{"id":"bgbl1-1953-2-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":2,"date":"1953-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken","law_date":"1953-01-13T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["9\nBundesgesetzblatt\nTeil 1\n1953                  Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1953                                                                                  Nr. 2\nTag                                                Inhalt:                                                                                       Seite\n13. 1. 53 Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          9\n12. 1. 53 Gesetz über die Gewährung von Zuwendungen an Kriegsopfer und Angehörige von Kriegs-\ngefangenen     ........................................... .................................                                             10\n11. 1. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                               11\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11\nGesetz über die vorläufige Regelung\nder Errichtung neuer Apotheken.\nVom 13. Januar 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nBis zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen\nRegelung des Apothekenwesens darf die Erlaubnis\noder die Berechtigung zur Errichtung einer Apo-\ntheke nur auf Grund der Bestimmungen erteilt wer-\nden, die am 1. Oktober 1945, in den einzelnen Län-\ndern des Bundesgebietes galten.\n§ 2\nDieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald es\ngemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die An-\nwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.\n_§ 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft und tritt sechs Monate nach die-\nsem Zeitpunkt außer Kraft.\n(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ander-\nweitig geltenden landesrechtlichen Vorschriften\nfinden nur für die Dauer dieses Gesetzes keine\nAnwendung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}