{"id":"bgbl1-1953-23-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":23,"date":"1953-05-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1953-05-23T00:00:00Z","page":233,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["233\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1953                                                                                      Nr. 23\nTag                                             Inhalt:                                                                                          Seite\n'-,\n23. 5. 53  Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                233\n21. 5. 53  Bekanntmachung der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         234\n26. 5. 53  Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                237\n26. 5. 53 Erste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif .............................. ,,; . . . . . .                                          252\n22. 5. 53  Verordnung zur Durchführung der Anmerkung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineralöl-\nzoll-Vergütungsordnung -- (MZVergO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   260\nDrittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 23. Mai 1953.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz  be-         Nahrungs- und Genußmitteln auf sechs vom Hundert\nschlossen:                                                          und für die Einfuhr von Halbwaren und Fertigwaren\nArtikel 1                                 auf bis zu zwölf vom Hundert.\"\nDas Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in der                                                        Artikel 2\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 791) und des Gesetzes zur Än-                      Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nderung des Umsatzsteuergesetzes vom 14. Novem-                      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und des Zweiten                 mit§ 6 des Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuer-\nGesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes                      gesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom\n28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt dieses\nvom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 393) wird wie\nfolgt geändert:                                                      Gesetz auch im Lande Berlin.\nIn § 7 Abs. 4 erhält Satz 2 hinter den Worten „ ein-                                                     Artikel 3\nundeinhalb vom Hundert;\" folgende Fassung:                               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n,, sie erhöht sich nach näherer Bestimmung der Bundes-               dung in Kraft, die in ihm enthaltene Änderung des\nregierung für die Einfuhr von Naturerzeugnissen,                     § 7 Abs. 4 gilt nur bis zum 30. Juni 1954.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}