{"id":"bgbl1-1953-15-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":15,"date":"1953-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Überleitung der Berliner Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung - Rentenversicherungsüberleitungsgesetz - vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkungsverordnung)","law_date":"1953-04-07T00:00:00Z","page":119,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1953                            119\nVerordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Oberleitung der Berliner\nRentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und\nüber Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung -\nRentenversicherungsüberleitungsgesetz - vom 10.Juli 1952 (Gesetz-und Verordnungs-\nblatt für Berlin S. 588) auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet\n(Auswirkungsverordnung).\nVom 7. April 1953.\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die                                    § 2\nGewährung von Zulagen in den ::1esetzlichen\n(1) Die Vorschrift des § 1 gilt auch für das Recht\nRentenversicherungen und über Änderungen des\nauf freiwillige Versicherung (§§ 1243, 1244 der\nGemeinlastverfahrens -         Ren tenzulagengesetz -\nReichsversicherungsordnung, § 21 des Angestellten-\nvom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505} ver-\nversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nüber den Ausbau der Rentenversicherung vom\nBundesrates und im Einvernehmen mit dem Senat\n21. Dezember 1937 - Reichsgesetzbl. I S. 1393 - , § 1\ndes Landes Berlin:\nAbs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der\n§ 1                           Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung\n(1} Für die Erfüllung der Wartezeit und die Er-        des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialver-\nhaltung der Anwartschaft in der Rentenversicherung        sicherung vom 17. März 1945 - Reichsgesetzbl. I\nder Arbeiter (Invalidenversicherung), in der Renten-      S. 41 - und § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes).\nversicherung der Angestellten (Angestelltenversiche-         (2) Die Selbstversicherung, die in Berlin während\nrung) und in der knappschaftlichen Rentenversiche-       der in § 1 bezeichneten Zeiträume bei den dort be-\nrung werden die in Berlin                                 zeichneten Versicherungsträgern bestanden hat,\na) in der einheitlichen Sozialversicherung der     kann nur in dem Versicherungszweig fortgesetzt\nVersicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom     werden, dem der Versicherte als Selbstversicherter\n1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,          vor dem 8. Mai 1945 beigetreten ist, im übrigen in\ndem Versicher~mgszweig, den der Versicherte wählt.\nb) in der einheitlichen Sozialversicherung der\nVersicherungsanstalt Berlin (West) in der          (3) Die freiwillige Weiterversicherung kann nur.\nZeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. De-        begonnen oder fortgesetzt werden\nzember 1950,                                           a) in dem Versicherungszweig, zu dem der\nc) in der einheitlichen Rentenversicherung der               Versicherte auf Grund seiner vor dem 8. Mai\nVersicherungsanstalt Berlin (West) in der                 1945 entrichteten Beiträge zur Weiterver-\nZeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März                  sicherung berechtigt war,\n1952,\nb) für den Fall, daß nur Beiträge nach dem\nd) in den Rentenversicherungen der Landes-                   7. Mai 1945 entrichtet sind, in dem Versiche-\nversicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom               rungszweig, dem der Versicherte nach der\n1. April 1952 .ab                                         Art seiner Tätigkeit angehört ~aben würde;\n§ 1244 Satz 4 der Reichsversicherungsord-\nzurückgelegten Versicherungszeiten in gleicher\nnung bleibt unberührt.\nWeise angerechnet wie die im Bundesgebiet zurück-\ngelegten Versicherungszeiten. Die Anrechnung von\nErsatzzeiten richtet sich nach dem im Gebiet der                                     § 3\nBundesrepublik Deutschland geltenden Recht.                  (1) Bei der Feststellung der Renten werden vor-\n(2) Bei Anwendung des § 1264 Abs. 1 der Reichs-        behaltlich des Nachweises über die Art der Tätigkeit\nversicherungsordnung gelten, soweit wegen der Be-         nach Absatz 2 die im § 1 Abs. 1 bezeichneten, in\nmessung der Beiträge nach Kalendermonaten in             Berlin zurückgelegten Versicherungszeiten auf Grund\nBerlin sechs Kalendermonate nur teilweise mit Bei-       der nachstehenden Zuteilung zu der Rentenversiche-\ntragszeiten oder Ersatzzeiten belegt sind, in der        rung der Arbeiter (Invalidenversicherung) und der\nRentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversiche-      Rentenversicherung der Angestellten (Angestellten-\nrung) die zur Erhaltung der Anwartschaft mindestens      versicherung) wie folgt berücksichtigt:\nerforderlichen sechsundzwanzig Wochenbeiträge als                1. Sind    außer Beiträgen zur einheitlichen\nentrichtet.                                                         Rentenversicherung Beiträge zur Renten-\n(3) Bei Anwendung des § 1264 Abs. 3 und des                      versicherung der Arbeiter (Invalidenver-\n§ 1265 der Reichsversicherungsordnung tritt bei                     sicherung) oder zur Rentenversicherung der\nweiblichen Versicherten, die ihren ständigen Wohn-                  Angestellten      (Angestelltenversicherung)\nort von Berlin (West) nach Vollendung des sechzig-                  oder zu beiden Versicherungszweigen ent-\nsten Lebensjahres in das Gebiet der Bundesrepublik                  richtet, so gelten, vorbehaltlich der Vor-\nDeutschland verlegt haben, anstelle des fünfund-                    schrift unter Nummer 2, die Beiträge zur\nsechzigsten Lebensjahres das sechzigste Lebensjahr.                 einheitlichen Rentenversicherung als in dem","120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVersicherungszweig entrichtet, in dem aus-     Versicherungszeiten vom 1. Juli 1945 bis zum 31. De-\nschließlich oder überwiegend Bei träge außer-  zember 1950 das Fünffache der auf Grund der Pflicht-\nhalb der einheitlichen Rentenversicherung      versicherung entrichteten Beiträge.\nentrichtet worden sind; hierbei werden für\n(2) In der Rentenversicherung der Arbeiter wird,\nZeiten der Doppelversicherung in der In-\nabweichend von § 9 Abs. 3 der Verordnung zur\nvalidenversicherung und der Angestellten-\nDurchführung des Sozialversicherungs-Anpassungs-\nversicherung bis zum 31. Dezember 1922 nur\ngesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBI. S. 101), der\ndie Beiträge zur Angestelltenversicherung\nArbeitsentgelt für die im § 1 Abs. 1 Buchstaben a\nberüqcsichtigt. Bei gleicher Zahl gelten die\nund b bezeichneten Versicherungszeiten bereits vom\nBeiträge zur einheitlichen Rentenversiche-\n1. Juli 1945 an bis zum Betrage von\nrung als in der Angestelltenversicherung\nentrichtet.                                       7200 Reichsmark oder Deutschen Mark jährlich,\n2. Sind in der Rentenversicherung der Arbeiter          600 Reichsmark oder Deutschen Mark monatlich,\n(Invalidenversicherung) oder in der Renten-         140 Reichsmark oder Deutschen Mark wöchentlich,\nversicherung der Angestellten (Angestell-\ntenversicherung) oder in beiden Versiche-            2Q Rei~smark oder Deutschen Mark täglich\nrungszweigen zusamm~n weniger Beiträge         berücksichtigt.\nals in der einheitlichen Rentenversicherung\nentrichtet, so sind die Beiträge zur einheit-                             § 5\nlichen Rentenversicherung in Abweichung\n(1) Für die im § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b ent-\nvon der Vorschrift unter Nummer 1 inso-\nrichteten Beiträge werden folgende jährlichen Stei-\nweit dem anderen Versicherungszweig zu-\ngerungsbeträge gewährt:\nzurechnen, als der Versicherte diesem Ver-\nsicherungszweig nach der Art seiner Tätig-     1. Für die auf Grund der Versicherungspflicht ent-\nkeit nachweislich angehört haben würde.             richteten Beiträge ist der jährliche Steigerungs-\n_3. Sind nur Beiträge zur einheitlichen Renten-         betrag, soweit •sie als Invalidenversicherungs-\nversicherung entrichtet, so gelten sie als in       beiträge gelten, 1,2 vom Hundert, soweit sie als\ndem Versicherungszweig entrichtet, dem              Angestelltenversicherungsbeiträge gelten, 0, 1\nder Versicherte bei der Entrichtung des             vom Hundert des Entgelts.\nletzten Pflichtbeitrages nach der Art seiner   2. Für freiwillige Beiträge ist der jährliche Steige-\nTätigkeit nachweislich angehört haben               rungsbetrag\nwürde. Sind nur freiwillige Beiträge zur\neinheitlichen Rentenversicherung entrichtet         für jeden Monatsbeitrag von 6 Reichsmark oder\n(Selbstversicherung), so gelten die Beiträge        Deutschen Mark\nals zur Angestelltenversicherung entrichtet.           in der Rentenversiche-\n4. Sind außer Beiträgen zur einheitlichen Ren-             rung der Arbeiter . . . . · 72 Deutsche Pfennig,\ntenversicherung Beiträge zur knappschaft-\nin der Rentenversiche-\nlichen Rentenversicherung entrichtet, so\nrung der Angestellten .     42 Deutsche Pfennig,\nwerden bei der Anwendung der Vorschrif-\nten über die .Wanderversicherung zur Er-            für jeden Monatsbeitrag von 12 Reichsmark oder\nfüllung der Wartezeit, zur Erhaltung der            Deutschen Mark\nAnwartschaft und zur Festsetzung des Lei-\nstungsanteils aus der Rentenversicherung               in der Rentenversiche-\nder Arbeiter (Invalidenversicherung) oder              rung der Arbeiter . . . .  144 Deutsche Pfennig,\nder Rentenversicherung der Angestelil.ten              in der Rentenversiche-\n(Angestelltenversicherung) die Beiträge zur            rung der Angestellten .     84 Deutsche Pfennig.\neinheitlichen Rentenversicherung bei Fest-\nstellung der Gesamtleistung nach der über-          Die für die Monatsbeiträge von 6 Reichsmark oder\nwiegend ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter           Deutschen Mark und 12 Reichsmark oder Deut-\noder Angestellter in knappschaftlich ver-           schen Mark bestimmten Steigerungsbeträge gel~\nsicherten Betrieben berücksichtigt.                 ten auch für die Monatsbeiträge von 12 Reichs-\nmark oder Deutschen Mark und 20 Reichsmark\n(2) Wird der Nachweis über die Art der Tätigkeit            oder Deutschen Mark, die als einheitliche Bei-\nfür die im Absatz 1 bezeichneten Versicherungszeiten          träge zur Kranken- und Rentenversicherung ent-\nerbracht, so gelten die Beiträge als zu den Versiche-         richtet worden sind.\nrungszweigen entrichtet, denen der Versicherte nach\nder Art seiner Tätigkeit angehört haben würde.              (2) Für die im § 1 Abs. 1 Buchstabe c im Lohnab-\nzugsverfahren entrichteten Beiträge ist der jährliche\n(3) Bei der Umredmung von Beitragsmonaten in\nSteigerungsbetrag für jeden Monatsbeitrag in der\nBeitragswochen gelten je drei Beitragsmonate als\nInvalidenversicherung 1,2 vom Hundert, in der An-\ndreizehn Beitragswochen. Von dem verbleibenden\ngestelltenversicherung 0,1 vom Hundert der in den\nRest gilt ein Beitragsmonat als vier Beitragswochen.\nVersicherungskarten eingetragenen Entgelte.\n§ 4                              (3) Für die nach§ 1 Abs. 1 Buchstabe c durch Ver-\n(1) Als Arbeitsentgelt oder Einkommen gilt für         wendung von Marken entrichteten Beiträge ist der\ndie im § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten        jährliche Steigerungsbetrag für jeden Monatsbeitrag","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1953                            121\na) in der Rentenversicherung der Arbeiter       (Invali- träge, die von diesen Personen nach dem Ausscheiden\ndenversicherung) in der                             aus der Versicherungspflicht zur einheitlichen Ren-\nKlasse I und II ......... 72 Deutsche      Pfennig  tenv~rsicherung entrichtet worden sind.\nIII ............. 78 Deutsche      Pfennig     (2) Für die Bemessung des Ruhegeldes bei Renten\nIV ............. 108 Deutsche      Pfennig  der im Absatz 1 bezeichneten Personen gilt fol-\ngendes:\nV .............. 162 Deutsche       Pfennig\nVI ............. 216 Deutsche Pfennig              1. Der Grundbetrag ist mindestens 222 Deut-\nsche Mark im Jahre.\nVII ............. 300 Deutsche Pfennig\nVIII ............ 420 Deutsche Pfennig               2. Sind auch volle Beiträge zur Rentenversi-\ncherung der Angestellten und Beiträge zur\nIX .............. 540 Deutsche Pfennig                  Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet\nX .............. 660 Deutsche Pfennig                   worden und ist allein aus diesen Beiträgen\ndie Wartezeit von insgesamt sechzig oder\nb) in der Rentenversicherung der Angestellten (An-\neinhundertachtzig Beitragsmonaten erfüllt,\ngestelltenversicherung) in der\nso ist § 1544 c der Reichsversicherungsord-\nKlasse I und II .........     42 De'utsche Pfennig             nung entsprechend anzuwenden.\nIII ..............     45 Deutsche Pfennig          3. Die Zuschläge nach § 1 des Sozialversiche-\nIV ..............      65 Deutsche Pfennig              rungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni\n1949 (WiGBI. S. 99) sind nur in halber Höhe\nV ..............       95 Deutsche Pfennig\nzu gewähren; in den Fällen der Nummer 2\nVI ............. 125 Deutsche Pfennig                   sind die Zuschläge voll zu gewähren.\nVII  ••••• 1 •••••••  175 Deutsche Pfennig          4. Der Zuschlag zum Kinderzuschuß wird voll\nVIII ............ 245 Deutsche Pfennig                  gewährt.\nIX .............. 315 Deutsche Pfennig                                  § 7\nX ............... 385 Deutsche Pfennig          (1) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung ohne Steigerungsbeträge für die im § 1\n(4) Soweit in Berlin Beiträge für Zeiten nach dem     Abs. 1 bezeichneten Versicherungszeiten festgestellt\n31. August 1952 durch Verwendung von Marken              worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt.\nentrichtet sind, werden Steigerungsbeträge nach § 9\n(2) Steigerungsbeträge, die auf Grund von Ab-\nder Verordnung zur Durchführung des Sozialver-\nsatz 1 zu gewähren sind, werden ohne Rücksicht\nsicherungs-Anpassungsgesetzes vom 27. Juni 1949\nauf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 1. Ja-\n{WiGBI. S. 101) in der Fassung des § 7 des Gesetzes\nnuar 1951, frühestens aber vom Rentenbeginn ab,\nüber die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der\ngewährt.\nSozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung\nund zur Änderung der Zwölften Verordnung zum                                        § 8\nAufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952           Verlegt ein Rentenberechtigter seinen ständigen\n(Bundesgesetzbl. I S. 437) gewährt.                      Wohnort aus dem Gebiet der Bundesrepublik nach\nBerlin (West), so bleiben Zuständigkeit und Lei-\n§ 6                           stungspflicht des Trägers der Rentenversicherung\nin der Bundesrepublik bestehen. Dies gilt nicht, wenn\n(1) Bei Gewerbetreibenden und sonstigen Selb-         der Berechtigte seinen ständigen Wohnort vor dem\nständigen, die in Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945    Inkrafttreten dieser Verordnung nach Berlin (West)\nbis zum 31. Dezember 1950 versicherungspflichtig         verlegt hat.\nwaren, gelten die zur einheitlichen Rentenversiche-\nrung entrichteten Pflichtbeiträge als Beiträge zur                                  § 9\nRentenversicherung der Angestellten (Angestellten-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nversicherung). Das gleiche gilt für freiwillige Bei-     kündung in Kraft.\nBonn, den 7. April 1953.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}