{"id":"bgbl1-1953-12-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":12,"date":"1953-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_12.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV-LA)","law_date":"1953-03-24T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["14                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(2. LeistungsDV-LA).\nVom 24. März 1953.\nAuf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lasten-                         den sonstigen Voraussetzungen der Unter-\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-                          haltshilfe die besonderen Voraussetzungen\nge~;c~tzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit                 des § 274 des Lastenausgleichsgesetzes\nZustimmung des Bundesratc~s:                                            erfüllen;\n5. Bewohner der Insel Helgoland, die durch\n§ 1                                        Einwirkung von Waffen oder sonstigen\nPersonenkreis                                    Kampfmitteln der Besatzungsmacht Sach-\nschäden erlitten haben, soweit diese nach\n(1) Aus dem nach § 301           des Lastenausgleichs-                dem 31. Juli 1945 entstanden sind.\ngesetzes gebildeten Härtefonds können Leistungen\ngewährt werden an Personen, die den folgenden                    (2J Auf Sowjetzonenflüchtlinge {Absatz 1 Nr. 1)\nGruppen angehören:                                           findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß An-\n1. deutsche Staatsangehörige oder deutsche            wendung.\nVolkszugehörige,\n§ 2\na) die ihren Wohnsitz in der sowjetischen\nBesatzungszone oder im sowjetisch be-                              Voraussetzungen\nsetzten Sektor von Berlin haben oder             (1) Leistungen aus dem Härtefonds werden unter\ngehabt haben, von dort zur Abwendung         den Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 und 2 des\neiner ihnen unverschuldet drohenden          Lastenausgleichsgesetzes zur Abwendung einer\nunmittelbaren Gefahr für Leib und Leben      gegenwärtigen Notlage gewährt, sofern und soweit\noder die persönliche Freiheit geflüchtet     nicht Angehörigen, die zur Gewährung von Unter-\nsind und dort nicht durch ihr Verhalten       halt gesetzlich verpflichtet sind, nach ihren eigenen\ngegen die Grundsätze der Menschlich-          wirtschaftlichen Verhältnissen die Gewährung ent-\nkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen        sprechender Leistungen billigerweise zugemutet\nhaben,                                        werden kann.\nb) die im Zeitpunkt der ·Besetzung ihren             (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem\nWohnsitz in der sowjetischen Besat-           Härtefonds besteht nicht.\nzungszone oder im sowjetisch besetzten\nSektor von Berlin gehabt und sich außer-          (3) Beihilfen zum Lebensunterhalt     werden nur\nhalb dieser Gebiete aufgehalten haben,        gewährt, wenn ein durch die Schädigung verursach-\ndorthin jedoch nicht zurückkehren konn-      ter Existenzverlust nachgewiesen oder glaubhaft\nten, ohne sich offensichtlich einer unver-   gemacht wird.\nschuldeten und unmittelbaren Gefahr                                       § 3\nfür Leib und Leben oder die persönliche\nFreiheit auszusetzen;                                 Ubergangsregelung für Spätheimkehrer\n2. deutsche Staatsangehörige oder deutsche                Heimkehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heim-\nVolkszugehörige, die am 31. Dezember 1944         kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\nim Saargebiet ihren Wohnsitz hatten und           S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung\ndiesen unverschuldet auf Grund einer An-          und Änderung des Heimkehrergeset~es vom\nordnung der Besatzungsmacht oder der              30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994), die\nBehörden des Saargebietes aufgeben muß-           seit dem 1. Januar 1948 aus der Kriegsgefangenschaft\nten oder infolge solcher Anordnungen dort-        entlassen worden sind oder entlassen werden {Spät-\n~in nicht zurückkehren konnten;                   heimkehrer), können aus Mitteln des Härtefonds\nAufbaudarlehen (§ 254 LAG) gewährt werden, so-\n3. Vertriebene, die, ohne die Voraussetzungen         lange sie nicht nach Vorschriften zur Ergänzung des\ndes § 230 des Lastenausgleichsgesetzes zu         Heimkehrergesetzes entsprechende Leistungen er-\nerfüllen, zur Inanspruchnahme von Rechten         halten können.\nund Vergünstigungen nach dem künftig die\nAngelegenheiten der Vertriebenen regeln-                                      § 4\nden Bundesgesetz berechtigt sind und an                                  Ermächtigung\ndem in diesem Gesetz festzulegenden Stich-              des Präsidenten des Bundesausgleichsamts\ntag ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin             Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird\n(West) gehabt haben;                              ermächtigt, aus dem Härtefonds über einen Betrag,\nder durch Richtlinien der Bundesregierung nach\n4; Personen, die aus rassischen Gründen von            § 318 des Lastenausgleichsgesetzes festzusetzen ist,\nder Zuerkennung einer Liquidationsrente          jedoch den Betrag von 100 000 Deutsche Mark jährlich\nnach den Richtlinien des ehemaligen Reichs-      nicht übersteigen darf, zu verfügen, um besondere\nministers der Finanzen vom 19. Dezember          durch den Krieg und seine Folgen eingetretene Not-\n1938 ausgeschlossen waren, sofern sie neben      stände zu mildern, die nach den Vorschriften des"]}