{"id":"bgbl1-1953-14-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":14,"date":"1953-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Wohnraumbewirtschaftungsgesetz","law_date":"1953-03-31T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["97\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                        Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1953                                                                                                          Nr„ 14\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                           Seite\n31. 3. 53 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         97\n31.3,53   Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              106\n30.3.53   Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-\nschaft (2. Ä.ndIHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    101\n30.3.53   Gesetz über dje Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in\nden öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Kör-\nperschaften des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   108\n31. 3. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßen-\ngüterverkehr ........................................................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        109\nWohnraumbewirtschaftungsgesetz.\nVom 31. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         anderer zur Unterbringung von Personen geeigneter\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  Raum v'arübergehend in Anspruch genommen wer-\nden kann, nicht entgegen.\nI. ABSCHNITT\n§ 3\nAllgemeine Vorschriften\nAusnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung\n§ 1\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit sich\nWohnraumbewirtschaftung                                                  nicht für Doppelwohnungen aus § 11 etwas anderes\nund Wohnungsbehörden                                                    ergibt, nicht anzuwenden auf\n(1) Wohnraum unterliegt im Hinblick auf den                                              a) frei finanzierte und steuerbegünstigte \\iVohnun-\nWohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung                                                    gen im Sinne der §§ 23, 28 des Ersten Woh-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der                                                    nungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des                                                       gesetzbl. S. 83),\nGrundgesetzes) wird insoweit vorübergehend einge-                                            b) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse ge-\nschränkt.                                                                                           schaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom\n(2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staat-                                                 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugs-\nliche .Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden                                                    fertig geworden ist,\nausgeübt.                                                                                    c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen Zu-\n§ 2                                                                   sammenhanges mit Geschäftsraum zugleich mit\ndiesem vermietet oder verpachtet ist oder in\nGegenstand der Wohnraumbewirtschaftung\nsonstiger Weise genutzt wird, sofern nach § 5\n(1) Der Wohnraumbewirtschaftung                            unterliegt                            Abs. 3 des Geschäftsraummietengesetzes vom\nRaum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt                                                      25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) Mieter-\nist (Wohnungen und Wohnräume).                                                                      schutz nicht besteht oder im Falle der Ver-\n(2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich                                                   mietung nioht bestehen würde.\nauf die zu einer Wohnung gehörenden und auf die\nzu ihrer Benutzung erforderlichen Nebenräume, Flä-                                                                                         § 4\nchen, Einrichtungen und Anlagen.                                                                      Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Woh-                                            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n\\ nungen finden entsprechende Anwendung auf einen                                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\neinzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume,                                               Vorschriften darüber zu erlassen, daß die Wohn-\nwenn darin eine Person oder mehrere Personen ge-                                        raumbewirtschaftung auch für anderen Wohnraum\nmei.nschaftlich ihr häusliches Leben führen oder füh-                                   gelockert oder aufgehoben wird,\nren sollen.                                                                                        a) wenn die Wohnraumbewirtschaftung sich\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bun-                                                       wegen der Höhe des preisrechtlich zu-\ndesrechtlichen sowie bestehenden und künftigen lan-                                                       lässigen Mietzinses oder der Zweckbestim-\ndesrecht.lichen Vorschriften, nach denen zur Beseiti-                                                     mung des Raumes auch unter Berücksichti-\ngung von besonderen Notständen Wohnraum und                                                               gung der Umsiedlung von Heimatvertriebe-","98                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnen und der Rückführung von Evakuierten                  können durch Rechtsverordnung die Besich-\nerübrigt oder nicht mehr angezeigt ist,                  tigungszeiten nach örtlichen Bedürfnissen\nb) wenn die Lockerung oder Aufhebung der                    ändern.\nSchaffung neuen Wohnraums dient.                 (3) Verfügungsberechtigte und ihre Beauftragten\nHierbei ist erforderlichenfalls besonderen Verhält-     sind verpflichtet, der Wohnungsbehörde binnen einer\nnissen einzelner Länder Rechnung zu tragen.             Woche anzuzeigen, wenn Wohnraum frei oder be-\n(2) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermäch-     zugsfertig geworden ist oder wenn die Belegung von\ntigung keinen Gebrauch macht, können die Landes-        Wohnraum sich für einen Zeitraum von mehr als\nregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende        sechs Monaten oder dauernd verringert. Ist ein an-\nVorschriften erlassen; sie können ihre Befugnis         derer Verfügungsberechtigter nicht vorhanden, so\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen weiter über-           ist der Grundstückseigentümer oder der ihm gleich-\ntragen.                                                 stehende dinglich Berechtigte zu der Anzeige ver-\npflichtet.\n§ 5                                                       § 8\nSondervorschriften                           Aufzeichnung der \\Vohnungsuchenden\nDffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des            Die Wohnungsbehörden haben Vormerklisten zu\n§ 22 Abs. 1, § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes        führen, Wohnungsuchende auf Antrag einzutraqen\nunterliegen der Wohnraumbewirtschaftung nach            und ihnen hierüber eine Bescheinigung zu erteilen\nMaßgabe ,dieses Gesetzes. Unberührt bleiben die         sowie die Vormerklisten auf dem laufenden zu\n§§ 22, 24, 25, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes        halten.\nsowie die §§ 7, 9, 21, 22, 24 des Gesetzes zur För-\nderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-                              III. ABSCHNITT\nbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 865).                                                              Zuteilung von Wohnraum\n§ 9\n§ 6\nAufgaben der Wohnungsbehörden                                 Gegenstand der Zuteilung\n(1) Die Wohnungsbehörden haben freien Wohn•\nDie Wohnungsbehörden haben folgende Aufgaben:\nraum und die zu einer Wohnung gehörenden Neben-\na) die Feststellung des Wohnraumbestandes und        räume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen nach\nder Wohnungsuchenden (§§ 7, 8),                  Maßgabe der§§ 10 bis 20 zuzuteilen.\nb) die Zuteilung von Wohnraum (§§ 9 bis 20),            (2) Fehlen einer Wohnung die zu ihrer Benutzung\nc) Maßnahmen zur Verhinderung der Zweckent-          erforderlichen Nebenräume, Flächen, Einrichtungen\nfremdung von Wohnraum (§ 21),                    und Anlagen und können sie nic..lit nach § 23 geschaf-\nd) Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und         fen werden, so können sie von einer anderen Woh-\nVermehrung von Wohnraum und zur Erleich··         nung zur Benutzung oder Mitbenutzung zugeteilt\nterung des Städtebaues (§§ 22 bis 25).           werden, wenn es dem darüber Verfügungsberechtig-\nten ohne unbillige Härte zugemutet werden kann.\nII. ABSCHNITT\nFeststellung des Wohnraumbestandes                                            § 10\nund der Wohnungsuchenden                                         Freier Wohnraum\n§ 7                             (1) Wohnraum gilt als frei,\nFeststellung des Wohnraumbestandes                    a) wenn er nicht benutzt wird, es sei denn, daß\nder Inhaber ein dringendes berechtigtes\n(1) Die Wohnungsbehörden haben Unterlagen über\nInteresse hat, ihn zu behalten,\nden Wohnraumbestand, soweit solche noch nicht vor-\nhanden sind, anzulegen und auf dem laufenden zu                b) wenn der Inhaber nach privatem oder\nhalten.                                                           öffentlichem Recht nicht zum Besitz berech-\ntigt ist.\n(2) Verfügungsberechtigte, Rauminhaber und ihre\n(2) Ferner gelten überschüssige Räume unter-\nBeauftragten sind verpflichtet,\nbelegter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt un-\na) auf Verlangen der Wohnungsbehörden            beschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 und des § 33 Abs. 2\nFormblätter für die Wohnraumbestandsauf-.     Satz 1 als unterbelegt, wenn der Verfügungsberech-\nnahme wahrheitsgemäß auszufüllen und          tigte mehr Räume innehat, als ihm nach seinen per-\nüber Raum aller Art, seine Verwendung         sönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen\nund die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse   unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemein•\nAuskunft zu erteilen,                         de zugestanden werden kann. Die Landesregierun-\nb) Beauftragten der Wohnungsbehörden und          gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß\nWohnungsuchenden, die sich durch eine be-     an die Stelle der Wohndichte der Gemeinde die\nsondere wohnungsbehördliche Bescheini-        Wohndichte eines kleineren oder größeren Gebiets\ngung ausweisen, die Besichtigung von Raum      oder des Landes tritt; sie können ferner durch Rechts-\nund dazu gehörenden Flächen, Einrichtungen    verordnung bestimmen, daß an Stelle der Wohn-\nund Anlagen an den Werktagen von 9 bis 18     dichte mit Rücksicht auf die Umsiedlung von Heimat-\nUhr zu gestatten. Die Landesregierungen      vertriebenen oder die Rückführung von Evakuierten","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                           99\neine von ihnen zu bestimmende höhere Verhältnis-            (2) Wohnraum kann zugeteilt werden\nzahl zwisdlen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern                   a) durch Benutzungsgenehmigung (§ 14),\nder Ermittlung übersdlüssiger Räume zugrunde z11\nlegen ist. § 5 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes bleibt              b) durch Zuweisung (§ 15).\nunberührt.\n(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\n(3) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten,       Wohnraum einem anderen nicht zur ausschließlichen\nzu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssiger      Benutzung überlassen wird (Mitbenutzung), es sei\nRäume unterbelegter Wohnungen von einer be-              denn, daß eine Bereit~tellungsverfügung (§ 19) ent-\nstimmten Verhältniszahl zwisdlen Wohnräumen und          gegensteht.\nWohnungsbenutzern auszugehen ist und alsdann be-\nsondere persönlidle, familiäre und berufliche Ver-          (4) Wollen Verfügungsberechtigte ihre Woh-\nhältnisse gemäß Absatz 2 zu berücksidltigen sind.        nungen innerhalb des Geltungsbereidls dieses Ge-\nsetzes tausdlen, so darf die Genehmigung nur aus\n(4) Bei der Auswahl der Räume, die dem Verfü-        besonders dringenden Gründen der Wohnraum-\ngungsberedltigten zu belassen oder als überschüssig     bewirtsdlaftung versagt werden. Die Genehmigung\nWohnungsuchenden zuzuteilen sind, ist auf die Vor-       gilt als erteilt, wenn dem Verfügungsberedltigten\nsdlläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten       nidlt binnen zwei Wodlen nach Eingang seines An-\nRücksicht zu nehmen, soweit nidlt besonders drin-        trags ein ablehnender Besdleid zugegangen ist. Im\ngende Gründe der Wohnraumbewirtsdlaftung ent-           Streitfalle hat der Verfügungsberedltigte den Ein-\ngegenstehen.                                            gang des Antrages zu beweisen.\n§ 11\nDoppelwohnungen                                                § 13\n(1) Verfügt jemand über mehrere Wohnungen, so\nGenehmigungsbedürftige Verträge\ngelten von diesen alle bis auf eine als frei, soweit\nder Verfügungsberedltigte nidlt ein dringendes be-          Verträge, die Untermietern oder anderen• Woh-\nrechtigtes Interesse hat, sie zu behalten. Der Ver-      nungsbenutzern die Redltsstellung eines Haupt-\nfügungsberedltigte kann der Wohnungsbehörde die          mieters einräumen, bedürfen der Genehmigung der\nWohnung bezeichnen, die er behalten will. Bezeich-       Wohnungsbehörden.\nnet er die Wohnung binnen einer von der Wohnungs-\nbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist nidlt,\n§ 14\nso bestimmt die Wohnungsbehörde die Wohnung,\ndie als frei gilt.                                               Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung\n(2) Absatz 1 gilt audl für steuerbegünstigte Woh-      (1) :Oie Benutzungsgenehmigung ist entspredlend\nnungen im Sinne der§§ 23, 28 des Ersten Wohnungs-        dem Antrag des Verfügungsberedltigten zu erteilen,\nbaugesetzes und ohne öffentliche Darlehen oder Zu-       wenn Wohnraum nidlt aus gewichtigen Gründen der\nsdlüsse gesdlaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom       Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugs-          vorgesdllagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist.\nfertig geworden ist, wenn für ihn Grundsteuerver-\ngünstigungen oder Grundsteuerbeihilfen in Anspruch          (2) Die Genehmigung zur Benutzung von freige-\ngenommen werden, oder wenn bei seiner Finanzie-         wordenen Teilen einer Wohnung ist zugunsten des\nrung unverzinslidle Darlehen oder Zusdlüsse ver-        Verfügungsberedltigten zu erteilen, soweit die\nwendet sind, für die Steuervergünstigungen nach         Räume für ihn nidlt übersdlüssig sind. Dabei bleiben\nPersonen außer Betracht, die der Verfügungsberedl-\n§ 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt sind.\ntigte ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde auf-\nWird hiernadl als frei geltender Wohnraum nicht\nbinnen einer von der Wohnungsbehörde zu bestim-         genommen hat; dies gilt nidlt für den Ehegatten,\nmenden angemessenen Frist einem Wohnungsurnen-          für Verwandte und Versdlwägerte gerader Linie und\nArbeitnehmer, die üblidlerweise zum Hausstand des\nden zur Benutzung überlassen, so unterliegt er der\nVerfügungsberedltigten gehören. Die Sätze 1 und 2\nZuteilung. Bei späterem Freiwerden ist in gleidler\ngelten entspredlend, wenn eine Einliegerwohnung\nWeise zu verfahren.\nin einer öffentlich geförderten Kleinsiedlung ganz\n(3) Die Landesregierungen können durch Redlts-      oder teilweise frei wird.\nverordnung bestimmen, daß im Falle einer von der\nBesatzungsmadlt veranlaßten Inansprudlnahme von             (3) Die Benutzungsgenehmigung kann aus beson-\nWohnraum hierfür zugeteilter Ersatzwohnraum als         deren Gründen unter einer auflösenden Bedingung\nfrei gilt, wenn die Inansprudlnahme aufgehoben          oder befristet erteilt werden. In . diesem Falle er-\nwird und dem Verfügungsberedltigten die Rückkehr        lisdlt ein über die Benutzung abgeschlossenes Redlts-\nzugemutet werden kann.                                  verhältnis mit dem Eintritt der Bedingung oder dem\nAblauf der Frist.\n§ 12\n(4) Die Benutzungsgenehmigung gilt als erteilt,\nBenutzung und Oberlassung von Wohnraum           wenn dem Verfügungsberedltigten nidlt binnen drei\n(1) Wohnraum darf außer auf Grund einer Zu-        Wodlen nadl Eingang seines Antrages ein ableh-\nteilung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehör-          nender Besdleid zugegangen ist. Im Streitfalle hat\nden in Benutzung genommen oder zur Benutzung            der Verfügungsberedltigte den Eingang des An-\nüberlassen werden.                                      trages zu beweisen.","100                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 15                           Mietvertrages, auf Antrag eines Beteiligten auch er-\ngänzende oder von den Vorschriften des Bürgerlichen\nZuweisung von Wohnungsuchenden\nGesetzbuchs abweichende besondere Bestimmungen,\n(1) Die Wohnungsbehörden können verlangen,           aufzunehmen, soweit diese nach Lage des Einzelfalles\ndaß der Verfügungsberechtigte mit einem von meh-        geboten und zumutbar sind. Die Höhe des Mietzinses\nreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden            richtet sich nach den für die Bemessung von Miet-\nbinnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhält-      preisen geltenden Vorschriften. Die Wohnungs-\nnis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Be-        behörde kann auch verfügen, daß die Preisbehörde an\nnutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder             ihrer Stelle den Mietzins bestimmt; in diesem Falle\nMitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen,          hat die Wohnungsbehörde den einstweilen zu ent-\nEinrichtungen und Anlagen berechtigt (Zuweisung).       richtenden Mietzins festzusetzen. Für das Verfahren\nDie Wohnungsbehörden dürfen Wohnungsuchende             der Preisbehörden gelten die dafür erlassenen beson-\nnur zuweisen, wenn sie nach vorangegangener Prü-        deren Vorschriften. Vor Erlaß der Mietverfügung\nfung annehmen können, daß diese in der Lage sind,       sind die Beteiligten zu hören.\ndie vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ins-\nbesondere den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu        (2) Müssen Zugewiesene so dringend unter-\nzahlen, oder daß die Zahlung des Mietzinses in son-     gebracht werden, daß die endgültige Regelung nicht\nstiger Weise gewährleistet ist.                         abgewartet werden kann, so kann eine vorläufige\nMietverfügung ohne Anhören der Beteiligten er-\n(2) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.      gehen. Die vorläufige Mietverfügung wird endgültig,\nfalls nicht einer der Beteiligten binnen drei Monaten\n(3) Die Zuweisung soll bei Wohnraum, der üb-\nnach Zugang der vorläufigen Mietverfügung bean-\nlicherweise von dem Grundstückseigentümer oder\ntragt, sie zu ändern oder zu ergänzen.\ndem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten\nvermietet wird, an diesen, im übrigen an den son-\nstigen Verfügungsberechtigten (Hauptmieter) ge-\nrichtet werden.                                                                   § 17\n(4) Die Zuweisung ist außer im Falle des Absatzes 6            Richtlinien für die Berücksichtigung\nnur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen,           der Wohnungsuchenden bei der Zuteilung\nseitdem die Anzeige vom Freiwerden oder Bezugs-\n(1) Bei der Zuteilung von Wohnraum hat der\nfertigwerden von Wohnraum(§ 7 Abs. 3) erstattet ist,\nGrundstückseigentümer oder ein ihm gleichstehender\nein Antrag auf Benutzungsgenehmigung nach § 14\ndinglich Berechtigter den Vorrang. Im übrigen sind\neingegangen ist, oder wenn einem innerhalb dieser\ndie Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit ihrer\nFrist gestellten Antrag nicht entsprochen ist. Ist eine\nBewerbung zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit\nAnzeige nicht oder nicht fristgemäß erstattet, so wird\neiner Bewerbung richtet sich außer nach persönlichen\ndie bezeichnete Frist erst durch eine Mitteilung der\nVerhältnissen des Wohnungsuchenden auch nach\nWohnungsbehörde an den Verfügungsberechtigten\nin Lauf gesetzt.                                         volkswirtschaftlichen Bedürfnissen. Insbesondere\nsind Wohnungsuchende in der Nähe ihrer Arbeits-\n(5) Wohnungsuchende müssen binnen drei Wo-           stätte oder an Orten unterzubringen, die ihnen Ar-\nchen zugewiesen Wf~rden, nachdem Wohnraum frei           beitsmöglichkeiten bieten. Ferner sind diejenigen\noder bezugsfertig geworden ist und die Anzeige ge-       W ohnungsuchenden be.sonders zu bevorzugen, de-\nmäß § 'l Abs. 3 bei der Wohnungsbehörde erstattet        ren anderweitige Unterbringung zum Wiederaufbau,\nist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den    zur Wiederherstellung und zum Neubau von Wohn-\nEingang der Anzeige zu beweisen. Ergeht die Zu-          raum erforderlich ist. Weiter ist das rechtsstaatliche\nweisung nicht fristgemäß, so gilt die Uberlassung von    Interesse an der Vollstreckung gerichtlicher Räu-\nWohnraum an den Wohnungsuchenden als geneh-              mungstitel zu berücksichtigen. Bei gleicher Dring-\nmigt, den der Verfügungsberechtigte der Woh-            lichkeit hat ein früher vorgemerkter Wohnung-\nnungsbehörde benennt. § 10 Abs. 2, 3 bleibt unbe-       suchender den Vorrang.\nrührt.\n(2) Ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum\n(6) Das Auswahlrecht· darf nur versagt werden,       besteht außer im Falle des Absatzes· 1 Satz 1 nicht.\nwenn besonders dringende Gründe der Wohnraum-\nbewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten           (3) Die Länder können im Wege der Gesetzgebung\nWohnungsuchenden erforderlich machen. Die Gründe         Vorschriften über die Bevorzugung bestimmter Per-\nsind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben.          sonengruppen erlassen. Hierbei bleibt § 5 Abs. 1 des\nHeimkehrergesetzes unberührt.\n§ 16\n§ 18\nMietverfügung\nZweckbestimmter Wohnraum\n(1) Kommt ein der Zuweisung entsprechender Ver-\ntrag über Wohnraum nicht fristgemäß zustande, so            (1) Zweckbestimmter Wohnraum ist seiner Zweck-\nkann die Wohnungsbehörde auf Antrag eines Betei-         bestimmung entsprechend zuzuteilen. Bei der Zu-\nligten eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung       teilung überschüssiger Räume zweckbestimmter\neines Mietvertrages hat (Mietverfügung). In die Ver-     Wohnungen soll auf diese Bestimmung Rücksicht ge-\nfügung sind die wesentlichen Bestimmungen eines          nommen werden.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                          101\n(2) Als   zweckbestimmter Wohnraum sind ins-           teilung (§ 9) zur Benutzung (Mitbenutzung) durch\nbesondere anzusehen Dienstwohnungen, sonstige für         Wohnungsuchende bereitstellen (Bereit~tellungsver-\nAngehörige des öffentlichen Dienstes bestimmte            fügung). Die Entfernung aller oder einzelner Ein-\nWohnungen, Werks- und Betriebswohnungen, von              richtungsgegenstände können sie nicht verlangen,\ngewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen        wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Ver-\nBetrieben geförderte Wohnungen, für den Heim-             fügungsberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt\nstätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten,         würde.\nfür den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in öf-\n§ 20\nfentlich geförderten Kleinsiedlungen und Wohnun-\ngen auf Grundstücken mit gewerblichen oder land-                             Besitzeinweisung\noder forstwirtschaftlichen Betrieben, die für den Be-       Die Wohnungsbehörden können den Zugewiese-\ntriebsinhaber oder Betriebsleiter bestimmt sind.          ne·n in den Besitz zugeteilten Wohnraums und der\n(3) Eine Zweckbestimmung im Sinne des Absatzes 1\nsonstigen Gegenstände der Zuteilung ~§ 9) entspre-\nist nur wirksam,                                          chend der Mietverfügung (§ 16) einweisen.\na) wenn    die Zweckbestimmung         vor  dem\n16. März 1.946 erfolgt ist oder\nIV. ABSCHNITT\nb} wenn der Wohnraum für die besonderen\nZwecke errichtet worden ist oder errichtet             Zweckentfremdung von Wohnraum\nwird oder                                                                § 21\nc) wenn in anderen als in den unter Buch-             Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum\nstaben a und b bezeichneten Fällen die\nZweckbestimmung von der Wohnungs-                  Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur\nbehörde bestätigt worden ist oder bestätigt    mit Genehmigung der Wohnungsbehörden zugeführt\nwird.                                          werden. Die Genehmigung kann befristet, bedingt\noder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirk-\nIn den in Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten          samkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum\nFällen hat die Wohnungsbehörde auf Antrag des             wieder als Wohnraum zu behandeln. Einer Genehmi-\nVerfügungsberechtigten den Wohnraum als zweck-            gung bedarf es nicht, wenn und solange Räume nach\nbestimmt anzuerkennen. Bei den mit öffentlichen           den Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig\nMitteln geförderten Wohnungen, die als Werks-             sind.\noder Betriebswohnungen errichtet worden sind oder\nerrichtet werden und nach dem 31. Dezember 1949\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden,                          V. ABSCHNITT\ngilt Satz 1 Buchstabe b nur, wenn die Voraussetzun-                   Maßnahmen zut Erhaltung,\ngen des § 22 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes         Verbesserung und Vermehrung von Wohnraum\nvorliegen; insoweit darf bei Fehlen dieser Voraus-              und zur Erleichterung des Städtebaues\nsetzungen eine Bestätigung nach Satz 1 Buchstabe c\nnicht erfolgen.                                                                     § 22\n(4) Hat die Wohnungsbehörde Wohnraum als                         Verbot baulicher Veränderungen\nzweckbestimmt bestätigt oder anerkannt (Absatz 3),           (1) Wohnraum und sonstige der Wohnraumbe-\nso gilt eine von dem Verfügungsberechtigten bean-         wirtschaftung unterliegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2)\n. tragte Benutzungsgenehmigung zugunsten des vor-           dürfen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörden\ngeschlagenen Wohnungsuchenden als erteilt, wenn           nicht derart verändert werden, daß ihre bisherige\ndie Wohnungsbehörde sie nicht binnen zwei Wochen          Brauchbarkeit für Wohnzwecke erheblich beein~\nnach dem Eingang des Antrages versagt. Im Streit-         trächtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des       der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein\nAntrages zu beweisen. Die Versagung ist nur zu-           überwiegendes berechtigtes Interesse hat.\nlässig, wenn der vorgeschlagene Wohnungsuchende\ndie Voraussetzungen für den zweckbestimmten                  (2) Wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zu-\nWohnraum nicht erfüllt.                                   widerhandelt, hat auf Verlangen der Wohnungs-\nbehörde auf seine Kosten die frühere Brauchbarkeit\n(5) Die Absätze 1, 3, 4 finden auf Einliegerwoh-       wiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht\nnungen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen          nach, so kann die Wohnungsbehörde die Arbeiten\nentsprechende Anwendung. Bei der Zuteilung von            auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder aus-\nWohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der            führen lassert.\nsatzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden\ndarf, ist der Satzungsbestimmung Rechnung zu                                        § 23\ntragen.                                                            Einbau von sanitären Einrichtungen\nund Versorgungsanlagen\n§ 19\nIst Wohnraum nicht oder nur mangelhaft mit sani-\nBereitstellung von Wohnraum                  tären Einrichtungen oder Versorgungsanlagen aus·\nDie Wohnungsbehörden können verlangen, daß             gestattet, so können die Wohnungsbehörden die er-\nVerfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteil-             forderlichen sanitären Einrichtungen und Versor-\nbaren Wohnraum und sonstige Gegenstände der Zu-           gungsanlagen ausführen oder ausführen lassen. Sie","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nkönnen verfügen, daß der Grundstückseigentümer                                         § ·27\noder der ihm gleichstehende dinglich Berechtigte die\nVerwaltungszwang\nMaßnahmen zu dulden hat, soweit es ihm zugemutet\nwerden kann; zur Erstattung der Kosten ist er nicht          Verfügungen der Wohnungsbehörden können im\nverpflichtet.                                            Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.\n§ 24\nDuldungspflicht Dritter                                               § 28\nDie Wohnungsbehörden können verfügen, daß                        Änderung des Mieterschutzgesetzes\nDritte, die durch Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und             bas Mieterschutzgesetz wird wie folgt geändert:\n§ 23 in ihren Rechten ·beeinträchtigt werden, die an-\n1. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt~\ngeordneten Maßnahmen zu dulden haben, soweit\nes ihnen zugemutet werden kann.                                                      ,,§ 4a\n(1) Ein Mietverhältnis über Räume, die der\n§ 25                              Wohnraumbewirtschaftung nach dem Wohnraum-\nbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (Bun-\nWohnungsräumung                           desgesetzbl. I S. 97) unterliegen, kann wegen\nzur Vornahme baulicher Maßnahmen                    Eigenbedarfs (§ 4) nur aufgehoben werden, wenn\n(1) Die Wohnungsbehörden können eine vorüber-             die Wohnungsbehörde dem Vermieter bescheinigt\ngehende Räumung von Wohnraum in den Fällen des               hat, daß sie ihm die Räume im Falle ihres Frei-\n§ 22 Abs. 2 und des § 23 verfügen, wenn die Maß-             werdens zuteilen wird.\nnahmen ohne eine Räumung nicht durchgeführt\nwerden können oder in einem unzumutbaren Maße                   (2) Einer Bescheinigung der Wohnungsbehörde\nerschwert würden und die Räumung dem Betroffenen            nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Vermieter\nzugemutet werden kann.                                       für den Mieter als Ersatzwohnraum eine steuer-\nbegünstigte oder frei finanzierte Wohnung im Sinne\n(2} Absatz 1 gilt entsprechend                            der§§ 23, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom\n24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) schafft oder,\na) im Falle des Wiederaufbaues eines zer-             sofern er nicht selbst der Bauherr ist, mit einem\nstörten oder der Wiederherstellung eines          erheblichen Finanzierungsbeitrag schaffen läßt,\nbeschädigten Gebäudes;                            und wenn der Abschluß des Mietvertrages über den\nb) wenn zur Errichtung eines für die Dauer            Ersatzwohnraum dem Mieter, insbesondere unter\nbestimmten Gebäudes die Freimachung               Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhält-\nbehelfsmäßig errichteten Raumes, insbeson-        nisse, nach dem Ermessen des Gerichts zugemutet\ndere eines Behelfsheimes, einer Wohn-             werden kann.\nbaracke oder Wohnlaube, erforderlich ist.\n§4b\n(3) In den in Absatz 2 bezeichneten Fällen kann\nauch ein endgültiger Wohnungswechsel verfügt                    (1) Der Vermieter kann die Aufhebung des\nwerden, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit,               Mietverhältnisses verlangen,\ninsbesondere aus städtebaulichen Gründen, erforder-              a) wenn auf dem vermieteten Grundstück oder\nlich ist und die Betroffenen innerhalb der Gemeinde                  Grundstücksteil ein Gebäude durch Kriegs•\nanderweitig angemessen untergebracht werden.\neinwirkungen zerstört oder erheblich be-\nRechte, die dem verfügten Wohnungswechsel ent-                       schädigt ist, der alsbaldige Wiederaufbau\ngegenstehen, können nicht ausgeübt werdeni sie\noder die aisbaldige Wiederherstellung ge-\nerlöschen mit dem Zeitpunkt, an dem die Verfügung\nwährleistet erscheint und bei Fortsetzung\nder Durchführung des Wohnungswechsels unanfecht-                     des ;Mietverhältnisses der Wiederaufbau\nbar geworden ist.                                                    oder die Wiederherstellung wesentlich er-\n(4) Die Wohnungsbehörden haben die Durchführung                   schwert wäre;\nder in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnah-                 b) wenn die vermieteten Räume sich in einem\nmen davon abhängig zu machen, daß der Begünstigte                    behelfsmäßig errichteten Gebäude, ins-\ndem Betroffenen die Kosten, die durch die vorüber-                   besondere in einem· :ßehelfsheim, einer\ngehende Räumung oder im Falle des Wohnungs-                         Wohnbaracke oder Wohnlaube befinden,\nwechsels durch den Umzug entstehen, im voraus be-                   die alsbaldige Errichtung eines für die\nzahlt oder zu seinen Gunsten hinterlegt.                            Dauer bestimmten Gebäudes auf dem\nGrundstück gewährleistet erscheint und bei\nFortbestehen des Mietverhältnisses die Er„\nVI. ABSCHNITT                                    richtung des Gebäudes wesentlich erschwert\nErgänzende Vorschriften                               wäre.\n§ 26                                 (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschrif-\n11\nten des § 4 Abs. 2 bis 6 entsprechend.\nSchriftform\nVerfügungen der Wohnungsbehörden bedürfen             2. In § 23 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift ein•\nder Schriftform.                                             gefügt:","Nr. 14 - Tiag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                           103\n\"(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Mietverhältnis                                  § 30\nüber Räume, die nur mit Rücksicht auf ein zwischen\nden Vertragsteilen bestehendes Dienst- oder Ar-                              Vollstreckungsschutz\nbeitsverhältnis vermietet oder überlassen sind,              (1) Wird einMietverhältnis über Wohnraum ledig-\ngemäß den getroffenen Vereinbarungen nach Ab-             lich auf Grund der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieter-\nlauf einer bestimmten Zeit von dem Bestehen des           schutzgesetzes aufgehoben, so hat das Vollstreckungs-\nDienst- oder Arbeitsverhältnisses unabhängig ge-          gericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung\nworden ist.\"                                              aus dem Aufhebungsurteil wegen des Herausgabean-\nspruchs einstweilen einzustellen, wenn nicht eine\n3. § 23 c wird durch folgende Vorschrift ersetzt:            angemessene anderweitige Unterbringung des\nSchuldners und der zu seinem Hausstand gehörenden\n,,§ 23c\nPersonen gesichert ist. Ist im Zeitpunkt der Entschei-\n(1) Verlangt ein Vermieter gemäß §§ 22 bis 23 b       dung des Vollstreckungsgerichts der Bedarf im Sinne\ndie Aufhebung eines Mietverhältnisses über                der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes\nRäume, die der Wohnraumbewirtschaftung nach               besonders dringend, so genügt an Stelle der ange-\ndem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz unterlie-              messenen eine ausreichende Unterbringung, wenn\ngen) um sie einem Betriebsangehörigen zu über-            sie dem Schuldner zugemutet werden kann.\nlassen, so kann das Mietverhältnis nur aufgehoben\nwerden, wenn die Wohnungsbehörde dem Ver-                    (2) Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen,\nmieter bescheinigt hat, daß sie die Räume im Falle daß die Unterbringung wegen der Höhe der für den\nihres Freiwerdens einem Betriebsangehörigen zu„ Ersatzraum zu entrichtenden Miete unangemessen\nteilen wird.                                            . oder unzumutbar sei, wenn diese Miete die für den\nöffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden\n(2) Einer Bescheinigung der Wohnungsbehörde\nRichtsätze oder, sofern das Jahreseinkommen des\nnach Absatz 1 bedarf es unter den in § 4 a Abs. 2 Schuldners ·die Jahresverdienstgrenze der Ange-\nbezeichneten Voraussetzungen nicht.\"                      stelltenversicherung überschreitet, die Kostenmiete\nim Sinne des § 27 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-\n4. Nach§ 24 wird folgende Vorschrift eingefügt:              gesetzes nicht übersteigt.\n,,§ 24a                              (3)  Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter\n(1) Sind dem Mieter eines Wohnraums Möbel             auf Grund einer Kündigung gemäß § 32 des Mieter-\noder andere Einrichtungsgegenstände von dem               schutzgesetzes zur Räumung verurteilt ist, es sei\nVermieter mitvermietet worden und sind die Vor-           denn,daß\nschriften des ersten Abschnitts anzuwenden, so                    a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung\nkönnen Vermieter und Mieter den Mietvertrag                          des Mietverhältnisses nach den §§ 2 bis 3 a\nhinsichtlich aller oder einzelner mitvermieteter                     des Mieterschutzgesetzes oder entsprechen-\nGegenstände kündigen, wenn die Kündigung bei                         den Vorschriften der Länder gerechtfertigt\nAbwägung der Verhältnisse des Mieters und des                        hätten,\nVermieters dem anderen Teil zugemutet werden\nkann.                                                             b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer\nWerkwohnung der Mieterschutz nach § 20\n(2)  Die Kündigung ist nur für den Schluß eines                  Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen\nKalendermonats zulässig. Sie hat spätestens am                        würde.\ndritten Werktag des Monats zu erfolgen.\n(4) In anderen .Fällen-unbeschadet des § 31-hat\n(3) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Kündigung       das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners\nwirksam wird, ermäßigt sich die Miete in ange-            die Vollstreckung aus Titeln, die auf Herausgabe\nmessenem Verhältnis. Die preisrechtlichen Vor-            oder Räumung von Wohnraum lauten, einstweilen\nschriften bleiben unberührt.                               einzustellen, wenn und soweit der Wohnraum für\nden Schuldner und die zu seinem Hausstand gehören-\n(4) Bei einem Rechtsstreit, der die Zurücknahme       den Personen unentbehrlich ist und wenn nicht eine\noder Herausgabe von Möbeln oder Einrichtungs-              ausreichende anderweitige Unterbringung des Schuld-\ngegenständen betrifft, finden die §§ 7 1 12, § 13         ners und der zu seinem Hausstand gehörenden Per-\nAbs. 4 und § 15 entsprechende Anwendung.\"                  sonen gesichert ist. Die einstweilige Einstellung ist\njedoch zu versagen, wenn sie für den Gläubiger eine\nunzumutbare Härte darstellen würde.\n§ 29\nWiedereinführung der Eigenbedarfsklage in Hessen                 (5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 1,\n3, wenn nach Schluß der letzten mündlichen Verhand-\n(1) Im Lande Hessen tritt § 4 des Mieterschutzge-        lung Umstände eintreten, die eine Aufhebung des\nsetzes, soweit er sich auf Wohnraum bezieht, wieder          Mietverhältnisses nach den §§ 2 bis 3 a des Mieter-\nin Kraft.                                                    schutzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der\nLänder rechtfertigen würden.\n(2) § 7 Abs. 2 der Hessischen Verordnung über die .\neinstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom                 (6) Gegen die Entscheidung des Vollstreckungs-\n23. November 1946 (Hessisches Gesetz- und Verord-            gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor\nnungsblatt S. 222) wird aufgehoben.                          der Entscheidung ist der Gegner zu hören.","104                                 Bundesgesetzblatt1 Jahrgang 1953, Teil l\n§ 31                                                   § 33\nVollstreckungsschutz bei Zahlungsverzug.                    Verhältnis der Wohnungsbehörden\n(1) Ist ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs\nzu den ordentlichen Gerichten\naufgehoben, so darf dem Schuldner eine Räumungs-            (1) Maßnahmen der Wohnungsbehörden, die dem\nfrist oder Vollstreckungsschutz nur bis zum Ablauf       Sinne eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreck-\nvon zwei Vv ochen seit der Rechtskraft des Urteils oder  baren gerichtlichen Urteils zuwiderlaufen, sind nicht\nseit der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Ver-      zulässig.\ngleichs gewährt werden.\n(2) Wird ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs\n(2) Dber den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt\n(§ 4' des Mieterschutzgesetzes) aufgehoben, und\nhinaus kann eine Räumungsfrist oder Vollstreckungs-\nlieg·en die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 2 des\nschutz gewährt werden, wenn die Zahlung der seit\nMieterschutzgesetzes vor, so ist hiernach frei werden-\nder Aufhebung geschuldeten Nutzungsentschädigung\nder Wohnraum dem durch das Urteil begünstigten\ngewährleistet ist, insbesondere wenn die Fürsorge-\nVerfügungsberechtigten zuzuteilen; frei gewotde-\nbehörde sich insoweit zur Befriedigung des Gläubie\nnP.r Wohnraum gilt zugunsten des Verfügungs-\ngers bereit erklärt hat. Eine Räumungsfrist oder Voll-\nberechtigten nicht als überschüssig. Würde der Ver-\nstreckungsschutz soll jedoch nicht gewährt werden,\nfügungsberechtigte durch die Zuteilung mehrere\nwenn Umstände vorliegen und im Aufhebungsver-\nWohnungen erhalten, so ist nach § 11 zu verfahren.\nfahren geltend gemacht worden sind, die eine Auf-\nhebung des Mietverhältnisses nach § 2 des Mieter-\nsdmtzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der          (3) Absatz 2 gilt im Falle des § 23 c Abs. 2 des\nLänder gerechtfertigt hätten, oder wenn Umstände,        Mieterschutzgesetzes entsprechend.\ndie eine solche Aufhebung rechtfertigen würden,\nnach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung\neingetreten sind.\n§ 34\n(3) Geht dem Vollstreckungsgericht eine Erklärung\nder für die Unterbringung von Obdachlosen zustän-                            Strafvorschrift\ndigen Behörde zu, daß sie die bisherigen Räume oder         Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit\neinen Teil von ihnen für die vorläufige Unterbrin-       Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Wohnraum\ngung des Schuldners auf ihre Kosten in Anspruch          oder sonstige der Wohnraumbewirtschaftung unter-\nnehme, so darf insoweit die Räumung nicht aus-           liegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2) ohne Genehmi-\ngeführt werden. Das Vollstreckungsgericht hat die        gung der Wohnungsbehörde derart verändert, daß\nin Satz 1 bezeichnete Erklärung dem Gläubiger zu-        ihre bisherige Brauchbarkeit für Wohnzwecke er-\nzustellen und dem Schuldner mitzuteilen. Mit der         heblich beeinträchtigt wird.\nZustellung an den Gläubiger, frühestens jedoch mit\ndem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt\ndie Vollstreckung hinsichtlich der in Anspruch ge-\nnommenen Räume als erfolgt. Unter den in Absatz 2                                 § 35\nSatz 2 bestimmten Voraussetzungen hat das Voll-\nstreckungsgericht ohne· Rücksicht auf den Zugang                          Ordnungswidrigkeiten\nder in Satz 1 bezeichneten Erklärung auf Antrag des         (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer\nGläubigers die Räumung durch Beschluß für zulässig\nzu erklären, wenn ihre Unterlassung für den Gläubi-             a) entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmi-\nger eine unzumutbare Härte darstellen würde; bis                   gung der Wohnungsbehörde in Benutzung\nzur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag                   nimmt oder zur Benutzung überläßt,\ndes Gläubigers unterbleibt die in Satz 2 vorgesehene\nZustellung an den Gläubiger.                                    b) entgegen § 21 Wohnraum ohne Genehmi-\ngung der Wohnungsbehörde für andere als\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn               Wohnzwecke verwendet oder überläßt,\nein Mieter auf Grund einer Kündigung wegen\nZahlungsverzugs zur Räumung von Wohnraum ver-                   c) als Verfügungsberechtigter·, Rauminhaber\nurteilt ist oder sich aus diesem Grunde in einem ge-               oder Beauftragter den ihm nach § 7 Abs. 2,\nrichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum                     3 obliegenden Pflichten zuwiderhandelt.\nverpflichtet hat.\nWird im Falle des § 21 letzter Satz eine Genehmi-\n(5) § 30 Abs. 6 ist anzuwenden.                       gung zurZweckentfremdung erforderlich, weil Räume\nüberschüssig geworden sind, so liegt eine Ordnungs-\nwidrigkeit nach Buchstabe b erst von dem Zeitpunkt\n§ 32                          an vor, in welchem die Genehmigung endgültig ab-\ngelehnt ist.\nWohnungsbehördliche Bescheinigung\nSoweit in den Fällen der §§ 4 a, 23 c des Mieter-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nschutzgesetzes Wohnraum nach Antrag des obsiegen-        buße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1\nden Klägers zuzuteilen ist, hat die Wohnungsbehörde      Buchstabe c beträgt die Geldbuße höchstens · ein-\ndem Kläger die künftige Zuteilung zu bescheinigen.       hundertfünfzig Deutsche Mark.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953                            105\nVII. ABSCHNITT                                                § 37\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nScblußvorschriften                    und des § 14 des Gesetzes über die Stellung des\nLandes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\n§ 36                          Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin mit folgenden\n(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner     Abweichungen:\nVerkündung in Kraft.\na) In § 3 Buchstabe b tritt an Stelle des 21. Juni\n(2) Die auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 18         1948 der 25. Juni 1948;\n(Wohnungsgesetz) vom 8. März 1946 ergangenen Vor-       b} § 3 Buchstabe c gilt nicht, solange in Berlin eine\nschriften bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft,         dem Geschäftsraummietengesetz entspredlende\nsoweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie           Regelung fehlt;\nerlöschen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten    c) in § 11 Abs. 2 tritt an Stelle des 21. Juni 1948\ndieses Gesetzes.                                            der 25. Juni 1948.\n•Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}