{"id":"bgbl1-1953-12-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":12,"date":"1953-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/12#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_12.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben","law_date":"1953-03-24T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["78                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§  20                                                     § 23\n· Ubergangsvorschrift\nDas Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ist            Bis zur Ernennung der Beiratsmitglieder durch den\ngebührenfrei; § 102 VAG bleibt unberührt.                Bundespräsidenten entscheidet in den Fällen des\n§ 7 Abs. 2 der Präsident des Bundesaufsichtsamtes\n§  21                          durch Verfügung.\nAufhebung von Vorschriften                                            § 24\nDie Verordnung des Reichspräsidenten über das                                Inkrafttreten\nReichsaufsichtsamt für Privatversicherung (Ge-\nschäftsordnung) vom 27. September 1931 (Reichsge-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsetzbl. I S. 517) wird aufgehoben.                       kündung in Kraft.\n§  22                          Bonn, den 25. März 1953.\nErstreckung auf das land Berlin                               Der Bundeskanzler\nDiese Verordnung gilt gemäß § 14 des Gesetzes                                 Adenauer\nüber die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem\ndes Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Ja-           Der Bundesminister für Wirtschaft\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) im Lande Berlin.                           Ludwig Erhard\nVerordnung über die Durchführung einer Statistik\nder Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben.\nVom 24. März 1953.\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Errichtung          1. Datum und Aktenzeichen der Baugenehmi-\neines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirt-                    gung, ferner Datum der Baufertigstellung,\nschaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (WiGBI. S. 19)                 bei Abgängen auch des Abgangs,\nin der Fassung des § 4 des Zweiten Uberleitungs-               2. Lage innerhalb der Gemeinde,\ngesetzes vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9) in Ver-\n3. Bauherr,\nbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Er-\nstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten             4. Verwendungszweck,\nWirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Statistik auf           5. Gebäude oder Gebäudeteile, die durch Neu-\ndie Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-                    bau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Um-\nHohenzollern uhd auf den bayerischen Kreis Lindau                  bau, Ausbau, Erweiterung zugehen oder\nvom 31. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) und Ar-                  durch bauaufsichtsmäßige Maßnahmen, Ab-\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-                 bruch oder Schadensfälle abgehen,\nrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des                   6. Normalbau oder Notbau,\nBundesrates verordnet:\n7. Bauweise, Geschoßzahl,\n§ 1                                 8. Ausführung (umbauter Raum, Wohnfläche\nIm Bundesgebiet ist eine Statistik der Bautätigkeit             und sonstige Nutzfläche des Gebäudes,\nund der Wohnraumvergaben (Wohnraumzuteilun-                       Zahl, Größe und Ausstattung der Wohnun-\ngen) durchzuführen.·                                               gen, Zahl der Zimmer, Küchen und Koch-\nnischen in Wohnungen, Einzelräume außer-\nhalb von Wohnungen),\n§ 2\n(1) Für die Statistik der Bautätigkeit sind die              9. Summe der Baukosten nach Normblatt\nBaugenehmigungen, Baufertigstellungen und der                     DIN 276,\nBauzustand am Jahresende festzustellen. Es sind die          10. der am Jahresende erreichte Bauzustand,\ngenehmigungspflichtigen oder zustimmungspflichti-            11. bei allen Wohnungsbauvorhaben mit mehr\ngen Baumaßnahmen zu erfassen, bei denen Wohn-                      als einem Gebäude außerdem für das Ge-\nraum oder sonstig.er Nutzraum durch Bautätigkeit                  samtvorhaben: Zahl der Gebäude und\nzu- oder abgeht, baulich verändert oder einem ande-                Wohnungen.\nren Verwendungszweck zugeführt wird oder durch\nbaupolizeiliche Maßnahmen, Abbruch oder Schadens-         (3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich geförderten\nfälle verloren geht.                                    sozialen Wohnungsbaues werden zusätzlich erfragt:\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben            1. Datum und Aktenzeichen des Bewilligungs-\nwerden für jedes Gebäude einzeln erfragt:                          bescheides,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953                              79\n2. Zahl der Gebäude und Wohnungen, Rechts-        sten Landesbehörden oder anderen mit der statisti-\nform der Nutzung, Raumzahl der Woh-           schen Bearbeitung betrauten Stellen zuzuleiten.\nnungen,                                          (4) Die Angaben nach § 3 sind laufe~d von den\n3. Gesamtherstellungskosten in der Aufglie-      örtlichen Wohnungsbehörden zu machen und jeweils\nderung nach Normblatt DIN 276,                gesammelt, nach Erst- und Wiedervergaben getrennt,\nden für die Durchführung der Statistik zuständigen\n-4. Finanzierungsplan des Bauvorhabens ge-\nLandesbehörden zuzuleiten. Diese senden die auf-\ngliedert nach Quellen und Einsatz der Mittel,\nbereiteten Ergebnisse vierteljährlich dem Statisti-\n5. festgesetzte Richtsatzmiete je qm Wohn-       schen Bundesamt ein.\nfläche.\n§ 6\n§ J                              (1) Die mit der statistischen Bearbeitung betrauten\nFür die Statistik der Wohnraumvergaben (Wohn-          Stellen der Länder bereiten die Erhebungsunterlagen\nrnumzuteilungen) sind Angaben zu machen, aus              auf, stellen die Ergebnisse in Tabellenform zurnm-\ndenen die Anzahl der erstmaligen Vergaben neu ge-         men und leiten sie an das Statistische Bundesamt\nschaffener Wohnungen und Wohnräume des öffent-            weiter.\nlich gefördert(:_~n sozialen Wohnungsbaues und die           (2) Dem Statistischen Bundesamt obliegt es, die\nZahl der \\Viedervergaben von bewirtschaftetem             Statistik technisch und methodisch vorzubereiten,\nVv' ohnraum ersichtlich sein muß. Diese Angaben           auf ihre Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit hinzu-\nmüssen erkennen lassen, an welche Personengruppen         wirken, ihre Ergebnisse zu sammeln, zusammenzu-\nder Wohnraum vergeben worden ist.                         stellen und für allgemeine Zwecke darzustellen. Zur\nVorbereitung gehört auch die Festlegung der Er-\nhebungsvordrucke, des Erhebungsverfahrens, des\n§ 4                           Mindesttabellenprogramms, des Verlaufes der Auf-\n(1) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 2     bereitung und des Mindestveröffentlichungspro-\nAbs. 2 dienen die von den Bauherren den Bauauf-           gramms. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der\nsichtsbehörden für die Bauakten zu machenden An-          Erhebungen nach § 2 Abs. 3 erfolgt im Benehmen\ngc1ben und, soweit nötig, Ermittlungen an den Bau-        mit dem Bundesminister für Wohnungsbau.\nstellen selbst.\n(3) Die Länder können nach Anhören des Statisti-\n(2) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 2    schen Bundesamts das Erhebungsverfahren ihren\nAbs. 3 dienen die Akten der Bewilligungsstellen und       besonderen Belangen entsprechend ändern.\nder für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen               (4) Die mit der statistischen Bearbeitung betrauten\nzuständigen obersten Landesbehörden.                      Stellen und Personen sind zur Schweigepflicht über\n(3) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 3    alle Angaben, die hierbei zu ihrer Kenntnis ge-\ndienen die Akten der örtlichen Wohnungsbehörden.          langen, verpflichtet. Eine Verwendung der Ergeb-\nnisse zu anderen als statistischen Zwecken ist unzu-\nlässig.\n§ 5                                                       § 7\n(1) Die Vordrucke für die Feststellungen nach § 2        Die Kosten werden vom Bund und den Ländern\nAbs. 2 - außer zu Nummer 10 - sind laufend nach           nach Maßgabe der bei ihnen anfallenden Arbeiten\nnäherer Bestimmung der Länder von den Bauherren           getragen.\noder Bauaufsichtsbehörden auszufüllen, von den Bau-                                   § 8\naufsichtsbehörden mit Prüfungsvermerk zu versehen            Nach den §§ 14 und 17 des Gesetzes über die\nund von diesen jeweils monatlich an die Statistischen     Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des\nLandesämter zu übersenden.                                Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13\n(2) Die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 sind\nAbs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes und Anlage 3\njjhrlich zum Schluß des Kalenderjahres zu treffen\nNummer 1 zu dem vorbezeichneten Gesetz gilt diese\nund bis Mitte Januar des folgenden Jahres den Sta-\nRLchtsverordnung auch im Land Berlin.\ntistischen Landesämtern zuzuleiten.\n(3) Die Angaben nach § 2 Abs. 3 sind laufend von                                  § 9\nden Bewilligungsstellen der Länder, Gemeinden und            Die Verordnung tritt mit Wirkung vom L Januar\nGemeindeverbänden zu machen und den für das Bau-,          1953 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1955 außer\nWohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober-            Kraft.\nBunn, den 24. März 1953.\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}