{"id":"bgbl1-1953-18-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":18,"date":"1953-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl","law_date":"1953-04-23T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1953                                                                                                   Nr. 18\nTag                                                           Inhalt:                                                                                            Seite\n23.4.53     Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl                                                                                                         149\n23. 4. 53   Gesetz über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            156\n27. 4. 53   Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        157\n12. 4. 53   Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Statistischen Bundesamt\nund Bundeskriminalarnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     160\nGesetz zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl.\nVom 23. April 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                  Gesetz be-                                         3-       Schmieröle:\nschlossen:\na-       nicht raffiniert oder\nArtikel 1                                                                                      mit normalen Raffi-\nDer Zolltarif in der Fassung der Anlage zum Zoll-                                                                    nationsverlusten\ntarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I                                                                      raffiniert . . . . . . . . . .               12,90 DM\nS. 527) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nb-        mit Raffinationsver-\n1. In den Tarifnummern 2708 bis 2714 erhält die                                                                        lusten von durch-\nUberschrift der dritten Spalte die Fassung:                                                                        schnittlich 30 v. H.\nraffiniert . . . . . . . . . .               16,- DM\n,,Zollsatz für 100 kg Eigengewicht\".\nc-       mit Raffinationsver-\n2. In Tarifnummer 2708 - B - 1 werden die Zoll-                                                                        lusten von durch-\nsätze geändert in „ 16,40 DM\".                                                                                     schnittlich 50 v. H.\n3. In Tarifnummer 2708 erhält die Anmerkung                                                                            raffiniert . . . . . . . . . .               22,50 DM\nfolgende Fassung:                                                                                         d-       durch Aufarbeitung\n,, 1. Benzol-, Toluol- und Xyloler-                                                                               von Altölen herge-\nzeugnisse zur chemischen Um-                                                                                stellt . . . . . . . . . . . . . Zollsatz\nwandlung in andere Stoffe als                                                                                                                           für nicht\nWaren dieses Kapitels oder                                                                                                                              raffinierte\nzur industriellen Herstellung                                                                                                                           Schmieröle\nvon Waren der Kapitel 28, 29,                                                                                                                      + 13,- DM\n30 und 32 und der Nr. 3825                                                                4-andere ................ 12,90 DM\",\nunter Zollsicherung ........ .                    frei\".\n4. In Tarifnummer 2710 erhalten die Absätze A                                   5. In Tarifnummer 2710 werden die bisherigen An-\nbis D folgende Fassung:                                                            merkungen 1 und 2 gestrichen und folgende An-\nmerkungen 1, 2 und 3 eingefügt (die bisherige\n„A- unbearbeitet                                12,90 DM                           Anmerkung 3 wird Anmerkung 4):\nB-   Leichtöle:\n„ 1. Zollvergütung\n1-Benzin                               12,90 DM\na} (Vergütungsfähige                                    Erdölrückstände)\n2-  Testbenzin (white                                                                     Wird Bitumen oder Petroleumkoks der\nspirit) ............... .         12,90 DM                                           Nr. 2714 - B und C aus solchem unbe-\n3-andere ............... .             12,90 DM                                           arbeitetem Erdöl oder Heizöl hergestellt,\nC-   mittelschwere Ole (Leucht-                                                                das im Geltungsbereich dieses Tarifs\nöl und Traktorenkraftstoff)            12,90 DM                                           verzollt worden ist, so wird ein Zollbe-\ntrag von 12,45 DM je 100 kg des her-\nD-   Schweröle:                                                                                gestellten Erdölrückstandes vergütet.\n1-Gasöle                               12,90 DM\nb) (Vergütungsfähige Mineralöle) Werden\n2-Heizöle .............. .             12,90 DM                                           Mineralöle der Absätze B, C, D - 1,","150                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nD - 3 und D - 4, gasförmige Kohlen-                        brauchten vergütungsfähigen Mineralöls\nwasserstoffe der Nr. 2711 oder Erzeug-                     vergütet werden. Die Vergütung ist aus-\nnisse der Tarifnummern 2712, 2713 und                      geschlossen, wenn die vergütungsfähi-\n2714 - A und D im zollinländischen                         gen Mineralöle zu Treib-, Schmier-, Heiz-\nGeltungsbereich dieses Tarifs aus un-                     oder Beleuchtungszwecken verwendet\nbearbeitetem Erdöl oder aus Schmieröl                      werden. Den zur Herstellung verwende-\nhergestellt und danach ausgeführt oder                     ten vergütungsfähigen Mineralölen ste-\nzu einem Zollverkehr abgefertigt, so                      hen im Buchstaben b genannte Erzeug-\nwird ein Betrag von 12,90 DM für je                        nisse, die nicht im Geltungsbereich die-\n100 kg des vergütungsfähigen Mineral-                     ses Tarifs hergestellt, jedoch in diesem\nöls vergütet. Werden vergütungsfähige                      verzollt worden sind, gleich.          ,\nSchmieröle nach Raffination zum endgül-\ntigen Verbleib oder Verbrauch in das                  f) Wird vergütungsfähiges Benzin unter\nZollausland ausgeführt, so kann die Ver-                   den im Falle der Einfuhr geltenden Vor-\ngütung nach derjenigen vom Hersteller                      aussetzungen des § 69 Ziff. 9 und 10 des\nnachzuweisenden Menge an Schmieröl                        Zollgesetzes an die dort genannten Per-\nbemessen werden, die zur Herstellung                       sonen und Dienststellen abgegeben, so\ndes ausgeführten raffinierten Schmieröls                   wird ein Betrag von 12,90 DM für je\nverwendet worden ist. Werden Schmier-                     100 kg vergütet.\nöle in den Geltungsbereich dieses Tarifs               g) Die Vergütung wird nur durch Anrech-\neingeführt, verzollt und nach Raffination                  nung auf Zoll für unbearbeitetes Erdöl,\nzum endgültigen Verbleib oder Ver-                         in den Fällen der Buchstaben a bis c fer-\nbrauch in das Zollausland ausgeführt, so                   ner nur für mineralölsteuerbare Erzeug-\nkann die Vergütung nach dem Zollsatz                       nisse gewährt, für die noch keine unbe-\ngewährt werden, der bei Eingang des                        dingte Mineralölsteuerschuld entstan-\nSchmieröls in den Geltungsbereich des                      den ist. Für ausgeführte Erzeugnisse, die\nTarifs erhoben worden ist.                                 im Fall einer Wiedereinfuhr nach § 69\nZiff. 38 und 41 des Zollgesetzes vom Ein-\nc) (Vergütungsfähiges Heizölf Wird Heizöl                     fuhrzoll berreit sind, wird keine Ver-\n(Absatz D - 2) aus solchem unbearbeite-                   gütung gewährt.\ntem Erdöl oder Heizöl hergestellt, das im\nGeltungsbereich dieses Tarifs verzollt                 h) Der Bundesminister der Finanzen kann\nworden ist, und liegen die weiteren Vor-                   zur Durchführung dieser Anmerkung\naussetzungen des Buchstaben b Satz 1                       durch Rechtsverordnung die Vergü-\nvor, so wird ein Betrag von 12,90 DM für                   tungsberechtigten bestimmen, das Nä-\nje 100 kg des vergütungsfähigen Heiz-                      here zu Buchstaben b Satz 2 und 3 und e\nöls vergütet.                                              anordnen und das Verfahren regeln.\nd) (Vergütungsfähige Schmiermittel) Wer-              2. Heizöl zum unmittelbaren Ver-\nden Schmiermittel der Nr. 3404 - A-- 1                 heizen unter Zollsicherung . . . .   1,50 DM\nim zollinländischen Geltungsbereich die-\nses    Tarifs  aus    vergütungsfähigem            3. Heizöl als Zusatz zu Kohle, die\nSchweröl hergestellt und liegen die wei-               in Verkokungsanlagen verar-\nteren Voraussetzungen des Buchsta-                     beitet wird, unter Zollsicherung    2,50 DM\".\nben b Satz 1 vor, so wird ein Betrag\nvon 12,90 DM für je 100 kg des im            6. In Tarifnummer 2710 wird die bisherige An-\nSchmiermittel enthaltenen Schweröls             merkung 4 Anmerkung 5; ihre Buchstaben b bis\n(Schwerölanteil) vergütet. Zur Verein-          d erhalten folgende Fassung:\nfachung des Verfahrens kann der Bun-\ndesminister der Finanzen durch Rechts-          ,, b) Leichtöle:\nverordnung      die   vergütungsfähigen                Benzine sind Kohlenwasserstoffgemische,\nSchmiermittel nach ihrem Schwerölanteil                bei deren Destillation nach DIN-Entwurf\nmit der Wirkung in Gruppen staffeln,                   51 751 mindestens 5 Volumenprozent bis\ndaß der mittlere Schwerölanteil jeder                  70° C und mindestens 90 Volumenprozent\nGruppe für die Hiföe der Vergütung                     bis 210° C, einschließlich der Destillations-\nmaßgebend ist.                                         verluste, übergehen.\ne) (Sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse)                Testbenzine      sind   Kohlenwasserstoffge-\nWerden im zollinländischen Geltungs-                   mische mit einem Flammpunkt im geschlos-\nbereich dieses Tarifs andere als die in                senen Tiegel von 21 ° C oder darüber, bei\nBuchstaben a bis d genannten Erzeug-                   deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 751\nnisse unter Verbrauch vergütungsfähi-                  mindestens 90 Volumenprozent,- einschließ-\nger Mineralöle hergestellt und zum end-               \"lich der Destillationsverluste, bis 210° C\ngültigen Verbleib oder Verbrauch in das                übergehen. Der Temperaturunterschied zwi-\nZollausland ausgeführt, so kann ein Be-                schen des 50/o-Punkt und dem 900/o-Punkt,\ntrag von höchstens 12,90 DM für je                     einschließlich der Destillationsverluste, darf\n100 kg des bei der Herstellung ver-                    höchstens 70° C betragen.","Nr. 1ß -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953                                   151\nAndere Leichtöle sind Kohlenwasserstoff-         9. In Tarifnummer 2714 wird die bisherige Anmer-\ngernische mit einem Flammpunkt im ge-                 kung 1 gestrichen und folgende Anmerkung neu\nschlossenen Tiegel von höchstens 30° C, die           eingefügt:\nnicht die Merkmale von Benzin und Test-\nbenzin aufweisen.                                     „ 1. Wie Nebenerzeugnisse und Rückstände aus\nder Erdöl- und Olschieferverarbeitung wer-\nc) Mittelschwere Ole (Leuchtöle, Traktoren-                    den auch Nebenerzeugnisse und Rückstände\nkraftstoff) sind Kohlenwasserstoffgemische                 aus der Verarbeitung solcher Mineralöle\nmit einem Flammpunkt im geschlossenen                      behandelt, die den Charakter von Erdöl\nTiegel von 21 ° C oder darüber, die bei mehr               oder Schieferöl haben (z. B. aus der Verar-\nals 135° C destillieren und bei deren Destil-              beitung von Mineralölen, die aus paraffini-\nlation nach DIN-Entwurf 51 752 weniger als                 schen Teeren oder durch Hydrieren oder\n90 Volumenprozent bis 210° C und mehr                      Synthese gewonnen sind).\"\nals 65 Volumenprozent bis 250° C, ein-\nschließlich der Destillationsverluste, über-    10. In Tarifnummer 2718 werden die Anmerkungen\ngehen.                                                gestrichen.\nd) Schweröle:                                       11. Hinter Tarifnummer 2719 werden die Anmer-\nkungen zu Nr. 2708, 2710, 2711 und 2714 ge-\nGasöle sind Kohlenwasserstoffgemische, bei\nstrichen.\nderen Destillation nach DIN-Entwurf 51 752\nhöchstens 65 Volumenprozent bis 250° C          12. In Tarifnummer 3404 erhält Absatz A folgende\nund mindestens 90 Volumenprozent bis                  Fassung:\n370° C übergehen. Tritt vor 370° C Cracken                                                          Zollsatz\nein, so müssen bis 350° C mindestens 80 Vo-                                                       für 100 kg\nlumenprozent übergegangen sein.                                                                      Eigen-\n.Heizöle sind dunkelfarbige Kohlenwasser-                                                           gewicht\nstoffgemische mit einem Flammpunkt im ge-              „A- Schweröl der Nr. 2710 - D\nschlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei                    enthaltend, mit einem Gehalt\nderen Destillation nach DIN-Entwurf 51 752\nweniger als 40 Volumenprozent bis 250° C                      1-   von mehr als 10 0/o . . . . .    12,90 DM\nübergehen. Dies gilt auch für Kohlenwasser-                                                         Zollsatz\nstoffgemische dieser Art, die außerdem die\n0/o\nMerkmale der Schmieröle aufweisen.                                                              des Wertes\nSchmieröle sind Kohlenwasserstoffgemische                     2-   von 10 0/o oder weniger             10\".\nmit einem Asphaltgehalt unter 1 v. H., bei\nderen Destillation nach DIN-Entwurf 51 752\nweniger als 90 Volumenprozent bis 370° C                               Artikel 2\nübergehen. Tritt vor 370° C Cracken ein,          In der Verordnung über Zolländerungen vom\nso müssen bis 350° C weniger als 80 Volu-        10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird § 1\nmenprozent übergegangen sein.                   Ziff. 19 gestrichen.\nAndere Schweröle sind Kohlenwasserstoff-\ngemische, die weder die Merkmale der                                   Artikel 3\nLeichtöle, der mittelschweren Ole, der Gas-\n(1) Die Bundesregierung kann abweichend von\nöle, der Heizöle noch die der Schmieröle\n§ 4 des Zolltarifgesetzes aus wirtschaftlichen Grün-\naufweisen.\"\nden durch Rechtsverordnung die Zollsätze der Tarif-\nnummern 2710- B, C, D - 1 und 3 - a, 2711, 2712,\n7. In den Tarifnummern 2711, 2712, 2713 und 2714         2713, 2714 - A und 3404 - A - 1 bis auf 16,50 DM,\nA werden die Zollsätze geändert in              derTarifnummer 2710-D - 3 - b bis auf 19,70DM\n,.12,90 DM\".                                          und der Tarifnummer 2710 - D - 3 - c bis auf\n28,50 DM erhöhen, bevor der Bundesrat Stellung\n8. Hinter Tarifnummer 2711 ist einzufügen:               genommen und der Bundestag zugestimmt hat.\n,,Anmerkung zu Nr. 2710 und 2711:                     Rechtsverordnungen dieser Art dürfen nur mit einer\nGeltungsdauer bis zu sechs Monaten erlassen wer-\nMineralöle der Nr. 2710 und gasförmige Kohlen-        den. In diesen Fällen ist die Bundesregierung ver-\nwasserstoffe der Nr. 2711, nach Herstellung im        pflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Verkün-\nAusland eingeführt oder aus solchem unbearbei-        dung der Rechtsverordnung den gesetzgebenden\ntetem Erdöl hergestellt, das im Geltungsbereich       Körperschaften einen entsprechenden Verordnungs-\ndieses Tarifs verzollt worden ist, zur chemischen     entwurf zur Behandlung nach § 4 Ziff. 1 des Zoll-\nUmwandlung in andere Waren als solche der             tarifgesetzes vorzulegen.\nNr. 2708 - B - 1, 2710 - B bis D, 2711, 2712,\n2713 und 2714 - A, und zwar nach Verfahren,              (2) Macht die Bundesregierung von dieser Er-\ndie hierzu am 1. Februar 1953 im Geltungsbe-          mächtigung Gebrauch, so kann sie die Vergütungs-\nreich dieses Tarifs großtechnisch noch nicht an-      sätze der Anmerkung 1 Buchstaben b, d, e, f zur\ngewendet wurden, unter Zollsicherung ... frei''\".     Tarifnummer 2710 jeweils auf 13,10 DM .erhöhen.","152                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nArtikel 4                                              bb) hergestellt im Fischer-\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-                                   Tropsch-Verfahren bis\nkanntmachung vom 22. März 1939 (Reichsgesetzbl. I                                     zum 31. März 1961 ...... 14,85 DM\nS. 566), der Verordnung über Zolländerungen und                                  cc) anderes als unter aa) und\nüber Mineralölsteuer vom 5. September 1939                                            bb) genannt, hergestellt in\n(Reichsgesetzbl. I S. 1687), des Gesetzes zur Ände-                                   Betrieben oder deren Nach-\nrung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar                                       folgebetrieben, die vor\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 73) und der Verordnung                                     dem 1. Mai 1945 im Reichs-\nzur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und                                         gebiet vom 31. Dezem-\nvon Durchführungsverordnungen zu Verbrauch-                                           ber 1937 Mineralöl nur\nsteuergesetzen an den Zolltarif und zur Änderung                                      aus anderen Stoffen als\nder Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuer-                                     Erdöl hergestellt und die\ngesetzes vom 4. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                                        Herstellung aus Erdöl zwi-\nS. 589) wird wie folgt geändert und ergänzt:                                          schen dem 1. April 1951\nund dem 1. Januar 1953\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\naufgenommen haben, so-\n,, (1) Mineralöl unterliegt bei der Herstellung                              lange sie vierteljährlich\nim Zollinland, soweit in diesem die Steuer nach                                  nicht mehr als 70 000 t un-\nden Vorschriften dieses Gesetzes erhoben wird                                    bearbeitetes Erdöl verar-\n(Erhebungsgebiet), und bei der Einfuhr in das                                    beiten, für eine nach dem\nErhebungsgebiet einer Abgabe (Mineralöl-                                         1. April 1953 in der ersten\nsteuer). Die Mineralölsteuer ist Verbrauchsteuer                                 Bearbeitungsstufe gewon-\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.\"                                              nene Benzinmenge von\ninsgesamt 100000 t ...... 19,- DM\n2.  § 1     Abs. 2 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:\ndd) anderes als unter aa) und\n„ 1. Erzeugnisse der Nr. 2710 -                       B bis D des                bb) genannt, hergestellt\nZolltarifs, ausgenommen das nicht für moto-                              von Betrieben, die die\nrische Zwecke verwendbare Braunkohlen-                                   Herstellung im Erhebungs-\nteeröl.\"                                                                 gebiet           zwischen            dem\n1. April 1951 und dem\n3. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:\n1. Januar 1953 aufgenom-\n„2. Leichte Steinkohlenteeröle aus Nr. 2708 des                                  men und sich am 1. Januar\nZolltarifs.\"                                                             1953 im Besitz von Perso-\nnen befunden haben, die\n4. In§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 wird das Wort „Torf-\" ge-\nMineralöl nur außerhalb\nstrichen.\ndes Erhebungsgebietes vor\n5. In § 1 Abs. 2 Ziff. 5 wird das Komma vor der                                      dem 1. April 1945 herge-\nZahl 2715 durch „und\" ersetzt und werden die                                     stellt haben, bis zum\nWorte „und 2716\" gestrichen.                                                     30. September 1954 ...... 19,- DM\nee) aus der Braunkohlen- und\n6. § 1 Abs. 2 Ziff. 7 wird gestrichen.                                               Olschief erschwel ung\nsowie der Druckvergasung\n7. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nvon Kohle . . . . . . . . . . . . . . 14,85 DM\n,, (3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsver-\nc) mittelschwere Ole\nhältnisse kann durch Rechtsverordnung be-\n(Leuchtöl und Traktorenkraft-\nstimmt werden, daß bei der Einfuhr mineralöl-\nstoff) . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .. . 14,- DM\nhaltiger Waren in das Erhebungsgebiet die Mi-\nneralölsteuer von dem in den Waren enthalte-                            d) Gasöle, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    6,30 DM\nnen Mineralöl erhoben wird.\"                                             e) Gasöle, hergestellt\n8. § 2 erhält folgende Fassung:                                                  aa) durch Hydrierung . . . . . .                 0,- DM\nbb) im Fischer - Tropsch - Ver-\n,,§ 2                                                 fahren bis zum 31. März\n(1) Die Steuer beträgt für 100 kg des im Sinne\n1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,- DM\nder Zollvorschriften           zu      verstehenden Eigen-               f) Schmieröle . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,- DM\ngewichts                                                                g) Schmieröle, nur durch Aufar-\n1. für die in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten Er-                           beitung von Altölen hergestellt 15,- DM\nzeugnisse, und zwar für                                          h) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM\na) Leichtöle (Benzin, Testbenzin                              2. für leichte Steinkohlenteeröle .... 22,50 DM\nu. a.) ...................... 27,~ DM\nb) Benzin                                                      3. für Steinkohlen- und Schieferteer                     2,30 DM\naa) hergestellt durch Hydrie-                             4. für die in § 1 Abs. 2 Ziff. 4 bezeich-\nrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,85 DM     neten Erzeugnisse, und zwar für","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953                           153\na) Bitumen                           2,30 DM          (2) Soweit Mineralöl nach§ 6 Abs. 2 und 3 im\nb) sonstige                          2,-DM         Erhebungsgebiet steuerbegünstigt verwendet\nwerden darf, ist dies auch in den Freihäfen zu-\n5. für die in§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 bezeich-                 lässig.\"\nneten Erzeugnisse                   10,- DM\n11. § 4 erhält folgende Fassung:\n6. für Flüssiggase                                                              ,,§ 4\na) ausschließlich aus im Erhe-                        Der Steuerschuldner hat das im Erhebungs-\nbungsgebiet gefördertem unbe-                  gebiet hergestellte Mineralöl, für das in einem\narbeitetem Erdöl hergestellt . 10,- DM         Monat die Steuerschuld unbedingt entstanden\nb) sonstige .................... 14,25 DM.         ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Mo-\nnats der Zollstelle zur Steuerfestsetzung schrift-\n(2) Heizöl darf unter Steueraufsicht zum un-          lich anzumelden.\"\nmittelbaren Verheizen unversteuert verwendet\n12. § 5 erhält folgende Fassung:\nwerden.                                                                                   ~\n,,§ 5\n(3) Für Mineralöl, dessen Eigenschaften oder\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für das\nbesondere Herstellungsweise aus anderen Stof-\nim Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöl bis\nfen als unbearbeitetem Erdöl seine Belastungs-\nzum fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Mo-\nfähigkeit gegenüber anderen Mineralölen steu-\nnats zu entrichten, der auf den Monat_ folgt, in\nerlich vergleichbarer Art wesentlich mindern\ndem die Steuerschuld unbedingt ~ntstanden ist.\n(Mineralöl besonderer Eigenart oder Herkunft),\nkann der Steuersatz zur Beseitigung von Härten              (2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.\"\ndurch Rechtsverordnung bis auf den Satz von          13. Hinter § 5 wird eingefügt:\n1,- DM ermtißigt werden.\n,,§ 5a\n(4) Für Mineralöl aus Herstellungsbetrieben,             (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er-\ndie jährlich nicht mehr als 150 000 t unbearbei-         hebungsgebiet gelten für das Steuerverfahren,\ntetes Erdöl verarbeiten können, ermäßigt sich            die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub und die\ndie Mineralölsteuer bis zum 31. Dezember 1955            Tilgung der Steuerschuld die entsprechenden\num 7 v. H., wenn sie nachweisen, daß sie nicht im        Vorschriften des Zollrechts.\nLohn für Betriebe arbeiten, die nicht unter diese           (2) Durch Rechtsverordnung können ein vom\nRegelung fallen.                                         Absatz 1 abweichendes Verfahren angeordnet\nund die Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie\n(5) Auf das durch Sondersteuersätze (Absatz 1)\ndie Tilgung der Steuerschuld wie für im Erhe-\nbegünstigte Benzin sind die Vorschriften der\nbungsgebiet hergestelltes Mineralöl geregelt\nAbsätze 3 und 4 nicht anzuwenden, jedoch bleibt\nwerden, soweit dies zur Anpassung an die Be-\nAbsatz 3 für das unter Absatz 1 Nummer 1 b,\nhandlung des im Erhebungsgebiet hergestellten\nbb genannte Benzin anwendbar.\"\nMineralöls und zur Berücksichtigung besonde-\n9. § 3 Abs. 3 enthält folgende Fassung:                     rer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.\"\n,, (3) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er-   14. Der bisherige § 5 a wird 5 b und erhält folgende\nhebungsgebiet gelten für die Entstehung der              Fassung:\nSteuerschuld, für die Person des Steuerschuld-                                ,,§ 5b\nners, für den für die Bemessung der Steuerschuld            Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelas-\nmaßgebenden Zeitpunkt und für die Steuerbe-              sen werden, daß Mineralöl unversteuert gela-\nfreiungen in den Fällen des § 69 des Zollgesetzes        gert wird, wenn. das Steuerlager dem Großhan-\ndie entsprechenden Vorschriften des Zollrechts,          del, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller,\njedoch entsteht die Steuerschuld auch in den             dem Mischen von Mineralöl oder der Versor-\nFällen der §§ 5 b und 6 nur bedingt. Das gleiche         gung solcher steuerbegünstigter Verwender in\ngilt für Mineralöl des freien Verkehrs, das zu           abgelegenen Gegenden dient, die ohne unzu-\neinem Zollverkehr abgefertigt oder in eine Frei-         mutbaren Aufwand nicht anderweit versorgt\nzone verbracht wird.\"                                    werden können.\"\n10. Hinter § 3 wird eingefügt:                           15. § 6 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3a                                                       ,,§ 6\n(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-\n(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von\naufsicht\nunversteuertem Mineralöl verboten. Er ist er-\nlaubt, soweit Mineralöl                                          1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt\noder zu einem Zollverkehr abgefertigt\n1. in einem Herstellungsbetrieb zur Auf-                   werden,\nrechterhaltung des Betriebs verbraucht\n2. nach Herstellung im Erhebungsgebiet\nwird,\nzur weiteren Bearbeitung an einen\n2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht                 Herstellungsbetrieb abgegeben wer-\nwerden darf.                                            den,","154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet               (2) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, ein-\nzur weiteren Bearbeitung in einen Her-          führt oder· verwendet oder Minernlöl herstellt\nstellungsbetrieb verbracht werden,              oder vertreibt, unterliegt der Steueraufsicht.\"\n4. nach Herstellung im Erhebungsgebiet        19.  § 11 erhält folgende Fassung:\noder nach Einfuhr in das Erhebungs-\ngebiet zur chemischen Umwandlung in                                      ,,§ 11\nandere Stoffe als Mineralöl verwendet             (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,\nwerden, und zwar nach Verfahren, die\n1. zur Durchführung des Gesetzes durch\nhierzu am 1. Februar 1953 im Er-\nRechtsverordnung die Begriffe des § 1\nhebungsgebiet großtechnisch noch nicht\nAbs. 2 und des § 2 Abs. 1 und 2 näher\nangewendet wurden.\nzu bestimmen,\n(2) Mineralölproben dürfen unversteuert zu\n2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechts-\nUntersuchungszwecken entnommen werden.\nverordnung zu erlassen.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\nwerden, daß Mineralöl steuerbegünstigt ver-                 (2) Der Bundesminister der Finanzen ist er-\nwendet werden darf, wenn die Steuerbelastung              mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch\nfür bestimmte Verwendungszwecke aus volks-                Rechtsverordnung\nwirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die                1.  Bestimmungen zu § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1\nSteuerbegünstigung besteht in Steuerfreiheit                       und 2 und § 7, insbesondere über das\noder Steuerermäßigung. Sie ist bei Flugbetriebs-                    anzuwendende Verfahren, zu erlassen;\nstoffen immer zulässig, im übrigen ausgeschlos-                 2.  die Begriffe der § § 3 ff näher zu be-\nsen für die unmittelbare oder mittelbare Ver-\nstimmen;\nwendung von Mineralöl als Treibstoff oder zum\nSchmieren. Der Bundesminister der Finanzen                      3. das Nähere über die Steuererklärung\nkann in besonders gelagerten Einzelfällen diese                     (§ 4) und die Entrichtung der Steuer\nSteuerbegünstigung im Verwaltungswege ge-                           (§ 5) zu bestimmen;\nwähren, und zwar zu Versuchszwecken auch                        4. das Nähere über Steuerlager zu be-\nohne die Einsc::hränkung des Satzes 3.\"                             stimmen mit der Maßgabe, daß\n16. § 7 erhält folgende Fassung:                                         a) für die Steuerschuld nur in begrün-\ndeten Ausnahmefällen Sicherheit\n,,§ 7\nzu leisten ist,\nDie Steuer wird für Mineralöl, das der Her-\nsteller nachweislich in seinen Betrieb zurück-                      b) die Steuer im Regelfall bis zum\ngenommen hat, auf Antrag erlassen oder er-                                fünfundzwanzigsten des zweiten\nstattet. Das gleiche gilt für Benzin, das unter den                       auf die Entnahme aus einem Steuer-\nim Fall der Einfuhr geltenden Voraussetzungen                             lager folgenden Monats zu entrich-\ndes § 69 Ziff. 9 und 10 des Zollgesetzes an. die                          ten ist,\ndort genannten Personen und Dienststellen ab-                        c) die Steuerschuld für andere Stoffe\ngegeben worden ist.\"                                                      als Mineralöl, die mit diesem im\nSteuerlager vermischt werden, wie\n17. Hinter § 7 wird eingefügt:\nfür dieses Mineralöl entsteht,\n,,§ 7a\nd) für versteuertes Mineralöl,. das in\nZur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der                              ein Steuerlager verbracht wird, eine\nim Erhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse                              neue bedingte Steuerschuld ent-\nkann durch Rechtsverordnung bestimmt wer-                                 steht;\nden, daß die Mineralölsteuer ganz oder zum Teil                 5. die in § 1 Abs. 3, § 5 a Abs. 2, § 6 Abs. 3\nvergütet wird, wenn nicht steuerbare Erzeug-                        und § 7 a dieses Gesetzes sowie die in\nnisse unter Verbrauch versteuerten Mineralöls                       §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung\nhergestellt und aus dem Erhebungsgebiet aus-                        vorgesehenen Bestimmungen zu er-\ngeführt werden, um außerhalb des Erhebungs-                         lassen;\ngebietes und der Freihäfen zu verbleiben oder\nverbraucht zu werden. Die Steuervergütung ist                   6. steuerstatistische Erhebungen für Bun-\nausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-,                       deszwecke anzuordnen;\nSchmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken ver-                   7. Bestimmungen der Verordnung zur\n11\nwendet wird.                                                        Durchführung des Mineralölsteuerge-\nsetzes aufzuheben; soweit zu ihrem\n18. § 8 erhält folgende Fassung:                                        Erlaß in diesem Gesetz keine Ermäch-\n,,§ 8                                     tigung enthalten ist.\n(1) Unbearbeitetes Erdöl darf im Erhebungs-               (3) Der Bundesminister der Finanzen er-\ngebiet nur an Herstellungsbetriebe und an                 läßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nsolche Betriebe abgegeben werden, die es unter            zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf\nden gleichen Voraussetzungen verwenden wie              , Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nin § 6 Abs. 1 Nr. 4 für Mineralöl vorgesehen.             ordnungen.   11\n•","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953                            155\nArtikel 5                         nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Versteuerung\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,      aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden.\nden Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der            (3) Besteht für Mineralöl eine bedingte Steuer-\nFassung dieses Gesetzes mit neuem Datum, unter          schuld, so ändert sich ihre Höhe mit dem Inkrafttre-\nEinfügung neuer Uberschrif ten zu den einzelnen         ten dieses Gesetzes entsprechend den von diesem\nParagraphen sowie in neuer Paragraphenfolge be-         Zeitpunkt ab geltenden Steuersätzen. Sind solche\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des             Erzeugnisse nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nWortlauts zu beseitigen.                                nicht mehr steuerbar, so fällt die bedingte Steuer-\nschuld weg. Für Schmiermittel des § 1 Abs. 2 Ziff. 7\nArtikel 6                         des Mineralölsteuergesetzes bisheriger Fassung er-\nmäßigt sich die bedingte Steuerschuld auf 18,40 DM/\nDie Zollvergütung für vergütungsfähige Erdöl-        100 kg Eigengewicht und wird unbedingt. Befindet\nrückstände und vergütungsfähiges Heizöl (Tarifnum-      sich ein solches Schmiermittel jedoch in einem Steuer-\nmer 2710, Anmerkung 1, Buchstaben a und c) wird         lager, so bleibt die Steuerschuld bis zur Entnahme\nnur für Erzeugnisse aus solchem unbearbeitetem Erd-     aus dem Steuerlager, längstens jedoch bis zum Ab-\nöl oder Heizöl gewährt, das nach dem Inkrafttreten      lauf von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-\ndieses Gesetzes verzollt worden ist.                    setzes bedingt. Das gleiche gilt für Schmiermittel,\ndie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem\nArtikel 7                         Weg zu einem Steuerlager befinden, wenn sie der\nInhaber des Steuerlagers unverzüglich in das Steuer-\n(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im\nlager aufnimmt und in das Steuerlagerbuch einträgt.\nHerstellungsbetrieb vorhandenen unversteuerten\nSchmiermittel des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 des Mineralöl-        (4) Inhaber von Steuerlagern können ihre beim\nsteuergesetzes bisheriger Fassung entsteht mit dem      Inkr-afttreten des Gesetzes im Steuerlager lagernden\nInkrafttreten dieses Gesetzes eine Steuerschuld in      Bestände an unversteuertem Mineralöl (ausgenom-\nHöhe von 18,40 DM/100 kg Eigengewicht. Steuer-          men Schmiermittel) entsprechend Absatz 2 anmelden.\nschuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes.    Die Mineralölsteuerschuld wird für die den zutref-\nDieser hat seine Bestände an solchen Schmiermitteln     fend und ordnungsmäßig angemeldeten Beständen\nder zuständigen Zoll?tell e am Tage des Inkrafttretens  entsprechenden Mengen höchstens in Höhe der bis\ndieses Gesetzes schriftlich anzumelden. Die Steuer      zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Steuer-\nist bis zum fünfundzwanzigsten des zweiten auf die      sätze unbedingt und fällt in Höhe des überschießen-\nEntfernung aus dem Betrieb folgenden Monats, spä-       den Betrages weg, soweit diese Mengen binnen\ntestens jedoch bis zum fünfundzwanzigsten des           vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur\nsechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes      Versteuerung aus dem Steuerlager entnommen\nzu entrichten. Für die Anmeldung zur Versteuerung       werden.\ngilt § 4 Mineralölsteuergesetz entsprechend.                                   Artikel 8\n(2) Hersteller können ihre Bestände an sonstigem        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nunversteuertem Mineralöl, das bei Inkrafttreten die-    des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nses Gesetzes in dem für die Entfernung aus dem Her-     Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsge-\nstellungsbetrieb vorgesehenen Zustand in ihrem Be-      setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\ntrieb lagert, der zuständigen Zollstelle am Tage des    im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nInkrafttretens dieses Gesetzes unter Angabe der         der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-\nMenge, der Beschaffenheit, des neuen Steuersatzes,      lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nder Lagerräume und der Lagergefäße getrennt für         Dritten Uber lei tungsgesetzes.\ndie verschiedenen Arten schriftlich anmelden. Für\ndie den zutreffend und ordnungsmäßig angemelde-                                Artikel 9\nten Beständen entsprechenden Mengen an Mineralöl           Die in Artikel 1, 3, 4 und 5 enthaltenen Ermächti-\nentsteht die Mineralölsteuerschuld höchstens in Höhe    gungen treten am Tage nach der Verkündung des\nder bis zum Inkrafttrete'n dieses Gesetzes geltenden    Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am\nSteuersätze, soweit diese Mengen binnen 4 Monaten       1. Juni 1953 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. April 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}