{"id":"bgbl1-1953-16-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":16,"date":"1953-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/16#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_16.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften","law_date":"1953-04-21T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. lG --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1953                           127\nGesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem\nGebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung\ndes Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften.\nVom 21. April 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            gebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Aufsichtsbehörden auf Grund des § 7 der Dreiund-\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-\nAbschnitt I                            lungsgesetz (Bausparkassenverordnung) erlassenen\nVorschriften durch Rechtsverordnung zu ändern, zu\nErlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet           ergänzen und aufzuheben.\nder Neuordnung des Geldwesens\n§ 1                                                       § 3\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur              Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwick-\nDurchführung der Zweiten Durchführungsverord-             lung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft\nnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung),            und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen\nder Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung            im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter\nzum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiund-        einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer\ndreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-           scnstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abge-\nlungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durch-        schlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln.\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der\nSechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten\n§ 4\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nVorschriften über den Reichsmarkabschluß und die            Auf Grund dieses Gesetzes ergehende Rechtsver-\nUmstellungsrechnung der Geldinstitute, Versiche-          ordnungen, die von den Ländern ausgeführt werden,\nrungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechts-          bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nverordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1\naufgeführten Vorschriften für die Bewertung von                                    § 5\nAktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung\ndie Vorschr_iften anzuwende;n sind, die für die Be-         Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Wort-\nlaut von Durchführungsverordnungen zum Wäh-\nwertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei\nrungsgesetz und zum Umstellungsgesetz in der gel-\nder Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend\ntenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-\nvon diesen Vorschriften bestimmt werden, daß Um-\nstände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu        schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nberücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurück-       machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\nzubeziehen sind.        ·                                 zu beseitigen.\n§ 6\n(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nzur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vier-           (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:\nundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Um-                   a) § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung\nstellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröff-                  des Geldwesens (Währungsgesetz)\nnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunter-                  (Amerikanisches und britisches Kontroll-\nnehmen und Bausparkassen sowie über die Aus-                        gebiet Gesetz Nr. 61; französisches Kontroll-\nwirkung von Berichtigungen der Umstellungsrech-                     gebiet Verordnung Nr. 158);\nnung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahres-                  b) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung\nabschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen.                          des Geldwesens (Emissionsgesetz)\n(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in                    (Amerikanisches und . britisches Kontroll-\nden Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen                     gebiet Gesetz Nr. 62; französisches Kontroll-\ndie in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften                    gebiet Verordnung Nr. 159);\ninsoweit ändern, als diese Vorschriften das von den              c) § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neu-\nGeldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bau-                   ordnung des Geldwesens (Umstellungs-\nsparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere                    gesetz)\ndie Dauer von Fristen, betreffen.                                   (Amerikanisches und britisches Kontroll-\ngebiet Gesetz Nr. 63; französisches Kontroll-\n§ ·2                                      gebiet Verordnung Nr. 160);\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die von der               d) § 2 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung\nBank deutscher Länder auf Grund des § 13 der Fünf-                  des Geldwesens (Festkontogesetz)\nunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um-                      (Amerikanisches und britisches Kontroll-\nstellungsgesetz (Verordnung über Geldinstitute mit                  gebiet Gesetz Nr. 65; französisches Kontroll-\nSitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungs-                   gebiet Verordnung Nr. 175);","128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ne) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 67 der Militär-       für je eine Reichsmark des in der Reichsmarkschluß-\ngouverneure und Oberbefehlshaber der bri-       bilanz ausgewiesenen Nennkapitals vorläufig neu\ntischen, der französischen und der amerika-     festgesetzt werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen\nnischen Zone {Ausstattung der Gebiets-          dem nach Satz 1 festgesetzten Nennkapital und dem\nkörperschaft Groß-Berlin mit Geld)              vorläufigen Eigenkapital ist auf der Aktivseite der\n(Französisches Kontrollgebiet Verordnung        Eröffnungsbilanz als Kapitalentwertungsk<;mto aus-\nNr. 223);                                       zuweisen. § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 4, § 46\nf) § 3 Abs. 8 und § 10 Abs. 5 Satz 2 der Zweiten   und § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes vom\nDurchführungsverordnung zum Umstel-             21. August 1949 (WiGBl. S. 279) und die entsprechen-\nlungs~Jesetz (Bankenverordnung);                den Bestimmungen in den Ländern des französischen\ng) § 3 Abs. 5 Satz 2 und § 8 Abs. 4 der Dritten     Besatzungsgebietes sind mit der Maßgabe anzu-\nDurchführungsverordnung zum Umstel-             wenden,daß das Kapitalentwertungskonto spätestens\nlungsgesetz {Versicherungsverordnung);          auf den Schluß des vierten Geschäftsjahres auszu-\ngleichen ist und daß in § 80 Abs. 3 an die Stelle des\nh) § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 15 der Dreiundzwan-\n31. Dezember 1953 der 31. Dezember 1954 tritt.\"\nzigsten    Durchführungsverordnung zum\nUmstellungsgesetz (Umstellungsrechnung                                      § 8\nder Versicherungsunternehmen);\n(1) Hatte ein Geldinstitut in der Rechtsform einer\ni) § 7 und § 9 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten\nKapitalgesellschaft beim Inkrafttreten dieses Ge-\nDurchführungsverordnung zum Umstel-             setzes seine Eröffnungsbilanz bereits festgestellt und\nlungsgesetz (Bausparkassenverordnung);          die Neufestsetzung des Nennkapitals beschlossen,\nj) § 13 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-       so kann der Beschluß über die Neufestsetzung des\nverordnung zum Umstellungsgesetz {Ver-          Nennkapitals aufgehoben und das Nennkapital bis\nordnung über Geldinstitute mit Sitz oder        zur doppelten Höhe des in die Umstellungsrechnung\nNiederlassungen außerhalb des Währungs-         eingestellten vorläufigen Eigenkapitals, höchstens\ngebietes);                                      jedoch auf einen Betrag von einer Deutschen Mark\nk) § 16 Satz 3 der Zweiundvierzigsten, § 16         für je eine Reichsmark des in der Reichsmarkschluß-\nSatz 3 der Dreiundvierzigsten und § 19 Satz 3   bilanz ausgewiesenen Nennkapitals, vorläufig neu\nder Vierundvierzigsten Durchführungsver-        festgesetzt werden. In Höhe des Betrages, zu dem\nordnung zum Umstellungsgesetz (Verord-          das festgesetzte Nennkapital das vorläufige Eigen-\nnungen über die D-Markeröffnungsbilanz          kapital übersteigt, ist auf der Aktivseite der Eröff-\nder Geldinstitute und über Eigenkapital und     nungsbilanz ein Kapitalentwertungskonto einzu-\nD-Mar keröffn ungs bilanz der Versicherungs-    stellen; die Beibehaltung von Rücklagen neben dem\nunternehmen und Bausparkassen);                 Kapitalentwertungskonto ist unzulässig, sofern sie\n1) § 24 der Dreiundvierzigsten Durchführungs-       nicht aus einer nach dem 20. Juni 1948 durchgeführten\nverordnung zum Umstellungsgesetz (Ver-          Kapitalerhöhung stammen. Die Änderungen der Er-\nordnung über Eigenkapital und D-Mark-           öffnungsbilanz, die durch die Neufestsetzung nötig\neröffnungsbilanz der Versicherungsunter-        werden, hat der Vorstand (persönlich haftende Ge-\nnehmen) und § 4 der Siebenundvierzigsten        sellschafter, Geschäftsführer) vorzunehmen. § 6\nDurchführungsverordnung zum Umstel-             Satz 3 und § 7 der Zweiundvierzigsten Durchfüh-\nlungsgesetz (Versicherungs-Ergänzungsver-       rungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind anzu-\nordnung).                                       wenden.\n(2) Die den Aufsichtsbehörden durch § 6 Abs. 1 A            (2) Die Änderungen der Eröffnungsbilanz und die\na II Nr.3, § 6 Abs.1 A a III und§ 6 Abs.1 B d der Drei-     Vorschläge für die Neufestsetzung sind zu prüfen.\nundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Um-              Die Prüfer haben sich auch zu der Frage zu äußern,\nstellungsgesetz (Umstellungsrechnung der Versiche-          ob die tatsächlichen Angaben, auf die der Vorstand\nrungsunternehmen) erteilte Ermächtigung zum Erlaß           {persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer)\nvon Rechtsvorschriften erlischt.                            seine Annahme gründet, daß das Kapitalentwer-\ntungskonto fristgemäß ausgeglichen werden kann,\nrichtig und vollständig sind. Im übrigen sind auf\nAbschnitt II\ndie Neufestsetzung des Nennkapitals §§ 40 bis 42,\nNeufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten          48 bis 53, 55, 57 bis 59 und 73 Abs. 1 bis 3 des D-Mark-\nin der Rechtsform von Kapitalgesellschaften            bilanzgesetzes sinngemäß anzuwenden; ferner ist\n§ 39 des D-Markbilanzgesetzes sinngemäß anzu-\n§ 7                            wenden.\n§  6 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverord-            (3) Hat eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-\nnung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über die             manditgesellschaft auf Aktien vor der Eintragung\nD-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute) erhält            des Beschlusses über die vorläufige Neufestsetzung\nfolgende Fassung:                                           des Grundkapitals nach Absatz 1 in das Handels-\n,,§ 6                           register eine Aufforderung zum Umtausch oder zur\nWerden in der Eröffnungsbilanz Rücklagen nicht           Abstempelung der auf Reichsmark lautenden Aktien\ngebildet, so kann an Stelle einer endgültigen Neu-          im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so sind Aktien,\nfestsetzung nach § 5 das Nennkapital bis zur doppel-        die nach der Eintragung des Beschlusses eingereicht\nten. Höhe des vorläufigen Eigenkapitals, höchstens          werden, auf Grund der wirksam bleibenden Auf-\njedoch auf einen Betrag von einer Deutschen Mark            forderung in auf Deutsche Mark lautende Aktien","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1953                          129\numzutauschen oder abzustempeln, deren Nennbe-           Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben,\nträge der vorläufigen Neufestsetzung entsprechen.       nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.\nAktien, die trotz der Aufforderung nicht eingereicht       (4) Ein auf Grund des Absatzes 1 gefaßter Beschluß\nworden sind, können für kraftlos erklärt werden;        ist nur wirksam, wenn die Neufestsetzung des Nenn-\ngleiches gilt für eingereichte Aktien, welche die zum   kapitals vor Ablauf des 30. September 1953 zur Ein-\nErsatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen    tragung in das Handelsregister angemeldet wor-\nund der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rech-     den ist.\nnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.,\nHat eine Aktiengesellschaft oder eine Kommandit-                            Abschnitt III\ngesellschaft auf Aktien vor der Eintragung des Be-\nSchi ußvorschriften\nschlusses über die vorläufige Neufestsetzung des\nGrundkapitals in das Handelsregister auf Deutsche                                  § 9\nMark lautende Einzelurkunden bei der Wertpapier-           {1) Abschnitt I dieses Gesetzes gilt nach Maßgabe\nsammelbank eingeliefert, so hat die Gesellschaft un-    der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des\nverzüglich nach der Eintragung den Sammelbestand        Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\ndurch Umtausch der eingelieferten Einzelurkunden        Dberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\noder durch Einlieferung von Zusatzaktien den durch      gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Soweit in den\ndie vorläufige Neufestsetzung eingetretenen Ver-        §§ 1, 2 und 5 auf Vorschriften über die Neuordnung\nänderungen anzupassen. Sind vor der Eintragung des      des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin\nBeschlusses über die vorläufige Neufestsetzung auf      an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden\nReichsmark lautende Aktien in auf Deutsche Mark         Vorschriften.\nlautende Aktien umgetauscht oder abgestempelt\nworden oder sind vor der Anpassung des Sammel-             {2) In den auf Grund des Gesetzes zu erlassenden\nbestandes Aktien aus dem Sammelbestand ausge-           Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, mit welcher\nliefert worden, so hat die Gesellschaft zum Umtausch    Maßgabe diese in Ber1in anzuwenden sind.\noder zur Abstempelung dieser Aktien nach § 67\nAbs. 1 und 2 des Aktiengesetzes aufzufordern. Mit                                  § 10\nden an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien aus-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nzugebenden neuen Aktien ist nad1 § 67 Abs. 3 des        kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. April 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}