{"id":"bgbl1-1953-14-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":14,"date":"1953-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/14#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_14.pdf#page=11","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (2. ÄndIHG)","law_date":"1953-03-30T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                          107\nZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (2 . .Ä.ndIHG).\nVom 30. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 dort bezeichneten Zeitpunktes der Tag der Ubet-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          nahme der Schuldverschreibungen durch das\nSondervermögen tritt.\"\nArtikel 1                           4. In § 32 Abs. 1 wird folgender vierter Satz ange-\nDas Gesetz über die Investitionshilfe der gewerb-            fügt:\nlichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundes-                   „Der Zeichnung von Wertpapieren steht die\ngesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Änderungs-                 Ubernahme von Schuldverschreibungen des Kre-\ngesetzes vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                 ditinstituts nach § 31 Abs. 2 gleich.\"\nS. 585) wird wie folgt geändert:                             5. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Schuld-              „Erwerbsberechtigte, deren Aufbringungsschuld\nverschreibungen auf den Inhaber\" ersetzt durch              dreitausend Deutsche Mark nicht übersteigt und\ndie Worte „auf den Inhaber lautende oder                    vor Ablauf von zwei Monaten nach der Auffor-\ndurch Indossament übertragbare Schuldver-                   derung zur Ubernahme von Wertpapieren erfüllt\nschreibung-en\".                                             ist, sind vor den übrigen Gebotstellern zu berück~\n2. § 31 wird§ 31 Abs. 1.                                        s1.chtigen; hierbei bleibt der wegen der Lage\neines Betriebes im Grenzlandstreifen oder in den\n3. § 31 erhält folgenden zweiten Absatz:                        Sanierungsgebieten gestundete Teil der Auf-\n,, (2) Soweit feststeht, daß das Aufkommen nicht         bringungsschuld außer Betracht.\"\nin Wertpapieren angelegt wird, kann das Kredit-\ninstitut mit Zustimmung des Kuratoriums seiner\nAusgabepflicht schon vor dem 1. April 1955 ge-                                 Artikel 2\nnügen. In diesem Falle findet § 34 Abs. 1 mit der          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nMaßgabe Anwendung, daß an die Stelle des                 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}