{"id":"bgbl1-1953-23-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":23,"date":"1953-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/23#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_23.pdf#page=28","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung der Anmerkung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineralölzoll-Vergütungsordnung - (MZVergO)","law_date":"1953-05-22T00:00:00Z","page":260,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung zur Durchführung\nder Anmerkung 1 zu Nummer 2710 des Zontarifs\nMineralölzoll-Vergütungsordnung            (MZVergO ).\nVom 22. Mai 1953.\nAuf Grund der Anmerkung 1 Buchstabe d Satz 2           (2) Ist Schmieröl, auf das die Voraussetzungen des\nund Buchstabe~ h zu Nummer 2710 des Zolltarifs           Buchstaben b Satz 3 zutreffen, gemeinsam mit ande-\n(Anlage zum Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 -        rem Schmieröl verarbeitet worden, dann wird die\nBundesgesetzbl. I S. 527 -- in der Fassung des Ge-       Vergütung nach Buchstaben b Satz 3 nur für den ent-\nsetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl         sprechenden Anteil des raffinierten Schmieröls ge-\nvom 23. April 1953 -- Bundesgesetzbl. I S. 149 -)        währt.\nwird hiermit verordnet:                                                               § 4\n§ 1                             Die Vergünstigungen des Buchstaben b Sätze 2\n(1) Vergütun~Jsberechtigt ist                         und 3 werden nur gewährt, wenn der Vergütungs-\n1. in den Fällen der Buchstaben a, b Sätze 2      berechtigte über eine ordnungsmäßig geführte\nund 3, c, d und e der Hersteller der ver-      Fabrikationsbuchführung verfügt, aus der sich die\ngütungsfähigen Erdölrückstände, Mineral-       eingesetzten Roh- und Hil{sstoffe, alle Arbeitsvor-\nöle, des vergütungsfähigen Heizöls, der ver-   gänge sowie Herkunft und Verbleib der Erzeugnisse\ngütungsfähigen Schmiermittel oder sonsti-      und Nebenerzeugnisse ergeben, und wenn er die\ngen vergütungsfähigen Erzeugnisse,             Anforderungen nach § 8 erfüllt.\n2. im Falle des Buchstaben b Satz 1, wer die\nAbfertigung zur Ausfuhr oder zu einem                                       § 5\nZollverkehr beantragt,                           Bei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die\n3. im Falle des Buchstaben f, wer vergütungs-     vergütungsfähige Menge bei einem Anteil an\nfähiges Benzin herstellt oder vertreibt und    Schwerölen im Schmiermittel\ndie in § 17 vorgesehenen Gutscheine vor-          von mehr als     10 v. H. pis 20 v. H. auf 15 v. H.,\nlegt.                                                           \"  20 v. H. ,,  30 V. H.  11 25 V. H.,\n(2) In den Fällen der Buchstaben a, b Satz 2 und                       \"  30v.H. \"     40v.H.    11 35v.H.,\ndes Buchstabens c ist auch vergütungsberechtigt,                          \"  40v.H.,,     50v.H.    11 45v.H.,\n,, 50 V. H. ,,  60 V. H. ,, 55 V. H.,\nwer die Erzeugnisse als Zweitverarbeiter aus\n\"  60 V. H. ,,  70 V. H. ,, 65 V. H.,\nZwischenerzeugnissen hergestellt hat, wenn auf der\n70 v. H.     80 V. H.     75 V. H.,\nüber die Versendung der Zwischenerzeugnisse aus-\n\" 80 v. H. ,,   90 V. H.  11 85 V. H.\ngestellten Versendungsanmeldung (§ 15 der Mineral-\nölsteuer-Durchführungsverordnung) zollamtlich be-        der Menge des Schmiermittels festgesetzt. Ist der\nscheinigt ist, daß diese ihrerseits aus Ausgangs-        Anteil höher als 90 v. H., dann ist der tatsächliche\nstoffen hergestellt sind, die die Vergütungsfähigkeit    Anteil vergütungsfähig.\nnach diesen Bestimmungen begründen.\n§ 6\n§ 2                             (1) Eine Vergütung nach Buchstaben e wird\n(1) Eine Vergütung nach Buchstaben b Satz 2 wird      gewährt\ngewährt, wenn die zur Herstellung des raffinierten             1. bei der Ausfuhr der im § 2 Abs. 1 der Mine-\nSchmieröls verwendete Schmierölmenge um minde-                     ralölsteuer-Durchführungsverordnung be-\nstens 8 v. H. höher ist als die Menge des raffinierten             zeichneten Waren und von Waren der\nSchmieröls.                                                        Tarifnr. 3209, 3212, 3213, 3214, 3215 und 3217,\n(2) Beim Zweitverarbeiter werden bei der Ermitt-            2. in anderen Fällen, wenn der Hersteller\nlung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 die beim                   nachweist, daß infolge der Zollbelastung\nErstverarbeiter eingetretenen Verarbeitungsver-                    des VE;rbr.auchten Mineralöls die bei der\nluste hinzugerechnet, wenn sie mindestens 3 v. H.                  Ausfuhr erzielbaren Erlöse die Selbstkosten\nbetragen und wenn ihre Höhe in der Versendungs-                    der Herstellung zuzüglich eines angemes-\nanmeldung zollamtlich bescheinigt ist.\nsenen Gewinns nicht erreichen.\n(3) Bei der Bemessung der vergütungsfähigen\nMenge ist die Menge der wirtschaftlich nutzbaren           (2) Die Vergütung wird\nNebenerzeugnisse (z.B. Paraffingatsch) abzusetzen.             1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 auf 12,90 DM\nDas gilt nicht für Reinigungsextrakte, die steuer-                 für je 100 kg des verbrauchten Mineralöls,\nbegünstigt zum Verheizen oder im eigenen Betrieb               2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be-\nverwendet werden.                                                  trag festgesetzt, der erforderlich ist, um die\n§ 3                                    Selbstkosten so weit zu senken, daß die_ er-\n(1) Eine Vergütung nach Maßgabe des Buchstaben b                zielbaren Ausfuhrerlöse einen angemesse-\nSatz 3 wird demjenigen He:rsteller vergütungsfähiger               nen Gewinn decken, höchstens jedoch auf\nraffinierter Schmieröle gewährt, der selbst Schuldner              12,90 DM für 100 kg des verbrauchten\ndes Zolls für das eingeführte Schmieröl gewesen ist.               Mineralöls.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                                  261\n(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn ihre           sandten amtlichen Schriftstücken, die das Vergütungs-\nSumme im Kalendervierteljahr mindestens 100 Deut-         verfahren betreffen, zu einem Belegheft, das er nach\nsche Mark beträgt.                                      • Weisung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\n(4) Die Vergütung ,wird nicht gewährt, wenn der verwahrt.\nVergütungsberechtigte die in § 10 gestellten Anfor-                                   § 9\nderungen nicht erfüllt.                                      Wer die Vergütung nach Buchstaben d in Anspruch\n§ 7\nnehmen    will, meldet  sich bei der für  den Betrieb  zu-\nständigen Zollstelle an. Die Anmeldung ist schriftlich\nEin Vergütungsberechtigter kann von den Ver- in zwei Stücken einzureichen. §§ 8 und 10 Abs. 4\ngünstigungen des Buchstaben b Sätze 2 und 3 und gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der\nvon der Vergütung nach Buchstaben e ausgeschlossen Bekanntgabe nach § 8 Abs. 5 nicht auf § 7 hinzu-\nwerden, wenn gegen ihn wegen schuldhafter Verlet- weisen ist.\nzung der Uberwachungsbestimmungen ein Siche-                                         § 10\nrungsgeld (§ 203 der Reichsabgabenordnung) fest-\n(1) Wer_ die Vergütung nach Buchstaben e in An-\ngesetzt worden ist und er innerhalb von zwei Jahren\nspruch nehmen will, beantragt beim zuständigen\nseit der Rechtskraft der Festsetzung die Uber-\nHauptzollamt die Zulassung zum Vergütungsverfah-\nwachungsbestimmungen erneut schuldhaft verletzt.\nren. Der Antrag ist in zwei Stücken schriftlich einzu-\nUber den Ausschluß entscheidet die Oberfinanz-\ndirektion.                                                reichen;  jedem   der  beiden  Stücke  ist eine Betriebs-\nerklärung mit folgenden Angaben beizufügen:\n§ 8\n1. Art und Lage des Betriebes,\n(1) Wer eine Vergünstigung nach Buchstaben b\nSatz 2 oder 3 in Anspruch nehmen will, zeigt dies der            2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung\nfür den Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die An-                  beansprucht werden soll (handelsübliche Be-\nzeige ist schriftlich in zwei Stücken unabhängig von ·              nennung unter Angabe der Nummer des\nder Betriebsanmeldung nach § 41 der Mineralöl-                      Zolltarifs),\nsteuer-Durchführungsverordnung zu erstatten. Jedem               3. Art und Menge der vergütungsfähigen\nStück sind beizufügen                                               Mineralöle, ·die bei der Herstellung der Er-\n1. eine verständliche und erschöpf ende Dar-                 zeugnisse verbraucht werden, unter er-\nstellung des Herstellungsganges der raffi-                schöpfender Darstellung des Herstellungs-\nnierten Schmieröle, aus der sich Art und                  verfahrens,\nMenge der eingesetzten Ausgangsstoffe,                 4. eine Zeichnung der Betriebsanlagen und\nArt und Menge der Erzeugnisse und Neben-                  Lagerstätten, in der diejenigen Stellen be-\nerzeugnisse und die Verwendung der                        sonders kenntlich gemacht sind, an denen\nNebenerzeugnisse ergeben,                                 Mineralöl gelagert oder die vergütungs-\n2. eine eingehende Darstellung der Fabrika-                  fähigen Erzeugnisse hergestellt oder ge-\ntionsbuchführung (§ 4).                                   lagert werden,\n(2) Die Zollstelle übergibt die Anzeige mit den An-           5. eine eingehende Darstellung der Betriebs-\nlagen dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zur                     buchführung,\nPrüfung, der gegebenenfalls ihre Berichtigung oder               6. im Falle des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 eine Darstellung\nErgänzung veranlaßt und das Ergebnis der Prüfung                    der Kosten der Herstellung der zur Ausfuhr\nauf beiden Stücken der Anzeige vermerkt. Sie legt                   bestimmten Erzeugnisse, aus der die Aus-\nsie sodann dem Hauptzollamt vor.                                    wirkung derZollbelastung des verbrauchten\n(3) Das Hauptzollamt erläßt die erforderlichen                   Mineralöls zu ersehen ist, und eine Darstel-\nUberwachungsbestimmungen. Es kann anordnen, daß                     lung der erzielbaren Ausfuhrerlöse. Diese\nder Berechtigte zusätzliche Anschreibungen führt. Es                ist durch geeignete Unterlagen (Schrift-\nkann bestimmen, daß im Falle schuldhafter Verlet-                   wechsel, Preislisten oder dergl.) zu belegen.\nzung dieser Bestimmungen unbeschadet des Ver-             Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern.\nlustes des Anspruchs auf die Vergünstigungen ein             (2) Das Hauptzollamt übergibt den Antrag mit den\nSicherungsgeld nach § 203 der Reichsabgabenordnung        Anlagen dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nverwirkt sein soll.                                       zur Prüfung, der die erforderlichen Berichtigungen\n(4) Jede beabsichtigte Änderung der nach Absatz 1      oder Ergänzungen veranlaßt und das Ergebnis der\ndargestellten Verhältnisse ist der Zollstelle vor der     Prüfung auf beiden Stücken des Antrages vermerkt.\nDurchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.      Es entscheidet über den Antrag in den Fällen nach\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 In den anderen Fällen legt es ihn\n(5) Die nach Absatz 3 erlassenen Bestimmungen\nund die Bestimmungen des§ 7 sind dem Vergütungs-          der Oberfinanzdirektion vor. Diese veranlaßt, wenn.\nberechtigten verhandlungsschriftlich bekanntzuge-         das im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6\nben.                                                      erforderlich erscheint, eine Betriebsprüfung und legt\nden Antrag mit Stellungnahme dem Bundesminister\n(6) Ein Stück der Anzeige verbleibt bei der Zoll-\nder Finanzen zur Entscheidung vor.\nstelle, die es zu einem für jeden Vergütungsberech-\ntigten zu führenden Belegheft nimmt. Das Zweitstück          (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-\nwird dem Vergütungsberechtigten mit einer Ab-             lich mitzuteilen.\nschrift der Uberwachungsbestimmungen zurück-                 (4) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zuge-\ngegeben. Er vereinigt es mit allen ihm sonst über-        lassen sind, unterliegen '\\!er Steueraufsicht. Das","262                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamt erläßt die erforderlichen Uber-                  (3) Wer unter bestimmter Benennung stets gleich-\nwachungsbestirnmungen. Den Betrieben ist vor allem         artige Erzeugnisse herstellen will,. kann die Beschaf-\naufzugeben,                                                fenheit dieser Erzeugnisse durch Hinterlegung von\n1. besondere Anschreibungen zu führen, die         Mustern bei der Zollstelle kennzeichnen. In diesem\nüber die Art und Menge der verbrauchten         Falle kann auf die Feststellungen nach Absatz 2 ver-\nMineralöle sowie über die Art und Menge         zichtet werden, wenn der Vergütungsberechtigte er-\nder hergestellten vergütungsfähigen Erzeug-     klärt, daß die Waren den hinterlegten Mustern ent-\nnisse genau Aufschluß geben. Von dieser         sprechen, und wenn gegen die Richtigkeit dieser Er-\nAuflage kann abgesehen werden, wenn die         klärung keine Bedenken bestehen. Die Uberein-\nerforderlichen Angaben in der Fabrikations-     stimmung der vorgeführten Waren mit den Mustern\nbuchführung vollständig und übersichtlich       ist durch gelegentliche Stichproben zu prüfen.\ndargestellt sind;                                  (4) Im Falle des Buchstaben b Satz 3 ist der zutref-\n2. jede beabsichtigte Änderung der angemel-        fende Zollsatz durch die Zollurkunden nachzuweisen.\ndeten Verhältnisse vor ihrer Durchführung       Auf den Zollurkunden ist zu bemerken, daß und hin-\ndem Hauptzollamt schriftlich in zwei Stücken    sichtlich welcher Menge sie zu diesem Nachweis ge-\nanzuzeigen.                                     dient haben.\n(5) § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.                            § 13\n(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle oder ver-\n§ 11\ngütungsfähiges Heizöl zu einem Zollverkehr abge-\n(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle oder ver-        fertigt werden, so sind sie gleichzeitig mit dem An-\ngütungsfähiges Heizöl ohne Abfertigung zu einem            trag auf Abfertigung zu dem betreffenden Zollver-\nZollverkehr ausgeführt werden, so sind sie der Zoll-       kehr der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzu-\nstelle schriftlich in zwei Stücken gleichzeitig mit dem    melden. Das Hauptzollamt kann Herstellern von\nAntrag auf Abfertigung nach § 11 der Mineralöl-            Heizöl die Einzelanmeldung der zum Zollsicherungs-\nsteuer-Durchführungsverordnung anzumelden.,                verkehr abzufertigenden Heizölmengen erlassen.\n(2) Sobald derMineralölbegleitschein erledigt oder         (2) Die Abfertigung richtet sich nach den für den\nim Verfahren nach § 11 Abs. 3 der Mineralölsteuer-         betreffenden Zollverkehr geltenden Vorschriften.\nDurchführungsverordnung die Ausfuhr in anderer             Von der inneren Beschau darf jedoch nur bei der Ab-\nWeise nachgewiesen ist, bescheinigt die Zollstelle         fertigung von Heizöl zu einem Zollsicherungsverkehr\na:1f der Anmeldung, daß die Waren ausgeführt, in den       abgesehen werden.\nFällen des Buchstaben b Sätze 2 und 3, daß sie in das\nZollausland ausgeführt worden sind und daß nach               (3) § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nden Umständen der Ausfuhr nichts gegen die An-                (4) Die Zollstelle bescheinigt auf der Anmeldung,\nnahme spricht, daß die Waren dort verbleiben oder          daß die Waren zum Zollverkehr abgefertigt worden\nverbraucht werden sollen. In diesen Fällen prüft           sind. Sie gibt ein Stück der Anmeldung dem An-\naußerdem der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes, ob          tragsteller zurück.\nnach den kaufmännischen Unterlagen anzunehmen\n§ 14\nist, daß die Waren zum endgültigen Verbleib oder\nVerbrauch in das Zollausland ausgeführt worden                (1) Unmittelbar auszuführende Schmiermittel und\nsind. Im Falle des Buchstaben c prüft er anhand des        sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse, für die eine\nBetriebsbuches (§ 44 der Mineralölsteuer-Durchfüh-         Vergütung beansprucht wird, sind der für den Betrieb\nrungsverordnung), der Fabrikationsbuchführung des          zuständigen Zollstelle mit einem Begleitschein nach\nBetriebes und weiterer von ihm für erforderlich ge-        vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken anzumel-\nhaltenen Unterlagen, ob das Heizöl aus verzolltem          den und zu gestellen.\nunbearbeitetem Erdöl oder Heizöl hergestellt wor-              (2) Die Behandlung der Begleitscheine richtet sich\nden ist. Er bescheinigt das Ergebnis der Prüfungen         nach den Vorschriften über das Zollanweisungsver-\nauf beiden Stücken und gibt ein Stück der Zollstelle,      fahren. Die Begleitscheine können von allen Grenz-\ndas Zweitstück dem Antragsteller zurück.                   zollstellen erledigt werden.\n(3) Die Empfangszollstelle vollzieht die Erledi-\n§ 12                            gungsbescheinigung auf dem Begleitschein und sen-\n(1) Werden raffinierte Schmieröle, für die die Ver-     det diesen unverzüglich der Ausfertigungszollstelle\ngünstigungen des Buchstaben b Sätze 2 und 3 in An-          zurück. Im Falle des Buchstaben e gelten die Vor-\nspruch genommen werden, zur Ausfuhr abgefertigt,            schriften des § 11 Abs. 2 über die Fälle des Buchsta-\nso sind sie stets bei der AusfertigungszollsteHe der        ben b Sätze 2 und 3 entsprechend.\ninneren Beschc1u (§ 80 des Zollgesetzes) zu unter-             (4) An der Stelle des Begleitscheines kann nach\nziehen. § 186 der Allgemeinen Zollordnung ist anzu-        näherer Anordnung des Hauptzollamts eine verein-\nwenden.                                                     fachte Anmeldung treten, wenn die für den Betrieb\n(2) Bei der Prüfung des Antrages wird die Menge         zuständige Zollstelle die Ausfuhr der Waren über-\ndes zur Herstellung des raffinierten Schmieröls ver-       wacht. Die Oberfinanzdirektion kann eine verein-\nwendeten Schmieröls in der Regel nur aus der Be-            fachte Anmeldung auch in anderen Fällen zulassen,\ntriebsbuchführung oder aus den besonderen An-               wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern und die\nschreibungen (§ 8 Abs. 3) festgestellt. Durch gelegent-     Zollbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden\nliche Untersuchung von Proben ist die Richtigkeit           können. In diesen Fällen wird die Ausfuhr auf der\ndieser Feststellung zu prif'fen.                            Anmeldung bescheinigt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                           263\n(5) Die Zollstelle gibt ein Stück des Begleitscheins, Betrag von 50 DM, dann sind die Anträge in Abstän-\nim Falle des Absalzes 4 Llt!r Anmeldung, dem Antrag-     den von zwei, längstens von drei Monaten einzu-\nsteller zurück.                                          reichen.\n§ 15                             (3) In den Fällen des Buchstaben a und des § 13\n(1) Die Waren sind stets durch die Ausfertigungs-     Abs. 1 Satz 2 prüft der Oberbeamte des Aufsichts-\nzollstclle der inneren B<~schau zu unterziehen. § 186    dienstes auf Veranlassung der Zollstelle die Anträge\nder Allgemeinen Zollordnung ist anzuwenden.              anhand des Betriebsbuches (§ 44 der Mineralölsteuer-\nDurchführungsverordnung), der Fabrikationsbuch-\n(2) Von der Untersuchung von Proben kann abge-\nführung des Betriebes und weiterer von ihm für er-\nsehen ·werden, wenn bei Schmiermitteln oder anderen\nforderlich gehaltener Unterlagen. In den übrigen\nminernlölhalligen Wunm der Mjneralölanteil aus\nFällen prüft die Zollstelle die Anträge anhand der\nden ordnungsmäßig geführten Anschreibungen des\nbescheinigten Anmeldungen, Begleitscheine oder der\nBetriebes einwandfrei fo~,;tgestellt werden kann. § 12\nGutscheine. Im Falle des Buchstaben f ist sie nicht\nAbs. 3 gilt entsprechend.\nverpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller recht-\n(3) Im übrigen gelten hir die Abfertigung die Be-     mäßig in den Besitz der Gutscheine gelangt ist.\nstimmungen der Zollanweisungsordnung und der\nAllgemeinen Zollordnung entsprechend.\n§ 19\n§ 16                             (1) Die Zollstelle legt die geprüften Anträge zum\n10. des nächstfolgenden Monats dem Hauptzollamt\nSollen Schmiermittel, für die eine Vergütung bean-\nsprucht wird, zu einem Zollverkehr abgefertigt wer-      zur Entscheidung vor.\nden, dc1.nn gelten§ 13 Abs. 1, 2 und 4 und§ 15 Abs. 1       (2) Das Hauptzollamt setzt die Vergütung fest, so-\nund 2 entsprechend. Wenn die für den Betrieb zu-         weit die Anträge begründet sind. Lehnt es einen\nständige Zollstelle für den endgültig in Aussicht ge-    Antrag ganz oder zum Teil ab, dann erteilt es dem\nnommenen Zollverkehr nicht zuständig ist, können         Antragsteller einen Bescheid mit Rechtsmittelbeleh-\ndie Schmiermittel nur zum Zollanweisungsverfahren        rung nach §§ 158 Absatz 2, 150 Absatz 2 der Reichs-\nabgefertigt werden.                                      abgabenordnung.\n§ 17                                                    § 20\n(1) Benzin, für das die Vergütung nach Buch-             (1) Der Vergütungsberechtigte erhält, soweit dem\nstaben f in Anspruch genommen werden soll, darf          Antrag entsprochen worden ist, einen Anrechnungs-\nnur an Personen abgegeben werden,· die sich durch        schein nach vorgeschriebenem Muster. Auf Antrag\nVorlage einer Bescheinigung als bezugsberechtigt         können mehrere Anrechnungsscheine über Teil-\nausweisen. Die Bescheinigung muß von dem Chef            beträge ausgefertigt werden.\nder diplomatischen Mission oder von dem Leiter des\n(2) In dem Anrechnungsschein wird der Name des\nKonsulats ausgestellt sein, Angaben über die Fabrik-\nVergütungsberechtigten nur dann angegeben, wenn\nmarke, die Fabriknummer und die Nummer des\ner es ausdrücklich beantragt.\npolizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges des\nBezugs berechtigten enthalten und einen Abdruck des         (3) Der Anrechnungsschein ist durch zwei Beamte\nDienststempels der Dienststelle tragen.                  zu unterschreiben, von denen der eine die Befugnis\nzur Erteilung von Auszahlungsanordnungen haben\n(2) Das Benzin wird gegen Ubergabe von Gut-           und der zweite mindestens im Range eines Zoll-\nscheinen nach vorgeschriebenem Muster abgegeben.         inspektors stehen muß. Den Unterschriften ist ein\nDie Gutscheine sind durch den Abgebenden sofort          Abdruck des Dienststempels beizufügen. Der An-\nnach der Abgabe an den vorgesehenen Stellen aus-         rechnungsschein ist dem Berechtigten oder seinem\nzufüllen und mit Angabe des Datums durch Unter-          Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung zu über-\nschrift und Abdruck des Firmenstempels zu ent-\ngeben oder ihm durch eingeschriebenen Brief auf\nwerten.\nseine Kosten zu übersenden. Er ist durch einfache\n(3) Der Abgebende kann die Vergütung beantra-          Obergabe übertragbar.\ngen oder die Gutscheine durch einfache Ubergabe              (4) Der Anrechnungsschein wird bis zum Ablauf\neiner Lieferfirma übertragen.\nvon 6 Monaten vom Tage der Ausstellung an, und\nzwar nur auf· Zölle für unbearbeitetes Erdöl, an-\n§ 18\ngerechnet. Zur Anrechnung auf aufgeschobene Zölle\n(1) Die Vergütung ist in allen Fällen für diejeni-     darf er erst vom 25. des zweiten auf die Entstehung\ngen Mengen, für die im Laufe eines Kalendermonats        d.es Vergütungsanspruchs folgenden Monats an ver-\nder Vergütungsanspruch entstanden ist, mittels einer      wendet werden. Der Tag, an dem das frühestens\nNachweisung in zwei Stücken spätestens am 25. des         möglich ist, wird bei der Ausfertigung des Anrech-\nfolgenden Monats bei der für den Vergütungsberech-        nungsscheins auf diesem vermerkt. Der Anrechnungs-\ntigten zuständigen Zollstelle zu beantragen. Der          schein kann bei allen Zollstellen im Geltungsbereich\nNachweisung sind die Zweitstücke der Anmeldung            des Zolltarifgesetzes zm Anr_echnung verwendet\n(§§ 11, 13, 14 Abs. 4), der Begleitscheine (§ 14) oder   werden.\ndie vorschriftmäßig entwerteten Gutscheine (§ 17)            (5) Vernichtete oder in Verlust geratene Anrech-\nmit einer Zusammenstellung als Anlagen beizufügen.       nungsscheine werden auf Antrag ersetzt, wenn\n(2) Erreichen in den Fällen der Buchstaben a bis d    Nummer, Ausstellungsdatum und Anrechnungs-\nund f die Vergütungsansprüche eines Vergütungs-          betrag angegeben werden können. Der Antrag ist\nberechtigten im Laufe eines Kalendermonats nicht den     innerhalb der Anrechnungsfrist (Absatz 4) bei dem","264                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nHauptzollamt zu stellen, das den verlorenen An-                             die nicht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\nrechnungsschein ausgefertigt hat. Antragsberechtigt Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl verzollt\nist derjenige, dem der Anrechnungsschein erteilt worden sind, und an aus solchen hergestellten Zwi-\nworden ist, oder mit dessen Zustimmung jeder schenerzeugnissen nach dem Stand um 12 Uhr dieses\nandere, der glaubhaft macht, daß er den Anrechnungs- Tages vor. Gleichzeitig nimmt er einen Zwischenab-\nschein zuletzt im Besitz gehabt hat. Wird festgestellt,                     schluß des Betriebsbuches nach dem gleichen Stand\ndaß der Anrechnungsschein nicht inzwischen ein- · vor. Die Aufstellung muß erkennen lassen, auf welche\ngelöst worden ist, so erteilt das Hauptzollamt frü-                         Räume, Gefäße und sonstigen Anlagen sich die ein-\nhestens neun Monate nach Ausstellung des verlore-                           zelnen Bestände mengenmäßig verteilen. Die Richtig-\nnen einen neuen Anrechnungsschein. Auf diesem keit der Aufstellung wird stichprobenweise geprüft.\nwird vermerkt, daß er sofort auch auf aufgeschobene · Zur Vergütung können nur Erzeugnisse angemeldet\nRohölzölle angerechnet werden kann.                                         werden, die unter Berücksichtigung des Verfahrens\nund der Betriebsverhältnisse nicht aus dem angemel-\n(6) Beschädigte Anrechnungsscheine werden nicht\ndeten Bestand stammen können.\nangerechnet. Sie werden auf Antrag durch das aus-\nfertigende Hauptzollamt ersetzt, wenn der vorgelegte                           (2) Im Falle des Buchstaben e ist eine Vergütung\nTeil größer ist als die Hälfte des Scheines, die                            ausgeschlossen, wenn für das zur Herstellung der\nNummer enthält und die Summe, über die er lautete,                          Waren verbrauchte Mineralöl eine Rohölzollerstat-\neinwandfrei erkennen läßt. Ist das nicht der Fall,                          tung nach den vor dem 1. Juni 1953 geltenden Be-\ndann richtet sich der Ersatz nach Absatz 5. '                               stimmungen gewährt oder wenn es zollbegünstigt\nverwendet worden ist.\n§ 21                                                                    § 22\n(1) Wer die Zollvergütung für Rückstände oder                               Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nHeizöl in Anspruch nehmen will, zei ;Jt der Zollstelle                       4 .Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nspätestens fünf Tage vor dem Beginn der Verarbei-                           mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-\ntung den beabsichtigten ersten Einsatz von Aus-                              gaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-\ngangsstoffen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes                        gesetzbl. I S. 149) gilt diese Rechtsverordnung auch\nzur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl verzollt                           im Land Berlin.\nworden sind, an. Er legt der Zollstelle am Tage vor\ndem Beginn der Verarbeitung eine Bestandsanmel-                                                             § 23\ndung über die vorhandenen Mengen an RohstQffen,                                Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nHeraus g c b c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: BundesdruclH!rei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich ZustellrJebühr)\nEin z e 1 s l ü c k e je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}