{"id":"bgbl1-1953-20-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":20,"date":"1953-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Tabaksteuergesetz","law_date":"1953-05-06T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["169\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1953                                                                                                            Nr. 20\nTag                                                                  Inhalt:                                                                                          Seite\n6. 5. 53  Tabaksteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   169\nTabaksteuergesetz.\nVom 6. Mai 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                       Gesetz           be-               Die Steuer beträgt:\nschlossen:                                                                            A. für Zigarren im Kleinverkaufspreis\nEinleitung\ndas Stück                               für 1000 Stück\n§ 1                                                                            1. von 10 Pf                                           23,00 DM\nDie Tabakbesteuerung umfaßt:                                                                         2. von 12 Pf                                            27,60 DM\n1. die Tabaksteuer,                                                                                  3. von 15 Pf                                            34,50 DM\n2. die Tabakersatzsteuer.                                                                            4. von 17 Pf                                            39,10 DM\n5. von 20 Pf                                             46,00 DM\nDiese Steuern sind Verbrauchsteuern im Sinne der\n6. von 22 Pf                                            50,60 DM\nReichsa bg a benordn ung.                                                                               7. von 25 Pf                                            57,50 DM\n8. von 27 Pf                                            62,10 DM\nERSTER TEIL                                                                        9. von 30 Pf                                            69,00 DM\nTabaksteuer                                                                       10. von 35 Pf                                             80,50 DM\n11. von 40 Pf                                             92,00 DM\nABSCHNITT I                                                                      12. von 50 Pf                                            115,00 DM.\nSteuergegenstand                                                             In den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-\nund Geltungsbereich                                                            verkaufspreis um je 10 Pf das Stück und der\n§ 2\nSteuerbetrag um je 23 DM für 1000 Stück;\nB. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis\n(1) Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren, die\nim Zollgebiet hergestellt oder ·aus dem Zollausland                                          a) Zigaretten mit mindestens 50 vom Hundert\noder aus den Zollausschlüssen eingeführt werden.                                                    Inlandstabak\nDie Bestimmungen für die badischen Zollausschlüsse                                                                    das Stück                             für 1000 Stück\ntrifft der Bundesminister der Finanzen durch Rechts-                                                     1. von 7½ Pf                                            39,50 DM\nverordnung. In den Freihäfen ist der Verbrauch von                                           b) andere Zigaretten\nunversteuerten Tabakwaren einschließlich Rohtabak,\n2. von 7½ Pf                                            41,50 DM\nder zum Rauchgenuß dient, verboten. Der Bundes-\n3. von 8 1/3 Pf                                         48,00 DM\nminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung\n4. von 10                 Pf                            57,00 DM\nAusnahmen zulassen, soweit dafür ein wirtschaft-\n5. von 12½ Pf                                           71,00 DM\nliches Bedürfnis besteht, z. B. für den Verbrauch von\n6. von 15                  Pf                            85,00 DM.\nTabakwaren als Schiffsbedarf.\nIn den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-\n(2) Tabakwaren sind:\nverkaufspreis um je 5 Pf das Stück und der\n1. Tabakerzeugnisse,                                                                 Steuerbetrag um je 28 DM für 1000 Stück;\n2. tabakähnliche Waren,                                                       C. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)\n3. Zigarettenpapier.                                                                 im Kleinverkaufspreis\na) Feinschnitt mit mindestens 50 vom Hundert\nABSCHNITT II                                                                   Inlandstabak\nTabakerzeugnisse                                                                              das Kilogramm                             für ein Kilogramm\nUNTERABSCHNITT 1                                                                       1. von 24,00 DM                                           7,44 DM\n2. von 27,00 DM                                         10,00 DM\nIm Zollgebiet hergestellte Tabakerzeugnisse                                                            3. von 30,00 DM                                         11,25 .DM\n1. Steuersätze                                                                      4. von 35,00 DM                                         13,00 DM\n§ 3                                                               b) Kau-Feinschnitt\n(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur zu Kleinver-                                                               das Kilogramm                             für ein Kilogramm\nkaufspreisen in den Verkehr gebracht werden, für                                                         5. von 32,00 DM                                           5,60 DM\ndie nachstehend ein Steuersatz bestimnit ist.                                                            6. von 35,00 DM                                           6,20 DM","170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nc) anderer Feinschnitt                                    (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ndas Kilogramm      für ein Kilogramm        tigt, durch Rechtsverordnung zum Ausgleich des\n7. von 45,00 DM             21,40 DM            unterschiedlichen Lohnaufwandes\n8. von 50,00 DM             23,80 DM                    1. zwischen Stumpen und anderen Zigarren,\n9. von 60,00 DM             28,60 DM.                   2. zwischen handgefertigten Zigarren und\nIn den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-                  Zigarren, die ganz oder teilweise unter\nverkaufspreis um je 10 DM das Kilogramm und                      Verwendung von Maschinen hergestellt\nder Steuerbetrag um je 4,80 DM für ein Kilo-                     werden,\ngramm;                                                die Steuersätze des Absatzes 1 Abteilung A um\nD. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt {Pfeifen-       höchstens 15 vom Hundert für Stumpen und andere\ntabak} im Kleinverkaufspreis                          als handgef ertigte Zigarren zu erhöhen.\na) Pfeifentabak ausschließlich aus Tabakrippen           {3} Der Bundesminister der Finanzen kann durch\ndas Kilogramm      für ein Kilogramm        Rechtsverordnung in Zweifelsfällen bestimmen, in\n1. von 5,00 DM                1,25 DM          welcher Abteilung des Absatzes 1 ein Tabakerzeug-\n2. von 7,50 DM                1,90 DM           nis zu versteuern ist.\nb) Pfeifentabak mit mindestens 50 vom Hundert                                   § 4\nTabakrippen                                           (1) In der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abtei-\ndas Kilogramm       für ein Kilogramm        lung B dürfen Zigaretten nur von Zigarettenher-\n3. von 1.2,00 DM              3,00 DM          stellungsbetrieben versteuert werden, die Zigaret-\nc) Strangtabak                                       ten mit Beimischung von mindestens 30 vom Hun-\ndas Kilogramm      für ein Kilogramm        dert Inlandstabak in der Zeit vom 1. August 1949\n4. von 12,00 DM              2,04 DM           bis zum 31. Juli 1950 hergestellt haben. Betriebe,\n5. von 15,00 DM              3,15 DM           die solche Zigaretten bereits vor 1945 hergestellt\n6. von 20,00 DM              4,20 DM           haben, dürfen in der Steuerklasse 1 monatlich nicht\nmehr als 30 Millionen Stück, die anderen Betriebe\nd) anderer Pfeifentabak\nmonatlich nur soviel versteuern, wie sie im Monats-\ndas Kilogramm      für ein Kilogramm        durchschnitt des Rechnungsjahres 1949 zum Klein-\n7. von 16,00 DM              4,50 :OM          verkaufspreis von 8½ Pf je Stück versteuert haben,\n8. von 20,00 DM               5,60 DM           jedoch monatlich nicht mehr als 30 Millionen Stück.\n9. von 25,00 DM              7,00 DM           Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-\n10. von 30,00 DM               8,40 DM.          nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nIn den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-      durch Rechtsverordnung auch anderen Betrieben\nverkaufspreis um je 5 DM das Kilogramm und           gestatten, derartige Zigaretten in der Steuerklasse 1\nder Steuerbetrag um je 1,40 DM für ein Kilo-         zu versteuern. Er hat dabei die Höchstmenge an\ngramm;                                               Zigaretten, die der Betrieb in der Steuerklasse 1\nE. für Kautabak im Kleinverkaufspreis                    monatlich versteuern darf, in Anpassung an die Vor-\nschrift des Satzes 2 dieses Absatzes festzulegen.\na) Kautabak ausschließlich aus Tabakrippen\ndas Kilogramm      für ein Kilogramm            (2) In der Steuerklasse 2 des § 3 Abs. 1 Ab-\nteilung B dürfen Zigaretten nur von Zigaretten-\n1. von 10,00 DM              1,00 DM           herstellern versteuert werden, die als solche im Ka-\nb) anderer Kautabak                                   lenderjahr 1951 zollamtlich angemeldet waren und\ndas Stück         für 1000 Stück        Zigaretten versteuert haben. Jeder berechtigte Be-\n2. von 35 Pf                22,00 DM            trieb darf im Monat nur bis zu 15 Millionen Zigaret-\n3. von 40 Pf                 25,20 DM.          ten in dieser Steuerklasse versteuern.\nIn den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-           (3) In der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abtei-\nverkaufspreis um je 5 Pf das Stück und der            lung C darf feingeschnittener Rauchtabak (Fein-\nSteuerbetrag um je 3,20 DM für 1000 Stück;            schnitt) nur von Feinschnittherstellern versteuert\nwerden, die als solche im Kalenderjahr 1951 zoll-\nF. für Schnupftabak im Kleinverkaufspreis\namtlich angemeldet waren und Feinschnitt ver-\ndc1s Kilogramm     für ein Kilogramm        steuert haben. Jeder berechtigte Betrieb darf in die-\n1. von 8,00 DM                0,96 DM           ser Steuerklasse im Monat die Menge Feinschnitt\n2. von 9,00 DM                1,08 DM           versteuern, die er im Durchschnitt der Monate\n3. von 10,00 DM               1,20 DM           April 1950 bis März 1951 versteuert hat, jedoch\n4. von 11,00 DM               1,32 DM          I]lindestens 100kg undhöchstens500kg. Bei Betrieben.\n5. von 12,00 DM               1,44 DM           mit Sitz in der ehemaligen französisch besetzten\n6. von 14,00 DM               1,68 DM           Zone tritt an die Stelle des Monatsdurchschnitts des\n7. von 16,00 DM               1,92 DM           Rechnungsjahres 1950 der Monatsdurchschnitt der\n8. von 18,00 DM               2,16 DM          Kalenderjahre 1949 oder 1950, wenn der Betriebs-\n9. von 20,00 DM               2,40 DM.         inhaber es binnen Monatsfrist nach Inkrafttreten des\nIn den weiteren S1,cucrklassen steigt der Klein-     Gesetzes beantragt.\nverkaufspreis um je 5 DM das Kilogramm und               (4} Der Bundesminister der Finanzen kann im Ver-\nder Steuerbetrag um je 0,60 DM für ein Kilo-         waltungswege für Betriebe, die in den Vergleichs-\ngramm.                                               jahren ohne ihr Verschulden infolge besonderer","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                              171\nUmstände, z. B. vorübergehende Abmeldung des           Abgebenden bei ordnungsmäßiger Weitergabe auf\nBetriebes, obrigkeitliche Maßnahme, Tod des In-        den Erlaubnisscheininhaber über, sobald dieser das\nhabers, die Versteuerung von Zigaretten und Fein-      Tabakmehl in Besitz genommen hat.\nschnitt vorübergehend aussetzen oder einschränken\nmußten, auf Antrag im einzelnen Falle genehmigen,\n3. Verpackungszwang\nZigaretten in der Steuerklasse 2 des § 3 Abs. 1\nAbteÜung B zu versteuern, und die Menge Fein-                                     § 6\nschnitt, die der Betrieb in der Steuerklasse 1 des § 3   (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in vollständig\nAbs. 1 Abteilung C versteuern darf, im Rahmen des      geschlossenen,       verkaufsfertigen   Kleinverkaufs-\nAbsatzes 3 Satz 2 anderweitig festsetzen.              packungen aus dem Herstellungsbetrieb entfernt\n(5) Mehrere Betriebe, die ganz oder teilweise für   oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb ent-\nRechnung einer und derselben Person oder Gesell-       nommen werden.\nschaft oder eines und desselben Gesellschafters ge-      (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nführt werden, sind als ein Herstellungsbetrieb im      Rechtsverordnung\nSinne der Absätze 2 und 3 anzusehen. Einigen sich             1. Art, Größe und Bezeichnung der Kleinver-\ndie Inhaber der Betriebe über den Anteil an den                  kaufspackungen bestimmen,\nMengen, die nach den Absätzen 2 oder 3 versteuert             2. Aufrundungen der in§ 3 Abs. 1 Abteilung C\nwerden dürfen, nicht, so werden die Mengen zu                    festgesetzten     Kleinverkaufspreise    und\ngleichen Teilen auf die Betriebe aufgeteilt.                     Steuersätze vornehmen, wenn dies erforder-\n(6) Hersteller, die die Herstellung von Tabak-                lich ist, um Verpackungen zu ermöglichen,\nerzeugnissen nicht auf Kau-Feinschnitt beschränken,              für die ein wirtschaftliches Bedürfnis be-\ndürfen, soweit sie anderen Feinschnitt oder Pfeifen-             steht,\ntabak herstellen, in den Steuerklassen 5 und 6 des            3. Ausnahmen vom Verpackungszwang (Ab-\n§ 3 Abs. 1 Abteilung C Kau-Feinschnitt nur ver-                  satz 1) zulassen, soweit das zur Frischerhal-\nsteuern, wenn die Herstellung von anderem Fein-                  tung der Tabakerzeugnisse, z.B. bei Kau-\nschnitt und Pfeifentabak zusammen nicht über eine                tabak zur Erleichterung des Absatzes oder\nMenge von 25 000 kg im Rechnungsjahr hinausgeht.                 aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen er-\nforderlich ist,\n2. Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner            4. Vorschriften über die Lagerung und Wie-.\n§ 5                                    derverwendung geleerter Umschließungen\nerlassen.\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabak-\nerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt       Der Bundesminister der Finanzen kann dabei auch\noder zum Verbrauch in dem Betrieb entnommen wer-       bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten\nden, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der     Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht\nEntnahme der Tabakerzeugnisse.                         werden können.\n(3) Bei Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 4 des\n(2) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Her-\nstellung, wenn Tabakerzeugnisse in einem nicht zoll-   § 3 Abs. 1 Abteilung C dürfen weder auf noch in den\namtlich angemeldeten Herstellungsbetrieb (§ 90         Kleinverkaufspackungen Hinweise irgendwelcher\nAbs. 2) zur Abgabe an andere Personen oder unter       Art über die Eignung des Inhalts zu einem anderen\nVerletzung weiterer tabaksteuerrechtlicher Vor-        Rauchgenuß als dem aus der Pfeife vorhanden sein.\nschriften für den Eigenbedarf hergestellt werden.      Derartige Hinweise dürfen auch in die Firmen-\nbezeichnungen oder in Rechnungen, Preisverzeich-\n(3) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-    nissen, Ankündigungen oder dergleichen nicht auf-\nlungsbetriebes (Hersteller), auch wenn der Betrieb     genommen werden. Entsprechendes gilt für Kau-\nnicht zollamtlich angemeldet ist.                      Feinschnitt (§ 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe b) mit\n(4) Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse an        der Maßgabe, daß auf keinen anderen als den Kau-\nandere Herstellungsbetriebe oder unversteuerte         genuß hingewiesen werden darf.\nZigarren von einer an eine andere Betriebsstätte\ndesselben Herstellungsbetriebes abgegeben, so fällt\ndie nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld des Her-                       4. Steuerberechnung\nstellers mit der Aufnahme der Tabakerzeugnisse in          a) Grundlagen der Steuerberechnung\nden Betrieb des Empfänger·s oder in die andere Be-\n§ 7\ntriebsstätte und mit der Anschreibung in den zoll-\namtlichen Betriebsbüchern weg. Entsprechendes gilt,      Grundlagen der Steuerberechnung sind die Menge\nwenn Tabakerzeugnisse unter amtlicher Aufsicht         (§ 8) und der Kleinverkaufspreis (§ 9) der Tabak-\nausgeführt werden. Der Ausfuhr steht die Aufnahme      erzeugnisse.\nin ein öffentliches Zollager oder ein Zolleigenlager                           b) Menge\ngleich. Der Bundesminister der Finanzen trifft durch                               § 8\nRechtsverordnung die Bestimmungen über die Vor-           (1) Menge im Sinne des § 7 ist der Inhalt der ein-\naussetzungen, unter welchen Tabakerzeugnisse un-       zelnen Kleinverkaufspackung (§ 6). Er bemißt sich bei\nversteuert versandt werden dürfen, und über das        Zigarren, Zigaretten und Kautabak (§ 3 Abs. 1 Ab-\nanzuwendende Verfahren.                                teilungen A, B und E Buchstabe b) nach der Stück-\n(5) Wenn Tabakmehl an einen Erlaubnisschein-        zahl, sonst nach dem Eigengewicht der Tabakerzeug-\ninhaber abgegeben wird, geht die Steuerschuld des      nisse.","172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Für Zigarren, Zigaretten und Kautabak aller          (6) Erhalten einzelne Verbraucher beim Erwerb\noder einzelner Steuerklassen kann der Bundesmini-        von Tabakerzeugnissen Vergünstigungen, wie Preis-\nster der Finanzen für das Gewicht oder die Länge des     abzüge (z. B. Rabatte), Ausnahmepreise und der-\nTabakstranges oder für beides Höchstgrenzen für          gleichen, so gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, zu\nein Stück durch Rechtsverordnung festsetzen. Ist bei     dem die Tabakerzeugnisse im Handel gegen volles\neinem Tabakerzeugnis die festgesetzte Höchstgrenze       Entgelt in die Hand der Verbraucher übergehen\nüberschritten, so gilt der überschießende Teil des       würden. Das gleiche gilt, wenn Hersteller oder\nErzeugnisses für die Steuerberechnung als beson-         Tabakwarenhändler (§ 25) Tabakerzeugnisse unent-\nderes Stück.                                             geltlich abgeben, selbst verbrauchen oder sonst zu\n(3) Liegt bei Verletzung der Bestimmungen über        betriebsfremden Zwecken verwenden.\ndie Packungsgröße (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) der Inhalt einer       (7) Bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises\nPackung unter der kleinsten zulässigen Packungs-         für Tabakerzeugnisse ist der Hersteller verpflichtet,\ngröße, so berechnet sich die Steuer nach dem für diese   die Steuerklassen des § 3 Abs. 1 Abteilungen Abis F\nPackungsgröße vorgeschriebenen Inhalt. Liegt der         einzuhalten. Ist ein danach unzulässiger Kleinver-\nInhalt einer Packung zwischen zwei aufeinanderfol-       kaufspreis bestimmt worden, so wird der Steuer-\ngenden zulässigen Packungsgrößen, so berechnet           berechnung der nächsthöhere im § 3 vorgesehene\nsich die Steuer nach dem vorgeschriebenen Inhalt         Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt.\nder größeren. Dberschreitet der Inhalt einer Packung        (8) Werden Tabakerzeugnisse in Gaststätten oder\ndie höchste zulässige Packungsgröße, so gilt der         im Auftrage eines Tabakwarenhändlers bei ge-\nüberschießende Teil des Inhalts für die Steuerberech-    schlossenen Veranstaltungen, z. B. Festspielen, sport-\nnung als besondere Packung.                              lichen Wettkämpfen, verkauft, so rechnet der übliche\n(4) Werden bei Ausnahmen vom Verpackungs-            Bedienungszuschlag nicht zum Kleinverkaufsp;eis,\nzwang (§ 6 Abs. 2 Nr. 3) oder vorschriftswidrig Ta-      wenn der Zuschlag ganz dem Bedienenden zufließt.\nbakerzeugnisse ohne die bestimmungsgemäße Ver-\npackung aus einem Herstellungsbetrieb entfernt                             5. Steuerentrichtung\noder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnom-                          a) Versteuerung\nmen, so gilt Absatz 3 sinngemäß.\n§ 10\nc) Kleinverkaufspreis                         (1) Die Steuer ist durch Verwendung von Steuer-\nzeichen zu entrichten, 'bevor die Tabakerzeugnisse\n§ 9                            aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-\n(1) Kleinverkaufspreis (§§ 3 und 7) ist der Preis,   brauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden.\nzu dem die Tabakerzeugnisse im Handel an Ver-            Die Verwendung umfaßt das Entwerten und das An-\nbraucher abgegeben werden. In diesen Preis müssen        bringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufs-\ndie Abgaben, denen die Tabakerzeugnisse unter-           packungen der Tabakerzeugnisse {Versteuerung).\nliegen, die Kosten der in § 6 vorgeschriebenen Ver-          (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\npackung und die Kosten, die außerdem von dem             Rechtsverordnung Ausnahmen von Absatz 1 zu-\nVerbraucher mit getragen werden sollen, eingerech-       lassen, soweit das aus wirtschaftlichen Gründen er-\nnet sein.                                                forderlich ist; er kann dabei bestimmen, daß in ein-\n(2) Der Kleinverkaufspreis von Tabakerzeug-          zelnen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen im\nnissen, die Markenwaren sind, muß einheitlich für        Verwaltungswege gemacht werden können.\nalle Abnehmer bestimmt werden.                               (3) Wenn die Verwendung von Steuerzeichen\n(3) Tabakerzeugnisse einer Sorte darf der Her-        unterbleiben darf {Absatz 2), oder wenn den Vor-\nsteller nicht zu verschiedenen Kleinverkaufspreisen      schriften des Absatzes 1 nicht genügt ist, wird die\nversteuert an einen Tabakwarenkleinhandelsbetrieb        Steuerschuld mit ihrer Entstehung fällig. Das gleiche\nabsehen.                                                 gilt, wenn Tabakerzeugnisse nicht zutreffend ver-\nsteuert sind, für den nicht getilgten Teil der Steuer-\n(4) W.erden Tabakerzeugnisse im Zusammenhang          schuld.                                    ·\nmit einer anderen Leistung für ein einheitliches Ent-                      b) Steuerzeichen\ngelt abgegeben, so gilt dieses als Kleinverkaufspreis.\n§ 11\n(5) Bei Abgabe von Sortimentspackungen (Packun-\ngen mit Tabakerzeugnissen gleicher Gattung, aber ·           (1) Die Vorschriften über Form und Geldwert\nverschiedener Kleinverkaufspreise) an einen Tabak-        (Steuerwert), über Bezug, Verwendung, Umtausch\nwarenhändler hat der Hersteller den Kleinverkaufs-        und Ersatz der Steuerzeichen erläßt der Bundesmini-\npreis so zu bestimmen, daß er nicht unter dem Durch-      ster der Finanzen durch Rechtsverordnung. Für den\nschnitt der Kleinverkaufspreise liegt, zu denen die       Umtausch und den Ersatz von Steuerzeichen sind\neinzelnen in der Sortimentspackung enthaltenen            angemessene Gebühren zu entrichten, die der Bun-\nSorten für sich verpackt bei der Abgabe an diesen         desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung\nTabakwarenhtindler mindestens versteuert werden.         festsetzt. Er kann Ausnahmen zulassen.\nWerden einzelne Sorten der Sortimentspackung nicht           (2) Die Steuerzeichen für Zigarren dürfen kein\nfür sich verpackt an den Tabakwarenhändler ab-·          Merkmal tragen, aus dem der Verbraucher den Her-\ngegeben, so sind diese Sorten bei der Berechnung          steller oder die Zigarrenmarke erkennen kann.\ndes Durchschnittspreises mit dem Kleinverkaufspreis          (3) Steuerzeichen, die ·nicht bestimmungsgemäß\nzu berücksichtigen, zu <lern sie bei Abgabe an andere    bezogen oder nicht bestimmungsgemäß verwandt\nTv.bc1kwarenhändler mindestens versteuert werden.        worden sind, gelten als nicht verwandt.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                             173\nc) Bezahlung der Steuerzeichen,                 weg, wenn der Hersteller die von ihm ausgeführten\nStundung lind Zahlungsaufschub                  Tabakerzeugnisse unter amtlicher Uberwachung in\nseinen Betrieb zurücknimmt.\n§ 12\n(1) Der Steuerwert der in der ersten Hälfte eines                               § 15\nMonats entnommenen Steuerzeichen ist bis zum 12.          (1) Der Steuerschuldner (§ 14) hat den Kleinver-\ndes nächsten Monats, der Steuerwert der in der         kaufspreis, der der Versteuerung eingeführter\nzweiten Hälfte eines Monats entnommenen Steuer-        Tabakerzeugnisse zugrunde zu legen ist, bei der Zoll-\nzeichen bis zum 27. des nächsten Monats bei der        abfertigung nach§ 9 Abs. 1 zu bestimmen. Dabei muß\nZollstelle einzuzahlen. Stundung und Aufschub der      er von dem Erwerbspreis der Tabakerzeugnisse aus-\nZahlung (§§ 127 und 129 Reichsabgabenordnung)          gehen und auch die entstandenen Beförderungs-,\nsind unzulässig. Das gleiche gilt für die Zahlung der  Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungs-\nSteuer in den Fällen des § 10 Abs. 3. Die Vorschrift   kosten berücksichtigen. Der Erwerbspreis und die\ndes§ 101 Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.        weiteren in Satz 2 bezeichneten Kosten sind der Zoll-\n(2) Im Gegensatz zu Absatz 1 kann eine Stundung     stelle an Hand von Belegen (Rechnungen usw.) nach-\noder ein Zahlungsaufschub auf Antrag gewährt           zuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so\nwerden politisch Verfolgten, Spätheimkehrern sowie     tritt an die Stelle des Erwerbspreises zuzüglich der in\npolitischen Flüchtlingen aus der Sowjet-Zone ein-      Satz 2 bezeichneten Kosten der Preis, den ein Wie-\nschließlich Berlin bzw. östlich der Oder-Neiße-Linie,  derverkäufer für den Erwerb der Tabakerzeugnisse\ndie bereits früher Tabakhersteller gewesen sind und    am Ort und zur Zeit der Zollabfertigung aufbringen\nim Bereich des Grundgesetzes des Bundesgebietes        müßte.\nihren ständigen Wohnsitz haben, sowie Herstellern         (2) Der Steuerschuldner (§ 14) muß den Vorschrif-\ndieses Gebietes, die total kriegsgeschädigt sind, und  ten über den Verpackungszwang und über die\nzwar letzteren ohne Anwendung der einschränken-        Steuerentrichtung bis zu dem Zeitpunkt genügen, in\nden Bestimmungen der §§ 4, 6, 8, 13 Abs. 3 und 4 des   dem die Zollstelle ihm die eingeführten Tabak-\nFeststellungsgesetzes vom 21. April 1952 (Bundes-      erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr über-\ngesetzbl. I S. 237) um jeweils einen weiteren Monat.   läßt.\n(3) Im Gegensatz zu Absatz 1 kann auf Einzel-                                  §  16\nentrag als „Anlauffinanzierung\" allen Betrieben, die\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermädlligt,\ngemäß § 4 Abs. 3 ein Recht auf Ausarbeitung der\ndurch Rechtsverordnung für die Einfuhr von Zigar-\nneu gebildeten niedrigsten Feinschnitt-Preisklasse\nren auf Steuerlager (§ 34) Abweithendes von den\nerhalten, eine weitere Stund1_mg bzw. ein weiterer\nVorschriften der§§ 14 und 15 zu bestimmen.\nZahlungsaufschub in Höhe der Käufe der hierfür\nbenötigten Banderolen innerhalb der ersten beiden\ndem Inkrafttreten des neuen Gesetzes folgenden                                    §  17\nMonate gewährt werden. Die Rückzahlungen sind\nDer Bundesminister der Finanzen kann zur Ver-\nmit erstem Zahlungstermin von dem fünften, dem\neinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung\nInkrafttreten dieses Gesetzes fo~genden Monat ab in\n24 gleichen Monatsraten zu leisten.                       1. für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel\neingeführt werden, in einer Gesamtsumme er-\nmäßigte Eingangsabgaben, die die Belastung\nder inländischen Tabakerzeugnisse nicht unter-\nschreiten dürfen, festsetzen,\nUNTERABSCHNITT 2\n2. für Tabakerzeugnisse, die unter Hinterziehung\nEingeführte Tabakerzeugnisse                        oder Gefährdung der Abgaben (§§ 396 und 402\nReichsabgabenordnung) eingeführt werden,\n§  13                                 Durchschnittspreise, nach denen die Steuer zu\nFür Tabakerzeugnisse, die eingeführt werden, gel-           berechnen ist, festsetzen.\nten die Vorschriften des Unterabschnittes 1 sinn-\ngemäß mit den Abweichungen und Ergänzungen der\n§§ 14 bis 17.\nABSCHNITT III\n§ 14\n(1) Für die Entstehung der Steuerschuld, für den                  Tabakähnliche Waren\nZeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht, für die\n§ 18\nPerson des Steuerschuldners, für die persönliche und\ndie dingliche Haftung, für die Steuerbefreiung in den      (1) Tabakähnliche Waren sind ohne Verwendung\nFällen des § 69 Zollgesetz und für das Steuerverfah-   von Tabak hergestellte Erzeugnisse, die als Ersatz\nren gelten die entsprechenden Vorschriften des Zoll-   für Tabakerzeugnisse dienen sollen.\nrechts.                                                    (2) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von\n(2) Gehen unter Steuerbefreiung ausgeführte         tabakähnlichen Waren unterliegen den Beschrän-\nTabakerzeugnisse wieder ein (Rückwaren), so ent-       kungen in den§§ 41, 43 und 44.\nsteht die Tabaksteuerschuld mit der Abfertigung zum        (3) Für die steuerliche Behandlung der tabakähn-\nzollrechtlich freien Verkehr. Die Steuerschuld fällt   lichen Waren gilt Abschnitt II sinngemäß.","174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nABSCHNITT IV                          lieh oder neben dem Kleinhandel (Absatz 3) an Wie-\nderverkäufer.\nZigarettenpapier\n(3) Als Großhandel gilt es nicht, wenn\n1. Steuersatz\n1. Tabakwaren neben der Abgabe an Ver-\n§ 19\nbraucher nur gelegentlich an Wiederver-\nDie Sll'uer betriigt 1 DM für 1000 Stück Zigaretten-              käufer abgegeben werden,\nhüi k·n (Hülsen, Blättchen).\n2. Rohtabakhändler an Tabakwarenkleinhänd-\nler Rohtabak zur unmittelbaren Abgabe an\n2. Steuerliche Behandlung                             Verbraucher abgeben (§ 75).\n§ 20                              (4) Kleinhandel im Sinne dieses Gesetzes ist die\nhü die steuerliche Behandlung des Zigaretten-          gewerbsmäßige Abgabe von Tabakwaren unmittel-\npapiers gilt Abschnitt II sinngemäß mit den Abwei-         bar an Verbraucher. Als Kleinhandel gilt es auch,\nchungen und Erglinzungen der §§ 21 bis 23.                 wenn\n1. Gewerbetreibende, die sich mit der ge-\n§ 21                                      werbsmäßigen Abgabe anderer Waren als\nEine Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Ziga-                   Tabakwaren befassen, im Rahmen ihres Be-\nrellenpupier zur Herstellung von Zigaretten ver-                      triebes,\nwandl wird.                                                       2. staatliche Betriebe oder Gemeindebetriebe,\n§ 22                                      Vereinigungen, Gesellschaften und Anstal-\nDie S leu er berechnet sich bei Zigarettenhüllen                   ten\nnach dem Inhalt der einzelnen Kleinverkaufspackun-         Tabakwaren an Verbraucher entgeltlich abgeben,\ngen, bei Zigarettenpapier in anderen Formen als            ohne daß die Abgabe der Tabakwaren auf Erzielung\nZigaretlPnhüllen, nämlich in Bogen, Bobinen und            eines Gewinnes gerichtet ist. Hersteller gelten nicht\nclergleicl1e11, nach der Zahl der Zigarettenhüllen, die    als Kleinhändler, wenn sie nur gelegentlich Tabak-\nuus dem Zigurc!ttenpapier hergestellt werden               waren unmittelbar an Verbraucher abgeben.\nk(,innen. Di.l bei gellen je 25 cm 2 als steuerbare Ein-\n(5) Die Abgabe von Tabakwaren aus selbsttätigen\nzethülle.\nVerkaufsvorrichtungen (Automaten) ist nur zulässig,\n§ 23\nwenn die selbsttätigen Verkaufsvorrichtungen im\nGroßh:indlcr mit Zigareltenpapier in anderen For-      räumlichen Zusammenhang mit der offenen Ver-\nmen üls Zjgareltenhüllen werden steuerlich als Her-        kaufsstelle eines Tabakwarenkleinhändlers aufge-\nsteller behandelt. Das Lager der Großhändler ent-          stellt werden.\nspricht dcrn Herstellungsbetrieb.\n(6) Der Hausierhandel einschließlich des Straßen-\nhandels, der Handel im Umherziehen und der Han-\n3. Verkehrsbeschränkungen                   del auf Messen, Jahr- und Wochenmärkten mit\n§ 24                           Tabakwaren sind nur mit Genehmigung des Bundes-\nministers der Finanzen oder der von ihm bestimm-\n(1) Zicrarettenpapier, das zum unmittelbaren Ge-\nten Stelle zulässig. Die Genehmigung kann mit Auf-\nbrauch durch den Raucher bestimmt ist, darf nur in\nlagen verbunden werden. Sie darf nur versagt wer-\nForm von Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen)\nden, wenn mit Rücksicht auf die Art und Weise der\nabgegeben oder eingeführt werden.\nGewerbeausübung die steuerliche Dberwachung des\n(2) Ziuarettenpapier in anderen Formen als Ziga-       Betriebes wirksam nicht durchgeführt werden kann.\nrettcnhilllen darf nur zur Herstellung von Zigaretten-\nhüllen oder Zigaretten ven.vandt oder in das Zollaus-          2. Sicherungsvorschriften für die Tabakwaren\nland oder in die Zollausschlüsse ausgeführt werden.\na) Anzeige von Mängeln\n(J) Zigarettenpapier der im Absatz 2 bezeichneten\nArt darf nur beziehen oder einführen, wer als Her-                                   § 26\nsteller von Zigaretten oder von Zigarettenhüllen              Der Tabakwarenhändler hat beim Empfang von\noder als Großhändler im Sinne des § 23 bei der Zoll-       Tabakwaren unverzüglich zu prüfen, ob die Waren\nstelle angemeldet ist. Die Bezugsberechtigten dürfen       bestimmungsgemäß verpackt, bezeichnet und ver-\ndas Zigarettenpapier nur an andere Bezugs berechtigte      steuert sind. Er hat Tabakwaren, die in dieser Be-\nabgeben oder in das Zollausland oder in die Zoll-          ziehung Mängel aufweisen, getrennt von den übri-\nausschlüsse ilusführen.                                    gen für den Handel bestimmten Waren zu lagern, zu\nkennzeichnen und vom Verkauf auszuschließen. Er\nABSCHNITT V                          hat die Mängel und das von ihm zu ihrer Beseiti-\ngung Veranlaßte unverzüglich der Zollstelle anzu-\nTabakwarenhandel                           zeigen.\n1. Tabakwarenhändler\nb) Behandlung bis zur Abgabe an den\n§ 25                                               Verbraucher\n(1) Tabükwarenh~i.nd1er ist jeder, der mit Tabak-                                 § 27\nwaren (§ 2) Handel treibt.\nDie Kleinverkaufspackungen versteuerter Ta_bak•\n(2) Großhandel im Sinne dieses Gesetzes ist die         waren sind so lange verschlossen zu halten, bis sie\ngewerbsmäßige Abrrc1.bc v0n Tabakwaren ausschließ-         an den Verbraucher abgegeben oder für den Stück-","Nr. 20--Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                             115\nverkauf, soweit dieser zugelassen ist (§ 30), geöffnet gehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Klein-\nwerden. Bis zu diesem Zeitpunkt mLisscn auch die für   verkaufspackung entnommen werden. Der Bundes-\ndie Packungen verwandten Steuerzeichen unversehrt      minister der Finanzen kann durch RechtsverordnUi:g\nbleiben. Der Bundesminister der Finanzen kann          Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, soweit\ndurch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen, so-         dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\nweit hierfür ein wirtschaflliches Bedürfnis besteht;      (4) Ganz oder teilweise geleerte Kleinverkaufs-\ner kann dabei bcslinuncn, daß in einzelnen beson-      packungen dürfen nicht nachgefüllt werden.\nders gelagerten Fällen Ausnahmen im Venvaltungs-\nwege gemacht werden können.                               (5) Tabakwarenhändlern, die neben dem Klein-\nhandel auch Großhandel betreiben, ist der Stück-\nc) Verbot des Verkaufs unter Steuer-                 verkauf nur in besonderen von den Lagerräumen\nzeichenpreis                      völlig getrennten Verkaufsräumen gestattet. Ler\nBundesminister der Finanzen kann für einzelne Fälle\n§ 28                         Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, soweit\nEs ist unzulässig, an den Verbraucher Tabak-         dafür zur Berücksichtigung von Kriegsfolgen ein\nerzeugnisse im Kleinhandel unter dem Kleinver-         wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\nkaufspreis abzugeben, der auf dem Steuerzeichen           (6) Herstellern von Tabakerzeugnissen, die zu-\nangegeben ist, oder dem Verbraucher Rabatt zu ge-      gleich Kleinhandel rnit solchen Erzeugnissen betrei-\nwähren. Als Rabatt im Sinne dieser Vorschrift gel-     ben, ist der Stückverkauf nur mit Genehmigung des\nten auch Rückvergütungen aller Art, die auf der        Hauptzollamts gestattet.\nGrundlage des Umsatzes gewährt werden, sowie\nGutscheine (Wertscheine) für Gegenstände mit eige-        (7) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\nnen1 Verkehrswert. Solche Gutscheine dürfen Tabak-     Stückverkauf weitere Sicherungsmaßnahmen du, eh\nerzeugnissen weder beigepackt noch bei der Abgabe      Rechtsverordnung vorschreiben, soweit das zur\nan Verbraucher zugegeben werden.                       Sicherung des Steueraufkommens erforderlich ist.\n§ 29                         4. Nachträgliche Erhöhung des Kleinverkaufspreises\nVon de.m Verbot des Verkaufs von Tabakerzeug-\n§ 31\nnissen unter Steuerzeichenpreis (§ 28) sind ausge-\nnommen:                                                   (1) Bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen und\n1. ein Preisnad1laß bis zu 3 vom Hundert bei der     tabakähnlichen Waren im Kleinhandel darf das Ent-\nAbgabe von Zigarren in ganzen Kisten, wenn      gelt den Kleinverkaufspreis nicht überschreiten, der\nbar bezahlt wird und wenn der Preisnachlaß      auf dem für die Erzeugnisse verwandten Steuer-\nhandelsüblich ist,                              zeichen angegeben ist.\n2. Preisermtißigungen, die im Falle der Geschäfts-      (2) Das Verbot des Absatzes 1 schließt nicht aus,\naufgabe oder des Konkurses zur Räumung der      daß vor der Abgabe im Kleinhandel der versteuerte\nBestände erforderlich werden, oder die sich im  Kleinverkaufspreis erhöht wird. Eine solche Preis-\nFalle eingetretener Minderung in der Be-        erhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn der Unter-\nschaffenheit der Tabakerzeugnisse als notwen-   schied zwischen dem Steuerwert des verwandten\ncl ig erweisen, wenn das Hauptzollamt die Ge-   Steuerzeichens und dem Steuerbetrag, der nach den\nnehmigung erteilt hat.                          §§ 3 und 7 bis 9 für den erhöhten Preis zutrifft, nach-\nentrichtet wird (Steuerzuschlag). Die Steuerzuschlag-\nschuld entsteht und wird fällig im Zeitpunkt der\n3. Abgabe von Tabakwaren ohne Umschließung           Preiserhöhung, und zwar für alle Erzeugnisse der\n§ 30                         gleichen Sorte, die sich in den Räumen des Betriebs\nbefinden. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber.\n(1) Zigarren, Kau- und Schnupftabak dürfen stück-\nweise oder lose an den Verbraucher abgegeben              (3) Im Falle des Absatzes 2 muß der erhöhte\nwerden (Stückverkauf). Der Stückverkauf von Zi-        Preis einer im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Steuer-\ngarren ist weder aus einer Sortimentspackung im        klasse entsprechen. Bei Preiserhöhung für die Er-\nSinne des § 9 Abs. 5 noch aus einer Packung ge-        zeugnisse einer im Stückverkauf (§ 30) angebroche-\nstattet, bei der zwar nicht die Kleinverkaufspreise,   nen Packung ist der Steuerzuschlag für die volle\nwohl aber die Formate, Gewichte, Farben oder Auf-      Packung zu entrichten.\nmaclrnngen der einzelrn~n Zigarren verschieden sind,      (4) Zur Entrichtung des Steuerzuschlags (Ab-\nes sei denn, daß im letzteren Pall die einzelnen       sätze 2 und 3) sind Zuschlagsteuerzeichen spätestens\nSorten getrennt voneinander gepackt sind. Unzu-        im Zeitpunkt der Preiserhöhung zu verwenden. Auf\nlässig ist ferner der Stück.verkauf aus einer Luxus-   die Zuschlagversteuerung sind die §§ 10 bis 12\npackung, bei der das Steuerzeichen an der äußeren      sinngemäß anzuwenden.\nPapp- oder Papierhülle angebracht ist.\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für ver-\n(2) Bei anderen Tabakerzeugnissen ist der Stück-    steuerte Tabakerzeugnisse und tabakähnliche Waren,\nverkauf nur nach Maßgabe von Vorschriften zu-          die nicht mit Steuerzeichen versehen sind (§ 10Abs. 2),\nlässig, die der Bundesminister der Finanzen durch      sowie - für unversteuerte Tabakerzeugnisse und\nRechtsverordnung erlassen kann.                        tabakähnliche Waren.\n(3) Beim Stückverkauf müssen die Erzeugnisse vor       (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten\nden Augen des Abnehmers unmittelbar aus der zu-        sinngemäß auch für den Großhandel.","176                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n5. Verkehrsbeschränkungen                    3. Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner\n§  32                                                      § 37\nKleinhandel mit Tabakwaren darf nicht in Räu-             (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald Tabakersatz-\nmen betri0-bcn werden, in denen Tabak, Tabak-            stoffe zur Verarbeitung entnommen werden.\ner:;atzstoffo oder Zigarettenpapier verarbeitet wer-        (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-\nden oder zur Herstellung von Tabakwaren geeig-           lungsbetriebes.\nnete Einrichtungen oder vVerkzeuge vorhanden\nsind. Betreibt ein Tabakwarenhersteller Kleinhan-                          4. Steuererklärung\ndel mit Tabakwaren, so muß die Verkaufsstätte von\nden 1Ierstellungsräumen getrennt sein. Der Bundes-                                   § 38\nminister der Finanzen kann durch Rechtsverord-              (1) Binnen einer Woche nach dem Ablauf jedes\nnung Ausnahmen von diesen Vorschriften zulas-            Kalendervierteljahres hat der Steuerschuldner die\nsen, soweit das aus wirtschaftlichen Gründen erfor-      Tabakersatzstoffe, für die in dem Vierteljahr eine\nderlich ist; er kann dabei bestimmen, daß in einzel-     Steuerschuld entstanden ist (§ 37), der Zollstelle zur\nnen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen im             Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden und dabei\nVerwaltungswege gemacht werden können.                   den Steuerbetrag zu errechnen. Auf Antrag kann\ndie Anmeldung für längere Zeitabschnitte zuge-\n§ 33\nlassen werden.\nDas Ausspielen von Tabakerzeugnissen und tabak-\n(2) Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn\nähnlichen Waren ist verboten.\ndie Steuerschuld den Angaben des Schuldners ent-\nsprechend festgesetzt wird.\n6. Tabaksteuerlager\n5. Fälligkeit\n§ 34\n(1) Zur Lagerung unversteuerter Zigarren kön-                                     § 39\nnen Tabakwarenhändlern Steuerlager nach Vorschrif-          Der Steuerschuldner hat die von ihm errechnete\nten, die der Bundesminister der Finanzen durch           Steuer bis zurn 18. des auf den Anmeldungszeit-\nRechtsverordnung erläßt, bewilligt werden.               raurn (§ 38) folgenden Monats zu entrichten. Wird\n(2) Die Vorschriften der §§ 3, 5 bis 11 gelten ent-   ein Steuerbescheid erteilt, hat er die Steuer binnen\nsprechend. Die Vorschrift des § 12 gilt mit der Maß-     einer Woche nach dessen Zustellung zu entrichten.\ngabe, daß Inhaber von Steuerlagern für den Steuer-       Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nwert der entnommenen Steuerzeichen Sicherheit zu\nleü;ten haben. Leisten sie keine Sicherheit, ist der                  6. Sonderfälle der Besteuerung\nSteuerwert der Steuerzeichen im Zeitpunkt ihrer                                   .. § 40\nAuslieferung bei der Zollstelle einzuzahlen.\n(1) Für Tabakersatzstoffe, die vorschriftswidrig\n(3) Die Inhaber von Steuerlagern haben eine\naus dern Herstellungsbetrieb entfernt werden (§ 42),\nm:matliche Verwaltungskostenentschädigung von\nhat der Betriebsinhaber die Steuer zu entrichten. Die\n½ vom Hundert des Steuerwerts der entnomme-\nSteuerschuld entsteht und wird fällig mit der Ent-\nnen Steuerzeichen, mindestens aber 25 DM monat-\nfernung.\nlich, zu zahlen. Der Bundesminister der Finanzen\nregelt das Verfahren durch Rechtsverordnung.                 (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Steuer-\nschuldner außerdem die Tabaksteuer nach§ 63 (Tabak-\nsteuerausgleich), und zwar nach dem Steuersat:~ für\nZWEITER TEIL                          inländischen Rohtabak, zu entrichten. Das gleiche\ngilt für Fehlmengen an Tabakersatzstoffen, die sich\nTabakersatzsteuer                        bei Bestandsaufnahmen im Herstellungsbetrieb er-\nABSCHNITT I                          geben, soweit für die Fehlmengen die Tabakersatz-\nsteuer nach § 196 Reichsabgabenordnung zu ent-\nBesteuerung                           richten ist. Die Tabaksteuerschuld (Sätze 1 und 2)\nentsteht zugleich mit der entsprechenden Tabak-\n1. Steuergegenstand\nersa tzsteuerschuld.\n§ 35\nDer Tabnkersatzsteuer unterliegen Stoffe, die bei                          ABSCHNITT II\nder Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabak-\nähnlichen Waren als Ersatz für Tabak dienen (Tabak-\nVerkehrsbeschränkungen\nersatzstoffe).                                                    1. Verwendung von Tabakersatzstoffen\n2. Steuersatz\n§ 41\n§ 36\n(1) Bei der Herstellung von Zigarren ist die Ver-\n(1) Die Steuer für Tabakersatzstoffe beträgt 200       wendung von Tabakersatzstoffen verboten. Bei der\nDM für einen Doppelzentner Reingewicht.                   Herstellung von anderen Tabakerzeugnissen und\n(2) Für Tabakersatzstoffe, die noch nicht ver-         von anderen tabakähnlichen Waren dürfen nur zu-\narbeitungsreif sind, wird die Steuer nach dem Ge-         gelassene Tabakersatzstoffe verwandt werden; der\nwicht in verarbeitungsreifem Zustand berechnet.           Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, die","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 8. Mai 1953                               177\nZulassung durch Rechtsverordnung auszusprechen           sowie ihre Rohstoffe von den Steuern, die nach\nund hierbei Mindestmengen festzusetzen.                  diesem Gesetz zu erheben wären, ganz oder teil-\nweise befreien.\n(2) Die Verwendung von zugelassenen Tabak-\nersatzstoffen bedarf außerdem der Genehmigung\ndurch das Hauptzollamt. Die Genehmigung ist                                      DRITTER TEIL\nwiderruflich und unter der Bedingung zu erteilen,\ndaß im Betrieb die vom Bundesminister der Finan-\nVerkehr mit Rohtabak\nzen festgesetzten Mindestmengen verwandt werden.                                 ABSCHNITT I\nDie Genehmigung ist zu widerrufen,\n1. wenn Umstände vorliegen, die die Anwen-                     Allgemeine Vo.rschriften\ndung von besonderen Aufsichtsmaßnah-                                    1. Rohtabak\nmen gemäß § 197 Reichsabgabenordnung\nrechtfertigen,                                                              §  46\n2. wenn im letzten Rechnungsjahre die Min-           (1) Als Rohtabak gelten:\ndestmenge nicht erreicht worden ist.                    1. Tabakblätter, Tabakrippen (Tabakstengel),\nIn den Fällen der Nummer 2 kann das Hauptzoll-                     2. Tabakabfälle, wenn sie nicht die Form von\namt Ausnahmen zulassen.                                                Feinschnitt, Pfeifentabak · oder Schnupf-\ntabak (§ 3 Abs. 1 Abteilungen C, D und F)\n2. Abgabe durch Hersteller                              haben,\n3. Karotten (Mangotes) zur Herstellung von\n§ 42                                        Schnupftabak,\nTabakersatzstoffe dürfen nur mit Genehmigung                   4. Abfälle und Strünke im Sinne des § 61,\ndes Hauptzollamts aus dem Herstellungsbetrieb\nentfernt werden.                                                   5. Zigarreneinlage, die ausschließlich aus ent-\nrippten Tabakblättern oder aus einem Ge-\nmenge von solchen Blättern und bearbeite-\n3. Kennzeichnung                                  ten Tabakrippen besteht.\n§ 43                              (2) Tabak von mehlähnlicher Beschaffenheit\n(1) Erzeugnisse, die ganz oder zum Teil aus zu-       (Tabakstaub, Tabakmehl) ist steuerlich auch dann\ngelassenen Tabakersatzstoffen bestehen, sind zu          wie Schnupftabak zu behandeln, wenn er minera-\nkennzeichnen.                                            lische oder sandige Beimengungen enthält.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen trifft die\nnäheren Bestimmungen durch Rechtsverordnung; er                               2. Rohtabakhändler\nkann dabei Ausnahmen zulassen, .soweit das aus                                         § 47\nwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.\n(1) Rohtabakhändler im Sinne des Gesetzes ist,\nwer für eigene Rechnung mit Rohtabak (§ 46 Abs. 1)\n4. Verkehrsverbot                    Handel treibt.\n§ 44                              (2) Als Rohtabakhändler gelten auch:\nZigarren, die ganz oder zum Teil aus Tabak-                     1. Makler, Kommissionäre, Agenten und der-\nersatzstoffen bestehen, und andere Tabakerzeug-·                       gleichen, soweit sie Ansichtsmuster von\nnisse m1d tabakähnliche Waren, bei deren Herstel-                      Rohtabak mit sich führen oder soweit\nlung nichtzugelassene Tabakersatzstoffe verwandt                       solche an sie versandt werden,\nworden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht                  2. Tabakpflanzer (§ 53), die selbstgebauten\nwerden.                                                                Rohtabak bearbeiten oder von anderen\nTabakpflanzern Rohtabak hinzukaufen.\nABSCHNITT III                           (3) Als Rohtabakhändler gelten nicht:\nErzeugnisse, die zur Linderung von                             1. Hersteller von Tabakerzeugnissen, die nur\nAsthmabeschwerden geraucht werden                                      gelegentlich einzelne Mengen von Roh-\ntabak an andere Hersteller oder an Roh-\n§ 45                                        tabakhändler abgeben,\nDie Herstellung und das Inverkehrbringen von                   2. Tabakwarenkleinhändler, die Rohtabak von\nErzeugnissen, die zur Linderung von Asthma-                            Rohtabakhändlern beziehen, um ihn unver-\nbeschwerden geraucht werden, bedürfen der Ge-                          ändert an Verbraucher im Kleinhandel ab-\nnehmigung des Bundesministers der Finanzen. Her-                       zugeben (§ 75).\nsteller solcher Erzeugnisse unterliegen nach näherer\nBestimmung des Bundesministers der Finanzen der               (4) Rohtabakhändler dürfen nur mit Zustimmung\nSteueraufsicht. Der Bundesminister der Finanzen           des Bundesministers der Finanzen oder der von ihm\nregelt die steuerliche Behandlung der Erzeugnisse        bestimmten Stelle mit Tabakmehl (Puder) handeln,\ndurch Rechtsverordnung entsprechend den Vor-             das zum Mattieren von Zigarren verwandt werden\nschriften dieses Gesetzes; er kann dabei von einzel-     soll. Sie werden dann steuerlich insovveit als Her-\nnen Vorschriften abweichen und die Erzeugnisse           steller behandelt.","178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. Verkehrsbeschränkungen                    (2) Hersteller von Tabakerzeugnissen, die zu-\ngleich Rohtabakhändler sind, dürfen in den Räumen\na) Grundsatz                       des Herstellungsbetriebes nur die Vorräte an Roh-\n§ 48\ntabak lagern, die zur Verarbeitung im _eigenen Betrieb\nbestimmt sind.\n(1) Im Zollgebiet darf Rohtabak nur unter amt-\nlicher Uberwachung gewonnen, behandelt, be-                               e) Ausnahmen\narbeitet, versandt, gelagert und verarbeitet werden.\nDie näheren Vorschriften erläßt der Bundesminister\n§ 52\nder Finanzen durch Rechtsverordnung.                      Der Bundesminister der Finanzen kann Aus-\nnahmen von den Verkehrsbeschränkungen durch\n(2) Für Rohtabak, der im amtlich nicht überwach-    Rechtsverordnung zulassen, soweit das aus wirt-\nten Verkehr angetroffen wird, gelten die §§ 200 und    schaftlichen Gründen erforderlich ist; er kann dabei\n200 a Reichsabgabenordnung entsprechend.               bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten\nFällen Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht\nb) Bezug und Abgabe von Rohtabak                 werden können.\n§ 49\nABSCHNITT II\n(1) Der Bezug von Rohtabak ist nur Personen er-\nlaubt, die als Rohtabakhändler (§ 47) oder als Her-      Vorschriften für den erwerbsmäßig\nsteller von Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs. 3) bei der           angebauten inländischen Tabak\nZollstelle angemeldet sind oder denen eine Ge-\nnehmigung nach § 76 erteilt worden ist.                     1. Anmeldung der Tabakpflanzungen und der\nTrocken- und Aufbewahrungsräume\n(2) Die Bezugsberechtigten (Absatz 1) dürfen Roh-\ntabak nur aus dem Zollausland oder den Zollaus-                                 § 53\nschlüssen oder von anderen Bezugsberechtigten oder\n(1) Grundstücke, die mit Tabak bepflanzt sind,\nvon inländischen Tabakpflanzern, die bei der Zoll-\nhat der Besitzer der Grundstücke (Tabakpflanzer)\nstelle angemeldet sind, beziehen. Die Bezugsberech-\nnach Vorschriften, die der Bundesminister der\ntigten dürfen Rohtabak nur an andere Bezugsberech-\nFinanzen durch Rechtsverordnung erläßt, bei der\ntigte abgeben oder in das Zollausland oder in die\nZollstelle und in Orten ohne Zollstelle bei der\nZollausschlüsse ausführen.\nGemeindebehörde anzumelden. In der Anmeldung\n(3) Tabakpflanzer (§ 53) dürfen im Inland gewon-    ist anzugeben, wo der Tabak nach der Ernte getrock-\nnenen Rohtabak nur an Bezugsberechtigte (Absatz 1)     net und aufbewahrt werden soll.\nabgeben oder in das Zollausland oder in die Zollaus-\n(2) Der Tabakpflanzer hat die mit Tabak bepflanz-\nschlüsse ausführen.\nten Grundstücke zu kennzeichnen und für die Erhal-\ntung der Kennzeichnung zu sorgen. Der Bundes-\nc) Lagerung durch Rohtabakhändler                 minister der Finanzen ist ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung Bestimmungen über die Kennzeichnung\n§ 50\nzu treffen.\n(1) Rohtabakhändler dürfen ausländischen Roh-\ntabak nur in einer öffentlichen Zollniederlage oder              2. Anlegen der Tabakpflanzungen\nin einem Zolleigenlager, inländischen Rohtabak nur -\nin einer öffentlichen Niederlage für inländischen                              § 54\nRohtabak (Tabakniederlage) oder in einem unter            (1) Die Pflanzung ist in geradlinigen Reihen an-\nZollmitverschluß stehenden Lager für inländischen zulegen. Die Reihen müssen gleiche oder gleich-\nRohtabak (Tabaklager unter Zollmitverschluß)           mäßig wiederkehrende Abstände voneinander, die\nlagern.                                                Pflanzen innerhalb der Reihen gleichen Abstand\n(2) Rohtabakhändlern, die wiederholt wegen Zu-      haben.\nwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder die zu             (2) Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestim-          gemischt gebaut werden. Wenn aber in einer Tabak-\nmungen bestraft worden sind, kann auferlegt            pflanzung die Pflanzen auf einer zusammenhängen-\nwerden, ihre Vorräte an Rohtabak nur in einer          den, mindestens 4 qm großen Fläche ganz aus-\nöffentlichen Zoll- oder Tabakniederlage zu lagern      gefallen sind, ist der Nachbau anderer Gewächse\noder auf ihre Kosten unter ständige Steueraufsicht     auf dieser Fläche zulässig.\nzu stellen.\n3. Festsetzung der Tabaksollmenge\nd) Lagerung durch Hersteller\nvon Tabakerzeugnissen                                               § 55\nDie Rohtabakmenge, die der Tabakpflanzer von\n§ 51                          seinen angemeldeten Grundstücken voraussichtlich\n(1) Hersteller von Tabakerzeugnissen dürfen Roh-    ernten wird und mindestens zur Verwiegung stellen\ntabak wie Rohtabakhändler lagern (§ 50). Außerdem      muß (Tabaksollmenge), ist vor dem B_eginn der Ernte\ndürfen sie verzollten ausländischen und verarbei-      von einem Beamten der Bundeszollverwaltung nach\ntungsreifen inländischen Rohtabak in den angemel-      Anhören eines von ihm ernannten und auf die Be-\ndeten Räumen des Herstellungsbetriebes lagern.         lange der Verwaltung verpflichteten und eines von","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                             179\nder Gemeindebehörde ernannten Sachverständigen            des § 58 Satz 2 erst nach dem 1. August endet,\nfestzusetzen und dein Tabakpflanzer bekannt-              binnen zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist.\nzugeben. Der Tabakpflanzer kann gegen die Fest-              (2) Das Hauptzollamt kann Rohtabakbestände,\nsetzung der Tabaksollmenge Einspruch einlegen.            deren Räumung nicht rechtzeitig nachgewiesen ist,\nUber den Einspruch entscheidet das Hauptzollamt          auf Kosten des Tabakpflanzers räumen lassen.\nendgültig. Der Bundesminister der Finanzen regelt\ndas Verfahren durch Rechtsverordnung.\n7. Ubergang der Verpflichtungen\n§ 56                                             des Tabakpflanzers\n(1) Bevor die Tabaksollmenge amtlich festgesetzt\n§  60\nund über den etwa dagegen erhobenen Einspruch\nentschieden worden ist (§ 55), dürfen Tabakblätter,        Beim Wechsel im Besitz des mit Tabak bepflanz-\nausgenommen Grumpen und Sandblätter, nicht ge-           ten Grundstück.es nach dessen Anmeldung (§ 53) und\nerntet werden. Der Pflanzer hat der Zollstelle das       vor vollendeter Ernte gehen die Verpflichtungen\nbeabsichtigte Einernten von Grumpen und Sandblät-        des Tabakpflanzers aus den §§ 57 bis 59 auf den\ntern spätestens am Tage vor dem Beginn anzuzeigen.       neuen Besitzer über. Das gleiche gilt beim Wechsel\nim Besitz des gewonnenen Rohtabaks. Vor der\n(2) Der Tabakpflanzer hat alle Umstände, die nach     amtlichen Verwiegung darf der gewonnene Roh-\nder Festsetzung der Tabaksollmenge die Menge des         tabak nur nach Genehmigung des Hauptzollamts\nErnteertrages vor der amtlichen Verwiegung (§ 57)        abgegeben werden (§ 49 Abs. 3). Das Hauptzollamt\nvermindern, der Zollstelle unverzüglich schriftlich      kann auch in anderen Fällen zulassen, daß der\nanzuzeigen. Die Tabaksollmenge ist gegebenenfalls\nTabakpflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen\nneu festzusetzen. Für das Verfahren gilt § 55 ent-\nauf Rohtabakhändler, Hersteller von Tabakerzeug-\nsprechend.\nnissen oder Tabakpflanze.r überträgt.\n4. Feststellung der Menge\ndes gewonnenen Rohtabaks                                   8. Sonstige Vorschriften\n§ 57                                         für die Tabakpflanzungen\nDer Tabakpflanzer hat den gewonnenen Roh-                                       § 61\ntabak der Zollstelle zur amtlichen Verwiegung an\n(1) Das Umpflügen eines mit Jabak bepflanzten\nOrten und Tagen anzumelden und vorzuführen, die\nGrundstückes oder Grundstückteiles und die son-\ndas Hauptzollamt oder die von ihm bestimmte Stelle\nstige Vernichtung einer Tabakpflanzung ist der\nim Benehmen mit den örtlichen Verbänden der\nZollstelle vorher anzuzeigen.\nTabakpflanzer festsetzt. Die Verwiegungstage sind\nso festzusetzen, daß der Rohtabak in der Zeit zwi-          (2) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle\nschen dem Ende der Trocknung und dem Beginn der          (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen und der-\nGärung, spätestens aber am 31. März des Jahres           gleichen) sind auf dem mit Tabak bepflanzten\nverwogen wird, das auf die Ernte folgt. Das Haupt-       Grundstück sofort zu vernichten.\n,zollamt kann die Verwiegung auch zu einem späte-            (3) Nach Beendigung der Ernte (Abblatten)\nren Zeitpunkt zulassen, soweit dafür ein Bedürfnis       müssen die Tabakstrünke auf dem Grundstück für\nbesteht.                                                 die Gewinnung von Rohtabak untauglich gemacht\n5~ Räumung der Rohtabakbestände               werden.\n(4) Das Hauptzollamt kann nach Vorschriften, die\n§ 58\nder Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nDer Tabakpflanzer hat die amtlich verwogenen          ordnung erläßt, das Einernten von Abfällen (Ab-\nRohtabakmengen in unmittelbarem Anschluß an die          satz 2) und von Tabakstrünken (Absatz 3) zur Roh-\nVerwiegung zu räumen, indem er den Tabak                 tabakgewinnung und das Erzielen einer Nachernte\n1. an Bezugsberechtigte abliefert oder                genehmigen.\n2. in das Zollausland oder in die Zollausschlüsse\nausführt oder                                                          ABSCHNITT III\n· 3. für eigene Rechnung in eine Tabakniederlage                   Besteuerung von Rohtabak\noder in ein Tabaklager unter Zollmitverschluß                 (Tabaks teuera usglei eh)\neinlagert.\n1. Gegenstand\nDas Hauptzollamt kann auf Antrag eine angemessene\nFrist für die Räumung gewähren.                                                     § 62\n(1) Für Rohtabak, der\n6. Nachweis der Räumung                          1. vorschriftswidrig nicht unter amtliche Uber-\n§ 59                                     wachung gestellt wird oder\n(1) Der Tabakpflanzer hat der Zollstelle die Räu-            2. vorschriftswidrig aus der amtlichen Uber-\nmung der amtlich verwogenen Rohtabakmenge(§ 58)                     wachung entfernt wird oder ohne vorherige\nnachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens bis zum                  Anmeldung oder ohne amtliche Uber-\n1. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres                   wachung vernichtet, vergällt oder aus-\nzu erbringen und, wenn die Räumungsfrist in Fällen                 gelaugt wird oder","180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. bei der Versendung, ohne nachweislich                       mitverschluß lagert, in den amtlich nicht\nuntergegangen zu sein, das Bestimmungs-                    überwachten Verkehr übergeführt wird,\nziel nicht erreicht oder                                   der Lagerinhaber,\n4. zur amtlichen Verwiegung nicht vorgeführt               4. wenn Rohtabak nicht zur amtlichen Ver-\nwird (§ 57) oder nicht als geräumt nachge-                 wiegung vorgeführt oder nicht als geräumt\nwiesen wird (§ 59),                                        nachgewiesen wird, der Tabakpflanzer,\nist die Tabaksteuer zu entrichten, und zwar nach                    5. in anderen als den unter 1 bis 4 aufgeführ-\nden §§ 63 bis 65 (Tabaksteuerausgleich). Das gilt                      ten Fällen derjenige, dem die Verpflichtung\nauch für die Mindermenge an Rohtabak, die gegen-                       obliegt, den Rohtabak in der amtlichen\nüber der Tabaksollmenge (§ 55) nicht zur amtlichen                     Uberwachung zu erhalten oder unter diese\nVerwiegung vorgeführt wird, sofern nicht dargetan                      Uberwachung zu stellen.\nwird, daß die Mindermenge auf Umstände zurück-                (2) Wenn ausländischer Rohtabak mit Zollbegleit-\nzuführen ist, die eine Steuerschuld in der Person          schein befördert· wird, haftet der Zollbegleitschein-\ndes Steuerschuldners nicht begründen.                      nehmer auch für den Tabaksteuerausgleich.\n(2) In diesen Fällen gilt der Rohtabak als Tabak-\nerzeugnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1.                                5. Besteuerung von Fehlmengen\n2. Steuersatz                                                  § 66\nErgeben sich bei Bestandsaufnahmen an Rohtabak\n§ 63\nFehlmengen, so ist § 196 Reichsabgabenordnung\n(1) Der Tabaksteuerausgleich beträgt für einen          sinngemäß anzuwenden. Den Tabaksteuerausgleich\nDoppelzentner Rohtabak 2250 DM. Wenn der.Steuer-           für die Fehlmenge hat zu entrichten, wer nach § 65\nschuldner (§ 65) die inländische Herkunft des Roh-         Steuerschuldner wäre, wenn der Ubergang des Roh-\ntabaks nachweist, ermäßigt sich der Steuersatz auf         tabaks in den amtlich nicht überwachten Verkehr\n750 DM.                                                    festgestellt worden wäre.\n(2) Der Tabaksteuerausgleich wird für verarbei-\ntungsreifen Rohtabak nach dem Reingewicht. für                       6. Beginn und Erlöschen der Haftung\nnicht verarbeitungsreifen Rohtabak nach dem um                                   des Rohtabaks\n20 vom Hundert gekürzten Reingewicht berechnet.\n§ 67\n3. Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld              Der Rohtabak haftet(§ 121 Reichsabgabenordnung)\n§ 64\nfür den Tabaksteuerausgleich, soweit er aus dem\nZollausland oder den Zollausschlüssen eingeführt ·\nDie Tabaksteuerausgleichschuld        entsteht   und    wird, vom Uberschreiten der Zollgrenze, soweit er\nwird zugleich fällig                                       im Zollgebiet gewonnen wird, vom Abernten der\n1. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3     Tabakblätter an. Die Haftung erlischt, sobald der\nmit dem Ubergang des Rohtabaks in den amt-         Rohtabak zu Tabakerzeugnissen verarbeitet worden\nlich nicht überwachten Verkehr,                    ist oder sonst bestimmungsgemäß aus der amtlichen\n2. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4           Uberwachung ausscheidet.\na) wenn der Rohtabak nicht zur amtlichen\nVerwiegung vorgeführt wird, mit Ablauf                               ABSCHNITT IV\ndes letzten Verwiegungstages (§ 57),\nSonderfälle\nb) wenn der Rohtabak nicht als geräumt nach-\ngewiesen wird, mit Ablauf der Frist für                       1. Anbau von Tabak zu Lehr-\nden Nachweis der Räumung (§ 59),                                 und Forschungszwecken\n3. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf                                  § 68\ndes letzten Verwiegungstages (§ 57).                  (1) Tabak, der in botanischen und anderen Gärten\nzu Lehrzwecken angebaut wird, bedarf keiner An-\n4. Steuerschuldner und Haftungsschuldner            meldung nach§ 53, wenn nicht mehr als 30 qm Grund-\n§ 65                          fläche mit Tabak bepflanzt werden. Bebauung\n( 1) Steuerschuldner ist,                               größerer Flächen gilt als erwerbsmäßiger Anbau.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\n1. wenn über Rohtabak, der aus dem Zollaus-\nTabakanbau zu Forschungszwecken in einzelnen\nland oder einem Zollausschluß eingeführt\nwird, erstmalig vorschriftswidrig so verfügt   Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieses\nGesetzes im Verwaltungswege zulassen.\nwird, als wäre er im zollrechtlich freien\nVerkehr, der Zollschuldner,\n2. Anbau von Tabak für den eigenen Hausbedarf\n2. wenn Rohtabak, der in einer öffentlichen\nZoll- oder Tabakniederlage lagert, in den                                  § 69\namtlich nicht überwachten Verkehr über-            (1) Tabakpflanzer, die für den Bedarf des eigenen\ngeführt wird, der Niederleger,                 Haushalts Tabak auf einer Grundfläche von nicht\n3. wenn Rohtabak, der in einem Zolleigen-          mehr als 50 qm anbauen und nicht mehr als\nlauer oder in einem Tabaklager unter Zoll-     200 Pflanzen setzen, sind Tabakkleinpflanzer.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                            181\n(2) Wer erwerbsrnüßig Tabak anbaut oder am Er-              3. Abgabe von Rohtabak an Verbraucher\nwerbsanbau eines Drillen beleiligt ist, kann nicht\n§  75\nKleinpflanzer sein. Als Beteiligung gilt auch die Zu-\ngehörigkeit zum Haushalt eines Erwerbspflanzers.           Als Tabakerzeugnis wird Rohtabak besteuert, den\nTabakwarenkleinhändler von Rohtabakhändlern be-\n§ 70                          ziehen, um ihn unverändert an Verbraucher im Klein-\nhandel abzugeben. Die näheren Vorschriften erläßt\nDer Tabakpflanzer hat die mit Tabak bepflanzten\nder Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nGrundstücke bis zum 30. Juni nach näherer Bestim-\nmung des Bundesministers der Finanzen bei der           ordnung.\nZollstelle anzumelden. Er hat dabei zu erklären, daß\n4. Betriebe, die Rohtabak bearbeiten,\nder Ernteertrag ausschließlich für den eigenen Haus-\naber nicht Tabakwarenherstellungsbetriebe sind\nhalt verwandt werden soll.\n§ 76\n§ 71                             Der Bundesminister der Finanzen kann beim Vor-\n(1) Der Tabakkleinpflanzer hat seinen Ernteertrag   liegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses auf An-\nals Pfeifentabak mit 1,25 DIVI für ein Kilogramm zu     trag im einzelnen Fall zulassen, daß Betriebe, die\nversteuern, für den Ertrag eines Erntejahres aber       nicht Tabakwarenherstellungsbetriebe sind, Roh-\nmindestens 6 DM zu entrichten. Die Zollstelle setzt     tabak im Sinne des § 46 für Bezugsberechtigte im\nden Ernteertrag auf Grund der Anmeldung des             Lohn oder zur Versorgung kleinerer Hersteller von\nTabakkleinpflanzers fest. Mit dieser Festsetzung        Tabakerzeugnissen auf eigene Rechnung bearbeiten\nentsteht die Steuerschuld.                              (entrippen, reißen, walzen, fasern, schneiden), ohne\ndabei gewonnene verbrauchsfähige Tabakerzeug-\n(2) Die Steuer wird von der festgesetzten Roh-\nnisse verkaufsfertig zuzurichten. Diese Betriebe sind\ntabakmenge unter Berücksichtigung eines Gewichts-\nwie Tabakwarenherstellungsbetriebe zu behandeln.\nabzugs von 20 vom Hundert berechnet und dem\n1\nPflanzer durch Steuerbescheid mitgeteilt. Er hat die\nSteuer binnen einer Woche nach Zustellung des                                VIERTER TEIL\n, Steuerbescheides zu entrichten.\nGemeinsame Vorschriften\n§ 72                                                ABSCHNITT I\nDer Tabakkleinpflanzer ist verpflichtet, den ge-     Steuerbefreiung und Steuererstattung\nernteten Tabak bis zum Verbrauch in seinem Ge-\n, wahrsam zu halten, soweit er nicht von der Möglich-                           1. für Deputate\nkeit des § 73 Gcbrnuch macht. Er darf d2n Tabak nur\n§  77\nfür den eigenen Hausbedarf verwenden.\nTabakerzeugnisse, die der Hersteller an Arbeiter\n§ 73                         und Angestellte seines Herstellungsbetriebes in der\nherkömmlichen Weise oder auf Grund von Tarifver-\n(1) Der Tabakkleinpflanzer kann den geernteten      trägen ohne Entgelt zum eigenen Verbrauch abgibt,\nTabak bei einem angemeldelen Hersteller im Lohn         bleiben von der Tabaksteuer befreit; die näheren\nzu Rauchtabak (feingeschnittenen Rauchtabak oder        Vorschriften trifft der Bundesminister der Finanzen\nPfeifentabak) verarbeiten lassen. Er hat bei der Ab-     durch Rechtsverordnung. Solche Tabakerzeugnisse\nlieferung des Tabaks dem Ifersteller die Quittung        dürfen nicht an andere Personen gegen Entgelt ab-\nüber die entrichtete Steuer (§ 71) vorzulegen.           gegeben werden; wer diesem Verbot zuwiderhan-\n(2) Bei der Rückgabe des nach Absatz 1 verarbeite-  delt, hat die Tabaksteuer für die verbotswidrig ab-\nten Tabaks an den Tabakkleinpflanzer entsteht ab-        gegebenen Erzeugnisse zu entrichten. Die Tabak-\nweichend von § 5 Abs. 1 keine neue Steuerschuld.        steuerschuld entsteht und wird fällig mit der ver-\nbotswidrigen Abgabe. Für die Höhe und die Entrich-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ntung der Tabaksteuer gelten die §§ 3, 7, 8, § 9 Abs. 6\ntigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu\nregeln.                                                 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.\n§ 74                                           2. in sonstigen Fällen\n(1) Wenn Tabakkleinpflanzer den Anbau nicht an-\n§ 78\nmelden oder Kleinpflanzertabak bestimmungswidrig\nverwenden, ist der Tabaksteuerausgleich nach den           Der Bundesminister der Finanzen kann durch\n§§ 62 ff. zu entrichten. Die nach § 71 gegebenenfalls   Rechtsverordnung bestimmen, daß von der Tabak-\nentrichtete Steuer ist anzurechnen.                     steuer und vom Verpackungszwang befreit sind:\n(2) Wird versteuerter Kleinpflanzertabak wider          1. Proben von Rohtabak, die in Rohtabakhan-\nden Willen des Tabakkleinpflanzers aus seinem Ge-               delsbetrieben, Tabakniederlagen und Tabak-\nwahrsam entfernt, so ist der Steuerunterschied zwi-             lagern zum Prüfen der Brennfähigkeit des\n, sehen der gezahlten Steuer (§ 71) und dem Tabak-                 Rohtabaks verbraucht werden,\nsteuerausgleich zu entrichten. Steuerschuldner ist          2. Proben inländischen Rohtabaks, die der\n'derjenige, der den Tabak aus dem Gewahrsam des                   Tabakpflanzer vor der Räumung des Tabaks\nTabakkleinpflanzers entfernt. Die Steuerschuld ent-              (§ 58) als Muster zu Verkaufszwecken ent-\nsteht und wird fällig mit der Entfernung.                        nimmt,","182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. Proben von Rohtabak oder Tabakwaren, die                             ABSCHNITT III\nzu amtlichen Untersuchungen entnommen\nwerden,                                                        S teu ererlei eh terung\nfür kleinere Betriebe\n4. Rohtabuk und Tabakwaren, die von Tabak-\nwarenherstellern oder aus dem Ausland an                                  § 81\nHersteller von Maschinen oder von Spezial-          (1) Hersteller von Zigarren, Zigaretten, feinge-\nMeß- und -Prüfgeräten zum Ausprobieren der       schnittenem Rauchtabak (Feinschnitt), anderem\n:tvluschinen und Geräte oder an wissenschaft-    Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) und von\nliche Institute zu Untersuchungen abgegeben      Zigarettenhüllen erhalten auf Antrag eine Steuer-\nwerden, wenn der Rohtabak und die Tabak-        erleichterung, die sich nach der. tabaksteuerlichen\nwaren unter amtlicher Aufsicht in den ab-       Leistung bemißt, sofern der Betrieb am 1. Januar\ngebenden Betrieb zurückgebracht oder unter      1951 betriebsfertig war. Das gilt für Hersteller von\namtlicher Uberwachung in dem empfangenden       Zigarettenhüllen nur, wenn der Betriebsinhaber aus-\nBetrieb vernichtet werden,                      schließlich Zigarettenhüllen oder Zigarettenhüllen\n5. Tabakwaren, die Hersteller oder in ihrem Auf-    und ähnliche Papierwaren, z. B. - Zigarrenspitzen,\ntrug Angestellte innerhalb der Herstellungs-    Rauchfilterpatronen, Zahnstocherhülsen, herstellt. Die\nräume lediglich zu dem Zweck verbrauchen,       Erleichterung wird für die in Satz 1 genannten Er-\num sie zu prüfen,                               zeugnisse (erstattungsfähige Erzeugnisse) in der\n6. Muster von Tabakwaren (Reise-, Schaumuster       Form gewährt, daß dem Hersteller ein Steuerbetrag\nund dergleichen}, deren Verwendung zum Ge-      in Höhe der Steuererleichterung erstattet wird.\nnuß durch besondere Vorkehrungen, .z. B.           (2) Mehrere Betriebe, die ganz oder teilweise für\ndurch Aufkleben, unmöglich gemacht ist,         Rechnung einer und derselben Person oder Gesell-\n7. Tabak waren, die im Herstellungsbetrieb unter    schaft oder eines und desselben Gesellschafters ge-\namtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt     führt werden, sind als ein Herstellungsbetrieb im\nwerden,                                         Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Neue Betriebe im\nSinne des Absatzes 3 werden nur insoweit einbe-\n8. Tabakm.ehl (Puder), das Zigarrenhersteller       zogen, als durch die Einbeziehung die Steuererleich-\nzum Mattieren von Zigarren verwenden,           terung nach § 84 gekürzt wird oder nach § 85 weg-\n9. Tabakmehl, das zur Schädlingsbekämpfung          fällt. Entspr.echendes gilt für Betriebe, die die Her-\nverwandt wird,                                  stellung einer Gattung von erstattungsfähigen\n10. Zigarettenhüllen, wenn sie an Betriebe abge-     Tabakerzeugnissen neu aufnehmen.\ngeben werden, in denen sie zu anderen              (3) Betriebe, die nach dem 1. Januar 1951 ent-\nZwecken als zur Herstellung von Tabakerzeug-    stehen, erhalten auf Antrag die Steuererleichterung,\nnissen, z.B. zu Schokoladenzigaretten oder zu   wenn sie zwei Jahre erstattungsfähige Tabakerzeug-\nAsthmazigaretten verwandt werden, und           nisse hergestellt haben. Entsprechendes gilt, wenn\nwenn entweder der Verwender die Erzeug-         bestehende Betriebe die Herstellung einer Gattung\nnisse ausführt oder der Hersteller die Ziga-    von erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen nach dem\nrettenhüllen derart kennzeichnet, daß ihre Be-  1. Januar 1951 neu aufnehmen.\ns limnnmg ohne weiteres ersichtlich ist.           (4) Die Steuererleichterung wird nicht gewährt,\n§ 79                          wenn\nDie Tabaksleuer wird erstattet, wenn versteuerte            1. der Betrieb nicht ordnungsmäßig geführt\nTabakwaren in den I-forstellungsbetricb oder in das               wird oder\nTabaksteuerlager wieder aufgenommen ,verden                    2. der Betrieb nach dem 1. Januar 1951 durch\noder wenn versteuerte Tabakwaren, die zum Handel                  Teilung eines Betriebes, dem Steuererleich-\ncüigeführi worden sind, wieder ausgeführt werden.                 terung nicht zustand, entstanden ist oder\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,                3. von dem Betrieb, für den Steuererleichte-\nd1Jrch Rc:ditsverorclnung die Voraussetzungen zu be-              rung beantragt wird, mehr als 35 vom Fiun-\nstimmen und das Vcrfohren zu regeln.                              dert einer Gattung erstattungsfähiger Er-\nzeugnis'se, die im Vierteljahr hergestellt\nABSCHNITT II                                 werden, an andere Hersteller unversteuert\nabgegeben werden oder\nVergütung des Zolls bei der Ausfuhr                          4. ein Betrieb, der bei rechtzeitiger Zahlung\nvon Tabakerzeugnissen                                der Tabaksteuer einen Anspruch auf Steuer-\n§ 80                                    erleichterung nicht haben würde (§§ 85 und\n(l) Werden Tabakerzeugnisse, die im Zollgebiet                 86), fällige Beträge nicht rechtzeitig ent-\nganz oder zum Teil aus ausländischem Rohtabak her-                richtet.\ngestellt worden sind, aus dem Herstellungsbetrieb          (5) Wenn ein Betrieb auf einen anderen Inhaber\nunter Steueraufsicht ausgeführt, so wird eine Ver-      übergeht, z.B. durch Verkauf oder Erbgang, hat der\ngLitung gewährt.                                        Rechtsnachfolger die Steuererleichterung erneut zu\n(2) Der Bundesminister der Finanzen. ist ermäch-     beantragen.\ntigt, die Voraussetzungen, die Höhe der Vergütung          (6) Die Steuererleichterung fällt mit Beginn des\nund das dabei anzuwendende Verfahren durch              Vierteljahres weg, in dem die Voraussetzungen für\nRechtsverordnung zu bestimmen.                          die Gewährung der Erleichterung nicht mehr gegeben","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                                 103\nsind, in den Püllcn des Absatzes 5 jedoch mit dem                  4. für Hersteller von anderem\nZeilpunkt des Ubc:0a11~1es. Beim Ubcrgang im Laufe                    Rauchtabak als Feinschnitt\neines Vicrtcljahn~s wird die! Steuererleichterung                     (Pfeifentabak)\nnach dem von dem bisheri~Jcn Inhaber und dem\na) bis zum Steuerwertbetrag\nRechtsnachfolger zusu_mrncn qczahlten Steuerwert\nvon 8000 DM                    18   V. H.,\nberechnet und nach dem von j('.dcm gezahlten Steuer-\nwert aufgeteilt. Dem Rcchlsnadifolgcr wird sein An-                   b) darüber hinaus bis zum\nteil nur erstaltet., wenn auch in seiner Person die                       Steuerwertbetrag von\nVoraussetzungen für die Ccw~ihrung der Steuer-                            25 000 DM                      12  V.  H.,\nerleichterung gegeben sind.                                           c) darüber hinaus bis zum\n(7) Der Anspruch auf die Steuererleichterung ist                       Steuerwertbetrag von\nnicht abtrctbar und nicht pfänd bar.                                      50 000 DM                       6   v.H.;\n5. für Hersteller von Zigaretten-\n§ 82                                        hüllen\n(1) Die Zahlun9 der 13etr~io(:, die auf Grund der                  a) bis zum Steuerwertbetrag\nSteuererleichterung zu gcw~ihrcn sind, wird vor-                          von 8000 DM                    20   V. H.,\nläufig ausgesetzt, wcmn ~icg('.ll den Betriebsinhaber\nb) darüber hinaus bis zum\noder den gesetzlichen Verlreler f!in Strafverfahren\nSteuerwertbetrag von\nwegen vollendeter oder versuchter Steuerhinter-\n12 000 DM                      15   V.  H.,\nziehung oder Steuerhehlerei oder wegen Begünsti-\ngung einer Person, die solche Straftat begangen hat,                  c) darüber hinaus bis zum\neingeleitet worden ist.                                                   Steuerwertbetrag von\n15 000 DM                      10   V.  H„\n(2) Die Steuererlcichi.crnng Pnt.Lillt mit Beginn des\nVierteljahres, in dem die Strnflal begangen oder !Je-         (2) Dem gezahlten Steuerwert ist der Steuerwert\ngonnen worden isl, wenn c! c~r lklriebsinhaber oder        der auf Steuerlager gelieferten Zigarren zuzurech-\nder gesetzliche Vertreter wegen einer cler in Absatz 1     nen. Für die Errechnung des Steuerwertes gilt § 87\ngenannten Straftalc~n rcchlskrüflig bestraft worden        entsprechend.\nist.\n(3) Der Höchstbetrag der Steuererleichterung, der\n§ B3                             sich nad1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 ergibt, wird auch\ngewährt, wenn der im Vierteljahr gezahlte Steuer-\n(1) Die Steuererleichterung bemißt sich nach dem\nwert die Grenzen des Absatzes 1 Nurnern 1 c bis 5 c\nim Vierteljahr gezahlten Slc:lH'l\"'vVcrt; sie beträgt:\nüberschreitet, aber unter den Grenzen des§ 84 Abs. 1\n1. für Hersteller von Ziqarren                      bleibt.\na) bis zum Sleucrwertbctrag\n§ 84\nvon 8000 DM                      20   V. H.,\n(1) Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezal1lte\nb) darüber hinaus bis zum                        Steuerwert\nSteuerwertbetrug von\n30 000 DM                         8 · v. H.,         1. bei Herstellern von Zigarren\nden Betrag von                   110 000 DM,\nc) darüber hinaus bis zum\nSteuerwertbetrag von                                2. bei Herstellern von Zigaret-\n64 000 DM                         3   v.H.;             ten den Betrag von             2 800 000 DM,\n2. für Hersteller von Zigaretten                           3. bei Herstellern von feinge-\nschnittenem Rauchtabak\na) bis zum Steuerwerlbelrag                                 (Feinschnitt) den Betrag von     220 000 DM,\nvon 150 000 DM                   10   V. H.,\n4. bei Herstellern von anderem\nb) darüber hinaus bis zum\nRauchtabak als Feinschnitt\nSteuerwertbetrag von\n(Pfeifentabak) den Betrag von     90 000 DM,\n475 000 DM                        7   V. H.,\n5. bei Herstellern von Zigaret-\nc) darüber hinaus bis zum\ntenhüllen den Betrag von          25 000 DM,\nSteuerwertbetrag von\nvon 1 400 000 DM                  4   v.H.;  so wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich\naus § 83 ergibt, um 25 vom Hundert gekürzt.\n3. für Hersteller von feingeschnit-\ntenem Rauchtabak (Feinschnitt)                      (2) Ubersteigt in einem Vierteljahr der g~zahlte\nSteuerwert\na) bis zum Steuerwertbetrag\nvon 18 000 DM                    12,5 V. H.,         1. bei Herstellern von Zigarren\nb) darüber hinaus bis zum                                   den Betrag von                   130 000 DM,\nSteuerwertbetrag von                                2. bei Herstellern von Zigaret-\n65 000 DM                         6   V. H.,            ten den Betrag von             4 700 000 DM,\nc) darüber hinaus bis zum                                3. oei Herstellern von f einge-\nSteuerwertbetrag von                                    schnittenem Rauchtabak\n130 000 DM                        3   v.H.;             (Feinschnitt) den Betrag von     240 000 DM,","184                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n4. bei Herstellern von anderem                               b) die Zigarren und feinge-\nRüuchtabak als Feinschnitt                                  schnittenen Rauchtabak\n(Pfeifentabak) den Betrag von   105 000 DM,                 (Feinschnitt) herstellen,\n5. bei Herstellern von Zigaret-                                 den Betrag von                  350 000 DM,\ntenhüllen den Betrag von         27 500 DM,              c) die Zigarren und anderen\nso wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich                    Rauchtabak als Fein-\naus § 83 ergibt, um 50 vom Hundert gekürzt.                             schnitt (Pfeifentabak) her-\nstellen, den Betrag von         240 000 DM,\n(3) Die Kürzung tritt auch ein, wenn ein Betrieb\ndurch säumige Zahlung der Tabaksteuer die Steuer-                 2. bei Betrieben, die feinge-\nwertgrenzen der Absätze 1 und 2 unterschreitet, sie                  schnittenen Rauchtabak\naber bei rechtzeitiger Zahlung überschritten hätte.                  (Feinschnitt) und anderen\nRauchtabak als Feinschnitt\n§ 85                                     (Pfeifentabak) herstellen,\nUbersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte                       a) wenn der für Feinschnitt\nSteuerwert                                                              gezahlte Steuerwert den\n1. bei Herstellern von Zigarren                                       für Pfeifentabak · über-\nden Betrag von                       150 000 DM,                 steigt, den Betrag von          250 000 DM,\n2. bei Herstellern von Zigaretten                                  b) wenn der für Pfeifen-\nden Betrag von                     7 000 000 DM,                 tabak gezahlte Steuer-\n3. bei      Herstellern von feinge-                                   wert den für Feinschnitt\nschnittenem Rauchtabük (Fein-                                    übersteigt, den Betrag von      170 000 DM\nschnitt) den Betrag von              260 000 DM,    nicht übersteigt. Dabei darf der im Vierteljahr für\n4. bei Herstellern von anderem                           erstattungsfähige Erzeugnisse gezahlte Steuerwert\nRauchtabak als Feinschnitt                          bei den unter Nummer 1 a genannten Betrieben den\n(Pfeifentabak) den Betrag von        120 000 DM,    Betrag von zusammen 270 000 DM, bei den unter\n5. bei Herstellern von Zigaretten-                        Nummer 1 b genannten Betrieben den Betrag von\nhüllen den Betrag von                 30 000 DM,    zusammen 330 000 DM und bei den unter Nummer 1 c\ngenannten Betrieben den Betrag von zusammen\nso wird die Steuererleichterung nicht gewährt.             220 000 DM nicht übersteigen. Ubersteigt in den\nFällen der Nummern 1 a bis 1 c bei einem oder\n§  86                          mehreren erstattungsfähigen Erzeugnissen der im\n(1) Stellt ein Hersteller Zigaretten und daneben         Vierteljahr gezahlte Steuerwert 90 vom Hundert der\nandere Gattungen von erstdttungsfähigen oder nicht         Steuerwertgrenzen des § 85 Nr. 1, 3 und 4, so fällt\nerstattungsfähigen Tabakerzeugnissen her, so wird           für diese Erzeugnisse die Steuererleichterung weg.\nihm die Steuererleichterung nur für Zigaretten ge-          Sie fällt für alle Erzeugnisse des Herstellungs-\nwährt. Dabei darf der im Vierteljahr gezahlte Steuer-       betriebes weg, auch wenn die Steuerwertgrenzen\nwert                                                        der Nummern 1 a bis 1 c nicht überschritten sind,\n1. bei Zigaretten den Betrag von                         sofern bei einem der erstattungsfähigen Erzeug-\n5 250 000 DM,\nnisse die Steuerwertgrenzen des § 85 um mehr\n2. bei einem der anderen erstattungsfähigen Er-          als 25 vom Hundert überschritten werden. Bei den\nzeugnisse 125 vom Hundert, bei den übrigen          unter Nummer. 2 a genannten Betrieben darf der\naber je 50 vom Hundert der Steuerwertgrenzen        im Vierteljahr für Feinschnitt und Pfeifentabak\ndes § 85 Nr. 1, 3 und 4,                             gezahlte Steuerwert den Betrag von zusammen\n3. bei nicht erstattungsfähigen Er-                      230 000 DM und bei den unter Nummer 2 b genann-\nzeugnissen den Betrag von zu-                        ten Betrieben den Betrag von zusammen 150 000 DM\nsammen                                 20 000 DM     nicht übersteigen. Ubersteigt im Falle der Nummer 2 b\nnicht übersteigen.                                          bei Pfeifentabak der im Vierteljahr gezahlte Steuer-\nwert die Steuerwertgrenze des § 85, so fällt für die-\n(2) Stellt ein Hersteller keine Zigaretten, aber         ses Erzeugnis die Steuererleichterung weg.\nmehrere andere Gattungen von erstattungsfähigen\nErzeugnissen oder neben solchen auch andere Tabak-             (3) Der Betrag der Steuererleichterung ist in den\nerzeugnisse her, so wird ihm die Steuererleichterung        Fällen des Absatzes 2 nach oben durch die Summe be-\nnur gewährt, wenn der im Vierteljahr für alle von           grenzt, die sich aus dem I-:;'öchst;Jetrag für eine Gat-\nihm hergestellten Tabakerzeugnisse                          tung und aus drei Vierteln des Höchstbetrages für\neine andere Gattung nach § 83 ergibt. Diese Summe\n1. bei Betrieben,\nist für jeden Betrieb besonders zu bilden und zwar\na) die Zigarren, feingeschnit-                  aus dem Höchstbetrag für die Gattung, für die der\ntenen Rauchtabak (Fein-                     Hersteller in dem Vierteljahr den größten Steuer-\nschnitt)    und    anderen                  wert gezahlt hat, und aus drei Vierteln des Höchst-\nRauchtabak als Fein-                        betrages für die Gattung, für die er den nächstniede-\nschnitt (Pfeifentabak)                      ren Betrag an Steuerwert entrichtet hat. Sind die ge-\nherstellen, den Betrag von  290 000 DM,     zahlten Steuerwerte gleich hoch, so entscheidet der","Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                               185\nfür die Bildung der Summe der höhere Kleinverkaufs-                         2. Betriebsleiter\nwert der einzelnen Gattung, für die die Steuerwert-                               § 91\nbeträge gezahlt worden sind.\n(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfül-\n§ 87                        lung der steuerlichen Verpflichtungen des Betriebs-\nHat im Vierteljahr ein Hersteller Tabakerzeug-       inhabers (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst\nnisse unversteuert geliefert, unversteuert ausgeführt   wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.\noder in ein Zollager verbracht, so wird der Steuer-        (2) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Be-\nwert dieser Erzeugnisse, der sich nach den dem Emp-     triebsinhaber obliegenden Verpflichtungen ist auch\nfänger in Rechnung gestellten Warenpreisen errech-      dann zu bestellen, wenn der Betriebsinhaber den Be-\nnet, dem vom Versender gezahlten Steuerwert bei         trieb nicht vollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter\nder Ermittlung der Steuerwertgrenzen der §§ 84 bis      kann auch für bestimmte Aufgaben, z.B. für die Füh-\n86 zugerechnet. Entsprechendes gilt für Hersteller      rung der Betriebsbücher, bestellt werden.\nvon Zigarettenhüllen mit der Maßgabe, daß dem vom\nVersender gezahlten Steuerwert der Steuerbetrag                             3. Durchsuchung\nzuzurechnen ist, der sich aus der Stückzahl der Ziga-\n§ 92\nrettenhüllen ergibt.\n§ 88                           Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Steuern\nDie Zollstelle hat den Betrag der Steuererleidite-   der in § 1 auf geführten Art hinterzogen worden sind,\nrung, der sich aus den §§ 81 bis 87 ergibt, nach Ab-   ist die Durchsuchung von Betrieben und Räumen, die\nlauf jedes Vierteljahres in einem besonderen Be-        der Steueraufsicht unterliegen, sowie von anderen\nscheid festzusetzen und dem Hersteller zu erstatten.    Räumen zulässig (§ 437 Reichsabgabenordnung), so-\nIm Falle des § 81 Abs. 2 ist der Betrag der Steuer-     weit es sich nicht um Wohnungen handelt. Das Recht\nerleichterung dem Betrieb zu erstatten, der den höch-   zur Nachschau (§ 193 Reichsabgabenordnung) bleibt\nsten Steuerwert gezahlt hat.                            unberührt.\n§ 89\nABSCHNITT V\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung                                           Besondere Strafvorschriften\n1. in den §§ 83 bis 86 die Vomhundertsätze und              1. Unbefugter Verkehr mit Steuerzeichen\nSteuerwertbeträge, wenn sie den wirtschaft-\n§ 93\nlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen,\num höchstens 25 vom Hundert zu erhöhen oder        Wer unbefugt Steuerzeichen sich verschafft, feil-\nzu senken,                                      hält oder in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe be-\nstraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unbe-\n2. weitere Bestimmungen über das Verfahren zur\nschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis\nDurchführung der§§ 81 bis 88 zu erlassen.\nbis zu zwei Jahren erkannt werden. Die Steuer-\nzeichen sind einzuziehen.\nABSCHNITT IV\nDb erwa eh ungs vors chriften                           2. Zuwiderhandlungen gegen § 28\n1. Steueraufsicht\n§ 94\n§ 90\n(1) Wer vorsätzlich oder !ahrlässig dem Verbot\n(1) Der Steueraufsicht unterliegen\ndes Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuer-\n1. Hersteller von Tabakwaren (§ 5 Abs. 3),      zeichenpreis (§ 28) zuwiderhandelt, wird mit Geld-\n2. Tabakwarenhändler und Rohtabakhändler        strafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.\n(§§ 25 und 47),                                 (2) Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.\n3. Inhaber von Steuerlagern (§ 34),             Im übrigen gelten die §§ 416, 417 und 419 Abs. 2\n4. Tabakpflanzer (§ 53),                        Reichsabgabenordnung entsprechend. Für das Straf-\n5. Tabakkleinpflanzer (§ 69),                   verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Ab-\n6. Inhaber von Betrieben, denen eine Ge-        schnitts des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung.\nnehmigung nach § 76 erteilt ist,\n7. Personen und Unternehmen, die Maschinen      3. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 41, 43 und 44\nzur Herstellung von Tabakwaren herstellen,                             § 95\nerwerben, besitzen oder verwahren.              (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die\n(2) Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten        zugelassenen Tabakersatzstoffe bei der Herstellung\nPersonen und Unternehmen haben ihren Betrieb            von Tabakerzeugnissen oder tabakähnlichen Waren\noder den Tabakanbau, die in Absatz 1 Nummer 7 ge-       verwendet oder denVorschriften der §§ 43 und 44\nnannten Personen und Unternehmen die Herstel-           zuwiderhandelt, wird, soweit nicht nach anderen Ge-\nlung, den Erwerb, den Besitz, die Verwahrung sowie      setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geld-\ndie Veränderung des Standortes einer Maschine bei       strafe bestraft.\nder Zollstelle anzumelden.                                 (2) Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der\n(3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt zu den    Tabakerzeugnisse und der tabakähnlichen Waren\nAbsätzen 1 und 2 die Durchführungsvorschriften          erkannt werden. § 401 Abs. 2, § 414 und § 415 Abs. 1\ndurch Rechtsverordnung.                                 Reichsabgabenordnung sind anzuwenden.","186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) für die im Absotz 1 bezeichneten Zuwider-                2. die seit.dem 31. Oktober 1951 angeschriebe-\nhandlungen gelten die§§ 416 und 417 Reichsabgaben-                 nen Beträge, soweit sie\nordnung entsprechend.                                              a) von Herstellern von Zi-\ngarren für einen Steuer-\n(4) Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen\nwert bis zu                   150 000 DM,\nim Sinne des Absatzes 1 verjährt in fünf Jahren;\n§ 419 Abs. 2 Reichsabgabenordnung ist anzuwenden.                  b) von Herstellern von Zi-\nFür das Strafverfahren gelten die Vorschriften des                     garetten für einen Steuer:-\nZweiten Abschnitts des Dritten Teils der Reichsab-                     wert bis zu                 5 000 000 DM,\ngabenordnung.                                                      c) von.Herstellern von Fein-\nschnitt für einen Steuer-\nABSCHNITT VI                                     wert bis zu                   500 000 DM,\nd) von     Herstellern     von\nBegriff sbe stimm ungen                                  Pfeifentabak für einen\n§ 96                                       Steuerwert bis zu             150 000 DM\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,                 im Vierteljahr geschuldet werden,\ndurch Rechtsverordnung die Merkmale für die fol-                3. alle Beträge, die nach dem 31. März 1953\ngenden Begriffe des Gesetzes im einzelnen zu um-                   angeschrieben und geschuldet werden\nschreiben:\n1. für Rohtabak (§ 46), die verschiedenen Tabak-         (2) Ubersteigt im Vierteljahr der Steuerwert die\nerzeugnisse (§ 3) und Zigarettenpapier (Teil I   Steuerwertbeträge des Absatzes 1 Nummer 2, so\nAbschnitt IV);                                   haben von den Beträgen, die für die Mehrbeträge an\n2. für Herstellung von Tabakerzeugnissen und          Steuerwert im Vierteljahr aufgeschoben worden\nHerstellungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und 2).          sind, zu zahlen:·'\n1. Hersteller von Zigarren\nABSCHNITT VII                                a) bis zu, weiteren       500 000 DM\ndes Steuerwertes                   20 v. H.,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                                b) bis zu weiteren        500 000 DM\ndes Steuerwertes                   40 v. H.,\n§ 97\nc) für den Steuerwert darüber\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,                                                        60    H.,\nhinaus                                V.\nzur Durchführung des Tabaksteuergesetzes allge-\nmeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.                      2. Hersteller von Zigaretten\na) bis zu weiteren      5 000 000 DM\nFUNFTER TEIL                                     des Steuerwertes                  50 V. H.,\nb) für den Steuerwert darüber\nObergangs- und Schlußvorschriften                                hinaus                             85 V. H.,\n§ 98                                3. Hersteller von Feinschnitt\n(1) Zur Erleichterung des Uberganges von der bis-                a) bis zu weiteren       500 000 DM\nherigen Zahlungsweise auf die Regelung des § 12                        des Steuerwertes                   20v.H.,\nsind die fälli9en Beträge in den ersten fünf Monaten                b) bis zu weiteren     1500000 DM\nnach Inkrafttreten des Gesetzes an folgenden Tagen                     des Steuerwertes                   25v.H.,\nzu entrichten:\nc) bis zu weiteren     3 000 000 DM\nim ersten Monat am 15. und 30.,                               des Steuerwertes                   30v.H.,.\nim zweiten und dritten Monat am 14. und 29.,               d) bis zu weiteren     3 000 000 DM\nirn vierten llnd fünften Monat am 13. und 28„                 des Steuerwertes                   40 V. H.,\ne) bis zu weiteren     6 000 000 DM\n(2) Wenn im ersten Monat der 30. oder im zwei-                                                        50v.H.,\ndes Steuerwertes\nten und dritten Monat der 29. auf einen Sonntag fällt\noder als Kalendertag fehlt, tritt an seine Stelle der               f) bis zu weiteren     7 500 000 DM\nvorhergehende Werktag.                                                  des Steuerwertes                  60 V. H.,\ng) bis zu weiteren     7 500 000 DM\n§ 99                                       des Steuerwertes                   70 V. H.,\n(1) Von den Tabaksteuerbeträgen, für die seit dem                h) für den Steuerwert darüber\nhinaus                             85 V. H.,\n31. Oktober 1951 fortlaufender allgemeiner Voll-\nstreckungsaufschub gewährt worden ist, werden zins-             4. Hersteller von Pfeifentabak\nlos gestundet und nach Maßgabe des Absatzes 6 er-                   a) bis zu weiteren       100 000 DM\nlassen:                                                                des Steuerwertes                   20 v. H.,\n1. die seit dem 31.Oktober 1951 angeschriebe-              b) bis zu weiteren       100 000 DM\nnen Beträge, die von Herstellern von Kau-                  des Steuerwertes                   25 V. H.,\ntabak und von Schnupftabak geschuldet                   c) bis zu weiteren       200 000 DM\nwerden,                                                    des Steuerwertes                   35 V. H.,","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953                               187\nd} bis zu weiteren      400 000 DM                                       § 101\ndes Steuerwertes                 50 V. rl.,     (1) Hersteller von Zigaretten erhalten abweichend\ne) bis zu weiteren      800 000 DM              von § 12 auf Antrag eine um 12 Tage verlängerte\ndes Steuerwertes                 65 v.H.,    Zahlungsfrist, wenn sie in Höhe von zwei Siebenteln\nf) für den Steuerwert darüber                   für die entnommenen Steuerzeichen Sicherheit lei-\nhinaus                           80v.H„      sten. Die Vorschrift des § 101 Reichsabgabenordnung\nbleibt unberührt.\nIm übrigen werden die Beträge zinslos gestundet\nund nach Maßgabe des Absatzes 6 erlassen.                     (2) Diese Vorschrift ist auf 5 Jahre und 3 Monate\nbefristet.\n(3) Wenn mehrere Betriebe am 1. Januar 1953               (3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nganz oder zu mehr als 60 vom Hundert für Rechnung          tigt, durch Rechtsverordnung den Ubergang von der\neiner und derselben Person oder Gesellschaft geführt       verlängerten Zahlungsfrist zur Zahlungsfrist des§ 12\nwerden, so werden den mehreren Betrieben zusam-            zu regeln. Er kann die Zahlungsfrist des Absatzes 1\nmen die Freibeträge des Absatzes 1 für jede Gattung        bereits mit Wirkung vom Beginn des fünften auf das\nvon Tabakerzeugnissen nur einmal gewährt. Das gilt         Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres ver-\nauch, wenn ein Gesellschafter oder mehrere Gesell-         kürzen.\nschafter zusammen an mehreren Betrieben je zu                                       § 102\nmehr als 60 vom Hundert beteiligt sind. Der Frei-             Bei der Herstellung von Zigarren ist abweichend\nbetrag wird in diesen Fällen auf die beteiligten Be-       von den§§ 41, 43 und 44 die steuerfreie Verwendung\ntriebe zu gleichen Teilen aufgeteilt.                     von Kunstumblatt nach näherer Bestimmung des\n(4) Der Freibetrag des Absatzes 1 wird in voller       Bundesministers der Finanzen weiter zugelassen.\nHöhe nur gewährt, wenn der Hersteller für das ganze        Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,\nVierteljahr Vollstreckungsaufschub beansprucht hat.        durch Rechtsverordnung die Verwendung von Kunst-\nIst der Vollstreckungsaufschub nur für Teile eines         umblatt zu untersagen.\nVierteljahres beansprucht worden, so verringert sich\ndie Freigrenze entsprechend. Im gleichen Umfange                                     § 103\nverringern sich auch die Wertbeträge der Staffeln              Soweit auf Grund von § 3 Abs. 4 des Gesetzes\ndes Absatzes 2.                                            über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen\n(5) Die Zahlungen nach Absatz 2 sind vom 1. des        besonderer Eigenart vom 21. Juli 1951 (Bundes-\nvierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen-      gesetzbl. I S. 469) Rauchtabakherstellern gestattet\nden Monats ab während eines Zeitraumes von fünf            worden ist, bei Pfeifentabak der drei untersten Preis-\nJahren in gleichen Monatsraten zu leisten. Die Zah-        klassen einen Teil der Tabakrippen durch andere\nlungen rechnen nicht zu dem gezahlten Steuerwert           Tabake zu ersetzen, gelten die Genehmigungen bis\nim Sinne der §§ 83 bis 86.                                 zum Aufbrauch der Tabakmengen weiter, für die die\nBegünstigung ausgesprochen worden ist.\n(6) Beträge, die nach den Absätzen 1 und 2 mit\nder Aussicht auf Erlaß gestundet sind, werden in                                     § 104\nHöhe von 20 vom Hundert jeweils zu Beginn eines               Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nKalenderjahres, erstmalig zu Beginn des Kalender-\njahres 1954, erlassen. Diese Beträge können vom                1. für versteuerte Tabakerzeugnisse, die sich beim\nBundesminister der Finanzen oder der von ihm er-                   Inkrafttreten des Gesetzes im Handel oder auf\nmächtigten Stelle ganz oder teilweise bereits im                   dem Wege dahin befinden,\nKalenderjahr 1953 erlassen werden, wenn ein drin-             2. für Tabaksteuerzeichen, die beim Inkrafttreten\ngendes Bedürfnis vorliegt und der Hersteller es                    des G.esetzes in Herstellungsbetrieben und in\nbeantragt.                                                         Steuerlagern für Zigarren noch nicht verwandt\nworden sind oder an Packungen von Tabak-\n§ 100\nerzeugnissen sich befinden, für die die Steuer-\n(1) Der Hersteller von Zigaretten hat den Roh-                 schuld noch nicht entstanden ist,\ntal::-ak, den er bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in         3. für Zigarettenrohtabak sowie für Zigaretten,\nseinen Betrieb eingebracht hat, noch nach den bis-                 die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes noch\nherigen Vorschriften zur Tabakmaterialsteuer anzu-                 im Herstellungsbetrieb befinden,\nmelden und zu versteuern. Die Beträge, die nach dem\nals Ubergangsregelung durch Rechtsverordnung die\nInkrafttreten des Gesetzes fällig werden, werden für\nUnterschiedsbeträge an Tabaksteuer, die sich aus der\njeden Hersteller zu einer Summe zusammengefaßt.\nSenkung der Kleinverkaufspreise und der Steuer-\nDie Schuldsumme ist in 24 gleichen Teilbeträgen, je-\nsätze des § 3 Abs. 1 Tabaksteuergesetz vom 4. April\nweils am Fünften eines Monats, zu entrichten. Die\n1939 in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-\nAbzahlung beginnt im dritten Monat, der auf das In-\ntigen Fassung oder aus der Senkung eines von\nkrafttreten des Gesetzes folgt. Von der Schuldsumme\nbeiden und aus dem Wegfall der Tabakmaterial-\nsind die Beträge abzusetzen, die auf Grund von§ 104\nsteuer ergeben, ganz oder teilweise zu vergüten und\nvergütet werden.\ndas Verfahren hierfür zu bestimmen. Er kann dabei\n(2) Die Zahlungsvergünstigung des Absatzes 1           die Anwendung der Vorschriften der §§ 3, 8 und 28\nSätze 2 bis 4 gilt nicht für Hersteller von Zigaretten,    ausschließen oder beschränken sowie die Vergütung\ndie nach § 101 des Gesetzes die verlängerte Zah-           in Pauschbeträgen festsetzen, wobei die Steuerunter-\nlungsfrist für entnommene Steuerzeichen gegen              schiedsbeträge geringfügig überschritten werden\nSicherheitsleistung in Anspruch n~hmen.                    dürfen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn sie","188                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nim Einzelfalle mindestens 5 DM beträgt. Die Ver-                                     Kleinverkaufspreis von 20 DM je Kilogramm und\ngütungsbeträge sind auf volle Deutsche Mark nach                                     einem Steuerbetrag von 6,20 DM zugelassen. Der Ab-\nunten abzurunden.                                                                    satz dieses Tabaks wird auf Berlin beschränkt. Der\nBundesminister der Finanzen ist ermächtigt, diese\n§ 105                                     Steuerklasse durch Rechtsverordnung aufzuheben,\n(1) Hersteller              von Zigaretten und Rauchtabak                         wenn ein Bedürfnis nicht mehr besteht.\nkönnen Steuerzeichen zu den Steuerwerten des § 3\n§ 107\nbereits drei Wochen vor dem Inkrafttreten des § 3\nbei ihrer Zollstelle entnehmen. Die mit diesen                                          (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1\nSteuerzeichen versehenen Packungen dürfen erst                                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach dem Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Her-                                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nstellungsbetrieb entfernt werden. Für die Zahlungs-                                     (2} Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-\nbefristung (§ 12) gilt in diesen Fällen der Tag des                                  sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nInkrafttretens des Gesetzes als Tag der Entnahme                                     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nder Steuerzeichen. Hersteller von Tabakerzeug-                                       Uber lei tungsgesetzes.\nnissen, denen eine Zahlungsbefristung nicht ein-\n§ 108\ngeräumt wird, haben den Gegenwert der Steuer-\nzeichen am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zu                                      (1) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-\nentrichten.                                                                          tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder zur\nVornahme von Verwaltungsakten enthalten, sowie\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n§ 105 treten am Tage nach der Verkündung des Ge-\ntigt, durch Rechtsverordnung\nsetzes in Kraft. Die §§ 69, 71 bis 74 treten am 1. Juli\n1. zuzulassen, daß Hersteller bei Raummangel                                1953, der § 70 am 1. Juni 1953 in Kraft. Im übrigen\nim Herstellungsbetrieb mit Steuerzeichen                             tritt das Gesetz am Montag der fünften Kalender-\nversehene Tabakerzeugnisse nach Absatz 1,                            woche in Kraft, die auf den Tag der Verkündung\ndie vom Tage des lnkrafttretens des                                  des Gesetzes folgt.\nGesetzes ab in den Verkehr gebracht\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nwerden sollen, vor diesem Tage in beson-\naußer Kraft:\ndere Lager zu verbringen,\n1. das Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939\n2. Bestimmungen über die Einrichtung der\n(Reichsgesetzbl. I S. 721) in der Fassung des\nLager zu treffen,\nGesetzes über die Senkung der Tabaksteuer\n3. das anzuwendende Verfahren zu regeln.                                               für Zigarren vom 2. August 1950 (Bundes-\n(3) Die besonderen Lager gelten als Teil des Her-                                            gesetzbl. S. 351). des Gesetzes zur Ände-\nstellungsbetriebes.                                                                             rung des Tabaksteuergesetzes vom 28. Juni\n(4) Die Steuerschuld entsteht nach den bisherigen                                            1951 (Bundesgesetzbl. I S. 401) und des\nVorschriften unter Zugrundelegung der bisherigen                                                Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabak-\nSteuersätze und Kleinverkaufspreise beim Verbrin-                                               steuergesetzes vom 7. August 1951 (Bundes-\ngen der Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungs-                                                  gesetzbl. I S. 489),\nbetrieb in die besonderen Lager. Sie fällt weg mit                                          2. das Gesetz über steuerliche Behandlung von\nder Aufnahme in diese Lager.                                                                    Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart\n(5) Eine Steuerschuld nach Absatz 4 entsteht auch                                            vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 469);\ndann, wenn Tabakerzeugnisse vor dem Inkrafttreten                                           3. das Gesetz über das Verbot des Verkaufs\ndes Gesetzes aus den besonderen Lagern entfernt                                                 von Tabakerzeugnissen unter Steuer-\nwe:tden. Entsprechendes gilt für Fehlmengen, die auf                                            zeichenpreis vom 21. September 1933\nden besonderen Lagern entstehen.                                                                (Reichsgesetzbl. I S. 653) in der Fassung·\n(6) Bei der Entfernung der Tabakerzeugnisse aus                                              des Gesetzes vom 15. August 1935 (Reichs-\nden besonderen Lagern nach dem Inkrafttreten des                                                gesetzbl. I S. 1095).\nGesetzes entsteht die Steuerschuld nach den neuen\nVorschriften.                                                                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(7) Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des § 105                                 sind gewahrt.\nist der Zeitpunkt, der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 3\nergibt.                                                                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 106                                     Bonn, den 6. Mai 1953.\nAbweichend von § 3 Abs. 1 Abteilung C wird im                                                      Der Bundespräsident\nLande Berlin für feingeschnittenen Rauchtabak, zu                                                          Theodor Heuss\ndessen Herstellung nachweislich Tabakblätter in-\nländischer Herkunft und Tabakrippen in- und aus-                                                        Der Bundeskanzler\nländischer Herkunft in einer Mindestmenge von                                                                   Adenauer\n50 vom Hundert der verarbeiteten Rohstoffe ver-                                             Der Bundesminister der Finanzen\nwandt worden sind, eine Steuerklasse mit einem                                                                   Schäff er\nHeraus <Je b er: Der Bundesmiriister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bez u 9 nur durch die Post. 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