{"id":"bgbl1-1953-21-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":21,"date":"1953-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_21.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts","law_date":"1953-04-30T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 21 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1953                                          191\nVerordnung über Änderungen\ndes Umzugskostenrechts.\nVom 30. April 1953.\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Um-                                    a) verheiratete Beamte mit eigenem Haus-\nzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935                                          stand und ihnen gleichgestellte B_eamte\n(Reichsgesetzbl. I S. 566) wird verordnet:                                               der\nStufe Ia ............... 775DM\nAbschnitt I                                                 Stufe lb ............... 562DM\nÄnderungen der Rechtsvorschriften                                           Stufe II    ............... 375DM\nüber Umzugskostenvergütung der Beamten                                             Stufe III   •••••   t •••••••••         262DM\nStufe IV    . . . . . . . . . . . . . . 216DM\n~\n§ 1                                                  Stufe V     ............... 195DM\",\nDie durch das Zweite Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952                                             Abschnitt II\n(Bundesgesetzbl. I S. 582) in die Besoldungsordnung A\nneu aufgenommene Besoldungsgruppe 12 wird der                              Änderungen der Durchführungsverordnung zum\nUmzugskostenstufe V des § 3 des Gesetzes über Um-                       Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten\nzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935                                                     §3\n(Reichsgesetzbl. I S. 566) in der Fassung der Verord-                      Die Durchführungsverordnung zum Gesetz über\nnung des Reichsministers der Finanzen vom 11. Mai                       Umzugskostenvergütung der Beamten vom 7. Mai\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 289) zugeteilt.                              1935 (Reichsbesoldungsbl. S. 40) wird wie folgt ge-\nändert:\n§2\nZur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhält-                       1. Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nnisse werden die §§ 4 und 5 des Gesetzes über Um-                                     „Nr. 3. Umzugskostenvergütung\nzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935\n(Reichsgesetzbl. I S. 566) wie folgt geändert:                               Zur Umzugskostenvergüh:mg gehören\n1. § 4 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\na) Umzugskostenentschädigung nach § 4 oder\n§ 5,\n,,(1) Bei Umzügen zwischen zwei politischen Ge-\nmeinden erhalten als Umzugskostenentschädi-                             b) Reiseentschädigung nach § 6,\ngung:                                                                    c) Zuschuß nach§ 7,\na) verheiratete Beamte mit eigenem Haustand                             d) Mietentschädigung nach § 8,\nund ihnen gleichgestellte Beamte\ne) Beiträge zur Beschaffung von Ofen und Koch-\nherden nach § 9 und\nfür die weiteren Entfernungen\n(Steigerungsbeträge)                        f) Beiträge zur Instandsetzung und Beschaffung\n-----·-                                  ---------\nvon Wohnungen nach § 10 des Gesetzes.\nbei Um- über         über     über    über\n1\nüber\nzugsent-      5       100     400      600    800   über        Auf die unter e und f genannten Bestandteile der\nfer-      bis      bis      bis   · bis     bis  1000        Umzugskostenvergütung besteht kein Rechtsan-\nder       nungen      100      400     600      800    1000              spruch.\"\nStufe       bis zu     km       km      km       km      km    km\n5km                                                     -  2. Nr. 4 -    Versetzung -  ist wie folgt zu ändern:\n(Grund-     für\nbetrag) je 5                                                   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nkm         für jede weitere 25 km oder\noder                   Teile davon                      ,,(2) Einern Antrag auf Versetzung aus persönli-\nTeile                                                chen Gründen ist im allgemeinen nur stattzugeben,\ndavon                                                  wenn durch die Versetzung des Beamten keine\nKosten entstehen. Liegen zwingende persönliche\nDM    I DM I      DM     I DM    I  DM   I DM I DM           Gründe für eine Versetzung vor (§ 2 Abs. 1 Buch-\nJa        1 175       35      52       37       25     15      6\nstabe e des Gesetzes}, so gilt Nr. 23. Sind zwin-\nIb          862       25      42       27       16     11      5        gende persönliche Gründe nicht gegeben, so kann\nII           537       18      34       19       14     10      5        die Versetzung nur unter Verzicht auf Umzugs-\nIII           375       13       25      15        9      1      4        kostenvergütung und Trennungsentschädigung an-\nlV            324       11       24      13        8      1      4\nV            285         9      22      12        7      6      4 \"      geordnet werden. Die Verzichtserklärung des Be-\namten hat dahin zu lauten,\n2. § 5 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:                           daß er bereit und imstande ist, die sämtlichen\n,. (1) Wird die Wohnung auf dienstliche Anord-                       aus Anlaß seiner Versetzung entstehenden\nnung innerhalb der politischen Gemeinde gewech-                         Kosten selbst zu tragen und daß er für den Fall\nselt, so erhalten als Umzugskostene1_1 tschädigung:                     der Genehmigung seines Versetzungsgesuchs auf","192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953,.Teil I\nEr~,tattung aller ihm durch den Umzug erwach-              Nummer 1 die Worte „einschließlich der Aus-\nsenden Auslagen und auf Gewährung von Tren-                lagen für das Versichern des Umzugsguts bis\nnungsentschädigung verzichtet.                             zum Betrage von 4½ vom Tausend\" ersetzt\nDie Verzichtserklärung des Beamten auf Umzugs-                durch die Worte „einschließlich der Auslagen\nfür Transport- und Bruchversicherung des Um-\nko'.~tenvergütung und Trennungsentschädigung ist\nzu den Akten zu nehmen.                                       zugsguts bis zum Betrag von zusammen 7 vom\nTausend\".\nDie Versetzung ist abzulehnen, wenn der Beamte\n7. In Nr. 16. - Abschnitt Zuschuß zur Umzugs-\nwirtschaftlich nicht in der Lage ist, die durch die\nkostenentschädigung - wird Absatz 2 in der\nVersetzung entstehenden Auslagen aus eigenen\nFassung der Verordnung vom 7. Oktober 1941\nMitteln zu bestreiten.\"\n(Reichsbesoldungsbl. S. 233) wie folgt geändert:\nb) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:\na) In Buchstabe b werden die Worte „Auslagen\n,, (3) In der Versetzungsverfügung ist zum Aus-                für das Versichern des Umzugsguts bis zum\ndruck zu bringen, daß die Versetzung aus dienst-                  Betrage von 3 vom Tausend\" ersetzt durch\nlichen Gründen oder aus persönlichen Gründen                      die Worte „Auslagen für Transport- und\nunter Annahme des Verzichts auf Umzugskosten-                     Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum\nerstattung oder unter Anerkennung zwingender                      Betrag von zusammen 5 vom Tausend\".\npersönlicher Gründe erfolgt.\"\nb) Buchstabe c wird unter Wegfall des Strich-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                          punktes am Schluß wie folgt ergänzt:\n3. Nr. 10 erhält folgende Fassung:                                      „und höchstens bis zum Betrag des dem\nBeamten zustehenden Beschäftigungstage-\n„Nr. 10. Untergestelltes Umzugsgut                        geldes. Die entsprechenden Fahrt- und\nAls Umzugsgut gelten auch Gegenstände, die an                     Mehrauslagen, letztere sofern sie nicht\ndem Tage, zu dem die Versetzung, Anstellung,                         nach Buchstabe e zu erstatten sind, können\nEinberufung oder der Umzug angeordnet ist, an                        auch für eine Reise einer Person berück-\neinem dritten Ort lagern oder untergestellt sind.                    sichtigt werden, die einen Umzug vorbe-\nDie Beförderungsauslagen für die Dberführung                         reiten und durchführen muß, weil sich zur\ndieser Gegenstände vom dritten Ort zum bisheri-                      Zeit des Umzugs kein Familienangehöriger\ngen Wohnort sind nicht erstattungsfähig. Wird                        mehr am alten Wohnort befindet, dem die\ndas untergestellte Umzugsgut unmittelbar an den                      Vorbereitung und Durchführung des Um-\nneuen Wohnort überführt, so sind die für die un-                     zugs billigerweise zugemutet werden kann.\nmittelbare Dberführung entstandenen Beförde-                         Diese Auslagen können auch einem unver-\nrungsauslagen im Verhältnis der beiden Entfer-                       heirateten Beamten mit eigenem Haus-\nnungen vom dritten Ort zum bisherigen Wohnort                        stand (Nr. 8) für eine Reise zur Vorberei-\nund vom bisherigen zum neuen Wohnort aufzu-                          tung und Durchführung seines Umzuges\nteilen. Nur der auf die letztgenannte Entfernung                     gewährt werden;\".\nentfallende Anteil ist erstattungsfähig, und zwar              c) In den Buchstaben d und e wird jeweils hinter\nentweder bei der Zuschußgewährung nach § 7 des                    „Familienangehörigen\" eingefügt ,, (Nr. 15\nGesetzes oder bei der Erstattung der Beförderungs-                Abs. 1)\".\nauslagen nach§ 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes.\"\nd) Die Buchstaben f und g erhalten folgende\n4. In Nr. 11. - Beförderungsauslagen und Umzugs-                     Fassung:\nauslagen - wird folgender neuer Absatz 3 ange-                     „f) Arbeitslöhne für Installationsarbeiten\nfügt:                                                                  und für Dekorationsarbeiten einschließ-\n,, (3) Absatz 2 ist auch in den Fällen anzuwenden,                 lich der Löhne für das Umarbeiten von\nin denen notwendige Mehrauslagen im Sinne von                          Fenstervorhängen, Tür-und Wandbehän-\n§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 5 des Gesetzes geltend ge-                      gen sowie von Vorhängen als Ersatz für\nmacht werden.\"                                                         Türen aus der alten Wohnung zur Ver-\nwendung in der neuen Wohnung, ferner\n5. In Nr. 12. - Entfernungsberechnung              in der                 Auslagen für die erforderlichen kleine-\nFassung der Verordnungen vom 28. Oktober 1938                           ren Ersatz- und Ergänzungsteile;\n(Reichsbesoldungsbl. S. 337) und vom 9. Januar                      g) Auslagen für neue Vorhänge an Fen-\n1940 (Reichsbesoldungsbl. S. 8) erhält Absatz 2                         stern und an die Wohnung abschließen-\nSatz 2 folgende Fassung:                                                den, verglasten Türen (einschließlich des\n,,Beträgt zwischen diesen Orten eine Verbin-                        Arbeitslohnes für die Verarbeitung von\ndung auf dem Landweg nicht mehr als 50 km und                       Stoffen zu derartigen Vorhängen), Vor-\nist diese wesentlich kürzer als die Eisenbahnver-                    hangstangen und Zugvorrichtungen bis\nbindung, so ist die kürzere Landwegstrecke der                       zur Höhe von zwei Dritteln der not-\nBerechnung zugrunde zu legen, auch wenn sie                          wendigen Kosten, wenn das Anschaffen\nnicht benutzt wurde.\"                                                erforderlich war, weil in der neuen Woh-\nnung mehr Fenster und verglaste Außen-\n6. In Nr. 13. - Inselumzüge            in der Fassung der                  türen oder solche mit größeren Aus-\nVerordnung vom 23. April 1940 (Reichsbesol-                             maßen vorhanden sind als in der alten\ndungsbl. S. 132) werden in Absatz 1 Buchstabe a                         Wohnung;\".","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1953                              193\ne) In Buchstabe h wird die Nummer 2 wie folgt               b) wird als neuer Absatz 3 eingefügt:\nergJnzt:                                                       ,, (3) Der Beitrag darf unter den Voraus-\n„ferner für Schutzkontakteinrichtungen                  setzungen der Absätze 1 und 2 auch bei der\nund Schutzschaltungen (einschließlich Stek-             Beschaffung dieser Gegenstände für Eigen-\nker und Verbindungsschnüre), wenn der-                  heime gewährt werden.\"\nartige Einrichtungen und Schaltungen aus                Die· bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-\nSicherheitsgründen vorgeschrieben sind,\".               sätze 4 bis 8.\nf) In Buchstabe h wird als neue Nummer 4 ein-              c) erhält im bisherigen Absatz 4 Satz 3 folgende\ngefögt:                                                     Fassung:\n,.4. neue Kochgeschirre (Töpfe und Pfannen)                ,,Der Beitrag darf auch für gemauerte (Kachel-\nin besonderer Ausführung für elektrische           usw.) Ofen, Etagen- oder Zentralheizungen\nKochherde bis zur Hälfte der notwendi-             gewährt werden; er darf jedoch die Kosten\ngen Anschaffungskosten, wenn die Um-               für ortsübliche eiserne Ofen in einfacher Aus-\nstellung auf elektrische Kochart nicht von         führung (vergl. Absatz 3) nicht übersteigen.\"\ndem Beamten veranlaßt war, und zwar            d) wird im letzten Satz des bisherigen Ab-\nfür 3 Stück bei Haushalten mit 1 bis               satzes 4 zwischen „auf\" und „Badeöfen\" ein-\n2 Personen, bei größeren Haushalten je             gefügt „Durchlauferhitzer,\".\nPerson für ein weiteres Stück, höchstens\n10. Nr. 20. - Umzugskostenbeihilfe beim Ausschei-\nfür insgesamt 6 Stück,\".\nden aus dem Dienst - in der Fas_sung der Ver-\nDie bisherigen Nummern 4 bis 6 werden                   ordnung vom 26. April 1937 (Reichsbesoldungsbl.\nNummer 5 bis 7.                                         S. 184) wird wie folgt geändert:\ng) Buchstabe 1 erhält folgende Fassung:                     a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,1) Auslagen für Schulbücher und Unter-                      ,, (2) Die Beihilfe beträgt 80 vom Hundert\nrichtsmittel, die durch den Schulwechsel           des Grundbetrages der nach § 4 des Gesetzes\nder Kinder nötig wurden, bis zu zwei               oder 80 vom Hundert der nach § 5 des Ge-\nDritteln der Anschaffungskosten; Aus-              setzes zu zahlenden Umzugskostenentschädi-\nlagen für Umschulungsunterricht bei Ver-           gung entsprechend der Umzugskostenstufe,\nsetzungen von Beamten, wenn am alten               der die Beamten vor ihrem Eintritt in den\nund am neuen Wohnort nur verschiedene              Warte- oder Ruhestand angehört haben.\"\nSchulsysteme bestehen, und zwar bis zu         b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nzwei Dritteln der nachgewiesenen Aus-                  ,, (4) Neben der Beihilfe nach den Ab-\nlagen, höchstens jedoch bis zu 200 Deut-           sätzen 1 und 2 können die Fahrkosten der\nsche Mark je Kind; ferner etwaige Um-              3. Wagenklasse oder 2. Schiffsklasse für den\nschulungsgebühren in voller Höhe;\".                Warte- oder Ruhestandsbeamten, seine Fa-\nmilienangehörigen und eine Hausangestellte\nh) In Buchstabe m ist das Wort „kleinere\" zu\nerstattet sowie Zuschuß (§ 7 des Gesetzes)\nstreichen.\nund Ofenbeschaffungsbeitrag (§ 9 des Ge-\n8. In Nr. 16. -        Abschnitt Nicht erstattungsfähige           setzes) bewilligt werden. Hierbei sind höch-\nAuslagen -          wird Absatz 3 wie folgt geändert:           stens die Kosten zugrunde zu legen, die ent-\nstanden wären, wenn der Umzug nach dem\na) Bei Buchstabe a werden die Worte „bei                        nächsten, jedoch nicht mehr als 100 km ent-\ngesammeltem Versenden\" ersetzt durch die                    fernt gelegenen Ort ausgeführt worden wäre,\nWorte „bei einem möglichen und zumutbaren                   nach dem der Umzug möglich war.\"\ngesammelten Versenden\".\nc) Absatz 5 ist zu streichen.\nb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:                        Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 5 bis 9.\n,,c) Auslagen für das Neubeschaffen von Tür-               Im bisherigen Absatz 7 werden die \\!\\Torte\nund Wandbehängen und von Vorhängen                 „Abs. 1 bis 6\" in „Absatz 1 bis 5\" und im\nals Ersatz für Türen;\".                           bisherigen Absatz 8 die Worte „Abs. 1 bis 7\"\nin „Absatz 1 bis 6\" geändert.\n9. In Nr. 18. -        Beschaffung von Ofen und Koch-\nd) Im bisherigen Absatz 10 werden die Worte\nherden -\n„Abs. 1 bis 6\" geändert in „Absatz 1 bis 5\" 1\na) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                           ferner fällt der letzte Satz fort.\n,, (2) Der Beitrag darf auch gewährt werden,\n11. In Nr. 23. -       Umzugskostenbeihilfe für Ver-\nwenn der Beamte bisher in den in Absatz 1\nsetzung aus persönliche:r;i Rücksichten - wird in\nSatz 1 bezeichneten Gebieten Inhaber einer\nAbsatz 2 folgender Satz 2 angefügt:\nDienstwohnung war 9der eine Wohnung mit\nZentral- oder Etagenheizung oder mit vom                ,,Daneben kann Reiseentschädigung(§ 6 des Ge-\nsetzes) bewilligt werden.\"\nVermieter gestellten Ofen und Kochherd\nbewohnte und durch eine Versetzung, An-             12. Nr. 25. -       Trennungsentschädigung bei Ver-\nstellung oder Umzugsanordnung gezwungen                 setzung, Anstellung und Umzugsanordnung -\nist, Ofen und Kochherd zu beschaffen. Der               in der Fassung der Verordnung von 11. Septem-\nBeitrag darf bei mehreren aufeinanderfolgen-            ber 1942 (Reichsbesoldungsbl. S. 186) wird wie\nden Umzügen nur einmal bewilligt werden.\"               folgt geändert:","194                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1{)53, Teil I\na) Die Absätze        bis 5 erhalten folgende                  ren nicht zwingenden Gründen verzögert\nFassung:                                                    werden.\"\n13. In der Uberschrift der Nr. 27 wird das Wort „Vor-\n,,(1) Beamte können aus Anlaß ihrer\nschuß\" ersetzt durch „Abschlag\".\nVersetzung, Anstellung, Umzugsanordnung\noder Einberufung angemessene Entschädi-           14. Die Anlage 1 - Zu Nr. 12 Abs. 5 DV. - erhält\ngung für die ihnen entstehenden Mehrkosten             folgende Fassung:\n(Trennungsentschädigung) nach den folgen-        \"Ubersicht der sich aus § 4 Abs. 1 a des Gesetzes bei den\nden Bestimmungen erhalten, solange sie            verschiedenen Entfernungen ergebenden Umzugskosten-\nwegen ·Wohnungsmangels verhindert sind,                                  entschädigungen\neine Wohnung am neuen Dienstort zu be-\nziehen.                                                     Die Umzugskostenentschädigung beträgt\n(2) Verheiratete oder den Verheirateten         bei einer Um-                      in Stufe\ngemäß Nr. 6 der Bestimmungen über Ver-            zugsentfernung       Ia     Ib       II      III      IV     V\ngütung bei vorübergehender auswärtiger                 von km         DM     DM      DM       DM       DM     DM\n1      1         1        1      1\nBeschäftigung der Beamten vom 11. Septem-                   bis   5   1175    862     537      375      324   285\nber 1942 (Reichsbesoldungsbl. S. 184) in vollem   über    5 bis  10   1210    887     555      388      335   294\nUmfang gleichgestellte Beamte, die zu dem         über   10 bis  15   1245    912     573      4Öl      346   303\nüber   15 bis  20   1280    937     591      414      357   312\nZeitpunkt, zu dem ihre Versetzung, Anstel-        über   20 bis  25   1315    962     609      427      368   321\nlung oder Einberufung oder ihr Umzug ange-        über   25 bis  30   1350    987     627      440      379   330\nordnet wird, am bisherigen Dienstort (Wohn-       über   30 bis  35   1385   1012     645      453      390   339\nort) eine Wohnung (auch in Untermiete) mit        über   35 bis  40   1420   1037     663      466      401   348\nüber   40 bis  45   1455   1062     681      479      412   357\nKochgelegenheit hatten, in der in der Regel       über   45 bis  50   1490   1087     699      492      423   366\nwenigstens eine Hauptmahlzeit für einen                               1525   1112                       434\nüber   50 bis 55                    717      505            375\nFamilienangehörigen auf eigene Rechnung           über   55 bis 60    1560   1137     735      518      445   384\nhergestellt wurde, können Ersatz der nach-        über   60 bis 65    1595   1162     753      531      456   393\ngewiesenen Mehrkosten am neuen Dienst-            über   65 bis 70    1630   1187     771      544      467   402\nüber   70 bis 75    1665   1212     789      557      478   411\nort bis zur Höhe der Sätze der Beschäfti-         über   75 bis 80    1700   1237     807      570      489   420\ngungsvergütung erhalten. Haben die ober-          über   80 bis 85    1735   1262     825      583      500   429\nsten Dienstbehörden oder die ihnen un-            über   85 bis 90    1170   1287     843      596      511   438\nmittelbar nachgeordneten und von ihnen da-      , über   90 bis 95    1805   1312     861      609      522   447\nüber   95 bis 100   1840   1337     879      622      533   456\nzu besonders ermächtigten Behörden für be-\nstimmte Orte Erfahrungssätze der Tren-            über  100 bis 125   1892   1379     913      647      557   478\nüber  125 bis 150   1944   1421     947      672      581   500\nnungsentschädigung festgesetzt, so können         über  150 bis 175   1996   1463     981      697      605   522\ndiese gezahlt werden.                             über  175 bis 200   2048   1505    1015      722      629   544\nüber 200 bis  225   2100   1547    1049      747      653   566\n(3) Andere Beamte, die zu dem Zeit-                                2152   1589    1083      772      677   588\nüber 225 bis  250\npunkt, zu dem ihre Versetzung, Anstellung,        über 250 bis  275   2204   1631    1117      797      701   610\nEinberufung oder ihr Umzug angeordnet             über 275 bis  300   2256   1673    1151       822     725   632\nwurde, am bisherigen Dienstort (Wohnort)          über 300 bis  325   2308   1715    1185       847     749   654\nüber 325 bis  350   2360   1757    1219      872      773   676\neinen eigenen Hausstand (Nr. 8) hatten,                               2412   1799    1253      897      797   698\nüber 350 bis  375\nkönnen Ersatz der Miete für ihre Wohnung          über 375 bis  400   2464   1841    1287       922     821   720\nam alten Dienstort in Grenzen der Nr. 17          über 400 bis  425   2501   1868    1306      937      834   732\noder Ersatz der notwendigen baren Ausla-          über 425 bis  450   2538   1895    1325       952     847   744\ngen für das Unterstellen ihrer Möbel erhal-       über 450 bis  475   2575   1922    1344       967     860   756\nüber 475 bis  500   2612   1949    1363       982     873   768\nten, jedoch nicht mehr als den Monatsbetrag                                  1976                             780\nüber 500 bis  525   2649           1382       997     886\ndes Beschäftigungstagegeldes für ledige           über 525 bis  550   2686   2003    1401     1012      899   792\nBeamte.                                           über 550 bis  575   2723   2030   -1420     1027      912   804\nüber 575-bis  600   2760   2057    1439     1042      925   816\n(4) Die Bestimmungen über Vergütung                                2785   2073    1453     1051      933   823\nüber 600 bis  625\nbei vorübergehender auswärtiger Beschäfti-        über 625 bis  650   2810   2089    1467     1060      941   830\ngung der Beamten (Abordnungsbestimmun-            über 650 bis  675   2835   2105    1481     1069      949   837\ngen), insbesondere die Nr. 3, sind in den         über 675 bis  700   2860   2121    1495     1078      957   844\nüber 700 bis  725   2885   2137    1509     1087      965   851\nFällen der Absätze 2 und 3 stnngemäß anzu-        über 725 bis  750   2910   2153    1523     1096      973   858\nwenden. Auf die Gewährung von Tren-               über 750 bis  775   2935   2169    1537     1105      981   865\nnungsentschädigung besteht kein Rechtsan-         über 775 bis  800   2960   2185    1551     1114      989   872\nüber 800 bis  825   2975   2196    1561     1121      996   878\nspruch.                                                               2990   2207                             884\nüber 825 bis  850                  1571     1128     1003\n(5) Die Empfänger von Trennungsentschä-        über 850 bis 875    3005   2218    1581     1135     1010   890\ndigung sind verpflichtet, alle Änderungen         über 875 bis 900    3020   2229    1591     1142     1017   896\nüber 900 bis 925     3035   2240    1601     1149     1024   902\nin den für die Gewährung der Entschädigung                            3050   2251                      1031   908\nüber 925 bis 959                    1611     1156\nmaßgebenden Verhältnissen anzuzeigen.\"            über 950 bis 975    3065   2262    1621     1163     1038   914\nüber 975 bis 1000   3080   2273    1631     1170     1045   920\nb) In Absatz 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:      über 1000 km für        6      5                        4      4\"\n5        41\n„Der Umzug darf nicht durch unangemessene         je weitere 25 km                                   1\nAnsprüche an die Wohnung oder aus ande-           oder Teile davon                                   1\n1\n1                                1","Nr. 21 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1953                                                                                                  195\n15. Die Anlage 2 -                   Zu Nr. 28 AlJs. 1 DV. -                  Umzugskostenrechnung erhält folgende Fassung:\n„Anlage 2                                                                                                                                        Titelbuch ........... .\nZu Nr. 28 Abs. 1 DV                                                                                                                               Seite .................. Nr ........................ .\nUmzugskostenrechnung\n(Amt·;hc>l't-idrnung)                                                             {Name)\nvon ............ .\n(Dienststelle)\nüber einen aus dienstlid1en -                           zwingenden persönlimen 1 ) Gründen ausgeführten Umzug .\n(Anweisende Behörde)                                                             ........................................ ,den .............................................. .\nAn die       .................................................................................... ti~.~~~i\n(Gesd1äftszcichcn)\nin\n-----------------\nKassen anweis u n g\nRechnungsjahr: 19„\nVerbuchungsstelle: Kap ............. Tit ........... Abschn ..\nHaushaltsaus abe {Gesamtbetra 1):                                                            .DM                ... Pf\nAls Abschlag -                Vorsdrnß        1\n) sind bereits gezahlt:\n1.. ....................... DM ............ Pf,   lt. Kassenanweisung vom .................. ..                                    - HUL Nr. ............... . - RJ. 19\n2 ......................... DM ............ Pf,                                                                                    - HUL Nr. ................ . - R.J. 19\n3 ....................... DM ........ Pf,                                                                                          - HUL Nr. ................ . - R.J. 19\nauszuzahlen 1 )\nMithin sind a~zunehmenl) .......                                          ...... DM...           .. Pf, in Buchstaben:\n-----------~--------\nDM                     Pf\n1\nist')\nD!_:__Abschlags__: Vorschuß') - Zah~~g - en )- sin:~I--~.~--v_e_r_r_e_ch_n_e_n_.- ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - •\nFestgestellt: {auf ...                                DM                                                                              Sam lieh rimtig:\n-    nur im Falle von § 87 Abs. 2 ·RRO - )                                                     Im Auftrage:\n(Unterschrift, Amtsbez. des Feststellungsbefugtenl                                                                        (Unterschrift des Anordnungsbelugten)\n1\n) Nidltzutreffendes ist zu streid,e11\nBescheinigung\nDM                    Pi eingezahlt -                   erhalten\n............................................................ , den ............................................................ ·\n(Unterschrift)\n(Amtsbezeichnung-)\nAnmerkung : Die umrahmten Teile sind vor, dem anfordernden Beamten -                                            Angestellten -           nicht auszufüllen\nA. Tgb.\nSeite ................. Nr. ....................... .","196                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. Begründung des Anspruchs auf die Umzugskostenentschädigung:\nErlaß\n1.   Durch ·      -~;       de                                                                          ...... vom                                        ........... 19\nVerfugung         ··\nNr.                   bin id1 zum ...                                                            19 ............ versetzt -             einberufen -        mit Wirkung\nvorn                                                    ....... 19 ...          in eine Planstelle -           eingewiesen -                worden, ist mein Umzug\nzum                               19 ............ angeordnet worden 1) von (Ort und Dienststelle)\nnach (Ort und Dienststelle) ..... .\nund war ich genötigt, meine Wohnung -                            innerhalb der politischen Gemeinde -                            zu wechseln 1 ).\nIch habe den Umzug mit meinem Umzugsgut in der Zeit vom                                                                      19     .... bis ..              ...... 19 ....... .\nvon                                                               ........ nach ..                                                                      ...... ausgeführt.\n2.    Im Monat vor dem Tage, zu dem die Versetzung -                                        Einberufung -            der Umzug 1 ) angeordnet war, d. h. im\nBesoldungs 1 )\nMonat                                               ......... 19 ............ , sind meine Bezüge nach der ----\"'----Gruppe                                       ..... .\nVergütungs 1)\nberechnet worden.\n3.    a) Der Umzug ist ausgeführt worden\nvon                                     nach ... .                                  auf dPm -           Sdlienen- -               Land- -      Wasser-               weg 1)\nvon                                    nadl ........... .                           auf dem -           Schienen- -               Land- -      Wasser-               weg 1 )\nb) Die Umzugsentfernung beträgt\nnadl - der beigefügten\nfür die Strecken                                                     Fahrkarte - beil. Aus- auf d. Landweg\nkunft der Bundesbahn -                                  Wasserweg\ndem Amtlichen Kursbuch\nvon                                                  nadl\nFahrpl. Nr. 1 )         1        km                       km\n............. 1•······\n1\n-+--------------------------------\ni\n······1········.\n:::1--------------- -------\n········I\ni\nzusammen ...                                              km\nDie Entfernungen auf dem Land- oder Wasserweg sind aus der amtlichen Bescheinigung (Anl. .                                                                               . .. )\n-  aus der amtlichen Karte 1 )            ..                                                                                            . ... entnommen worden.\n(Bezeichnung der Karte)\nBeamten\n4.    (Nur von unverheirateten AngesteÜte-n: mit eigenem Hausstand auszufüllen).\nIch bin geboren am ...\n5.    An dem unter 1 bezeichneten Tag war idl -                                verheiratet mit eigenem Hausstand -                             unverheiratet, aber einem\nverheirateten --~~E1_ten -- gleichzustellen, da ich ....... .\nAngestellten\nverheiratet ohne eigenen Hausstand -                        unverheiratet mit eigenem Hausstand -                                 unverheiratet ohne eigenen\nHausstand 1 ) war.\n6.    Meinem jetzigen          Umzug        ist      ein  Umzug gleicher Art infolge -                             Versetzung -                   Umzugsanordnung 1)               am\n19..            -  nid1t1) vorhergegangen,\n1)  Niditzutreffendes ist zu streidien.","Nr. 21 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1953                                                                                                                                        197\nBetrag\n2. Berechnung der Umzugskostenentschädigung                                                                                                                                                                                     DM            I Pf\nBeamte\n1. (für VE~rheiratete und ihnen gleichgestellte                                                                          - - - - mit eigenem Hausstand)\nAngestellte\nUmzugskostenentschädigung nach§ 4 Abs. 1 a UkG. entnommen aus Anl. 1 DV ...\noder\nUmzugskostenentschädigung nach § 5 Abs. 1 a UkG.1) ............................... .\n2. (für verheiratete -                         Be_amt~ . ohne eigenen Hausstand)\nAngestellte\n20 vom ljundert des Grundbetrags .......................... , ........ , ......... , • •\nBeförderungsauslagen nach § 4 Abs. 1 b UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf\nAnlage ................................ ) ...................................................... , , ..\noder\nUmzugsauslagen nach § 5 Abs. 1 c UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf\nAnlage ................................ ) 1) ••...•••••••••..•••••.•.••.••••••• , •••••••.••••• , , , • , , • • •\n3. (für unverheiratete -                           B~~mte - mit eigenem Hausstand)\nAngestellte\n- 50 - 30 1) vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 Abs.1 c UkG.;\nnach Anl. 1 DV beträgt die volle Entschädigung ................................... .DM, mithin ......... .\noder\n50 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nach § 5 Abs. 1 b UkG. 1) • • • • • . . . • • • •\n4. (für unverheiratete                              B~~l!l_te --ohne eigenen Hausstand)\nAngestellte\nUmzugsauslagen nach § 4 Abs. 1 d - § 5 Abs. 1 c UkG. 1) (zusammengestellt mit Belegen\nauf Anlage ............................ ) ....................................................... .                                                                                                          1\n············ ...... .\n5. (für besondere Fälle)\nermäßigte Umzugskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 UkG ...................... .                                                                                                                               I.. .......... ..\noder\nUmzugsauslagen beim Trageumzug nach § 5 Abs. 2 UkG. (zusammengestellt mit Belegen\nauf Anlage ................................ ) ..................................................... .\noder\nZuschlag von 10 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nach § 4 Abs. 3 - § 5\n1\nAbs. 1 Schlußsatz ) . • . . . . . • . . . • • • • • • • • • • • • • • . . . . . . . . • • . • • . . • . • • . . . . . . • . • . • . • • . • •\noder\nZuschuß nach § 7 UkG. (Zusammenstellung der Auslagen mit Belegen auf Anl. .................... ),\ngenehmigt durch Verfügung de .........................................................................................................................\nvom ....................................................... 19 ............ Nr. ............................................................. .\n6. Reisekostenvergütung des --B~~~ten____                     Angestellten nach an 1. Reise                                   · k os t enrech nung (A n l ......................... )\n7. Auslagen für die Fahrkarten für\na) Ehefrau .............................................. ..\nb) Kinder (Name und Alter) .. .\nc) sonstige Verwandte (Name und Verwandtschaftsverhältnis) .......................................... ..\n······················································· .............................................................................................................................................\nd) Hausangestellte (Name und Art der Stellung) ....................................................................................... .\n...................................................................................................................................................................\nZusammen für .................. Fahrkarten .................. Klasse\nje ................. DM=                                                                                                                                1 . . . . . . . . . . ..\n.. .. .. ..... Fahrkarten .................... Klasse\nje .................... DM=\nDazu\n{ür die Strecke von ................. .                                                    .. ....................... nach .................................................................... .\nEil- oder Schnellzugzuschlag 1)\n................... Stück je .................. DM =\n............ Stück je ................... DM =\nPlatzkartengebühr\n............ Stück je .................. DM =\n......... Stück je .... .. .......... DM =\nZ. Zt. der Ausführung des Umzugs erhielt ich Dienstbezüge aus Beso~~ungs -Gruppe ............\nVergutungs\n1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\nSeite","198                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBetrag\nDM     I Pf\n1\nDbertrag ............. .                              _ 1 ..\n8. Befördcrungsm1slagen auf Landwegen .\n9. Mietentschädigung nach § 8 UkG. (Begründung und Berechnung mit Belegen auf\nAnlnge ........................ )\n10. Beitrag zum Beschaffen von Ofen und Kochherden nach Nr. 18 DV .................... .\nGenehmigt durch------ Erlaß_ de ................................ .\nu                                                        Verfügung\nz           vom ............................................................ Nr.                                                    . (Zusammenstellung der Auslagen mit\nBelegen auf Anlage ..................... ).\n11 . ..................................... .\nInsgesamt ........... .\nAls Abschlag -                           Vorschuß                 1)   sind von der ........... .                                     ............ Kasse in .... .\nbereits ausgezahlt .............................................................. .\nMithin noch auszuzahlen 1 )\nanzunehmen 1 )\n1) Nldltzutreffendes 1st zu streichen,\nIch versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Die unter 7 und 8 ein-\ngesetzten bzw. die mit den beigefügten Belegen angeforderten Kosten sind mir wirklich\nentstanden .\n........................................................................................................ , .......................... ······························ ............ 19.......... ..\n(Unterschrift)\n(Amtsbezeichnung)\nAbschnitt III\nSdllußvorschriften\n§ 4\nNach § 13 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom '\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) gilt diese Ver-\nordnung auch im Lande Berlin.\n§ 5\n(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 3 Nr. 7\nBuchstabe g betreffend Berücksichtigung der Aus-\nlagen für Umschulungsunterricht sind auf alle Um-\nzüge anzuwenden, die seit dem 1. September 1952\ndurchgeführt worden sind.\n(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung\ngelten für die vom 1. April 1953 ab durchgeführten\nUmzüge.\nBonn, den 30. April 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}