{"id":"bgbl1-1953-22-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":22,"date":"1953-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -)","law_date":"1953-05-19T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n195'3                      Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1953                                                                                                  Nr. 22\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                Seite\n19.5.53     Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz\n- BVFG -l . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . . .. .. .. . . .. . . .. .. .. .  201\n19.5.53     Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       222\n15.5.53     Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung ..................... ·. . . . . . . . . . . . . .                                           224\n21. 5. 53   Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost . . . . . . . . . . . . .                                                225\n20. 5. 53 , Verordnung zur Änderur.g der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notauf-\nnahme von Deutschen in das Bundesgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 226\nGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüdltlinge\n'              (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). ·\nVom 19. Mai 1953.\nInhaltsübersidlt\nERSTER ABSCHNITT:                                                      §§             ZWEITER ABSCHNITT:                                                              §§\nAllgemeine Bestimmungen                                        1-20                         Behörden und Beiräte                                             21-25\nErster Titel:                                                                             Erster Titel:\nBegriffsbestimmungen                                          1-8                          Behörden ............................ .                             21\nVertriebener ......................... .                                                    Landesflüchtlingsverwaltungen                                       21\nHeimatvertriebener .................. .                           2\nZweiter Titel:\nSowjetzonenflüchtling ..•..............                           3\nBeiräte ................._. . . . . . . . . .                    22-25\nSowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte\nPersonen ........................... .                            4                        Bildung und Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . .                22\nVerwendung des Wortes „Vertreibung•                               5                        Zusammensetzung des Beirates bei dem\nVolkszugehörigkeit .................. .                           6                        Bundesminister für Vertriebene . . . . . . . .                      23\nNach der Vertreibung geborene oder                                                         Berufung und Amtsdauer . . . . . . . . . . . . . .                  24\nlegitimierte Kinder .................. .                          7                        Zusammensetzung der Beiräte bei den\nHeirat und Annahme an Kindes Statt                                8                        zentralen Dienststellen der Länder . . . . .                        25\nZweiter Titel:                                                                       DRITTER ABSCHNITT:\nVoraussetzungen für die Inanspruch-                                                        Eingliederung der Vertriebenen und\nnahme von Rechten und Vergünstigungen                         9-13                         Flüchtlinge .......................... .                          26-81\nStändiger Aufenthalt .         . .......... .                     9\n10\nErster Titel:\nStichtag für Vertriebene ............. .\nUmsiedlung                                                       26-34\nAusschluß von Nutznießern und Per-\nsonen, die gegen die Grundsätze der                                                        Begriff und Zweck .. , ....... , ........ .                         26-\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit                                                    Freiwilligkeit ........................ .                           27\nverstoßen haben ..................... .                         11\nBeteiligung- der Berufs- und Personen-\nAusschluß bei Erwerb einer fremden                                                         gruppen ............................. .                             28\nStaatsangehörigkeit ................ , ..                       12                         Berücksichtigung persönlicher Verhält-\nBeendigung der Inanspruchnahme von                                                         nisse ................................ .                            29\nRechten und Vergünstigungen ........ .                           13                         Berücksichtigung besonderer Verhält-\nnisse in den Ländern ................. .                           30\nDritter Titel:\nEntlastung der mit Vertriebenen und\nErweiterung des Personenkreises                                 14                          Flüchtlingen überbelegten Länder ..... .                           31\nErmächtigung ....................... .                          14                          Sonstige Umsiedlung von Land zu Land                               32\nVierter Titel:                                                                                   Umsiedlung innerhalb eines Landes ....                             33\nAusweise ........................... .                       15-20                          Einzelweisungen                                                    34\nZweck und Arten der Ausweise ....... .                          15                  zweiter Titel:\nZuständigkeit ....................... .                          16                         Landwirtschaft                                                   35-68\nAblehnender Bescheid ................ .                          17\nGrundsatz ........................... .                            35\n,\nEinziehung und Ungültigkeitserklärung .                          18\nVoraussetzungen für die Eingliederung                               36\nVermerk über die Beendigung der Inan-\nspruchnahme von Rechten und Vergün-                                                         Mitwirkung der Siedlungsbehörde ..... ,                             37\nstigungen ......._.................... .                        19                          Beteiligung an der Neusiedlung ....... .                            38\nRechtsmittel ........................ .                         20                          Auslaufende und wüste Höfe ......... .                              39\n.\n-.·\n- r\nJ","202                                                       Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§§                                                      §§\nMoor-, Odland und Rodungsflächen ....                                      40     Fünfter Titel:\nDarlehen und Beihilfen bei Neusiedlung                                     41        Förderung unselbständig Erwerbstätiger     77-79\nDarlehen und Beihilfen bei Obernahme                                                 Arbeiter und Angestellte ............. .      77\nbestehender landwirtschaftlicher Betriebe                                  42        Lehrstellen und Ausbildungsstellen son-\nBeihilfon bei Ansetzung auf Moor-, Od-                                               stiger Art ............................ \"'    78\nland- oder Rodungsflächen . . . . . . . . . . . .                          43        Dauerarbeitsplätze ................... .      79\nEinheirat und Erwerb von Todes wegen                                       44\nPachtverliingerung und Begründung eines                                           Sechster Titel:\nsonstigen Nutzungsverhältnisses . . . . . . .                              45        Sonstige Vorschriften                      80-81\nBcrnitstcllung dc~r Mittel . . . . . . . . . . . . . .                     46        Wohnraumversorgung ............... .          80\nVergünstigungen für den Landabgeber                                                  Nichtanwendung beschränkender Vor-\nauf dem Cebiete des Steuer- und Ab-                                                  schriften ............................. .     81\ngabenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            47\nVIERTER ABSCHNITT:\nVergünsligungen bei der Einkommen-\nsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      48       Einzelne Rechtsverhältnisse                 82-95\nVergünstigungen bei der Erbschaftsteuer                                    49     Erster Titel:\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei                                                Schuldenregelung für Vertriebene und\nder V cräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                50       Sowjetzonenflüchtlinge ............... .    82-89\nFortfall der Befreiung von der Ver-                                                  Grundsatz ........................... .       82\nmögensabgabe bei Rückerwerb durch den                                                Vertragshilfeverfahren auf Antrag des\nVeräußercr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            51       Gläubigers .......................... .       83\nFortfall der Befreiung von der Ver-                                                  Antragsfrist ......................... .      84\nmögensabgabe bei Veräußerung durch\nden Erwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              52       Juristische Personen und Handelsgesell-\nschaften ............................. .      85\nBefreiung von der Vermögensabgabe bei\nFrühere gerichtliche Entscheidungen und\nder Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 53                                                     86\nVergleiche .......................... .\nBefrniung von der Hypothekengewinn-                                                  Ausnahmen ......................... .         87\nabgabe bei der Veräußerung . . . . . . . . . .                              54\nRegelung für Sowjet~onenflüchtlinge .. .      88\nBefreiung von der Vermögens- und Hy-\nErledigung anhängiger Verfahren               89\npothekengewinnabgabe bei Veräußerung\nvor dem lnkrafttreten dieses Gesetzes • •                                   55    Zweiter Titel:\nBefreiung von der Vermögens- und Hy-                                                 Sozial rechtliche Angelegenheiten           90-91\npothekengewinnabgabe bei der Veräuße-\nrung von Grundstücken in Berlin (West)                                      56       Sozialversicherung ................... .      90\nAufhebung von Mietverhältnissen . . . . . .                                 57       Ersatz von Fürsorgekosten ........... .       91\nAufhebung eines Pacht- oder sonstigen                                             Dritter Titel:\nNutzungsverhältnisses bei freiwilliger\nPrüfungen und Urkunden ............. .      92-93\nLandabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              58\nAnerkennung von Prüfungen ......... .         92\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel . . . . . . . .                              59\nErsatz von Urkunden ................•         93\nBesitzeinweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  60\nEntschädigung des bisherigen Nutzungs-                                            Vierter Titel:\nberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            61       Sonstige Vorschriften                       94-95\nInanspruchnahme von Gebäuden und                                        •            Familienzusammenführung ........... .         94\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      62                                                     95\nUnentgeltliche Beratung .............. .\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           63\nEntsprechende Anwendung von Vor-                                                FONFTER ABSCHNITT:\nschriften des Reichssiedlungsgesetzes . . .                                 64       Kultur, Forschung und Statistik ....... .   96-97\nAusschluß des Vorkaufsrechts der Sied-                                               Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen\nlun~isunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                   65       und Flüchtlinge und Förderung der\n.Änderung des Reichssiedlungsgesetzes .                                     66       wissenschaftlichen -Forschung ......... .     96\nFinanzierungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . .                      67       Statistik ............................ .      97\nVerwaltungsanordnungen der Länder . .                                       68  SECHSTER ABSCHNITT:\nDritt.er Titel:\nStrafbestimmungen .................. .      98-99\nZulassung zur Berufs- und Gewerbeaus-\nErschleichung von Vergünstigungen ... .       98\nübung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     69-71      Pflichtverletzung von Verwaltungsange-\nhörigen ............................. .       99\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                       69\nZulassung zur Kassenpraxis . . . . . . . . . . . .                          70  SIEBENTER ABSCHNITT:\nEintragung in die Handwerksrolle                                            71       Ubergangs- und Schlußbestimmungen          100-107\nAnderung des Lastenausgleichsgesetzes        100\nVierter Titel:                                                                          .Änderung des Notaufnahmegesetzes ....       101\nFörderung selbständig Erwerbstätiger . .                                  72-76      Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsge-\nKredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften                                           setzes ............................... .     102\nund Teilhaberschaften . . . . . . . . . . . . . . . .                       72       Aufhebung von landesrechtlichen Vor-\nSteuerliche Vergünstigungen und Beihil-                                              schriften ............................. .    103\nfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     73       Verhältnis zum sonstigen Bundes- und\nVergabe von öffentlichen Aufträgen . . . .                                  74       Landesrecht ......................... .      104\nKontingente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             75       Weitergeltung der bisherigen Ausweise        105\nVermietung, Verpachtung und Obereig-                                                 Verwaltungsvorschriften ............. .      106\nnung durch die öffentliche Hand . . . . . . . .                             76       Anwendung des Gesetzes im Land Berlin        107","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                              203\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes          zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Ge-\nbieten verloren hat.\nERSTER ABSCHNITT                                                    § 2\nHeimatvertriebener\nAllgemeine Bestimmungen\n(1) I--Ieimatvertriebener ist ein Vertriebener, der\nErster Titel                       am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher\nBegriffsbestimmungen                    seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staat.es\nhatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vert.rei-\n§ 1                           bungsgebiet.); die Gesamtheit der Gebiete, die am\nVertriebener                      1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Oster-\nreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem spä-\n(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-       teren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen      zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Ver-\nWohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung       treibungsgebiet.\nstehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebie-\nten außerhalb der 'Grenzen des Deutschen Reiches             (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebe-\nnach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte      ner Ehegatte oder nach dem 31. Dezember 1937 ge-\nund diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen           borener Abkömmling, wenn der andere Ehegatte\ndes zweiten w·eltkrieges infolge Vertreibung, ins-      oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als deutscher\nbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren        Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger\nhat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohn-        am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher\nsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen   seinen Wohnsitz im Vert.reibungsgebiet (Absatz 1)\nLebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war.      gehabt hat.\nWer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohn-                                      § 3\nsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt hat,                       Sowjetzonenflüchtling\nist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den\n(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-\nUmständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem\nangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der\nKriege in diesen Gebieten ständig niederlassen\nseinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone\nwollte.\noder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat\n(2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher Staats- oder gehabt hat, von dort flüchten mußte, um sich\n-angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger             einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die\n1. nac;h dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohen-    politischen Verhältnisse bedingten besonderen\nder oder gegen ihn verübter national-         Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein\nsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund     Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nder politischen Uberzeugung, der Rasse, des   oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine beson-\nGlaubens oder der Weltanschauung die in       dere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn\nAbsatz 1 genannten Gebiete verlassen und      eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder\nseinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen       die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Wirtschaft-\nReiches genommen hat,                         liche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerken-\n2. auf Grund der während des zweiten Welt-       nung als Sowjetzonenflüchtling.\nkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen         (2) § 1 Abs, 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3\nVerträge aus außerdeutschen Gebieten oder     ist sinngemäß anzuwenden.\nwährend des gleichen Zeitraumes auf Grund\nvon Maßnahmen deutscher Dienststellen aus                                  § 4\nden von der deutschen Wehrmacht besetzten       Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen\nGebieten umgesiedelt worden ist (Umsied-\nler),                                             (1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleichgestellt.\n3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-        ein deutscher Staatsangehöriger oder deutschcJr\nbungsmaßnahmen die zur Zeit unter frem-       Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Besetzung\nder Verwaltung stehenden deutschen Ost.-      seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone\ngebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen,  oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ge-\ndie Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowa-    habt. und sich außerhalb dieser Gebiete aufgehalten\nkei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugo-       hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren konnte, ohne\nslawien oder Albanien verlassen hat oder      sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertreten-\nverläßt, es sei denn, daß er erst nach dem    den und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben\n8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Ge-      oder die persönliche Freiheit auszusetzen.\nbieten begründet hat (Aussiedler),                (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs, 2 Nr. 4 und Abs. 3\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein     ist sinngemäß anzuwenden.\nGewerbe oder seinen Beruf ständig in den in\nAbsatz 1 genannten Gebieten ausgeübt. hat                                  § 5\nund diese Tätigkeit infolge Vertreibung auf-            Verwendung des Wortes „Vertreibung\"\ngeben mußte.\nSoweit in diesem Gesetz das Wort „ Vertreibung\"\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst     verwendet. wird, sind hierunter auch die Tatbestände\ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-       der §§ 3 und 4 zu verstehen.","204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 6                                   2.   spätestens sechs Monate nach der Aussied-\nVolkszugehörigkeit                                  lung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder\n3.   als Heimkehrer nach den Vorschriften des\nDeutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge-                       Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\nsetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen                     (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des\nVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis                          Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des\ndurch bestimmte Merkmale wie Abstammung,                                Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951\nSprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.                              (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) oder\n§ 7\n4.   im Wege der Familienzusammenführung\ngemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder\nNach der Vertreibung geborene oder legitimierte                    5.   als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 oder\nKinder\n6.   nach Zuzug aus dem Ausland, wenn die\nKinder, die nach der Vertreibung geboren sind,                       hierfür im Geltungsbereich des Grund-\nerwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder                          gesetzes oder in Berlin (West) bestehenden\nSowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit-                    Vorschriften beachtet worden sind und der\npunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht                        Aufenthalt im Auslapd im Anschluß an die\nder Personensorge zustand oder zusteht. Steht bei-                      Vertreibung genommen worden war.\nden Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so\n(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als\nerwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener\nerfüllt, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufent-\noder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteiles.\nhalt vor dem Stichtag erteilt war, der Vertriebene\ndem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation\njedoch erst nach dem Stichtag, spätestens aber\ndas Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder\ninnerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Er-\nzusteht.\nlaubnis· seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-\n§ 8\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nHeirat und Annahme an Kindes Statt              genommen hat.\nDurch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach                                       § 11\nder Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertrie-\nAusschluß von Nutznießern und Personen,\nbener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben\ndie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\nnoch verloren.\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben\nZweiter Titel                           Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene1\nkann nicht in An!,pruch nehmen, wer\nVoraussetzungen für die Inanspruchnahme von                    1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-\nRechten und Vergünstigungen                            sitz in einem in das Deutsche Reich einge-\n§ 9                                   gliederten, von der deutschen Wehrmacht be-\nsetzten oder in den deutschen Einflußbereich\nStändiger Aufenthalt\neinbezogenen Gebiet genommen und dort die\n( 1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener                durch die nationalsozialistische Gewaltherr-\noder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der                   schaft geschaffene Lage ausgenutzt hat· oder\n§§ lO bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im                   2. nach .der Vertreibung in der sowjetischen Be-\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin                    satzungszone oder im sowjetisch besetzten\n(West) seinen ständigen Aufenthalt hat.                            Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen\n(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht für              die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der                  staatlichkeit verstoßen hat.\nals Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen\nständigen Aufenthalt im Ausland genommen hat.                                           § 12\nAusschluß bei Erwerb\n§ 10\neiner fremden Staatsangehörigkeit\nStichtag für Vertriebene\n(1) Rechte und V~rgünstigungen als Vertriebener\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener         oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch\nkann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. De-            nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde\nzember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes            Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt. Dies\noder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt           gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn,\ngenommen hat.                                               daß die fremde Staatsangehörigkeit nach Inkraft-\n(2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten        treten dieses Gesetzes erworben wird.\nStichtag kann ein Vertriebener Rechte und Vergün-              (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-\nstigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel-              flüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde\ntungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin              Staatsangehörigkeit erworben hat,· die deutsche\n(\\Nest) seinen ständigen Aufenthalt genommen hat           Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit-\n1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes         punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Ver-\nKind eines zur Inanspruchnahme von Rech-         triebener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch\nten und Vergünstigungen berechtigten Ver-       nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen die-\ntriebenen oder                                  ses Titels gegeben sind.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                           205\n§ 13                            (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,\nBeendigung der Inanspruchnahme               dessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene\nvon Rechten und Vergünstigungen              im Benehmen mit den zentralen Dienststellen der\nLänder (§ 21) bestimmt.\n(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener\noder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz                                     § 17\nkann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das                           Ablehnender Bescheid\nwirtschaftliche und soziale Leben in einem nach sei-\nnen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhält-        Wird die Ausstellung des Ausweises abgelehnt\nnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.               oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 3 besonders ge-\nkennzeichnet, so ist dem Antragsteller ein schrift-\n(2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder        licher mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen.\nSowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3\ngenannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm                                   § 18\ndie Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.                  Einziehung und Ungiiltigkeitserklärung\n(3) Ober die Beendigung der Inanspruchnahme von         Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu\nRechten und Vergünstigungen entscheiden die zen-        erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Aus-\ntralen Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von     stellung nicht vorgelegen haben.\nihnen bestimmten Behörden. Die für die Inanspruch-\nnahme von Rechten und Vergünstigungen zustän-                                     § 19\ndigen Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu\nbeantragen.                                                          Vermerk über die Beendigung\nDritter Titel                                der Inanspruchnahme von Rechten\nund Vergünstigungen\nErweiterung des Personenkreises\nDie Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-\n§ 14                         ten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-\nErmächtigung                      merken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                       § 20\nrates weitere Personengruppen, die von Ver-                                   Rechtsmittel\ntreibungs- oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen            Wird die Ausstellung des Ausweises abgelehnt,\nbetroffen sind oder werden, den -:V- ertriebenen oder   der Ausweis eingezogen oder für ungültig erklärt\nSowjetzonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Vor-      oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 3 oder § 19\naussetzungen und Umfang der ihnen zu gewähren-          eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe und\nden Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen.            die Rechtsmittel nach den in den Ländern geltenden\nVorschriften zulässig.\nVierter Titel\nAusweise                                         ZWEITER ABSCHNITT\n§ 15\nBehörden und Beiräte\nZweck und Arten der Ausweise\n(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er-                            Erster Titel\nhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder                                   Behörden\nFlüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren\n§ 21\nMuster der Bundesminister für Vertriebene be-\nstimmt.                                                             landesflüch tlingsverwaltungen\n(2) Es erhalten                                         Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung\n1. Heimatvertriebene den Ausweis A,              dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu_ unter-\nhalten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig\n2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene\nsind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses\nsind, den Ausweis B,\nGesetzes zu beteiligen.\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die\nn.icht gleichzeitig Vertriebene (Heimatver-                       Zweiter Titel\ntriebene) sind, den Ausweis C.\nBeiräte\n(3) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und\nSowjetzonenflüchtlinge, die nach §§ 9 bis 12 zur                                  § 22\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-                            Bildung und Aufgaben\ngen nicht berechtigt sind, werden besonders gekenn-        (1) Bei dem Bundesminister für Vertriebene und\nzeichnet.                                               bei den zentralen Dienststellen der Länder sind Bei-\n§ 16                         räte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu\nZuständigkeit                     bilden.\n(1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den          (2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-\nzentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm-      regierung und die Landesregierungen sachverständig\nten Behörden aus. In den Fällen des § 9 Abs. 2 be-      in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu beraten.\nstimmt das Land, in dem die Bundesregierung ihren       Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und Maß-\nSitz hat, die zuständige Behörde.                       nahmen gehört werden.","206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 23                                     denen sie wirtschaftlich eingegliedert und\nZusammensetzung des Beirates                          wohnungsmäßig ' untergebracht       werden\nbei dem Bundesminister für Vertriebene                     können, aus Gebieten, in denen sich dic:s\nnicht ermöglichen läßt,\n(1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings-\n2. die aus Gründen des sozialen Bevölke-\nfragen bei dem Bundesminister für Vertriebene setzt\nrungsausgleichs gebotene Neuverteilung der\nsich zusammen aus\nnicht erwerbsfähigen und der schwer in Ar-\nje einem Vertreter der bei den zentralen Dienst-                 beit zu vermittelnden Vertriebenen und\nstellen der Länder gebildeten Beiräte für Vertrie-               Sow j etzonenfl ü eh tlinge,\nbenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22),\n3. die Zusammenführung getrennter Familien-\nvierzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen                  und Haushaltsgemeinschaften am Arbeits-\nOrganisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge,                  ort des Ernährers.\nje einem Vertreter der Evangelischen und der Ka-\ntholischen Kirche,                                                                 § 27\nje einem Vertreter der kommunalen Spitzenver-                                Freiwilligkeit\nbände,\nDie Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig.\nje einem Vertreter der anerkannten Spitzenver-\nbinde der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deut-                                  § 28\nschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge           Beteiligung der Berufs- und Personengruppen\nund\nje zwei Vertretern der Spitzenorganisationen              (1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per-\nder Arbeitgeber und Arbeitnehmer.                      sonengruppen angemessen zu beteiligen.\n(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister        (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe be·\nfür Vertriebene.                                          stimmt sich nach dem vor der Vertreibung aus-\n§ 24                           geübten Beruf.\n§  29\nBerufung und Amtsdauer\nBerücksichtigung persönlicher Verhältnisse\nDie Mitglieder des Reitrates für Vertriebenen- und\nFlüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für Ver-            (1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und Haus-\ntriebene beruft dieser auf Vorschlag der in § 23 ge-      haltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch vorüber-\nnannten Organisationen auf die Dauer von zwei             gehend nicht getrennt werden.\nJahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf        (2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Um-\nder Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine        zusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer\nEigenschaft als Vertreter einer der in § 23 genannten     sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich·-\nOrganisationen, so beruft der Bundesminister für          keit zu berücksichtigen.\nVertriebene auf Vorschlag dieser Organisation einen\nErsatzmann für den Rest der Amtsdauer.                                                § 30\nBerücksichtigung besonderer Verhältnisse\n§ 25                                                in den Ländern\nZusammensetzung der Beiräte                   Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen, ar·\nbei den zentralen Dienststellen der Länder        beitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse der\nDie Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebe-         Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksichtl-\nnen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienst-      gen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch\nstellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer         nicht gefährdet wird.\nihrer Mitglieder regeln die Länder.\n§ 31\nEntlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen\nDRITTER ABSCHNITT                                           überbelegten Länder\nEingliederung der Vertriebenen                        (1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und\nund Flüchtlinge                        Sowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch\ndie Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um-\nErster Titel\nsiedlung können auch Personen einbezogen werden,\nUmsiedlung                          die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge\n§ 26                            zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten\nUberleitungsgesetzes in der 'Fassung vom 21. August\nBegriff und Zweck\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören.\n(1) Die angemessene Verteilung der Vertriebenen\n(2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht\nund Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich des\neine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis\nGrundgesetzes und in Berlin (West) zum Zwecke\nzum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu-\nihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen\neines allgemeinen Bevölkerungsausgleichs durch Um-         stimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern und\nin welche Länder eine Umsiedlung durchzuführen\nsiedlung zu fördern.\nist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des Er-\n(2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist            gebnisses der freien Wanderung einen Umsiedlungs-\n1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen          und Finanzierungsplan fest, der auch die wohnungs-\nund Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in    mäßige Unterbringung der Umsiedler sicherstellt.","Nr. 2.2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                           201\n(3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen über             Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits\ndie Zahl der Umzusiedelnden und über die Anrech-                geschaffene, aber noch gefährdete Lebens-\nnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von Vertrie-               grundlage gesichert wird. Diese Voraus-\nbenen und Sowjetzonenflüchtlingen und anderen ge-               setzungen können auch erfüllt sein, wenn die\nmäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung einbezogenen              Veräußerung oder Verpachtung zur Begrün-\nPersonen, die gebietsmäßige Verteilung, den Zeit-               dung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-\npunkt der Ubernahme sowie die wohnungsmäßige                    stelle dient.\nUnterbringung der Umzusiedelnden.                           3. Der Einheitswert des veräußerten oder ver-\n§ 32\npachteten Betriebes, Betriebsteils oder Grund-\nstücks (§ 42) oder bei Zukauf oder Zupachtung\nSonstige Umsiedlung von land zu land                   der Einheitswert des von dem Erwerber oder\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-                Pächter unter Einschluß der zugekauften oder\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um-                 zugepachteten Fläche insgesamt bewirtschafte-\nsiedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1                ten Betriebes darf 60000 Deutsche Mark, im\nbezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp-              Ausnahmefall 80 000 Deutsche Mark, nicht\nfehlung der Bundesregierung innerhalb eines an-                 übersteigen. Uber die Ausnahme entscheiden\ngemessenen Zeitraumes zweckdienliche Verein-                    die obersten Siedlungsbehörden nach Richt-\nbarungen zwischen den beteiligten Ländern nicht                 linien, die der Bundesminister für Ernährung,\nzustande gekommen sind.                                         Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\n(2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die                mit den Bundesministern der Finanzen und für\nFeststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich,              Vertriebene erläßt. Eine Wertgrenze gilt nicht\ngilt § 31 Abs. 3 entsprechend.                                  für die Veräußerung von Betrieben, Betriebs-\nteilen oder Grundstücken im Rahmen eines\n§ 33                                  ordentlichen Siedlungsverfahrens und für den\nFall des § 47 Abs. 2.\nUmsiedlung innerhalb eines Landes\n4. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem\nFür die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist                Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie\ndas Land zuständig. Die Bundesregierung ist über                verwandt sein.\nUmsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung                                    §  37\nrechtzeitig zu unterrichten.\nMitwirkung der Siedlungsbehörde\n§ 34                              (1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar-\nEinzelweisungen                      lehen und Beihilfen nach §§ 41 bis 45 und für die Ge-\nwährung von Vergünstigungen auf dem Gebiete des\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-\nSteuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 ist die\nführung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-\nMitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Eingliede-\nsondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe\nrung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwirken, daß\ngilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-\nsie einem bereits abgeschlossenen Vertrage zu-\nnung gemäß § 32 festgestellt wird.\nstimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die Mitwirkung der\nSiedlungsbehörde durch Erteilung einer Bescheini-\nZweiter Titel\n. gung darüber, daß die Voraussetzungen des § 44\nLandwirtschaft                       vorliegen.\n§ 35                              (2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn\nGrundsatz                         die Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-\nlehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf\nVertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus\ndem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35\nder Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-\nund 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver-\nbung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren,\nsagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt\nsollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch in die\nLandwirtschaft eingegliedert werden, daß sie ent-        sind.\nweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Boden-        (3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der\nreformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder        Erwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder\nPächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke     Verpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie\noder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungs-          verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-\nverhältnis angesetzt werden.                             setzlicher Erbe oder bi_s zum zweiten Grade ver-\nschwägert ist und die Veräußerung oder Verpachtung\n§ 36                           auch ohne die Vergünstigungen auf dem Gebiete des\nVoraussetzungen für die Eingliederung           Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde oder der\nErwerber oder Pächter durch die Veräußerung oder\nFür die Eingliederung nach § 35 müssen die fol-       Verpachtung auch ohne diese Vergünstigungen eine\ngenden Voraussetzungen vorliegen:                        gesicherte Lebensgrundlage in der Land- oder Forst-\n1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ord-         wirtschaft bereits hat oder erhält. Hierdurch wird\nnungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er-       die Gewährung von Darlehen und Beihilfen und die\nforderliche Eignung besitzen.                     hierfür erforderliche Mitwirkung der Siedlungs-\n2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß           behörde nicht ausgeschlossen.\ndurch die Veräußerung oder Verpachtung für           (4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere\nden Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte    Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndes Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 zu         besondere zur Land- und Inventarbeschaffung und\ngewähren, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt,           für notwendige bauliche Aufwendungen, gewährt\ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser           werden; die Darlehen und Beihilfen sollen im ein-\nVergünstigungen vorliegen. Diese Bescheinigung ist         zelnen Falle in der Regel den Betrag von insgesarnt\nfür die zuständigen Behörden bindend.                      20 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) können\nmit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in den                                      § 42\nFällen gewährt werden, in denen Vertriebene oder           Darlehen und Beihilfen bei Ubernahme bestehender\nSowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkrafttreten                         landwirtschaftlicher Betriebe\ndieses Gesetzes in einer dem § 42 entsprechenden              Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb\nWeise ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde zur\n(Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Be-\nAnsetzung gelangt sind.\ntriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Bewer~\n§ 38\ntungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Verpach-\ntung der Bildung eines land- oder forstwirtschaftli-\nBeteiligung an der Neusiedlung               chen Betriebes des Erwerbers oder Pächters dient\nBei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das neu       oder das zur Grundlage einer landwirtschaftlichen\nanfallende Siedlungsland im Bundesgebiet länder-           Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter Mit-\nmäßig nach Fläche und Güte mindestens zur Hälfte           wirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen zu\ndem in § 35 genannten Personenkreis zuzuteilen. Bei        dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen Ver-\nder weiteren Vergabe sind gleichrangig die einhei-         triebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert oder\nmischen Siedlungsbewerber entsprechend der Zahl            auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so können\nder vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.               zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Auf-\nwendungen, insbesondere zur Zahl.ung des Erwerbs-\n§ 39                            preises, zur Anschaffung des Inventars, für notwen-\nAuslaufende und wüste Höfe                  dige bauliche Aufwendungen und für die Beschaffung\n( 1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor allem       von Ersatzwohnungen, zinslose Darlehen gewährt\nwerden, die im einzelnen Falle in der Regel den Be-\nauch auslaufende Höfe, deren unwirtschaftliche Zer-\ntrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht über-\nschlagung verhindert werden soll, sowie wüste Höfe,\ndie sich für eine Wiederinbetriebnahme eignen, in          steigen sollen. Im Rahmen dieses Betrages können\nBetracht.                                                  in besonderen Fällen an Stelle oder neben Darlehen\nauch Beihilfen gewährt werden.\n(2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche Be-\ntriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst                                     § 43\nbewirtschaften oder bewirtschaften können und keine\nErben haben, die den Betrieb selbst bewirtschaften .             Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland\nkönnen oder wollen. Wüste Höfe sind früher selb-                              oder Rodung:sflächen\nständige landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebs-        Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder So„\ngebäude ganz oder teilweise noch vorhanden sind, wjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor- oder\nderen Land aber veräußert oder verpachtet oder Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) gewährleistet\nanderweitig zur Nutzung abgegeben worden ist.              ist, können außer den in §§ 41 und 42 genannten\nDarlehen und Beihilfen dem Siedlungsbewerber oder\n§ 40                            dem Siedlungsunternehmen auf Antrag des Landes\nMoor-, Ödland und Rodungsflächen                Beihilfen bis zu 2500 Deutsche Mark je Hektar der\nzu kultivierenden oder zu rodenden Fläche gewährt\n( 1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen f errn~r\nMoor-, Odland und Rodungsflächen in Betracht.              werden..\n§ 44\n(2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied-                    Einheirat und Erwerb von Todes wegen\nlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl.' I\nS. 1429) stehen dem Moor- und Odland gleich                   (1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebs•\nteils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder\n1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die\nSowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus-\nnicht planmäßig bewirtschaftet werden,\nsetzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder\n2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holzboden- Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in\nflächen (Rodungsflächen). soweit sie zur Be- der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird und\nsiedlung geeignet sind. Die Enteignung von der Betrieb, Betriebsteil oder da.s Grundstück die in\nRodungsflächen ist nur nach Anhören der § 36 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Wertgrenze nicht\nobersten Landesforstbehörde zulässig.           übersteigt, gleich\n§ 41                                   1. die Begründung oder Entstehung der ehe-\nrechtlichen Verwaltung und Nutznießung\nDarlehen und Beihilfen bei Neusiedlung                      (§§ 1363 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nKönnen für die Ansetzung von Vertriebenen oder                    oder des Gesamthandeigentums an einem\nSowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht                  Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch\nrechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein-                     die Vereinbarung der allgemeinen Güter-\ngesetzt werden, so können zu Gunsten des einzelnen                   gemeinschaft (§§ 1437 ff des Bürgerlichen\nVertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zusätzlich                  Gesetzbuchs) zu Gunsten des Ehemannes,\nzu den von den Ländern bereitzustellenden Finan-                     der Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-\nzierungshilfen zinslose Darlehen und Beihilfen, ins-                 ling ist,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                            209\n2. die Ubertragung des Miteigentums an einem      Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nBetrieb, Betriebsteil oder Grundstück an      Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht-    der Finanzen und für Vertriebene, und, soweit es\nling,                                         sich um Lastenausgleichsmittel handelt, im Beneh-\n3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils      men mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts.\noder Grundstücks von Todes wegen durch        Dabei kann die Verteilung mit der Bedingung ver-\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht-    bunden werden, daß die Länder, soweit es zur Er-\nling, der mit dem Erblasser nicht in gerader  füllung der in § 35 festgelegten Zwecke erforderlich\nLinie oder bis zum dritten Grade der Seiten-  ist, Landesmittel zur Verfügung stellen.\nlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade         (4) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus-\nverschwägert ist.                             gleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjetzonen-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die     flüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von Exister.-\nGewährung von Darlehen oder Beihilfen bis zu der         zen in der Landwirtschaft gewährt werden, dürfen\nin § 42 vorgesehenen Höhe nur zulässig, wenn dies        nur im Einvernehmen mit der Siedlungsbehörde be-\nzur -sicherung einer selbständigen Existenz notwen-      willigt werden.\ndig ist.                                                     (5) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach\n§ 45                         §§ 298 ff des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn-\nPachtverlängerung und Begründung eines           teil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben an-\nsonstigen Nutzungsverhältnisses             gemessen ~u berücksichtigen.\nDer Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils            (6) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine orts-\noder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42)       übliche und angemessene Versorgung mit Wohnung\nsteht gleich                                             und Unterhalt (z. B. Altenteil) und übernimmt das\n1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebe-\nLand die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund das\nnen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger als   Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft in An-\nzwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages um     spruch genommen wird. Entsprechende Verpflichtun-\ngen können bis zur Höhe von insgesamt 5 Millionen\nmindestens sechs Jahre auf insgesamt minde-\nDeutsche Mark übernommen werden.\nstens zwölf Jahre,\n2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen\nNutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf                                  §  47\nJahre.                                                      Vergünstigungen für den Landabgeber\n§ 46                              auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts\nBereitstellung der Mittel                   (1) In den Fällen der §§ 42, 43, 44 Abs. 1 Nr. 3\n(1) Die für die Zwecke dieses Titels erforderlichen    und § 45 werden auf dem Gebiete des Steuer- und\nMittel einschließlich von Mitteln für die Vorberei-       Abgabenrechts Vergünstigungen nach §§ 48 bis 56\ntung, Durchführung und Sicherung der Eingliederung        gewährt.\nstellt der Bund zur Verfügung, insbesondere stellt            (2) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder\ner bereit                                                 Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der An-\n1. für die Neusiedlung zur Durchführung eines     setzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht-\nvon der Bundesregierung aufzustellenden       lingen vorgenommene Veräußerung an ein gemein-\nSiedlungsprogramms für die Jahre 1953 bis     nütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der Sied-\n1957 zusätzlich zu den von den Ländern auf-   lungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich, wenn\nzubringenden finanziellen Leistungen jähr-    die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der erworbene\nlich 100 Millionen Deutsche Mark, soweit      'Retrieb, Betriebsteil oder das Grundstück mindestens\ndieser Betrag haushaltsmäßig gedeckt wer-     zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung von Ver-\nden kann,                                      triebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen dient.\n2. für die Ansetzung auf Moor-, Odland und            (3) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der§§ 48\nRodungsflächen die Mittel für die Beihilfen    bis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung\nnach § 43.                                     von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken,\n•(2} Daneben werden zur verstärkten Förderung der       die' als vollständige oder teilweise Erfüllung des\nin diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem Aus-          Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformgesetz-\ngleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom        gebung behandelt wird.\n14. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446-) für die          (4) Die Vergünstigungen auf dem Gebiete des\nJahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach dem             Steuer- und Abgabenrechts(§§ 48 bis 56) werden nur\nLastenausgleichsgesetz zu gewährenden Eingliede-          gewährt, wenn bis zum 31. Dezemb!'r 1957 der zur\nrungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Millionen         Veräußerung verpflichtende Vertrag oder der Pacht-\nDeutsche Mark aus den im Wege der Vorfinanzie-            vertrag abgeschlossen oder ein sonstiger diesen Ver-\nrung bereitgestellten Mitteln darlehensweise zur          trägen gleichzustellender Tatbestand eingetreten ist.\nVerfügung gestellt. Die Länder haben als erste Dar-\nlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds gegenüber die\n§  48\nDarlehen derart· zu tilgen, daß die Tilgung bis zum\n31. März 1979 abgeschlossen ist.                                 Vergünstigungen bei der Einkommensteuer\n(3) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver-           Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück ·\nwendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie        nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet,\nüber die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der            so rechnen die Einkünfte aus der Verpachtung oder","2m                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\naus einer bei der Veräußerung vorbehaltenen Ver-             die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-\nsorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil)           schaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nnicht zum einkommensteuerpflichtigen Einkommen,              flüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der\nsoweit diese Einkünfte jährlich 2000 Deutsche Mark           nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden\nnicht übersteigen.                                           Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus\n§ 49                           den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehaltlich\nVergünstigungen bei der Erbschaftsteuer            der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab-\nDas Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom              gegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1\n30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie folgt      Nr. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeit-\ngeändert:                                                    punktes der Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeit-\npunkt des Erbfalles tritt.\n1. § 18 Abs. 1 Nr. 11a erhält folgende Fassung:\n„ 11 a. ein Erwerb                                         (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von\ndem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag\na) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,\nein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den 21. Juni\ndie der Erblasser (Schenker) für eine       1948 geltenden Einheitswertes (Einheitswertanteiles)\nnach dem 21. Juni 1948 durchgeführte        des veräußerten Betriebes, Betriebsteils oder Grund-\nVeräußerung eines auslaufenden Hofes        stücks. Vom Einheitswert {Einheitswertanteil) sind\noder eines wüsten Hofes an einen Ver-       die mit dem veräußerten Betrieb, Betriebsteil oder\ntriebenen oder Sowjetzonenflüchtling er-    Grundstück nach dem Stande vom 21. Juni 1948 in\nworben hat,                                 wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbind-\nb) eines auslaufenden Hofes oder eines         lichkeiten in ihrer Höhe vom 21. Juni 1948 abzuset-\nwüsten Hof es, wenn er von dem Erben        zen. Bei Grundstücken im Sinne des Bewertungs-\n(Beschenkten) innerhalb von 12 Monaten      gesetzes, die nach dem Stande vom 21. Juni 1948 als\nnach erlangter Kenntnis von dem Anfall      unbebaute Grundstücke bewertet worden sind, gilt\noder während der Dauer eines Pacht-         statt des Satzes 0,55 vom Hundert der Satz 0,85 vom\nverhältnisses gemäß Buchstabe c an          Hundert.\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nflüchtling veräußert wird,                     (3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs-\nteil um die in § 40 aufgeführten Flächen, so erhöht\nc) eines auslaufenden Hofes oder eines\nsich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche Mark\nwüsten Hofes, der von dem Erblasser\n(Schenker) auf die Dauer von mindestens     je Hektar der veräußerten Fläche.\n12 Jahren an einen Vertriebenen oder           (4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-\nSowjetzonenflüchtling verpachtet wor-       rechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu\nden ist, zur Hälfte des auf dieses Ver-     leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensabgabe,\nmögen entfallenden Steuerbetrages; der      so tritt dieser an die Stelle des errechneten Betrages.\nrestliche Steuerbetrag wird bis zur Be-\nendigung des Pachtverhältnisses gestun-                                § 51\ndet. Das gleiche gilt, wenn die Verpach-     Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\ntung durch den Erben (Beschenkten)                   bei Rückerwerb durch den Veräußerer\ninnerhalb von 12 Monaten nach erlangter        (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,\nKenntnis von dem Anfall erfolgt. Diese      dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der\nSteuervergünstigungen entfallen rück-       darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an Ver-\nwirkend, wenn das Pachtverhältnis vor       mögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf\nAblauf von 12 Jahren nach der Ubergabe      Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer,\nerlischt.\"                                  seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so\n2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-\n,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11a ist         punkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des Rück-\nnur eine Veräußerung oder Verpachtung eines             falls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind\nauslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an           innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten\neinen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling           nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode\ngemäß §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39            des Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden\nAbs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten             Vierteljahresbeträge erlassen.\nder Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertrie-            (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im\nbenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I         Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung\nS. 201). Der Veräußerung an einen Vertriebenen           an den Veräußerer oder dessen Erben.\noder Sowjetzonenflüchtling steht gleich die Ver-\näußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunter-                                     § 52\nnehmen im Sinne der Siedlungs- und Boden-                Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe\nreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 2 des Bun-                      bei Veräußerung dmch den Erwerber\ndesvertriebenengesetzes.\"\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,\n§ 50                            dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der\nBefreiung von der Vermögensabgabe                darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an Ver-\nbei der Veräußerung                     mögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-            Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber\nstück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten             oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                           211\nin § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die       abgabe nach dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen.\nAbgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die   Bei unbebauten Grundstücken im Sinne des Bewer-\nVerpflichtung zur Entrichtung dieser Vierteljahres-     tungsgesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert\nbeträge als auf den Ersterwerber übergegangen. Die      der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1 und Satz 2 gelten\nwährend der Dauer des Eigentums des Ersterwerbers       in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe,\nfällig gewordenen Vierteljahresbeträge werden er-       daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur\nlassen.                                                 Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Erbfalles tritt.\n(2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung durch  Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,\nden Ersterwerber entsprechend anzuwenden.               dessen Veräußerung zum Erlaß der Hypotheken-\ngewinna.bgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Be-   des § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten\ntrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maß-       Satz 1 und Satz 2; § 47 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.\ngabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird; § 47\nAbs. 4 ist nicht anzuwenden.                                                      § 55\nBefreiung von der Vermögens- und\n§ 53                               Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung\nBefreiung von der Vermögensabgabe                      vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbei der Verpachtung                      (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück   vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Ver-\nnach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden die         triebenen veräußert worden und sind auf Grund des\nnach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaf-        § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum\ntung an den Pächter während der Bewirtschaftung         Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der\ndurch diesen, seine Familienangehörigen oder Erben      Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil\nfälligen, auf den verpachteten Betrieb, Betriebsteil    des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs-\noder das verpachtete Grundstück entfallenden            teil oder .das Grundstück entfallenden Leistungen an\nVierteljahresbeträge an Vermögensabgabe erlassen.       Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten\n§ 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-\n(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der    nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch\nMaßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Über-    höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des\nLastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig\ngabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Ab-\nschlusses des Verlängerungsvertrages tritt.             werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögens-\nabgabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als ab-\n(3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück    gegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertrie-     vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprech·end\nbenen verpachtet worden und sind auf Grund des          anzuwenden.\n§ 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum\n(2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be-\nErsten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August\ntrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypotheken-\n1949 (WiGBl. S. 214) oder des§ 6 der Zweiten Durch-\ngewinnabgabe als öffentliche Last, so werden auf\nführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-\nAntrag des Erwerbers oder seiner Erben die nach\ngesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.\nInkrafttreten dieses Gesetzes während der Dauer der\n1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil oder\nBewirtschaftung durch den Erwerber, seine Familien-\ndas Grundstück entfallenden Leistungen an Sofort-\nangehörigen oder seine Erben fällig werdenden Lei-\nhilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten die un-\nstungen an Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe\nerhoben gebliebenen Beträge für die Berechnung der\nvon jährlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an\nVermögensabgabe als entrichtet, jedoch höchstens\nHypothekengewinnabgabe nach dem Stande vom\nbis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des Lastenaus-\n21. Juni 1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken\ngleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 während der\nim Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes\nDauer der Bewirtschaftung durch den Vertriebenen,\n2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert; § 54\nseine Familienangehörigen oder seine Erben fällig\nSatz 4 gilt entsprechend.\nwerdenden Vierteljahresbeträge an Vermögens-\nabgabe werden nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 er-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44 ge-\nlassen.                                                 nannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums, des\n§ 54\nGesamthandeigentums und des Erwerbs von Todes\nwegen entsprechend.\nBefreiung von der Hypothekengewinnabgabe\nbei der Veräußerung                                              § 56\nRuht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer-                 Befreiung von der Vermögens- und\nten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypo-       Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung\nthekengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden                 von Grundstücken in Berlin (West)\nauf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben, die            (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-\nnach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaf-        stück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die\ntung an den Erwerber während der Bewirtschaftung        Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswerts\ndurch diesen, seine Familienangehörigen oder seine      oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an die\nErben fällig werdenden Leistungen an Hypotheken-        Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts oder\ngewinnabgabe bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom          Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser Werte,\nHundert der Abgabeschuld an Hypothekengewinn-           jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957 nur ein","212                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDrittel dieser Vomhundertsätze. An die Stelle des         gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt\n21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April 1949, soweit es  festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens\nsich nicht um Wirtschaftsgüter eines gewerblichen         jedoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des\nBetriebes handelt, dessen DM-Eröffnungsbilanz auf         Nutzungsverhältnisses.\nden 21. Juni 1948 erstellt ist.\n§ 61\n(2) In §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben,\nEntschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten\nBetriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West)\nan die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld           (1) Wer infolge einer nach §§ 58 und 59 ergan-\n. 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom Hun-          genen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung\ndert 3 vom Hundert der Abgabeschuld.          In diesen   die Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für\nVerwendungen in sinngemäßer Anwendung der\nFällen ist der Stand der Abgabeschuld vom 25. Juni\n1948 maßgebend.                                           Vorschriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des Bür-\n§  57                           gerlichen Gesetzbuchs verlangen.\nAufhebung von Mietverhältnissen                    (2) Für andere Vermögensnachteile, die durch eine\n(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-     nach §§ 58 und 59 ergangenen Verfügung oder ge-\nstück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver-             richtlichen Entscheidung entstehen, kann der Be-\n. äußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden        troffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine\nRäume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der               solche unter gerechter Abwägung der Interessen der\nVermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses             Allgemeinheit und des Betroffenen geboten er-\nverlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke           scheint.\ndes Betriebes benötigt werden.                               (3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor-       lich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem\nLand die geleistete Entschädigung, wenn entweder\nschriften des§ 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutzgesetzes\nentsprechend.                                             unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini-\ngung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent-\n§ 58                            schädigung rechtskräftig festgesetzt ist.\nAufhebung eines Pacht- oder sonstigen\nNutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe                                  § 62\n(1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis               Inanspruchnahme von Gebäuden und Land\nüber Grundstücke, die der Eigentümer einem Ver-              (1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können\ntriebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum          für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein-\nüberträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes         gerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend\npachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied-            anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden,\nlungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den          nach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur\nNutzungsberechtigten unter Einhaltung einer ange-         Nutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-\nmessenen Frist ganz oder teilweise aufheben.              sprechendes Land bis zur Größe einer selbständigen\n(2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist        Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden kann.\n. nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit             (2) Land, das sich im Eigentum des Bundes ode1\ndes Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten,         der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63 bis\nnicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Auf-         zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten\nhebung aus einem anderen Grunde nicht eine un-             Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes, einer\nbillige Härte bedeutet.                                   sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaftlichen\n§ 59                             Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbständigen\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel                 Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch genommen\nwerden, anderes Land, sofern es anhaltend so\nGegen die nach § 58 erlassene Verfügung der\nschlecht bewirtschaft wird, daß die gesetzlich vor-\nSiedlungsbehörde können die Beteiligten zwei Wo-\ngeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Land-\nchen nach Zustellung an den bisherigen Nutzungs-\nbewirtschaftung angeordnet werden können.\nberechtigten gerichtliche Entscheidung beantragen.\nIn der gerichtlichen Entscheidung kann die Ver-              (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn\nfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert           die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-\noder aufgehoben werden. Zuständig für die Entschei-      bäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-\ndung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen          trächtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus\nRegelung des gerichtlichen Verfahrens in Landwirt-        einem anderen Grund für den Eigentümer oder\nschaftssachen die in den Ländern für Pachtschutz-         sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige\nsachen zuständigen Gerichte nach den für sie gelten-      Härte bedeutet.\nden Verfahrensvorschriften.                                                        § 63\nVerfahren\n§ 60\n(1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung\nBesitzeinweisung                       der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs~\nDie Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung       berechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per-\nschließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei-      sonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis\nsung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der       vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach\nRechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen          § 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache be-\nEntscheidung oder. wenn in der Verfügung oder der         rechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfügungs-","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                          213\nberechtigten eine angemessene Frist für eine Ver-       rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\neinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen. Die      mit den Bundesministern der Finanzen und für\nFrist beginnt mit der Zustellung an den Verfügungs-     Vertriebene.\nberechtigten.                                                                     §  68\n(2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist                 Verwaltungsanordnungen der Länder\nnicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die           (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen\nPerson, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün-       die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der\nden ist, mit deren Einverständnis bestimmen und die     nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be-\nim Rahmen des Ortsüblichen angemessenen Ver-            rufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die\ntragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten Be-      Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge\ndingungen gelten als zwischen den Beteiligten ver-      und die Selbsthilfeeinrichtungen.\neinbart; § 60 ist anzuwenden.\n(2) Die Landesregierungen bestimmen, welche\n(3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 er-       Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr-\nlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können           zunehmen haben und in welchem Umfange die Sied-\ndie Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung      lungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings-\ngerichtliche Entscheidung beantragen. § 59 Satz 2\nbehörde in den Verfahren nach den Vorschriften\nund Satz 3, §§ 60 und 61 sind anzuwenden.               dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen ferner,\n(4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet-    in welcher Weise die berufsständische Vertretung\noder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61     der Landwirtschaft, die Organisationen der Vertrie-\nentsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an       benen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeeinrich-\ndie Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde tritt.   tungen zu beteiligen sind ..\n§ 64                                               Dritter Titel\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften          Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung\ndes Reichssiedlungsgesetzes\n§ 69\nFür Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-\nAllgemeine Vorschriften\nführung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt\n§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend.              (1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-\nwerbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,\n§ 65                         deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-\nAussch]uß des Vorkaufsrechts der             nisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so\nSiedlungsunternehmen                   sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nvor der Vertreibung in einem solchen Beruf oder Ge-\nIn den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor-      werbe tätig waren, bevorzugt zu berücksichtigen,\nkaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes        sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zu-\nausgeschlossen.\nlassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben\n§ 66\nsind. Dies gilt solange, bis das Verhältnis erreicht\nÄnderung des Reichssiedlungsgesetzes           ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-\n(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes     zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung\nwird aufgehoben.                 ·                      des Landes steht.\n(2) Bei- einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des            (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Personen,\nReichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunterneh-       bei denen eine Vereidigung in Verbindung mit einer\nmen verpflichtet, das enteignete Land innerhalb          Bedürfnisprüfung die Voraussetzung für die Be-\neiner von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden           rufsausübung bildet.\nFrist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht        (3) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu\ninnerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Enteig-    einem Gewerbe Höchstzahlen festgesetzt werden„ die\nnete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf eines        unter der Zahl der bisherigen Zulassungen liegen,\nJahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) binnen         finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge,\neines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rück-          bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-\nübereignung gegen Erstattung der Entschädigung.          liegen, solange keine Anwendung, bis das Verhält-\n(3) Betriebe, die Land zur Kultivierung abgeben,     nis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen\nerhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti-        und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Be-\nvierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 Reichs-       völkerung des Landes steht.\nsiedlungsgesetz) Land in der ihrer Abgabe ent-\nsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche,                                   § 70\ndie zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer                       Zulassung zur Kassenpraxis\nselbständigen Ackernahrung erforderlich ist.                (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nvor dem 4. September 1939 als Arzte, Zahnärzte\n§ 67\noder Dentisten zur Kassenpraxis nach deutschen Vor-\nFinanzierungsrichtlinien                schriften zugelassen waren und bis zu dem in § 10\nDie Richtlinien für die Gewährung von Darlehen       Abs. 1 genannten Stichtag ihren ständigen Aufent-\nund Beihilfen, für die Freistellung der Länder {§ 46    halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nA'bs. 6) und für die Regelung der Entschädigung         Berlin (West) genommen haben, gelten weiterhin\n(§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für Ernäh-      als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben sich","214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nInkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den Ort          Unternehmen, an denen Vertriebene und Sowjet-\nihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulas-             zonenflüchtlinge mindestens mit der Hälfte des Ka-\nsungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassen-            pitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für min-\npraxis zu melden.                                          destens sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen\nder öffentlichen Hand, die der Konsolidierung\n(2)    Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahn-\nsolcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung\närzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-\nder Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-\nmeldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich\nflüchtlinge außer Ansatz; wenn diesen das Recht ein-\nohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk\ngeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen Hand\nbereits zugelassenen und ohne Anrechnung auf die\nVerhältniszahl zuzuweisen.                                 abzulösen.\n(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung\nauch Unternehmen gewährt werden, die Vertrie-\nauf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die als\nArzte, Zahnärzte oder Dentisten nach bundes- oder          benen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau\nlandesrechtlichen Vorschriften umgesiedelt wurden          einer selbständigen Existenz dadurch ermöglichen,\ndaß sie ihnen eine Beteiligung von mindestens 35\noder werden und am bisherigen Aufenthaltsort zur\nKassenpraxis zugelassen waren, mit der Maßgabe,            vom Hundert an ihrem Kapital und Gewinn auf die\nDauer von mindestens sechs Jahren sowie eine Be-\ndaß die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Ge-\nteiligung an der Geschäftsführung einräumen (Teil-\nsetzes Umgesiedelte mit der Aufenthaltsnahme im\nneuen Zulassungsbezirk beginnt.                            haberschaft).\n§ 73\n(4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus-                    Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen\nschusses gemäß Absätzen 1 bis 3 kann der Antrag-\nsteller von den für das Zulassungsverfahren vor-               (1) Zum Zweck der Begründung und Festigung\ngesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen.                   selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen\nund Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver-\n(5) Im   übrigen sind Vertriebene und Sowjet-           günstigungen nach Maßgabe des Gesetzes zur\nzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus-         Änderung und Ergänzung des Einkommensteuer-\nübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist        gesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 222)\nbefugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen so            gewährt.\nlange bevorzugt zuzulassen, bis das Verhältnis er-             (2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der\nreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und           steuerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im\nSowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl-            Veranlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln\nkerung des Landes steht.                                   des Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche\nMark an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge\n§ 71                            als Beihilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bun-\nEintragung in die Handwerksrolle                desminister für Vertriebene im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nVertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die\nminister für Wirtschaft erläßt.\nglaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein\nHandwerk als stehendes Gewerbe selbständig be-                                       §  74\ntrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr-                       Vergabe von öffentlichen Aufträgen\nlingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für\nden Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen               (1) Bei der Vergabe von öffentlicheh Aufträgen\nHandwerkskammer in die Handwerksrolle ein-                 sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unbe-\nzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 ent-           schadet von Regelungen für notleidende Gebiete be-\nsprechend anzuwenden.                                      vorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für\nUnternehmen, an denen Vertriebene und Sowjet-\nzonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka-\nVierter Titel                         pitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für\nFörderung selbständig Erwerbstätiger               mindestens sechs Jahre sichergestellt ist. Der Bun-\ndesminister für Wirtschaft erläßt im Einvernehmen\n§ 72                           mit dem Bundesminister für Vertriebene hierzu\nKredite, ·Zinsverbilligungen, Bürgschaften         allgemeine Richtlinien.\nund Teilhaberschaften                       (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand\n(1) Die Begründung und Festigung selbständiger         sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die\nErwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjet-              Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der\nzonenflüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe         Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu\nund in freien Berufen ist durch Gewährung von Kre-         verfahren.\nditen aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-,                                    § 75\nTilgungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zins-                                  Kontingente\nverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen zu för-                (1) Bei der Anordnung oder Durchführung von\ndern.                                                      Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der\n(2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit       Erzeugung und der Zu- und Verteilung von Gütern,\nsoll auch die Umwandlung hochverzinslicher und             Leistungen und Zahlungsmitteln für gewerb1iche\nkurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen         Zwecke haben die zuständigen Behörden und\nZins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden.           Organisationen der Wirtschaft die Betriebe der Ver-","Nr. 2:2 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                           215\ntriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge unter Be-            doch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung von\nrücksichtigung ihrer besonderen Lage angemessen           Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen vor-\nzu beteiligen.                                            übergehender Betriebseinschränkung oder -still-\n(2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten        legung entlassen worden sind, sofern die Entlassung\nein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder          nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Ver-\nZeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-        waltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die be-\nsatz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel        vorzugte Vermittlung von arbeitslosen Vertrie-\nein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeit-            benen und Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien.\npunkt zugrunde zu legen, welcher der Anordnung            Diese bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nder Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und              ministers für Arbeit.\nden besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rech-           (3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 wer-\nnung trägt. Von diesem Recht können Antragsteller         den Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger Be-\nlängstens bis zum 31. Dezember 1957 Gebrauch              schäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per-\nmachen.                                                   sonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,           Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäf-\nwenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge,             tigung nicht zugemutet werden kann, sowie Be-\nohne Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder          schäftigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bun-\nähnliche Verträge mit bestehenden Betrieben ab-           des- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht\nschließen, sofern sie vor der Vertreibung einen           eingerechnet.\ngleichartigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter\n(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-\ngeführt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung\nvorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-\nsind solche Verträge zuzulassen und zu fördern.\ngruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird\nhierdurch nicht berührt.\n§ 76\nVermietung, Verpachtung und Obereignung\n§ 78\ndurch die öffentliche Hand\nLehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art\nSoweit die öffentliche Hand Grund und Boden,\nRäumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer be-            {1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nstimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver-            Arbeitslosenversicherung hat unter Beteiligung der\nmietet oder übereignet, sollen Vertriebene und            zuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin zu\nSowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein       wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen und\ngleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt           Ausbildungsstellen sonstiger Art Vertriebene und\nberücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht        Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung der\nist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-         Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsamts-\nzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung           bezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewerber\nim Bereich der vergebenden Körperschaft oder Stelle       angemessen beteiligt werden.\nsteht.                                                       (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-\nFünfter Titel                         stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-\nFörderung unselbständig Erwerbstätiger              schließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und\nLehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Ver-\n§ 77\nfügung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die\nArbeiter und Angestellte                 Unterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und       flüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung\nArbeitslosenversicherung hat dahin zu wirken, daß         von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger\nder Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer, die Ver-       Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der         Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge-\nGesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer inner-          samtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper-\nhalb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis          schaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt.\nentspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die\nVertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur                                    § 79\nGesamtzahl der Arbeitnehmer - getrennt nach Ar-\nDauerarbeitsplätze\nbeitern und Angestellten - in diesen Bezirken steht.\nAußerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken,               (1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-\ndaß dieser Personenkreis aus berufsfremder Be-            plätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge\nschäftigung in die erlernten oder überwiegend aus-         sollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen\ngeübten Berufe vermittelt wird.                           Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie\nZinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften über-\n(2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht\nerreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und Sowjet-     nommen werden. Diese Vergünstigungen sollen Be-\ntrieben bevorzugt gewährt werden,\nzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949\nweniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden                 1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjet-\nhaben, von der Bundesanstalt für A:rbeitsvermitt-                    zonenflüchtlinge sind, oder\nlung und Arbeitslosenversicherung vor anderen                     2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen-\nBewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher                   flüchtlinge mit mindestens der Hälfte des\nEignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter                    Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteili-\nBerücksichtigung der Wirtschaftslage bevorzugt in                    gung für mindestens sechs Jahre sicher-\nArbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet je-                    gestellt ist, oder","216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. die sich verpflichten, in dem geförderten '                    VIERTER ABSCHNITT\nBetrieb mindestens 70 vom Hundert Ver-\ntriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für\nEinzelne Rechtsverhältnisse\ndie Laufzeit der Vergünstigung zu be-\nErster Titel\nschäftigen.\nSchuldenregelung für Vertriebene und\n(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-\nSowjetzonenflüchtlinge\ngungen des Absatzes 1 auch gewährt werden\n1. für die Restfürnnzierung -    jedoch nicht                             § 82\nfür die nachstellige Finanzierung - von                             Grundsatz\nWohnungsbauten, sofern diese die Schaf-\nVertriebene können wegen der Verbindlichkeiten,\nfung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze er-\ndie vor der Vertreibung begründet worden sind,\nmöglicht, oder                               nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich\n2. zur Erhaltung    gefährdeter Dauerarbeits-    aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen-\nplätze.                                      des ergibt.\n§ 83\nSechster Titel                         Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers\nSonstige Vorschriften                      (1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht\n§ 80\nzur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Re-\ngelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im\nWohnraumversorgung                    Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor-\n(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet-        schriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März\nzonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring-           1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln.\nliche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und                 (2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage\ndes öffentlich geförderten Wohnungsbaues.                  beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe-\n(2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist       gesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-\nein angemessener Teil des vorhandenen und des              nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn\nneu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei            er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen ständigen\nsind die noch in Lagern und anderen Notunter-             Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nkünften Untergebrachten besonders zu berücksich-           oder in Berlin (West) genommen hat, die Ver-\ntigen.                                                     mögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem Zeit-\n(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für             punkt zugrunde zu legen.\nden öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau                (3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in\n(§§ 13 ff des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24.          Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen\nApril 1950-Bundesgesetzbl. S.83-) ist in möglichst         des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit\nweitem Umfange zu Gunsten der Vertriebenen und             dies aus besonderen Gründen-zur Vermeidung einer\nSowjetzonenflüchtlinge auch die Begründung von            unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erforder-\nEigentum an Wohnungen (Eigenheimen, Kleinsied-             lich erscheint. Haben sich die Vermögens- und Er-\nlungen, Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht)             werbsverhältnisse des Schuldners nach dem in Ab-\nzu fördern.                                               satz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so ist\n( 4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies aus\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           besonderen Gründen zur Vermeidung einer un-\nVorschriften über die angemessene Berücksichtigung        billigen Härte gegenüber dem Schuldner erforder-\nder Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei           lich erscheint.\nder Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im              (4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82\nRahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten           ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht\nsozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird.                Vertragshilfe nach den Vorschriften der Absätze\n1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es\n§ 81                           beantragt.\nNichtanwendung beschränkender Vorschriften                                   § 84\n(1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines                            Antragsfrist\nRechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von            (1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1\neiner besonderen Beziehung zu einem Lande oder             oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt\neiner Gemeinde (z. B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus-         werden. Das Gericht kann einen Antrag des Gläu-\nbildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertrie-        bigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Be-\nbene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung,           schluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft\nwenn sie dort im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses       macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag\nGesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben oder            nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach Wegfall\nnach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zugewie-         des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Ge-\nsen oder umgesiedelt werden.                               gen die Entscheidung des Gerichtes über die Zu-\n(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte        lassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das\nauf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden             Beschwerdegericht entscheidet endgültig.\nRealgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein-                  (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den\nschaften nicht berührt.                                    Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                            217\ngemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht         oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maß-\ngegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten         nahmen verloren haben, können wegen der Ver-\nnach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder    bindlichkeiten, die vor der Flucht oder in den\nnach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß § 83        Fällen des § 4 vor der Besetzung begründet worden\nAbs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt.                 sind, nicht in Anspruch genommen werden.\n(2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1 ulld 3 und\n§ 85                         § 87 sind entsprechend anzuwenden.\nJuristische Personen und Handelsgesellschaften\n§ 89\nDie Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent-\nsprechend für Verbindlichkeiten von juristischen                     Erledigung anhängiger Verfahren\nPersonen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz          (1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch\nvor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich-       die Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Partei\nneten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort    ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der\nder Niederlassung oder die Geschäftsleitung im          gerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die\nGeltungsbereich dieses Gesetzes befindet.               außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Aus-\nlagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen\n§ 86                         Gründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichtsge-\nfrühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche      bühren werden nicht erhoben.\n(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch,      (2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever-\nwenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder         fahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so\nteilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt     werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen\noder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden        nicht erhoben.\nist.                                                                          Zweiter Titel\n(2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz                 Sozialrechtliche Angelegenheiten\noder teilweise durch rechtskräftiges Urteil fest-\ngestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen                                  §  90\nworden, so sind in einem nach allgemeinen Vor-                              Sozialversicherung\nschriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die          (1) Vertriebene und SÖwjetzonenflüchtlinge werden\nVorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend        in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversiche-\nanzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf         rung den Berechtigten im Geltungsbereich des Grund-\n, Gewährung von Vertragshilfe bis zum 31. Dezember        gesetzes und i.n Berlin (West) gleichgestellt.\n1953 stellt. § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.       (2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können\n(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene      Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei nicht\nrechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags-     mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägern\nhilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der     der deutschen Sozialversicherung oder bei nichtdeut-\nBestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes           schen Trägern der Sozialversicherung erworben\nunberührt.                                              haben, unter Zugrundelegung der bundesrecp.tlichen\n§ 87                          Vorschriften über Sozialversicherung bei Trägern\nAusnahmen                        der Sozialversicherung im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes und in Berlin (West) geltend machen.\n(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht\nfür                                                         (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\n1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögens-                                    § 91\nwerten des Vertriebenen im Geltungs-                         Ersatz von Fürsorgekosten\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n(West) in wirtschaftlichem Zusammenhang           (1) Bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen\nstehen,                                      ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung zum\nErsatz von Fürsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der\n2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,\nVerordnung über die Fürsorgepflicht die Herstellung\n3. Löhne und Gehälter,                          einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Lebens-\n4. die in § 6 Nr. 1 und 2 des Vertragshilfe-    grundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind nach\ngesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten.     § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorge-\n(2) Die Regelung der in § 6 Nr. 4 des Vertrags-     kosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)\nhilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten bleibt     Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.\nvorbehalten. Bis zur Regelung können die Schuldner          (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-\ndie Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verweigern.       tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchfüng ist, so-\nweit es sich um eine Person handelt, auf die sich die\n§ 88                          Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nRegelung für Sowjetzonenfüichtlinge           buches bezieht, zum Ersatz von Fürsorgekosten nach\n(1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht       § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht in\noder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Beset-      der Regel nicht heranzuziehen.\nzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens in              (3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 bleiben\nder sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch        die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach der\nbesetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil      Reichsversicherungsordnung, nach den Vorschriften\nihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen              über die Arbeitslosenunterstützung und die Arbeits-","218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlosenfürsorge, über die Kriegsopferversorgung, die                 Antragstellers von der Ablegung der Prü-\nKriegsschadenrente und nach § 21 a der Verordnung                  fung oder dem Erwerb des Befähigungsnach-\nüber die Fürsorgepflicht unberührt, soweit diese An-               weises Kenntnis hat.\nsprüche einen Zeitraum betreffen, für den Fürsorge-\n(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im\nleistungen gewährt wurden.\nRechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde\nüber die abgelegte Prüfung oder den erworbenen\nDritter Titel                       Befähigungsnachweis.\nPrüfungen und Urkunden                        (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis\nrechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes\n§ 92\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\nAnerkennung von Prüfungen                   tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\n(1) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Ver-      11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend\ntriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum 8. Mai       anzuwenden.\n1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem Gebiets-            (5) Die Länder bestimmen die Stellen, die zur Ent-\nstande vorn 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. er-          gegennahme eidesstattlic~er Erklärungen gemäß Ab-\nworben haben, sind im Geltungsbereich des Grund-         satz 2 Nr. 2 befugt sind.\ngesetzes und in Berlin (West) anzuerkennen.\n(2) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Ver-                           Vierter Titel\ntriebene bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb\ndes Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom\nSonstige Vorschriften\n31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben haben,                                      § 94\nsind im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in\nBerlin (West) anzuerkennen, wenn sie den entspre-                       Familienzusammenführung\nchenden deutschen Prüfungen und Befähigungsnach-            (1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der\nweisen gleichwertig sind. Die Bundesregierung wird       Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung        der Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-\ndes Bundesrates zu bestimmen, welche Prüfungen           zes oder in Berlin (West) von einer Erlaubnis ab-\nund Befähigungsnachweise, deren Anerkennung              hängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn sie\nnicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder    ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der im\nfällt, den entsprechenden deutschen Prüfungen und        Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\nBefähigungsnachweisen gleichwertig sind. Sie kann        (West) seinen ständigen Aufenthalt hat, für seine in\ndabei bestimmen, ob und in welchem Umfange Er-           Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zwecke der\ngänzungsprüfungen abzulegen sind.                        Familienzusammenführung beantragt.\n(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des\n§ 93                          Absatzes 1 gilt die Zusammenführung\nErsatz von Urkunden                           1. von Ehegatten,\n(1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-                2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,\nlinge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen                3. von hilfsbedürftigen Eltern zu unterhalts-\nUrkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise)                     pflichtigen Kindern,\nund die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erfor-               4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden\nderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf An-                oder sonst unterhalts- und pflegebedürfti-\ntrag durch die für die Ausstellung entsprechender                  gen Kindern zu den Eltern,\nUrkunden zuständigen Behörden und Stellen eine\n5. von minderjährigen Kindern zu den Groß-\nBescheinigung auszustellen, wonach der Antrag-\nsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb                   eltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder\ndes Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen                   sich der Kinder nicht annehmen können,\nhat.                                                            6. von minderjährigen Kindern zu Verwandten\nder Seitenlinie, wenn Verwandte aufsteigen-\n(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Beschei-              der Linie nicht mehr leben od'er sich der\nnigung gemäß Absatz 1 ist, daß dte Ablegung der                    Kinder nicht annehmen können.\nPrüfung oder der Erwerb des Befähigungsnachweises\nbestätigt wird                                              (3) Personen, die im \\tVege der Familienzusammen-\nführung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-\n1. durch Erklärungen von zwei glaubwürdigen\nreich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge-\nZeugen zur Niederschrift vor einer für die\nnommen haben, können ihrerseits ein Recht auf Nach-\nAusstellung der Bescheinigung zuständigen\nzug von Familienangehörigen aus dieser Vorschrift\nBehörde oder Stelle, oder\nnur dann herleiten, wenn sie selbst Rechte und Ver-\n2. durch eidesstattliche Erklärungen von zwei     günstigungen als Vertriebene oder Sowjetzonen-\nglaubwürdigen Personen, deren Unterschrif-     flüchtlinge in Anspruch nehmen können.\nten amtlich beglaubigt sind und die diese\neidesstattlichen Erklärungen vor einer\n§ 95\nStelle abgegeben haben, die zur Entgegen-\nnahme solcher Erklärungen befugt ist, oder                     Unentgeltliche Beratung\n3. durch schriftliche, an Eides Statt gegebene       (1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-\nErklärung einer Person, die auf Grund ihrer    linge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen\nfrüheren dienstlichen Stellung im Bezirk des   Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                           219\nund Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf-          riger uei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätz-\ngabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-       lich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen\nfragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu        ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf\nkeiner besonderen Erlaubnis.                             Erteilung des Ausweises oder der Bescheinigung\n(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuch-    haben.\nlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere be-\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung                       SIEBENTER ABSCHNITT\nmit Zustimmung des Bundesrates.                             Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nFUNFTER ABSCHNITT                                                 § 100\nKultur, Forschung und Statistik                          Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n§ 96                             Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Au-\ngust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt\nPflege des Kulturgutes\ngeändert:\nder Vertriebenen und Flüchtlinge und\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung         1. § 11 erhält folgende Fassung:\nBund und Länder haben entsprechend ihrer durch                                  ,, § 11\ndas Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kul-                               Vertriebener\nturgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein               (1) Vertriebener ist, wer als deutscher s_~a_ats-\nder Vertriebenen und Flüchtlinge und des gesamten            angehöriger oder deutscher Volkszugehonger\ndeutschen Volkes zu erhalten sowie Archive und Bi-           seinen \\'Vohnsitz in den zur Zeit unter fremder\nbliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten.          Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten\nSie haben Wissenschaft und Forschung bei der Er-             oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des\nfüllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung           Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom\nund der Eingliederung der Vertriebenen und Flücht-           31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusam-\nlinge ergeben, zu fördern.\nmenhang mit den Ereignissen des zweiten Welt-\n§ 97                              krieges infolge Vertreibung, insbesondere durch\nStatistik                            Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehr-\nfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz ver-\n(1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete             loren gegangen sein, der für die persönlichen\ndes Vertriebenen- und Flüchtlingswesens erforderli-          Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend\nchen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbeson-         war. Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen\ndere haben sie die Statistik so auszugestalten, daß          Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete ver-\ndie statistischen Unterlagen für die Durchführung der        legt hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn\nzum Zwecke der Eingliederung der Vertriebenen und            aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch\nSowjetzonenflüchtlinge erlassenen Vorschriften zur           nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig\nVerfügung gestellt werden können.                            niederlassen wollte.\n(2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen Ein-        (2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher\ngliederung de1 Vertriebenen und Sowjetzonenflücht-           Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-\nlinge im Vergleich zu deren Lage vor der Vertrei-\nhöriger\nbung ist durch eine Statistik festzustellen, die im Zu-             1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm\nsammenhang mit der Beantragung von Ausweisen\ndrohender oder gegen ihn verübter\ndurchzuführen ist. Die Antragsteller haben die An-\nnationalsozialistischer Gew al tmaßnah-\ntragsvordrucke (§ 16) in doppelter Ausfertigung aus-\nmen auf Grund der politischen Uber-\nzufüllen. Die für die statistische Auswertung be-\nzeugung, der Rasse, des Glaubens oder\nstimmten Doppelstücke werden durch die Statisti-\nder \\!Veltanschauung die in Absatz 1 ge-\nschen Ämter nach den für die Statistik geltenden\nnannten Gebiete verlassen und seinen\nVorschriften weiter bearbeitet. Die Kosten hierfür                    Wohnsitz außerhalb des Deutschen Rei-\ntragen Bund und Länder nach den bei ihnen anfallen-                   ches genommen hat,\nden Arbeiten.\n2. auf Grund der während des zweiten\nSECHSTER ABSCHNITT\nWeltkrieges geschlossenen zwischen-\nStrafbestimmungen                                     staatlichen Verträge aus außerdeutschen\n§ 98                                        Gebieten oder während des gleichen\nErschleichung von Vergünstigungen                           Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen\ndeutscher Dienststellen aus den von der\nMit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser                     deutschen Wehrmacht besetzten Gebie-\nStrafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige oder                ten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),\nunvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder\nbenutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder              · 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-\nVergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjet-                        bungsmaßnahmen die zur Zeit unter\nzonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen.                  fremder Verwaltung stehenden deut-\nschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lett-\n§ 99\nland, Litauen, die Sowjetunion, Polen,\nPflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen                      die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumä-\nMit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser                     nien, Bulgarien, Jugoslawien oder Alba-\nStrafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehö-                     nien verlassen hat oder verläßt, es sei","220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndenn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945    lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBL\nseinen Wohnsitz in diesen Gebieten be-    S. 231) wird aufgehoben.\ngründet hat (Aussiedler),\n4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,                                   § 103\nsein Gewerbe oder seinen Beruf ständig          Aufhebung von hmdesrechtlichen Vorschriften\nin den in Absatz 1 genannten Gebieten         Die Vorschriften der Länder, welche die. in den\nausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge  §§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten Tat-\nVertreibung aufgeben mußte.               bestände betreffen, insbesondere§ 7 Abs. 1 Satz 2 des\n(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst   Flüchtlingsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen\ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-     vom 2. Juni 1948, treten außer Kraft. Dasselbe gilt\nzugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Ver-          für Strafbestimmungen der Länder auf dem Gebiet\ntriebenen seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 ge-      des Vertriebenen- und Flüchtlingsrechts.\nnannten Gebieten verloren hat.\"\n§ 104\n2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für\nHeimatvertriebene\" die Worte „im Sinne des § 2                  Verhältnis zum sonstigen Bundes- und\ndes Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai                                    Landesrecht\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\" eingefügt; Satz 2        (1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-\nwird gestrichen.                                      lichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-\n3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt er-        lingsbegriff festgelegt ist oder -verwendet wird,\ngänzt:                                                treten die Vorschriften des Ersten Titels und die\nnach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen\n„ und soweit sie nicht für den unrentierlichen\nVorschriften an ihre Stelle.\nTeil der Finanzierung eines Vorhabens, ins-\nbesondere zur Melioration oder zur Kultivie-           (2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes bleiben\nvorbehaltlich der ausdrücklich genannten Änderun-\nrung von Moor-, Odland und Rodungsflächen\ngen und Ergänzungen unberührt\n§ 40 des Bundesvertriebenengesetzes) aufge-\nwendet worden sind oder werden.\"                            1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundge-\n4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                       setzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951\n„Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch                      (Bundesgesetzbl. I S. 307) sowie das Gesetz\nSowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleichge-                   zur Regelung der Wiedergutmachung na-\nstellten Personen (§ § 3 und 4 des Bundesvertrie-                 tionalsozialistischen Unrechts für Angehöri-\nbenengesetzes vom 19. Mai 1953 -            Bundes-               ge des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai\ngesetzbl. I S. 201 -) berücksichtigt werden.\"                     1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291),\n2. die Vorschriften auf dem Gebiete des\n§ 101                                     Lastenausgleichs, ·\n.Änderung des Notaufnahmegesetzes                     3. die Vorschriften der Länder zur Regelung\nDas Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen                      der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nin das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-                      schen Unrechts,\ngesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom                  4. Vorschriften der Länder über die Eingliede-\n21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie folgt               rung der Vertriebenen und Sowjetzonen-\ngeändert:                                                             flüchtlinge, die eine günstigere Regelung\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                vorsehen.\n., (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen         (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebenen\nnicht verweigert we.rden, die aus den in Absatz 1      nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genann-\ngenannten Gebieten flüchten mußten, um sich            ten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ge-\neiner von ihnen nicht zu vertretenden und durch        währt werden, stehen mit dem Inkrafttreten dieses\ndie politischen Verhältnisse bedingten besonde-        Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie Per-\nren Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch     sonen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder\nihr Verhalten gegen die Grundsätze der Mensch-         werden.\nlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.                                  § 105\nEine besondere Zwangslage ist vor allem dann                   Weitergeltung der bisherigen Ausweise\ngegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib\nund Leben oder die persönliche Freiheit vorge-             Die bisher von den Ländern für Vertriebene und\nlegen hat. Wirtschaftliche Gründe allein begrün-       Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als Nach-\nden keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der be-        weis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft\nsonderen Erlaubnis nach Absatz 1.\"                     im Sinne dieses Gesetzes, -bis sie durch Ausweise\ngemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundesregierung\n2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                     außer Kraft gesetzt werden.\n„Er entscheidet auch darüber, was als besondere\nZwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen                                       § 106\nist.\"                                                                  Verw a.l tungsvorsgirift~n\n§ 102\nDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\nAufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes           lichen allgemeinen Verwaltungvorschriften erläßt\nDas Gesetz zur Förderung der Eingliederung von          die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nHeimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht-          rates.","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953                         221\n§ 107                         gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nAnwendung des Gesetzes im Land Berlin           auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1    Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin     gungen erlassen werden,· gelten im Land Berlin nach\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-    § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. Lukaschek\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeu mayer\nDer Bundesminister\nfür gesamtdeutsche Fragen\nJakob Kaiser"]}