{"id":"bgbl1-1953-14-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":14,"date":"1953-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_14.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr","law_date":"1953-03-31T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                          1'09\nVerordnung zur .Änderung der Verordnung\nüber das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr.\nVom 31. März 1953.\nAuf Grund der §§ 16 und 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des        bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren er-\nZollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I            hoben werden, sowie die Ein-, Aus- und Durch-\nS. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des         fuhrverbote und -beschränkungen für Waren,\nZollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom              Zahlungsmittel, Wertpapiere und Wertgegen~\n23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) in Verbin-           stände.\"\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland wird verordnet:           2. Die in der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften über\ndie Bauart und Einrichtung der für den interna-\n§1                                tionalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahr-\nDie Verordnung über das Zollverfahren im inter-           zeuge werden durch die beigefügte Neufassung\nnationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951               ersetzt (Anlage 1 dieser Verordnung).\n(Bundesgesetzbl. I S. 323) wird wie folgt geändert:      3. Die in der Anlage 2 enthaltenen Vorschriften über\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                              die Bauart und Einrichtung der für den interna-\ntionalen Straßengüterverkehr bestimmten Behäl-\n,,§ 3                              ter (Container) werden geändert wie folgt:\nAusschluß                                In Artikel 8 (UbergangsbesHmmungen) werden\nvon dem vereinfachten Zollverfahren                 die Worte „ bis zum 31. Dezember 1951\" durch die\n(1) Von dem Zollverfahren gemäß den Bestim-            Worte „bis zum 31. Dezember 1953\" ersetzt.\nmungen dieser Verordnung können Personen aus-\ngeschlossen werden, die sich in einem Teilnehmer-    4. Das in der Anlage 4 enthaltene Muster des Ver-\nstaat im Straßenguterverkehr eines schweren Ver-         schlußanerkenntnisses wird durch das beigefügte\nstoßes gegen die Zollvorschriften schuldig ge-           Muster ersetzt (Anlage 2 dieser Verordnung).\nmacht haben oder für einen derartigen Verstoß\nihrer Beauftragten verantwortlich sind.                                        §2\n(2) Zollvorschriften im Sinne von Absatz 1 sind       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nauch die Vorschriften über sonstige Abgaben, die     kündung in Kraft.\nBonn, den 31. März 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nAnlage 1\n(§ 1 Nr. 2 der Verordnung; Neufassung der Anlage 1 der\nVerordnung über das Zollverfahren im internationalen\nStraßengüterverkehr vom 7. Mai 1951).\nVorschriften über die Bauart und Einrichtung\nder für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahrzeuge.\nKAPITEL I                                                 KAPITEL II\nAllgemeine Bestimmungen                                     Bauart der Fahrzeuge\nArtikel 1                                                 Artikel 2\nFür den internationalen Straßengüterverkehr                          Allgemeine Vorschriften\nkönnen nur solche Fahrzeuge zugelassen werden,           1. Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß alle\ndie so gebaut und eingerichtet sind, daß                     zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume\na) die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame          wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen\nWeise angebracht werden können,                        für die Untersuchung durch die Zollbehörden\nb) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahr-          leicht zugänglich sind.\nzeugs keine Waren entnommen· oder in ihn           2. Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen der\nhineingebracht werden können, ohne sichtbare           Seitenwände, des Bode_ns und des Daches Hohl-\nBeschädigungen zu hinterlassen oder den Zoll-          räume bestehen, muß die innere Verkleidung fest\nverschluß zu verletzen,                                angebracht, vollständig und lückenlos sein und\nc) sie keinen verborgenen Raum enthalten, der              nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren ent•\nzum Verstecken von Waren geeignet ist.                 fernt werden können.","110                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nArtikel 3                              richtungen mit einer von außen nicht zugänglichen\nVerriegelungsvorrichtung versehen sind, die es\nLaderaum\nnach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Tü-\n1. Die Wände, der Boden und das Dach des Lade•              ren aus ihren Angeln zu heben.\nraumes müssen aus geschweißten oder geniete-\n3. Die Türen müssen außerdem mit flachen Metall-\nten Metallplatten oder aus Ifolzbrettern von aus-\nstreifen eingefaßt sein, die die Türfugen ver-\nreichender Stärke bestehen, die entweder genu-\ndecken und einen vollständigen und wirksamen\ntet oder so zusammengefügt sind, daß kein Zwi-\nschenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt            Verschluß gewährleisten.\nermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammen-       4. Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten Vorrich-\npassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist,      tung zum Schutz des Zollverschlusses versehen\nTeile zu verschieben oder zu entfernen, ohne             oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß aus-\nsichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen         reichend geschützt ist.\noder ohne den Zollverschluß zu beschädigen.                                 Artikel 5\n2. Wesentliche Verbindungsteile wie Nägel, Bolzen             Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen\nund Nieten müssen von außen angebracht sein,\n1. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf\nins Innere durchgehen und dort gehörig mit\nKühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen An-\nSchraubenmuttern versehen, vernietet oder ver-\nwendung, soweit sie mit den technischen Eigen-\nschweißt sein. Unter der Voraussetzung, daß die\narten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbe-\nzur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände,\nstimmung dieser Fahrzeuge ergeben.\ndes Daf;hes und des Bodens dienenden Bolzen von\naußen angebracht sind, können die anderen Bolzen     2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und\nauch von innen angebracht sein unter der Bedin-          Mannlöcher von Tankwagen müssen so einge-\ngung, daß die Schraubenmutter an der Außen-              richtet sein, daß ein einfacher und wirksamer\nseite gehörig verschweißt und nicht mit einem un-        Zollverschluß möglich ist.\ndurchsichtigen Farbanstrich überzogen wird.                                 Artikel 6\n3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der Be-                    Fahrzeuge mit Schutzdecken\ndingung, daß ihre größte Weite 40 cm nicht über-\n1. Fahrzeuge mit Schutzdecken müssen den Vor-\nschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder\nschriften der Artikel 2 bis 4 insoweit entsprechen,\ndurchlochtern Blech (Löcher höchstens 2 mm) ver-\nals sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind.\nsehen und durch eine geschweißte Vergitterung\nAußerdem müssen sie den folgenden Vorschriften\naus Metall geschützt sein (Maschenweite höchstens\nentsprechen:\n1 cm). Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenm\nseite des Fahrzeugs nicht entfernt werden können.    2. Die Schutzdecken müssen entweder aus einem\nStück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes\n4. Lichtöffnungen sind zulässig, wenn die FensterQ\ngefertigt sein. Sie müssen in gutem Zustand und\nscheibe und das Metallgitter (Maschenweite höch-\nso hergerichtet sein, daß nach Anlegung der Ver-\nstens 1 cm) im Innern des Laderaumes angebracht\nschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne\nsind und von außen nicht entfernt werden\nHinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.\nkönnen.\n3. Sind die Schutzdecken aus mehreren Bahnen zu-\n5.  Offnungen im Boden zu technischen Zwecken, z.B.\nsammengesetzt, so müssen deren Ränder inein-\nzur Schmierung, zur Wagenpflege, zum Füllen des\nander gefaltet und durch zwei mindestens 1,5 cm\nSandstreuers si.nd nur zugelassen, wenn sie mit\nvoneinander entfernte Nähte miteinander verbun-\neinem Deckel versehen sind, der so befestigt\nden sein. Die Nähte müssen entsprechend der\nwerden kann, daß ein Zugang von außen zu dem            Zeichnung 1 im Anhang dieser Verschlußvorschrif-\nunter Zollverschluß stehenden Raum nicht möglich\nten ausgeführt sein. Die eine dieser Nähte, deren\nist.                                                     Faden sich in der Farbe von der der anderenNaht\nArtikel 4                              und der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß,\ndarf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Wenn an\nVerschlußeinrichtung                        gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B: bei den\n1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen              Uberfällen an der Rückseite und bei verstärkten\nder Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ver-          Ecken) diese Naht aus technisch.en Gründen nicht\nsehen sein, die einen einfachen und wirksamen             ausführbar ist, genügt es, daß nur der Rand des\nZollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß           oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der\nentweder an die Türwände geschweißt sein, wenn           Zeichnung 2 des Anhangs zu diesen Verschluß-\nsie aus Metall sind, oder durch mindestens zwei           vorschriften angenäht ist.\nSchraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern an            Ausbesserungen sind nach dem in der Zeich-\nder Innenseite des Laderaumes vernietet sind.           nung 3 des Anhangs zu diesen Verschlußvorschrif-\n2. Scharniere müssen so hergestellt und eingerichtet         ten beschriebenen Verfahren auszuführen. Bei den\nsein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrich-        Ausbesserungen müssen die Ränder ineinander\ntungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren         gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens\nAngeln gehoben werden können; Schrauben,                 1,5 cm voneinander entfernte Nähte miteinander\nBolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel             verbunden sein. Die Farbe des auf der Innenseite\nmüssen mit den äußeren Seiten der Scharniere             sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf\nverschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforder-        der Außenseite sichtbaren Fadens und der der\nlich, wenn die Türen und anderen Abschlußein-             Schutzdecke unterscheiden.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                         111\nAlle Nähte müssen mit der Maschine genäht            müssen an der Außenseite der Schutzdecke ober-\nsein.                                                   halb der Befestigungsstellen in der gesamten\nLänge der Decke so angebracht sein, daß zwischen\n4. Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein,        der Schutzdecke einerseits und den Seitenwänden\ndaß sie von außen nicht entfernt werden können.         und der Rückwand andererseits kein Zwischen-\nDie Osen an den Schutzdecken müssen mit Metall          raum bleibt, durch den irgend etwas hindurchge-\noder Leder verstärkt sein. Der Zwischenraum             schoben werden kann. Die Stangen müssen mit\nzwischen den Osen oder Ringen darf nicht größer         Schrauben und Muttern befestigt sein, die zur An-\nals 20 cm sein.                                         legung von Zollverschlüssen hergerichtet sind.\n5. Die Schutzdecken müssen an den Wänden so be-         7. An den Offnungen, die zum Beladen und Entla-\nfestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung ver••         den des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden\nhindert wird. Sie müssen durch Tragbügel (Plan-         Ränder der Schutzdecke einander in genügender\nspriegel), und zwar mindestens durch drei, wenn         Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß\ndie Länge der Ladefläche mehr als 4 m beträgt,          durch einen außen angebrachten und entspre-\nund durch drei Längsstangen oder -latten gestützt       chend dem obigen Absatz 3 angenähten UberfaU\nwerden. Diese Tragbügel (Planspriegel) müssen           gesichert sein. Außer den in Absatz 5 vorgesehe-\nso befestigt sein, daß ihre Stellung von außen          nen Befestigungsmitteln können auch Lederrie-\nnicht verändert werden kann.\nmen zugelassen werden, wenn sie mindestens\nAls Befestigungsmittel dürfen verwendet              2 cm breit und 3 mm dick sind. Diese Riemen\nwerden:                                                 müssen an der Innenseite der Schutzdecke be-\na) entweder Stahldrahtseile von mindesten 3 mm          festigt und mit Osen zur Aufnahme des Verschluß-\nDurchmesser oder Hanf- oder Sisalleinen von         kabels oder der Verschlußleine versehen sein.\nmindestens 8 mm Durchmesser.Jedes dieser Be-\nfestigungsmittel muß aus einem einzigen Stück\nbestehen und mit zwei Metallenden versehen                           KAPITEL III\nsein, die derart eingerichtet sind, daß sie eine              Ubergangsbestimmungen\nsichere Anbringung des Zollverschlusses ge-\nstatten. In diesem Falle müssen die Wände                             Artikel 7\nmindestens 35 cm hoch und von der Schutz-        1. Bis zum 31. Dezember 1955 gelten folgende Er-\ndecke mindestens 30 cm überdeckt sein;              leichterungen:\nb) oder Verschlußstangen aus Eisen mit einem            a) der Zwischenraum zwischen den Verschluß-\nDurchmesser von mindestens 8 mm. Diese Ver-             Ösen oder -ringen längs des unteren Randes\nschlußstangen müssen einschließlich des Kop-            der Schutzdecken darf 30 cm höchstens betra-\nfes aus einem Stück sein und dürfen keinen              gen (Artikel 6 Abs. 4); in diesem Falle muß\nundurchsichtigen Farbanstrich haben. Sie                die Schutzdecke die Wände mindestens 35 cm\nmüssen an einem Ende eine Durchbohrung zur              überdecken (Artikel 6 Abs. 5);\nAufnahme der Verschlußvorrichtung, am an-\nderen Ende einen aus Querstangen bestehen-          b) die Uberfälle bei den Offnungen zum Beladen\nden Kopf haben, dessen Enden so lang sind,              und Entladen (Artikel 6 Abs. 7) sind nicht er-\ndaß ein Drehen der Verschlußstange um die               forderlich;\neigene Achse unmöglich ist (vergl.. Zeich-          c) vor dem 1. Juli 1953 zugelassene Schutzdecken\nnung 4).                                                können auf eine andere als die in Artikel 6\nAbs. 3 beschriebene Weise zusammengesetzt\n6. Bei der Verwendung von Stahldrahtseilen oder                sein, wenn die Naht innen angebracht ist und\nLeinen aus Hanf oder Sisal (Absatz 5 Buchstabe a)           ausreichende Sicherheit bietet.\nist der untere Teil der Schutzdecke, die das Fahr-\nzeug und seine Ladung bedeckt, überall da, wo es     2. Bis zum 30. Juni 1953 ist eine zusätzliche Siche-\npraktisch möglich ist, durch unbiegsame Metall-         rung von Schutzdecken durch unbiegsame Metall-\nstangen eng an den Wänden und an der Rückwand           stangen gemäß Artikel 6 Abs. 6 noch nicht erfor•\ndes Fahrzeugs zu befestigen. Die Metallstangen           derlich.","112         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZeidmung 1\nSchutzdecken-Ausschnitt\naJ An5icht von außen\n1\n1\n1\n__: <~is              >\nnormo.ltrt· Nä'h(o,it11 1\n1\nb)    Ansicht von        in n rn\n~----,:..,..1,\nQ             1          1 lt\n1          •\n1 ,~ 20)   !\n11orm~Ltr, Ntlhfadtti                1\n1 FaPbigtr Höhfadtri\n• ( n11rvo1 inntn .s ichtbo„ J\nc) .Schnitt        tt -    a\nnormaler\nDoppq,lt<Z. Kappnaht\nzum Zu5ammcz.nnah<in\n/JDl'r1112L1\" lltlh(adtn               dcz.r ßahnen\n(Art. <ö Ab5.~ Satz. 2)","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                                    113\nZeichnung 2\nSchutzdecken-Ausschnitt\na) Hnsicht von außen\n-    -  -----      --\n-  ......... -...\nbJ  Ans ichl von innen\n- -_,..._\n. --\\·        --- --- --    ---\\           -- -- -- -- --\n. --\n-   -  _,,,, - -                  normaler Na'hfaden                ..._ -...\n~~\nfo„biger Nahfac!en\n(nur von innen sichtbar)\nc)  ,S c h n i ct a - a\nfarbiger      Nahfaden\n(nur    von innen .sichlbal\"')\nnottmal.tr Ndhf aden\nNaht zum Annc!lhQ.n\nd<Z.-5  obe-nz.n St~cke.s\n( hi<Z-r <iinQ.6 Kopfst~ckes\nnol'malel' NähPaden\n..;..Art.6 Ab.s.3 SatL4)","114                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZeichnung 3\nAusbesserung der Schutzdecke\n(Artikel 6 Abs. 3 Satz 5)\n(l\nr-- - - - - - - - - - - -                -1\n1  .-------------7                         1\n1 1                                               1\na)    Ansicht            1\nrt\n1,4,\n1\n1\n1\nNÜ. hf a'de n    V\" rt\nvon außen            1                                      1\n1 1                                    1        gleicher> Ta11be\n1\n1de dit Sch uf2decKe\n1\n1  L __ _ _ _ _ _ _ _ _ _            _I    t\nL_ - - - - - - - - - - - ----'\nond~rsf al'b iqer\n1  ----- ----------:\nbJ Ansi'cht             1\nr - - - -  -\n1r------------\n-   - - - - - - - -  ,          Faden a 11 de\"\nvon  ,n nen         1                                        ·-~        von außen sichf-\n1 1\n1 1                                                bar,e Nähfaden\n1 1\n1  1\n1 I                                      1\n1 1\n,. '------------ ... :1\n1_ -    - - - - - - - - - _ _ _J\nno„malttt tlä h rade n\nc)  Rnsicht\nim .S,hnitt fa- a}\nanders f arb i 9tf1\nNahfaden","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                       115\nZeichnung 4\nBeispiel für den Zollverschluß\neines Anhängers mit Schutzdecke und Verschlußstangen\n(Artikel 6 Abs. 5 Buchstabe b)\nSdt<z.non.5i'cht-           2.\n1\n1•\nII\nJI                              ,,\n11\nII                              11\n11\nII                              11\nII\nII                              11\nII\n,- - - -       -   -· - -1\nc -:._ -=._ -: -_ -_ -=._ =,\n:=1 -=-=\n1-   -  - ,\n1 ,_  -    -   -   -  -  -  - 1\n-11--------1\nr- - - - - - - -\n1,,- - -, -- - - - - - -i\n) ,- -    -  1\n1. ßordw6nd<Z.\n2. Schu tz.d<l-C kcz\n3. Veroehlur>ring(t\n4. Ö-stln an du 5chutz.d<2ck(2.\n5. Waogez,rczcht<z v~r.schlußMangczn mit Kopf an ~inern E.nd<i und\nDurchbohrung am andClrCZ,n Ende\n6. V<ir.sc.hlu~otang<2n zur 5ictHz.rung dar Lade6ffnung<in (n-,it <Z.i- ·\nrnzr 05e am unt<:z.nz.n Endcz .z:.um Auf-schieb<Z.n auf di<Z. waa -\ng<z,nzcntczn Ve.r.schluß5tong<z.ri)\n7. .VQrschlu~hokez,n                           auo Rund<iisczn in Hufcz.i.s<lnform mit Splint\nö. Zollplombe","116                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 2\n(§ 1 Nr. 4 der Verordnung; Neufassung der Anlage 4 der\nVerordnung über das Zollverfahren im internationalen\nStraßengüterverkehr vom 7. Mai 1951).\nVERSCHL USSANERKENNTNIS\nCERTIFICAT D'AGREMENT\n1. Anerkenntnis Nr. _ _ _ _ __\nCertificat No\n2. darüber, daß das/der nachstehend bezeichnete Fahrzeug/Behälter die für die Zulassung zum\ninternationalen Straßengüterverkehr erforder liehen Voraussetzungen erfüllt.\nattestant que le vehicule/container designe ci-apres remplit Jes conditions requises pour etre\nadmis au transport international de marchandises par la raute.\n3. Gültig bis zum\nValable jusqu'au\n4. Dieses Anerkenntnis ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug/der\nBehälter aus dem Verkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder\ndie besonderen Merkmale des Fahrzeugs wesentlich geändert werden.\nCe certificat doit etre restitue a l'office emetteur lorsaue le vehicule/container est ret.ire de la\ncirculation, en cas de changement de proprietaire, a l'e;piration de la duree de validite et en cas\nde changement notable des caracteristiques du vehicule.\n5. Art\nGenre\n6. Name und Geschäftsanschrift des Transportunternehmers (Besitzers):\nNom et siege d'exploitation du transporteur (proprietaire):\n7. Nanie oder Warenzeichen des Herstellers:\nNom ou marque du constructeur:\nFahr-\nzeug                 8. Fahrgestellnummer:\nNumero du chässis:\nVehi-                9. Motornummer:\ncule                      Numero du rnoteur:\n10. Kraftfahrzeugnummer:\nNumero d'immatriculation:\nBehäl-              11. Erkennungszeichen:\nter\nCon-\ntainer\n{          Marque d'identification:\n12. Reingewicht:\nP_oids net:\n13. Das/der oben beschriebene Fahrzeug/Behälter wurde in\nLe vehicule/container decrit ci-dessus a subi a\nder im Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Prüfung unterzogen. Die für die Zulassung zum\ninternationalen Straßengüterverkehr erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt.\nl'examen prevu a l'article 16 de la Convention et remplit les conditions requises pour etre admis\nau transport international des marchandises par la route.\n14. Das/der oben beschriebene Fahrzeug/Behälter                                   entspricht         den Bestimmungen des Artikels 6\nentspricht nicht\nAbs. 5 der Vorschriften über die Bauart und Einrid1tung der für den internationalen Straßengüter-\nverkehr bestimmten Fahrzeuge und des Artikels 5 Abs. 4 der Vorschriften über die Bauart und\n.für a·1e 1··an d er zuge1assen, m\n.   . ht       d    B  h\"l\nE mnc ung er e a ter. Demgemaß                „           wi   r tl es/er                                                                  . d enen d.1ese\nwird es/er nicht\nAbsätze Anwendung finden.\nLe vehicule/container decrit ci-dessus                         repo   nd             aux conditions prevues a l'article 6, para-\nne repond pas\ngraphe 5, du Reglement concernant la construction et l'amenagement des vehicules destines aux\ntransports internationaux de marchandises par la raute et a l'article 5, paragraphe 4 du Reglement\nconcernant l a construchon     ·    et 1.amenagement\n,                     d es contamers.  .      En consequence,\n,                     . il sera                            a d m1s    .\n·                                                              ·            11 ne sera pas\ndans les pays qui exigent l'application de ces paragraphes.\n15. Anlagen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Zahl angeben)\nAnnexes                                                                                                                 (Indiquer le nombre)\n16 .....                                                ................ 19 .......... ..\n17. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden\nBehörde in ............. ,..............................................................................\nSignature et cachet de !'Office emetteur a.................. ..\nAnmerkung: Für Fahrzeuge müssen diesem Anerkenntnis nach den Anweisungen der ausstellenden Behörde angefertigte und\nvon dieser Behörde beglaubigte Lichtbilder oder Zeichnungen angeheftet sein.\nN. B. En ce qui concerne les vehicules, Je present Certificat doit etre accompagne de photographies ou de dessins\netablis suivant !es directives de !'Office emetteur et authentifies par cet Office.\nHerausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger•Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis : vierteljährlich fiir Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je an(Jefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich V0rsandqe bühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec.kkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblalt\" Köln 3 99"]}