{"id":"bgbl1-1953-25-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":25,"date":"1953-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_25.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens","law_date":"1953-06-05T00:00:00Z","page":276,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur Abwicklung und Entflech-lung\ndes ehemaligen reichseigenen Filmvermögens.\nVom 5. Juni 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         meinen Vorschriften des deutschen Rechts, soweit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n§ 1                                                        § 5\nStellung und Aufgabe der Abwickler\nUberfübrung des ehemaligen reichseigenen\nFilmvermögens in private Hand                   (1) Der Bundesminister der Finanzen bestellt im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nUm eine übermäßige Zusammenballung wirtschaft-\nschaft die Abwickler (Liquidatoren) der unter dieses\nlicher Macht in der Filmwirtschaft zu vermeiden und\nGesetz fallenden Gesellschaften. Die Abwickler\neine gesunde, vom Staate unabhängige und auf\nhaben die Auflösung der Gesellschaften und ihre\ndemokratischen Grundsätzen beruhende Filmwirt-\nBestellung zu Abwicklern unter Beifügung einer\nschaft in der Bundesrepublik zu schaffen, sind Gesell-\nbeglaubigten Abschrift ihrer Bestellungsurkunde zur\nschaften der Filmwirtschaft, an denen das Reich un-     Eintragung in das Handelsregister anzumelden.\nmittelbar oder mittelbar beteiligt war, Vermögens-\nwerte solcher Gesellschaften und Vermögenswerte            (2) Der Abwickler der Ufa-Filmgesellschaft mit\nder Filmwirtschaft, die im Eigentum des Reiches ge-     beschränkter Haftung (Ufi) hat auch diejenigen unter\nstanden haben, nach den Vorschriften dieses Gesetzes    dieses Gesetz fallenden Vermögens-Werte der Film-\ninnerhalb zweier Jahre in private Hand zu über-         wirtschaft zu verwalten und zu verwerten, die im\nführen.                                                 unmittelbaren Eigentum des Reiches oder solcher\nGesellschaften gestanden haben, die im Gebiet der\n§ 2\nBundesrepublik oder Westberlins weder durch ihre\nAuihebung von Vermögensübertragungen              gesetzlichen Organe noch durch Abwickler ordnungs-\nSoweit Vermögenswerte, die diesem Gesetz unter-      gemäß vertreten sind.\nliegen, auf Grund von Artikel I des Gesetzes Nr. 24                                 § 6\nder amerikanischen und britischen Militärregie-                            Abwicklungsausschuß\nrungen (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland\n(1) Es wird ein Abwicklungsausschuß gebildet,\namerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe 0, S. 11;\ndem angehören\nAmtsblatt der Militärregierung - Deutschland [bri-\ntische Zone] Ausgabe Nr. 36 Teil S B - 4), Artikel 2           a) der von der Bundesregierung ernannte Vor-\nder Verordnung Nr. 236 des französischen Oberkom-                  sitzende, je ein Vertreter der Bundesminister\nmandos in Deutschland (Journal Officiel S. 2160)                   der Finanzen, für Wirtschaft, des Innern,\nund von Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes                für Vertriebene und für Angelegenheiten\nNr. 32 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt                  des Bundesrates,\nder Alliierten Hohen Kommission für Deutschland                b) je ein, Vertreter der Landesregierungen\nS. 498) auf den Liquidationsausschuß für Lichtspiel:-              Bayern,     Hessen,    Nordrhein-Westfalen,\nvermögen, das dem Reich gehört (ULC), überge-                     Niedersachsen und Hamburg sowie unter\ngangen oder in Durchführung dieser Vorschriften                    der Voraussetzung des § 23 des Senats von\nübertragen worden sind und ihm bei Inkrafttreten                   Berlin.\ndes Gesetzes zustehen, gilt dieser Ubergang als nicht      (2) Der Abwicklungsausschuß faßt seine Beschlüsse\nerfolgt.                                                mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn\n§ 3                            mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Im\nAuflösung von Gesellschaften                Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\ndes Vorsitzenden. Im übrigen regelt der Abwick-\n(1) Die Cautio-Treuhandgesellschaft       mit be-\nlungsausschuß seine Geschäftsordnung selbst.\nschränkter Haftung und die Ufa-Filmgesellschaft mit\nbeschränkter Haftung (Ufi) sind mit dem Inkraft-           (3) Mit beratende-r Stimme werden von dem\ntreten dieses Gesetzes aufgelöst.                       Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen\n(2) Die übrigen unter § 1 fallenden Gesellschaften   mit den Landesregierungen Bayern, Hessen, Nord-\nsind durch die zuständigen Gesellschaftsorgane auf-     rhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg so-\nzulösen. Mit Zustimmung des Abwicklungsaus-             wie unter der Voraussetzung des § 23 mit dem\nschusses (§ 6) können Gesellschaften von der Auf-       Senat von Berlin vier Mitglieder ernannt, die er-\nlösung absehen, wenn der mit dem Gesetz ange-           fahrene Kenner des Wirtschaftslebens oder Film-\nstrebte Zweck durch Veräußerung von Anteilsrechten      sachverständige sein sollen, jedoch nicht Mitglieder\noder Vermögensteilen erreicht werden kann. Die           von gesetzgebenden Körperschaften, von Regie-\nZustimmung kann bis zur Veräußerung der Anteils-        rungen oder Angehörige von Verwaltungen des\nrechte widerrufen werden, wenn der Zweck des Ge-        Bundes oder der Länder sind.\nsetzes es erfordert.\n§ 4                                                         § 7\nAbwicklung                                 Aufgaben des Abwicklungsausschusses\nFür die Abwicklung {Liquidation) der unter dieses       (1) Der Abwicklungsausschuß übt die nach Gesetz\nGesetz faUenden Gesellschaften gelten die allge-        und Satzung der Hauptversammlung, der Gesell-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1953                             277\nschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder sonsti-     Personenkreis gehört und für eigene Rechnung und\ngen gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen der      nicht im Auftrage eines Dritten handelt.\naufgelösten Gesellschaften zustehenden Rechte aus.        (6) Uber die Zulassung eines Bewerbers zur Ver-\n(2) Der Abwicklungsausschuß stellt die Richt-       steigerung entscheidet der Abwicklungsausschuß.\nlinien auf, nach denen die Abwickler die Abwicklung,   Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Erklärung\nVerwaltung und Verwertung durchzuführen haben.         nach Absatz 5 nicht oder nicht wahrheitsgemäß ab-\nFilmateliers (§ 10 Abs. 4) sind während der Abwick-    gegeben wird. Im übrigen darf sie nur versagt\nlung unabhängig von anderen Filmateliers zu be-        'werden, soweit anzunehmen ist, daß ein Erwerb\ntreiben.                                               durch den Bieter den Zweck des Gesetzes erheblich\n(3) Der Abwicklungsausschuß kann den Abwick-        gefährden würde. Der Abwicklungsausschuß muß\nlern auch für einzelne Abwicklungsgeschäfte Wei-       dem Bieter die Entscheidung spätestens zwei Wochen\nsungen erteilen und die Abwickler für einzelne Ab-     vor dem Versteigerungstermin mitteilen.\nwicklungsgeschäfte von dem Verbot der Doppelver-           (7) Der Abwickler soll den Versteigerer anweisen,\ntretung nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs       den Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot in\nbefreien. Der Abwicklungsausschuß kann ferner          einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Werte\nanordnen, daß Rechte an Filmen von besonderem          des zu versteigernden Gegenstandes steht. In diesem\nkulturhistorischem oder staatspolitischem Wert ent-     Falle soll der Abwickler nach drei Monaten eine\ngeltlich oder unentgeltlich auf Bund oder Länder       neue Versteigerung vornehmen lassen.\nübertragen werden. Eine unentgeltliche Dbertragung\nvon Filmen, die einer aufgelösten Gesellschaft ge-                                  § 9\nhören, ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß                        Erwerbsverbote\nGläubiger der Gesellschaft nicht geschädigt werden.\nWeder im Wege der öffentlichen Versteigerung\n(4) Der Abwicklungsausschuß kann den nach § 3        noch des freihändigen Verkaufs dürfen diesem\nAbs. 2 Satz 2 nicht aufgelösten Gesellschaften für     Gesetz unterliegende Vermögenswerte erworben\ndie Veräußerung von Vermögensteilen Weisungen           werden von\nerteilen.                                                       a) Bund, Ländern und sonstigen Gebietskörper-\n(5) Der Abwicklungsausschuß setzt die Vergütung                schaften sowie ihren Beamten, unbeschadet\nder Abwickler fest und teilt diejenigen Kosten der                 der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2;\nAbwicklung auf, die nicht den einzelnen Gesell-                 b) politischen Parteien;\nschaften zur Last fallen.\nc) Personen, die auf Grund der Vorschriften\n(6) Der Abwicklungsausschuß überwacht die Ein-                 über die Befreiung von Nationalsozialismus\nhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und seiner                und Militarismus in dem Erwerb von Ver-\nRichtlinien und Weisungen durch die Abwickler.                     mögen beschränkt sind;\nd) juristischen Personen und Personenvereini-\n§ 8                                      gungen, an denen Personen, die unter Buch-\nDurchführung der Verwertung                            staben a bis c fallen, nach Kapital oder\nStimmrecht mit mehr als 25 vom Hundert\n( 1) Die Vermögensgegenstände sollen grundsätz-                 unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.\nlich im Wege des freihändigen Verkaufs verwertet\nwerden oder, sofern dies zur Erreichung .des Zweckes                                § 10\ndes Gesetzes nicht geeignet oder nicht durchführbar\nerscheint, durch Verkauf an den Meistbietenden im                         Erwerbs beschränk urigen\nWege der öffentlichen Versteigerung. Dber die Art       · (1) Niemand darf bei einer Veräußerung auf Grund\nder Verwertung beschließt der Abwicklungsausschuß.      dieses Gesetzes mehr als ein Filmatelier oder drei\nDie Durchführung der Verwertung obliegt dem Ab-         Lichtspieltheater erwerben. Der Abwicklungsaus-\nwickler.                                               schuß kann aus zwingenden filmwirtschaftlichen\nGründen Ausnahmen für den Erwerb von Lichtspiel-\n(2) Im Falle des freihändigen Verkaufs sind die\nzu veräußernden Gegenstände im Bundesanzeiger           theatern zulassen.\nsowie in geeigneten Tageszeitungen und Fachzeit-           (2) Personen, die nicht die deutsche Staatsange-\nschriften rechtzeitig bekanntzumachen.                 hörigkeit besitzen, sowie juristische Personen und\nPersonenvereinigungen, die ihren Sitz außerhalb der\n(3) Bei freihändigem Verkauf sollen die berech-     Bundesrepublik und Westberlins haben, dürfen bei\ntigten Interessen der Heimatvertriebenen und           Veräußerungen auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr\nFlüchtlinge angemessen berücksichtigt werden.          als einen Anteil von 25 vom Hundert eines Film-\n(4) In Fällen der öffentlichen Versteigerung sind   ateliers oder eines Lichtspieltheaters erwerben. Das\nGegenstand, Ort und Zeit der Versteigerung min-        gleiche gilt für andere Personenvereinigungen und\ndestens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin       juristische Personen, an denen zu mehr als 25 vom\nim Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tages-           Hundert ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte Per-\nzeitungen und Fachzeitschriften bekanntzumachen,       sonen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, die\n(5) Der Bewerber muß in Fällen des freihändigen     zu dem im Satz 1 bezeichneten Personenkreis ge-\nVerkaufs bei Abgabe seines Angebotes, in Fällen        hören.\nder Versteigerung mindestens sechs Wochen vor              (3) Wer bei einer Veräußerung auf Grund dieses\ndem Versteigerungstermin, eine schriftliche Erklä-     Gesetzes ein Recht an den ehemals der Bavaria-\nrung abgeben, daß er nicht zu dem in § 9 benannten     Filmkunst Gesellschaft mit beschränkter Haftung","278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngehörigen Filmateliers erwirbt, hat alle ihm etwa        Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Anhängige\nzustehenden Eigentums- oder Anteilsrechte an einem       Zwangsvollstreckungen sind einstweilen einzu-\nanderen Filmatelier in Deutschland innerhalb von         stellen.\nzwei Monaten nach dem Erwerb zu veräußern, falls            (2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden\nnicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-       sind, sind aus den diesem Gesetz unterliegenden\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen eine          Vermögenswerten nur insoweit zu befriedigen, als\nlängere Frist zuläßt.                                    die Ansprüche aus Rechtsgeschäften, Rechtshand:.\n(4) Filmatelier im Sinne dieses Gesetzes sind         lungen oder unerlaubten Handlungen eines im Ge-\nRäume, welche die Herstellung oder Synchronisation       biet der Bundesrepublik bestellten Treuhänders\nvon Filmen ermöglichen und hierzu dienen oder zu         herrühren, oder als im Gebiet der Bundesrepublik\ndienen bestimmt sind.                                    eine ungerechtfertigte Bereicherung in bezug auf\ndiesem Gesetz unterliegende Vermögenswerte ent-\n§ 11                           standen ist.\nErwerb durch Beauftragte\n§ 15\nDie Erwerbsverbote und -beschränkungen nach\nVerteilung des verbleibenden Abwicklungserlöses\nden §§ 9, 10 gelten auch für den Erwerb durd1\nBeauftragte, die im eigenen Namen handeln.                   Der nach der Berichtigung der Schulden verblei-\nbende Abwicklungserlös der aufgelösten Gesell-\n§ 12                           schaften ist, soweit er nicht auf Beteiligungsrechte\nanderer Gesellschafter als des Refches entfällt, an\nNichtigkeit und Weiterveräußerung              den Bund abzuführen und für die Förderung der\n(1) Rechtsgeschäfte, die gegen die§§ 9, 10 Abs. 1, 2  Filmwirtschaft zu verwenden. Der nach der Abwick-\nverstoßen, sind nichtig, und zwar auch, wenn der         lung der Ufatreu-Gefolgschaftshilfe Gesellschaft mit\nErwerber vom Abwicklungsausschuß als Bieter zu-          beschränkter Haftung verbleibende Erlös ist zur\ngelassen worden war.                                     Unterstützung bedürftiger, gegenwärtiger und\nfrüherer Arbeitnehmer der auf Grund dieses Ge-\n(2) Die in den §§ 9, 10 enthaltenen Verbote und       setzes aufgelösten Gesellschaften sowie von bedürf-\nBeschränkungen gelten auch bei Weiterveräußerung         tigen Hinterbliebenen solcher Arbeitnehmer zu ver-\nder erworbenen Gegenstände.                              wenden.\n(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu-\ngunsten derjenigen, die Rechte von einem Nicht-                                    § 16\nberechtigten herleiten, finden Anwendung.                                Rückerstattungsgesetze\nDie Vorschriften über die Rückerstattung feststell-\n§ 13                          barer Vermögensgegenstände an Opfer der national-\nGläubiger-Aufruf                     sozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen bleiben\nunberührt.\n(1) Die Abwickler haben unter Hinweis auf dieses\nGesetz die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaften                                § 17\naufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres\nanzumelden. Die Aufforderung ist in Abständen                   Gültigkeit früherer rechtsgeschäftlicher\nvon je einem Monat dreimal im Bundesanzeiger und                              Verfügungen\nin geeigneten Tageszeitungen und Fachzeitschriften          Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die bis zum\nbekanntzumachen.                                        Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisher\n(2) Die Abwickler haben das Vermögen der' auf-        geltenden Vorschriften rechtswirksam getroffen\ngelösten Gesellschaften zu verwerten, ohne das Er-       worden sii1d, bleiben unberührt.\ngebnis des Gläubigeraufrufs abzuwarten.\n(3) Bestreitet der Abwickler Ansprüche, die nach                                § 18\nAbsatz 1 angemeldet oder ihm bekannt sind, so ist                         Ordnungswidrigkeiten\nder Gläubiger mit diesen Ansprüchen ausgeschlossen,\nwenn er sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach          (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätz-\nEingang der Erklärung des Abwicklers gerichtlich         lich oder fahrlässig\ngeltend macht.                                                  1. die in § 8 Abs. 5 vorgeschriebene Erklärung\nnicht wahrheitsgemäß abgibt,\n§ 14\n2. entgegen dem Verbot des § 9 diesem Gesetz\nAufschub von Leistungen                             unterliegende Vermögenswerte erwirbt,\n(1) Aufgelöste Gesellschaften können wegen eines             3. gegen die in§ 10 Abs. 1 und 2 vorgesehenen\nAnspruchs, der vor dem 9. Mai 1945 entstanden ist,                 Erwerbsbeschränkungen verstößt.\ninnerhalb eines Jahres seit der dritten Bekannt-\nmachung des Gläubiger-Aufrufs (§ 13 Abs. 1 Satz 2)          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nnicht in Anspruch genommen werden. Das gleiche           buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark ge-\ngilt für Gesellschaften, bei denen von der Auflösung     ahndet we.rden.\nnach § 3 Abs. 2 Satz 2 abgesehen worden ist, jedoch         (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-\nbeginnt bei ihnen die Frist von einem Jahr mit dem       jährt in zwei Jahren.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1953                                 279\n§ 19                                 (2) Für einen Veräußerungsgewinn (Liquidations-\ngewinn) kann bei den Steuern vom Einkommen und\nVerfahren in Bußgeldsachen\nErtrag durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\n(1) Räumt der Betroffene die Ordnungswidrigkeit          mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung\nvorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer Unter-      eines um höchstens 75 vom Hundert ermäßigten\nwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes über            Steuersatzes vorgeschrieben werden, wenn dies aus\nOrdnungswidrigkeiten zulässig.                              wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.\n(2) Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird vom                                        § 22\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen bestimmt. Die                               Durchführungsvorschriften\nnach § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-             Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nkeiten der obersten Verwaltungsbehörde zustehen-            im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nden Befugnisse werden vom Bundesminister für                schaft und dem Bundesminister des Innern Rechts-\nWirtschaft w ah rgenomrn en.                                verordnungen zu erlassen über\n§  20                                    a) die Grundsätze, nach denen von einer Auf-\nlösung von Gesellschaften        abgesehen\nMithaftung von Vertretenen                                 werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2);\n( 1) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmäch-                b) die Verteilung des nach der Abwicklung\ntigte des Bundes, der Lünder sowie sonstiger Gebiets-                   verbleibenden Vermögens der Ufatreu-\nkörperschaften, einer juristischen Person oder einer                    Gefolgschaftshilfe Gesellschaft mit be-\nPersonenvereinigung in Ausübung ihrer Obliegen-                         schränkter Haftung (§ 15 Satz 2).\nheiten gegen § 18 verstoßen, so haften neben ihnen\ndie Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen,\ndie diese Personen verwirken, sowie für Verfahrens-                                    §  23\noder Vollstreckungskosten, die ihnen auferlegt                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden.                                                     des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\n(2) Die Haftung tritt nicht e~n, wenn der Schuldige      im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nstirbt, bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber             gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nrechtskriiftig geworden ist.                                auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-\n§ 21                              tigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n'Offentliche Abgaben                     · § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(1) Steuern und sonstige Abgaben werden für die                                     § 24\ndurch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nvorgenommenen Ubertragungen von Vermögens-                                         Inkrafttreten\ngegenständen vorbehaltlich der Regelung im Absatz 2            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nnicht erhoben.                                              kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juni 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nD e r B und e s k.a n z 1 e r\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}