{"id":"bgbl1-1953-15-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":15,"date":"1953-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_15.pdf#page=6","order":3,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten","law_date":"1953-03-31T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über die Amtstracht\nbei den Bundesdisziplinargerichten.\nVom 31. März 1953.\nAuf Grund des § 20 des Deutschen Beamtenge-          die für ihn auftretenden Beamten aus Seide, für die\nsetzes vom 26.- Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39)   Urkundsbeamten aus Wollstoff.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) ordne ich an:                                      III.\nAm Barett tragen\nI.\na) der Präsident des Bundesdisziplinarhofs\nDie Amtstracht der Bundesrichter, des Bundesdis-            drei Schnüre in Gold,\nziplinaranwalts sowie der für ihn auftretenden Be-\namten, der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkam-         b) die Senatspräsidenten des Bundesdisziplinar-\nmern und der Urkundsbeamten bei den Bundesdis-                hofs\nziplinargerichten besteht aus einer Amtsrobe und              zwei Schnüre in Gold,\neinem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Bundesrichter,      c) die Bundesrichter und der Bundesdisziplinar-\nder Bundesdisziplinaranwalt sowie die für ihn auf-            anwalt\ntretenden Beamten und die Vorsitzenden der Bun-\ndesdisziplinarkammern eine breite weiße Binde mit             zwei karmesinrote Schnüre in Seide,\nherabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine             d) die Vorsitzenden der Bundesdisziplinar-\neinfache weiße Halsbinde.                                     kammern\neine Schnur in Silber,\nII.\ne) die für den Bundesdisziplinaranwalt auftreten-\nDie Farbe der Amtstracht ist für die Richter\nden Beamten die für die Beamten der gleichen\nund die Beamten bei dem Bundesdisziplinarhof\nBesoldungsgruppe in der Justizverwaltung fest-\nund für den Bundesdisziplinaranwalt karmesinrot,\ngelegten Abzeichen in Gold, soweit sie vor dem\nfür die Richter und die Beamten bei den Bundesdis-\nBundesdisziplinarhof, und in Silber, soweit sie\nziplinarkammern schwarz. Die für den Bundesdiszi-\nvor den Bundesdisziplinarkammern tätig wer-\nplinaranwalt auftretenden Beamten tragen die Amts-\nden.\ntracht in der Farbe des Bundesdisziplinargerichts,\nvor dem sie tätig werden. Der Besatz an der Amts-                                IV.\nrobe und am Barett besteht für die Bundesrichter          Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nund die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkam-          Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu\nmern aus Samt, für den Bundesdisziplinaranwalt und      erlassen.\nBonn, den 31. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}