{"id":"bgbl1-1953-19-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":19,"date":"1953-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen","law_date":"1953-05-02T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                        Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1953                                                                                                                Nr. 19\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                           Seite\n2.5.53     Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen                                                                                                 161\n6. 5. 53   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben\nVertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   165\n28. 4. 53    Dritte Verordmm9 zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spargut-\nhaben Vertriebener (3. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       167\nllinwPis ,mf Vcrkündun9cn im Bundesanzeiger ....................... ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         168\nGesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe\nin Strafsachen.\nVom 2. Mai 1953.\nDer Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes-                                                   (4) Ein Zeuge darf, auch wenn er sich in Haft be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      findet, zum Zwecke der Vernehmung oder Gegen-\nüberstellung nicht gegen seinen Widerspruch zuge-\n§ 1                                                           führt werden.\nAllgemeines                                                            (5) Eine Strafe ist nur insoweit zu vollstrecken, als\n(1) Den Ersuchen deutscher Gerichte und Behör-                                           ihre Art und Höhe nach recqtsstaatlichen Grund-\nden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                                          sätzen angemessen sind und nicht dem Zweck eines\num Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen ist unter                                           Bundesgesetzes widersprechen. Die Strafe kann in\nden in § 2 bezeichneten Voraussetzungen zu ent-                                             einer milderen Strafart vollstreckt werden.\nsprechen.                                                                                        (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Verfahren,\n(2) Wird einem Ersuchen entsprochen, so gelten                                           die gegen Abwesende durchgeführt worden sind.\ndie Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\nund der Strafprozeßordnung, soweit dieses Gesetz                                                                                               § 3\nnichts anderes bestimmt.\nGenehmigung\n§ 2                                                                (1) Die Rechts- und Amtshilfe bedarf der Ge-\nGrenzen der Rechts- und Amtshilfe                                               nehmigung, wenn sich das Ersuchen richtet auf Zu-\nlieferung, Verhaftung, Vollstreckung einer gericht-\n(1) Rechts- oder Amtshilfe ist zu leisten, wenn                                          lichen Entscheidung, Zuführung oder Vernehmung\n1. ihre Gewährung dem Zweck eines Bundes-                                          eines Beschuldigten oder Zeugen, Aktenübersendung\ngesetzes nicht widerspricht,                                                   oder Auskunft über einen Beschuldigten oder Zeu-\n2. keine Bedenken gegen die Annahme be-                                            gen mit Ausnahme_ von Auskünften aus dem Straf-\nstehen, daß von der Rechts- oder Amtshilfe                                     register.\nnur im Einklang mit rechtsstaatlichen                                                (2) Die Genehmigung erteilt der Generalstaats-\nGrundsätzen Gebrauch gemacht wird, und                                         anwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk\n3. nicht anzunehmen ist, daß dem Betroffenen                                       die Rechts- oder Amtshilfe geleistet werden soll. In\naus der Gewährung der Rechts- oder Amts-                                       den Fällen der Aktenübersendung kann die oberste\nhilfe erhebliche Nachteile erwachsen, die im                                   Behörde der Landesjustizverwaltung die Befugnis\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grund-                                        zur Genehmigung auch anderen Stellen übertragen.\nsätzen stehen.\n(3) Auch abgesehen von den Fällen des Absatzes 1\n(2) Eine Zulieferung wegen einer Handlung, die                                           ist ein Ersuchen dem Generalstaatsanwalt zur Ent-\nim Gebiet der ersuchenden Stelle mit Todesstrafe be-                                        scheidung vorzulegen, wenn sich Bedenken gegen\ndroht ist, darf nur genehmigt werden, sofern die Ge-                                        die Gewährung der Rechts- oder Amtshilfe ergeben.\nwähr gegeben ist, daß die Todesstrafe nicht voll-\nstreckt wird.\n§ 4\n(3) Wird die Zulieferung eines Verfolgten nicht\ngenehmigt, so darf der Verfolgte der ersuchenden                                                             Verfahren des Generalstaatsanwalts\nStelle auch nicht allein zu dem Zwecke zugeführt                                                 (1) Vor Erteilung der Genehmigung ist der Be-\nwerden, um eine Hauptverhandlung oder e'ine andere                                          troffene zu hören, wenn um seine Zulieferung oder\nMaßnahme gegen ihn durchzuführen.                                                           Zuführung oder um die Vollstreckung einer Strafe,","162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMaßregel der Sicherung und Besserung, Nebenstrafe                                   § 7\n')der sonstigen Folge einer Verurteilung ersucht                  Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nwird.\n(1) Das Gericht oder in dringenden Fällen dessen\n(2) In den übrigen Fällen soll der Betroffene ge-\nVorsitzender kann Ermittlungen anordnen und Be-\nhört werden, wenn es zur Entscheidung über das Er-\nweiserhebungen selbst oder durch einen beauftrag-\nsuchen oder zur Verhütung von Nachteilen geboten\nten oder ersuchten Richter vornehmen. Art und Um-\nist, die über die gewöhnlichen Folgen der Rechts-\nfang der Beweiserhebung bestimmt das Gericht. Es\noder Amtshilfe hinausgehen.\nkann auch eine mündliche Verhandlung anberau-\n(3) Ist der Betroffene zum Zwecke der Durchfüh-       men; bei einem Ersuchen um Zulieferung ist auf An-\nrung eines Ersuchens nach Absatz 1 verhaftet wor-         trag des Betroffenen nach mündlicher Verhandlung\nden, so ist die Anhörung alsbald nach der Verhaf-         zu entscheiden. Zeit und Ort der mündlichen Ver-\ntung nachzuholen und über die Fortdauer der Haft          handlung sind dem Generalstaatsanwalt und dem\nzu entscheiden. Handelt es sich um Untersuchungs-         Betroffenen bekanntzumachen.\nhaft, so ist der Verhaftete außerdem unverzüglich,\nspätestens am Tage nach der Ergreifung, dem näch-            (2) Der Vorsitzende ordnet dem Betroffenen unter\nsten Amtsrichter vorzuführen; § 114 b Abs. 2 und 3        den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 der Straf-\nund § 114c Abs. 3 der Strafprozeßordnung gelten           prozeßordnung einen Rechtsanwalt bei.\nentsprechend.                                                (3) Vor der Entscheidung· ist dem Generalstaats-\n(4) Der Betroffene kann sich eines Rechtsanwalts      anwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nbedienen. Diesem ist Einsicht in die Akten zu ge-\nstatten, soweit der Betroffene ein berechtigtes In-                                 § 8\nteresse daran hat und nicht durch die Einsicht der                       Entscheidung des Gerichts\nZweck der Untersuchung oder der Prüfung gefährdet\n(1) Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit\nwird. Ist der Betroffene ein Beschuldigter, so gilt\nder Rechts- oder Amtshilfe durch Beschluß. Der Be-\n§ 147 der Strnfprozeßordnung.\nschluß ist nicht anfechtbar. Eine schriftliche Begrün-\n(5) Die Verfügung des Generalstaatsanwalts soll       dung erfolgt nicht; jedoch sind die Gründe der Ent-\ndem Betroffenen schriftlich bekannt gemacht werden.       scheidung aktenkundig zu machen.\nSie ist ihm zuzustellen, wenn in den Fällen des Ab-\nsatzes 1 die Rechts- oder Amtshilfe genehmigt wird.          (2) In den Fällen des § 2 Abs. 5 setzt das Gericht\nIst ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 5)        Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe fest.\nzulässig, so ist der Betroffene in der Verfügung über\nsein Recht sowie über Frist und Form des Antrags                                    § 9\nzu belehren.                                                               Erneute Entscheidung\n§ 5\n(1) Werden nach der Entscheidung des Gerichts\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung           neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die\n(1) Genehmigt der Generalstaatsanwalt in den         allein oder in Verbindung mit den früher vor-\nFällen des § 4 Abs. 1 die Rechts- oder Amtshilfe ganz     gebrachten Beweisen oder durchgeführten Ermitt-\noder teilweise, so kann der Betroffene innerhalb          lungen eine wesentlich andere Entscheidung zu be-\neiner Woche nach Zustellung der Verfügung gericht-        gründen geeignet sind, so hat das Gericht auf Antrag\nliche Entscheidung beantragen.                            des Generalstaatsanwalts oder des Betroffenen er-\nneut zu entscheiden.\n(2) In dem Falle einer Verhaftung kann der Be-\ntroffene bis zur Entscheidung über die Gewährung             (2) Hat der Generalstaatsanwalt abschließend ent-\nder Rechts- oder Amtshilfe das Gericht anrufen, wenn      schieden, so hat er unter den Voraussetzungen des\nder Generalstaatsanwalt die Entlassung ablehnt.           Absatzes 1 zu prüfen, ob Anlaß besteht, seine Ver-\nfügung aufzuheben oder zu ändern.\n(3) § 115 a der Strafprozeßordnung ist mit der\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Gericht\n§ 10\ndie erste Prüfung durchführt, wenn die Unter-\nsuchungshaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes                         Ubernahme des Verfahrens\nzwei Monate gedauert hat.                                    (1) Das Verfahren ist im Geltungsbereich dieses\n(4) Zuständig ist das Oberlandesgericht. Der An-      Gesetzes nach den in diesem Gebiet geltenden Vor-\ntrag ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des        schriften durchzuführen, wenn\nOberlandesgerichts oder schriftlich bei diesem oder              1. die Zulieferung oder Zuführung zum Zweck\ndem Generalstaatsanwalt zu stellen.                                 der Strafverfolgung abgelehnt oder\n§ 6\n2. ein Zulieferungsersuchen nicht gestellt wird.\nDie Eröffnung der Untersuchung durch ein Gericht\nAufschub der Rechts- und Amtshilfe\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n(1) Durch die Anrufung des Gerichts wird der          steht dem nicht entgegen.\nVollzug einer vom Generalstaatsanwalt genehmig-              (2) Wenn ein Gericht außerhalb des Geltungs-\nten Zulieferung oder Zuführung gehemmt.                   bereichs dieses Gesetzes bereits die Untersuchung\n(2) Im übrigen kann das Gericht oder dessen Vor-       eröffnet hat, darf die öffentliche Klage erst erhoben\nsitzender anordnen, daß die Rechts- oder Amtshilfe        werden, nachdem das Oberlandesgericht auf Antrag\nauszusetzen ist.                                          des Generalstaatsanwalts die Durchführung des","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1953                           163\nVerfahrens im Geltungsbereich dieses Gesetzes für                               § 14\nzulässig erklärt hat. Hat das Oberlandesgericht                    Eintragung in das Strafregister\nbereits die Zulieferung oder Zuführung für un-\nzulässig erklärt, so liegt hierin die Ermächtigung       Geht eine Strafnachricht über einen durch ein\nzur Durchführung des Verfahrens.                      deutsches Gericht außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes Verurteilten bei einer Strafregister-\nbehörde ein, so soll der Verurteilte, wenn er seinen\n§ 11                        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nDurchführung eines neuen Verfahrens         tungsbereich dieses Gesetzes hat, vor der Eintra-\nnach Ver:urteilung               gung des Vermerks in das Strafregister gehört wer-\nden. Ergeben sich aus den Gründen des § 2 Abs. 1,\n(1) Gegen einen Verurteilten ist im Geltungs-\n5 und 6 Bedenken gegen die Eintragung oder wider-\nbereich dieses Gesetzes nach den in diesem Gebiet\nspricht ihr der Verurteilte, so ist die Entscheidung\ngeltenden Vorschriften wegen der strafbaren Hand-\ndes Generalstaatsanwalts einzuholen. Hierdurch\nlung ein neues Verfahren durchzuführen, wenn\nwird das Antragsrecht nach § 15 nicht berührt.\n1.  weder die Vollstreckung eines Urteils oder\neiner ihm in der Wirkung gleichstehenden                             § 15\nrichterlichen Entscheidung noch die zu\nSelbständiges Antragsrecht des Verurteilten\ndiesem Zweck verlangte Zulieferung ge-\nnehmigt oder                                  (1) Ist außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsetzes durch ein deutsches Gericht auf eine Strafe\n2. weder um Vollstreckung eines ergangene!l-\nerkannt worden, deren Vollstreckung nach § 2 ganz\nUrteils noch um Zulieferung zu diesem\noder teilweise unzulässig wäre, so kann der Ver-\nZweck ersucht wird.\nurteilte ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe bereits\nDie Rechtskraft der außerhalb des Geltungsbereichs    vollstreckt ist oder ein Vollstreckungsersuchen ge-\ndieses Gesetzes ergangenen Entscheidung steht dem     stellt wird, beantragen, die Unzulässigkeit der Voll-\nnicht entgegen.                                       streckung festzustellen. Zuständig ist der General-\n(2) § 10 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.       staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen\nBezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat; fehlt\n(3) Art und Höhe der Strafe dürfen in dem neuen\nein solcher Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-\nVerfahren nicht zum Nachteil des Betroffenen ge-\nsetzes, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort maß-\nändert werden. § 373 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeß-\ngebend.\nordnung gilt entsprechend. Eine Strafverbüßung\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist       (2) Das Recht nach Absatz 1 entfällt, wenn der\nanzurechnen.                                          Verurteilte nicht innerhalb einer Frist von sechs\nMonaten den Antrag stellt, nachdem er von der\n§ 12\nEntscheidung Kenntnis erlangt hat. Ist die Entschei-\nBildung einer Gesamtstrafe             dung vor der Verlegung des Wohnsitzes oder des\nKommt es auf die Festsetzung einer Gesamtstrafe    gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verurteilten in\nan (§ 460 StPO), so steht die Entscheidung in den     den Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen, so\nFällen, in denen die Vollstreckung einer außerhalb    beginnt die Frist erst mit diesem Zeitpunkt.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes erkannten           (3) Die Verfügung des Generalstaatsanwalts ist\nStrafe nach § 2 Abs. 1, 5 oder 6 ganz oder teilweise  dem Verurteilten schriftlich bekanntzumachen. Sie\nunzulässig ist, stets den Gerichten innerhalb des     ist ihm zuzustellen, wenn der Antrag abgelehnt\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes zu.                  wird. § 5 und §§ 7 bis 9 sind entsprechend an-\nzuwenden.\n§ 13                          (4) Die Entscheidungen des Gerichts und die Ver-\nStrafregister                  fügungen des Generalstaatsanwalts sind, wenn die\nzuständige Strafregisterbehörde ihren Sitz im Gel-\n(1) Entscheidungen des Gerichts und abschließende  tungsbereich dieses Gesetzes hat, dem Strafregister\nVerfügungen des Generalstaatsanwalts, durch die       Liitzuteilen und in ihm zu vermerken. § 13 Abs. 2\ndie Genehmigung einer Vollstreckung oder einer        ist anzuwenden.\nZulieferung zum Zwecke der Vollstreckung erteilt                                § 16\noder versagt oder die Beschränkung der Vollstrek-\nkung angeordnet worden ist, sind, wenn die zustän-                       Bindende Wirkung\ndige Strafregisterbehörde ihren Sitz im Geltungs-        Die Entscheidungen des Gerichts und die ab-\nbereich dieses Gesetzes hat, dem Strafregister mit-   schließenden Verfügungen des G~neralstaatsanwalts\nzuteilen und in ihm zu vermerken.                     binden alle Gerichte und Behörden im Geltungs-\n(2) Die Fristen, nach deren Ablauf über eine in    bereich dieses Gesetzes.\ndas Strafregister aufgenommene Verurteilung nur\nnoch beschränkte Auskunft zu erteilen oder der                                  § 17\nVermerk im Strafregister zu tilgen ist, richten sich                     Mitteilungspflicht\nnach der Art und Höhe der Strafe, deren Voll-            Alle auf Grund dieses Gesetzes ~rgangenen Ent-\nstreckung für zulässig erklärt worden ist. Der Ver-   scheidungen des Gerichts und abschließenden Ver-\nmerk über eine Strafe, deren Vollstreckung für un-    fügungen des Generalstaatsanwalts, die sich auf ein\nzulässig erklärt worden ist, ist zu tilgen.           Rechts- oder Amtshilfeersuchen um Strafverfolgung","164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\noder Strafvollstreckung beziehen oder sonst nach            (2) Für die Gebühren des Rechtsanwalts gelten die\n§§ 10, 11, 14, 15 getroffen sind, sind dem Ober-          §§ 63 ff der Gebührenordnung für Rechtsanwälte\nbundesanwalt mitzuteilen.                                 entsprechend.\n§ 20\n§ 18                                            Ubergangsvorsdlrift\nErmädltigung                           (1) Eine gerichtliche Entscheidung nach § 5 Abs. 1\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ver-        kann nur gegen Verfügungen des Generalstaats-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    anwalts beantragt werden, die nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ergehen.\n1. die Mitteilungspflicht nach § 17 auch auf andere      (2) Die in § 15 Abs. 2 bestimmte Frist endet für\nEntscheidungen und Verfügun.gen zu er-             Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nstrecken, die sich auf den Rechts- und Amts-       setzes ergangen sind, nicht vor Ablauf von sechs\nhilfeverkehr mit deutschen Gerichten und Be-       Monaten nach dessen Inkrafttreten.\nhördeI\\ außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes beziehen,                                                            § 21\n2. die Sammlung und Verwertung der in § 17                                       Berlin\ngenannten Mitteilungen zu regeln,                                      '\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § i3 Abs. l\n3. Bestimmungen über die Ausstellung von Füh-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nrungszeugnissen für Personen zu erlassen,          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-\nderen Strafregister außerhalb des Geltungs-        verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nbereichs dieses Gesetzes geführt wird.             enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nim Lande Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n§ 19                            gesetzes.\n§ 22\nKosten und Gebühren\n_Inkrafttreten\n(1) Gerichtskosten werden für die Entscheidungen,\ndie auf Grund dieses Gesetzes ergehen,· nicht er-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nhoben.                                                 · dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Mai 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}