{"id":"bgbl1-1953-13-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":13,"date":"1953-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/13#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_13.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung","law_date":"1953-03-28T00:00:00Z","page":92,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["92                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung\nzur DurchHih.rnng der Bundesdisziplinarordnung.\nVom 28. März 1953.\nAu! Crund des§ 120 der Dundesdisziplinarordnung       erreicht hat, in die er vor seiner Verurteilung zuletzt\nin der Fussung der Anlc1~;e zu ckm Gesetz zur Ande-      aufgerückt war oder, ohne die in § 4 Abs. 1 Satz 2\nrung und Erglinzung des Dienststrafrechts vom 28. No-    und 3 des Besoldungsgesetzes bezeichnete Rechts-\nvember 1952 (1-3undcsge:,;etzbl. I S. 761) wird verord-  folge, aufgerückt wäre.\nnet:\nZu§ 1                                                    Zu § '1 c\nDie für Ehrenbec1mlc (§ 149 DBG).. geltenden beson-      1. Durch die im Urteil ausgesprochene Versetzung\nderen Vorschriften über die Verhängung von Bußen         in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-\nund ü bcr das Ausscheiden bleiben unberührt. Für         grundgehalt wird das bisherige Beamtenverhältnis\nPersoneu, die, ohne in clc.1s Beamtenverhältnis beru-    nicht beendet und ein neues nicht begründet. Der\nfen wordPn zu sein, ehrenamtlich tätig sind, gilt das    Beamte erhält die Dienstbezüge des neuen Amtes und\nGesetz nicht.                                            führt die damit verbundene Amtsbezeichnung. Ist\ndas im Urteil bezeichnete neue Amt in mehreren Be-\nZu§ 6                           soldungsgruppen aufgeführt, so hat das Urteil auch\ndie Besoldungsgruppe zu bestimmen.\n1. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind:\ndas Grundgehalt - bei c:rnßerplanmäßigen Beamten            2. Ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellen-\ndie Diüten - oder die entsprechenden Bezüge, ruhe-       zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts.\ngehc1ltfähige Zulagen und Zuschläge, ruhegehalt-         Das Bundesdisziplinargericht kann im Urteil bestim-\nfähige Gebühren oder Gebührenanteile, der örtliche       men, daß der Beamte nicht in eine Planstelle einge-\nSonderzuschlag, der Wohnungsgeldzuschuß oder die         wiesen werden darf, mit der ruhegehaltfähige und\nentsprechenden Bezüge, bei Wartestandsbeamten das        unwiderrufliche SteHenzulagen verbunden sind.- Für\nWartegeld.                                               die Einweisung in die Planstelle der neuen Besol-\ndungsgruppe gelten die §§ 7 und 11 der Durchfüh-\n2. Satz 3 gilt nur für Beamte, die ausschließlich\nrungsbestimmungen zur Anordnung des Bundesprä-\nGebühren beziehen. Bei diesen Beamten soll die\nsidenten über die Ernennung und Entlassung der\nGeldbuße die monatlichen Gesamtbezüge, die der\nBundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950\nBeamte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor\n(Bundesgesetzbl. S. 209) entsprechend.\nVerhängung der Geldbuße oder, wenn sie durch Ur-\nteil verhäng,t wird, vor Einleitung des förmlichen Dis-     3. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen\nziplinarverfahrens bezogen hat, nicht übersteigen.       Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäf-\ntigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit\ndem bisherigen Amt übertragen waren, oder die er\nZu §7                           auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines\n1. Nummer 1 zu § 6 gilt auch hier. Die Gehalts-       Dienstvorgesetzten übernommen hatte.\nkürzung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Be-\n4. Dem Beamten darf nur ausnahmsweise bei be-\nstrafte bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.\nsonderer Bewährung und frühestens nach 7 Jahren\n2. Bei Wartestands- und Ruhestandsbeamten be-          seit der Rechtskraft des Urteils ein Amt übertragen\nträgt die bruchteilmäßigc~ Verminderung höchstens         werden, das einer höheren Besoldungsgruppe an-\nein Fünftel des Wartegeldes oder Ruhegehalts.             gehört als das neue Amt.\nZu§ 7a\nZu§ 8\n1. Durch die Versagung des Aufsteigens im Gehalt\n1. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind\nverliert der Beamte den ihm nach§ 4 des Besoldungs-\nalle dem Beamten auf Grund seines Amtes zustehen-\ngesetzes zustehenden Anspruch auf die Gewährung\nden Bezüge.\nder weiteren Dienstalterszulagen seiner Besoldungs-\ngruppe für die im Urteil bestimmte Dauer; er erhält         2. Ein mit Entfernung aus dem Dienst Bestrafter\nfür diese Zeit die Dienstbezüge nach der von ihm          soll im Bundesdienst auch nicht als Angestellter oder\nzuletzt erreichten Dienstaltersstufe. Nach Ablauf         Arbeiter verwendet werden.\ndieser Zeit steigt der Beamte in die nächsthöhere und\nin die) weiteren Dienstaltersstufen nach den Vor-\nschriften des Besoldungsgesetzes auf.                                             Zu§ 10\nLiegen der Verurteilung mehrere Pflichtverletzun-\nZu § 7b                           gen zu Grunde und ist eine dieser Pflichtverletzun-\ngen ein Dienstvergehen oder eine Handlung nach\n1. Nummer 1 zu § 6 gilt auch hier.\nAbsc1tz 1, so hat das Bundesdisziplinargericht in den\n2. Ein Beamter, der mit Einstufung in eine niedri-     Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen, ob die\ngere Diensldt('rs~;lufe bestraft ist, darf solange nicht  Pfüchtverietzung nach Absatz 1 für sich allein die\nbefördert werden, bis er die Dienstaltersstufe wieder     Höchststrafe gerechtfertigt hätte.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953                          93\nZu § 16                           3. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter (z.B.\n1. Als„ Verwaltun~;slwhörden\" gelten auch die Be-   Hauptamt und Nebenamt, Ehrenamt neben dem Be-\nhörden der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen     rufsamt), so kann der für jedes Amt zuständige\ndes öffentlichen Rechts oder deren Verwaltungsstel-    Dienstvorgesetzte Disziplinarstrafen im Rahmen\nlen (vgl. § 112 Abs. 3 BDO und§ 151 Abs. 6 DBG).       seiner Befugnisse verhängen, Geldbußen jedoch nur\nnach Maßgabe der Dienstbezüge aus diesem Amt. Der\n2. Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte       bestrafende Dienstvorgesetzte hat dem anderen\nseiner Behörde oder einer ihm nachgeordneten oder      Dienstvorgesetzten die Bestrafung .mitzuteilen.\nseiner Aufsicht unterstelwnden Behörde mit der (un-\neidlichen) Vernehmung zu beauftragen, bleibt unbe-        4. Bei Abordnung oder Beurlaubung eines Beam-\nrührt.                                                 ten zu einer anderen Behörde geht - anders als\nnach § 29 Abs. 2 Satz 2 - die Disziplinargewalt des\nZu§ 19                         § 24 für die während der Abordnung oder Beurlau-\nbung begangenen Dienstvergehen auf den neuen\n1. Für die Zustellung von Ladungen gilt folgendes:\nDienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre\na) Stets zuzustellen sind                       Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überläßt.\ndie Ladungen des Bundesdisziplinaranwalts,\nder Einleitungsbehörde, des Beschuldigten\nund seines Verteidigers (vgl. DV zu § 30 e)                         Zu § 28\nzur Hauptverhandlung (§ 58 Abs. 3 und § 59      Der Antrag des Beamten nach Absatz 2 ist der\nAbs. 2);                                     Einleitungsbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.\ndie Ladungen der Zeugen und Sachverstän-\ndigen im Verfahren vor der Bundesdiszipli-\nZu § 29\nnarkammer (§ 58 Abs. 1 Satz 2 und § 61\nAbs. 3) und dem Bundesdisziplinarhof (§ 75)     1. Als für die Dienstaufsicht zuständig im Sinne\nsowie im Wiederaufnahmeverfahren (§ 90       des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a gilt die oberste\nAbs. 2 und § 91 Abs. 2) und zwar unter Hin-  Bundesbehörde, die auf Grund der Anordnung des\nweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus-    Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-\nbleibens (vgl. §§ 48, 72 StPO); die Anord-   lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter und\nnung des persönlichen Erscheinens des Be-    der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen für\nschuldigten nach § 59 Abs. 1 Satz 3.         die Vorlage der Ernennungsvorschläge an den Bun-\ndespräsidenten zuständig ist.\nb) Von einer förmlichen Zustellung kann bei\nder Ladung der Zeugen und Sachverständi-        2. Einleitungsbehörden im Sinne des Absatzes 1\ngen in der Untersuchung (§ 46), des Beschul- Satz 1 Buchstabe b sind die nach den in Nummer 1\ndigten und seinPs Verteidigers (vgl. DV zu   genannten Vorschriften für die Ernennung zuständi-\n§ 30 e) nach §§ 47 und 49 und des Bundes-    gen Behörden oder, soweit sie die Ausübung des Er-\ndisziplinaranwalts nach §§ 47 und 50 abge-   nennungsrechts auf andere Behörden weiterübertra-\nsehen werden, wenn anderweitig Gewähr        gen haben, diese Behörden.\ngeboten ist, daß die Ladung den Empfänger\nerreicht. Dies gilt insbesondere für Ladun-     3. Die Befugnis der Einleitungsbehörde im Sinne\ngen zu einz2lJ1en Terminen im Lauf einer     des Absatzes 1 Satz 2 umfaßt sämtliche der Einlei-\nsich über mehrere Tage erstreckenden Be-     tungsbehörde nach dem Gesetz zustehenden Anord-\nweiserhehunn,                                nungen. Die oberste Bundesbehörde kann sich jedoch\ndie Bestellung des Untersuchungsführers(§ 44 Abs. 2)\nc) Ladungen, die nicht förmlich zugestellt      für bestimmte, ihrer Aufsicht unterstehende Gruppen\nwerden, sind mündlich unter Aufnahme         von Beamten allgemein vorbehalten.\neines Aktenvermerks oder schriftlich zu\nübermitteln.                                    4. Wird die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu-\nständigen Behörde als Ernennungs- oder Dienstauf-\n2. ,,Behörde\" im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4       sichtsbehörde durch Gesetz, Verordnung oder Anord-\nsind auch der Bundesdisziplinaranwalt und seine Be-    nung des Bundespräsidenten geändert, so ändert sich\nauftragten.                                            :mch ihre Zuständigkeit als Einleitungsbehörde.\nZu § 24\nZu § 30b\n1. Wer oberste Dienstbehörde im Sinne dieses\nGesetzes ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 DBG und aus      1. Zuständige oberste Bundesbehörde ist die unter\nanderen hierfür eine Sonderregelung treffenden Ge-     Nummer 1 zu § 29 bezeichnete Behörde.\nsetzen (z.B. § 20 Bundesbahngesetz), sowie aus den        2. Ein Beauftragter nach Absatz 2 kann zugleich\ndazu erlassenen Durchführungsvorschriften.             für die Geschäftsbereiche mehrerer Einleitungsbehör-\nden bestellt werden.\n2. Die oberste Dienstbehörde kann in Zweifels-\nfällen mit Zustimmung des Bundesministers des\nZu § 30 e\nInnern bestimmen, welche Dienststellen nicht als der\nobersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete          Soweit der Beschuldigte sich des Beistandes eines\nDienstvorgesetzte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2     Verteidigers bedienen kann, ist dieser zur Teilnahme\nanzusehen sind.                                        am Verfahren und zur Akteneinsi~ht in demselben","94                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nUmfange berechtigt wie der Beschuldigte. Neben dem        und Ortsbezeichnung)\". Die Uberschrift der Urteile\nBeschuldigten ist ein nach § 48 Abs. 1 Satz 3 und 4       lautet: ,,Im Namen des Volkes\". Die Ausfertigungen\nbestellter Verteidiger stets, ein gewählter Verteidi-     und Auszüge der Urteile und Beschlüsse erteilt die\nger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht an-          Geschäftsstelle der Bundesdisziplinarkammer unter\ngezeigt worden ist; § 53 Abs. 3 gilt entsprechend.        Beidrückung des Dienstsiegels (Nummer 4) mit dem\nVermerk:\nZu § 35                                        „Ausgefertigt\nWartestandsbcamte können nicht Beisitzer der                         Ort, Datum\nBundesdisziplinarkammer sein (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3).\nGeschäftsstelle\nUnterschrift\".\nZu § 36\nDer Vorsitzende und die beiden dem Lebensalter                                Zu § 40\nnach ältesten Beisitzer der Bundesdisziplinarkammer,\ndarunter ein rechtskundiger Beisitzer, bestimmen aus        Als Ausscheiden aus dem Hauptamt im Sinne des\nder vom Bundesminister des Innern mitgeteilten Bei-      Absatzes 1 Nummer 4 gilt es, wenn der Beamte, auch\nsitzerliste vor Beginn jedes Kalenderjahres für seine    ohne den unmittelbaren Dienstherrn zu wechseln, in\nDauer durch Beschluß die Reihenfolge, in der die         eine höhere Laufbahn oder in einen anderen Ver-\nrechtskundigen und anderen Beisitzer zur Teilnahm~       waltungszweig (vgl. zu § 36) versetzt wird, da-\nan den Sitzungen berufen werden. Beisitzer, die          gegen nicht, wenn er innerhalb des Bezirks der Bun-\nwährend der Amtszeit neu bestellt werden (§ 36           desdisziplinarkammer an eine andere Behörde des-\nAbs. 2), treten für das laufende Kalenderjahr an den     selben Verwaltungszweiges versetzt oder in dersel-\nSchluß der Reihenfolge. Bei der Heranziehung der         ben Laufbahn befördert wird.\nBeisitzer zu den einzelnen Sitzungen ist von der fest-\ngestellten Reihenfolge auszugehen, mit der Maß-\ngabe, daß einer der Beisitzer der Laufbahn und mög-                              Zu § 51\nlichst dem Verwaltungszweig des Beschuldigten an-           1. Akten im Sinne dieser Vorschrift sind die ge-\ngehören soll (§ 37 zweiter Halbsatz). Hierbei gelten,    samten in den Vorermittlungen und in der Untersu-\nsoweit für einzelne Beamtengruppen nichts anderes        chung entstandenen oder für ihren Zweck herbeige-\nbestimmt ist, als „Laufbahn\" die Laufbahngruppen         zogenen Unterlagen und Beiakten (z.B. Personal-\ndes höheren, des gehobenen, des mittleren und des        akten, Strafakten usw.).\neinfachen Dienstes, als „Verwaltungszweig\" die\neinzelnen obersten Bundesbehörden einschließlich           2. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf\nder ihnen unterstehenden Verwaltungen.                    die gesamten Akten mit Ausnahme der für den inner-\ndienstlichen Gebrauch bestimmten Handakten der\nStaatsanwaltschaft, des Bundesdisziplinaranwalts\nZu § 37                         und seiner Beauftragten sowie solcher Akten oder\n1. Der Vorsitzende trifft alle der Vorbereitung      Aktenbestandteile, in welche die Einsicht gesetzlich\nund Leitung des Verfahrens dienenden Anordnungen         untersagt oder durch Anordnung der die Akten füh-\nund Maßnahmen, für die eine Entscheidung des Ge-         renden oder verwahrenden Behörde in zulässiger\nrichts nicht vorgesehen ist. Er bestimmt die regel-      Weise beschränkt worden ist.\nmäßigen Sitzungstage und verteilt die Geschäfte. Als\n3. Akten, die der Beschuldigte nicht einsehen darf,\nBerichterstatter (§ 61 Abs. 1) sind in erster Linie die\nkönnen in der Anschuldigungsschrift nicht verwertet\nrechtskundigen Beisitzer heranziehen.\n(§ 53) und nicht zum Gegenstand der Hauptverhand-\n2. Bei Vertagung der Hauptverhandlung oder Zu-        lung gemacht werden (§ 62).\nrückverweisung der Sache (§ 73 Abs. 1 Nr. 3) soll die\nBundesdisziplinarkammer in der gleichen Besetzung                                Zu § 53\ne:atscheiden wie in der ersten Verhandlung.\n1. Hat die Einleitungsbehörde nach § 44 Abs. 1\n3. Die Beisitzer der Bundesdisziplinarkammer er-      von der Untersuchung abgesehen, so d9-rfen in der\nhalten für die in Ausübung dieser Tätigkeit unter-       Anschuldigungsschrift Tatsachen zuungunsten des Be-\nnommenen Reisen die Reisekostenvergütungen, die          schuldigten nur insoweit verwertet werden, als ihm\nihnen nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung          in den Vorermittlungen Gelegenheit gegeben worden\nd2r Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I     ist, sich zu äußern.\nS. 1067) in der für Bundesbeamte jeweils geltenden\n2. Ubersendet die Einleitungsbehörde dem Bun-\nFassung zustehen.\ndesdisziplinaranwalt die Akten zur Fertigung der\n4.  Die Bundesdisziplinarkammern führen als           Anschuldigungsschrift, so teilt sie gleichzeitig auf\nDienstsiegel das kleine Bundessiegel nach dem Erlaß      besonderem Blatt mit:\nüber die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (Bundes-              a) das Besoldungsdienstalter und die Besol-\ngesetzbl. S. 26) mit der Umschrift „Bundesdisziplinar-              dungsgruppe, nach der sich die Dienstbezüge\nkammer X (Nummer und Ortsbezeichnung)\".                             des Beschuldigten bemessen;\n5. Die Entscheidungen, Ersuchen usw. der Bundes-             b) die derzeitige Dienstalterstufe, den Zeit-\ndisziplinarkammern ergehen unter der Behördenbe-                   punkt, zu dem der Beschuldigte in die nächst-\nzoichnung „Bundesdisziplinarkammer X (Nummer                        höhere Dienstaltersstufe aufrücken würde","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953                           95\noder ohne die im § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des                        Zu § 97a\nBesoldungsgesetzes bezeichnete Rechtsfolge       1. Die entstandenen Kosten sind, gegebenenfalls\naufgerückt wäre;\nmit Abschriften der Berechnung, in den Vorermitt-\nc) eine Berechnung der vollen und der aus-      lungs- und Untersuchungsakten zu vermerken.\nzuzahlenden (Brutto- und Netto-} Dienst-\n2. Die Verwaltungskosten der Bundesdisziplinar-\nund Versorgungsbezüge des Beschuldigten\ngerichte, insbesondere Reisekosten und Tagegelder\n(Wartegeld, Ruhegehalt und Unterhaltsbei-\nder Mitglieder, und die durch die Teilnahme des\nträge, auch die auf Grund eines früheren\nBundesdisziplinaranwalts oder seines Beauftragten\nBeamtenverhältnisses gezahlten) für den\noder eines bevollmächtigten Beamten der Einlei-\nMonat, in dem die Mitteilung erfolgt; dabei\ntungsbehörde (§ 61 Abs. 4) an der Hauptverhandlung\nsind .der W ohnungsgeldzuschuß, die Kinder-\nentstehenden Kosten gehören nicht zu den Kosten\ngeldzuschläge sowie Stellen- und andere\ndes Disziplinarverfahrens im Sinne der Vorschriften\nZulagen und Zuschläge gesondert aufzu-\ndes Abschnitts V.\nführen; eine nach § 79 angeordnete Einbe-\nhaltung von Dienstbezügen bleibt außer Be-                          Zu § 100\ntracht;\n1. Dem Beschuldigten können nur tatsächlich ent-\nd) eine Berechnung des vollen und des auszu-    standene Auslagen erstattet werden, nicht Verdienst-\nzahlenden Ruhegehalts (§ 127 DBG), das der   ausfälle und dergleichen. Zu den notwendigen Aus-\nBeschuldigte erhalten würde, wenn er mit     lagen gehören auch Reisekosten des Beschuldigten\nAblauf des Vierteljahres, in dem die Mit-    und von ihm gezahlte Zeugengebühren.\nteilung erfolgt, in den Ruhestand treten\nwürde.                                          2. Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet nur\nüber die im ersten Rechtszug entstandenen Auslagen;\nZu § 57\nüber die im zweiten Rechtszug entstandenen Aus-\n1. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf  lagen entscheidet der Bundesdisziplinarhof.\nalle der Bundesdisziplinarkammer vorgelegten, das\n3. Al.s Kosten der Verteidigung sind nur die dem\nVerfahren betreffenden Akten mit Ausnahme der\nVerteidiger nach der Gebührenordnung für Rechtsan-\nfür den innerdienstlichen Gebrauch bestimmten Ge-\nwälte zustehenden Sätze anzusehen; ein darüber hin-\nrichtsakten (insbesondere Entwürfe zu Urteilen, Be-\naus vereinbartes Entgelt wird nicht erstattet.\nschlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitung der\nEntscheidungen angefertigten Arbeiten sowie Schrift-\nstücke, welche Abstimmungen betreffen).                                      Zu § 102\n2. Abschriften aus den Akten können auf Kosten         1. Wird auf Entfernung aus dem Dienst oder Ab-\ndes Beschuldigten auch von der Geschäftsstelle der    erkennung des Ruhegehalts erkannt, so treten die in\nBundesdisziplinarkammer angefertigt werden, wenn      den §§ 8 und 9 Abs. 2 bezeichneten Rechtsfolgen mit\nder Geschäftsbetrieb dies gestattet.                   der Rechtskraft des Urteils ein. Die Zahlung der\nDienst- und Versorgungsbezüge ist jedoch erst mit\nZu § 64                       dem Ende des Monats einzustellen, in dem das auf\nEntfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des\nDie Urteilsgründe sollen sich über alle Umstände   Ruhegehalts lautende Urteil rechtskräftig wird; Be-\naussprechen, die für eine Entscheidung über den       züge, die für den folgenden Monat bereits gezahlt\nUnterhaltsbeitrag erheblich sein können (vgl. § 96).  sind, sind wieder einzuziehen oder auf einen etwai-\ngen Unterhaltsbeitrag (vgl. § 64 Abs. 3) anzurechnen.\nZu § 79                           2. Die Versetzung in ein Amt derselben Lauf-\n1. Als Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift     bahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der\nsind die zu § 6 unter Nummer 1 genannten Bezüge       Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Beamte erhält\naus allen .Ämtern anzusehen, auf die sich die Einbe-   die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe, die\nhaltung nach § 80 Abs. 2 erstreckt.                    dem neuen Amt entspricht, und nach der im Urteil\nbestimmten Dienstaltersstufe. Er bleibt in dieser\n2. Für die Einbehaltung eines Teils des Warte-     Dienstaltersstufe zwei Jahre von der Rechtskraft des\ngeldes oder Ruhegehalts gilt Nummer 1 sinngemäß.      Urteils ab gerechnet; nach Ablauf dieser Zeit steigt\ner in die nächtshöhere und die weiteren Dienstalters-\nZu § 80a                        stufen nach den Bestimmungen des Besoldungsge-\nsetzes auf. Das Besoldungsdienstalter des Beamten\nDie Einbehaltung beginnt bei der nächsten Zahlung\nist dementsprechend neu festzusetzen. Der Woh-\nder Dienst- oder Versorgungsbezüge nach dem Zeit-\nnungsgeldzuschuß sowie Stellen- und andere Zulagen\npunkt, in dem die Anordnung dem Beschuldigten\nwerden nach dem neuen Grundgehaltssatz gewährt.\nzugestellt worden ist. Im Fall des § 106 wird die An-\nBei einer späteren Beförderung in eine Besoldungs-\nordnung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der\ngruppe, der der Beamte vor seiner Verurteilung an-\nBeamte nach Feststellung des Dienstvorgesetzten\ngehört hat, ist das Besoldungsdienstalter in der\nseine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er\nneuen Besoldungsgruppe nach § 7 Abs. 1 bis 5 des\nhieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung\nBesoldungsgesetzes festzusetzen.\ngehindert worden wäre; für die tageweise Berech-\nnung der Bezüge gilt Nr. 91 der Besoldungsvorschrif-     3. Für die Einstufung in eine niedrigere Dienst-\nten.                                                  altersstufe gilt Nummer 2 sinngemäß.","96                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n4. Bc:i Vcrst10ung des Aufsteigens im Gehalt wird                                                   Zu § 103\ndas bisherige Besoldun9sdienstalter des Beamten zu                            1. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des\ndem im Absc1tz 3 bestimmten Zeitpunkt um zwei                              Disziplinarverfahrens können von einem nach § 64\nJc1hre und nach Ablauf von je zwei Jahren um je\nbewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.\nzwei wcütcre Jahre solange gekürzt, bis die Dauer\nder Kürzung dem Strafmaß entspricht. Lautet das                               2. Im übrigen werden Geldbeträge, soweit nicht\nStrafmaß auf eine ungernde Anzahl von Jahren, so                           nach § 97 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3, § 102\nwird das BesolJungsclienstalter des Beamten zuletzt                        Abs. 6 oder§ 82 Abs. 2 Satz 2 verfahren werden kann,\num ein Jahr gekürzt. Ist die Versagung des Aufstei-                        im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.\ngens im Gehc1lt neben der Einstufung in eine niedri-\ngere Dienstaltersstufe verhängt worden, so wird das\nZu § 108\nBesoldungsdienstalter zunächts nach Nummer 3 fest-\ngesetzt und sodann nach Satz 1 und 2 dieser Nummer                            Richterliche Beamte sind die Richter und diejeni-\ngekürzt.                                                                   gen Beamten, die in ihrem Hauptamt eine Tätigkeit\nausüben, für die gesetzlich die Unabhängigkeit ge-\n5. Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung (Kür-                        währleistet ist.\nzung des Ruhegehalts) ist in der Regel bei der auf den\nEintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Zah-                                                     Zu § 112\nlung der Dienst- und Versorgungsbezüge zu be-                                 Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister\nginnen.                                                                    kann seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde\n6. Die Vollstreckung der Geldbuße (Absatz 5                             auch auf die oberste Dienstbehörde einer seiner Auf-\nSatz 1) wird nicht dadurch gehindert, daß der Be-                          sicht unterstehenden Körperschaft übertragen.\ns~rafte nach ihrer Verhängung in den Ruhestand tritt.\nEndet das Beamtenverhältnis auf andere Weise (vgl.                                                      Zu § 120\n§ 50 DBG), so ist die Geldbuße nicht zu vollstrecken.\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.\n7. Bei Beamten, die Gebühren beziehen (Absatz 5                         Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nSatz 2), wird die Kürzung nach einem monatlichen                           tritt die Verordnung zur Durchführung der Reichs-\nPauschalbetrag berechnet, der sich aus dem Durch-                          dienststrafordnung vom 29. Juni 1937 (Reichs-\nschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige                             gesetzbl.l S. 690) in der Fassung der Bekanntmachung\nsonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor                        vom 28. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 733) und\nEinleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens er-                        der Änderungsverordnung vom 14. Februar 1952\ngibt. Für die I3eitreibung gilt§ 103.                                      (Bundesgesetzbl. r S. 120) außer Kraft.\nBonn, den 28. März 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nBleek\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesqcsetzblatl erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er B c zu q uur durch die Post. ß e zu q s preis: viertcljiihrlich f:ir Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z c Ist ü c k c je anqclaniicne 74 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Vers,mdgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorcinsend unq des erlorderlichcn Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}