{"id":"bgbl1-1953-24-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":24,"date":"1953-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1953-05-28T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1953                                                                                             Nr. 24\nTag                                                   Inhalt:                                                                                           Seite\n28. 5. 53   Gesetz zur VerJängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem\n~ebiet der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  265\n28. 5. 53   Zweite Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                268\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                271\nIn Teil II Nr. 8, ausgegeben am 29. Mai 1953, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Ratifikation der drei Ab-\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen\nVermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen\ndas ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich. - Bekanntmachung über die Ratifikation des\nHandelsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile. - Bekanntmachung ül>er das\nInkrafttreten des Abkommens vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate\nIsrael. - Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934 über den gegenseitigen Schutz gegen\ndas Denguefieber. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen gegenüber Brasilien. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll. -\nBekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßen-\npersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien. - Bekanntmachung zum Inter•\nnationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegs-\nverträgen gegenüber Osterreich.\nGesetz\nzur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.\nVom 28. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         1. § 1 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             \"(1) Die Bundesregierung oder der Bundes-\nminister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des\nArtikel 1\nBundesrates durch Rechtsverordnung Vor-\nDie Geltungsdauer\nschriften erlassen\n1. des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf\n1. über die Erzeugung von festen Brennstoffen,\neinzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-\nEdelmetallen und Nichteisenmetallen sowie\nschaft vom 9. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nüber die Herstellung, die Verwendung und\n. S. 163) in der Fassung des Änderungsgesetzes\ndie Vorratshaltung von Waren der gewerb-\nvom 5. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 298) und\nlichen Wirtschaft, die Lieferung dieser Waren\nder Gesetze zur Verlängerung der Geltungs-                                   an Betriebe und ihren Bezug durch 'Betriebe,\ndauer von Vorschriften auf dem Gebiet der                                    soweit es erforderlich ist,\ngewerblichen Wirtschaft vom 25. Juni 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 337) und vom 25. März                                  a) um sicherzustellen, daß die Waren, die zur\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69),                                                     Durchführung einer im Interesse der Ge-\nsamtwirtschaft dringend erforderlichen\n2. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-\nAusfuhr notwendig sind, mit Vorrang vor\nstelle für den Warenverkehr der gewerblichen\nanderen Waren hergestellt, geliefert und\nWirtschaft vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nfür die Ausfuhr bereitgestellt werden,\nS. 216) in der Fassung der Gesetze zur Ver-\noder\nlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft                                   b) um die zur Versorgung der deutschen ·\nvom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337)                                        Wirtschaft notwendige Einfuhr von volks-\nund vom 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69)                                     wirtschaftlich wichtigen Mangelwaren, ins-\nwird bis zum 30. September 1954 verlängert.                                                 besondere Mangelrohstoffen sicherzustel-\nlen oder\nArtikel 2                                                     c) um Störungen der zur Deckung des volks-\nDas Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzel-                                           wirtschaftlich wichtigen oder lebensnot-\nnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft wird wie                                           wendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten\nfolgt geändert:                                                                             der gewerblichen Wirtschaft erforderlichen","266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nErzeugung, bei festen Brennstoffen auch      6. § 7 erhält folgende Fassung:\nStörungen der lebensnotwendigen Versor-                                     ,,§ 7\ngung, zu verhindern oder zu beheben, ins-           (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbesondere auch im Lande Berlin,\n1. den zur Sicherstellung der Ausfuhr und\n2. über die Herstellung, die Verarbeitung, die                         der Einfuhr sowie zur Verhinderung\nLagerung, die Lieferung, den Bezug, den                           oder Behebung von Störungen in der\nTransitverkehr und die Auskunftspflicht für                       Deckung des Bedarfs auf einzelnen Ge-\nWaren der gewerblichen Wirtschaft sowie                           bieten der gewerblichen Wirtschaft er-\nüber die zur Errichtung von Bauwerken und                        lassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1\nzur Vornahme von Instandsetzungsarbeiten                          Nr. 1 beruhen, oder\naller Art durch Betriebe der gewerblichen                    2. den zur Erfüllung völkerrechtlicher Ver-\nWirtschaft erforderlichen Werkleistungen,                         pflichtungen auf dem Gebiet der ge-\num die Erfüllung völke1rechtlicher Verpflich-                    werblichen Wirtschaft erlassenen Vor-\ntungen der Bundesrepublik Deutschland                            schriften, die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 be-\nsicherzustellen, soweit dazu der Erlaß von                       ruhen, oder\nRechtsvorschriften erforderlich ist.                         3. einer schriftlichen Verfügung, die auf\n(2) Vorschriften nach Absatz 1 Nummern 1                            einer nach § 1 Abs. 1 bis 4 erlassenen\nund 2 dürfen nicht erlassen werden, wenn in den                        Vorschrift beruht,\nFällen der Nummer 1 Buchstaben a bis c die                 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Vorschrift\nDeckung des volkswirtschaftlich wichtigen Be-              oder Verfügung ausdrücklich auf die Straf- und\ndarfs, in den Fällen der Nummer 2 die Erfüllung            Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist,\nder völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-             eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten Ab-\ndesrepublik Deutschland, durch andere Maß-                 schnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 22) des Wirt-\nnahmen im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft                 schaftsstrafgesetzes in der Fassung der Be~annt-\nsichergestellt werden kann. Vorschriften über die          machung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nLieferung und den Bezug nach Absatz 1 Num-                 S. 189) und des Gesetzes zur Verlängerung des\nmer 1 Buchstabe c dürfen, außer für feste Brenn-           Wirtschaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952\nstoffe, nur für solche Waren erlassen werden,              (Bundesgesetzbl. I S. 805); auch die Verweisungs-\ndie als Zulieferungen für die zur Deckung des              vorschriften der §§ 39 und 58 des Wirtschafts-\nvolkswirtschaftlich wichtigen oder lebensnot-              strafgesetzes finden Anwendung.\nwendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten der                    (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die auf § 1\ngewerblichen Wirtschaft erforderlichen Erzeu-              Abs. 1 Nr. 2 beruhenden Vorschriften oder gegen\ngung notwendig sind.     11\ndie auf Grund dieser Vorschriften erlassenen\nVerfügungen ist Verwaltungsbehörde im Sinne\n2. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                         des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n,, (5) Die Befugnisse des Bundesministers für           keiten der Bundesminister für Wirtschaft oder\nden Marshallplan hinsichtlich der Behandlung               die von ihm bestimmte Behörde. Er nimmt in\nvon mit Marshallplanmitteln eingeführten Waren             diesen Fällen auch die Befugnis der obersten\nbleiben unberührt.    11                                   Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes\n11\nüber Ordnungswidrigkeiten) wahr.\n3. In § 2 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift ein-\n7. § 8 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,,§ 8\n,, (3) Die Bundesregierung oder der Bundes-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nminister für Wirtschaft kanri ferner mit Zustim-\noder fahrlässig\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nBestimmungen über die statistische Erfassung                        1. den über die Kennzeichnung von Lief er-\nvon festen Brennstoffen, Edelmetallen und Nicht-                       aufträgen, die Lagerbuchführung oder\neisenmetallen erlassen, soweit es zur Sicherstel-                      die statistische Erfassung erlassenen\nlung der Deckung des Bedarfs an diesen Waren                           Vorschriften, die auf § 2 .· beruhen, oder\nnotwendig ist.\"                                                    2. einer schriftlichen Verfügung, die auf\nden nach § 2 erlassenen Vorschriften\n4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                     beruht,\n,,(1) Die Bundesregierung hat vor dem Erlaß            zuwiderhandelt, sofern die Vorschrift oder Ver-\nvon Rechtsverordnungen Fachausschüsse gut-                fügung ausdrücklich auf die Bußgeldbestim-\nachtlich zu hören, die von Fall zu Fall bei dem           mungen dieses Gesetzes verweist.\nBundesminister für Wirtschaft aus Vertretern                  (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch\nder Länder, der ·unternehmer und der Arbeit-              der Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld-\nnehmer zu bilden sind; Vertretung der Länder im            buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark ge-\nFachausschuß ist der beim Bundesminister für               ahndet werden.\nWirtschaft bestehende fachliche Länderaus-\n(3) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des\nschuß.\"\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.\n5. In § 6 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4\"          Es k'önnen auch Gegenstände eingezogen werden,\nersetzt durch die Worte: ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2\".             auf die sich der Verstoß bezieht.","Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1953                           267\n(4) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des          vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69)\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zu-               und dieses Gesetzes erlassen werden,\nlässig.\"\n2. RechtsvorschrifJen über den Waren-, Dienst-\nleistungs- und Zahlungsverkehr mit Gebieten\nArtikel 3\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nDas Gesetz über die Errichtung einer Bundesstelle         setzes\nfür den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft\nauf die Bundesstelle übertragen, wenn die Ausfüh-\nwird wie folgt geändert:\nrung durch die Bundesstelle in ihnen vorgesehen\n§ 2 erhält folgende Fassung:                           und eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist.\"\n,,§ 2\nArtikel 4\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann die Aus-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nführung von                                            Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\n1. Rechtsvorschriften, die auf Grund des Gesetzes   Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-\nfür Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Ge-        gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nbieten der gewerblichen Wirtschaft in der        auch im Lande Berlin.\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 299) sowie der Gesetze                         Artikel 5\nvom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337),      Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}