{"id":"bgbl1-1953-15-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":15,"date":"1953-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)","law_date":"1953-04-15T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["117\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                          Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1953                                                                                                           Nr. 15\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                         Seite\n15.4.53        Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)                                                                                 117\n7.4. 53      Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Oberleitung der Berliner Rentenver-\nsicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in\nder Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung - Rentenversicherungsüberleitungs-\ngesetz - vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) auf das Renten-\nversicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkiingsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               119\n31. 3. 53      Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten . . .                                                                    122\n10. 4. 53       Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf\nAusstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   123\n1. 4. 53     Berichtigung zur Verordnung über den Taratarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                123\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  124\nIn Teil II Nr. 6, ausgegeben am 11. April 1951, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum\nBundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Nachtragshaushaltsgesetz 1952). - Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung deutsch-britischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsver-\nträgen. -- Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen. -- Bekanntmachung über die Wieder-\nanwendung von Votkriegsverträgen.\nIn Teil II Nr. 7, ausgegeben am 17. April 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ostwärts der\ndeutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder. - Gesetz über die Vereinbarung zur Ergänzung des\nAllgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit und über\ndas Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen. - Bekanntmachung zum Internationalen\nAbkommen betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden.\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).\nVom 15. April 1953.\nDer Bundestag hat mÜ Zustimmung des Bundes-                                                         zen, den sein Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                 seiner Umsatzsteuerschuld kürzen darf. Die im\n§ 3 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen\nArtikel 1                                                                  vorliegen. Die Kürzung kann in dem Vor-\nanmeldungszei traum (Veranlagungszei tra um)\nDas Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Ber-                                                    vorgenommen werden, in dem diese Voraus-\nJin (West) in der Fassung vom 9. September 1952                                                        setzungen gegeben sind. § 3 Abs. 4 ist entspre-\n(Bundesgesetzbl. I S. 621) wird wie folgt geändert:                                                    chend anzuwenden.\"\n1. Der bisher einzige Absatz des § 7 wird Absatz 1.                                          3. In§ 8 Abs. 1 werden die Worte,,(§ 7 Nr. 1 Buch-\nIn ihm werden bei Nummer 1 Buchstabe c hin-                                                    stabe b)\" ersetzt durch die Worte ,,(§ 7 Abs. 1\nter dem Wort „Bundesgebiet\" die Worte „oder                                                    Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2) \". In § 8 Abs. 2\n.einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im                                                  werden die Worte,,(§ 7 Nr. 2 Buchstabe b)\" er-\nBundesgebiet\" eingefügt sowie bei Nummer 1                                                     setzt durch die Worte ,,{§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nBuchstabe d und bei Nummer 2 Buchstabe c die                                                   stabe b)\".\nVvrorte „in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes\"\ngestrichen.                                                                             4. In§ 9 werden die einleitenden Worte des ersten\nAbsatzes „Der Nachweis, daß die in § 7 Nr. 1\n2. § 7 erhält folgenden Absatz 2:\nund 2 genannten Gegenstände\" ersetzt durch\n,, (2) Hat ein Westberliner Unternehmer im                                                 die Worte „Der Nachweis, daß die in§ 7 Abs. 1\nAuftrag eines Unternehmers im Bundesgebiet                                                     Nr. 1 und 2 und Abs. 2 genannten Gegenstände\".\n(§ 4 Abs. 1) oder einer Körperschaft des öffent-\nlichen Rechts im Bundesgebiet in Berlin (West)                                          5. In § 10 werden die einleitenden Worte „Der\nhergestellte Gegenstände im Bundesgebiet zu-                                                   buchmäßige Nachweis nach § 7 Nr. 1 Buch-\nsammengesetzt, eingebaut oder bei der Errich-                                                  stabe e und Nr. 2 Buchstabe d ist nur dann er-\ntung eines Werkes als Teile verwendet, so ist                                                  bracht,\" ersetzt durch die Worte „Der buch-\ner berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen                                              mäßige Nachweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nVoranmeldungszeitraum                    (Veranlagungszeit-                                    stabe e und Nr. 2 Buchstabe d sowie Abs. 2 ist\nraum) schuldet, um den gleichen Betrag zu kür-                                                nur dann erbracht,\".","118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n6. § 12 erhält folgc:~nden Wortlaut:                                           Artikel 2\n,,§ 12\nAnwendungsvorschrift\nDer Bundesminister der Finanzen wird er•-           Artikel 1 Nr. 1 bis 6 sind anzuwenden auf Lieferun-\nmächtigt, durch Rechtsverordnungen von der            gen und Werkleistungen, die nach dem 31. Juli 1952\nUmsatzsteuer zu befreien                              bewirkt werden.\n1. die Umsätze, die durch die Einschaltung                              Artikel 3\nder in Berlin (West) behördlich angeord-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nneten Vorratslager zusätzlich entstehen        des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nodC'r steu0rpilichtig werden,                  Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n2. die Beförderung von Steinkohlen, Braun-        im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art im       der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-\nGüterfernverkehr mit Lastkraftwagen            lassen werden, gelten im Lande Berlin nach § 14 des\n11\nvom Bundesgebiet nach Berlin (West).           Dritten Uberleitungsgesetzes.\n7. In § 13 sind die Worte ,,§ 7 Nr. 1 zu ersetzen\n11\n11\ndurch die Worte,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 •                                         Artikel 4\n8. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Jahreszahl          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n11\n,, 1953\" jeweils in „ 1954 geändert.                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBerlin, den 15. April 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}