{"id":"bgbl1-1953-12-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":12,"date":"1953-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_12.pdf#page=7","order":5,"title":"Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung)","law_date":"1953-03-25T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März' 1953                            75\nLastenausgleichsgesetzes oclcr dieser Verordnung        ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 gilt diese\nnicht ocler nicht alsbald ocl()r nicht in dieser Höhe   Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.\nberücksichtigt werden können.\n§ 5                                                    § 6\nAnwendung im lande Berlin                                       Inkrafttreten\nNach § 14 des Gesetzes über clie SlellLmg des Lan-      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes          kündung, § 1 Abs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit dem Inkraft-\nUberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-         treten des künftig die Angelegenheiten der Ver-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-   triebenen regelnden Bundesgesetzes, in Kraft.\nnonn, den 24. März 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDritte Durchführungsverordnung\nzum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungs- und Bausparwesen\n(Veriahrens- und Geschäftsordnung).\nVom 25. März 1953.\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die         (2) Dem Versicherungsbeirat sollen eine ausrei-\nErrichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-       chende Anzahl von Versicherern jedes Versiche-\nsicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951          rungszweiges sowie sachkundige Versicherungsneh-\n(Bundesgesetzbl. I S. 480) verordnet die Bundes-        mer aus den Kreisen der Industrie, des Handels, des\nregierung:                                               Handwerks, des Verkehrsgewerbes, der Landwirt-\nschaft, des Hausbesitzes, der freien Berufe und der\n§ 1                            Beamten, Angehörige der Gewerkschaften, ferner\nPräsident                         Versicherungsvermittler, Versicherungsangestellte\nsowie Angehörige der Versicherungswissenschaft an-\n(1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes be-\ngehören.\nstimmt die Organisation des Amtes und verteilt die\nGeschäfte.                                                 (3) Der Beirat für Bausparkassen (§ 121 VAG) be-\nsteht aus 12 Mitgliedern.\n(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten\nvertreten. Ist dieser verhindert, so vertritt den Prä-     (4) Mitglieder des einen können zugleich Mitglie-\nsidenten der dienstälteste Abteilungsleiter.             der des anderen Beirates sein.\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft hat dem\n§ 2                            Bundesrat eine Liste der als Beiratsmitglieder in\nFrage kommenden Personen vorzulegen.\nAufgaben der Beiratsmitglieder\nDie Beiratsmitglieder haben die aus § 55 Abs. 4,                               § 4\n§ 92 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 121, 146 Und\n150 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der                               Beiratsgruppen\nprivaten Versicherungsunternehmungen und Bau-              Der Präsident kann innerhalb des Versicherungs:-\nsparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315)  beirates für einzelne Versicherungszweige sowie für\nin der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937 -           besondere, mehrere Versicherungszweige betref-\nReichsgesetzbl. I S. 269 - (V AG) ersichtlichen Auf-     fende Aufgaben Beiratsgruppen bilden. Er teilt die\ngaben und wirken bei den Entscheidungen nach § 7         Beiratsmitglieder entsprechend ihrer Sachkunde den\nAbs. 2 mit.                                              einzelnen Gruppen zu. Ein Mitglied kann mehreren\nGruppen angehören.\n§ 3                                                     § 5\nZusammensetzung der Beiräte                           Verpflichtung der Beiratsmitglieder\n(1) Der Versicherungsbeirat (§ 92 Abs. 1 VAG)           (1) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder\nbesteht aus 60 Mitgliedern.                              durch Handschlag zu gewissenhafter Amtsführung","'16                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nund Amtsverschwiegenheit. Uber die Verpflichtung                   9. die Untersagung     des  Geschäftsbetriebes\nist eine Niederschrift aufzunehmen. Auf Beiratsmit-                    (§ 87 VAG),\nglieder ist die Verordnung gegen Bestechung und\nGeheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom                       10. den Antrag auf Konkurseröffnung (§ 88\n3. Mai 191'7 in der Fassung vom 22. Mai 1943                          VAG),\n(Reichsgesetzbl. I S. 351) anzuwenden.\n11. die Herabsetzung von Verpflichtungen\n(2) Bei Wiederberufung genügt diu Verweisung                      eines Unternehmens (§ 89 Abs. 2 VAG),\nauf die frühere Verpflichtung.\n12. die Fälle, die der Präsident ihnen zur Ent-\nscheidung zuweist.\n§ 6\n(3) Der Präsident kann durch Verfügung entschei-\nSitzungen des Beirates und der Beiratsgruppen            den\n(1) Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Bei-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2\nrates und der Beiratsgruppen unter Ubersendung der                     bis 5, wenn die Entscheidung einen kleine-\nTagesordnung ein.             ·\nren Verein (§ 53 VAG) betrifft oder wenn\n(2) Der Präsident kann zu den Sitzungen Angehö-                    dem Antrage stattgegeben werden soll,\nrige des Bundesaufsichtsamtes und besondere Sach-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 6\nverständige zuziehen.\nund 7, wenn besondere Eilbedüftigkeit vor-\n(3) Die Sitzungen leitet der Präsident, der Vize-                  liegt.\npräsident oder ein vom Präsidenten beauftragter\nAbteilungsleiter.\n§ 8\n(4) Uber die Sitzungen ist eine Niederschrift auf-                              Einspruch\nzunehmen. Sie soll den Verlauf der Beratungen unter\nHervorhebung der wesentlichen Punkte und die Mei-               (1) Gegen Verfügungen des Präsidenten(§ 7 Abs. 1\nnung des Beirates wiedergeben.                              und Abs. 3) steht den Beteiligten der Einspruch zu.\nDer Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem die\nVerfügung dem Beschwerten zugestellt worden ist,\n§ 7                         schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesauf-\nEntscheidungen des Bundesaufsichtsamtes             sichtsamt zu erheben.\n(l) Der Präsident entscheidet durch Verfügung, so-         (2) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.\nfern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.          Der Präsident kann die aufschiebende Wirkung\ndurch besondere Anordnung ganz oder zum Teil be-\n(2) Die Beschlußkammern des Bundesaufsichts-            seitigen, wenn er es im öffentlichen Interesse für\namtes, die mit drei Mitgliedern und zwei Beirats-           geboten hält.\nmitgliedern besetzt sind, entscheiden auf Grund\nmündlicher Verhandlung über                                    (3) Uber den Einspruch entscheidet eine Beschluß-\nkammer (§ 7 Abs. 2). Hat die Beschlußkammer ohne\n1. die Frage, ob ein Unternehmen der Aufsicht\nunterliegt (§ 2 V AG),                        zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten nach\nEinlegung des Einspruchs über diesen entschieden,\n-2. die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (§§ 5       so gilt der Einspruch als abgelehnt.\nbis 8 VAG),\n(4) Die Verfügungen des Präside~ten können\n3. die Genehmigung zur Änderung eines Ge-          durch Klage beim Verwaltungsgericht erst angefoch-\nschäftsplanes (§ 13 VAG),                      ten werden, nachdem erfolglos Einspruch eingelegt\n4. die Genehmigung von Bestandsübertragun-         worden ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist die\ngen (§ 14 VAG),                                Erhebung der Klage bis zum Ablauf von sechs Mo-\nnaten seit der Einlegung des Einspruchs zulässig.\n5. die Genehmigung der Auflösung von Ver-\nsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\n(§ 43 VAG),\n§ 9\n6. das Verlangen auf Änderung eines Ge-                                Beweiserhebung\nschäftsplanes sowie die Änderung oder\n(1) Das Bundesaufsichtsamt kann jeden Beweis\nAufhebung eines Geschäftsplanes (§ 81 a\nVAG),                                         erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige\nvernehmen.\n7. die Bestellung eines Sonderbeauftragten\nzur Wahrung der Belange der Versicherten          (2) Für den Beweis durch Zeugen und Sachver-\n(§§ 81, 89 VAG, Artikel 3 der Verordnung       ständige sind §§ 376, 377, 380 bis 389, 390 Abs. 1 und\nzur Durchführung des VAG vom 21. April        3, 394 bis 397, 398 Abs. 1, 401, 402, 404 Abs. 1 bis 3,\n1936 - Reichsgesetzbl. I S. 376 -),           406 Abs. 1, 407 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeß-\nordnung sinngemäß anzuwenden, Haft darf nicl,it\n8. die Untersagung der Fortsetzung von Be-         verhängt werden. Für die Entscheidung über die Be-\nteiligungen (§ 82 V AG),                      schwerden ist das Verwaltungsgerich_t zuständig.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953                             1'1\n§ 10                           verhindert, so unterzeichnet für ihn das dienstäl-\n1\nteste  Mitglied beim Bundesaufsichtsamt,   das an der\nBildung der Beschlu.ßkammern\nVerhandlung teilgenommen hat.\n(1) Der Präsident beruft die Beschlußkammern ein.\nEr bestimmt den Vorsitzer und die übrigen Mitglie-\nder. Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder hat er                                § 15\nnach Maßgabe des Absatzes 2 zu verfahren.                         Vertretung durch Bevollmächtigte\n(2) In Versicherungsangelegenheiten sind in al-         Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte\nphabetischer Reihenfolge die Mitglieder derjenigen      vertreten lassen und mit Beiständen erscheinen. Wer\nBeiratsgruppe (§ 4) zuzuziehen, die für den zu ent-     geschäftsmäßig als Vertreter oder Beistand auftritt\nscheidenden Fall hauptsächlich in Betracht kommt.       oder wer zum geeigneten Vortrag nicht fähig ist,\nIn Bausparangelegenheiten sind· die Mitglieder des      kann zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für\nBeirates für Bausparkassen in alphabetischer Reihen-    Rechtsanwälte und Notare. Für das Auftreten von\nfolge zuzuziehen. Der Präsident kann aus besonderen     Verwaltungsrechtsräten gilt § 82 des Gesetzes über\nGründen, namentlich um eine gleichmäßige Beteili-       das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Septem-\ngung aller Kreise, aus denen sich der Beirat zusam-     ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) entsprechend.\nmensetzt, zu gewährleisten, von dieser Reihenfolge\nabweichen. Die Cr-Cmde sind aktenkundig zu machen.\n§ 16\nBeratung und Abstimmung\n§ 11\n(1) Die Beratungen erfolgen unter Ausschluß der\nBerichterstatter                     Beteiligten.\nDer Vorsitzer der Be,~chlußkammer bestimmt für           (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit\ndie in der Sitzung zur Entscheidung anstehenden         gefaßt. Bei der Abstimmung stimmen zuerst der Be-\nSachen den Berichterstatter und erforderlichenfalls     richterstatter, dann die beiden Beiratsmitglieder,\neinen Mitberichterstatter. Diese huben vor der Ver-     unter ihnen das jüngste Beiratsmitglied zuerst, das\nhandlung einen schriftlichen Bericht mit einem Gut-     weitere Mitglied und zuletzt der Vorsitzer.\nachten vorzulegen.\n(3) Bei der Beratung darf nur mitwirken, wer an\n§ 12\nder gesamten Verhandlung tfilgenommen hat.\nLadung\n§ 17\nDie Beteiligten sind unter Einhaltung einer La-\ndungsfrist von zwei Wochen zur mündlichen Ver-                    Bekanntmachung der Entscheidung\nhandlung vor der Beschlußkammer zu laden. Die              (1) Im Anschluß an die Beratung soll die Entschei-\nLadungsfrist kann beim Vorliegen besonderer Um-\ndung vom Vorsitzer der Beschlußkammer den Be-\nstände abgekürzt werden. In der Ladung ist zum Aus-\nteiligten mündlich mitgeteilt werden; § 19 bleibt un-\ndruck zu bringen, daß auch bei Nichterscheinen der      berührt.\nBeteiligten verhandelt und nach Lage der Akten\nentschieden werden kann.                                   (2) Die Erlaubnis zum Geschäfts.betrieb, die Ge-\nnehmigung einer Bestandsübertragung und die Un-\ntersagung eines Geschäftsbetriebes ist im Bundes-\n§ 13                           anzeiger öffentlich bekanntzugeben, sobald sie un-\nMündliche Verhandlung                    anfechtbar geworden ist.\n(1) In der mündlichen Verhandlung ist den Be-\nteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n§ 18\n(2) Sind die Beteiligten trotz ordnungsmäßiger                       Form der Entscheidung\nLadung nicht erschienen und auch nicht vertreten,\nso kann nach Lage der Akten entschieden werden.            (1) Die Entscheidungen der Beschlußkammer sind.\nzu begründen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2\nbis 5 bedarf es einer Begründung nur, wenn die An-\nträge abgelehnt werden.\n§ 14\n(2) Die Urschrift soll von drei Mitgliedern, dar-\nNiederschrift über die Verhandlung             unter dem Vorsitzer, unterzeichnet werden.\n(1) Zur Verhandlung ist ein Schriftführer zuzu-\nziehen; der Schriftführer hat eine Niederschrift auf-\nzunehmen, die den Gang der Verhandlung im all-                                   § 19\ngemeinen angibt. Anträge und Erklärungen der Be-                             Zustellungen\nteiligten, die von den Schriftsätzen abweichen, sind\nin die Niederschrift aufzunehmen.                          Verfügungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt\nwird, Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor der\n(2) Die Niederschrift ist von dem Von,i lzer und     Beschlußkammer sowie nach § 7 Abs. 2 oder § 8\ndem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzer   Abs. 3 ergehende Entscheidungen sind zuzustellen."]}