{"id":"bgbl1-1953-24-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":24,"date":"1953-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung","law_date":"1953-05-28T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["268                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweite Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.\nVom 28. Mai 1953.\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umsatz-              c) Es sind zu streichen:\nsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September                       bei Tarifnr. aus 2714 bei B - Bitumen (Erdöl-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) und auf Grund des                    pech) in Spalte 3 das Zeichen ,, *)\" und die Fuß-\n§ 2 des Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuer-\nnote zur Liste der Durchschnittswerte.\ngesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 885) verordnet die Bundesregierung:\n7. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -     wird\nwie folgt geändert:\n§ 1\na) Es sind neu aufzunehmen:\nDie Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-\nstimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -) in                       aa) die Tarifnummer\nder Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I                        ,,aus 1208   aus D -     Johannisbrotkerne,\nS. 671} wird wie folgt geändert:                                                                   unbearbeitet\"\n1. In§ 2 Satz 2 sind vor dem Klammerhinweis ,,(§ 15                  bb) die Tarifnummer\nAbs. 2 des Gesetzes)\" die folgenden Worte einzu-                      ,,aus 2710   Erdöl, Schieferöl und ähn-\nfügen:                                                                             liche Mineralöle:\n.,und nichtwertzollbare Waren wie wertzoll-                                     A - unbearbeitet\"\nbare zu behandeln\".                                            cc) die Tarifnummer\n,,8904 Schiffe zum Abwracken\".\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Es sind einzufügen:\na) in Absatz 1 ist Satz 3 zu streichen;\naa) in der Tarifnummer\nb) in Absatz 1 letzter Satz sind die Worte „sowie\nder Monopolausgleich\" und in Absatz 2 Satz 3                     aus 1207 hinter „Blätter des wolligen\ndie Worte „und der Monopolausgleich\" zu                           Fingerhuts\"\nstreichen.                                                       ,, , Duboisiablätter, Stechapfelblätter\"\nbb) in der Tarifnummer\n3   In § 5 Abs. 2 erhält die Nummer 4 die folgende\nFassung:                                                              aus 1507 „aus B -     nicht roh:\naus 2 - Palmöl, nur\n„4. fetten Olen pflanzlichen Ursprungs, flüssig                                             gebleicht, in Behält-\noder fest, zum Genuß geeignet - ausgenom-                                             nissen von 5 kg Roh-\nmen pflanzlicher Talg und Baumwollstearin                                             gewicht oder mehr\"\n- aus Tarifnr. 1507, soweit sie nicht in der\nFreiliste 1 enthalten sind,\".                             cc) in der Tarifnummer\n7704 vor der Tarifnummer das Wort „aus\".\n4. § 7 Abs. 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-\nsätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4.                   c) Es erhalten die nachstehenden Tarifnummern\nan Stelle der bisherigen die folgende Fassung:\n5. In der Freiliste 1 (Anlage 2 zur AStO) ist auf der                aa) ,,aus 0508 Knochen und Hornkerne, roh,\nersten Seite oben rechts in dem Klammerhinweis                                    entfettet, auch zerkleinert:\nunter „Anlage 2\" statt „Abs. 3\" zu setzen „Abs. 2\".                               aus B - andere, jedoch nicht\nKnochengrieß und\n6. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu                                                Knochenschrot\"\n§ 4 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:\nbb) ,,aus 1402 Pflanzliche Stoffe für Polster-\na) bei Tarifnr. aus 2710 sind zu streichen:\nzwecke usw.:\nin Spalte 2 „A-unbearbeitet\" und in Spalte 3\n,,9,80\"                                                                      aus A - Kapok:\n1 - roh\nb) bei Tarifnr. aus 2710 ist jeweils in Spalte 3 zu                                     B - Pflanzenhaar, See-\nsetzen:                                                                                  gras und andere\"\nbei aus B -    Leichtöle:\n1 - Benzin statt „ 18    11\n„23,20\"          cc) ,,aus 2532 Mineralische Stoffe, anderweit\nweder genannt noch inbegrif-\nbei C -   mittelschwere Ole:                                                 fen, alle diese auch zerklei-\nLeuchtöl statt „ 14,60\" ,, 18,30\"                                 nert, jedoch nicht gepulvert\nTraktorenkraftstoff statt „14\" ,,17,50\"                            oder gemahlen, auch nicht ge-\nbei aus D -    Schweröle:                                                    brannt; Cölestih (natürliches\n1-Gasöle statt \"14\" ,,16,80\"                                  schwefelsaures        Strontium),\n2 - Heizöle statt „8,70\" ,, 10,50\".                           auch gepulvert oder gemahlen\"","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1953                                 269\ndd) ,,aus 5103 Abfälle von Wolle oder feinen              bb) die Tarifnummer\nTierhaaren (mitAusnahme der                   ,,aus 1107 Malz, geröstet\"\nReißwolle), jedoch weder ge-\nbleicht noch gefärbt\".                   cc) die Tarifnummer\n,,aus 1702 Stärkezucker (Glukose, Dex-\nd) Es sind zu streichen:                                                            trose, Traubenzucker) und\naa) in der Tarifnummer                                                          Malzzucker (Maltose)\"\naus 2802 die Position E -        Phosphor,         dd) die Tarifnummer\nweißer und roter\"\n,, 1902 Zubereitungen für die Ernäh-\nbb) die Tarifnummer                                                           rung von Kindern usw.\"\n„2813 Phosphorsäureanhydrid          und\nPhosphorsäuren\"                          ee) die Tarifnummer\n,,2210 Speiseessig\".\ncc) die Tarifnummer\n,,aus 4904 Noten, handgeschrieben\"\nb) Es sind die folgenden Änderungen vorzu-\ndd) die Tarifnummer                                       nehmen:\n,,4909 Gewerbliche Pläne und Zeich-\nnungen usw.\"                            aa) die Tarifnummer 2006 erhält die folgende\nFassung:\nee) die Tarifnummer\n„aus 2006 Andere Zubereitungen von\n,,aus 7303 Bearbeitungsabfälle von ver-                                   Früchten usw., ausgenommen\nzinntem Eisenblech, mit einer                                Obstpülpe, gedämpft, gekocht\nStärke von 5 mm oder weni-                                   oder passiert, in Fässern\"\nger\".\nbb) an Stelle der Tarifnummer 2966 A Glucose\n8. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Aus-                         (Dextrose) ist zu setzen:\ngleichsteuersatz von 6 v. H. unterliegen - An-\nlage 3 (zu § 5 Abs. 4) -- wird wie folgt geändert:                 ,,aus 2966 Kohlenhydrate, chemisch rein:\nA - Glucose (Dextrose)\naus C -- Maltose\"\nA\ncc) anStellederTarifnummern4005 bis 4015A\na) An Stelle der Tarifnummer 8401           bis 8454\nsämtliche Waren ist zu setzen:\nsämtliche Waren ist zu setzen:\n,,4006 bis 4014 sämtliche Waren\"\n„8401 bis 8405      sämtliche Waren\naus    8406              sämtliche Waren, aus-            dd) an Stelle der Tarifnummern 4905 bis 4908\ngenommen Kolbenver-                    sämtliche Waren und 4910 bis 4912\nbrennungsmotoren für                   sämtliche Waren ist zu setzen:\nLuftfahrzeuge (8406 B)                 ,,4905 bis 4912 sämtliche Waren\"\n8408 bis 8454      sämtliche Waren\".\nee) die Tarifnummer 5006 erhält die folgende\nb) An Stelle der Tarifnummern 8801 ·· bis 8806                     Fassung:\nsämtliche Waren ist zu setzen:\n,, aus 5006 Seidengarne und Schappeseiden-\n,,8801        Luftschiffe und Luftballons;\ngarne, in Aufmachungen für den\nTeile davon\nEinzel verkauf,     ausgenommen\n8802 B      Flugzeuge, andere                                          roh, abgekocht oder gebleicht,\n8803 A, B Teile von Flugzeugen:                                        in    gefitzten Strähnen mit\nvollständige Tragwerke;                                 Kreuzhaspelung\"\nvollständige Rümpfe\nff) an Stelle der Tarifnummern 8201 bis 8215\naus    8805        Katapulte und ähnliche Start-\nsämtliche Waren ist zu setzen:\nvorrichtungen\n„8201 bis 8210      sämtliche Waren\n8806        Luftfahrzeuge für Kriegs-\nzwecke\".                                     aus 8211                  sämtliche Waren, aus-\ngenommen unfertige\nKlingen für Rasier-\nB                                                                   apparate, einschließ-\na) Es sind neu aufzunehmen:                                                                  lich der Rohlinge im\nBand (8211 A 2 a)\naa) die Tarifnumrrier\n8212 bis 8215 sämtliche Waren\"\n,,0507 A 2    Bettfedern und Daunen,\nnur gereinigt oder ge-            gg} die Tarifnummer 9811 erhält die folgende\nbleicht, nicht gefärbt''                Fassung:","270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n„aus 9811   Tabakpfeifen, Zigarren- und             cc) in der Tarifnummer aus 4801 das Wort\nZigarettenspitzen:                          „aus\" vor der Tarifnummer und die Worte\naus C 2 a -    ganze Tabak-                 „ausgenommen Zeitungsdruckpapier\npfeifen aus                  (4801 F)\" sowie der davorstehende Bei-\nWurzelholz                   strich.\noder anderem                               § 2\nHolz                Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nD 2 - andere Waren\",       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 6 des Gesetzes zur Änderung des Umsatz-\nc) Es sind zu sreichcn:                             steuergesetzes und· des Beförderungsteuergesetz~s\naa) in der Tarifnummer aus 1604 C 1 das          vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) und § 3\nWort „aus\" vor der Tarifnummer und die      des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nWorte „ ausgenommen Sardinen\" sowie         vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885)\nder davorstehende Beistrich                 gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nbb) die Tarifnummer                                                        § 3\n„2509 B   Farberden, auch gebrannt oder        Die Vorschriften in § 1 Nummer 8 Abschnitt A\nuntereinander gemischt:           treten mit Wirkung vom 1. September 1952 in Kraft;\nzerkleinert oder gemahlen      im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1953 in\nusw.\"                          Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1953.\nDer Bundeskanzler\n'Adenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}