{"id":"bgbl1-1953-22-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":22,"date":"1953-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_22.pdf#page=24","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung","law_date":"1953-05-15T00:00:00Z","page":224,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung.\nVom 15. Mai 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-               verbilligte oder zinslose Darlehen zu verwenden,\nschlossen:                                                ferner um die Kosten der Geldbeschaffung zu\n§ 1                            decken, Zinsen aufgenommener Darlehen (§ 1) zu\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För-       verbilligen, Beihilfen für Bodenverbesserungs- und\nderung der landwirtschaftlichen Siedlung, und zwar        Landgewinnungsarbeiten zu gewähren und sonstige,\nder Neusiedlung wie der Anliegersiedlung, ins-            der landwirtschaftlichen Siedlung dienende Zwecke\nbesondere in Verbindung mit Bodenverbesserungs-           zu fördern.\nund Landgewinnungsarbeiten                                   (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\na) Bürgschaften und Rückbürgschaften für Dar-      schaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem\nlehen zu übernehmen,                            Bundesminister der Finanzen Richtlinien über die\nBürgschaftsübernahme (§ 1) sowie über die Verwen-\nb) sich zu verpflichten, Ländern, die solche\ndung und die Weiterleitung der Mittel (§§ 2, 3, 4\nBürgschaften übernehmen, etwaige Aus-\nAbs. 1).\nfälle anteilig zu erstatten.\n(3) Das Zweckvermögen bei der Deutschen Sied-\n(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen           lungsbank unterliegt der Prüfung durch den Bundes-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark jährlich, ins-            rechnungshof.\ngesamt einhundert Millionen Deutsche Mark nicht                                      § 5\nübersteigen.\n§ 4 des Gesetzes über die Deutsche Landesrenten-\n§ 2\nbank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl.- I\nDer Bund stellt für die landwirtschaftliche Sied-       S. 2405) erhält folgende Fassung:\nlung außer dem nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n,,§ 4\nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und\nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai                  (1) Der Bund gewährleistet die Erfüllung der\n1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 201) vorgesehenen Be-                 Verbindlichkeiten, die der Deutschen Landes-\ntrag jährlich 50 vom Hundert dieses Betrages zur                 rentenbank aus der Ausgabe von Inhaber-\nVerfügung, soweit dieser Betrag haushaltsmäßig                   schuldverschreibungen erwachsen, bis zum Be-\ngedeckt werden kann.                                             trage von fünfhundert Millionen Deutsche\nMark.\n§ 3\n(2) Für die Ansprüche der Inhaber der\nDie auf Grund der §§ 1 und 2 für die landwirt-\nSchuldverschreibungen gegenüber dem Bund\nschaftliche Siedlung zur Verfügung stehenden Mittel\nist der ordentliche Rechtsweg zulässig.''.\nsind zusätzlich zu den von den Ländern bereitzu-\nstellenden Mitteln für die Anliegersiedlung und für                                  § 6\ndie Ansiedlung von Siedlungsbewerbern zu ver-                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\nwenden, die nicht nach den Vorschriften des Zweiten        des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nTitels des Bundesvertriebenengesetzes in die Land-         Finanzsystem de~ Bundes (Drittes Uberleitungs-\nwirtschaft eingegliedert werden, insbesondere für          gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)\ndie Ansiedlung von nachgeborenen Bauernsöhnen,             auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nLandarbeitern sowie von Pächtern aufgesiedelter            Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-\nBetriebe.                                                  tigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 4\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(1) Die Mittel, die auf Grund des § 2 für die land-\nwirtschaftliche Siedlung zur Verfügung gestellt wer-                                § 7\nden, fließen dem Zweckvermögen bei der Deutschen              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nSiedlungsbank zu. Sie sind insbesondere für zins-          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}