{"id":"bgbl1-1953-21-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":21,"date":"1953-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über steuerliche Begünstigung von Zuschüssen und Darlehen zur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs","law_date":"1953-05-15T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n195;3                       Aus!~cgebcn zu Bonn am 20. Mai 1953                                                                                                           Nr. 21\nTag                                                                     Inhalt:                                                                                          Seite\n15. 5. 53    Gesetz über steuerliche Begünstigung von Zuschüssen und Darlehen zur Vorfinanzierung des\nliJstenansgleichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   189\n15. 5. 53     Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts . . . . . . . . . . . . . .                                                           190\n30. 4. 53    Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       191\n6. 5. 53   Verordnung über Anclerung            d(~S    Taratarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         199\n11. 5, 53   Bckanntmc1chung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nslellungcn ..........................•.................................................. . .                                                                    199\n18. 5. 53    Bcrichti~1un9 der V(:rordnunu vom 23. April 1953 über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Er-\nrichtnn~J des Ccnwinsamcn Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                                                                            199\n1Iinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                200\nGesetz über steuerliche Begünstigung von Zuschüssen und Darlehen\nzur Vorfinanzierung des Lastenausgleichs.\nVom 15. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                            Darlehnsbetrags für jedes Jahr der Lauf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                     zeit des Darlehens entspricht.\n§ 1\n(3) Stirbt der Darlehnsgeber vor Ablauf der Sperr-\nfrist (Absatz 2 Nummer 1), so sind die Erben be-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nrechtigt, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nzu verlangen.\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können\nfür Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag                                               (4) Beträge, die zur Tilgung von Darlehen im Sinn\nZuschüsse oder Darlehen, die sie innerhalb von zwei                                       des Absatzes 1 gezahlt werden, stellen beim Dar-\n1'Aonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugun-                                      lehnsgeber Betriebseinnahmen dar.\ns~en des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichs-\ngesetzes) an die Bank für Vertriebene und Geschä-                                                                                           § 2\ndigte (Lastenausgleichsbank) geben, bei der Ermitt-\nDas nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 gezahlte Aufgeld ist von\nlung des Gewinns für das Wirtschaftsjahr (Kalender-\nden Steuern vom Einkommen und Ertrag befreit.\njc1hr) 1952 oder das \\Virtschaftsjahr, das in der Zeit\nvom 1. J anu~r 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\n§ 3\nsetzes endet, dadurch berücksichtigen, daß sie\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. zu Lasten des Gewinns des Wirtschafts-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\njahrs 1952 (1952/53) eine steuerfreie Rück-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nlage in Höhe des hingegebenen Betrags\nbilden,\n§ 4\n2. den hingegebenen Betrag im Wirtschaftsjahr\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n1953 (1953/54) als Betriebsausgabe absetzen\ndung in Kraft.\nund die nach Ziffer 1 gebildete steuerfreie\nRücklage zugunsten des Gewinns dieses\nWirtschaftsjahrs auflösen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(2) Bei Darlehen ist für die Inanspruchnahme der\nVergünstigung nach Absatz 1 Voraussetzung, daß                                           Bonn, den 15. Mai 1953.\n1. der Darlehnsgeber für mindestens vier Jahre                                                             Der Bundespräsident\nunwiderruflich auf die Kündigung des Dar-                                                                      Theodor Heuss\nlehens verzichtet hat,\n2. Zinsen während der Laufzeit des Darlehens                                                             Für den Bundeskanzler\nnicht gezahlt werden und                                                                   Der Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\n3. ein bei der Rückzahlung des Darlehens ge-\nwährtes Aufgeld einen Betrag nicht über-                                                Der Bundesminister der Finanzen\nstejgt, der eineinhalb vom Hundert des                                                                                  Schäffer"]}