{"id":"bgbl1-1953-25-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":25,"date":"1953-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau","law_date":"1953-05-30T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["273\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                        Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1953                                                                                                              Nr. 25\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n30.5. 53  Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau                                                                                                                   273\n1. 6. 53 Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zoiländerungen vom 15. September 1938 (Aus-\nfuhrzoll-Liste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  275\n5. 6. 53 Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens . . . . .                                                                        276\n3. 6. 53 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung . .                                                                              280\n2. 6. 53 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) . . .                                                                           280\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      280\nGesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau.\nVom 30. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            Weiterveräußerung unmittelbar zusammenhängen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     sofern das Grundstück zum Zwecke der Weiterver-\näußerung mit Gebäuden bebaut worden ist, die über-\n§ 1                                                         wiegend Wohnungen oder Wohnräume der im Ab-\n(1) Geschäfte, die überwiegend der Schaffung von                                        satz 1 Satz 1 bezeichneten Art enthalten, und di~\nöffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Woh-                                        Geschäfte binnen fünf Jahren nach der von der Bau-\nnungen oder Wohnräumen(§ 16, § 23 Abs. 1, § 28 des                                         aufsichtsbehörde erteilten Erlaubnis zur Ingebrauch.-\nErsten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 -                                            nahme vorgenommen werden.\nBundesgesetzbl. S. 83) dienen, sind von den in der                                              (4) Eine Veräußerung im Sinne des Absatzes 3 ist\nKostenordnung bestimmten Gerichtsgebühren mit                                              auch\nAusnahme der Beurkundungs- und Beglaubigungs-                                                          a) die Begründung des Wohnungseigentums\ngebühren befreit. Ein Geschäft, das zugleich die                                                             im Wege der Teilung durch den Eigentümer\nSchaffung von Wohnungen oder Wohnräumen der                                                                  und die anschließende Ubertragung des\nin Satz 1 bezeichneten Art und von sonstigen Woh-                                                            Wohnungseigentums;\nnungen oder Wohnräumen oder von nicht zu Wohn-                                                         b) die mit dem rechtsgeschäftlichen Erwerb\nzwecken bestimmten Räumen betrifft, dient über-                                                              eines Miteigentumsanteils an einem Grund-\nwiegend der Schaffung von Wohnungen oder Wohn-                                                               stück unmittelbar zusammenhängende Be-\nräumen der in Satz 1 bezeichneten Art, wenn ihre                                                             gründung des Wohnungseigentums;\nv\\Tohnflächen die sonstigen Wohnflächen und die\nNutzflächen der nicht zu Wohnzwecken bestimmten                                                        c) die Bestellung oder Ubertragung eines Erb-\nRäume übersteigen; für die Berechnung der Wohn-                                                              baurechts;\nflächen gelten die für die Wohnflächenberechnung                                                       d) die Bestellung eines Dauerwohnrechts.\nnach dem Ersten Wohnungsbaugesetz maßgebenden\n§ 2\nVorschriften.\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entsprechend                                          Die als gemeinnützig anerkannten Wohnungs-\nfür Geschäfte, die den Erwerb eines unbebauten                                             uriternehmen und die Organe der staatlichen Woh-\nGrundstücks betreffen, wenn das Grundstück zum                                             nungspolitik {Gesetz über die Gemeinnützigkeit im\nZwecke der gewinnfreien Weiterveräußerung an                                               Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - Reichs-\neinen Dritten erworben wird, der auf dem Grundstück                                         gesetzbl. I S. 438) sind von der Zahlung der in der\nGebäude errichtet, die überwiegend Wohnungen oder                                           Kostenordnung bestimmten Gerichtsgebühren be-\nWohnräume der in Absatz 1 bezeichneten Art ent-                                            freit.\nhalten. Hat binnen fünf Jahren nach dem Erwerb                                                                                                § 3\neine gewinnfreie Weiterveräußerung nicht stattge-                                               (1) Die Gebührenbefreiung ist ohne weitere Nach-\nfunden oder treffen auf die gewinnfreie Weiterver-                                         prüfung zu gewähren, wenn das Vorliegen der Vor-\näußerung nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1                                          aussetzungen für die Befreiung wie folgt nachge-\nzu, so sind die Gebühren noch nachträglich zu er-                                          wiesen wird:\nheben. Eine Weiterveräußerung im Sinne dieser                                               1. im Falle des § 1 Abs. 1 und 3:\nVorschrift ist auch die Bestellung eines Erbbaurechts.                                            a) bei Bauvorhaben des öffentlich geförderten\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt ferner ent-                                                    oder steuerbegünstigten Wohnungsbaues, die\nsprechend für Geschäfte, die die erste Weiterver-                                                        von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder\näußerung eines Grundstücks betreffen oder mit der                                                        Körperschaften des öffentlichen Rechts durch-","274                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngeführt werden, durch eine Versicherung die-     von fünf Jahren nach Abgabe der Versicherung die\nser Stellen, daß es sich um ein Geschäft im      Bescheinigung oder der Bewilligungsbescheid nicht\nSinne des § 1 handelt;                           vorgelegt, so entfällt die Gebührenbefreiung.\nb) bei nicht im .Buchstaben a genannten Bauvor-\nhaben des öffentlich geförderten Wohnungs-                                 § 4\nbaues durch eine Bescheinigung der Stelle,          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwelche die öffentlichen Mittel bewilligt (Be-    kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\nwilligungsste11e) oder durch den Bewilligungs-   die Verordnung über die Gebührenbefreiung beim\nbescheid, durch den für das Bauvorhaben die      Kleinwohnungsbau vom 27. August 1936 (Reichs-\nöffentlichen Mittel bewilligt worden sind;\ngesetzbl. I S. 702) und, soweit darin die Befreiung\nc) bei sonstigen nicht im Buchstaben a genann-      von den in der Kostenordnung bestimmten Gebüh-\nten Bauvorhaben des steuerbegünstigten           ren geregelt ist, der § 8 des bayerischen Gesetzes\nWohnungsbaues durch eine Bescheinigung           über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit\nder Stelle, die in den Ländern für die Ertei-    für den sozialen Wohnungsbau vom 28. November\nlung einer Bescheinigung über das Vorliegen\n1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nder Voraussetzungen der Grundsteuervergün-\n1950 S. 30) und der§ 5 Abs. 1 des schleswig-holsteini-\nstigung (§§ 10, 11 des Ersten Wohnungsbau-\nschen Gesetzes zur Förderung des Wohnungs- und\ngesetzes) oder der Einkommensteuervergün-\nstigung (§ 7 c des Einkommensteuergesetzes)      Kleinsiedlungswesens in Schleswig-Holstein vom\nzuständig ist;                                   31. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nSchleswig-Holstein S. 137).           •\n2. im Falle des § 1 Abs. 2 durch eine Versicherung\ndes Erwerbers, daß das Grundstück zu dem in § 1         (2) Geschäfte, die nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2\nAbs. 2 bezeichneten Zweck erworben wird;             der Verordnu°tl über die Gebührenbefreiung beim\n3. im Falle des § 2, soweit es sich um anerkannte\nKleinwohnungsbau vom 27. August 1936 gebühren-\nWohnungsunternehmen oder Organe der staat-           frei waren, sind auch dann von den in der Kosten-\nlichen Wohnungspolitik handelt, durch Vorlegung      ordnung bestimmten Gerichtsgebühren frei, wenn\neiner beglaubigten Abschrift der Entscheidung        sie nach Ablauf der für die Weiterveräußerung vor-\nder Anerknnmrngsbehörde über die Anerken-            gesehenen Frist von vier Jahren, aber vor dem\nnung.                                                31. Dezember 1953 vorgenommen werden. Bereits\ngezahlte Gebühren werden nicht erstattet.\n(2) Solange in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nmer 1 Buchstaben b und c die Bescheinigung oder\n§ 5\nder Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt wer-\nden kann, ist das Geschäft von Gebühren befreit,           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwenn der Bauherr versichert, daß es sich um ein         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. J a.nuar 1952\nGesdüift im Sinne des § 1 handelt. Wird innerhalb       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}