{"id":"bgbl1-1953-13-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":13,"date":"1953-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts","law_date":"1953-03-27T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["81\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                             Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1953                                                                                                               Nr. 13\nTag                                                                               Inhalt:.                                                                                        Seite\n27. 3. 53   Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               81\n28. 3. 53   Gesetz zur Verlängerung der Geltungsd'auer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             88\n28. 3. 53   Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         89\n27. 3. 53   Zweite Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die vorläufige Unterbringung von\nFlüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von\nBerlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   90\n27. 3. 53   Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 91\n28. 3. 53   Verordnung zur Durchführung der Bundesdisliplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         92\nDrittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts.\nVom 27. März 1953.\nDer Bundestag hat das folgende                                    Gesetz be-                             Ausführungsbestimmungen die Anrechnung bis\nschlossen:                                                                                                 auf das Besoldungsdienstalter der Anstellungs-\nKapitel I                                                                        gruppe ausdehnen.\n· Änderung des Besoldungsgesetzes                                                                     (3) An Stelle der unmittelbaren Anrechnung\nvon Vordienstzeiten nach Absatz 1 Satz 2 auf\n§ 1\ndas Besoldungsdienstalter kann nach § 17 ver-\nDas Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927                                                                fahren werden, wenn die Anwendung dieser\n(Reichsgesetzbl. I S. 349) in der nach § 2 Buchstabe b                                                     Vorschrift günstiger wirkt.\"\ndes Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden                                                      2. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nPersonen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207)                                                               ,, (4) Verheiratete Beamte, deren Ehegatte Be-\nund dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Er-                                                                amter, Versorgungsberechtigter oder Angestell-\ngänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952                                                            ter im öffentlichen Dienst ist und denen kein\n(Bundesgesetzbl. I S. 582) für den Bund geltenden                                                           Kinderzuschlag zusteht, erhalten den Woh-\nFassung wird wie folgt geändert:                                                                           nungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarif-\nklasse. Sofern Kinderzuschlag zusteht, erhält\n1. § 6 erhält folgende Fassung:\nnur einer der Ehegatten den vollen Wohnungs-\n,,(1) Die im Verhältnis eines Beamten des                                                          geldzuschuß, und zwar derjenige, dem der\nReichs, des Bundes, eines Landes, einer Gemein-                                                      Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse\nde oder einer sonstigen Körperschaft des öff ent-                                                     zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehe-\nlichen Rechts verbrachte Zeit kann bei der Wieder-                                                    gatte.\"\nanstellung eines früheren Beamten oder bei der\nUbernahme eines Beamten in den Bundesdienst                                                     3. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nmit Zustimmung der obersten Bundesbehörde                                                                  ,, (1) Ledige Beamte bis zum vollendeten vierzig-\nauf das Besoldungsdienstalter angerechnet wer-                                                         sten Lebensjahr erhalten an Stelle des Woh-\nden. Eine außerhalb des Beamtenverhältnisses                                                          nungsgeldzuschusses, der sich nach § 9 ergeben\nverbrachte Zeit darf nur zur Hälfte auf das Be-                                                       würde, den der nächstniedrigeren Tarifklasse.\nsoldungsdienstalter angerechnet werden und nur                                                        Ledige Beamten erhalten den vollen Wohnungs-\ninsoweit, als die Zeit nach Vollendung des                                                            geldzuschuß, solange sie im eigenen Hausstand\ndreißigsten Lebensjahres liegt und für die                                                            ihrem unehelichen Kinde Wohnung und Unter-\nspätere Beamtendienstzeit förderlich war. Eine                                                         halt gewähren. Ein Kind gilt auch dann als in\nZeit ist als förderlich zu betrachten, wenn die                                                        den eigenen Hausstand aufgenommen, wenn der\nin ihr ausgeübte Tätigkeit mindestens der eines                                                       Be.amte es auf seine Kosten anderweitig unter-\nBeamten der nächstniedrigeren Laufbahngruppe                                                           bringt, ohne daß der Familienzusammenhang\nentspricht.                                                                                           mit dem Hausstand des Beamten dauernd auf-\n(2) Die Anrechnung erfolgt auf das Besol-                                                          gehoben sein soll.\ndungsdienstalter der Eingangsgruppe der Dienst-                                                             (2) Ledigen Beamten soll der volle Wohnungs-\nlaufbahn. Dabei bildet der Zeitpunkt der Ein-                                                          geldzuschuß gewährt werden, solange sie im\nweisung in die Planstelle den Beginn des                                                               eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sitt-\nBesoldungsdienstalters in der Eingangsgruppe.                                                         licher Verpflichtung Verwandten bis zum vierten\nIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können die                                                        Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade,","82                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAdoptiv- oder Pflegekindern oder Adoptiv- oder                                      I.\nPflegeeltern Wohnung und Unterhalt gewähren. ff                           Besoldungsordnung A\n4. § 10 erhält folgenden Absatz 3:                          1. Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarif-\nklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten\n,, (3) Die einschränkende Bestimmung im Ab-\nfolgende Fassung:\nsatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geistliche.\"                   a) bei den Besoldungsgruppen 1 a, 1 b und 1 c\n5. In § 12 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.                  Wohnungsgeldzuschuß: II\n6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         b) bei den Besoldungsgruppen 2 a, 2 c 1, 2 c 2, 2 d,\n2e, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e\n,, (3) Bis zur Neuaufstellung des Ortsklassen-\nWohnungsgeldzuschuß: III\nverzeichnisses kann der Bundesminister der\nFinanzen mit Zustimmung des Bundesrates in                  c) bei .den Besoldungsgruppen 4 a 1, 4 a 2, 4 b 2,\nbesonders begründeten Ausnahmefällen einzelne                   4c 1, 4c 2, 4d, 4e, 4f, Sa und Sb\nOrte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse                   Wohnungsgeldzuschuß: IV\neinreihen. ff                                               d) bei den Besoldungsgruppen 9 a, 10 a, 10 b und 11\n1. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                             Wohnungsgeldzuschuß: V\n,, ( 1) Die Beamten erhalten für jedes eheliche     2. Die Besoldungsgruppe 8 b wird gestrichen.\nKind bis zum vollendeten vierundzwanzigsten             3. In Besoldungsgruppe 4 c 2 wird hinter „Lehrer an\nLebensjahr einen Kinderzuschlag. Dieser beträgt             ~en Volksschulen, soweit nicht in der Besoldungs-\nfür Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebens-             gruppe\" die Bezeichnung „A 4 b 2\" durch „A 4 a 2ff\njahr monatlich fünfundzwanzig Deutsche Mark,                ersetzt.\nbis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr\nmonatlich dreißig Deutsche Mark und bis zum             4. In Besoldungsgruppe 4 a 1 wird eingefügt:\nvollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr                     ,,Regierungsoberinspektoren und Regierungs-\nmonatlich fünfunddreißig Deutsche Mark. ff                    inspektoren beim Bundesaufsichtsamt für das\nVersicherungs- und Bausparwesen,\".\n8.  § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n5. In Besoldungsgruppe 2 a werden\n,, (4) Die Zeit einer vollen gleichzubewertenden\nTätigkeit im öffentlichen Dienst wird in vollem             a) eingefügt:\nUmfange auf das Diätendienstalter angerechnet.                  „Oberregierungsräte und Regierungsräte als\nSonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit können                   Mitglieder beim Bundesaufsichtsamt für das\nmit Zustimmung der obersten Bundesbehörde                       Versicherungs- und Bausparwesen,\";\nzur Hälfte auf das Diätendienstalter angerechnet            b) ersetzt:\nwerden, soweit sie für die spätere Beamten-                     „Wissenschaftliche Räte und Professoren bei\ntätigkeit förderlich waren. Wird eine praktische                der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte\nBeschäftigung als Vorbedingung für die Dber-                    und beim Robert-Koch-Institut\"\nnahme in das Beamtenverhältnis gefordert, so                    durch\nkann sie in diesem Umfange voll angerechnet                     „Wissenschaftliche Räte und Professoren beim\nwerden, wenn die Hälfte der Gesamtdienstzeit                   Bundesgesundheitsamt\".\ndahinter zurückbleibt. Die . hiernach anzurech-\nnende Zeit ist um die an der vorgeschriebenen           6. In Besoldungsgruppe 1 b wird ersetzt:\nDauer des Vorbereitungsdienstes fehlende Zeit-                  „Abteilungsdirektoren und Professoren bei\nspanne zu verkürzen, soweit ein Vorbereitungs-                  der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte\"\ndienst nicht abgeleistet worden ist. ff                         durch\n9. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Abteilungsdirektoren und Professoren beim\nBundesgesundheitsamt\".\n,, § 9 Abs. 4 und § 10 gelten entsprechend. ff\n7. In Besoldungsgruppe 1 a werden\n10. § 45 erhält folgende Fassung:                                a) eingefügt:\n„Die Ausführungsbestimmungen zu diesem                      ,,Erste Direktoren und Professoren beim Bun-\nGesetz erlassen die Bundesminister der Finanzen                 desgesundheitsamt, , 11\nund des Innern.\"\n„Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für\n11\ndas Versicherungs- und Bausparwesen, ;\n§ 2\nb) ersetzt:\nDie dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927\n(Reichsgesetzbl. I S. 349) als Anlagen beigegebenen                  ,,Direktoren und Professoren beim Robert-\nBesoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter),                       Koch-Institut11 und „Direktor und Professor\nB (feste Gehälter) und H (Hochschullehrer) in der                    bei der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte\"\nnach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vorläufigen                    durch\nRegelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des                    ,,Direktoren und Professoren beim Bundes-\nBundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-                     gesundheitsamt ff\ndesgesetzbl. S. 207) und dem Zweiten Gesetz zur                      und\nAnderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom                  c) gestrichen:\n20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) für den                   ,, Vizepräsident und Professor des Robert-\nBund geltenden Fassung werden wie folgt geändert:                    Koch-Instituts,\".","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953                               83\nII.                           1. In § 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 21 Reichsbahn-\nBesoldungsordnung B                          gesetz\" durch die Worte ,,§ 23 des Bundesbahn-\nII\ngesetzes ersetzt.\n1. Die Angabe über die Zuweisung zu den Tarif-\nklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhält bei         2. § 2 Ziff. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nBesoldungsgruppe 10 folgende Fassung:                      ,, 1. Das Grundgehalt wird den planmäßigen Be-\namten nach den Besoldungspl~i.nen A für auf-\nWohnungsgeldzuschuß: II\nsteigende Gehälter (Anlage 1 a), B für feste\n2. Es werden eingefügt:                                             Gehälter (Anlage 1 b) gewährt.\na) bei Besoldungsgruppe 2:                                    2. Die Grundgehälter werden, soweit nicht feste\n,,Präsident des Bundesverfassungs-                       Gehälter vorgesehen sind, nach Dienstalters-\ngerichtes,\",                                             stufen gereaelt. Sie steigen von zwei zu zwei\nb) bei Besoldungsgruppe 3 a:                                     J ahrcn bis zur Erreichung des Endgrund-\n,, Vizepräsident des Bundesverfassungs-                  gehalts. Die Dienstalterszulagen werden vom\ngerichtes,\",                                             Ersten des Monats an gezahlt, in den der Ein-\ntritt in die neue Dienstaltersstufe fällt.\"\nc) bei Besoldungsgruppe 4:\n,, Bundesrichter beim Bundesverfassungs-      3. § 6 Ziff. 7 erhält folgende Fassung:\ngericht,\",                                         „7. Beim Ubertritt aus einer Besoldungsgruppe in\n„Präsident des Hauptprüfungsamtes für                    eine andere mit niedrigerem Endgrundgehalt\ndie Deutsche Bundesbahn,\",                                setzt der Vorstand der Deutschen Bundesbahn\ndas Besoldungsdienstalter fest.\"\nd) bei Besoldungsgruppe 6:\n„Präsident des Bundesaufsichtsamtes für       4. § 10 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:\ndas Versicherungs- und Bausparwesen,\",             ,,2. Welcher Ortsklasse ein Ort außerhalb Deutsch-\nlands zuzuweisen ist, bestimmt der Bundes-\ne) bei Besoldungsgruppe 7 a:\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit\n,,Präsident der Außenhandelsstelle für Er-               dem Bundesminister der Finanzen.\"\nzeugnisse der Ernährung und Landwirt-\nschaft,\",                                     5. In § 12 Ziff. 5 werden die Worte „Der Reichs-\nverkehrsminister\" durch die Worte „Der Vorstand\nf) bei Besoldungsgruppe 8:\nder Deutschen Bundesbahn\" ersetzt.\n,,Präsident des Deutschen Hydrographi-\nschen Instituts,\".                            6. § 15 erhält folgende Fassung:\n3. Es werden gestrichen:                                           ,,Beamte im Vorbereitungsdienst können Unter-\nhaltszuschüsse in Anlehnung an die für die son-\na) bei Besoldungsgruppe 6:\nstigen Beamten des Bundes geltenden Bestim-\n,,Präsident und Professor des Robert-Koch-        mungen erhalten.\"\nInstituts,\",\n7. § 20 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:\nb) bei Besoldungsgruppe 8:\n,,3. Für die Abrundung der auszuzahlenden Be-\n,,Präsident und Professor der Reichs-                    träge gelten die vom Bundesminister der\nanstalt für Wasser- und Luf tgü te, \".                    Finanzen erlassenen Bestimmungen.     11\nIII.                           8. § 24 erhält folgende Fassung:\nBesoldungsordnung H                               ,,Die Amtsbezeichnungen, die diese Besoldungs-\nordnung für die Beamten der Besoldungsgruppen\nDie Angaben über die Zuweisung zu den Tarif-                 17 a bis 6 vorsieht, können auf Vorschlag des\nklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten bei               Vorstandes der Deutschen Bundesbahn durch den\nden Besoldungsgruppen 1 a und 1 b folgende Fassung:           Bundesminister für Verkehr festgesetzt oder ge-\nWohnungsgeldzuschuß: II                        ändert werden.\"\n9. § 30 erhält folgende Fassung:\nIV.                                     „Der Bundesminister für Verkehr erläßt auf\nAufstellung des Wohnungsgeldzuschusses                   Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundes-\nDie Aufstellung des Wohnungsgeldzuschusses                  bahn und im Einvernehmen mit den Bundes-\n(Anlage 4) zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember              ministern der Finanzen und des Innern die Aus-\n1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) erhält die aus der bei-       führungsbestimmungen zu dieser Besoldungs-\ngefügten Anlage ersichtliche Fassung.                         ordnung (Besoldungsvorschriften). § 22 des Bun-\ndesbahngesetzes bleibt unberührt.\"\nKapitel II\nÄnderung der Besoldungsordnung für die Beamten                                            II.\nder Deutschen Bundesbahn                      In die Besoldungsordnung wird folgende Bestim-\nmung eingefügt:\n§ 3\n,,§ 31\nI.                             Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nDie Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten         im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-\nvom 10. Januar 1928 (Reichsministerialblatt S. 204) in    zen und des Innern die Besoldungsordnung für die\nder zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt ge-         Beamten der Deutschen Bundesbahn und ihre An-\nändert:                                                   lagen den durch das Zweite Gesetz zur Änderung","84                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nund Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August       e) in Besoldungsgruppe 5 wird ersetzt „Ministerial-\n1952 (Bundesg€setzbl. I S. 582) und dieses Gesetz so-        kanzleivorsteher\" durch „Kanzleivorsteher in der\nwie durch künftige Gesetze getroffenen Änderungen            Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn•\ndes Besoldungsgesetzes und seiner Anlagen durch              und „Reichsbahnamtmänner\" durch „Bundesbahn-\nRechtsverordnung anzupassen.\"                                amtmänner (technisch und nichttechnisch)•;\n§ 4                           f) in Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen\nDer der Besoldungsordnung für die Reichsbahn-            ,,Regierungsoberinspektoren (technisch und nicht-\nbeamten als Anlage 1 beigegebene Besoldungsplan                  technisch)\"\nwird wie folgt geändert:\nund. am Ende eingefügt\n. I.                                ,, Vizeseekapitäne\";\nDie Besoldungsgruppen 4 a, 9 a, 14 a, 0 14, 0 15,   g) in Besoldungsgruppe 7 wird gestrichen\n0 16, 0 17 und O 17 a werden gestrichen. Soweit noch        ,,Regierungsinspektoren                  (technisch        und   nidlt-\nBeamte solcher Besoldungsgruppen vorhanden sind,                 technisch)\";\nwerden sie in die der Ordnungszahl ihrer bisherigen\nBesoldungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe        h) in Besoldungsgruppe 7 b wird ersetzt\nübergeführt. Das Besoldungsdienstalter bleibt un-            ,, Ministerialregistratoren\" durch „Ha uptverw al-\nverändert.                                                       tungsregistratoren •\nII.\nund am Ende eingefügt\nDie Angaben über die Zuweisung zu den Tarif-              „Bundesbahnbetriebsinspektoren (technisch und\nklassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten fol-                 nichttechnisch) - künftig wegfallend -•;\ngende Fassung:\na) bei den Besoldungsgruppen 1, 1 a                     i) in Besoldungsgruppe 11 wird am Ende eingefügt\nWohnungsgeldzuschuß: II                                  ,,Bundesbahnoberbetriebswarte\";\nb) bei den Besoldungsgruppen 2, 3, 4 und 5              k) in Besoldungsgruppe 13 wird ersetzt\nWohnungsgeldzuschuß: III\n,,Ministerialoberamtsgehilfen\" durch „Oberamts-\nc) bei den Besoldungsgruppen 6, 7, 7 a, 7 b und 8           gehilfen in der Hauptverwaltung der Deutschen\nWohnungsgeldzuschuß: IV                                  Bundesbahn\";\nd) bei den Besoldungsgruppen 9, 10, 11, 12, 13, 14,\n15, 16, 17 und 17 a                                  1) in Besoldungsgruppe 14 wird ersetzt\nW ohnungsgeldzuschuß: V                                   ,,Ministerialamtsgehilfen\" durch „Amtsgehi!fon.\nin der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-\nbahn\".\nIII.\nDer bisherige Besoldungsplan (Anlage 1 der Be-                                            IV.\nsoldungsordnung) wird als Besoldungsplan A für\naufsteigende Gehälter Anlage 1 a.                          Für die Beamten mit festen Gehältern           ,           wird als An-\nlage 1 b angefügt:\nDiese Anlage 1 a wird wie folgt geändert:\na) In der Besoldungsgruppe 1 wird ersetzt „Mini-\n„Besoldungsplan B\nsterialräte\" durch „Hauptverwaltungsräte• i.ind        Besoldungsgruppe 2\n„Vizepräsidenten\" durch • Vizepräsidenten der\njährlich ...................... 26 500,- DM,\nGeneralbetriebsleitungen\", ,, Vizepräsidenten der\nBundesbahn-Zentralämter\", ,, Vizepräsidenten der            monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2 208,34 DM.\nBundesbahn-Direktionen• und. Vizepräsident des         Wohnungsgeldzuschuß: I\nBundesbahn-Sozialamts•;\nb) in der Besoldungsgruppe 2 wird ersetzt „Mi-                 Erster Präsident der Deutschen\nnisterialbürodirektor\" durch „Bürodirektor in der           Bundesbahn als Vorsitzer des\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\"                   Vorstandes,\nund „Oberreichsbahnräte• durch „Bundesbahn-\noberräte\";                                                  Präsidenten der Deutschen Bun-\ndesbahn als Mitglieder des Vor-\nferner werden gestrichen „Oberregierungsräte\"               standes\nund .Oberregierungsbauräte•;\nc) in der Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen            Besoldungsgruppe 4\n,,Regierungsräte\" und „Regierungsbauräte•;                 jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 000,- DM,\nd) Besoldungsgruppe 4 erhält folgende Fassung:                  monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 583,34 DM.\n„Bundesbahnamtsräte in der Hauptverwaltung            Wohnungsgeldzuschuß: I\nder Deutschen Bundesbahn,\nBundesbahnoberamtmänner (technisch und nicht-               Direktoren der Hauptverwaltung\ntechnisch)\";                                            der Deutschen Bundesbahn","Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953                                 85\nBesoldungsgruppe 6                                                                         Kapitel V\njährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 000,- DM,    Zulagen zu den Dienst- und Versorgungsbezügen\n§ 7\nmonatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 416,67 DM.\nAn Stelle der im Haushaltsjahr 1952 gewährten\nWohnungsgeldzuschuß: II                                              einmaligen Zahlungen wird die nach § 5 Abs. 1 des\nGesetzes zur Anderung und Ergänzung des Be-\nPräsidenten der Generalbetriebs-\nsoldungsrechts vom 6. Dezember ·1951 (Bundes-\nleitungen,\ngesetzbl. I S. 939) vom 1. Oktober 1951 ab zu zah-\nPräsidenten der Bundesbahn-                                        lende Zulage für die Zeit vom 1. April 1953 ab um\ndirektionen, soweit nicht in der                                   weitere zwanzig vom Hundert des Grundgehalts\nBesoldungsgruppe B 7 a,                                            erhöht.\nPräsidenten der              Bundesbahn-\nZentralämter                                                                                 § 8\n(1) An Stelle der im Haushaltsjahr 1952 gewährten\nBesoldungsgruppe 7 a                                                 einmaligen Zahlungen treten\njährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 000,- DM,\n1. zu den nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ande-\nmonatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 333,34 DM.     rung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom\nWohn u ngsgeldzusch uß: II                                                6. Dezember 1951 in der Fassung des Zweiten\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be-\nHauptverwaltungsdirigenten,                                            soldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundes-\nPräsidenten der Bundesbahn-                                            gesetzbl. I S. 582) vorgesehenen Zulagen von\ndirektionen, soweit nicht in Be- ,                                     zwanzig und sechzehn vom Hundert für die Zeit\nsoldungsgruppe B 6 1 ),                                                vom 1. April 1953 ab weitere Zulagen in jeweils\ngleicher Höhe,\nPräsident des Bundesbahn-\nSozialamts.                                                        2. zu der nach § 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes\nvorgesehenen Erhöhung der Ubergangsgehälter\n1\n)  Nur in den vom Bundesminisler für Verkehr im Ein-                       und Ubergangsbezüge um zwanzig vom Hundert\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nbestimmten Stellen.\"                                                    für die Zeit vom 1. April 1953 ab eine weite:..-e\nErhöhung im gleichen Umfang. Die Ubergangs-\nKapitel III                                        gehälter und Ubergangsbezüge dürfen einschließ-\nOrtsklassenverzeichnis                                      lich der Erhöhungen das nach Anwendung der\nNummer 1 sich ergebende Ruhegehalt nicht über-\n§   5                                      steigen.\nIn dem durch die Verordnung vom 23. Oktober\n1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289) festgelegten                            (2) Die Regelung in Absatz 1 gilt auch bei An-\nOrtsklassenverzeichnis wird die Ortsklasse D ge-                         wendung des § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur\nstrichen. Alle Orte, die nach dem Ortsklassen-                           Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom\nverzeichnis und den hierzu inzwischen ergangenen                         6. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom\nBerichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der                           20. August 1952.\nOrtsklasse D zugewiesen waren, werden der Orts-\nklasse C zugeteilt.                                                                            Kapitel VI\nKapitel IV                                              Obergangs- und SchlußvorschriHen\nBesondere Rahmenvorschriften für Lehrkräfte                                                    § 9\n§ 6                                     Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt\nDie Länder können in Abweichung von den §§ 8                         befindlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 b\nund 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des                       behalten bei ihrer Uberleitung in die Besoldungs-\nBesoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundes-                          gruppe A 8 a ihr bisheriges Besoldungsdienstalter.\ngesetzbl. I S. 939) Vorschriften erlassen, nach denen                   Es beginnt jedoch frühestens mit Vollendung des\nsechsundzwanzigsten Lebensjahres.\n1. die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher\ndritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe\nA 4 c 2 beginnen,\n§ 10\n2. die durch die Einführung der Reichsbesoldungs-\nDie Vorschriften des Kapitels,! § 1 Nr. 9, § 2 Ab-\nordnung in den Ländern eingetretenen Ver-\nschnitt I Nummer 1, Abschnitt II Nummer 1, Ab-\nschlechterungen der Besoldung und Versorgung\nschnitt III und Abschnitt IV und des Kapitels II § 4\nder Lehrer beseitigt werden,\nAbschnitt II gelten entsprechend für den Wohnungs-\n3. für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und                    geldzuschuß, der bei der Berechnung der im § 6 des\nder fachlichen Schulaufsichtsbeamten zum Aus- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besol-\ngleich der schlechteren Beförderungsmöglichkeiten dungsrechts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung\ngegenüber anderen vergleichbaren oder gleich- des Gesetzes vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nzubewertenden Beamtengruppen angemessene : S. 582) bezeichneten Bezüge zugrunde zu legen ist,\nVerbesserungen ihrer Besoldung herbeigeführt                        auch wenn der Versorgungsfall vor dem Inkraft-\nwerden.                                                             treten dieses Gesetzes eingetreten ist.","86                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 11                          die durch die veränderten staatsrechtlichen Verhält-\nDie Bundesminister der Finanzen und des Innern     nisse erforderlichen Anpassungen des Wortlautes\nerlassen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften.     und der Amtsbezeichnungen vorzunehmen.\n§ 14\n§ 12\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin      im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nim Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-     Finanzen und des Innern den Wortlaut der Besol-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)   dungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundes-\nauch im Lande Berlin.                                 bahn und der Anlagen in der nach diesem Gesetz\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Teil I be-,\n§ 13\nkanntzumachen und dabei auch die durch die ver-\nDie Bundesminister der Finanzen und des Innern     änderten staatsrechtlichen Verhältnisse erforder-\nwerden ermächtigt, den Wortlaut des Besoldungs-       lichen Anpassungen des Wortlautes und der Amts-\ngesetzes und seiner Anlagen in der nach dem Zwei-     bezeichnungen vorzunehmen.\nten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besol-\ndungsrechts vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I                            § 15\nS. 582) und diesem Gesetz geltenden Fassung im           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953, Kapitel V\nBundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei auch      jedoch am 1. April 1953 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953          81\nAnlage\nWohnungsgeldzuschuß\na} für Beamte mit weniger als drei kinderzuschlag-\nfähigen Kindern\nJahresbetrag für Tarifklasse\nOrts-       I       II    III    IV     V   VI   VII\nklasse     DM      DM     DM     DM    DM  DM   DM\nSonder-\nklasse    2730    2184   1716   1248   936 684   438\nA      2340    1872   1482   1092   792 576   312\nB      1950    1560   1170    858   654 480  ·312\nC      1482    1170    936    702   516 372   234\nb) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene\nBeamte mit drei oder vier kinderzuschlagfähigen\nKindern\nJahresbetrag für Tarifklasse\nOrts-       I       II    III    IV     V   VI\nklasse    DM      DM      DM     DM    DM  DM\nSonder-\nklasse    3360    2688   2112   1536 1152  846\nA      2880    2304   1824   1344 984   714\nB     2400     1920   1440   1056 810   600\nC      1824    1440   1152    864 636   462\nc) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene\nBeamte mit fünf oder mehr kinderzuschlagfähigen\nKindern\nJahresbetrag für Tarifklasse\nOrts-       I       II    III    IV     V   VI\nklasse     DM      DM     DM     DM    DM  DM\nSonder-\nklasse    3780    3024   2376   1728 1296  954\nA      3240    2592   2052   1512 1104  804\nB      2700    2160   1620   1188 912   672\nC      2052    1620   1296    972 714   522"]}