{"id":"bgbl1-1953-22-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":22,"date":"1953-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_22.pdf#page=22","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1953-05-19T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur .Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes.\nVom 19. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           2. Hinter § 7 d wird der folgende § 7 e eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               ,,§ 7e\n§ 1                                     Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nLagerhäuser und landwirtschaftliche\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBetriebsgebäude\nBekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 33), des Gesetzes zur Ergänzung des Ein-          (1) Steuerpflichtige, die\nkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-                    a) auf Grund des Gesetzes über die An-\ngesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. 1. S. 302),                  gelegenheiten der Vertriebenen und\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952                        Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)\n(Bundesgesetzbl. I S. 446), des Ersten Gesetzes zur                     vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nVereinfachung des Einkommensteuergesetzes vom                           S. 201) zur Inanspruchnahme von Rech-\n10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 789) und des                    ten und Vergünstigungen berechtigt\nErsten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts                         sind oder\nvom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793)                    b) aus Gründen der Rasse, Religion, Na-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                                    tionalität, Weltanschauung oder poli ti-\n1. § 7 a erhält die folgende Fassung:                                   scher Gegnerschaft gegen den National-\nsozialismus verfolgt worden sind,\n,,§ 7a\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben\nBewertungsfreiheit für bewegliche\nund den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf\nWirtschaftsgüter\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\n(1) Steuerpflichtige, die                             können bei Gebäuden, die im eigenen gewerb-\na) auf Grund des Gesetzes über die An-           lichen Betrieb unmittelbar\ngelegenheiten der Vertriebenen und                    a) der Fertigung oder\nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)\nb) der Bearbeitung von zum Absatz be.:\nvom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nstimmten Wirtschaftsgütern oder\nS. 201) zur Inanspruchnahme von Rech-\nten und Vergünstigungen berechtigt                    c) der Wiederherstellung von Wirtschafts-\nsind oder                                                gütern oder\nb) aus Gründen der Rasse, Religion, Na-                   d) ausschließlich der Lagerung von Waren,\ntionalität, Weltanschauung oder politi-                  die zum Absatz an Wiederverkäufer\nscher Gegnerschaft gegen den National-                   bestimmt sind oder für fremde Rech-\nsozialismus verfolgt worden sind,                        nung gelagert werden,\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben            dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber\nund den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger                vor dem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind,\nBuchführung ermitteln, können für die abnutz~           neben der nach § 7 von den Herstellungskosten\nbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlage-          zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im\nvermögens neben der nach § 7 von den Anschaf-           Wirtschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes\nfungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden           und in dem darauf folgenden Jahr bis zu je\nAbsetzung im Jahr der Anschaffung oder Her-             10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen.\nstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu        In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich\ninsgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs-              die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-\noder Herstellungskosten, höchstens jedoch für           wert und der Restnutzungsdauer des· Gebäudes.\nalle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter             Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden\neines Unternehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark         die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem\njährlich abschreiben. Die Absetzung für Ab-             31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1957\nnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach        zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung\ndem dann noch vorhandenen Restwert und der              ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht\nRestnutzungsdauer der einzelnen Wirtschafts-            werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wieder-\ngüter, für die Bewertungsfreiheit nach Satz 1 in        aufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der\nAnspruch genommen worden ist.                           in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann        kann.\nnur für diejenigen abnutzbaren beweglichen                  (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens in An-              Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-\nspruch genommen werden, die bis zum 31. De-              lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwen-\nzember 1956 angeschafft oder hergestellt worden         dungen zum Wiederaufbau von durch Kriegsein-\nsind. Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Be-         wirkur J ganz oder teilweise zerstörten land- und\nwertungsfreiheit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht         forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der\nwird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach            Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund\n§ 7 gleichmäßig zu bemessen.\"                            ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                            223\n(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-         versteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur\nfreiheit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch          Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-\ngemacht wird, sind die Absetzungen für Ab-               den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\nnutzung nach § 7 gleichmäßig zu bemessen.\"               verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall\nnicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur\nHinter§ 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:\nZahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des\n,,§ 10a                          Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen              den Obergang des Betriebsvermögens an Per-\nGewinns                           sonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-\n(1) Steuerpflichtige, die                             steuergesetzes verwendet werden, oder soweit\nsich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs\na) auf Grund des Gesetzes über die An-\n(§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer\ngelegenheiten der Vertriebenen und\nNachversteuerung mit den Sätzen des§ 34 Abs. 1;\nFlüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)\nq.as gilt nicht für die Veräußerung eines Teil-\nvom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nbetriebs und im Fall der Umwandlung in eine\nS. 201) zur Inanspruchnahme von Rech-\nKapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflich-\nten und Vergünstigungen berechtigt\ntigen ist eine Nachversteuerung auch dann vor-\nsind oder\nzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden\nb) aus Gründen der Rasse, Religion, Na-         Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt.\ntionalität, Weltanschauung oder politi-\nscher Gegnerschaft gegen den National-           (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nsozialismus verfolgt worden sind,             entsprechend für den Gewinn aus selbständiger\nArbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-\nihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben             sichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und\nund ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft          der Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu be-\nund aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungs-              handeln ist.\"\nmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\nermitteln, können für die Veranlagungszeiträume                                 § 2\n1952 bis 1956 auf Antrag bis zu 50 vomHundert          Die in § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuer-\nder Summe der nichtentnommenen Gewinne,              gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundes-\nhöchstens aber 20 000 Deutsche Mark als Sonder-      gesetzbl. I S. 33) der Bundesregierung erteilten Er-\nausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab-          mächtigungen gelten zur Durchführung dieses Ge-\nziehen. Als nichtentnommen gilt auch der Teil        setzes auch für den Veranlagungszeitraum 1952.\nder Summe der Gewinne, der zur Zahlung der\nauf ,die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben                                  § 3\nnach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird.\n(1) Die Vorschriften des § 1 Nr. 1 gelten erstmals\nDer als steuerbegünstigt in Anspruch genommene\nfür den Veranlagungszeitraum 1953.\nTeil der Summe der Gewinne ist bei der Ver-\nanlagung besonders festzustellen.                      (2) Die Vorschriften des § 1 Nr. 2 und 3 gelten erst-\nmals für den Veranlagungszeitraum 1952.\n(2) Ubersteigen in einem der auf die Inan-\nspruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1)                                   § 4\nfolgenden Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder\nseinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen            Dieses Gesetz gilt nach § 12 des Gesetzes über die\naus dem Betrieb die Summe der bei der Ver-           Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des\nanlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus           Bundes (Drittes Oberleitungsgesetz) vom 4. Januar\nLand- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebe-         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ntrieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrent-\nnahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten                              ' § 5\nBetrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nim Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nach-         dung in Kraft.             ·\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskt..nzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}