{"id":"bgbl1-1953-16-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":16,"date":"1953-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten sowie über die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz)","law_date":"1953-04-17T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1953                                                                                                      Nr.  16\nTag                                                             Inhalt:                                                                                           Seite\n17. 4.53   Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nRentenversicherung der Angestellten sowie i.iber die Erhöhung der Renten in der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   125\n21. 4. 53  Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geld-\nwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform\nvon Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   127\n20. 4. 53  Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                130\n20. 4. 53  Gesetz zur Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             131\nGesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in der\nRentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten\nsowie über die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung\n(Grundbetragserhöhungsgesetz).\nVom 17. April 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                  Gesetz            be-         aus dem Versicherungszweig, dessen Träger die\nschlossen:                                                                       Rente festgestellt hat.\n§ 1\n§ 3\n(1) Die Grundbeträge der am 1. Dezember 1952                                       (1) Bei der Anwendung der §§ 1273, 1274, 1275\nlaufenden ·oder nach diesem Tage festgestellten                                  und 1279 der Reichsversicherungsordnung sowie des\nRenten aus der Rentenversicherung der Arbeiter                                   § 7 der Verordnung über die Neuregelung der\n~Invalidenversicherung) und der Rentenversicherung                               Rentenversicherung im Bergbau in der Fassung des\nder Angestellten (Angestelltenversicherung) werden                               Gesetzes zur Vermeidung von Härten in der knapp-\num monatlich                                                                     schaftlicben Rentenversicherung bei langer berg-\n5 Deutsche Mark bei den Invalidenrenten und                               männischer Tätigkeit vom 20. Juni 1951 (Bundes-\nRuhegeldern,                                                          gesetzbl. I S. 400) bleiben die Erhöhungen nach § 1\n4 Deutsche Mark bei den Witwen- und                                       unberücksichtigt.\nWitwe rren ten,                                                            (2) Die Erhöhung nach § 1 wird zu den übrigen\n2 Deutsche Mark bei den Waisenrenten                                      Rentenbestandteilen hinzugefügt, nachdem diese\nerhöht.                                                                           unter Außerachtlassung der Erhöhung nach § 1 be-\n(2) Die am 1. Dezember 1952 laufenden oder nach                                rechnet worden sind.\ndiesem Tage festgestellten Renten aus der knapp-                                                                                     § 4\nschaftlichen Rentenversicherung werden um monat-                                      Soweit bei den Teuerungszulagen nach dem Teue-\nlich                                                                              rungszulagengesetz in der Fassung vom 25. Juni 1952\n5 Deutsche Mark bei den Knappschaftsrenten                                 (Bundesgesetzbl. I S. 354), den Versorgungsrenten\nund Kna ppschaftsvollren ten,                                          nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung\n4 Deutsche Mark bei den Witwenrenten und                                   des Änderungsgesetzes vom 19. März 1952 (Bundes-\nWitwenvollrenten,                                                      gesetzbl. I S. 141) und den Unterhaltshilfen nach dem\n2 Deutsche Mark bei den Waisenrenten                                       Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bun-\nerhöht. Diese Erhöhungen sind unbeschadet der                                     desgesetzbl. I S. 446) die Gewährung oder die Höhe\nVorschriften des § 3 Bestandteile der Renten.                                     der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Ein-\nkommensgrenzen nicht überschritten werden, blei-\nben die Erhöhungen nach § 1 bei der Ermittlung des\n§ 2\nEinkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei\n(1) Die Erhöhungen nach § 1 werden nur gewährt,                                der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftig-\nwenn und solange sich der Berechtigte im Bundes-                                  keit. Die Erhöhungen nach § 1 bleiben ferner von der\ngebiet oder im Land Berlin aufhält, es sei denn, daß                              Anrechnung auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstüt-\nzwischenstaatliche Abkommen etwas anderes be-                                     zung ausgenommen.\nstimmen.                                                                                                                             § 5\n(2) Im Falle der Wanderversicherung werden die                                      (1) Die durch die Erhöhungen nach § entstehen-\nErhöhungen nach § 1 nur einmal gewährt, und zwar                                  den Mehraufwendungen trägt der Bund.","126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) In der knappschaftlichen Rentenversicherung      im Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-\nbleiben bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 des           gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nKnappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom       auch im Lande Berlin.\n30. Juli 1949 (WiGBI. S. 202) die vom Bund nach                                  § 7\nAbsatz 1 zu tragenden Mehraufwendungen sowohl            (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezem-\nin den Gesamteinnahmen als auch in den Gesamt-         ber 1952 in Kraft.\nausgaben unberücksichtigt.                               (2) Der Bundesminister für Arbeit soll im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n§ 6                            bestimmen, daß die Erhöhungen nach § 1 für die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      Zeit bis„ zum 31. März 1953 in einem Betrage im\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin       voraus ausgezahlt werden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. April 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}