{"id":"bgbl1-1953-19-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":19,"date":"1953-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_19.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener","law_date":"1953-05-06T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1953                                   165\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.\nVom 6. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Der in der Reihenfolge vorgehende Angehörige\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       schließt den nachfolgenden für die Geltend-\nmachung des Entschädigungsanspruchs aus.\"\nArtikel I                        6. § 2 erhält folgenden Absatz 4:\nDas Gesetz über einen Währungsausgleich für                        ,, (4) Ist der vertriebene Sparer verstorben,\nSparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bun-                so ist der Erbe, der eine Urkundeim Sinne des.\ndesgesetzbl. I S. 213) in der aus § 372 Abs. 1 des               § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 vorlegt, berechtigt, den\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-              Entschädigungsanspruch auch für weitere ent-\ndesgesetzbl. I S. 446) sich ergebenden Fassung wird             schädigungsberechtigte Erben geltend zu\nwie folgt geändert:                                             machen.\"\n1. In § 1 Abs. 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz       7. In § 2 wird der bisherige Absatz 2 der Absatz 3;\neingefügt:                                              die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n,,Einer solchen Niederlassung steht eine Nieder-        sätze 5 und 6.\nlassung gleich, die ihren Sitz westlich der Oder-    8. § 7 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nNeiße-Linie hatte, sofern die Gemeinde, in deren\n„Der Antrag auf Entschädigung muß bis zum\nBezirk die Niederlassung bestand, sich östlich\n31. August 1953 eingereicht werden.\"\nund westlich der Oder-Neiße-Linie erstreckt.\"\n9. In§ 7 Abs. 4 Satz 2 treten anstelle der Worte „In\n2. In § 1 Abs. 1 wird der bisherige Satz 4 Satz 5.          den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\" die Worte\n3. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird hinter Satz 1 folgender         ,,In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3\".\nSatz eingefügt:                                     10. § 8 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n,,Hat sie vor dem 31. Dezember 1950 ihren stän-         ,,4. eine Anmeldebestätigung, die von der zu-\ndigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-                  ständigen amtlichen Stelle anläßlich der\ngesetzes oder in Berlin (West) aufgegeben, so                   Umstellung der Guthaben von Reichsmark\nwird der Entschädigungsanspruch hierdurch nicht                 oder tschechischen Kronen auf tschechoslo-\nausgeschlossen, wenn sie am 31. Dezember 1949                    wakische Kronen im Jahre 1945 erteilt wor-\nihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich                   den ist, wenn diese Bestätigung die Höhe\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte                   des Guthabens, die Rechtsnatur des Gut-\noder in der Zwischenzeit als Spätheimkehrer zu-                 habens als Sparguthaben, das schuldnerische\nrückgekehrt ist.\"                                               Geldinstitut und die Person des Gläubigers\nzweifelsfrei erkennen läßt.\"\n4. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die bisherigen Sätze\n2 und 3 die Sätze 3 und 4.                          11. § 8 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:\n„Stellt ein Ehegatte, ein Abkömmling oder ein\n5. § 2 erhält folgenden Absatz 2:\nElternteil des verstorbenen vertriebenen Spa-\n,, (2) Ist der vertriebene Sparer oder dessen        rers den Antrag auf Entschädigung und legt er\nErbe nach Absatz 1 Nummer 1 Kriegsgefangener             eine Urkunde im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder\noder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit           4 vor, so kann der Nachweis als erbracht ange-\noder deutschen Staatsangehörigkeit im Aµsland            sehen werden, daß der Antragsteller zu den\noder in den deutschen unter sowjetischer oder            Erben oder weiteren Erben des vertriebenen\npolnischer Verwaltung stehenden Gebieten in-             Sparers gehört.\"\nterniert oder dort in einem Zwangsarbeitsver-\nhältnis festgehalten oder ist er verschollen (§ 1   12. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndes Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar                  ,,(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche Bun-\n1951 - Bundesgesetzbl. I S. 63 -), so sind fol-         despost (§ 7) erteiH auf Antrag einen Bescheid,\ngende Angehörige, sofern sie die Voraussetzun-           wenn eine Urkunde nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\ngen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllen, berech-            oder nach§ 1 der Ersten Verordnung zur Durch-\ntigt, den Entschädigungsanspruch für den ver-            führung des Gesetzes über einen Währungsaus\ntriebenen Sparer oder dessen Erben geltend zu            gleich für Sparguthaben Vertriebener vom\nmachen:                                                  23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom\n1. der Ehegatte,                                27. August 1952) oder nach § 1 Nr. 1 bis 3 der\nZweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-\n2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist,       setzes über einen Währungsausgleich für Spar-\njeder Abkömmling, wobei der ältere dem       guthaben Vertriebener vom 19. Februar 1953\njüngeren Abkömmling vor_geht,                (Bundesgesetzbl. I S. 24) vorgelegt worden ist,\n3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömm-         der Antragsteller Vertriebener ist und der Ent-\nlinge vorhanden sind, jeder Elternteil,      schädigungsanspruch im übrigen nach Grund\nwobei der Vater der Mutter vorgeht.          und Höhe zweifelsfr,ei ist.\"","166                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n13. In§ 10 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:                   gern und darüber hinaus im Falle der An-\n„Eine Ausfertigung der Ausgleichsgutschrift ist                erkennung weiterer Beweismittel auf\ndem Ausgleichsamt zuzustellen. Hat ein Erbe                    Grund des § 8 Abs. 2 eine Frist bis zu sechs\nden Entschädigungsanspruch auch für weitere                    Monaten bestimmen, innerhalb derer ein\nEntschädigungsberechtigte geltend gemacht, er-                 auf diese Beweismittel gestützter Antrag\nhalten alle beteiligten Ausgleichsämter unter                  auf Entschädigung eingereicht werden\nAufführung des jeweiligen Erben eine Ausferti-                 kann,\ngung.\"                                                      3. zur Vereinfachung des Verfahrens be-\n14. § 10 erhält folgenden Absatz 3:\nstimmen, daß die Geldinstitute oder die\nDeutsche Bundespost in anderen als den in\n,, (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 4 wird              § 9 Abs. 1 vorgesehenen Fällen einen Be-\ndi ~ Ausgleichsgutschrift zugunsten derjenigen                 scheid über den Antrag auf Entschädigung\nPerson erteilt, die berechtigt ist, den Entschädi-             erteilen, sofern der Entschädigungsan-\ngungsanspruch geltend zu machen. Diese Person                  spruch nach Grund und Höhe zweif eisfrei\nkann über das Ausgleichsguthaben verfügen; die                 ist.\"\nAnsprüche der Entschädigungsberechtigten ge-\ngen sie bestimmen sich nach den Vorschriften                             Artikel II\ndes bürgerlichen Rechts.\"                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n15. Nach § 14 wird eingefügt:                            des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsge-\n,,§ 14 a                      setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung           im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung               der in d1esem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-\n1. zur Vermeidung von Härten in besonderen       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nFällen Näheres über die Voraussetzungen     Dritten Uberleitungsgesetzes.\nfür die Anerkennung des Entschädigungs-\nanspruchs gemäß § 2 bestimmen,                                  Artikel III\n2. die in § 7 Abs. 4 Satz 1 bestimmte Antrags-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n1\nfrist um höchstens sechs Monate verlän-     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}