{"id":"bgbl1-1953-22-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":22,"date":"1953-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/22#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_22.pdf#page=25","order":4,"title":"Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost","law_date":"1953-05-21T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mad95J                            225\nGesetz\nüber die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost.\nVom 21. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      §5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       § 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte,\ndie nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,\n§ 1\nGenossenschaft, politischen Partei oder sonstigen\n(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens-\ndemokratischen Organisationen weggenommen wor-\nrechte des Deutschen Reichs, die zum bisherigen\nden sind.\nSondervermögen „Deutsche Reichspost\" gehören,\nsind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sonder-                                        §6\nvermögen „Deutsche Bundespost\" Vermögen des                  Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen\nBundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte,           Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben\ndie nach dem 8. Mai 1945 enlweder mit Mitteln jenes       bestehen.\nVermögens erworben oder ausschließlich dem Post-\nund Fernmeldebetrieb der Deutschen Post gewidmet                                    § 7\n·worden sind.                                                (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück\n(2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für nach § 1 zum Sondervermögen „Deutsche Bundes-\nunübertragbar oder nur auf Grund besonderer Ver-          post\", so ist der Antrag auf Berichtigung des Grund-\neinbarung für übertragbar erklärt sind.                   buchs von der Oberpostdirektion zu stellen, in deren\nBezirk das Grundstück liegt. War als Eigentümer\n(3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens           eines solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich\ndes privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,     oder die Deutsche Post im Grundbuch eingetragen,\nan dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945 unmittel-        so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam\nbar oder mittelbar eine unter Absatz 1 fallende           von der Oberpostdirektion und von der durch die\nBeteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf Grund      Landesregierung bestimmten Landesbehörde zu be-\ngesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen       antragen, in deren Bezirk das Grundstück liegt Der\nsind, gilt dieser Ubergang als nicht erfolgt.             Antrag muß von dem Präsidenten der Oberpostdirek-\ntion oder seinem Vertreter unterschrieben und mit\n§2\ndem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein.\n§ 1 findet keine Anwendung auf Vermögensrechte,        Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grund-\ndie am 31. Dezember 1948 ausschließlich für Zwecke        buchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende\ndes deutschen Unterhaltungsrundfunks verwE•ndel           Erklärung, daß das Grundstück zum Sondervermögen\nworden sind. Bezüglich dieser Vermögenswerte              ,,Deutsche Bundespost\" _gehört.        ·\nbleibt eine spätere gesetzliche Regelung vorbehalten.\n(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-\n§3\nbuch eingetragene Rechte.\nTreuhandschaften der Länder an dem Eigentum                                       § 8\nund den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen,\nerlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.             Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus\nAnlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-\n§4\nstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben\naußer Ansatz.\nDie Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Ver-\nfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 be-                                   § 9\nzeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngetroffen worden sind, bleibt unberührt.                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nSchuberth\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}