{"id":"bgbl1-1953-23-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":23,"date":"1953-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_23.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV)","law_date":"1953-05-26T00:00:00Z","page":237,"pdf_page":5,"num_pages":15,"content":["Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                             237\nVerordnung zur Durchführung\ndes Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV).\nVom 26. Mai 1953.\nAuf Grund des § 15 Abs. l des Mineralölsteuer-                                   § 3\ngesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes-            (1) Mineralöle besonderer Eigenart sind Reini-\ngesetzbl. I S. 234) verordnet die Bundesregierung,        gungsextrakte, die bei der Raffination von Schmier-\n· auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuer-        ölen mit auswählenden Lösungsmitteln angefallen\ngesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes-         sind, wenn ihre Viskositäts-Dichte-Konstante min-\ngesetzbl. I S. 234) verordnet der Bundesminister der      destens 0,940 beträgt. Für das Untersuchungsverfah-\nFinanzen:                                                 ren gilt die Anlage 1.                      ·\nZu §§ 1 und 2 des Gesetzes                                   (2) Mineralöle besonderer Eigenart und Herkunft\nsind Schweröle aus der Schwelung deutschen 01-\n§\nschiefers, bei deren Destillation nach DIN-Entwurf\n(1) Für Mineralöl gelten die jeweiligen Begriffs-     51 752 höchstens 65 Volumenprozent bis 250° C und\nbestimmungen des Zolltarifs (ausgenommen Absatz 2         mindestens 80 Volumenprozent bis 370°C übergehen.\nSatz 2 der Anmerkung 5 d zu Nr. 2710) und seiner\nErläuterungen, soweit nicht in dieser Verordnung             (3) Die Steuer beträgt für je 100 kg Eigengewicht\netwas anderes bestimmt ist.                               der Erzeugnisse\nin Absatz 1 ........................ 2,30 DM\n(2) Als für motorische Zwecke nicht verwendbar\ngelten Braunkohlenteeröle mit einer Dichte von                   in Absatz 2 ........................ 1,- DM.\nmehr als 0,890 bei 20° C, de/en Kreosotgehalt mehr\nals 3 Volumenprozent beträgt.                                                        § 4\n(3) Leichte Steinkohlenteeröle sind Steinkohlen-         (1) Benzine verschiedener Steuersätze dürfen in\nteeröle                                                   dem Herstellungsbetrieb, in dem sie hergestellt wor-\nden sind, miteinander vermischt werden, wenn eine\n1. mit einer Dichte von nicht mehr als 1\ngetrennte Lagerung aus betriebsbedingten Gründen\nbei 15° C,\nnicht möglich ist. In diesem Falle kann der Hersteller\n2. mit einer Dichte von mehr als 1 bei 15 ° C,    Benzin, für das die Steuerschuld bedingt oder un-\nbei deren Destillation nach DIN 52 137 mehr    bedingt entsteht, nach seiner Wahl als solches eines\nals 15 Volumenprozent bis 200 ° C über-        der in Betracht kommenden Steuersätze behandeln,\ngehen.                                         soweit im maßgebenden Zeitpunkt Benzin dieses\nPhenolhaltige Steinkohlenteeröle gelten unabhängig        Steuersatzes im Gemisch vorhanden ist. Fehlmengen,\nvon ihrer Dichte nicht als leichte Steinkohlenteer-       die zu versteuern sind, und Mengen, die nicht ord-\nöle, wenn sie mehr als 15 Volumenprozent Phenole          nungsgemäß angeschrieben worden sind, werden\nenthalten und zugleich bei ihrer Destillation nach        stets als Benzin des höchsten in Betracht kommenden\nDIN 52 137 nicht mehr als 5 Volumenprozent bis            Steuersatzes behandelt.\n150 ° C übergehen.                                           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Mischen\n(4) Flüssiggase sind handelsübliches Propan und       steuerbarer und nicht steuerbarer Gasöle.\nButan sowie Gemische von Propan oder auch Butan\nZu § 3 des Gesetzes\nmiteinander oder mit Äthylen, Propylen oder auch\nButylen.                                                                             § 5\n§ 2                              (1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes ist\n(1) Bei der Einfuhr von Waren der Nr. 2517, 2718,     ein Betrieb, in welchem steuerbares Mineralöl ge-\nSalben und Olen aus Nr. 3003 - C, Fetten, Olen,           wonnen, gereinigt oder in anderer Weise bearbeitet\nPomaden und Salben aus Nr. 3306, 3404, 3406, 3407,        wird.\n3408, 3608 - C, 3815, 3816, 3825, 3826 - B, von Dach-       (2) Das Mischen von Mineralölen miteinander oder\npappe aus Nr. 4808 - H und von Transformatoren            mit anderen Stoffen gilt für solche Betriebe, die nicht\nder Nr. 8501 - B des Zolltarifs wird die Mineralöl-       schon aus einem anderen Grunde Herstellungs-\nsteuer von dem in ihnen enthaltenen Mineralöl nach        betriebe sind, nur dann als Bearbeitung, wenn\ndem höchsten für das betreffende Mineralöl zu-\n1. beim Mischen oder zur Vorbereitung des\ntreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nMischens\nerhoben. Dies gilt bei anderen Waren als Transfor-\nmatoren nur, wenn der Mineralölanteil mehr als                      a) Bitumen, Teer oder Pech auf mehr als\n10 v. H. des Eigengewichts der Ware beträgt.                           150° C,\n(2) Wenn zur Herstellung einer solchen Ware im                  b) Schweröle oder Mineralöle nach § 1\nErhebungsgebiet die steuerbegünstigte Verwendung                       Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes auf mehr als\nvon Mineralöl zugelassen ist, dann ist auch im Falle                   110° C,\ndes Absatzes 1 der zutreffende Steuersatz der An-                   c) andere Mineralöle auf mehr als 50° C\nlage 2 anzuwenden ..                                                   erwärmt werden oder","238                                 Bunclesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. durch das Mi sehen f olgenu e Mineralöle her-   sobald es aus den angemeldeten Lagerstätten, sonsti-\nfJCS tellt werden:                             gen Gefäßen oder Zapfstellen (§ 41) entnommen ist.\na) mittelschweres 01 oder Gusöl unter Bei-     \\IV enn ein Betrieb die Eigenschaft als Herstellungs-\nmischung von Brnunkohlenteerölen des      betrieb verliert, so gilt alles Mineralöl, das sich in\n§ 1 Abs. 2,                               dem Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus\nb) Schmieröl auf der Grundlage von Gasöl       dem I-Ierstellungsbetrieb entfernt.\nund Schmieröl.                                (2) Verbrauch ist auch die Verwendung zur Her-\n(3) Als Herstellungsbetrieb gilt nicht ein Betrieb,    stellung nicht steuerbarer Erzeugnisse. Als Ver-\nin welchem                                                brauch gilt auch das Mischen von ]eichten Stein-\nkohlenteerölen mit Benzin, das einem niedrigeren\n1. Mineralöl, das in diesem Betrieb angefallen\nSteuersatz unterliegt als leichte Steinkohlenteeröle.\nist, zur Wiederverwendung im gleichen Be-\nIm übrigen gilt das Mischen von Mineralölen mitein-\ntrieb auf mechanischem Wege ohne Destil-\nander oder mit anderen Stoffen nicht als Verbrauch,\nlation von Verunreinigungen befreit wird.\nwenn das Gemisch steuerbar ist.\nAls Anfall im Sinne dieser Bestimmung gilt\nauch die Gewinnung durch Ablassen aus              (3) Ein Verbrauch zur Aufrechterhaltung des Be-\nWaren des Abschnitts XVI des Zolltarifs.       triebes liegt nur vor, wenn Mineralöl für die in § 6\nAls im Betrieb angefallen gilt auch Mineral-   genannten Betriebsanlagen verwendet wird.\nöl, das nach seiner Versteuerung noch nicht\ngebraucht worden ist und von dem verbrau-      Zu §§ 5 und 6 des Gesetzes\nchenden Betrieb vor der ersten Verwendung\n§ 8\nüblicherweise getrocknet wird;\n2. Mineralöl, das als Lösungsmittel verwendet          Der Hersteller meldet das zu versteuernd~ Mineral-\nworden ist, wiedergewonnen wird,               öl der ZollsteUe nach vorgeschriebenem Muster zur\nSteuerfestsetzung an und errechnet in der Anmel-\n3. Mineralöl, das dieser Betrieb steuerbegün-\ndung den Steuerbetrag. Er kann in der Anmeldung\nstigt auf Erlaubnisschein bezogen hat und\nauf einen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines\ndas wegen Verschmutzung bei der Verwen-\nRechtsmittels für den Fall verzichten, daß die Steuer\ndung oder aus anderen Gründen zur weite-\nseinen Angaben entsprechend festgesetzt wird.\nren Verwendung nicht mehr geeignet ist,\nauf gearbeitet wird, um zu dem im Erlaubnis-\nschein bezeichneten Zwecke wiederverwen-                                   § 9\ndet zu werden;                                     (1) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und setzt\n4. Mineralöl durch Ablassen aus Waren des          die Steuer auf der Anmeldung fest, wenn der fest-\nAbschnitts XVI des Zolltarifs oder beim        zusetzende Betrag mit dem angemeldeten überein-\nReinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidern      stimmt. Die Anmeldung ist anschließend durch den\noder Altpapier gewonnen, jedoch nicht ge-      Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu prüfen. Führt\nreinigt oder in anderer Weise bearbeitet       eine der Prüfungen zu einer Abweichung von dem\nwird.                                          Steuerbetrag, den der Hersteller errechnet hat, so er-\nteilt ihm die Zollstelle unverzüglich einen Steuer-\n§ 6\nbescheid.\nZum Herstellungsbetrieb gehören\n(2) Der Hersteller hat die von ihm errechnete\n1. Lagerstätten für die Rohstoffe zur Mineralöl-       Steuer ohne Anforderung spätestens am Fälligkeits-\nherstellung,                                       tage zu entrichten.\n2.   die Betriebsanlagen, die der Gewinnung, der\nReinigung oder einer anderen Bearbeitung von        Zu § 7 des Gesetzes\nMineralöl dienen,                                                             § 10\n3. Lagerstätten für Fertig-, Zwischen- und Neben-          (1) In das Erhebungsgebiet eingeführtes Mineralöl\nerzeugnisse der Mineralölherstellung,              ist in der Zollurkunde oder mit dem für Hersteller\n4. Rohrleitungen und andere Anlagen oder Trans-        vorgeschriebenen Anmeldungsmuster zur Steuerfest-\nportmittel zur Beförderung von Rohstoffen und      setzung anzumelden. Im kleinen Grenzverkehr und\nMineralölen innerhalb der in Nr. 1 bis 3, 5        im Reiseverkehr ist auch mündliche Anmeldung zu-\nund 6 bezeichneten Anlagen usw.,                    lässig.\n'i Anlagen, in denen im wesentlichen nur die für           (2) Wird für Mineralöl, das aus dem nicht zum Er-\ndie Mineralölherstellung erforderliche Energie     hebungsgebiet gehörenden Teil des Zollinlandes ein-\ngewonnen wird,                                      geführt wird, Abfertigung zum Zollanweisungsver-\nfahren beantragt, so tritt an dessen Stelle mit\nfi.  betriebseigene Werkstätten, denen im wesent-        gleicher Wirkung die Uberweisung nach den Vor-\nlichen nur die Instandhaltung der unter Nr. 1       schriften der§§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungs-\nbis 5 bezeichneten Anlagen usw. obliegt.            verordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I\ns. 439).\n§ 7                             (3) Wird eingeführtes Mineralöl zu einem Zollver-\n(1) Mineralöl gilt als aus dem Herstellungsbetrieb     merklager abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur\nentfernt oder als innerhalb des Betriebes entnommen,       in begründeten Ausnahmefällen Sicherhei~ zu leisten.","Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                              239\nZu § 8 Abs. 1 des Gesetzes                                                           § 13\n§ 11                               (1) Der Hersteller hat das Mineralöl entsprechend\n(1) Soll Mineralöl, das sich in einem Herstellungs-   der Weisung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\nbetrieb befindet, ausgeführt oder zu einem Zollver-       im Betriebsbuch umzubuchen, wenn\nkehr abgefertigt werden, so bat es der Hersteller vor             1. er den Begleitschein zurückgibt, weil die\nder Entfernung a.us dem ßelrieb der für ihn zuständi-                Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem\ngen Zollstelle nüt Mineralölbcgleilschein nach vor-                  Zollverkehr unterblieben ist, oder\nQE!Schriebenem Muster in zwei Sti.icken anzumelden.\n2. der Begleitschein nicht rechtzeitig erledigt\n(2) Für die Abfertigung des Mineralöls und die                    ·worden ist.\nBehandlung der Begleitscheine gelten die Vorschrif-          (2) Stellt die für den Hersteller zuständige Zoll-\nten über das Zollanweisungsverfobren und § 10             stelle fest, daß das Mineralöl innerhalb der Ge-\nAbs. 3 entsprechend. Die Begleitscheine können im         stellungsfrist untergegangen ist, oder ~tellt sie nach-\nFalle der Ausfuhr aus denn Zollgebiet von allen           träglich fest, daß der Mineralölbegleitschein recht-\nGrenzzol]stellen, bei der Abfertigung zu einem Zoll-      zeitig erledigt worden ist, so veranlaßt sie, daß dies\nverkehr von allen Zollstellen erledigt werden, die        im Betriebsbuch vermerkt und eine etwa schon vor-\nzur Abfertigung zu dem beantragten Verkehr befugt         genommene Umbuchung rückgängig gemacht wird.\nsind. Bei der Ausfuhr in den nicht zum Erhebungs-\ngebiet gehörenden Teil des Zollinlandes können               (3) In Zweifelsfällen entscheidet das Hauptzollamt\nauch die Grenzkontrollstellen die Begleitscheine er-      darüber, ob festgestellt ist, daß das Mineralöl unter-\nledigen, wenn das Mineralöl von einer hierzu befug-       gegangen und daß dies vor Ablauf der Gestellungs-\nten Zollstelle des Erhebungsgebietes vorabgefertigt       frist des Mineralölbegleitscheins geschehen ist.\nund unter Zollverschluß oder Zollbegleitung bis zur\nGrenzkontrollstelle befördert wird. Die Grenz-                                      § 14\nkontrollstelle sendet nach Prüfung den Mineralöl-            Ist Mineralöl zur Ausfuhr oder zur Abfertigung\nbegleitschein mit entsprechendem Vermerk an die\nzu einem Zollverkehr ordnungsmäßig angemeldet\nAusfertigungszollstelle zurück.\nworden, so entsteht die Steuerschuld mit seiner Ent-\n(3) An die Stelle des Mineralölbegleitscheines         fernung aus dem He-rstellungsbetrieb bedingt. Sie\nkann nach Anordnung des Hauptzollamtes eine ver-          fällt weg, wenn das Mineralöl ordnungsmäßig aus-\neinfachte Anmeldung treten, wenn die für den Her-         geführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird\nstellungsbetrieb zuständige Zollstelle die Ausfuhr        oder wenn• es während der Beförderung innerhalb\ndes Minera.löls überwacht oder das Mineralöl zudem        der Gestellungsfrist untergeht.\nbeantragten Zollverkehr abfertigt. Die Oberfinanz-\ndirektion kann eine vereinfachte Anmeldung auch in\nanderen Fällen zulassen, wenn die örtlichen Verhält-                                §  15\nnisse es erfordern und die steuerlichen Belange da-          (1) Wird Mineralöl unversteuert von einem Her-\ndurch nicht beeinträchtigt werden.                        stellungsbetrieb an einen anderen angemeldeten\nHerstellungsbetrieb zur weiteren Bearbeitung abge-\ngeben, so hat es der Inhaber des abgebenden Be-\n§ 12\ntriebes (Versender) spätestens ani Tage nach der\n(1) Das Hauptzollamt kann widerruflich genehmi-        Entfernung aus dem Betrieb der für den Empfänger\ngen, daß der Mineralölbegleitschein auf Grund der         zuständigen Zollstelle mit Versendungsanmeldung\nAnmeldung des Herstellers ohne innere Beschau aus-        nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken an-\ngefertigt und daß ein Verschluß nicht angelegt            zumelden. Der Empfänger hat das Mineralöl unver-\nwird. Bei der Schluflabfertigung wird ohne Offnung        züglich in den Betrieb aufzunehmen und in das Be-\nder Behältnisse angenommen, daß das Mineralöl nach        triebsbuch einzutragen.\nArt, Beschaffenheit und Menge der Anmeldung im\nBegleitschein entspricht, wenn die äußere Beschau            (2) Wenn der Versender die Lieferung im Auf-\nergibt, daß die Behältnisse nach Zahl, Art, Zeichen       trage eines anderen ausführt, so kann er sich zur Ab-\nund Numme_r im Mineralölbegleitschein richtig an-         gabe der Versendungsanmeldung eines dafür vom\ngegeben sind, und wenn kein Verdacht besteht, daß         Hauptzollamt besonders zugelassenen Treuhänders\nihr Inhalt von der Anmeldung abweicht.                    bedienen. Die Zulassung wird auf Antrag und unter\ndem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen. Sie\n(2) Erteilt das Hauptzollamt eine Genehmigung           wird von der Bedingung abhängig gemacht, daß der\nnach Absatz 1, so weist es den Antragsteller ver-         Treuhänder die vom Hauptzollamt zu erlassenden\nh,mdlungsschriftlich darauf hin, daß                      Uberwachungsbestimmungen erfüllt.\n1. die Abfertigungsbeamten stets berechtigt           (3) Die Zollstelle veranlaßt die Prüfung durch den\ns.ind, die Waren der inneren Beschau zu         Aufsichtsbeamten, ob das Mineralöl in den Betrieb\nunterziehen,                                    des Empfängers aufgenommen und in sein Betriebs-\n2. das Hauptzollamt ein Sicherungsgeld nach        buch eingetragen worden ist. Sie sendet sodann das\n§ 203 der Reichsabgabenordnung auferlegen       Erststück der Anmeldung an den Versender zurück\nkann, wenn handelsübliche Bezeichnung,          und übermittelt das Zweitstück dem Empfänger. Im\nEigengewicht und für die Steuer maß-            Falle des Absatzes 2 sendet sie das Erststück an den\ngebende Beschaffenheitsmerkmale des Mine-       Treuhänder, der es d~m Versender zuleitet. Ver-\nralöls im Mineralölbegleitschein unrichtig      sender und Empfänger bewahren diese Stücke als\nangemeldet werden.                              Belege bei ihren Betriebsbüchern auf.","240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I.\n(4) Soweit die Prüfung er~Jibt, daß das Mineralöl       Abfertigungsbefund in das Betriebsbuch ein. Die\nnicht ordnungsmäßig versandt und in den Betrieb            Empfangszollstelle kann anordnen, daß das Mineral-\ndes Empfängers aufgenommen worden ist, hat es der          öl vor der Aufnahme in den Betrieb stets wieder-\nVersender entsprechend der Weisung des Ober-               zugestellen und abzufertigen ist. Sie erledigt den\nbeamten des Aufsichtsdiehstes in seinem Betriebs-          Mineralölversendeschein in allen Fällen, nachdem\nbuch umzubuchen. Wird festgestellt, daß Mineralöl          der Aufsichtsbeamte auf ihm nach Prüfung die Auf-\nwährend der Beförderung untergegangen ist, so ver-         nahme des Mineralöls in den Betrieb und seine Ein-\nönlaßt der für den Versender zuständige Ober-              tragung in das Betriebsbuch bescheinigt hat.\nbeamte des Aufsichtsdienstes, daß dies im Betriebs-\nbuch des Versenders vermerkt und eine etwa schon                                     § 17\nvorgenommene Umbuchung rückgängig gemacht\nDie Steuerschuld entsteht im Falle des § 15 mit\nwird. Erfahrungsgemäß übliche Beförderungsver-\nder Entfernung des Mineralöls aus dem Herstellungs-\nluste werden nur beim Ernpfänger buchmäßig aus-\nbetrieb, im Falle des § 16 mit der Abfertigung des\ngeglichen.\nMineralöls zum freien Verkehr bedingt. Sie fällt bei\n(5) Die Entscheidung darüber, ob der Untergang          ordnungsmäßiger Versendung des Mineralöls weg,\ndes Mineralöls festgestellt ist, trifft in Zweifelsfällen  wenn es in den empfangenden Betrieb aufgenommen\ndas für den Versender zuständige Hauptzollamt.             wird oder während der Beförderung untergeht. Im\n(6) Herstellern,   bei denen wöchentlich durch-         Falle des § 16 gilt dies nur innerhalb der Gestellungs-\nschnittlich mehr als 60 Versendungen vorkommen,            frist.\nkann das Hauptzollamt' die nachträgliche Abgabe\nZu § 8 Abs. 2 des Gesetzes\nvon Sammelversendungsanmeldungen in längstens\n§ 18\nhalbmonatlichen Zeitabschnitten über die in diesem\nZeitraum an den jeweils gleichen Empfänger ge-                (1) Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ge-\nsandten Mineralölmengen gestatten. Bei Versen-             setzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-\ndungen innerhalb des Bezirks einer Zollstelle kann         technische Prüfung.\ndas Hauptzollamt diese und weitere Vereinfachungen            (2) Werden Mineralölproben vom Hersteller zu\nohne Rücksicht auf die Anzahl der Versendungen zu-         Untersuchungszwecken aus dem Herstellungsbetrieb\nlassen. In allen diesen Fällen ist die Genehmigung         entfernt, so . entsteht die Steuerschuld bedingt.\nvon der Bedingung abhängig zu machen, daß der              Sie fällt mit der ordnungsmäßigen Verwendung oder\nVersender auf den Versandpapieren (Lieferschein            dem Untergang der Proben weg.\noder dergleichen) den zutreffenden Steuersatz ver-\nmerkt. Im Falle des Absatzes 2 sind diese Erleich-\nterungen ausgeschlossen.                                   Zu § 8 Abs. 3 des Gesetzes\n§ l9\n§ 16\n(1) Das Hauptzollamt kann die steuerbegünstigte\nVerwendung von Mineralöl in den Fällen, zu den\n(1) Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an          Zwecken und zu den Steuersätzen, die in der An•\ndie Abfertigung zum freien Verkehr unversteuert in         lage 2 aufgeführt sind, genehmigen.\neinen Herstellungsbetrieb verbracht werden, so ist\ndies gleichzeitig mit dem Antrag auf Abfertigung              (2) Eine Steuerbegünstigung wird nicht gewährt,\nzum freien Verkehr der Zollstelle schriftlich anzu-        wenn das Mineralöl neben den begünstigten Zwecken\nmelden. Das Mineralöl ist nach der Abfertigung un-         auch anderen Zwecken dienen soll.\nverzüglich in den Betrieb aufzunehmen und in das              (3) Die steuerbegünstigte Verwendung von Mine-\nBetriebsbuch einzutragen. Nach Prüfung durch den           ralöl wird nicht genehmigt, wenn det Antragsteller\nAufsichtsbeamten bescheinigt die Zollstelle dies in                1. mit Mineralöl technisch gleicher Art, wie es\nder Zollurkunde.                                                      steuerbegünstigt verwendet werden soll,\n(2) Ist die Zollstelle, die das Mineralöl zum freien               Handel treibt,\nVerkehr abfertigt, nicht für den Betrieb zuständig,·so             2. versteuertes Mineralöl technisch gleicher\nist das Mineralöl der für den Betrieb zuständigen                     Art zu anderen als den im Antrag bezeich-\nZollstelle mit Mineralölversendeschein nach vorge-                    neten Zwecken verwendet.\nschriebenem Muster zu überweisen. Für dieses Ver-\nDas Hauptzollamt kann widerruflich Ausnahmen\nfahren gelten die Vorschriften über das Zollanwei-\nzulassen, wenn durch getrennte Lagerung, Buchfüh-\nsungsverfahren entsprechend. Die Abfertigungszoll-\nrung oder andere geeignete Maßnahmen genügend\nstelle kann jedoch von einer Nämlichkeitssiche-\nSicherheit gegen Mißbrauch und Vertauschungen ge-\nrung (§ 206 Abs. 1 bis 4 Allgemeine Zollordnung)\nwährleistet ist.\nabsehen. In diesem Falle kann der Empfänger das\nIvlineralöl unverzüglich ohne amtliche Mitwirkung\nZu § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes\nin seinen Betrieb aufnehmen. Er trägt es alsdann\nnach der im Mineralölversendeschein angegebenen                                       § 20\nArt und Menge in das Betriebsbuch ein und zeigt               ( 1) Wer Mineralöl zu den in § 2 Abs. 2 und § 8\ndies unter Vorlage des Mineralölversendescheines           Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes und in der Anlage 2 be-\nder Empfangszollstelle an. Wird das Mineralöl der          zeichneten Zwecken steuerbegünstigt verwenden\nEmpfangszollstelle wiedergestellt, so nimmt es der         will, beantragt bei dem Hauptzollamt, in dessen Be-\nEmpfänger nach der Schlußabfertigung unverzüglich          zirk das Mineralöl verwendet werden soll, für jedes\nin seinen Berieb auf und trägt es entsprechend dem         Kalenderjahr die Erteilung eines Erlaubnisscheines.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                                     241\nDer Antrag ist in zwei Stücken vorzulegen und muß       zu Nr. 2710 und der Anmerkung zu Nr. 2710 und 2711\nAngaben über die Art und die voraussichtliche           des Zolltarifs .gewährt, so wird die Genehmigung\nMenge des für ein Jahr erforderlichen Mineralöls        zum steuerbegünstigten Bezug lediglich auf dem\nsowie über dessen Verwendungszweck enthalten.           Zollerlaubnischeih vermerkt. Das Hauptzollamt be-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                       stimmt die          erforderlichen      Uberwachungsmaß-\nnahmen.\n1. eine Beschreibung der Betriel)s- und Lager-\nräume und der mit ihnen in Verbindung            (2) Mit   dem  Erlaubnisschein     werden   dem  Erlaub-\nstehenden oder an sie angrenzenden Räume     nisscheinnehmer      je  ein  Stück  der nach  §  20 in  zwei\nund ein Plan der Betriebsanlage, in dem die  Stücken eingereichten Unterlagen und eine Abschrift\ntunlichst in einem besonderen Raum unter-    der     nach   Absatz   1   festgesetzten    Uberwachungs-\nzubringende Lagerstätte für das Mineralöl ·  bestimmungen       zur  Aufnahme    in das  Belegheft(§§    27,\n(Minerulölernpfangs1ager) kenntlich gemacht  41 Abs. 4) übergeben oder auf seine Kosten zu-\nist,                                         gesandt.\n2. eine allgemeine Betriebserklärung, in der         (3) Der Erlaubnisscheinnehmer hat den Erlaubnis-\ndie Verwendung des Mineralöls genau be-      schein innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Gül-\nschrieben und in der angegeben ist, ob und   tigkeitsfrist über den Oberbeamten des Aufsichts-\nwie bei der Verwendung etwa nicht auf-       dienstes dem Hauptzollamt lurückzugeben. SolJ die\ngebrauchtes Mineralöl im eigenen Betrieb Steuerbegünstigung nicht weiter in Anspruch ge-\naufgearbeitet und zu dem beantragten         nommen werden, so kann das Hauptzollamt auf einen\nZweck wieder verwendet werden soll,           vor Ablauf der Gültigkeitsfrist gestellten Antrag für\ndie steuerbegünstigte Verwendung vorhandener\n3. eine Darstellung der Verbuchung der\nRestbestände an Mineralöl eine angemessene Frist\nsteuerbegünstigt hergestellten Erzeugnisse\nin der Fabrikationsbuchführung,              gewähren,      ohne  daß   ein neuer   Erlaubnisschein    aus-\ngestellt zu werden braucht.\n4. falls Mineralöl zur chemischen Umwand-\nlung in andere Stoffe als Mineralöle ver-         (4)  Will  der  Erlaubnisscheinn~hmer        die Steuer-\nwendet wird, eine Erklärung, ob hierbei      begünstigung      weiter   in  Anspruch    nehmen,   so  muß\nsteuerbares Mineralöl gewonnen und wie       er   spätestens   am   15. November     des  Jahres,  in  dem\ndieses verwendet wird,                        die Gültigkeitsfrist des Erlaubnisscheines abläuft,\n- zu 1 bis 4 je in zwei Stücken - ,             die Erteilung eines neuen Erlaubnisscheines beantra-\ngen und dabei angeben, ob und welche Änderungen\n5. ein Registerauszug von den im Handels-\nin den angemeldeten Betriebsverhältnissen eintre-\noder im Genossenschaftsregister eingetra-\nten. Tritt eine solche Änderung nicht ein, so brauchen\ngenen Firmen.\ndie nach § 20 erforderlichen Unterlagen nicht erneut\n(3) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben for-       vorgelegt zu werden.\ndern, wenn sie für die Durchführung der Steuerauf-       _; (5) Geht der Erlaubnisschein verloren, so ist dies\nsicht notwendig sind, und die in den Absätzen 1 dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das\nund 2 geforderten Angaben erlassen, soweit sie mit      Hauptzollamt erklärt den verlorengegangenen Er-\nRücksicht auf den Verwendungszweck des Mineral-         laubnisschein für ungültig und stellt, wenn die\nöls oder die Art des Betriebes entbehrlich sind. Das    Steuerbegünstigung nicht durch Widerruf oder aus\nMineralölempfangslager bedarf der Genehmigung           einem anderen Grunde erloschen ist, einen neuen\ndurch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes.            Erlaubnisschein aus. Die für ungültig erklärten Er-\n(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3         laubnisscheine werden den Lieferern (§ 22 Abs. 1)\ngelten auch für Hersteller, die von ihnen selbst her-   von Zeit zu Zeit bekanntgegeben.\ngestelltes Mineralöl im eigenen Betrieb zu den im\nAbsatz 1 bezeichneten Zwecken steuerbegünstigt                                        § 22\nverwenden wollen.                                           (1) Erlaubnisscheinnehmer dürfen Mineralöl unter\n(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes prüft       Steueraufsicht von einem angemeldeten Herstel-\nund bescheinigt, ob die nach den Absätzen 1 bis 3 lungsbetrieb oder ein~m Steuerlager (Lieferer) be-\nvorgelegten Unterlagen r~chtig und vollständig sind.    ziehen. Für den Bezug gilt § 15, ausgenommen Ab-\nEr bescheinigt außerdem auf diesen Unterlagen, daß      satz 6, entsprechend. Der Lieferer, im Falle des § 15\ner das Mineralölempfangslager genehmigt hat (Ab-        Abs. 2 der Tr:euhänder, hat die Abgabe spätestens\nsatz 3) und nimmt zu dem Antrag, vor allem auch         am Tage der Entfernung des Mineralöls aus dem Be-\nzur steuerlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers,    trieb oder aus dem Steuerlager im Erlaubnisschein zu\nStellung.                                               vermerken und diesen dem Erlaubnisscheinnehmer\nsofort zurückzugeben oder zurückzusenden.\n§ 21\n(2) Erlaubnisscheinnehmer dürfen in einem Ver-\n(1) Wenn das Hauptzollamt dem Antrag stattgibt,      fahren nach § 16 auch in das Erhebungsgebiet ein-\nstellt es, und zwar in den Fällen des § 19 unter dem    geführtes Mineralöl beziehen, wenn sie den Zoll-\nVorbehalt cks Widerrufs, einen Erlaubnisschein nach . antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr selbst\nvorgeschriebenem Muster aus. Bei vorhandenem            stellen oder in ihrem Namen stellen lassen. Der Er-\nBedürfnis können Teilerlaubnisscheine ausgestellt laubnisschein ist dem Antrag beizufügen. Die Zoll-\nwerden. Wird daneben für den gleichen Verwen-           stelle, die das Mineralöl zum freien Verkehr ab-\ndungszweck eine Zo1lbe9ünstigung nach der An- fertigt, vermerkt den Bezug im Erlaubnis.schein. Wird\nmerkung 1 zu Nr. 2708, den Anmerkungen 2 und 3 das Mineralöl bei Uberweisung mit Mineralölver-","242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nscndeschein vor der Aufnahme in den Betrieb wie-          (4) Die bedingte Steuerschuld des Erlaubnisschein-\nd erges lelll und weicht der Befund bei der Schluß-    nehmers fällt weg, wenn das Mineralöl untergeht\nabfertigung von der Eintragung im Erlaubnisschein      oder unter Einhaltung der allgemein geltenden oder\nab, so berichtigt die Empfangszollstelle diese Ein-    nach § 25 Abs. 2 Satz 5 besonders angeordneten\ntragung.                                               Uberwachungsbestimmungen zu dem im Erlaubnis-\n(3) Hersteller oder Slcuerlagerinhaber, die einen   schein bezeichneten Zwecke oder als Probe (§ 18\nErlaubnisschcin besitzen, dürfen das steuerbegün-      Abs. 1) verwendet oder zu Probezwecken zollamt-\n5tigt zu verwendende Mineralöl aus ihrem Herstel-      lich entnommen worden ist. Wird das Mineralöl zu\nltmgsbctrieb oder Steuerlager entnehmen. Wird das      einem anderen Zweck verwendet oder wird den\nVerwendungsbuch in den gleichen Geschäftsräumen        Uberwachungsbestimmungen zuwidergehandelt, so\ngeführt wie das Betriebsbuch oder das Lagerbuch, so,   wird die Steuerschuld unbedingt, soweit die zweck-\nist das Mineralöl bei der Untfernung aus dem Betrieb   widrige Verwendung oder die Zuwiderhandlung\n(§ 7 Abs. 1) oder bei der Entnahme aus dem Steuer-     reicht.\nlager ohne Eintragung im Erlaubnisschein im Be-           (5) Die Steuerschuld (Absatz 4) wird ferner unbe-\ntriebsbuch oder im Lagerbuch abzuschreiben und,        dingt\nabgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 3, in das Ver-            1. für bereits verwendetes, zum Aufbrauch\nwendungsbuch einzutragen. In allen anderen Fällen                  nicht ·geeignetes Mineralöl, sobald der Er-\nist Absatz 1 anzuwenden.                                           laubnisscheinnehmer der Zollstelle schrift-\n(4) Das Mineralöl (Absätze 1 bis 3) ist, soweit es              lich anzeigt, daß es zu einem anderen als\nnicht sofort verwendet wird, unverzüglich in das                   dem ,im Erlaubnisschein bezeichneten Zweck\nMineralölempfangslager zu verbringen und dort bis                  verwendet und nicht nach § 22 Abs. 4 ab-\nzur Verwendung aufzubewahren. Es darf nur zu den                   gegeben werden soll,\nim Erlaubnisschein bezeichneten Zwecken verwen-                2. für die beim Erlöschen der Vergünstigung\n. det und nicht an andere Personen abgegeben werden.                 (§ 26) oder beim Ablauf einer nach § 21\nDas Hauptzollamt kann bei nachgewiesenem Be-                       Abs. 3 gewährten Nachfrist vorhandenen\ndürfnis auf Antrag g,enehmigen, daß das Mineralöl                  Bestände.\nan den Lieferer zurückgegeben, in den Fällen des\n(6) Die Steuerschuld wird nach Absatz 5 Nr. 2 nicht\nAbsatzes 3 in den Herstellungsbetrieb oder in das\nunbedingt vor der Entscheidung\nSteuerlager zurückgenommen, an einen anderen Er-\nlaubnisscheinnehmer abgegeben oder, falls es zur               1. über einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist\nVerwendung nicht mehr geeignet ist, zur Aufarbei-                  nach § 21 Abs. 4 gestellten Antrag auf Er-\ntung an einen Herstellungsbetrieb abgegeben wird.                  teilung eines neuen Erlaubnisscheins,\nFür die Rücknahme ohne Versendung gilt Absatz 3,               2. über einen vor Ubergang des Betriebes auf\nfür die Versendung gelten § 15 Abs. 1 und 3 bis 5                  einen neuen Inhaber von diesem gestellten\nentsprechend. Bei der Abgabe an einen anderen Er-                  Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins,\nlaubnisscheinnehmer nimmt die für den Versender                3. über einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist\nzuständige Zollstelle die im Erlaubnisschein des                   oder der Nachfrist (§ 21 Abs. 3) nach § 22\nEmpfängers vorgesehenen Eintragungen vor.                          Abs. 4 gestellten Antrag, das Mineralöl an\neinen anderen Erlaubnisscheinnehmer ab-\n§ 23                                      geben oder an den Lieferer zurückgeben zu\n(1) Wird Mineralöl zur steuerfreien Verwendung                  dürfen.\nvon einem Herstellungsbetrieb an einen Erlaubnis-      Wird ein solcher Antrag abgelehnt, so wird die\nscheinnehmer ordnungsmäßig abgegeben oder ge-          Steuerschuld spätestens mit der Rechtskraft dieser\nmäß § 22 Abs. 3 von ihm selbst entnommen, so ent-      Entscheidung unbedingt. Wird ein Antrag nach Nr. 2\nsteht die Steuerschuld mit der Entfernung aus dem      genehmigt, so gelten die bedingte Steuerschuld für\nHerstellungsbetrieb oder mit der Entnahme zum Ver-      das bei der Dbernahme des Betriebes vorhandene\nbrauch bedingt. Die bedingte Steuerschuld des Liefe-    Mineralöl als in diesem Zeitpunkt auf den neuen Be-\nrers (§ 22 Abs. 1) geht bei ordnungsmäßiger Ver-        triebsinhaber übergegangen und der neue Erlaubnis-\nsendung des Mineralöls mit dessen Aufnahme in den     schein hinsichtlich der Verwendung dieses Mineral-\nBetrieb des Erlaubnisscheinnehmers auf diesen über.     öls als rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erteilt.\nSie fällt weg, soweit das Mineralöl während der Be-     Wird ein Antrag nach Nr. 3 genehmigt, so wird die\nförderung untergeht.                                   Steuerschuld spätestens unbedingt, wenn das Mine-\n(2) Im Falle des § 22 Abs. 2 entsteht die Steuer-   ralöl nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nschuld für steuerfrei zu verwendendes Mineralöl        der Genehmigung gemäß § 22 Abs. 4 abgegeben\ndurch die Abfertigung zum freien Verkehr bedingt.       oder zurückgegeben wird.\n(3) Besteht die Steuerbegünstigung in einer Er-        (7) Die unbedingt gewordene Steuerschuld wird\nmäßigung, so entsteht die Steuerschuld in den Fällen    fällig\ndes Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 teils unbe-           1. im Falle des Absatzes 4 Satz 2 sofort,\ndingt, teils bedingt. Sie wird mit der Abgabe (Ab-\n2. im übrigen zwei Wochen nach dem Tage, an\nsatz 1 Satz 2) oder der Entnahme (§ 22 Abs. 3) aus\ndem sie unbedingt geworden ist.\ndem Steuerlager teilweise unbedingt. Für den be-\ndingten Teil der Steuerschuld, der in dem Unter-           (8) Wird Mineralöl entsprechend einer nach § 22\nschied zwischen der vollen und der ermäßigten           Abs. 4 erteilten Genehmigung ordnungsmäßig ver-\nSteuer besteht, gilt Absatz 1 Satz 2.                   sandt, so gelten bei Versendung an einen anderen","Nr. n -  Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 195;3                            243\nErlaubnisscheinnehmer oder an ein Steuerlager Ab-          1. durch Widerruf,\nsatz 1 Sätze 2 und 3, bei Versendung an einen Her-         2. durch Verzicht des Erlaubnisscheinnehmers,\nsteller § 17 Satz 2 entsprechend.\n3. durch Ubergabe des Verwendungsbetriebes an\n§ 24                                 einen neuen Inhaber,\nWird Mineralöl zur chemischen Umwandlung in             4. durch Tod des Erlaubnisscheinnehmers, bei ju-\nandere Stoffe steuerbegünstigt verwendet und wird              ristischen Personen durch ihre Auflösung,\nhierbei erneut steuerbares Mineralöl gewonnen,             5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über\nso ist der Betrieb insoweit Herstellungsbetrieb. Be-           das Vermögen des Erlaubnisscheinnehmcrs,\ntriebe, die nur aus diesem Grunde Herstellungsbe-          6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaubnis-\ntriebe sind, dürfen jedoch Mineralöl nicht gemäß § 8           scheins oder einer nach § 21 Abs. 3 gewährten\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes beziehen.                      Nachfrist.\n§ 25                                                      § 27\n(1)  Im Mineralölempfangslager und in den               Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine erteilt\nRäumen, in denen das steuerbegünstigt bezogene          worden sind, unterliegen der Steueraufsicht. § 41\nMineralöl verwendet wird, ist eine Bekanntmachung       Abs. 4, §§ 42, 43, 45 bis 47 gelten mit folgenden Ab-\nauszuhängen, die die Verwendungszwecke des              weichungen entsprechend:\nMineralöls angibt und auf die Folgen einer anderen         1. Die Beleghefte(§ 41 Abs. 4) werden vom Haupt-\nVerwendung hinweist.                                           zollamt geführt.\n(2) Der Erlaubnisscheinnehmer führt ein Verwen-         2. Dbergibt der Erlaubnisscc1c:innehmer den Be-\ndungsbuch nach vorgeschriebenem Muster und trägt               trieb einem neuen Inhaber (§ 43}, so hat er dies\ndarin alle für die Steuerschuld in Betracht kommen-            dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\nden und alle weiteren für die Steueraufsicht bedeut-       3. In Betrieben, die jährlich nicht mehr als\nsamen Vorgänge sofort oder zu den zugelassenen                 10 000 kg Mineralöl steuerbegünstigt verwen-\nspäteren Zeitpunkten ein. Er rechnet das Verwen-               den, wird die Verhandlung über die Bestands-\ndungsbuch fortlaufend am Ende jeder Seite auf und              aufnahme im Mineralöl verwendung·sbuch ni.e-\nschließt es am Scrilusse des Kalenderjahres ab. Der            dergeschrieben. Der Oberbeamte des Aufsichts-\nAbschluß ist von ihm mit Angabe des Datums zu                  dienstes kann über das Ergebnis der Bestu:r1ds-\nunterschreiben. Er liefert das Verwendungsbuch                 aufnahme selbst entscheiden. Das Verfahren\nspätestens am 10. Januar mit dem Erlaubnisschein               ist nicht zulässig, wenn Fehlmengen festgestellt\nüber den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes dem                 werden, die nicht auf natürliche Einflüsse oder\nHauptzollamt ab. Das Hauptzollamt kann, auch nach              andere unvermeidbare Ursachen, wie z. I3. Un-\nder Erteilung des Erlaubnisscheins, weitere Anschrei-          genauigkeiten bei der Gewichtsermittlm-:!g, zu\nbungen oder andere Dberwachungsmaßnahmen an-                   rückzuführen sind oder die das im Verwen-\nordnen, soweit dies für die Steueraufsicht notwendig           dungs betrieb oder in gleichartigen Betrieben\nist. Es kann die Führung des Verwendungsbuches                 übliche Maß übersteigen.\nerlassen, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht be-        4. In Betrieben, deren Inhabern die Führung des\neinträchtigt werden kann. Das Verwendungsbuch                  Verwendungsbuches erlassen ist (§ 25 Abs. 2},\nist an dem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes               finden in der Regel keine Bestandsaufnahrn.en\nbestimmten Platz aufzubewahren.\nstatt. Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,\n(3) Hersteller, die das von ihnen hergestellte Mi-          daß Bestandsaufnahmen bei einem bestimmten\nneralöl nur im eigenen Betrieb zu den im § 20 Abs. 1           Teil dieser Betriebe oder bei bestimmten Be-\nbezeichneten Zwecken verwenden, führen kein Ver-               trieben durchzuführen sind. Das Hauptzollamt\nwendungsbuch. Sie weisen den Verbleib des Mineral-             hat diese Befugnis für den einzelnen Fall. Wenn\nöls im Betriebsbuch nach.                                      eine Bestandsaufnahme vorgenommen wird,\n(4) Hat sich die Menge des Mineralöls nach Auf-             wird der Sollbestand anhantl. der kaufmänni-\nnahme in den Betrieb aus anderen Gründen als durch             schen Bücher oder der anderen Anschreibungen\nzulässige Verwendung verringert und übersteigt die             des Betriebes ermittelt.\nFehlmenge die betriebsüblichen unvermeidbaren\nVerluste, so hat der Erlaubnisscheinnehmer dies der                                 § 28\nZollstelle unverzüglich anzuzeigen. Diese entschei-        (1) Folgende Mineralöle sind von der Steuer be-\ndet darüber, ob und inwieweit der Untergang des         freit, wenn sie als Flugbetriebsstoffe verwendet\nfehlenden Mineralöls festgestellt ist. § 15 Abs. 5 gilt werden:\nentsprechend.\n1. Leichtöle,\n(5) Der Erlaubnisscheinnehmer hat Mineralöl, für            2. mittelschwere Ole,\ndas die Steuerschuld unbedingt geworden ist, der\n3. Gasöle,\nZollstelle sofort zur Steuerfestsetzung anzumelden\nund die Steuer ohne Aufforderung spätestens am                 4. Schmieröle.\nFälligkeitstage zu entrichten.                             (2} Für das Verfahren gelten die auf Grund des\nArtikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Zollge-\n§ 26                          setzes und der VerbraEchsteuergesetze vom 2.5. Mai\nDie Vergünstigung, Mineralöl steuerbegünstigt        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) über Luftfahrtbetriebs-\nverwenden zu dürfen, erlischt                           stoffe erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.","244                                  Bundesgesetiblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 29                              (3) Im Steuerlager dürfen Mineralöle, die unter die\n( 1) Mineralöl darf mit schriftlich eingeholter Ge-    gleiche Begriffsbestimmung fallen, jedoch verschie-\nnehmigung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes           denen Steuersätzen unterliegen, miteinander ver-\nunter amtlicher Uberwachung unversteuert vernich-         mischt werden. In diesem Falle gilt § 4 entsprechend,\ntet werden. Die Steuerschuld entsteht in diesem Falle     jedoch ist auch Mineralöl, das verschriftswidrig im\nmit der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb be-        Lager behandelt, vermischt oder vernichtet wird,\ndingt; sie fällt mit der ordnungsmäßigen Vernich-         stets als solches des höchsten in Betracht kommenden\ntung oder dem Untergang des Mineralöls weg. Uber          Steuersatzes zu behandeln. Das gleiche gilt sinnge-\ndie Vernichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen        mäß für das Vermischen steuerbaren und nicht steuer-\nund dem Betriebsbuch als Beleg beizufügen.                baren Gasöls.\n(2) Entsprechendes gilt für Steuerlager und Erlaub-       (4) Im Steuerlager dürfen leichte Steinkohlenteer-\nnisscheinnehmer.                                          öle mit Benzin, das einem höheren Steuersatz als\nleichte Steinkohlenteeröle unterliegt, mit der Wir-\nZu § 9 des Gesetzes                                       kung des § 33 Abs. 5 miteinander vermischt werden.\n§ 30                           Das Gemisch ist in diesem Falle wie Mineralöl des\n(1) Für die Steuerlager gelten § 2 Abs. 1, 2, 5, 6     höheren Steuersatzes zu behandeln.\nNr. 1, § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 5 Abs. 4, §§ 6, 9 Abs. 1      (5) Im übrigen dürfen im Steuerlager Mineralöle\nSatz 1 der Zollvormerkordnung entsprechend. Das           verschiedener Steuersätze mit der Wirkung des § 33\nHauptzollamt kann Ausnahmen von dem Erfor-                Abs. 6 in folgenden Fälien miteinander vermischt\ndernis der eichamtlichen Vermessung oder Beglau-          werden:\nbigung der Lagergefäße zulassen, wenn dadurch die                 1. Benzine mit Flüssiggasen,\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die\n2. Benzine mit leichten Steinkohlenteerölen,\nSteuerschuld ist nur in begründeten Ausnahmefällen\nSicherheit zu leisten.                                            3. Gasöle mit Schmierölen, wenn das Gemisch\ndie Merkmale der Gasöle aufweist.\n(2) Mineralöl darf aus dem Steuerlager entnom-\nmen, ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt         In diesen Fällen ist das Gemisch nach ordnungs-\noder an angemeldete Herstellungsbetriebe, andere          mäßigem Mischen wie Mineralöl des niedrigeren\nSteuerlager oder Erlaubnisscheinnehmer abgegeben          Steuersatzes zu behandeln.\nwerden.                                                      (6) Das beabsichtigte Mischen ist in den Fällen der\n'(3) Andere Stoffe als Mineralöl, die mit diesem       Absätze 4 und 5 der Zollstelle mindestens 24 Stunden\nvermischt werden sollen, dürfen in das Steuerlager        vorher anzumelden. Soll leichtes Steinkohlenteeröl\nverbracht werden. Mit dem Vermischen entsteht für         mit Benzin vermischt werden, das einem höheren\nsie die Steuerschuld wie für das Mineralöl, mit dem       Steuersatz als leichtes Steinkohlenteeröl unterliegt,\nsie vermischt werden. Ohne Vermischung dürfen sie         so ist in der Anmeldung anzugeben, ob das Gemisch\nnur mit Genehmigung des Oberbeamten des Auf-              nach Absatz 4 wie Mineralöl des höheren Steuersat-\nsichtsdienstes aus dem Steuerlager entfernt werden.       zes (Benzin) oder nach Absatz 5 wie Mineralöl des\nniedrigeren Steuersatzes (leichtes Steinkohlenteeröl)\nbehandelt werden soll. Unterbleibt diese Angabe,\n§ 31\nso ist Absatz 4 anzuwenden.\n(1) Soll Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb\nin ein Steuerlager verbracht werden, so gilt § 15 ent-                                § 33\nsprechend.                                                    (1) Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 31\n(2) Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an die    Abs. 1 mit der Entfernung des Mineralöls aus dem\nAbfertigung zum freien Verkehr in ein Steuerlager         Herstellungsbetrieb und im Falle des § 31 Abs. 2 mit\nverbracht werden, so gilt § 16 entsprechend.              der Abfertigung des Mineralöls zum freien Verkehr\nbedingt. Sie fällt weg, soweit das Mineralöl während\n(3) Soll Mineralöl, das sich in einem Steuerlager\nder Beförderung untergeht. im Falle des § 16 gilt\nbefindet, ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefer-\ndies nur während der Gestellungsfrist.\ntigt, an einen angemeldeten Herstellungsbetrieb\noder an ein anderes Steuerlager abgegeben werden,            (2) Die Steuerschuld geht bei ordnungsmäßiger\nso gelten die §§ 11 bis 13 und 15 entsprechend.           Versendung des Mineralöls an ein Steuerlager (§ 31\nAbs. 1 und 3) mit der Aufnahme in das Lager auf\ndessen Inhaber über.\n§ 32\n(l) Im Steuerlager darf Mineralöl umgepackt, um-         (3) Wird steuerbares Mineralöl, für das keine be-\ngefüllt, geteilt und in jeder Weise behandelt werden,     dingte Steuerschuld besteht, in ein Steuerlager ver-\ndie es davor schützen soll, durch das Lagern Schaden       bracht, so entsteht für dieses Minera.löl eine neue und\nzu nehmen; jedoch ist eine Veränderung der für den        zwar bedingte Steuerschuld.\nSteuersatz maßgebenden Beschaffenheit nicht erlaubt..         (4) Die bedingte Steuerschuld des Steuerlagerin-\nDas,...Mischen ist nach den Absätzen 2 bis 5 erlaubt,     habers fällt weg, wenn\nsoweit das Steuerlager dadurch nicht zum Herstel-                 1. Mineralöl im Steuerlager untergeht,\nJungsbetrieb wird (§ 5 Abs. 2).\n2. Mineralöl ordnungsmäßig an einen Her-\n(2) Im Steuerlager dürfen Mineralöle des gleichen                stellungsbetrieb versandt und in diesen Be-\nSteuersatzes miteinander oder auch mit anderen                       trieb aufgenommen wird oder während der\nStoffen (§ 30 Abs. 3) vermischt werden.                              Beförderung untergeht,","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                             245\n3. Mineralölprolwn (§ 18 Abs. 1) vom Steuer-                               § 36\nJagerinhabcr ordnungsmäßig entnommen             Das Hauptzollamt hebt das Steuerlager auf, wenn\nund verwendet oder zollamtlich entnommen      es der Lagerinhaber abmeldet. Es widerruft die Be-\nwerden,                                       willigung, wenn die Voraussetzungen des § 9 des\n4. Mineralöl ordnungsmäßig ausgeführt oder       Gesetzes oder des § 30 Abs. 1 nicht mehr vorliegen\nzu einem Zollverkehr abgefertigt wird oder    oder wenn die Steuerbelange gefährdet sind. Im\ninnerhalb der in einem Mineralölbegleit-      übrigen gelten § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 4\nS<hein vorgeschriebenen Gestellungsfrist      Satz 1 der Zollvormerkordnung entsprechend. Die\nunterqeht.                                    beim Ablauf des Lagerverfahrens vorhandenen\n(5) Werden im Steuerlager leichte Steinkohlen-       Lagerbestände gelten als entnommen. Der Lager-\nteeröle mit Benzin, das einem höheren Steuersatz        inhaber hat das gesamte zu versteuernde Mineralöl\nals leichte Steinkohlenteeröle unterliegt, gemäß § 32   nach dem für die Steueranmeldung vorgeschriebenen\nAbs. 4 vermischt, so erhöht sich die auf dem leichten   Muster am ersten Werktag nach Ablauf des Lager-\nSteinkohlenteeröl ruhende Steuerschuld auf den          verfahrens der Zollstelle zur Steuerfestsetzung an-\nBetrag, der sich bei Anwendung des für das Benzin_      zumelden. Die Steuer ist binnen zwei Wochen ohne\ngeltenden Steuersatzes ergibt.                          Anforderung zu entrichten.\n(6) Werden Mineralöle verschiedener Steuersätze      Zu §§ 9 und 10 des Gesetzes\nin den Fällen des § 32 Abs. 5 im Steuerlager ver-\nmischt, so wird die Steuerschuld für das mit dem\n§ 37\nhöheren Steuersutz belegte Mineralöl in Höhe des            (1) Nimmt der Hersteller Mineralöl, für das die\nUnterschiedes zu dem anderen Steuersatz unbedingt.      Steuerschuld durch Entfernung aus dem Herstel-\nlungsbetrieb unbedingt entstanden ist, in diesen\n(7) Die Steuerschuld für Mineralöl, das sich in\nHerstellungsbetrieb zurück, so wird die Steuer auf\neinem Steuerlager befindet, wird unbedingt, wenn\neinen den Absätzen 2 und 3 entsprechenden Antrag\nes aus dem Lager entnommen oder wenn es vor-\nerlassen oder erstattet.\nschriftswidrig im Lager behandelt, vermischt oder\nvernichtet wird. Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt.           (2)· Der Hersteller beantragt den Erlaß oder die\nErstattung mit einer Nachweisung nach vorgeschrie-\nbenem Muster bei der Zollstelle. In die Nachweisung\n§ 34\nwerden die einzelnen Mengen, für die Erlaß oder\n( 1) Der Lagerinhaber führt ein Lagerbuch nach       Erstattung der Steuer beantragt wird, eingetragen.\nvorgeschriebenem Muster und trägt darin alle für        Die Eintragungen werden mit den Versandpapieren,\ndie Steuerschuld in Betracht kommenden und für die      soweit solche vorhanden sind, und mit dem Schrift-\nSteueraufsicht bedeutsamen Vorgänge sofort oder         wechsel belegt, aus dem der Tag der Bestellung, der\nzu den zugelassenen späteren Zeitpunkten ein. § 25      Tag der Abgabe und der Tag der Zurücknahme er-\nAbs. 2 Sätze 2 bis 4 und 7 gelten entsprechend. Lager-  sichtlich sein müssen.\ninhaber, die von der Bestimmung des § 32 Abs. 3\n(3) Die Nachweisung ist mit den Belegen bis zum\nGebrauch machen, führen neben dem Lagerbuch be-\n15. des auf die Rücknahme folgenden Monats der\nsondere Anschreibungen, aus denen sich der je-\nZollstelle einzureichen. Die Zollstelle legt die Nach-\nweilige Bestand an verschieden belasteten Antei-\nweisung nach Prüfung durch den Oberbeamten des\nlen im Gemisch fortlaufend unmittelbar ergibt.\nAufsichtsdienstes dem Hauptzollamt zur Entschei-\n(2) Der Lagerinhaber meldet das Mineralöl,. für      dung vor.\ndas in einem Monat die Steuerschuld ganz oder teil-         (4) In der Entscheidung des Hauptzollamts wird\nweise unbedingt geworden ist, bis zum 15. des fol-      zwischen zu erstattenden und zu erlassenden Beträ-\ngenden Monats der Zollstelle nach vorgeschriebenem      gen nicht unterschieden. Der vom Hauptzollamt an-\nMuster zur Steuerfestsetzung an. §§ 8 und 9 Abs. 1       erkannte Betrag ist auf die zuletzt angemeldete, noch\ngelten entsprechend.                                    nicht entrichtete Mineralölsteuer, soweit dies nicht\n(3) Die Steuer ist am 25. des zweiten Monats          ausreicht auf früher angemeldete, zuletzt auf später\nfällig, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer-      fällig werdende Mineralölsteuer anzurechnen. Das\nschuld unbedingt geworden ist. § 9 Abs. 2 gilt ent-      Hauptzollamt ordnet die Erstattung durch Auszah-\nsprechend.                                               lung an, wenn eine Anrechnung in absehbarer Zeit\nausgeschlossen erscheint. Die der Nachweisung bei-\n(4) Wird Mineralöl vorschriftswidrig im Steuer-\ngefügten Belege werden dem Hersteller zurück-\nlager behandelt, vermischt oder vernichtet, so ist\ngegeben.\ndie Steuer hierfür sofort fällig.\n(5) Nimmt der Inhaber eines Steuerlagers Mineral-\nöl, für das die Steuerschuld durch Entnahme aus dem\n§ 35                           Lager unbedingt geworden ist, in dieses Lager zu-\n(1) Für die Steueraufsicht über das Steuerlager       rück, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\ngelten im übrigen § 41 Abs. 4, §§ 43, 45 bis 47 ent-\nsprechend.                                                                         § 38\n(2) Für die Bestellung eines Betriebsleiters zur         (1) Für den Erlaß oder die Erstattung der Steuer\nErfüllung der dem Lagerinhaber obliegenden Ver-          im Falle des § 10 Satz 2 des Gesetzes gelten § 1 Abs. 1\npflichtungen (§ 190 der Reichsabgabenordnung) gilt       Nr. 3 und §§ 17 bis 19 der Mineralölzoll-Vergütungs-\n~ 13 des Gesetzes entsprechend.                          ordnung entsprechend.","246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Vergütung wird bei Vergütungsberechtig-            (4) Mineralöl darf nur in den angemeldeten (§ 41)\nten, die regelmäßig Mineralölsteuer zu entrichten          Betriebsanla.gen hergestellt, nur in den genehmigten\nhaben, entsprechend § 37 Abs. 4 auf Mineralölsteuer        Lagerstätten aufbewahrt und nur an den genehmig-\nangerechnet, in den übrigen Fällen auf Anordnung           ten Stellen entnommen werden.\ndes Hauptzollamts augezahlt.\n§ 41\nZu § 11 des Gesetzes\n(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat dies sechs\n§ 39\nWochen vor der Eröffnung des Betriebes der Zoll-\n(1) Eine Steuervergütung wird gewährt                   stelle schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in\n1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 genannten     zwei Stücken einzureichen; ihr sind folgende Anla-\nWaren,                                          gen beizufügen:\n2. bei der Ausfuhr anderer unter Verbrauch                 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen\nversteuerten Mineralöls hergestellter Wa-                  und -gefäße sowie der Lagerstätten und der\nren, wenn der Hersteller der Ware nach-                    mit ihnen in Verbindung stehenden oder an\nweist, daß infolge der Steuerbelastung des                 sie angrenzenden Räume mit Lage- und\nverbrauchten Mineralöls die bei der Aus-                   Rohrleitungsplan,\nfuhr erzielbaren Erlöse die Selbstkosten der            2. eine Betriebserklärung; darin sind in allge-\nHerstellung zuzüglich eines angemessenen                   mein verständlicher Form ausführlich zu be-\nGewinns nicht erreichen.                                   schreiben\n(2) Die Vergütung wird                                             a) das Herstellungsverfahren,\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 für je 100 kg                b) die zu verarbeitenden Rohstoffe,\ndes verbrauchten Mineralöls auf den Betrag,                c) die herzustellenden steuerbaren und\nmit welchem das verbrauchte Mineralöl ver-                      nicht steuerbaren Erzeugnisse unter Dar-\nsteuert worden ist,                                             stellung der für die Steuer maßgebenden\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be-                       Merkmale,\ntrag festgesetzt, der erforderlich ist, um die             d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.\nSelbstkosten soweit zu senken, daß die er-                 Soweit es zum Verständnis der Betriebser-\nzielbaren Ausfuhrerlöse einen angemesse-                   klärung erforderlich ist, ist sie durch eine\nnen Gewinn decken, höchstens jedoch auf                    schematische Darstellung zu ergänzen;\nden Betrag, mit welchem das verbrauchte\n3. eine eingehende Darstellung der Mengen-\nMineralöl versteuert worden ist.\nermittlung und der Verbuchung der Erzeug-\n(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn ihre                     nisse in der Fabrikationsbuchführung\nSumme im Kalendervierteljahr mindestens 100 DM                        - zu 1 bis 3 je in zwei Stücken-,\nbeträgt.                                                           4. ein Auszug aus rlem Handelsregister, wenn\n(4) Die Vergütung wird nicht gewährt, wenn der                    die Firma im Handelsregister eingetragen\nBerechtigte die nach Absatz 6 an ihn zu stellenden                    ist.\nAnforderungen nicht erfüllt.                                   (2) Die Oberfinanzdirektio-n kann für den Inhalt\n(5) § 7 der Mineralölzoll-Vergütungsordnung gilt       der Anmeldung weitergehende Anordnungen treffen.\nentsprechend.                                              Das Hauptzollamt kann in besonderen Fällen Erleich-\nterungen -zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch\n(6) Für das Verfahren gelten die §§ 10, 14, 15, 18\nnicht beeinträchtigt werden.\nund 19 der Mineralölzoll-Vergütungsordnung und\n§ 38 Abs. 2 entsprechend.                                     (3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes prüft\ndie Richtigkeit der Angaben. Er veranlaßt, soweit er-\nZu § 12 des Gesetzes                                      forderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung. Er ver-\n§ 40                            merkt das Ergebnis der Prüfung und beurkundet die\n(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet         in § 40 Abs. 2 vorgesehene Genehmigung auf beiden\nsein, daß die Aufsichtsbeamten den Gang der Her-           Ausfertigungen.\nstellung und den weiteren Verbleib der Erzeugnisse            (4) Ein Stück der Anmeldung verbleibt bei der Zoll-\nim Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann         stelle, die es zu dem für jeden Hersteller zu führen-\nan die technischen Einrichtungen der Anlagen beson-        den Beleghefte nimmt. Das Z\\veitstück wird dem Her-\ndere Anforderungen stellen, wenn solche im Inter-          steller zurückgegeben. Er vereinigt dieses Zweit-\nesse der Steueraufsicht geboten sind.                      stück und alle ihm übersandten amtlichen Schrift-\n(2) Die Lagerstätten (Räume, Gefäße, Lagerplätze),      stücke, die den Herstellungsbetrieb betreffen, zu\nin denen Mineralöl aufbewahrt, und die Stellen, an         einem Herstellerbelegheft, das er mit festem Um-\ndenen es zur Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb        schlag versieht und nach Anordnung des Oberbeam-\noder zum Verbrauch im Betrieb entnommen werden             ten des Aufsichtsdienstes aufbewahrt.\nsoll (Zapfstellen), bedürfen der Genehmigung durch\nden Oberbeamten des Aufsithtsdienstes.                                                 § 42\n(3) Die Lagergefäße für Mineralöle müssen eich-            (1) Der Hersteller hat jede beabsichtigte Änderung\n' amtlich vermessen oder beglaubigt sein. Das Haupt-          der angemeldeten Räume, Anlagen, Gefäße, Lager-\nzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch              stätten und Zapfstellen und der in der Betriebserklä-\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.             rung dargestellten Verhältnisse mindestens eine","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                             247\nWoche vor, jede Änderung anderer angemeldeter              (2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes setzt den\nVerhältnisse spätestens eine Woche nach ihrer Durch-    Zeitpunkt der Bestandsaufnahme fest. Auf die Be-\nführung der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken an-  triebsverhältnisse ist tunlichst Rücksicht zu nehmen.\nzumelden. Die Zollstelle kann andere Fristen fest-      Nach Möglichkeit nimmt er die Bestandsaufnahme\nsetzen. Für das weitere Verfahren gilt § 41 Abs. 3      unvermutet vor.\nund 4.\n(3) Zu der Bestandsaufnahme wird der Hersteller\n(2) Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die in      oder der gemäß § 13 des Gesetzes bestellte Betriebs-\n§ 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geforderten Unterlagen neu      leiter hinzugezogen.\nerstellt werden, wenn die Verhältnisse infolge der\nÄnderung unübersichtlich geworden sind.                    (4) Der Hersteller hat zur Bestandsaufnahme das\nBetriebsbuch oder die an dessen Stelle zugelassenen\nanderen Anschreibungen aufzurechnen. Bei Bestands-\n§ 43                          aufnahmen, deren Zeitpunkt mit ihm vereinbart\n(1) Ein Wechsel im Besitz des Herstellungsbetrie-    worden ist, hat er auf Verlangen des Oberbeamten\nbes ist der Zollstelle von dem neuen Besitzer sofort    des Aufsichtsdienstes eine Bestandsanmeldung vor-\nschriftlich anzuzeigen.                                 zulegen.\n(2) Eine Anmeldung nach§ 41 Abs. 1 ist nicht erfor-     (5) Bei der Bestandsaufnahme wird der Istbestand\nderlich, wenn in den bestehenden Verhältnissen          des im Betrieb vorhandenen Mineralöls festgestellt\nkeine Änderung eintritt und der neue Besitzer dies      und mit dem Sollbetrag verglichen, der sich aus dem\nschriftlich bestätigt.                                  Betriebsbuch oder den anderen zugelassenen An-\nschreibungen ergibt. Im Falle des Absatzes 4 Satz 2\nkann die Ubereinstimmung der Bestände mit der An-\n§ 44\nmeldung stichprobenweise geprüft werden. An Hand\n(1) Der Hersteller führt über den Zu- und Abgang     der kaufmännischen Bücher, der Betriebserklärung\nan Mineralölen ein Betriebsbuch nach vorgeschriebe-     und sonstiger Unterlagen wird sodann unter Berück-\nnem Muster und trägt darin alle für die Steuerschuld    sichtigung der Betriebsverhältnisse geprüft, ob die\nin Betracht kommenden und für die Steueraufsicht        Menge der hergestellten Mineralöle der Menge der\nbedeutsamen Vorgänge sofort oder zu den zugelasse-      verarbeiteten Ausgangsstoffe entspricht und ob sie\nnen späteren Zeitpunkten ein. § 25 Abs. 2 Sätze 2 bis   zu der Menge anderer Erzeugnisse in einem ange-\n4 und 7 gelten entsprechend. Für Hersteller, die von    messenen Verhältnis steht.\nder Bestimmung des § 4 Gebrauch machen, gilt § 34\n(6) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt\nAbs. 1 Satz 3 entsprechend.\nüber die Bestandsaufnahme eine Niederschrift. Darin\n(2) Das Hauptzollamt kann für Herstellungsbe-        sind die Ursachen von Fehl- und Mehrmengen zu er-\ntriebe mit besonderen Verhältnissen weitere An-         örtern. Dem Hersteller oder dem Betriebsleiter ist\nschreibungen anordnen oder einfachere Anschreibun-      Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der\ngen zulassen, jedoch nicht von der Verpflichtung nach   Bestandsaufnahme zu geben; seine Erklärungen sind\nAbsatz 1 Satz 3 befreien.                               in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur\nUnterschrift vorzulegen.\n§ 45                             (7) Die Niederschrift ist dem Hauptzollamt zur Ge-\nDas Hauptzollamt kann anordnen, daß der Her-         nehmigung vorzulegen, das über die Behandlung\nsteller dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes be-       von Fehl- oder Mehrmengen entscheidet.\nstimmte für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor-       (8) Der Hersteller hat das Betriebsbuch und andere\ngänge schriftlich anzumelden hat.                       etwa vorgeschriebene Bücher nach Weisung durch\nden Oberbeamten des Aufsichtsdienstes entspre-\n§ 46                          chend dem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu be-\nDie Aufsichtsbeamten können für Untersuchungs-       richtigen.\nzwecke Proben von Rohstoffen, Mineralölen und an-                                 § 48\nderen Erzeugnissen unentgeltlich gegen Empfangs-           Die Einstellung des Betriebes ist der Zollstelle so-\nbescheinigung entnehmen. Dem Hersteller ist eine        fort, die Wiederaufnahme des Betriebes ist ihr min-\namtlich verschlossene Gegenprobe zu belassen, wenn      destens eine Woche vorher anzuzeigen.\ner nicht ausdrücklich darauf verzichtet.\n§ 49\n§ 47\n( 1) Wer versteuertes Mineralöl -    auch Altöl -\n(1) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes führt im    vertreibt, hat sich bei der zuständigen Zollstelle an-\nHerstellungsbetrieb einmal im Kalenderjahr eine Be-     zumelden. Die Anmeldung ist in zwei Stücken ein-\nstandsaufnahme durch. Die Oberfinanzdirektion kann      zureichen; darin sind anzugeben\nfür einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von\n1. die Art der Mineralöle,\nFällen anordnen, daß mehrere Bestandsaufnahmen\nim Kalenderjahr oder daß die Bestandsaufnahmen                  2. die Lager- und Verkaufsstellen unter An-\nnur in längeren Zeitabständen, und zwar von höch-                  gabe ihrer Lage.\nstens drei Jahren, vorzunehmen sind. Das Hauptzoll-        (2) Eintretende Änderungen sind binnen einer\namt kann im Einzelfall weitere Bestandsaufnahmen        Woche der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken an-\nanordnen.                                               zuzeigen.","248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Von der Anmelde- und Anzeigepflicht ist be-           (5) Wer unbearbeitetes Erdöl an andere als Her-\nfreit, wer clls Kleinhändler Mineralöl nur in kleinen     stellungsbetriebe abgibt, hat jede Versendung der für\nMengen, die im Einzelfall 300 ccm nicht übersteigen,      den Empfänger zuständigen Zollstelle mit Versen-\nabgibt.                                                   dungsanmeldung nach vorgeschriebenem Muster in\n(4) Das Zweitstück der Anmeldung oder der Ände-        zwei Stücken anzuinelden. Für das Verfahren gilt\nrungsanzeige wird dern Anmeldenden mit der Be-            § 15, ausgenommen Absatz 2, entsprechend.\nscheinigung zurückgegeben, daß die Anmeldung er-\nfolgt oder die Änderung angezeigt ist.                                               § 51\n(5) Im übrigen gelten § 43 Abs. 1, §§ 45 und 46           (1) Inhaber von anderen als Herstellungsbetrieben,\nentsprechend.                                             die unbearbeitetes Erdöl gemä.ß § 12 Abs. 1 des Ge-\n§ 50                          setzes verwenden wollen, haben sich einen Monat\n(1) Inhaber von Betrieben, die unbearbeitetes Erd-     vor dem ersten Bezug bei der Zollstelle schriftlich\nöl gewinnen, haben sich bei der zuständigen Zoll-         anzumelden. § 20, ausgenommen Absatz 1 Satz 1 und\nstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei              Absatz 4 gilt entsprechend.\nStücken einzureichen; sie muß enthalten\n(2) Im übrigen gelten die §§ 24, 43 Abs. 1, §§ 45, 46,\nl. ein Verzeichnis der Gewinnungsfelder,         49 Abs. 2 und 4 entsprechend.\nSammelstellen und Zwischenlager des Erd-\nöls unter Angabe ihrer Lage,\n§ 52\n2. einen Handelsregisterauszug.\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(2) Eintretende Andernngen sind mindestens vier-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nteljährlich schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.       mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\ngaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundesge-\nsinngemäß für Betriebe, die unbearbeitetes Erdöl in       setzbl. I S. 149) gilt diese Rechtsverordnung auch im\ndas Erhebungsgebiet einführen und nicht schon aus         Lande Berlin.\nanderen Gründen der Steueraufsicht unterliegen. In                                   § 53\ndiesem Falle sind die Lagergefäße für unbearbeitetes         Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.\nErdöl anzumelden.                                         Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung\n( 4) Im übrigen gelten § 43 Abs. 1,       §§ 45,  46  des Mineralölsteuergesetzes vom 25. März 1939 in\nund 49 Abs. 4 entsprechend.                               der am 31. Mai 1953 geltenden Fassung außer Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1953.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                                   249\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. l)\nAnweisung\nzur Unterscheidung der Reinigungsextrakte\nvon Mineralschmierölen\nI. Fur[uroltest                                                 Bleibt die Furfurollösung nach\nDer Furfuroltest gestattet, in einfacher Weise                                   dem Abkühlen völlig klar\nReinigungsextrakte von Mineralschmierölen (Destil-                                  (negativer Furfuroltest), so\nlaten, Raffinaten und dergl.) zu unterscheiden. Das                                 liegt ein Reinigungsextrakt\nVerfahren beruht darauf, daß in heißem Furfurol                                     vor. · Paraffinhaltige     Reini-\ngelöste Mineralschmieröle nach dem Abkühlen                                         gungsextrakte geben beim Ab-\nTrübungen geben, Reinigungsextrakte dagegen                                         kühlen Ausscheidungen von\nnicht.                                                                              festem Paraffin, das sich durch\ndas heftige Schütteln spontan\nErforderliche Geräte: Reagenzgläser, 1 Fassungsver-                                 zusammenballt und auf der\n..        mögen 25 ccm,         Glasstäbe,                             Furfurollösung schwimmt, ohne\nDurchmesser 3-4 mm, Länge                                    diese auch nur im geringsten\n10 cm.                                                       zu trüben.\nIst der Furfuroltest positiv oder zweifelhaft, so ist\nReagenz:               Technisches Furfurol von hel-     die Viskositäts-Dichte-Konstante durch die Zolltech-\nler Farbe. Dunkelfarbiges Fur-     nische Prüfungsanstalt zu ermitteln.\nfurol ist vor dem Gebrauch\nfrisch zu destillieren.                          II. Viskositäts-Dichte-Konstante\nZur Berechnung der Viskositäts-Dichte-Konstante\nAusführung:            Man bringt 5--10 Tropfen der\n(K) ist die Viskosität der Probe in Saybolt-Universal-\nzu untersuchenden Probe mit-\nSekunden bei 210° F = 98,9° C bzw. bei 100° F =\ntels eines Glasstabes auf den\n37,8° C und das spezifische Gewicht bei 60° F =\nBoden eines trockenen Rea-\n15,6° C zu bestimmen. Die Berechnung erfolgt\ngenzglases, fügt etwa 20 ccm\nnach den von J. B. Hill und J. B. Coats-Industrial\nFurfurol hinzu und erwärmt\nEngineering Chemistry 20,641-4 (1928) angegebenen\nvorsichtig über einer kleinen\nFormeln:\nFlamme oder im Wasserbade\nauf etwa 70-80° C, bis die         l.   K = G - 0,24 - 0,022 log (V - 35,5)\nProbe in Lösung gegangen ist.                                 0,755\nHierauf verschließt man das            Hierin bedeutet:\nReagenzglas mit einem Kork-            V - die Viskosität in Saybolt-Universal-:Sekun-\nstopfen und kühlt unter kräf-                den bei 210° F = 98,9° C,\ntigem Schütteln unter der              G - das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C.\nWasserleitung schnell auf et-          Liegt die Viskosität der Probe bei 210° F =\nwa 20° C ab.                           98,9° C unter 35,5 Saybolt-Universal-Sekunden, so\nist die Formel 2 anzuwenden.\nEine nach dem Abkühlen der\nFurfurollösung       auftretende     . K =    10 G - 1,0752 log (V - 38)\n2\nstarke und mehrere Stunden                          10-log (V-38)\nbeständige Trübung spricht für         Hierin bedeutet:\ndas Vorliegen von Mineral-             G - das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C\n-schmieröl (positiv.er Furfurol-             und\ntest).                                 V - die Viskosität in Saybolt-Universal-Sekun-\nBei manchen Mineralschmier-                  den bei 100° F = 37,8° C.\nölen können die Trübungen             Reinigungsextrakte haben eine Viskositäts-Dichte-\nnach längerem Stehen allmäh-       Konstante (K) von 0,940 oder darüber, wogegen die\nlich aufrahmen und sich auf        Viskositäts-Dichte-Konstante (K) der Mineralschmier-\ndem Furfurol als Schicht an-       öle (Destillate, Raffinate und dergl.) erheblich unter\nsammeln.                           0,940 liegt.","250                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 19)\nListe der Steuerbegünstigungen\nNr.     Arl dc)s Mineralöls                 Begünstigter                Steuer-\nBemerkungen\nVerwendungszweck                 satz\nI. Leichtöle und mittelschwere öle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c des Gesetze.s\n-------------------------------------------~------------~\nAlle Leichtöle und            Chemische Umwandlung in                0,-\nmiltelschweren Ole            andere Stoffe als Mineralöle\n2  desgl.                        Abscheiden, Ausfällen, Aus-             0,-'---  Die fertige Ware darf das be-\nziehen und Umkristallisieren                      günstigte Mineralöl nicht\nbeim Herstellen von Waren                        mehr enthalten\n3  desgl.                        Reinigen beim Herstellen                0,-\noder Bearbeiten von Waren\neinschließlich des Reinigens\nder hierbei verwendeten Ge-\nräte\n4  desgl.                        Auflösen fester oder halb-              0,-       1. Nach dem Auflösen müssen\nfester Stoffe beim Herstellen                    mindestens 10 v. H., bei Kaut-\noder Bearbeiten von Waren                         schuk mindestens 5 v. H. der\ngelösten Stoffe in der Lösung\nenthalten sein\n2. Zum Auflösen von Kaut-\nschuk gehören auch vorbe-\nreitende Betriebshandlungen,\nwenn sich das Auflösen hier-\nan anschließt\n5  desgl.                        Herstellung von Lacken und              0,-       Das Fertigerzeugnis darf nicht\nFirnissen                                         mehr als 60 v. H. steuerbe-\ngünstigtes Mineralöl enthal-\nten\n6  tlesgl.                       Herstellung von Tiefdruck-              0,-       Die Verdünnungsmittel (Ver-\nfarben und von Verdünnungs-                      dünnungsfirnisse) dürfen von\nmi tteln (Verdünnungsfirhis-                      der Druckfarbenfabrik nur in\nsen) für Tiefdruckfarben                          der zur Verdünnung der\ngleichzeitig gelieferten Far-\nben erforderlichen Menge ab-\ngegeben werden\n7  desgl.                        Verdünnen von Tiefdruckfar-             0,-\nben in Tiefdruck- und ande-\nren graphischen Anstalten\n8   Benzin                       Brennstoff für Lampen zur               0,-       Nur für 780 kg jährlich je\nErhitzung und Erweichung                          Facharbeiter (Drucker in der\nvon Glasmasse bei der Her-                        Glasstein-, Wickler in der\nstellung von Glassteinen und                     Glasperlenerzeugung)\nGlasperlen\n9  Testbenzin                    Herstellung von Bronzepaste             0,-\nII. Gasöle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes)\nErzeugnisse nach Art          Chemische Umwandlung in                 0,-\ndes Kogasin II und des        an<lere Stoffe als Mineralöle\nSinarol II","Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                                    251\nNr.                                          Begünstigter                 Steuer-                Bemerkungen\nArt des Mineralöls\nVerwendungszweck                  satz\n111. Schmieröle und sonstige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f bis h des Gesetzes}\nReinigungsextrakte              Unmittelbares Verheizen                0,-\nnach § 3 Abs. 1\n2  desgl.                          Herstellung von Ruß                    0,-\n3  Heizöl                          Zusatz zu Kohle, die in Ver-           0,-\nkokungsanlagen verarbeitet\nwird·\nIV. leichte Steinkohlenteeröle (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)\nAlle leichten Stein-            wie Abschnitt I Nr. 1                   0,-\nkohlenteeröle\n2  desgl.                          wie Abschnitt I Nr. 2                   0,-                wie Abschnitt I Nr. 2\n3   desgl.                          wie Abschnitt I Nr. 3                  0,-\n4  desgl.                          wie Abschnitt I Nr. 4                   0,-                wie Abschnitt I Nr. 4\n5   desgl.                          wie Abschnitt I Nr. 5                   0,-              . wie Abschnitt I Nr. 5\n6   desgl.                          wie Abschnitt I Nr. 6 ·                0,-                wie Abschnitt I Nr. 6\n7   desgl.                          wie Abschnitt I Nr. 7                  0,-\nV. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes\nPetroleumkoks und               Herstellung von Silizium-               0,-\nKoks aus Steinkohlen-           karbid\nteerpech\n2  Steinkohlenteerpech             Brikettieren von Steinkohle             0,-\nin Brikettfabriken\nVI. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes\nWeichparaffin und               Chemische Umwandlung in                 0,-\nPar affing a tsch               andere Stoffe als Mineralöle\nVII. Flüssiggase (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes)\nAlle Flüssiggase                Herstellung von Industrie-              0,-\nund Haushaltsgas für das lei-\ntungsgebundene Gasnetz\n2  desgl.                          Chemische Umwandlung in                 0,-\nandere Stoffe als Mineralöle\n3  desgl.                         Brennstoff zur Gewinnung                 0,-        Nur bei Bezug in Behältnis-\nvon Licht und Wärme                                sen, die abweichend von den\nfür Treibstoff üblichen durch\neinen Ring in schwarzer 01-\nfarbe besonders gekennzeich-\nnet sind und in schwarzer\nOlfarbe die Aufschrift tragen:\n•                                                                  ,.Steuerbegünstigt. Verwen-\ndung als Treibstoff nicht zu-\ngelassen.\""]}