{"id":"bgbl1-1953-19-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":19,"date":"1953-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_19.pdf#page=7","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (3. WAG-DV)","law_date":"1953-04-28T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1953                            167\nDritte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich\nfür Sparguthaben Vertriebener (3. WAG-DV).\nVom 28. April 1953.\nAuf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes über einen    des auf den Tag der Erteilung der Ausgleichsgut-\nWährungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener        schrift folgenden Kalendermonats wirksam.\nin der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 546) verordnet die Bundesregierung:                             § 3\nDer Präsident des Bundesausgleichsamts löst zum\n§ 1                          Zeitpunkt, in dem die Freigabe der Ausgleichsgut-\n(1) Ausgleichsguthaben in Höhe bis zu 50 Deut-       haben wirksam wird, in entsprechender Höhe Dek-\nschen Mark werden in voller Höhe, höhere Aus-          kungsforderungen mit den Zinsen durch Zahlung ein.\ngleichsguthaben mit einem Teilbetrag von 50 Deut-\n§ 4\nschen Mark freigegeben.\nNach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\n(2) Verbleibt nach der Freigabe nach Absatz 1 ein    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nrestliches Ausgleichsguthaben von weniger als          mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich\n5 Deutschen Mark, so wird der verbleibende Betrag      für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom\nebenfalls freigegeben.                                 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) gilt diese\nRechtsverordnung auch im Lande Berlin.\n§ 2\nDie Freigabe wird, wenn das Ausgleichsguthaben                               § 5\nvor dem 1. April 1953 begründet worden ist, mit dem       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBeginn des 1. Mai 1953, im übrigen mit dem Ablauf      kündung in Kraft.\nBonn, den 28. April 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}