{"id":"bgbl1-1953-17-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":17,"date":"1953-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1953-04-23T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang H'53, Teil I\nVerordnung über Zolltarifänderungen\naus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 23. April 1953.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des\nGemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein~\nschaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung\nfolgendes:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird\nwie folgt geändert:\n1. Die Tarifnrn. 2601, 2701, 2702 und 2704 erhalten folgende Fassung:\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                         Bezeichnung der Waren                                   dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\n26 01    Erze, auch angereichert, einschließlich der Schwefelkiesabbrände:\nA - Eisenerze:\n1 - Schwefelkiesabbrände                                                    frei           frei\n2 - andere (EG)•) .......................................... .              frei           frei\nB - Manganerze, einschließlich der manganhaltigen Eisenerze mit\neinem Gehalt an Mangan von 20 6/o oder mehr (EG) ............ .             frei           frei\nC - andere    ................................................... .              frei           frei\n27 01     Steinkohle und Steinkohlenbriketts:\nA - Steinkohle (EG) ........................................... .                frei           frei\nB - Steinkohlenbriketts (EG) ................................... .               frei           frei\n27 02    Braunkohle und Braunkohlenbriketts:\nA - Braunkohle (EG) .......................................... .                 frei           frei\nB - Braunkohlenbriketts (EG) .................................. .                frei           frei\n27 04    Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:\nA - aus Steinkohle:\n1 - zur Herstellung von Elektroden                                          frei           frei\n2 - andere (EG) ............................................ .              frei           frei\nB - aus Braunkohle (EG) ....................................... .                frei           frei\nC - andere ................................................... .                 frei           frei\n•) Das Zeichen (EG) bedeutet jeweils, daß die Ware unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fällt und daß für sie der Gemeinsame Markt besteht.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                                      135\n2. In Kapitel 73 (Eisen und Stahl) werden die Allgemeinen Anmerkungen und die Tarifnrn. 7301 bis\n7322 durch folgende Bestimmungen ersetzt:\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                               Bezeichnung der Waren                                        dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\nAllgemeine Anmerkungen.\n- Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n'l -  Roheisen (Nr. 7301):\nRoheisen ist ein Er~eugnis, das 1,9 °/o oder mehr Kohlenstoff enthält\nund eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den\nan9egebenen Anteilen enthalten kann:\nweniger als 15 0/o Phosphor,\n8 0/o oder weniger Silizium,\n6 0/o oder weniger Mangan,\n30 0/o oder weniger Chrom,\n40 0/o oder weniger Wolfram,\n10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z. B. Nickel, Kupfer,\nAluminium, Titan, Vanadium, Molybdän) insgesamt.\nb - I. Spiegeleisen (Nr. 7301) :\nSpiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 6/o, aber nicht mehr als\n30 0/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung\nder Anmerkung 1 a entspricht.\nII. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 7301) :\nHämatitroheisen ist Roheisen, das bis zu 0,50 0/o Phosphor sowie\nSilizium und Mangan bis zu den in der Anmerkung 1 a ange-\ngebenen Höchstmengen enthalten kann.\nIII. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)\n(Nr. 7301) ist Roheisen, das mehr als 0,50 0/o und weniger als 15 0/o\nPhosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Anmer-\nkung 1 a angegebenen Höchstmengen enthält.\nHämalitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem\neines oder mehrere der folgenden Legierungselemente bis zu fol-\ngenden Höchstmengen enthalten:\n0,30 0/o Nickel,\n0,20 0/o Chrom,\n0,30 0/o Kupfer,\n0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium,\nTitan, Vanadium, Molybdän, Wolfram).\nPbosphorhaltiges Roheisen (einschließlich F~rrophosphor) mit einem\nGehalt an Phosphor von 15 0/o oder mehr fällt unter Nr. 2892 (Phos-\nphide).\nc - Ferrolegierungen (Nr. 7302) :\nFerrolegierungen sind rohe Gußerzeugnisse, die sich praktisch weder\nzum Walzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der\nEisen- und Stahlherstellung dienen, und die eines oder mehrere\nder folgenden Legierungselemente mit folgenden Anteilen enthalten:","136                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZollsatz 0 /o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                          Bezeichnung der Waren                                dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       Waren\nGemeinschaft\nmehr als       8 °/o Silizium,\nmehr als 30 0/o Mangan,\nmehr als 30 °/o Chrom,\nmehr als 40 0/o Wolfram,\nmehr als insgesamt 10 0/o andere Legierungselemente (z. B. Kup-\nfer, Aluminium, Titan, Vanadium, Molybdän, Niobium).\nDer Gesamtanteil der Nichteisenlegierungselemente darf jedoch bei\nden Ferrosiliziumlegierungen nicht mehr als 96 °/o, bei Ferromangan-\nlegierungen ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen\nFerrolegierungen nicht mehr als 90 °/o betragen.\nd - Legierter Stahl (Nr. 7315) :\nLegierter Stahl ist Stahl, der weniger als 1,9 0/o Kohlenstoff sowie\neines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit deri fol-\ngenden Anteilen enthält:\nmehr als 2 0/o Mangan und Silizium insgesamt,\n2 0/o oder mehr Mangan,\n2 0/o oder mehr Silizium,\n0,50 0/o oder mehr Nickel,\n0,50 0/o oder mehr Chrom,\n0,10 0/o oder mehr Molybdän,\n0,10 0/o oder mehr Vanadium, •\n0,30 0/o oder mehr Wolfram,\n0,30 0/o oder mehr Kobalt,\n0,30 0/o oder mehr Aluminium,\n0,40 0/o oder mehr Kupfer,\n0,100/o oder mehr Blei,\n0,12 0/o oder mehr Phosphor,\n0,10 0/o oder mehr Schwefel,\n0,20 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,\n0, 10 0/o oder mehr von jedem einzelnen anderen Legierungsele-\nment.\nMan unterscheidet zwischen:\nlegiertem Stahl, allgemein „Baustahl\" genannt, d~~ weniger als\n0,60 0/o Kohlenstoff enthält und dessen Q~samtgehalt an Legierungs-\nelementen außerdem bei V~;~iandensein von mindestens zwei Le-\ngierungselemen_t~n insgesamt 8 0/o und bei Vorhandensein von nur\ntiD'.\".i!l legierungselement 5 0/o nicht übersteigt, und\n:1\nlegiertem Sonderstahl (anderem als legiertem Stahl, der allgemein\n\"Baustahl\" genannt wird), dessen Gehalt an Legierungselementen\nbei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungselementen\ngeringer als 40 0/o und bei Vorhandensein von nur einem Legierungs-\nelement geringer als 20 0/o ist.\nBei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der\nzwei vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel,\nPhosphor, Silizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern\nihr Anteil geringer ist als der im ersten Absatz der Anmerkung 1 d\nangegebene.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                                     137\nZollsatz 0/o des Wertes\nTarifnr.                                                                            für Waren aus\nBezeichnung der Waren                                   dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       Waren\nGemeinschaft\ne - Qualitätskohlenstofistahl (Nr. 7315) :\nQualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der 0,60 0/o oder mehr, jedoch\nweniger als 1,9 0/o Kohlenstoff enthält.\nf - Rohluppen und Rohschienen (Nr. 7306):\nRohluppen und Rohschienen sind Erzeugnisse, die zum Walzen oder\nSchmieden bestimmt sind und\nentweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und\ndadurch von Schlacken befreit sind,\noder aus Paketen von zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus\nPuddeleisen durch Walzen unter hoher Temperatur zusammenge-\nschweißt sind.\ng - Rohblöcke (Ingots) (Nr. 7306) :\nRohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen\ngegossene Erzeugnisse, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt\nsind.\nh - Vorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel (Nr. 7307):\nVorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel sind Halberzeugnisse mit\nrechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren Querschnitts-\nfläche größer als 1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als ¼ der\nBreite beträgt.\ni - Brammen und Platinen (Nr. 7307):\nBrammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem\nQuerschnitt, deren Stärke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens\n150 mm und deren Stärke nicht mehr als¼ der Breite beträgt.\nk - Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308) :\nSturze für Bleche, in Rollen, sind Halberzeugnisse mit rechteckigem\nQuerschnitt, mit einer Mindeststärke von 1,5 mm und mit einer\nBreite von mehr als 500 mm, in Rollen (Bobinen} mit einem Gewicht\nvon 500 kg oder mehr.\nI - Universaleisen und Universalstahl (Nr. 7309) :\nUniversaleisen und Universalstahl sind Erzeugnisse mit recht-\neckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstraß-e oder\nauf der Universalstraße warm gewalzt, mit einer Stärke von mehr\nals 6 mm bis 100 mm und mit einer Breite von mehr als 150 mm bis\n1200 mm.\nm - Bandeisen und Bandstahl (Nr. 7312) :\nBandeisen und Bandstahl sind Walzwerkerzeugnisse in geraden Bän-\ndern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen\nKanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höch-\nstens 500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht\nmehr als 1/10 der Breite beträgt.","138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZollsatz 0/odesWertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                                    dem freien    für andere\nVerkehr der\nEuropäischen     Waren\nGemeinschaft\nn - Bleche aus Eisen oder Stahl (Nr. 7313) :\nBleche sind Walzwerkerzeugnisse, die höchstens 125 mm stark und,\nbei quadratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit\nsind (ausgenommen Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der\nvorstehenden Anmerkung 1 k beschrieben sind).\nElektrobleche (töles magnetiques) sind Bleche, die mehr als\n0,35 0/o, jedoch nicht mehr als 8 0/o Silizium enthalten, ohne andere\nLegierungselemente als Aluminium mit einem Gehalt von weniger\nals 0,30 0/o, und deren Wattverlust 3,6 Watt oder weniger je kg\nbeträgt, ermittelt nach dem Epstein-Verfahren, bei einem Blech\nvon 0,50 mm Stärke, mit einem Strom von 50 Perioden und einer\nInduktion von 10 000 Gauß.\no - Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. 7314) :\nDraht ist ein kaltgezogenes massives Erzeugnis von beliebiger Form\ndes Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm\nbeträgt; die Waren der Nm. 7334 und 7335 können jedoch auch aus\nWalzdraht mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein.\np - Stabeisen und Stabstahl (Nr. 7310):\nStabeisen und Stabstahl sind massive Erzeugnisse, deren Querschnitt\nein Kreis, Halbkreis, gleichschenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck,\nSechseck, Achteck. oder ein regelmäßiges Trapez ist und die den\nBegriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen h bis o\nnicht voll entsprechen.\nq - Hohlbohrerstäbe (Nr. 7310):\nHohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl, zur Herstellung von\nBohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, mit anderer als\nquadratischer oder kreisrunder Form des Querschnitts, dessen größte\näußere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 50 mm\nund außerdem mindestens das Dreifache der größten inneren Ab-\nmessung beträgt.\nHohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-\nsprechen, fallen nach ihrer Beschaffenheit unter Nr. 7324 oder\nNr. 7325.\nr - Profile aus Eisen oder Stahl (Nr. 7311) :\nProfile aus Eisen oder Stahl sind massive Erzeugnisse, die nicht\nunter die Nr. 7316 fallen, den in den vorstehenden Buchstaben h - o\ngegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen\nanderen als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt\nhaben.\n2 - Unter die Nm. 7306 bis 7314 fallen keine Erzeugnisse aus legiertem\nStahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315).\n3 - Eisenerzeugnisse der Nm. 7306 bis 7315, die mit Eisen anderer Art\nplattiert sind, werden wie Erzeugnisse aus der Eisenart behandelt, die\ngewichtsmäßig vorherrscht.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                              139\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                       Bezeichnung der Waren                                dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäisdlen      Waren\nGemeinschaft\n73 01   Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln (Gänzen),\nFlossen oder dergleichen:\nA - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-\nhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EG) ..... •.... .     frei              5\nB - Spiegeleisen (EG) ......................................... .                              6\nC - anderes:\n1 - mit einem Gehalt an Vanadium und Titan von je\nmehr als 1 0/o (EG) ...................................... .        frei\n2 - anderes (EG)                                                        frei             10\n73 02   Ferrolegierungen:\nA - Ferromangan:\n1 - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 °/o (Hochofen-\nFerromangan) (EG) ..................................... .           frei             12\n2 - anderes                                                               12             12\nB - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummangan-\naluminium ................................................ .               8              8\nC - Ferrosiliziun1 ............................................. .             12             12\nD - Ferrosiliziummangan ...................................... .             frei            frei\nE - Ferrochrom und· Ferrosiliziumchrom ......................... .             12             12\nF - Ferrotitan und Ferrosiliziumtitan ............................ .           12             12\nG - Ferrowolfram und Ferrosiliziumwolfram ..................... .               8              8\nH - Ferromolybdän und Ferrovanadium ......................... .                 8              8\nI - andere ................................................... .                8              8\n73 03   Schrott und Bearbeitungsabfälle, von Eisen oder Stahl:\nA - nicht sortiert oder klassiert (EG) ... ·.........................  .      frei           frei\nB - sortiert oder klassiert:\n1 - aus Gußeisen (EG) ......................................      .     frei            frei\n2 - aus verzinntem Eisen (EG) ..............................      .      frei           frei\n3 - andere (EG) ...........................................       .      frei           frei\n73 04   Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße\nsortiert:\nA - nach Korngröße sortiert:\n1 - aus Gußeisen oder aus schmiedbarem Guß                                 8              8\n2 - anderes ............................................... .             15             15\nB - anderes .............................. ·..................... .            12             12\n73 05   Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:\nA - Eisenpulver und Stahlpulver:\n1 - grob .............. .                                                  5              5\n2 - anderes ............................................... .             15             15\nB - Eisenschwamm und Stahlschwamm .......................... .                  5              5","140                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                               dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\n73 OG   Rohluppen, Rohschienen und Rohblöcke (Ingots):\nA - Rohluppen und Rohschienen (EG) ........................... .              frei             8\nB - Rohblöcke (Ingots):\n1 - nicht plattiert (EG) ...................................... .        frei             7\n2 - plattiert (EG) ........................................... .          frei             9\n73 07  Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen; Eisen\nund Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA - Blöcke (Blooms) und Knüppel:\n1 - gewalzt:\na - nicht plattiert (EG) ................................... .       frei             8\nb - plattiert (EG) ....................................... .         frei            10\n2 - geschmiedet ............................................ .             15             15\nB - Brammen und Platinen:\n1 - gewalzt:\na - nicht plattiert (EG} ................................... .      frei              8\nb - plattiert (EG) ....................................... .         frei            10\n2 - geschmiedet ............................................ .             15             15\nC - Schmiedehalbzeug ......................................... .               15             15\n73 08   Sturze für Bleche, aus Eisen oder Stahl, in Rollen:\nA - nicht plattiert, mit einer Breite:\n1 - von weniger als 1,5 m (EG) .............................. .          frei             3\n2 - von 1,5 m oder mehr (EG) ................................ .           frei           frei\nB - plattiert (EG) .............................................. .           frei             8\n73 09   Universaleisen und Universalstahl:\nA - nicht plattiert (EG) ......................................... .          frei            11\nB - plattiert (EG) .............................................. .           frei            15\n73 10   Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder\ngeschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt\ngezogen oder kalibriert; Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-\nrern und Bohrstangen für Berg~erke geeignet:\nA - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\n1 - Walzdraht (EG) ........................................ .           frei             12\n2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) .................... .          frei             10\n3 - Hohlbohrerstäbe (EG) ...................... ·............. .         flei             10\nB - nur gesch1niedet ........................................... .             18             18\nC - nur kalt gezogen oder nur kalibriert ......................... .           18             18\nD - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):\n1 - nur plattiert:\na - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) ........... .         frei             15\nb - kalt gezogen oder kalibriert .......................... .         18             18\n2 - anderes ..............................................· .. .           18             18","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                                             141\nZollsatz 0 /o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                          Bezeichnung der Waren                                              dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       \\Varen\nGemeinschaft\n73 11   Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder\ngeschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen, auch gelocht, aber nicht\nzusammengesetzt; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht\noder aus Teilen zusammengesetzt:\nA - Profile:\n1 - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\na - U-, I- oder H-Profile mit einer Höhe von:\n- weniger als 80 mm:\na - nicht gelocht (EG) .............................. .                      frei             11\nb - gelocht (EG) ................................... .                       frei              8\n2 - 80 mm oder mehr:\na - nicht gelocht (EG) .............................. .                      frei             11\nb - gelocht (EG) ................................... .                       frei              8\nb - Zoreseisen:\n1 - nicht gelocht (EG) ................................. .                       frei             11\n2 - gelocht (EG) ...................................... .                        frei              8\nc - andere Profile:\n1 - nicht gelocht (EG) ................................. .                       frei             11\n2 - gelocht (EG) ...................................... .                        frei              8\n2 - nur geschmiedet:\na - nicht gelocht ........................................ .                          18              18\nb - gelocht ............................................. .                            8               8\n3 - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen:\na - kalt gewalzt:\n1 - nicht gelocht .....................................                   .       22              22\n2 - gelocht ..........................................                    .        8               8\nb - kalt gezogen:\n1 - nicht gelocht .....................................                   .       18              18\n2 - gelocht ..........................................                    .        8               8\n4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über-\nzogen):\na - nur plattiert:\n1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:\na - nicht gelocht (EG) .............................. .                      frei             15\nb - gelocht (EG) ................................... .                       frei              8\n2 - kalt gewalzt oder kalt gezogen:\na - nicht gelocht .................................. .                        18              18\nb - gelocht       ................................... .                        8               8\nb - andere:\n1 - kalt gewalzt oder kalt gezogen, nicht plattiert:\na - nicht gelocht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... .         22              22\nb - gelocht ........................... '. ........... .                       8               8\n2 - andere:\na - nicht gelocht .................................. .                        18              18\nb - gelocht ....................................... .                          8               8\nB - Spundwandeisen (EG) ...................................... .                               frei             11\nAnmerk u n 9 zu Nr. 73 11 Abs. A 1 a.\nBei den U-, J- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den paral-\nlelen Außenflcic:hen der beiden Schenkel.","142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                                dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\n73 12  Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nA - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG)                         frei            15\nB - nur kalt gewalzt:\n1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zollsicherung:\na - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer Breite\nvon mehr als 457 mm (EG) ........................... .            frei             18\nb - anderes (EG) ........................................ .            frei             18\n2 - anderes      ............................................... .          25              25\nC - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ...................... .          25             25\n2 - emailliert ................ •.............................. .           25             25\n3 - verzinnt, mit einer Stärke:\na - von 0,50 mm oder mehr (EG) .......................... .            frei            18\nb - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... .           frei            18\n4 - verzinkt oder verbleit .................................. .             25             25\n5 - anderes (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-\nnickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):\na - plattiert:\n1 - warm gewalzt (EG) ................................ .          frei            15\n2 - kalt gewalzt (EG) ................................. .         frei            18\nb - anderes                                                             25             25\nD - anders bearbeitet (z.B. perforiert, abgeschrägt, gebö_rdelt) ...... .       25             25\n73 13  meche aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA - Elektrobleche (töles magnetiques) (EG) ...................... .            frei            22\nB - andere Bleche:\n1 - nur warm gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm 2 :\n1 - von weniger als 56 kg:\na - Schiffsbleche (EG) .............................. .       frei              3\nb - andere (EG) ................................... .         frei            18\n2 - von 56 kg oder mehr (EG) ................... : ..... .         frei           20\nb - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer\nFestigkeit je mm 2 :\n1 - von weniger als 56 kg (EG) ......................... .         frei           18\n2 - von 56 kg oder mehr (EG) ......................... .           frei           20\nc - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... .          frei           22\nd - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... .            frei           22\n2 - nur entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr (EG) ............................ .              frei           18\nb - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) ...... .           frei           18\nc - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... .           frei           22\nd - von weniger als 0,50 mm (EG) ........................ .             frei           22","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                               143\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                          Bezeichnung der Waren                                 dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\n3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mn1 oder mehr ................................. .              28             28\nb - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) .... .             frei·           18\nc - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) .... .          frej            22\nd - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... .            frei            22\n4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ... .          frei            22\n5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\na - versilbert, vergoldet oder platiniert ................... .          28             28\nb - emailliert ........................................... .             28             28\nc - verzinnt, mit einer Stärke:\n1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) ...................... .             frei            18\n2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... .            frei            18\nd - verzinkt oder verbleit (EG) .......................... .            frei            20\ne - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-\nnickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):\n1 - plattiert (EG) ..................................... .          frei            18\n2 - andere (EG) ...................................... .            frei            22\n6 - anders bearbeitet:\na - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ................ .         28             28\n2 - emailliert ....................................... .             28             28\n3 - andere (EG)    ..................................... .          frei            22\nb - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillo-\nchiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur durch\nWalzen verformten Bleche ........................... .               28             28\n73 14    Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte\nDrähte für die Elektrotechnik ................................... .               18             18\n73 15    Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Nrn. 7306\nbis 7314 aufgeführten Formen:\nA - Qualitätskohlenstoffstahl,      mit    einem   Kohlenstoffgehalt   von\n0,60 0/o bis 1,6 0/o :\n1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ........................................ .               15             15\nb - andere ............................................. .               15             15\n2 - Schmiedehalbzeug                                                         15             15\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na - plattiert ............................................ .             18             18\nb - nicht plattiert ....................................... .            15             15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbc,hrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na - nur geschmiedet ..................................... .              15             15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ .              15             15\n15             15\n•          c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                                dem freien      für andere\nVerkehr der\nEuropäischen       Waren\nGemeinschaft\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .         18               18\nb - nicht plattiert ................................. .        15               15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ...................................... .         18               18\nb - nicht plattiert ................................. .        15               15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ........ .           15               15\nb - nur kalt gewalzt:\n1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zoll-\nsicherung:\na - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und ~einer\nBreite von mehr als 457 mm ............. : ...... .        15               15\nb - anderer ...................................... .           15               15\n2 - anderer .................................... -..... .          15               15\nc - plattiert, überzogen      oder  mit    anderer  Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ...................... · ................... .       18               18\n2 - anderer    ......................................... .         15               15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt).      15               15\n6 - Bleche:\na - nur warm gewalzt ................................... .             15               15\nb - nur entzundert (dekapiert) ............................ .          15               15\nc - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1 - von 3 mm oder mehr ........... : .................. .          28               28\n2 - von weniger als 3 mm ............................. .           28               28\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ......................................... .          18               18\n2 - anderer                                                        28               28\ne - anders bearbeitet:\n1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten       28               28\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der\nnur durch Walzen verformten Bleche ............... .           28               28\n1 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die\nElektrotechnik:\na - plattiert ............................................ .           18               18\nb - nicht plattiert ....................................... .          15               15\nB - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgeh~lt von mehr\nals 1,60/o, jedoch weniger als 1,90/o:\n1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ......................... ·, ............... .         15               15\nb - andere    ............................................. .          15               15\n2 - Schmiedehalbzeug                                                       15          \\;' 15","Nr. 17 .-'- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                            145\nZollsatz 9/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                         Bezeichnung der Waren                                dem freien     für andere\nVerkehr de,\nEuropäisdten      Waren\nGemeinsdtalt\n3 - Sturze für Bledle, in Rollen; Universalstahl:\na - plattiert • ......................... .' .................. .       18              18\nb - nidlt plattiert ....................................... .           15              15\n4 - Stabstahl (einsdlließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke· ge-\neignet) und Profile:\na - nur gesdlmiedet ..................................... .             15              15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ .             15              15\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert          15              15\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .        18              18\nb - nidlt plattiert ................................. .       15              15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ...................................... .        18              18\nb - nidlt plattiert ................................. .       15              15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... .         15              15\nb - nur kalt gewalzt ..................................... .           15              15\nc - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ...... , .................................. .       18              18\n2 - anderer .......................................... .           °15             15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)        15             15\n6 - Bledle:\na - nur warm ~walzt ................................... .               15             15\nb - nur entzundert (dekapiert) , ........................... .          15             15\nc - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1 - von 3 mm oder mehr .............................. .           28              28\n2 - von weniger als 3 mm .............................. .         28              28\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ................................ , ........ .        18             18\n2 - ander~ ........................................... .          28              28\ne - anders bearbeitet:\n1 - nur anders als quadratisdl oder rechteckig zugesdlnitten       28             28\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert,; graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der\nnur durch Walzen verformten Bleche ................ .         28             28      ,.\n·1 - DrAht, audl überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die\nElektrotedlnik:                         ·\na - plattiert ............................................ .           18              18\nb - nicht plattiert ....................................... .           15              15\nC - legierter Stahl, allgemein .Baustahl\" genannt, und legierter\nSonderstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein .Baustahl•\ngenannt wird):","146                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I •\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                     Bezeichnung der Waren                                 dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\n1 - Rohblöcke ·(Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet ......................................... .               15             15\nb - andere                                                                15             15\n2 - Schmiedehalbzeug ...................................... .                 15             15\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na ·_ plattiert ............................................ .             18             18\nb - nicht plattiert ........................................ .            15             15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur·\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na - nur geschmiedet ..................................... .               15             15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst ....... .               15             15\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert            15             15\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .           t8             18\nb - nicht plattiert ................................. .          15             15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert ....................................... .          18             18\nb - nicht plattiert ................. , ................ .       15             15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ........ .              15             15\nb - nur kalt gewalzt .................................... .               15             15\nc - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbear-\nbeitung:\n1 - plattiert ......................................... .            18             18\n2 - anderer .......................................... .             15             15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)          15             15\n6 - Bleche:\na - Elektrobleche (töles magnetiques)                                    frei           frei\nb - andere Bleche:\n1 - nur warm gewalzt ................................ .              15             15\n2 - nur entzundert (dekapiert) ......................... .           15             15\n3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\na - von 3 mm oder mehr ........................... .            28              28\nb - von weniger als 3 mm ......................... .            28              28\n4 - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-\nflächen bear bei tung:\na - plattiert ...................................... .           18             18\nb - andere ...................................•.....            28              28\n5 - anders bearbeitet:\na - nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-\nschnitten ..................................... .           28              28","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953                                 147\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                        Bezeichnung der Waren                                   dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\nb - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme\nder nur durch Walzen verformten Bleche ......... .            28              28\n7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte\nfür die Elektrotechnik:\na - plattiert ...................................... .            18              18\nb - nicht plattiert                                               15              15\nD - andere legierte Stähle:\n1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,\nBrammen und Platinen:\na - geschmiedet      ............... \\ ........................ '. .      15              15\nb - andere     ............................................. .            15              15\n2 - Schmiedehalbzeug ...................................... .                 15              15\n3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:\na - plattiert ............................................ .              18              18\nb - nicht plattiert ....................................... .             15              15\n4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur\nHerstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-\neignet) und Profile:\na - nur geschmiedet ..................................... .               15              15\nb - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ .               15              15\nc - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert            15              15\nd - andere:\n1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:\na - plattiert ...................................... .            18              18\nb - nicht plattiert ................................. .           15              15\n2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:\na - plattiert .............. .' ....................... .         18              18\nb - nicht plattiert                                               15              15\n5 - Bandstahl:\na - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... .            15              15\nb - nur kalt gewalzt .                          . ............... .       15              15\nc - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-\ntung:\n1 - plattiert  ......................................... .            18              18\n2 - anderer .......................................... .              15              15\nd - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)          15              15\n6 - Bleche:\na - nur warm gewalzt ................................... .                15              15\nb - nur entzundert (dekapiert) ............................ .             15              15\nc - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:\n1 - von 3 mm oder mehr .............................. .               28              28\n2 - von weniger als 3 mm ............................. .              28              28","148                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus\nTarifnr.                                  Bezeichnung der Waren                                                 dem freien     für andere\nVerkehr der\nEuropäischen      Waren\nGemeinschaft\nd - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-\nbearbeitung:\n1 - plattiert ......................................... .                            18              18\n2 - andere .......................................... .                              28              28\ne - anders bearbeitet:\n1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten                         28              28\n2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,\nguillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der\nnur durch Walzen verformten Bleche ................ .                            28              28\n7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für\ndie Elektrotechnik:\na - plattiert ............................................ .                              18             18\nb - nicht plattiert ........................................ .                            15             15\n7316           Oberbaustoffe, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschien.en, Weichen-\nzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstan-\ngen, Zahnstangen; Bahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten, Klemm-\nplatten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befesti-\ngung von Schienen:\nA - Schienen:\n1 - neu (EG)                                                                                 frei            18\n2 - gebraucht (EG) .......................................... ·                              frei            18\nB - Leitschienen (EG) .......................................... .                                frei            18\nc: - Zahnstangen       .............................................. .                            15             15\nD - Bahnschwellen (EG) ........................................ .                                 frei            18\nE - Laschen und Unterlagsplatten:\n1 - gewalzt (EG) ........................................... .                               frei            18\n2 - andere                                                                                    18             18\nF - andere:\n1 - Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zun-\ngenverbindungsstangen ................................. .                                 15              15\n2 - andere                                                                                   18               18\n§ 2                                                                     § 3\nNach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.\n4. Januar\"1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung                     Bonn, den 23. April 1953.\nmit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nAnlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der                                                      Blücher\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\n20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt                               Für den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\ndiese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nBlücher\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bez II q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}