• und der Hinweis auf die Buchungen in den kaufmännischen Büchern in Abteilung 2 Spalten 4 und 5 des\nSteuerlagerbuches. Der Einzelnachweis über die aus dem Steuerlager versteuerten Zigarren ist durch besondere An-\nschreibungen zu führen, wenn die kaufmännische Buchführung nicht ausreicht. Die Entscheidung trifft das Hauptzoll-\namt.\n· 5. Das Steuerlagerbuch ist vom Lagerinhaber in den Mengen spalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder\nSeite aufzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der\nSchlußsummen der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand\nist in Abteilung 1 des Steuerlagerbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Uber-\ntragung ist vom Aufsichtsbeamten im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene\nBuch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.\n6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Steuerlagerbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber\nnicht im Steuerlagerbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu be-\nrechnen.\n•) Nichtzutreffendes streichen. Bel Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von „die• bis „sind•\ngestrichen.","356                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAbteilung 1: Zugang an Zigarren                                                                                                            (Muster 1 Forts.)\nHinweis             Menge           Ver-\nLfd.                                                            auf die              der       sendungs-              Prüfungsbescheinigung        Berner-\nTag der         Name und Ort des                          kauf-                                                    (Name, Datum)\nNr,  Eintragung                Lieferers                                          Zigarren annieldung                                              kungen\nmännische                                                 der Aufsichtsbeamten\nBuchführung Stück                 vom    .......\n---                                                                              , _______                                                   '    --- --~------ -\n1         2                      :1                               4                  5              (\\       1\n1                   7                    8\nübertragener Bestand ......                                                                                        Ubertragung richtig\nA.bteilung 2: Abgang an\nTag          Zeitraum des\nLfd.       der\nHinweis auf die Gesamtabgang\nAbgangs                  Name und Ort des                kaufmännische an versteuerten\nNr.        Ein-                                           Empfängers                                            Zigarren\ntragung                                                                     Buchführung\nvon            bis                                                                       Stück\n1\n1         .,                   :1                                4                          :;                       H\n1\n1                          1             1\nversteuerten Zigarren\nDavon (Spalte 6) das Stück zum\nKleinverkaufspreis von                                         Prüfungs-\nbescheinigung\n~I~\n(Name, Datum)                  Bemerkungen\nder Aufsichts-\n.71                9'     c9'/      9'      c9'/   .71      .71     9'         beamten\nStück Stück. Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück\n1\n--    ----------- - -                                              - - -    ---\n7                                                 H                           9\nAbtellung 3: Abgang an unversteuerten Zigarren\nHinweis             Nachweis des                         Davon (Spalte 6)\nTag                                     auf\nAbgangs an un-\nder                                                  versteuerten                                                             Prüfungs-\ndie           Zigarren                  Menge                                       bescheinigung\nLfd,    Ein-      Name und Ort                                                            der       in   das                                             Berner-\nkaufmän-            a) Versendungs-\nAusland            auf ein     (Namen, Datum)         kungen\nNr.  tragung       des Lief erers           nische               anmeldung            Zigarren\n(des                                                      vom ............                     aus-        Zollager               der\nBuch-                                                 geführt gebracht Aufsichtsbeamten\nAbgangs)                              führung            b) -··········· Buch\nNr.\nStück       Stück             Stück\n---                                 ---                                                                                                                           -\nl      2                 :1                    4                     r,                 ö             7      1\n8    1            9                10","Nr. 26 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                              357\n1\nHaupt-Zollamt                             )    •...                                                                                                                                          Muster 2\n(§ 13 ZigStLO)\nEinzusenden: bis zum                                  5. des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats\nZu zahlen:                   bis zum 15. des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats\nAnmeldungsbuch Nr ...... .\nAnmeldung\ndes Gesamtsteuerwertes der im Monat ................................................................................ 19 ........ bezogenen Steuerzeichen\nAngaben des Lagerinhabers 2)                                                                                     Amtliche Vermerke\nDie Verwaltungskosten-\nentsd1ädigung\nGesamtsteuerwert                               Die Steuerzeichen\nsind nachgewiesen                                     errechnet sich                                            Der Betrag (Sp. 4)\nder bezogenen                                                                                      (¼v.H. des\nSteuerzeichen                                   im Bestellbuch                                                                                             ist gebucht im            Bemerkungen\nunter lfdn. Nm.                                   Gesamtsteuer-                         ist zu zahlen mit\nwertes aus Spalte 1)                                                EBVVerw\nauf\n2)Jt                                                                                                        !l)Jt\nAn\n1\n19............\ndas Haupt-Zollamt                                )\nin ......................................................................................................................................                          (Firma, Untersdlrift)\nDie Verwaltungskostenentschädigung für den Monat\n................................................................ 19 ............ wird auf den Betrag\nvon ........................................... DM festgesetzt.\n19.......... ..\nHaupt-Zollamt 1)\n(Untersdlrift)\n1) Nichtzutreffendes streidlen.\nZ) Der Lagerinhaber hat die Spalten 1 bis 4 auszufüllen.\n•) Pfennigbeträge 1ind auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag abzurunden.","358                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage B\n(zu § 74 TabStDB)\nTabakpflanzer-Ordnung - TabPflO -\n(Anlage B zu § 74 TabStDB)\nVom 5. Juni 1953.\nErfassung der Tabakpflanzungen                    (2) Weicht das Ergebnis der Prüfung von der Flur-\nanmeldung wesentlich ab, so werden die Ab-\n§ 1\nweichungen dem Pflanzer zur Äußerung mitgeteilt.\nAnmeldung\nSeine schriftliche Äußerung oder eine mit ihm auf-\n(1) Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind        genommene Verhandlung wird dem Hauptzollamt\nvom Besitzer (Tabakpflanzer) mit einer Tabakflur-        zur Entscheidung vorgelegt.       ·\nanmeldung nach Muster 1 anzumelden. Er hat die\nFluranmeldung bis zum 15. Juni bei der Zollstelle                                   § 4\nund in Orten ohne Zollstelle bei der Gemeinde-           Besitzwechsel\nbehörde abzugeben, in deren Gebiet er seinen             vor der Ernte\nWohnsitz hat. Dies gilt auch für die mit Tabak              Wechselt nach der Anmeldung der Tabak-\nbepflanzten Grundstücke, die außerhalb der Wohn-         pflanzungen und vor Beendigung der Ernte der\nsitzgemeinde des Tabakpflanzers liegen (Aus-             Besitzer, so ist dies binnen drei Tagen vom neuen\nmärkergrundstücke). Die Gemeindebehörde läßt             Besitzer, bei freiwilliger Veräußerung auch mit\nnachprüfen, ob die dem Gemeindegebiet und den             Unterschrift des Veräußerers der Zollstelle schrift-\nTabakpflanzern amtlich zugeteilten (zulässigen)          lich anzuzeigen.\nTabakanbauflächen, auch bei den Ausmärkergrund-\nstLicken, eingehalten sind, und leitet bis zum 1. Juli\nBesondere Bestimmungen\ndie Fümrnmeldungen gesammelt mit einer Mittei-\nfür die Tabakpflanzungen\nlung über das Ergebnis der Prüfung der Zollstelle\nzu, in deren Bezirk die Gemeinde liegt.                                             § 5\nKennzeichnung\n(2) Werden Grundstücke nach dem 15. Juni mit\nTabak bepflanzt, so hat der Tabakpflanzer die               Der Tabakpflanzer hat spätestens bis zum 15. Juni\nTabakfluranmeldun~J bis zum Ablauf des dritten           auf jedem von ihm mit Tabak bepflanzten Grund-\nTages nach Be9inn der Bepflanzung abzugeben. Die          stück sichtbar eine Tafel aus Holz oder Blech an-\nGemeindebehörde leitet die bei ihr abgegebenen           zubringen, auf der in gut lesbarer und unverwisch-\nFluranmeldungen mit einem Vermerk darüber, ob             barer Schrift sein Name und seine Wohnung (Straße\ndie zuJässige Tabakanbaufläche eingehalten ist,           und Hausnummer) und die Größe der mit Tabak\nohne Verzug der Zollstelle zu.                            bebauten Fläche angegeben sind. Er hat dafür zu\nsorgen, daß die Kennzeichnung bis zum Ende der\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann die Fristen nach\nErnte erhalten bleibt.\nAbsatz 1 nach dem örtlichen Bedürfnis ändern.\n§ 6\n§ 2                              Amerikanisches\nBehandlung der                                            Ernteverfahren\nAnmeldungen\nAuf Antrag des Pflanzers kann der Oberbeamte\nDie Fluranmeldungen werden von der Zollstelle          des Aufsichtsdienstes das sogenannte amerikanische\nin ein Tabakflurbuch über die Tabakpflanzungen·           Ernteverfahren, d. i. das Einernten der ganzen\njeder Gemeinde für das Erntejahr nach Muster 2            Tabakpflanze ohne Trennung der Blätter von dem\neingetragen. In das Tabakflurbuch einer Gemeinde          Stengel gestatten. Der Antrag ist vor der amtlichen\nsind die Fluranmeldungen aller Tabakpflanzer ein-         Feststellung des voraussichtlichen Ernteertrages bei\nzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz              der Zollstelle zu stellen; dabei sind die Grundstücke\nhaben, und zwar auch insoweit, als sie Grundstücke        und die Zahl der Pflanzen auf jedem der Grund-\nangemeldet haben, die außerhalb des Gebiets der           stücke anzugeben. Die Tabakstrünke gelten, wenn\nGemeinde liegen (§ 1 Abs. 1). Das Erntejahr umfaßt        sie nicht vernichtet werden, als Tabak (§ 46 Abs. 1\ndie Zeit vorn 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni      Nr. 4 des Gesetzes).\ndes folgenden Jahres.\n§ 7\n§  3                             Beseitigen der\nPrüfung der                                               abgeblatteten\nAnmeldungen                                               Pflanzen, Nachernte\n(1) Die Angaben der Tabakpflanzer in den Flur-            (1) Die nach der Ernte auf dem Feld noch vor        0\nanmeldungen werden durch Steueraufsichtsbeamte            handenen Tabakstrünke sind vom Tabakpflanzer\ngeprüft. Zur Prüfun~J kann, soweit nötig, ein Flur-       binnen einer vom Oberbeamten des Aufsichts-\nkundiger zugr~zogen werden.                             . dienstes zu bestimmenden Frist nach dem Ab blatten","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                           359\nfür die Herstellung von Tabakerzeugnissen durch       und von ihm und den beiden Sachverständigen am\nAbhauen oder anders auf dem Feld untauglich zu        Sdlluß des Flurbuches durch Unterschrift bestätigt.\nmachen, wenn nicht vor Fristablauf die Bewilligung    Bei der Abschätzung von Ausmärkergrundstücken\neiner Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 bei der Zoll-     ist entsprechend zu verfahren.\nstelle beantragt wird.                                    (4} Ist der Tabak ganz oder teilweise verbots-\n(2) Das Einsammeln oder Einernten der verwend-     widrig oder ohne vorherige Anzeige (§ 56 Abs.\"1 des\nbaren oberen Teile der Tabakpflanzen und der          Gesetzes} geerntet worden, so wird vom Ober-\nTabakstrünke ist verboten. Unter besonderen Um-       beamten des Aufsichtsdienstes die Sollmenge für\nständen, z. B. bei Hagelschlag oder großer Trocken-   die vorzeitig abgeernteten Grundstücke nach\nheit mit spätem Regen, kann aber das Hauptzollamt'    Schätzung festgesetzt und in das Flurbuch ein-\neine Nachernte an Geizen oder das Einernten der       getragen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Tabak-\nverwendbaren oberen Teile der Pflanzen und der        pflanzungen nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht\nStrünke zulassen.                                     angemeldet worden sind und eine Festsetzung der\nSollmenge nach Absatz 2 nicht mehr möglich ist.\n(3) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2\nSatz 2 ist vom Pflanzer bei der. Zollstelle mit einer\nFluranmeldung nach Muster 1 oder durch Ergänzung                                  § 9\nder schon abgegebenen Fluranmeldung zu be-            Bekanntmachung der\nTabaksollmengen,\nantragen. Die Genehmigung wird nur für eine           Einspruch gegen\ngrößere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen          ihre Festsetzung\nund mit der Auflage erteilt, daß der Beginn der\n(1} Die Zollstelle gibt den Pflanzern von den fest-\nNachernte mindestens 6 Tage vorher dem Ober-\ngesetzten Tabaksollmengen dadurch Kenntnis, daß\nbeamten des Aufsichtsdienstes angezeigt wird.\nsie das Flurbuch eine Woche in der Gemeinde offen-\nDieser trifft die notwendigen Sicherungsmaßnahmen,\nlegen läßt. Zeit und Ort macht die Gemeinde-\nvor allem für die Feststellung der Menge des\nbehörde wie ortsüblich bekannt.\nTabaks. Für die Verwiegung und Räumung des\ngewonnenen Tabaks gelten die Vorschriften für die         (2) Einsprüche gegen die Festsetzung der Soll-\nHaupternte.                                           mengen müssen von den Pflanzern während der\nOffenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde ein-\nTabaksollmenge                    gelegt werden. Der Pflanzer hat die beanspruchte\n§ 8                         Herabsetzung der Sollmenge schriftlich zu be-\nFestsetzung der                                       gründen. Die Gemeindebehörde vermerkt den Tag\nTabaksollmenge                                        des Einspruchs im Flurbuch. Sie bescheinigt auf dem\n(1) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes be-      Buch nach Ablauf der Frist die Offenlegung und\nstimmt die Zeit für die Flurbegehung zur Fest-        stellt es mit den Einsprüchen der Zollstelle zu.\nsetzung der Tabaksollmenge und teilt sie der               (3} Hilft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes\nGemeindebehörde zur Bekanntgabe an die Tabak-         den-Einsprüchen nach Anhören des Pflanzers und\npflanzer mit. Diese dürfen der Festsetzung bei-       der Sachverständigen (§ 8 Abs. 2) nicht ab, so ent-\nwohnen.                                                scheidet das Hauptzollamt über den Einspruch.\n(2} Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes oder\nder von ihm beauftragte Beamte schätzt an Ort und                                 § 10\nStelle das Gewicht des voraussichtlidlen Ertrages     Verminderung der\njedes einzelnen Grundstücks an dachreifem, trok-      Tabaksollmenge vor\nkenem Tabak ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall       der amtlichen\nVerwiegung\nwährend oder nach der Ernte oder auf etwa zu\nerwartende Dachfäule; die besonderen Verhältnisse      1. Unglücksfälle\nder Pflanzung, die Witterung des Jahres und die           (1} Wird infolge außergewöhnlicher Umstände,\nErfahrungen aus den Vorjahren sind dabei zu be-       z. B. Hagelschlag, Mißwachs, Dachfäule, der Ernte-\nrücksichtigen. Grumpen und Sandblätter sind in den     ertrag vor der amtlichen Verwiegung vermindert und\nzu schätzenden Ertrag einzurechnen. Beabsichtigt      deswegen vom Tabakpflanzer eine Herabsetzung der\nder Pflanzer, verwendbare obere Teile der Tabak-      Sollmenge beansprucht, so hat er dies so zeitig der\npflanzen und Tabakstrünke zu ernten (§ 7 Abs. 2        Zollstelle sdlriftlich anzuzeigen, daß der Sadlverhalt\nund 3). so hat sich die Schätzung auch darauf zu     durch den Qberbeamten des Aufsichtsdienstes oder\nerstrecken. Bei gleichmäßigem Stand der Blattent-     seinen Vertreter an Ort und Stelle auf geklärt werden\nwicklung ist für mehrere Grundstücke nach Stich-      kann. Bei Unglücksfällen, die den Tabak auf dem\nproben Schätzung an Ort und Stelle zulässig. Nach      Feld betroffen haben, und bei Mißwachs ist die An-\nAnhören der Sachverständigen setzt der Ober-          zeige stets vor beendeter Ernte zu erstatten. In\nbeamte des Aufsichtsdienstes die von dem Tabak-       der Anzeige sind die betroffenen Grundstücke nach\npflanzer mindestens zu vertretende Gewichtsmenge     Lage und Flächeninhalt zu bezeichnen; außerdem\nfest. Wenn keiner der Sachverständigen flurkundig     sind Ursache und Tag der Beschädigung und die\nist, kann ein flurkundiger Einwohner der Gemeinde     Größe des geschätzten Gewichtsverlustes anzugeben.\nzur Flurbegehung zugezogen werden.\n(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes er-\n(3} Die geschätzten Gewichtsmengen werden an·     mittelt alsbald mit einem sachverständigen Ein-\nOrt und Stelle vom Oberbeamten des Aufsichts-         wohner der Gemeinde den Schaden an Ort und\ndienstes als Sollmengen in das Flurbuch eingetragen   Stelle. Der Geschädigte ist aufzufordern, hieran teil-","360                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzunehmen. In der Verhandlung wird festgesetzt, ob       sich sein Gewicht im Zustand bei der Verwiegung\nund in welchem Umfang der Anspruch auf Minde-           zum Gewicht in dachreifem Zustand verhält.\nrung der Sollmenge begründet ist. Die Ermittlung\nist bei einem Schaden auf dem Feld unmitelbar vor                                 § 13\nder Ernte zu wiederholen, wenn zu erwarten ist,         Anmeldung zur\ndaß sich die beschädigten Pflanzen bis dahin ganz       Verwiegung\noder teilweise wieder erholen. Ist ein Teil des geern-     (1) Der zu verwiegende Tabak ist vom Pflanzer\nteten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer ver-        der Zollstelle oder der besonders festgesetzten Ver-\nnichtet worden, so wird das Gewicht des verschont       wiegungsstelle mit einem Wiegeschein nach Muster 3\ngebliebenen Teiles ermittelt und außerdem ab-           anzumelden.\ngeschätzt, wie sich das Gewicht des Tabaks zur Zeit        (2) Soll über den Tabak bei der Verwiegung ver-\ndieser Schätzung zu dem Gewicht verhält, das er in      fügt werden, so sind der Verwiegungsstelle die An-\ndachreifem, trockenem Zustand haben wird. Bei           träge nach § 15 vorzulegen.\nSchäden, die die Tabakblätter zur Herstellung von\n(3) Die Verwiegungsstelle bescheinigt im Wiege-\nTabakerzeugnissen nicht völlig unbrauchbar machen,\nschein das bei der Abfertigung festgestellte Gewicht\nwird die Sollmenge nur unter der Bedingung herab-\nund gibt den Schein dem Pflanzer zurück.\ngesetzt, daß die Tabakblätter unter amtlicher Auf-\nsicht vernichtet oder vergällt werden(§ 11 TabStDB.).      (4) Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall, z.B. bei\nHeißlufttrocknung durch Trocknungs~emeinschaften,\n(3) Gegen eine Festsetzung des Oberbeamten des       eine andere, auch mündliche Anmelcfung und ein er-\nAufsichtsdienstes (Absatz 2), die den Anspruch des      leichtertes Verfahren bei der Gewichtsfeststellung\nPflanzers (Absatz 1) nicht voll anerkennt, kann der     zulassen.\nPflanzer binnen drei Tagen Einspruch einlegen. Für                       Räumung des Tabaks\ndie Entscheidung über den Einspruch gilt § 9 Abs. 3\nentsprechend.                                        ·                           § 14\nAllgemeines\n§ 11\nDer Räumung steht es gleich, wenn der Tabak,\n2. Bruch und Ab f a 11                                  bevor über ihn nach § 58 Satz 1 des Gesetzes ver-\n(1) Für den Abgang an Bruch und Abfall während       fügt worden ist, unter amtlicher Aufsicht vernichtet\noder nach der Ernte bis zur amtlichen Verwiegung        oder vergällt oder zur Gewinnung von Tabaklauge\n(§ 57 des Gesetzes) kann die Sollmenge unter g,e-       ausgelaugt wird (§§ 71 und 72 TabStDB).\nwöhnlichen Verhältnissen um 1 v. H. herabgesetzt\nwerden. Ist sie schon wegen anderer Umstände nach                                § 15\n§ 10 herabgesetzt worden, so wird der Abzug von         Rohtabak-\nder herabgesetzten Tabakmenge berechnet.                begleitscheine\n(2) Beansprucht der Tabakpflanzer einen höheren         (1) Soll der zu verwiegende Tabak zur Räumung\nAbzug als 1 v. H., so hat er dies schriftlich zu be-    an einen Rohtabakhändler oder Hersteller von\nantragen und die Höhe des Abzugs zu begründen.          Tabakerzeugnissen abgeliefert, in das Zollausland\nDer Oberbeamte des Aufsichtsdienstes ermittelt den      oder in die Zollausschlüsse ausgeführt oder in eine\nSachverhalt und setzt den Abzug durch Verhandlung       Tabakniederlage oder in ein Tabaklager unter Zoll-\nfest. Im übrigen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend.         mitverschluß aufgenommen werden, so ist er der\nVerwiegungsstelle oder der zuständigen Zollstelle\nmit einem Rohtabakbegleitschein nach Muster 4 in\nVerwiegung                         doppelter Ausfertigung anzumelden. Auf die Ab-\n§ 12                           fertigung des Tabaks und die Behandlung der Roh-\nAusfuhr von Tabak                                       tabakbegleitscheine werden die Vorschriften des\nvor der amtlichen                                       Zollrechts entsprechend angewandt.\nVerwiegung\n(2) Bei der Versendung innerhalb desselben Zoll-\n(1) Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung          amtsbezirkes kann das Hauptzollamt ein erleichter-\n(§ 57 des Gesetzes) in das Zollausland oder in die      tes Versendeverf ahren zulassen. Dabei ist ein Vor-\nZollausschlüsse ausgeführt werden soll, ist nach § 13   druck nach Muster 4, der entsprechend geändert\nzu verwiegen. Soll nur ein Teil des Ernteertrages       wird, zu verwenden.\nausgeführt werden, so ist im Rohtabakbegleitschein\n(3) Ein Begleitschein ist auch auszufertigen, wenn\n(§ 15) anzumelden, wie sich die Sollmenge auf den\nder Tabak nicht unmittelbar nach der amtlichen Ver-\nzur Ausfuhr bestimmten und den später noch zu\nwiegung geräumt wird. In diesem Fall ist di-e\nverwiegenden Ernteertrag verteilt.\nWiedergestellungsfrist entsprechend zu verlängern.\n(2) In Fällen des Absatzes 1 ist zu ermitteln, ob    Vor der Versendung ist das Gewicht im Beisein\ndie zur Verwiegung vorgeführte Menge dem ge-            eines Zeugen nochmals festzustellen. Abweichungen\nsamten Ernteertrag oder dem angemeldeten Teil der       sind im Begleitschein zu vermerken und von dem.\nSollmenge entspricht. Hierzu wird bei der Verwie-       Versender und dem Zeugen durch Unterschrift zu\ngung des auszuführenden Tabaks abgeschätzt, wie         bestätigen.","Nr. 26 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni. 1953                                                                                              361\nHauptzollamtsbezirk                                                                                                                                                   Muster 1\n(§ 1 TabPflO)\nZollamtsbezirk .......... .\nGemeindegebiet\nGemarkungs teil\nFlurbuch Nr. .......... .\nTabakfluranmeldung\ndes Tabakpflanzers ...\nin\n(Ort, Straße und Hausnummer)\nfür das Jahr 19\nAnleitung\n1. Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind in den Spalten 2 und 3 einzeln nach ihrer Bezeichnung (Gemarkungs-\nteil, Lage, Nr. der Vermessungsbehörde) und ihrem Flächeninhalt und, wenn sie nicht vollständig mit Tabak be-\npflanzt sind, mit dem Inhalt des mit Tabak bebauten Teils (Spalte 3 b) anzugeben. Bei Grundstücken außerhalb der\nWohnsitzgemeinde (Ausmärkergrundstücken) ist in Spalte 2 die Gemeinde anzugeben, in deren Gebiet sie liegen.\nAm Fuß der Spalten 3 a und 3 b ist die Summe des Flächeninhalts der angemeldeten Pflanzungen ersichtlich zu\nmachen.\n2.  Liegen die anmeldepflichtigen Grundstücke eines Pflanzers in verschiedenen Gemarkungsteilen, so ist, wenn das\nTabakflurbuch (Muster 2) in mehreren Abteilungen angelegt wird, für jeden Gemarkungsteil eine besondere Flur-\nanmeldung abzugeben.\n3.  Läßt der Besitzer der mit Tabak bepflanzten Grundstücke den Tabak gegen ·einen bestimmten Anteil oder unter\nanderen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln, so ist dies in Spalte 4 anzugeben.\n4.  Die Vordrucke zu den Fluranmeldungen liefert die Zollstelle den Gemeindebehörden ihres Bezirks unentgeltlich\nzur Abgabe an die Pflanzer. Die Fluranmeldung ist vom Pflanzer bis zum Ablauf des 15. Juni bei der Zollstelle und\nan Orten ohne Zollstelle bei der Gemeindebehörde der Wohnsitzgemeinde abzugeben und von ihr bis zum 1. Juli\nder Zollstelle zuzuleiten. Nach dem 15. Juni bepflanzte Grundstücke müssen bis zum Ablauf des dritten Tages nach\nBeginn der Bepflanzung angemeldet werden.\n5.  Der Pflanzer darf die Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung in seiner Gemeinde berichtigen.\nB. Amtlid1e\nA. Anmeldung des Tabakpflanzers                                                                                        Feststellung\n---                                        -- -------           --·        -~-----              ----~     ----\nLfd.                               Der Grundstücke\n-·-                                                         --                  Bemerkungen                             Flädleninhalt nadl\nNr.\nmit Tabak                                (Trocken- und                            dem Ergebnis der\nBezeichnung              Flächeninhalt                                                 Aufbewahrungsräume)                              amtlidlen Prüfung\n(Lage usw.)                                       bebaute Fläche\na         qm               a                 qm                                 usw.                                 a          1\nqm\n~--                                            1                               1\n·-··           --     --                                           ------\n1                 2                       3a                              3b                                             4                                            5\n1                               i                                                                                          1\n1\n1                                1                                                                                         1\nIch versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Spalten 1 bis 4. Mir ist bekannt,\n1. daß ich nach dem Tabaksteuergesetz den gesamten Ernteertrag an Tabak, Nachtabak, Geizen und Strünken, soweit\nich auch diese ernte, abliefern muß,\n2. daß ich mich strafbar mache, wenn ich Tabak nicht abliefere, und daß ich für die nichtabgelieferte Tabakmenge den\nTabaksteuerausgleich schulde,\n3. daß ich für die Mindermenge an Rohtabak, die gegenüber der Tabaksollmenge(§ 55 des Gesetzes) nidlt zur amtlichen\nVerwiegung vorgeführt wird, den Tabaksteuerausgleich schulde, sofern die Mindermenge nicht auf Umständen\nberuht, die eine Steuerschuld in meiner Person nicht begründen(§ 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).\n···················································· .... ·....... , ········································· ...... 19........... .\n(Unterschrift)","362                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamt                                                                                                                                                              Muster 2\n(§ 2 TabPflO)\nZollamt\nTabakflurbuch\nder Gemeinde ......\nfür das Erntejahr 19 ..... .\nDieses Buch enthält .................................................... Blätter, die mit einer\n-   amtlich angesiegelten -             plombierten -                     mit Trockenstempel\nbefestigten -         Schnur durchzogen sind.                     •)\n19 ..                                            Geführt von:\n(Unterschrift und Amtsbezeichnunq)                                                                             (Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nDer Gemeindebehörde in .                                                       .. ............ zur Offenlegung übergeben .\n. ...... 19 ..\nHaupt-Zollamt\n(Unterschrift)\nNach ortsüblicher Bekanntmachung hat dieses Buch eine Woche in der Gemeinde offengelegen .\n. ... . . .. ........ 19.\nDie Gemeindebehörde\n(Unterschrift)\nAnleitung\n1. Die . Fluranmeldungen werden nach der Buchstabenfolge der Anmeldenden, die nach dem 1. Juli eingehenden Fluranmeldun-\ngen nach der Zeitfolge ihres Eingangs eingetragen.\n2. Das Flurbuch kann für Gemeinden mit einer großen Zahl an Tabakpflanzern in mehreren Teilen, getrennt nach Gemarkungs-\nteilen, geführt werden.\n3. Wenn die Fluranmeldungen nachträglich geändert werden (Berichtigung vor Beginn der Prüfung des Flächeninhalts, Besitz-\nwechsel, Vernichtung der Pflanzung), werden die Eintragungen im Flurbuch entsprechend berichtigt.\n4. Wird gegen die Festsetzung der Tabaksollmenge Einspruch eingelegt, so trägt die Gemeindebehörde den Tag des Einspruchs\nbei dem betreffenden Grundstück in Spalte 6 ein. Der Pflanzer muß seinen Einspruch schriftlich begründen und dabei die Menge\nder beanspruchten I Iera bsetzung angeben.\n5. Unmittellrnr nach Ablauf der einwöchigen Frist bescheinigt d~e Gemeindebehörde die Offenlegung des Flurbuches und sendet\nes mit den I2insprüchcn an die Zollstelle zurück.                                                                                                                              ·\n6. Die Zollstelle hat die Mengen, um die die festgesetzte Tabaksollmenge vermindert worden ist, in Spalte 7 einzuti:agen.\n7. Das Tdbakflurl)llch wird nach der Verwiegung, spätestens am 15. Juni, abgeschlossen.\n•) Nichtzul.rcflc•11dcs s1rcichcn. Bei ßüdwrn, clic in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von „die\" bis „sind\" gestrichen.","Nr. 26 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                           363\n(Muster 2 Forts.)\nDer angemeldeten\nGrundstücke                                                                           Der\nDes                                                                 Flächen-                                                           Verminde-\n--                                                   inhalt                                        Pflanzer\nTabakpflanzers                                                                         Festsetzung                    hat gegen die          rung der Verbleibende\nVor- und                                                              nach dem\nder    Tabak-                   Festsetzung          Sollmenge           Menge\nLfd.          Zuname,                             Flächen-                         Ergebnis\nsollmenge                       der Soll-          (§§ 9 bis 11\nNr.         Wohnort,                Zahl           inhalt             Lage       der amtlichen                                                         TabPflO)\nmenge\nStraße                                                                Prüfung\nEinspruch\nund                                                                                                                 erhoben\nHausnummer                                                                                                                 am\ni                                                    1\n(Tag, Monat)               1\na\n1\nqm                      a      qm      kg            1\n/10                                 kg       1\n/10     kg\n1\n1/10\n-·-\n1                2\n1\n1\n-                              --      --       ~---      -----\n1\n--      -\n3a              3b                3c              4                  5                                                7                  8\n1                         1            1\n1                            1                                       f3          1                 1\n1\n1\n1                                                                                                             1\n1\n!\n1\n1         l\nZur Vcrwiegung wurden gestellt                                                                         Von der Gesamt-\nDie Steuer (Tabak-\nsteuerausgleich § 62                 menge (Sp. 11) sind\nMithin                                                                   weiter                           Bemerkungen\nAbs. 1 Nr. 4 des\nGrumpen,                                                                                                nachgewiesen                           {über verlängerte\nGesamt-                 Minder-               Gesetzes) für das\nSandblätter,                              gewicht            Mindergewicht (Sp. 12)                                                                Räumungsfrist,\nlt. Wiege-      usw.            gewicht                                                                                                                          Abgabe von\ngegenüber\nbuch Nr                                                                                   ist nach-               im                                                Proben)\nSp.8\ngewiesen         .....\n1\ni              beträgt          im Ein-              Buch\ni                                        1\n1\nnahme-              unter\nkg       1 /rn   kg\n1\ni /io       kg        l /10          :J)Jfe\nbuch Nr.        Nr.        ............     kg 1     1\n/10\n1                 1                      1\n.  -- ---------   ---------~--- - -  - - ~ - - - - -----\ng           10                11                     12                   13             14                    15                      16                         17\n1                 1                    1\n1\n1\n1\n1\n1\n1\ni","364                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamtsbezirk ................................ .                                                                                                   Muster 3\n(§ 13 TabPflO)\nZollamtsbezirk .....\nVerwiegungsstelle ............................................................................... .\nFlurbuch ......               Nr ....... .\nWiege buch ........................................ Nr . .................... .\n(Gemeinde)\nWiegeschein\nDem Tabakpflanzer Herrn ....\n(Vor- und Zuname)\nin\n(Ort, Straße und Hausnummer)\nwird hiermit bescheinigt, daß die Verwiegung des von ihm vorgeführten Tabaks folgendes Ergebnis ge-\nhabt hat:\nTag der      Wiege-                                                                        Eigengewicht                                         Namen der\nVerwie-                    Der Packstücke                                                                                                    Verwiegungs-\nbuch                                       Gattung des Tabaks\nZahl und Art\ngung          Nr.\nkg                           1/10                      beam ten\n4\nGrumpen, lose\n, gebündelt\nSandblätter\nHauptg-ut\n···························'·· ... 19 .....\nDie Verwiegungsstelle\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nAnleitung\n1. Die Vordrucke zu den Wiegescheinen liefert die Zollstelle nach Eintragung der Nummer des Flurbuches und der\ngenauen Anschriften der Pflanzer den Gemeindebehörden unentgeltlich zur Abgabe an die Pflanzer.\n2. Der Pflanzer hat die Spalten 3 und 4 auszufüllen.\n/","Nr. 26 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                              365\nMuster 4\n(§ 15 TabPflO)\nRohtabakbegleitschein\nNr.\nAusfertigungszollstelle: .....                                                                                                           Empfangszollstelle: ....... .\nWiedergestellungsfrist: Bis zum (in Worten)                                                                                              überwiesen auf ....... .\nVerlängert bis zum (in Worten)\nSicherheit: ..... .\nAnnahmeerklärung des Begleitscheinnehmers:                                                                         Ic~ übernehme(n)        .\nd 1esen      B     1  .  h   .\neg e1tsc em. Uns 1s  Mir . t bekannt,    daß\nWir\nich verp n·1chtet bin -\nwir                                                 sind, den in dem Begleitschein bezeichneten Rohtabak in der amtlichen Dberwachung zu er-\nich\nhalten, und daß                                          den Tabaksteuerausgleich für den Rohtabak zu zahlen habe(n), wenn er, ohne nachweislich\nwir\nuntergegai:igen zu sein, das Bestimmungsziel nicht erreicht.\n························· 19......-\n(Unterschrift)\n······························· 19........\n(Stempelabdruck.)\nHaupt-Zollamt\nVorbuch:\nTabakwiegebuch                                              ............................... Nr.\nNiederlagebuch Abt. ...... .                                                                                                                                            (Unterschrift)\n················ Nr.\nErledigungsbeschein.i~ungen\n1. Der Begleitschein ist abgegeben\nam ................................................ 19... .\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\n2. Er ist eingetragen im Tabakbegleitscheinempfangs-\nbuch ...                                                        ....... unter Nr.\n3. Prüfungsbefund a) wegen des Verschlusses .....\nb) wegen der Gattung und Menge des Rohtabaks\nDiese Angaben sind richtig\n(Unterschriften und Amtsbezeichnungen)\nDer Begleitschein ist erledigt\n19........\nHaupt-Zollamt\n(Unterschrift)","366                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(Muster 4 Forts.)\nI. Anmeldung\nDer Packstücke                                         Gattung und Menge des Rohtabaks\n------      ----------   --------                                                                 ----                    -\nnach der nichtgeprüften                              nach der amtlichen\nName und                                                   Angabe des Versenders                                    Ermittlung\nLfd.\nWohnort                          Zahl und - - - - - - - -       --·----     ------                                                    -------\nNr.                                    Zeichen Art der\nder Empfänger              und                                          Roh-            1   Eigen-                     Roh-        1     Eigen-\nNummer        Ver-                                        gewicht                                     gewicht\npackung Gattung                                                      Gattung\n1                          1                 1\n1                                   kg               kg\n---      ------       ---               ---\nkg\n1\n/10    kg\n1\n/10\nl     /10\n1\n/10\n1                 2           1    3            4               5                (i                 7              8           9                  10\nII. Befund und Abfertigung\nDer Packstücke\n-------- ----     Gattung und Menge des Rohtabaks\nnach der amtlichen Ermittlung                                     Weiterer                  Bemerkungen\nNachweis            über vorhandenen,\nAnträge                     Zahl und                                                                       des Rohtabaks                  beibehaltenen\nZeichen\nund          Art der                                                                            (von der               oder angelegten\nVer-         Gattung                Roh-         1     Eigen-              Empfangszollstelle            Verschluß, Zahl\nNummer                                                         gewicht\npackung                                                                          auszufüllen)               der Bleie usw.\nkg\n1\n1\n/io     kg\nl    1/10\n----------~\n11           12            13             14                   15                    l(i                       l 7                           18\n-\n1","Nr. 26 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                                                      367\nI. Vermerke über veränderte Bestimmung des Rohtabaks usw.                                                                                                                                                                                                 (Muster 4 Forts.)\n1. ........................ beantrage(n), den Begleitschein zu                                                                                   ZU  11                                                   Genehmigt\nhier zu erledigen.\n................................ 19 ......-                                                                                                               ....... 19 ........\n(Unterschrift)                                                                                                                   (Unterschrift und Amtsbezeichnung)\n2. ................................ beantrage(n), diesen Begleitschein zur                                                                       zu 2:\nWeiterversendung des Rohtabaks\nEingetragen unter Nr ......................................... des Rohtabakbegleit-\nan ........ .\nschein-Ausferttgungbuches und auf das ................................................\nin .......... .                                                                               ..................... auf das\n..................................................... amt\namt ........................................................\n............................................................................................ mit Gültigkeitsfrist\n.... zu überweisen, indem\nbis zum .....................................................                .. ............... ül:,)erwiesen .\n................................................................ für die weitere Beförderung\ndie Verpflichtung des Begleitscheinnehmers (Seite 1)                                                                                        Verschluß: ............................................... .\nübemehme(n).\n.. ... 19........\n............................................. 19 ........\nHaupt-Zollamt\n································································· .. ,······ .. ·············· .......................\n(Unterschrift)\n(Untersdlrift)\nII. Nachweis des Ausgangs über die Zollgrenze\nD................ innen bezeichnete ................................................ wurde(n) nach Abnahme -                                                                   Belassung -                        des Zollverschlusses\na) verladen in                                                                                                                auf\nund d .......                                                                                               .. .......... in                                                                                          ......... überwiesen unter\nZollverschluß (Art)\nBegleitung durch .\n.. .............. 19...... ..\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nb) d ............... ~ .............................................................................................. .\nzur Begleitung über die Zollgrenze übergeben .\n........................................ , ................................................ 19 ...... ..\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nc) unter unseren -                              meinen -                    Augen über die Zollgrenze\nausgeführt.\n..... , ................................................ 19...... ..\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nDer Vordruck darf nach den örtlichen Verhältnissen geändert werden.","368                                       Bumlesgcs2tzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage C\n(zu § 80 'iabStDB)\nTabakzcllvergütungs-Ordnung - TabVO -\n(Anlage C zu § 86 TabStDB)\nVom 5. Juni 1953.\n§ 1                                       2.  Zigaretten\nAllgemeine                                                                a) ohne Mundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 DM\nBestimmungen\nb) mit Mundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 DM\nFür im Zollgebiet hergestellte Tabakerzeugnisse,\ndie aus dem Herstellungsbetrieb in das Zollausland                    3. Feinschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 DM\noder in die Zollausschlüsse ausgeführt werden, wird                   4. Pfeifentabak\nder Zoll für den bei ihrer Herstellung verwandten                         a) aus ausländischen Tabakblättern\nausländischen Rohtabak nach folgenden Bestimmun-                              ohne Beimischung von Rippen . . . . . . 191 DM\ngen vergütet. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in ein\nb) nur aus Tabakrippen, die als solche\nöffentliches Zollager oder in ein Zolleigenlager\neingeführt und verzollt worden sind, 19 DM\ngleich.\n§ 2\nc) aus ausländischen Tabakblättern mit\nNicht vergütungs-                                                             Beimischung von Tabakrippen, die\nfähige Tabakerzeugnisse                                                       als solche eingeführt und verzollt\n(1) Zollvergütung wird nicht gewährt\nworden sind, wenn das Mischungs-\nverhältnis nicht festgestellt werden\n1. für Zigarrenwickel,\nkann, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 DM\n2. für Tabakerzeugnisse, zu deren Herstellung\nsonst 191 DM und 19 DM (Sätze unter\nmitverwandt worden sind                                            a und b) nach dem Mischungsverhält-\na) außerhalb oder innerhalb des Zoll-                              nis,\ngebietes gewonnene Tabakrippen (Ta-\nbakstengel) in ungewalztem oder ge-                    5. Kautabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 DM\nwalztem, auch geschnittenem oder ge-                   6. Schnupftabak und Karotten zur Herstel-\nrissenem Zustand oder                                      lung von Schnupftabak . . . . . . . . . . . . . . . 130 DM\nb) Tabakabfälle (§ 59 Abs. 2 TabStDB).                     und zwar bei den Nummern 1, 2 a und 3 bis 6 für den\n(2) Die Gewährung von Zollvergütung wird je-                       Doppelzentner Eigengewicht, bei der Nummer 2 b für\ndoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß                                den Doppelzentner des in den Zigaretten enthaltenen\n1. Pfeifentabak und Schnupftabak unter Mit-                   Tabaks.\nverwendung nachweislich eingeführter und                      (2) Wie Mundstückzigaretten sind zu behandeln\nverzollter Tabakrippen (z. B. sogenannter                  Zigaretten mit Papierhülse, bei denen der Tabak-\nVirginiastengel) hergestellt worden sind                   inhalt weniger als 95 v. H. des Gewichts der Zigarette\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6),                                  beträgt, außerdem Zigaretten, die statt der Papier-\n2. bei Schnupftabak im Zollgebiet bei der Ver-                hülse eine solche aus anderen Stoffen, außer aus\narbeitung ausländischen oder inländischen                  reinem Tabak, haben, und Zigaretten, deren Papier-\nRohtabaks angefallene Tabakrippen oder                     hülse durch Verbindung mit anderen Stoffen (Blatt-\nTeile von Tabakblättern, die ihrer Kürze                   metall-, Metallpapier-, Kork-, Strohauflage usw.)\nwegen zur Herstellung anderer Tabak-                       beschwert ist. Als Beschwerung gelten nicht Auf-\nerzeugnisse nicht mehr verwertet werden                    drucke mit Gold oder Farbstoffen.\nkönnen (Kurzgut), verwandt worden sind                        (3) Für Kau-Feinschnitt wird Vergütung nach dem\n(§ 4 Abs. 2).                                              Satz für Kautabak gewährt.\n§ 3\nHöhe der Vergütung                                                                                       § 4\n1. für Erzeugnisse                                                    2. fü r g e m i s c h t e\naus ausländischen                                                    Erzeugnisse\nTabakblättern\n(1) Die Vergütung beträgt· für Zigarren, die aus\n(1) Die Vergütung (§ 1) beträgt bei Tabakerzeug-                   inländischen Tabakblättern hergestellt und mit aus-\nnissen, die aus ausländischen Tabakblättern her-                      ländischem Tabak gedeckt sind, 30 DM für den Dop-\ngestellt sind, für                                                    pelzentner Eigengewicht.\n1. Zigarren\n(2) Bei Tabakerzeugnissen, die, abgesehen von\na) unter ausschließlicher Verwendung                              dem Fall des Absatzes 1, teilweise aus ausländischen\nentrippter Einlagetabake hergestellt 240 DM                  und teilweise aus inländischen Tabakblättern oder\nb) unter ausschließlicher oder teilweiser                        Tabakersatzstoffen hergestellt sind (gemischte Er-\nVerwendung unentrippter Einlage-                             zeugnisse), wird Zollvergütung nach den Sätzen des\ntabake hergt•stellt . . . . . . . . . . . . . . . . 225 DM   § 3 Abs. 1 nur für den nach dem Mischungsverhältnis","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                369\nerrechneten Anteil an ausländischem Tabak ge-           von mindestens einem Kilogramm auf einmal zur\nwährt. Dies gilt auch für Schnupftabak nach § 2 Abs. 2  Ausfuhr angemeldet werden. Das Hauptzollamt kann\nNr. 2.                                                  Ausnahmen zulassen.\n§ 5                             (3) Zur Ausfertigung des Tabakbegleitscheins ist\nVoraussetzungen für die                                 die Zollstelle befugt, zu deren Bezirk der Herstel-\nGewährung der Vergütung                                 lungsbetrieb gehört. Die Begleitscheine können von\n1. Grundsatz                                            allen an der Grenze gelegenen und von den Zoll-\n1\nDie Vergütung wird nur Herstellern von Tabak-        stellen erledigt werden, in deren Bezirk sich ein\nerzeugnissen, die kaufmännische Bücher ordnungs-        öffentliches Zollager oder ein Zolleigenlager be-\nmäßig führen, für die in ihren Betrieben hergestell-    findet.\nten Tabakerzeugnisse gewährt.                              (4) Auf die Abfertigung der vergütungsfähigen\nErzeugnisse und auf die Behandlung der Begleit-\nscheine sind die Vorschriften des Zollrechts ent-\n§ 6\nsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend\n2. Antrag\nanderes bestimmt ist.\n(1) Hersteller,  die Zollvergütung beanspruchen\n(5) Die Oberfinanzdirektion kann zulassen, daß\nwollen, haben schriftlich die Genehmigung des\nUnternehmen, die mehrere Betriebsstätten unterhal-\nHauptzollamts eine Woche vor der ersten Anmel-\nten, die in verschiedenen Betriebsstätten hergestell-\ndung nach § 8 zu beantragen.\nten, zur Ausfuhr gegen Zollvergütung bestimmten\n(2) Mit dem Antrag ist in Ergänzung der Betriebs-    Tabakerzeugnisse bei einer Versandstelle sammeln\nerklärung nach §§ 94 und 95 TabStDB schriftlich zu      und bei der für diese zuständigen Zollstelle anmel-\nerklären,                                               den. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen trifft\n1. welche von den angemeldeten Erzeugnissen     das für die Versandstelle zuständige Hauptzollamt.\nausgeführt werden sollen,\n§ 9\n2. ob bei Schnupftabak Rippen und Kurzgut\nAbfertigung\nund bei Rauchtabak und Schnupftabak Rip-\n1. Allgemeines\npen, die als solche eingeführt und verzollt\nworden sind(§ 2 Abs. 2), verarbeitet werden,    (1) Die Zollstelle stellt die Gattung der Tabak-\n3. ob bei Zigarren nur entrippte oder ob da-\nerzeugnisse und ihre Vergütungsfähigkeit fest und\nneben oder nur unentrippte Einlagetabake     ermittelt ihr Eigengewicht, bei Zigarren, Zigaretten\nverwandt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),          und Kautabak auch die Stückzahl und bei Mundstück-\nzigaretten außerdem das Gewicht des in ihnen ent-\n4. ob und welche unter Mitverwendung inlän-     haltenen Tabaks. Bei der Feststellung des Eigen-\ndischer Tabakblätter hergestellten Zigarren  gewichts sind in den Schlußsummen, z.B. bei An-\nnur mit ausländischem Tabak gedeckt sind     wendung verschiedener Tarasätze für eine Waren-\n(§ 4 Abs.1).\ngattung oder bei Verwiegung in Teilmengen, Ge-\nDas Hauptzollamt kann im einzelnen Fall weitere         wichtsmengen unter 50 g außer Ansatz zu lassen.\nErklärungen verlangen.                                  Die Art und Weise der Gewichts- und Stückzahl-\n(3) Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt.   ermittlung (§§ 10 bis 13) ist im Tabakbegleitschein\nanzugeben.\n(4) Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung\nvorzHlegen. Mit ihnen und der Genehmigung ist nach         (2) Die Zollstelle istbefugt, zur Ausfuhr angemel-\n§ 96 Abs. 1 TabStDB zu verfahren.                       dete Zigarren und Zigaretten unentgeltlich zu ent-\nnehmen und auf Kosten des Vergütungsberechtigten\n(5) Für Änderungen des Antrags (Absätze 1 und 2)     daraufhin untersuchen zu lassen, ob zu ihnen nur der\ngilt § 97 TabStDB.                                      Anmeldung entsprechende Mengen ausländischer\n§ 7                          Tabakblätter verarbeitet worden sind.\n3. Ausnahmen                                               (3) Die Zollstelle kann die Abfertigung der Tabak-\nDas Hauptzollamt kann ausnahmsweise Zollver-         erzeugnisse in den Herstellungsräumen des Versen-\ngütung auch Herstellern gewähren, die einen Antrag      ders zulassen.\nnach § 6 Abs. 1 verspätet gestellt oder unterlassen                                     § 10\nhaben, wenn die notwendigen Unterlagen für die          2. E r m i t tl u n g d e s\nvergü tungsfähigen\nVergütung aus den Geschäfts- oder Betriebsbüchern           Gewichts und der\nersichtlich sind.                                           Stückzahl\na) durch Taraabzug\n§ 8\nAnmeldung und Uber-                                        Das vergütungsfähige Eigengewicht der Tabak-\nwachung der Ausfuhr                                     erzeugnisse ist bei verpackten Tabakerzeugnissen\n(1) Die Tabakerzeugnisse, für die Zollvergütung      mit Ausnahme der Mundstückzigaretten und der\nbeansprucht wird, hat der Hersteller der Zollstelle     Zigarren in inneren Umschließungen in der Regel\nmit einem Tabakbegleitschein zur Ausfuhr gegen          durch Abzug einer Tara zu ermitteln. Die Tarasätze\nZollvergütung nach Muster 1 in doppelter Ausferti-      betragen\ngung anzumelden und vorzuführen.                        1. bei Karotten zur Herstellung von Schnupftabak\n(2) Ein Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn            a) in Fässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 v. H.\nvergütungsfähige Tabakerzeugnisse im Eigengewicht            b) in Kisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 v. H.","370                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. bei Schnupftabak                                                                        (3) Werden Erzeugnisse in inneren Umschließun-\na) lose in Fässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 v. H.               gen (Kistchen, Schachteln usw.) von gleicher Be-\nb) in Zinn- und Papierumhüllungen, die                                            schaffenheit und annähernd gleichem Gewicht vor-\nin Kisten verpackt sind, . . . . . . . . . . . . 20 v. H.                     geführt, so kann das Eigengewicht für jede Gattung\nder Erzeugnisse durch probeweise Verwiegung des\n3. bei Pfeifentabak und bei Feinschnitt in                                             Inhalts einzelner Kistchen usw. ermittelt werden.\nPapierpaketen, die in Kisten verpackt\n(4) Bei der Eigengewichtsermittlung durch Abzug\nsind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 v. I-I.\ndes Gewichts der entleerten inneren Umschließungen\n4.   bei Zigarren                                                                      (Absatz 1 letzter Satz) ist eine probeweise Ver-\na) lose in großen Kisten . . . . . . . . . . . . .                    28 v. H.    wiegung einzelner Umschließungen (Kistchen,\nSchachteln usw.) für jede Gattung der Erzeugnisse\nb) in Papierpaketen, die in Kisten ver-\nzulässig, wenn die Kistchen usw. augenscheinlich\npackt sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            34 v. H.\nvon gleicher Größe und Beschaffenheit sind.\nc) in 50 Stück enthaltenden Kistchen,\nSchachteln oder Dosen, die in Kisten                                              (5) Probeweise Verwiegung ist nicht zulässig,\nverpackt sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             58 v. H.    wenn in den Fällen der Absätze 3 und 4 die ermittel-\nten Einzelgewichte um mehr als 10 v. H. voneinander\nin mehr als 50 Stück enthaltenden                                           abweichen.\nKistchen, Schachteln oder Dosen, die                                                                           § 12\nin Kisten verpackt sind, . . . . . . . . . . . .                   54 v. H.\nc) durch Zählen und Wiegen\n5. bei Zigaretten ohne Mundstück und ohne\n(1) Bei Zigarren, Zigaretten ohne Mundstück und              ·\ninnere Umschließungen                                                          bei anderem Kautabak als nur aus Tabakrippen, die\na) bei einem Rohgewicht des Packstücks                                            in inneren Umschließungen von gleichem Inhalt vor-\nbis zu 1 dz                                                                    geführt werden, kann das Eigengewicht wie folgt\nin Kisten ohne Zinkeinsatz . . . . . . . . .                       27 v. H.    fe1:,tgestellt werden. Durch Ermittlung der Zahl der\nin Kisten mit Zinkeinsatz . . . . . . . . . .                      33 v. H.    Umschließungen und probeweise Zählung des In-\nb) bei einem Rohgewicht des Packstücks                                           halts einiger Umschließungen wird zunächst die\nüber 1 dz                                                                     Stückzahl der gleichartigen Erzeugnisse festgestellt.\nin Kisten ohne Zinkeinsatz ........                                27 v. H.   Sodann wird eine Anzahl von Zigarren usw. ver-\nin Kisten mit Zinkeinsatz . . . . . . . . . .                      30 v. H.   wogen und unter Zugrundelegung des so ermittel-\nten Gewichts das Eigengewicht für die Gesamtzahl\n6. bei Kautabak                                                                        der gleichartigen Erzeugnisse berechnet. Das Zählen\na) in Kisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 v. H.           und Wiegen haben sich auf den Inhalt von je einer\nb) in Pappschachteln mit Papier oder                                             bis drei Umschließungen zu erstrecken.\nLeinenumhüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 v. H.                        (2) Die Stückzahl von Zigarren, Zigaretten ohne\nc) in Pappschachteln, die in Kisten ver-                                         Mundstück und Kautabak, die lose (ohne innere Um-\npackt sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 v. H.              schließungen) in Kisten vorgeführt werden, kann\nnach§ 13 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden.\ndes Rohgewichts. Unter Kisten und Fässern sind\nsolche aus Holz, unter Kistchen, Schachteln und                                                                         § 13\nDosen solche aus Holz, Blech oder Pappe zu ver-                                             d) bei Erzeugnissen l\nstehen.                                                                                          mit Mundstück\n(1) Bei Mundstückzigaretten ist zunächst die Ge-\n§ 11                                            samtzahl der Zigaretten jeder Sorte festzustellen,\nb) durch Verwiegen                                                                wobei eine probeweise Zählung, wie in § 12 Abs. 1\n(1) Das Eigengewicht ist nicht durch Taraabzug                                     Satz      2  vorgesehen,     zulässig    ist. _Das  vergütungs-\n(§ 10), sondern durch Verwiegung zu ermitteln, wenn\nfähige      Gewicht  wird   sodann    aus  der Gesamtzahl    und\nder Hersteller dies beantragt, oder wenn das Gewicht                                   aus     dem   Gewicht     des  auszustoßenden      Tabakinhalts\nder Umschließung augenscheinlich von der Tara nach                                     von     wenigstens     10  Zigaretten   jeder  Sorte  berechnet.\n§ 10 wesentlich abweicht. Das Eigengewicht wird\n(2)    Das  Gewicht    des  Tabakinhalts    von  Mundstück-\ndann entweder durch Verwiegung der Tabakerzeug-                                        zigaretten      kann    auch  so   ermittelt  werden,   daß  von\nnisse nach Abnahme der äußeren und inneren Um-                                         dem     durch   Verwiegung       festgestellten  oder  nach§  12\nschließungen ermittelt oder durch Verwiegung der                                       Abs.     1  berechneten     Gesamtgewicht       der   Zigaretten\nWare ohne Abnahme der inneren Umschließungen                                           das    Gesamtgewicht       der  dazugehörigen     leeren Hülsen\nunter Abzug des gleichfalls durch Verwiegung fest-.                                    abgezogen        wird.  Dies  ist nach  der   Probeverwiegung\nzustellenden Gewichts der entleerten inneren Um-                                       von     mindestens     50 Hülsen    mit Mundstück     zu berech-\nschließungen.                                                                          nen,    die  für die zugehörige      Zigarettensorte   be.stimmt\nsind. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, daß\n(2) Die Ermittlung des Eigengewichts durch Ver-                                    der Hersteller im Tabakbegleitschein für jede ein-\nwiegung kann auf die probeweise Ermittlung des                                         zelne Zigarettensorte außer der Zahl der Zigaretten\nGewichts des Inhalts eines oder einiger Packstücke                                     und dem Gesamtgewicht ihres Tabakinhalts noch das\nbeschränkt werden, wenn das Eigengewicht jedes                                         Gewicht des Tabakinhalts von je 50 Stück angemel-\nPackstücks angemeldet ist und sich bei der probe- det hat und mindestens 50 leere, für dieselbe Ziga-\nweisen Verwiegung keine Abweichungen von mehr rettensorte bestimmte Hülsen mit Mundstück vor-\nals 5 v. H. des angemeldeten Gewichts ergeben.                                         legt.","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                         371\n(3) Bei Mundstückzigaretten, deren Hersteller sich    übersteigt. Ergeben sich in anderen Fällen Ab-\nverpflichtet haben, unter einer bestimmten Be-           weichungen zwischen dem ermittelten und dem an-\nnennung stets nur gleichartige Zigaretten von einer      gemeldeten Eigengewicht, so wird der Vergütungs-\nnäher anzugebenden und durch Hinterlegung von            berechnung das niedrigere der beiden Gewichte\nMustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem          zugrunde gelegt.\ngleichen Tabakinhalt anzumelden, braucht der Tabak-         (2) Ubersteigt das angemeldete Eigengewicht das\ninhalt nach näherer Bestimmung des Hauptzollamts         amtlich ermittelte um mehr als 5 v. H. oder wird bei\nnicht bei jeder Abfertigung durch Verwiegung er-         der amtlichen Abfertigung von ZigarPtten eine\nmittelt zu werden. Er kann nach der Anmeldung als        Stückzahl vorgefunden, die um mehr als 2 v. H.\nrichtig angenommen werden, wenn sieb bei der Prü-        hinter der angemeldeten zurückbleibt, so ist die\nfung keine Abweichung der Ware von den Mustern           Sendung von der Vergütung auszuschließen.\nergibt. Die Zollstelle ist jedoch verpflichtet, auch von\nZigaretten, die anscheinend dem Muster entsprechen,\nab und zu Proben aus den Sendungen zu entnehmen                                  § 15\nund ihren Tabakinhalt durch Verwiegung festzustel-       3. Erleichterungen\nlen. Ein Entgelt wird für diese Proben nicht gewährt.       (1), Für Tabakerzeugnisse, die im Postverkehr un-\n(4) Bei Mundstückzigaretten, die lose (ohne innere    mittelbar nach Orten außerhalb des Zollgebiets ver-\nUmschließungen) in Kisten vorgeführt werden, ist         sandt werden, kann das Hauptzollamt Herstellern\nzunächst das Gesamteigengewicht der Zigaretten           unter den Bedingungen in Absatz 2 widerruflich ge-\ndurch Verwiegung oder durch Abzug der im § 10            statten, den Ausfuhrnachweis durch Führung eines\nNr. 5 für Zigaretten ohne Mundstück vorgesehenen         Postausgangsbuchs zu erbringen, für das Muster 3\nTara zu ermitteln. Alsdann ist durch Verwiegung von      TabStDB als Vorbild dient. Der- Abgabe eines\nmindestens 100 Stück das Gewicht einer bestimmten        Tabakbegleitscheins (§ 8) und einer Abfertigung der\nStückzahl festzustellen und hieraus und aus dem          Erzeugnisse (§§ 9 bis 13) bedarf es dann nicht.\nGesamteigengewicht die Gesamtstückzahl zu berech-           (2) Im Postausgangsbuch hat der Hersteller ent-\nnen. Das vergütungsfähige Gewicht des Tabakinhalts       weder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen\nwird sodann nach Absatz 1 oder 2 ermittelt.              aus in- und- ausländischen Tabakblättern das\n(5) Bei Zigarren (Zigarillos)\n•\nmit Filtermundstück   Mischungsverhältnis nicht stets dasselbe bleibt, bei\noder anderem Mundstück ist entsprechend nach den         jeder Eintragung zu versichern, daß die Erzeugnisse\nAbsätzen l bis 4 zu verfahren.                           der Betriebserklärung (§§ 94 und 95 TabStDB) und\ndem Antrag nach § 6 Abs. 2 entsprechen. Im übrigen\n§ 14\ngilt § 14 Abs. 2 bis 4 TabStDB entsprechend. Zur\ne) Abweichungen\nAusfuhr gegen Zollvergütung abgefertigte Tabak-\nzwischen dem                                      erzeugnisse, die im Zollgebiet ausgehändigt\nangemeldeten und                                  werden sollen, dürfen von der für den Aushändi-\ndem ermittelten                                  gungsort zuständigen Zollstelle dem inländischen\nEigengewicht                                     Empfänger erst überlassen werden, nachdem die\n(1) Das durch vollständige Verwiegung ermittelte      dafür gewährte Vergütung zurückgezahlt oder der\nEigengewicht ist auch dann der Vergütungsberech-         Inhalt der Poststücke im Postausgangsbuch des Ver-\nnung zugrunde zu legen, wenn es das angemeldete          senders abgesetzt worden ist.\n--","372                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMuster 1\n(§ 8 TabVO)\nTabakbegleitschein\nZur Ausfuhr gegen Zollvergütung\nNr .................\nA usfert~gungszoll stelle:                                                                                    Empfangszollstelle: ............... .\n\\Viedergestellungsfrist: Bis zum (in Worten) ....\nIch\nAnnahmeerklärung des Begleitscheinnehmers: - - . übernehme(n) diesen Begleitschein und verpflich-\nmich                                                               Wu\nte(n) - - , die innen verzeichneten Tabakerzeugnisse unverändert und unter Erhaltung des angelegten\nuns\namtlichen Verschlusses innerhalb der Wiedergestellungsfrist der Empfangszollstelle mit diesem Begleit-\nschein zur Ausgangsabfertigung - Abfertigung zu einem Zollager - zu stellen. Mir ist bekannt,\ni~                                                                                                                              uns\ndaß --. die auf den Tabakerzeugnissen ruhende Steuer zu entrichten habe(n), wenn die Steuerschuld\nWH\nnicht nach § 5 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes wegfällt.\nich                                                                       ~\nZugleich beantrage(n) -.- für die Tabakerzeugnisse Abgabenvergütung und Befreiung von der Tabak-\n. h                         wu                                                          meinem\nsteuer; ~ versichere(n), daß die angemeldeten Erzeugnisse i n - - - - Betrieb hergestellt worden sind\nwir                                                                                     unserem\nund daß sie der Betriebserklärung (§§ 94 und 95 TabStDB) und dem Antrag nach § 6 Tabakzollver-\ngütungs-Ordnung entsprechen.\n....... 19 ············\n(Unterschrift)\n........................................... 19 ........... .\n(Stempelabdruckl                                                                           Haupt-Zollamt\n(Unterscbrift)\nBetriebsbuch ........ .                          ............. Nr .....................\nNachweisung über Zollvergütung\n........................ Viertel 19 ............ lfd. Nr. .. .","Nr. 26 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                    373\n(Muster 1 Forts.)\n1. Anmeldung\n--                                          ---    -   -  --\nDer Packstücke                                                    Der inneren                                              Der Erzeugnisse\n1\nUmschließungen                             1\n----- -----                - - -----~----\ni\nAngabe, ob die\n!\n1\nGesamt-                                        Erzeugnisse nur\neigen-                                              aus\nInhalt im                                     gewicht                                        ausländischen\nGattung              (bei Mund-        Klein ver-                     oder aus in- und\neinzelnen                             für                   kaufspreis\n(bei              (Zigarren,       Zi-      stück.-                                       ausländischen\nZigaretten,              zigarre:ri      im Zoll-     Beanspruchter      Tabakblättern\nZigarren,                          garren,                  gebiet für\nZigaretten          je mit oder     Ziga-       und                        Vergütungs-       gemischt her-\nZahl               Zeichen                                                                                                  ohne                 -zigaretten       je 1000      satz für 1 dz    gestellt sind, in\nLfd.   und                   und               i{ohuewicht                 Zahl                               und                              retten                   Zigarren,\nNr.                                                                                          Art                               Mundstück,              des Tabaks                                        diesem Fall\nArt              Nummer                                                                             Kautabak                             und                    Zigaretten\n!                                                              Stückzahl,          Feinsdmitt,      Kau-   im ganzen                                             unter\nund des        oder Kau-                         Bezeichnung\nim übrigen Pfeifen-, Kau- tabak                              tabak, im                              des\nEigen-          oder Schnupf- Gesamt _ Tabaks von\ntabak, Marke,            50 Zigarren     übrigen für                         Mischungs-\ngewicht                             zahl                     je 1 kg\nin Gramm)             Fabrik-Nr.)            oder von 50                                        verhältnisses\nZigaretten}\nkg                                                                                                  kg                             DM\n----            -          ·---\n2                    3                         4                    5                6                7                    8             9         10              11             12                  13\n1                 1\n.\nj\n.-\nDie Richtigkeit der Angaben in den Spalten 2 bis 13 versichert\nversichern\n..........................................................., ....................................... 19.......... ..\n(Unterschrift des Anmelders)","374                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(Muster 1 Forts.)\n2. Befund und Abfertigung\nDer Packstücke                        -~er        ~~neren       1\nDer Erzeugnisse\n_ _ _ _ 1 Umschließungen _______________________________ 1\nZahl und vergütungsfähiges\nEigengewicht (bei Mundstück-\nzigarren    des Tabaks\nGattung              zigaretten\n(Zigarren,                                                   Angabe über\nAnträge und        ...                                                                           Zigaretten,                                                    angelegte\nBemerkungen                                                                                     je mit oder                         Zahl                      Verschlüsse,\ndes Anmelders         Zahl       Zeichen                                                             ohne                             (nur                    Zahl der Bleie\nRoh-                                  Mundstück,\nund           und                   gewicht   Zahl              Art                                              für                         usw.\nArt        Nummer                                                          Feinschnitt,       Art der Er-        Zi-      Gesamt-\nPfeifen-,        mittlung und   garren,       gewicht\nKau- oder              der         Ziga-\nSchnupftabak,       Berechnung•)    retten\nMarke,                             und\nFabrik-Nr.}                         Kau-\ntabak)\nkg                                                                                 kg  1  1/100\n_ _ _1_4_ _ _ 1_ _       1_f'i_ _ _ _...;1...;6....,..._:I._ _1~1--:'-_1..:.s_1-_...;1..:.11_ _ !,_ _ _  .;;.2.;.o_ _+-__2_1_ _+-_2_2~-!---2:-3---;l_ _ _2_4_ __\na) Eigen-\ngewichts-\nermittlung\ndurch\nb) Bestim-\nmungsland\nc) Wert für die\nHandels-\nstatistik usw.\n•) In Spalte 21 können Vordrucke für die Art der Ermittlung und Berechnung vorgesehen werden; außerdem können die Uberschriften der Spalten 21 bis 23\ngeändert und Unterspalten eingeschoben werden.","Nr. 26 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953                                                                                             375\n(Muster 1 Forts.)\nErledigungsbescheinigungen\n1. Der Begleitschein ist abgegeben am ....... .                                       4. Die Tabakerzeugnisse sind weiter nachgewiesen im\nNiederlagebuch Seite                                        ............ Abteilung ....... .\n...... 19 ....\nNr.············\n(Unlcrsd11ifl u11d J\\mlsbczcichnunrJ)\n1 2\n5. Nachweis des Ausgangs über die Zollgrenze:                                                                  ) )\nD ....... innen bezeichnete ....... wurde ........ nach Abnahme -\n2. Er ist eingetragen im Zollbegleitschein-Empfangsbuch                                  Belassung -               des Zollverschlusses\na) verladen in ..                                                     ....... auf ..... .\n······'#···  ..... unter Nr. ..... .\nund de .............. .\n(Zollstelle, Ansageposten)\nin\n(Untersch rifl und J\\mlsbezcichnung)\nüberwiesen unter\n3. Prüfungsbefund                                                                              Zollverschluß (Art)\na) wegen des Verschlusses:\nBegleitung durch .............................................................. .\nb) wegen der Gattung und Menge der Tabak-\nerzeugnisse:\n............ 19.\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nb) de ......................................................................................................................... .\nzur Begleitung über die Zollgrenze übergeben .\n............. 19 ...\n(Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nc) Unter unseren - meinen -                                                 Augen über die Zoll-\ngrenze ausgeführt.\n..................... 19....... .\nDie Angaben sind richtig.                                                  (Stempel)\n(Unterschrift und Amlsbczeichnung)                                                            (Unterschrift und Amtsbezeichnung)\nDer Begleitschein ist nach Abgabe der Niederlegungs- oder Ausgangsbescheinigung unmittelbar an die Ausfertigungszollstelle\nzurückzusenden. Ein Erledigungsschein ist nicht auszufertigen.\n1) Der Vordruck kann nach den örtlichen Verhältniss.en geändert werden.\n2) Nichtzutreffendes streid1en.","376                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nFundsfellennamweis über. die Bundesgesefzgehung\n-\nnada dem Stande vom 31. Dezember 1952\nbestehend aus\neiner nach Sac:hgebie.ten gegliederten systematischen Ubersic:ht\naller von 1949 bis 1952 im BUndesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen\nsowie\neiner alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt\nfür die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.\nDer Fund;stellennachweis steJlt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit\n1949 im Bunäesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-\nverordnungen dar.\nDer Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert\ngeliefert.                         '\nPreis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,\nBundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf\ndem Zahlungsabschnitt zu vermerken.\n!! er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderterl Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend e. r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil '1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstück~ je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stü~ke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesge3etzblatt\" Köln 3 99"]}