{"id":"bgbl1-1953-14-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":14,"date":"1953-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_14.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern","law_date":"1953-03-31T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz\nüber die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern.\nVom 31. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der Fassung des\nArtikel 1                         Gesetzes vom 10. August 1937 - Reichsgesetzbl. I\nDas Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:          S. 897 .....:..) erhält folgende Fassung:\n1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                 „Die Organe des Handelsstandes und außer ihnen\n- soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern\n,,2. die Ubernahme der Bearbeitung oder Ver-          handelt - die Organe des Hqndwerksstandes sind\narbeitung von Waren für andere, sofern das     verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung\nGewerbe nicht handwerksmäßig betrieben         unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und\nwird,\"                                         Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim\n2. § 1 Abs. 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:              Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu\nunterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke\n„ 9. die Geschäfte der Druckereien, sofern das        Anträge bei den RegistE' Jerichten zu stellen und\nGewerbe nicht handwerksmäßig betrieben         gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechts-\nwird.\"                                         mittel der Beschwerde einzulegen.\"\n3. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,,Ein handwerkliches oder ein sonsfiges ge-          Ist ein Handwerker im Handelsregister ,e.ingetra-\nwerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb          gen, so führt die Handwerkskammer ein Viertel des\nnicht schon nach § 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe         von ihr erhobenen Beitrages an die zuständige In-\ngilt, das jedoch nach Art und Umfang. einen in         dustrie- und Handelskammer ab. Die Industrie- und\nkaufmännischer Weise eingerichteten Gesc;häfts-        Handelskammer und die Handwerkskammer können\nbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im         eine andere Regelung vereinbaren, wenn sich wegen\nSinne .dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des        der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Be-\nUnternehmens in das Handelsregister eingetragen        dürfnis dafür ergibt.\nworden ist.\"\n4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n,,Die Vorschriften über die Firmen, die Handels-  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbücher und die Prokura finden keine Anwendung          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nauf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art\noder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-                                    Artikel 5\ngerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.   11\nDieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach sei-\n5. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.                            ner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}