{"id":"bgbl1-1953-18-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":18,"date":"1953-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_18.pdf#page=9","order":3,"title":"Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)","law_date":"1953-04-27T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953                            157\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz\n(VwVG).\nVom 27. April 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              (4) Die   Vollstreckungsanordnung wird von der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen\ndarf.\nERSTER ABSCHNITT                                                  § 4\nVollstreckung wegen Geldforderungen                                 Vollstreckungsbehörden\n§ 1                              Vollstreckungsbehörden sind:\nVollstreckbare Ge]dforderungen                        a) die von einer obersten Bundesbehörde im\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des\nBundes und der bundesunmittelbaren juristischen                      Innern bestimmten Behörden des betref-\nPersonen des öffentlichen Rechts werden nach den                     fenden Verwaltungszweiges;\nBestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege                   b) die Vollstreckungsbehörden der Bundes-\nvollstreckt.                                                         finanzverwaltung, wenn eine Bestimmung\nnach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.\n(2)   Ausgenommen sind solche öffentlich-recht-\nlichen Geldforderungen, die im Wege des Partei-\nstreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt wer-                                  § 5\nden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Ver-              Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften\nwaltungsrechtsweg begründet ist.                             (1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der\n(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,        Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4\ndes Sozialversicherungsrechts einschließlich der Ar-     nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungs-       (§§ 325 bis 373, 378 bis 381).\nordnung bleiben unberührt.\n(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amts-\n§ 2\nhilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist\nsie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzu-\nVoUstreckungsschuldner                  führen.\n(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch\ngenommen werden,                                                            ZWEITER ABSCHNITT\na) wer eine     Leistung    als Selbstschuldner\nErzwingung von Handlungen, Duldungen\nschuldet;\noder Unterlassungen\nb) wer für die Leistung, die ein anderer schul-\n§ 6\ndet, persönlich haftet.\n(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung ver-\nZulässigkeit des Verwaltungszwanges\npflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner              (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgape\ngleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.       einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung\noder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,\n§ 3                          kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt\nVollstreckungsanordnung                  werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein\nsofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem\n(1) Die Vollstreckung wird gegen den Voll-             Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt\nstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung         ist.\neingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es\nnicht.                                                       (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausge-\nhenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn\n(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Voll-      der sofortige Vollzug zur Verhinderung strafbarer\nstreckung sind:                                          Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden\na) der Leistungsbescheid, durch den der          Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei inner-\nSchuldner zur Leistung auf gefordert worden   halb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.\nist;\nb) die Fälligkeit der Leistung;                                              § 7\nc) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit\nBekanntgabe des Leistungsbescheides oder,                          Vollzugsbehörden\nwenn die Leistung erst danach fällig wird,        (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde voll-\nder Ablauf einer Frist von einer Woche nach    zogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Be-\nEintritt der Fälligkeit.                     . schwerdeentscheidungen.\n(3) Vor Anordnurrn der Vollstreckung soll der             (2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe\nSchuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer        kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Voll-\nweiteren Woche besonders gemahnt werden.                  zug beauftragt werden.          '","158                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 8                              (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt\nUrtlidle Zuständigkeit                 verbunden werden, durch den die Handlung, Dul-\ndung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll\nMuß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Be-            mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Voll-\nzirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat      zug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine auf-\ndie entsprechende Bund~sbehörde des Bezirks, in          schiebende Wirkung beigelegt ist.\ndem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der\nVollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzu-              (3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes\nführen.                                                  Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleich-\n§ 9                          zeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die\nAndrohung, mit der sich die Vollzugsbehörde die\nZwangsmittel                      Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.\n(1) Zwangsmittel sind:\n(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen\na) Ersatzvornahme (§ 10),                       (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der\nb) Zwangsgeld(§ 11),                            Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veran-\nc) unmittelbarer Zwang (§ 12).                  schlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unbe-       '\n(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen       rührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren\nVerhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das         Kostenaufwand verursacht.\nZwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der            (5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter\nBetroffene und die Allgemeinheit am wenigsten be-       Höhe anzudrohen.\neinträchtigt werden.                                       (6) Die Zwangsmittel können auch neben einer\n§  10                         Strafe oder Geldbuse angedroht und so oft\nwiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewech-\nErsatzvornahme                      selt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine\nWird die Verpflichtung, eine Handlung vorzu-         neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das\nnehmen, deren Vornahme durch einen anderen mög-         zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.\nlich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann    (7) Die Androhung ist zuzustellen. · Dies gilt auch\ndie Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vor-          dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwal-\nnahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen be-       tungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung\nauftragen.                                               vorgeschrieben ist.\n§ 11\n/                         Zwangsgeld                                                  § 14\n(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht                  Festsetzung der Zwangsmittel\nvorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen           Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die\ndes Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vor-     in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt •\nnahme der Handlung durch ein Zwangsgeld ange-           die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei so-\nhalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann         fortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung\nes verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme un-         weg.\ntunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außer-\n$tande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Aus-                                 § 15\nführung durch einen anderen entstehen.                              Anwendung der Zwangsmittel\n(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der          (1) Das Zwangsmittel wird der FesLetzung gemäß\nPflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine       angewendet.\nHandlupg zu dulden oder zu unterlassen.                    (2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme\n(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens    oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann\ndrei Deutsche Mark und höchstens zweitausend            dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat\nDeutsche Mark.                                          auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu\n§ 12                          leisten.\nUnmittelbarer Zwang                      (3) Dei: Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck\nFührt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld         erreicht ist.\nnicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann                                    § 16\ndie Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung,\nDuldung oder Unterlassung zwingen oder die Hand-                            Ersatzzwangshaft\nlul!-g selbst vornehmen.                                   (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann\ndas Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugs-\n§  13                         behörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Be-\nAndrohung der Zwangsmittel                 schluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei An-\n(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort  drohung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen\nangewendet werden können (§ -6 Abs. 2), schriftlich     worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2\nangedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der     Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit einge-\nVerpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der     schränkt.\nder Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet         (2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen\nwerden kann.                                            Tag, höchstens zwei Wochen.","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953                          159\n(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Voll-                    DRITTER ABSCHNITT\nzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Be-\nKosten\nstimnrnngen der §§ 904 bis 911 der Zivilprozeß-\nordnung zu vollstrecken.                                                         § 19\nKosten im allgemeinen\n§ 17                              (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\nVollzug gegen Behörden                   werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\nGegen Behörden und juristische Personen des             (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nöffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig,       tigt, durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu\nsoweit nicht etwas anderes bestimmt ist.                erlassen.\nVIERTER ABSCHNITT\n§ 18_                                  _Ubergangs- und Schlußvorschriften\nRechtsmittel                                                § 20\n(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels                 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen\nsind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Ver-\nSoweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen ab-\nwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung er-\nweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für\nzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem\nBundesbehörden und bundesunmittelbare juristische\nzugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so\nPersonen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen\nerstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Ver-\ndieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt un-\nwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand\nberührt.\neines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist.\n§ 21\nIst die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden\nVerwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfecht-                              Berlin\nbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14\nangefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndie Androhung selbst behauptet wird.                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\n(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden                                 § 22\nVerwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind\nhiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Ver-                          Inkrafttreten\nwaltungsakte allgemein gegeben sind.                       Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. April 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}