{"id":"bgbl1-1953-23-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":23,"date":"1953-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_23.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1953-05-21T00:00:00Z","page":234,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["234                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBekanntmachung der Neuiassung· des Mineralölsteuergesetzes.\nVom 21. Mai 1953.\ni\\.Llf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Neu-\nrngel ung der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird der Wortlaut\ndes Mineralölsteuergesetzes in der ab 1. Juni 1953\ngeltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 21. Mai 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nMineralölsteuergesetz\nin der Fassung vom 21. Mai 1953.\n§ 1                                              cc) anderes als unter aa) und hb)\ngenannt, hergestellt in Betrie-\nSteuergegenstand\nben oder deren Nachfolgebe-\n(1) Mineralöl unterliegt bei der Herstellung im                                trieben, die vor dem 1. Mai\nZollinland, soweit in diesem die Steuer nach den                                 1945 im Reichsgebiet vom\nVorschriften dieses Gesetzes erhoben wird (Er-                                   31. Dezember 1937 Mineralöl\nhebungsgebiet), und bei der Einfuhr in das Er-                                   nur aus anderen Stoffen als\nhebungsgebiet einer Abgabe (Mineralölsteuer). Die                                Erdöl hergestellt und die Her-\nMineralölsteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der                                 stellung aus Erdöl zwischen\nReichsabgabenordnung.                                                            dem 1. April 1951 und dem\n(2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind                                    1. Januar 1953 aufgenommen\nhaben, solange sie vierteljähr-\n1. Erzeugnisse der Nr. 2710 - B bis D des\nlich nicht mehr als 70 000 t un-\nZolltarifs, ausgenommen das nicht für\nbearbeitetes Erdöl verarbeiten,\nmotorische Zwecke verwendbare Braun-\nfür eine nach dem 1. April 1953\nkohlenteeröl;\nin der ersten Bearbeitungsstufe\n2. leichte Steinkohlenteeröle aus Nr. 2708 des                            gewonnene Benzinmenge von\nZolltarifs;                                                           insgesamt 100 000 t . . . . . . . . . . 19,-D:M\n3. Steinkohlen- und Schieferteer aus Nr. 2707                         dd) anderes als unter aa) und bb)\ndes Zolltarifs;                                                       genannt, hergestellt von Be-\n4. Erzeugnisse der Nr. 2709, 2714 - B und C                               trieben, die die Herstellung im\nsowie Pech und Pechkoks aus Braunkohlen-,                             Erhebungsgebiet zwischen dem\nTorf- und Schieferteer aus Nr. 2714 - D des                           1. April 1951 und dem 1. Januar\nZolltarifs;                                                           1953 aufgenommen und sich\n5. Erzeugnisse der Nr. 2712, 2713, 2714 - A                               am 1. Januar 1953 im Besitz\nund 2715 des Zolltarifs;                                              von Personen befunden haben,\n6. Flüssiggas aus Nr. 2711 des Zolltarifs.                                die Mineralöl nur außerhalb\ndes Erhebungsgebietes vor\n(3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsverhält-\ndem 1. April 1945 hergestellt\nnisse kann durch Rechtsverordnung bestimmt wer-\nhaben, bis zum 30. September\nden, daß bei der Einfuhr mineralölhaltiger Waren\n1954 .............. : . . . . . . . . 19,-DM\nin das Erhebungsgebiet die Mineralölsteuer von dem\nin den Waren enthaltenen Mineralöl erhoben wird.                             ee) aus der Braunkohlen- und 01- ·\nschieferschwelung sov,rie der\n§ 2\nDruckvergasung von Kohle . . 14,85DM\nc) mittelschwere Ole (Leuchtöl und\nSteuersätze\nTraktorenkraftstoff) . . . . . . . . . . . . . 14,-DM\n(1) Die Steuer beträgt für 100 kg des im Sinne der                    cl) Gasöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6,30 DM\nZollvorschriften zu verstehenden Eigengewichts\ne) Gasöle, hergestellt\n1. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Erzeug-\nnisse, und zwar für                                                     aa) durch Hydrierung . . . . . . . . . . .                0,-DM\na) Leichtöle (Benzin, Testbenzin u. a.) 27,-DM                          bb) im Fischer-Tropsch-Verfahren\nbis zum 31. März 1961 . . . . . . .                  0,-DM\nb) Benzin\nf) Schmieröle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28,-DM\naa) hergestellt durch Hydrierung 14,85 DM\nbb) hergestellt im Fischer-                                     g) Schmieröle, nur durch Aufarbeitung\nTropsch-Verfahren bis zum                                       von Altölen hergestellt . . . . . . . . . 15,- DM\n'.~1. März 1961 . . . . . . . . . . . . . . . 14,85DM       h) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM","Nr. 23 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953                              235\n2. für leichte Steinkohlenteeröle ...,, . . . 22,50 DM                          1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrecht-\n3. für Steinkohlen- und Schieferteer . . . .                    2,30 DM             erhaltung des Betriebes verbraucht wird,\n4. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten                                     2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht wer-\nErzeugnisse, und zwar für                                                     den darf.\na) Bitumen ....................... .                       2,30DM     (2) Soweit Mineralöl nach § 8 Abs. 2 und 3 im Er-\nb) sonstige ...................... .                       2,-DM   hebungsge biet steuerbegünstigt verwendet werden\ndarf, ist dies auch in den Freihäfen zulässig.\n5. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten\nErzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM                                § 5\n6. für Flüssiggase,                                                                           Steuererklärung\na) ausschließlich aus im Erhebungs-                                  Uer Steuerschuldner hat das im Erhebungsgebiet\ngebiet gefördertem unbearbeitetem                              hergestellte Mineralöl, für das in einem Monat die\nErdöl hergestellt . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM        Steuerschuld unbedingt entstanden ist, bis zum fünf-\nb) sonstige ....................... 14,25 DM.                     zehnten Tag des nächsten Monats der Zollstelle zur\nSteuerfestsetzung schriftlich anzumelden.\n(2) Heizöl darf unter Steueraufsicht zum unmittel-\nbaren Verheizen unversteuert verwendet werden.\n§ 6\n(3) Für Mineralöl, dessen Eigenschaften oder be-\nFälligkeit der Steuer\nsondere Herstellungsweise aus anderen Stoffen als\nunbearbeitetem Erdöl seine Belastungsfähigkeit                             (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für das im\ngegenüber anderen Mineralölen steuerlich vergleich-                     Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöl bis zum\nbarer Art wesentlich mindern (Mineralöl besonderer                      fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Monats zu ent-\nEigenart oder Herkunft), kann der Steuersatz zur Be-                    richten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer-\nseitigung von Härten durchRechtsverordnung bis auf                      schuld unbedingt entstanden ist.\nden Satz von 1,- DM ermäßigt werden.                                       (2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.\n(4) Für Mineralöl aus Herstellungsbetrieben, die\n§ 7\njährlich nicht mehr als 150 000 t unbearbeitetes Erdöl\nverarbeiten können, ermäßigt sich die Mineralöl-                                   Sonderbestimmungen für die Einfuhr\nsteuer bis zum 31. Dezember 1955 um 7 v. H., wenn                           (1) Beider Einfuhr von Mineralöl in das Erhebungs-\nsie nachweisen, daß sie nicht im Lohn für Betriebe ar-                  gebiet gelten für das Steuerverfahren, die Fälligkeit,\nbeiten, die nicht unter diese Regelung fallen.                          den Zahlungsaufschub und die Tilgung der Steuer-\n(5) Auf das durch Sondersteuersätze (Absatz 1)                       schuld die entsprechenden Vorschriften des Zoll-\nbegünstigte Benzin sind die Vorschriften der Absätze                    rechts.\n3 und 4 nicht anzuwenden, jedoch bleibt Absatz 3 für                        (2) Durch Rechtsverordnung können ein vom Ab-\ndas unter Absatz 1 Nummer 1 b, bb genannte Benzin                       satz 1 abweichendes Verfahren angeordnet und die\nanwendbar.                                                              Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie die Tilgung\n•   § 3                                     der Steuerschuld wie für im Erhebungsgebiet herge-\nEntstehung der Steuerschuld                              stelltes Mineralöl geregelt werden, soweit dies zur\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Mineral-                 Anpassung an die Behandlung des im Erhebungs„\nöl aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum                       gebiet hergestellten Mineralöls und zur Berücksich-\nVerbrauch innerhalb des Betriebes zu anderen Zwek-                      tigung besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr er-\nken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes entnom-                    forderlich 'ist.\nmen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung                                                        § 8\noder der Entnahme des Mineralöls.\nVerk.ehr mit unversteuertem Mineralöl,\n(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-                                           Steuerbefreiung\nlunqsbetriebes (Hersteller).                                               (1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuerauf-\n(3) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Erhebungs-                  sicht\ngebiet gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für                          1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder\ndie Person des Steuerschuldners, für den für die Be-                                zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,\nmessung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt                                  2. nach Herstellung im Erhebungsgebiet zur\nund für die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69                                weiteren Bearbeitung an einen Herstel-\ndes Zollgesetzes die entsprechenden Vorschriften des                                lungsbetrieb abgegeben werden,\nZollrechts, jedoch entsteht die Steuerschuld auch in                           3. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur\nden Fällen der §§ 8 und 9 nur bedingt. Das gleiche                                 weiteren Bearbeitung in einen Herstellungs-\ngilt für Mineralöl des freien Verkehrs, das zu einem                               betrieb verbracht werden,\nZollverkehr abgefertigt oder in eine Freizone ver-                              4. nach Herstellung im Erhebungsgebiet oder\nbracht wird.                                                                        nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur\n§ 4\nchemischen Umwandlung in andere Stoffe\nBesondere Bestimmungen für Freihäfen                                        als Mineralöl verwendet werden, und zwar\n(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-                               nach Verfahren, die hierzu am 1. Februar\nsteuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, soweit                                1953 im Erhebungsgebiet großtechnisch noch\nMineralöl                                                                           nicht angewendet wurden.","23ö                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Mineralölproben dürfen unversteuert zu Unter-                                 § 13\nsucbunuszwecken entnommen werden.                                               Betriebsleiter\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-            Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung\nden, daß Mineralöl steuerbegünstigt verwendet wer-       der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers\nden darf, wenn die Steuerbelastung für bestimmte         (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-\nVerwendungszwecke aus volkswirtschaftlichen Grün-        sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.\nden nicht zumutbar ist. Die Steuerbegünstigung\nbesteht in Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung. Sie                                 § 14\nist bei Flugbetriebsstoffen immer zulässig, im übrigen                         Durchsuchungen\nausgeschlossen für die unmittelbare oder mittelbare         Wenn hinreichender Verdacht l;)esteht, daß Mine-\nVerwendung von Mineralöl als Treibstoff oder zum         ralölsteuer hinterzogen worden ist, ist die Durch-\nSchmieren. Der Bundesminister der Finanzen kann in       suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-\nbesonders gelagerten Einzelfällen diese Steuer-          aufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen\nbegünstigung im Verwaltungswege gewähren, und            zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nzwar zu Versuchszwecken auch ohne die Einschrän-\nkung des Satzes 3.                                                                    § 15\n§ 9                                                  Durchführung\n(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,\nSteuerlager\n1. zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-\nBei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelassen\nverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und\nwerden, daß Mineralöl unversteuert gelagert wird,\ndes § 2 Abs. 1 und 2 näher zu bestimmen,\nwenn das Steuerlager dem Großhandel, dem Groß-\nhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von                 2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsver-\nMineralöl oder der Versorgung solcher steuerbegün-                    ordnung zu erlassen,\nstigter Verwender in abgelegenen Gegenden dient,            (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ndie ohne unzumutbaren Aufwand nicht anderweit            tigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-\nversorgt werden können.                                  verordnung\n1. Bestimmungen zu § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und\n§ 10                                       2 und § 10, insbesondere über das anzuwen-\nErstattung der Steuer                               dende Verfahren zu erlassen,\nDie Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller              2. die Begriffe der §§ 3 ff näher zu bestimmen,\nnachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat,                3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5)\nauf Antrag erlassen oder erstattet. Das gleiche gilt                  und die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu\nfür Benzin, das unter den im Fall der Einfuhr gelten-                 bestimmen,\nde>n Voraussetzungen des § 69 Nr. 9 und 10 des Zoll-              4. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen\ngesetzes an die dort genannten Personen und Dienst-                   mit der Maßgabe, daß\nstellen abgegeben worde.n ist.                                        a) für die Steuerschuld nur in begründeten\nAusnahmefällen Sicherheit zu leisten ist,\n§ 11\nb) die Steuer im Regelfall bis zum fünf-\nSteuervergütung                                      undzwanzigsten Tag des zweiten auf die\nbei der Ausfuhr nicht steuerbarer Erzeugnisse ·                     Entnahme aus einem Steuerlager fol-\nZur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der im                        genden Monats zu entrichten ist,\nErhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse kann                        c) die Steuerschuld für andere Stoffe als\ndurch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß die                          Mineralöl, die mit diesem im Steuer-\nMineralölsteuer ganz oder zum Teil vergütet wird,                        lager vermischt werden, wie für dieses\nwenn nicht steuerbare Erzeugnisse unter Verbrauch                        Mineralöl entsteht,\nversteuerten Mineralöls hergestellt und aus dem Er-                   d) für versteuertes Mineralöl, das in ein\nhebungsgebiet ausgeführt werden, um außerhalb des                        Steuerlager verbracht wird, eine neue\nfahebungsgebietes und der Freihäfen zu verbleiben                        bedingte Steuerschuld entsteht,\nc,der verbraucht zu werden. Die Steuervergütung\n5. die in § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und\nist ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-,\n§ 11 dieses Gesetzes sowie die in § § 191, 192\nSchmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken verwendet\nwird.                                                               der Reichsabgabenordnung vorgesehenen\nBestimmungen zu erlassen,\n§ 12\n6. steuerstatistische Erhebungen für Bundes-\nVerkehrsbe:schränkung und Steueraufsicht                       zwecke anzuordnen,\n(1) Unbearbeitetes Erdöl darf im Erhebungsgebiet              7. Bestimmungen der Verordnung zur Durch-\nnur an Herstellungsbetriebe und an solche Betriebe                   führung des Mineralölsteuergesetzes auf-\nabgegeben werden, die es unter den gleichen Voraus-                  zuheben, soweit zu ihrem Erlaß in diesem\nstctzungen verwenden wie in § 8 Abs. 1 Nr. 4 für                     Gesetz keine Ermächtigung enthalten ist.\nMineralöl vorgesehen.                                       (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\n(2) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, einführt        allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchfüh-\noder verwendet oder Mineralöl herstellt oder ver-        rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\ntreibt, unterliegt der Steueraufsicht.                   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."]}