{"id":"bgbl1-1953-12-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":12,"date":"1953-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_12.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung","law_date":"1953-03-23T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["70                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung.\nVom 23. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     8. die fachtechnische Mitwirkung bei Flug-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                unfalluntersuchungen,\n9. die Durchführung des Flugsicherungsbe-\n§ 1                                        betriebsdienstes.\n(2) Zum      Flugsicherungsbetriebsdienst gehören\nAufbau der Flugsicherung\ninsbesondere\n(1) Zur Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch             1. die Luftverkehrskontrolle einschließlich der\nLuftverkehrskontrolle einschließlich Bewegungslen-                    Bewegungslenkung im Luftraum und auf\nkung, Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luft-                      den Rollflächen der Flughäfen,\nnachrichtenübermittlung und Luftnavigationshilfen                  2. der Flugsicherungsberatungsdienst,\nwird die Bundesanstalt für Flugsicherung errichtet.\n3. die Mitwirkung am Such- und Rettungs-\n(2) Die Anstalt ist nicht rechtsfähig. Sie ist dem                 dienst für Luftfahrzeuge (Alarmdienst),\nBundesminister für Verkehr unterstellt. Sie besteht                4. der Funk-, Fernsprech- und Fernschreibüber-\naus der Zentrale, den Flugsicherungsleitstellen, den                  mi ttl ungsdienst 'für Flugsicherungszwecke,\nFlngsicherungsstellcn und weiteren Betriebsstellen.\n5. der Betriebsdienst der Luftnavigationshil-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den                    fen, einschließlich der Schlechtwetterlande-\nSitz der Anstalt.                                                     anlagen,\n(4) Bei der Durchführung der Aufgaben der Anstalt               6. die Betätigung der Befeuerungs- und Signal-\nwirken die Unternehmer der zum Verkehr zugelasse-                     einrichtungen auf den Flughäfen und in\nnen Flughäfen (Flughafenunternehmer) nach Maß-                        deren Nahverkehrsbezirken.\ngabe dieses Cesetzes mit.\n(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Aus-\nstellung von Flugfunkzeugnissen und die Verleihung\n§2                             der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von\nBoden- und Luftfunkstellen durch den Bundesminister\nAufgaben der Anstalt                    füi- das Post- und Fernmeldewesen bleiben unbe-\n( 1) Auf gaben der Anstalt sind insbesondere            rührt.\n1. die Planung und die Erprobung von flug-                                      § 3\nsicherungstechnischen Verfahren und Ein-\nAufbau der Anstalt\nrichtungen,\n2. die Errichtung und die Unterhaltung von            (1) Die Anstalt wird von dem Direktor geleitet.\nFlugsicherungsanlagen, soweit nicht die             (2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat\nFlughafenunternehmer nach § 9 hierzu bei-\ngebildet.\ntragen,\n3. die Beschaffung, der Einbau, die Wartung           (3) Vor der Ernennung des Direktors ist der Ver-\nund die Pflege der Geräte für den Flugsiche-   ·waltungsbeirat zu hören.\nrungsdienst,                                       (4) Der Aufbau der Anstalt wird durch die „Ver-\n4. die Abnahme und die Uberwachung der             waltungsordnung für die Flugsicherung\" geregelt,\ntechnischen Anlagen und Geräte des Flug-        die der Bundesminister für Verkehr nach Anhören\nsicherungsdienstes,                             des Verwaltungsbeirats erläßt.\n5. die Ausbildung des Personals für den Flug-\nsicherungsdienst einschließlich der Ausstel-                                 § 4\n1ung der vorgeschriebenen Befähigungs-\nzeugnisse für das Betriebspersonal, für das                Beamte und Angestellte der Anstalt\ntechni sehe Personal der Anstalt sowie für          (1) Die Beamten der Anstalt sind unmittelbare\ndas Bordpersonal von Luftfahrzeugen; die        Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Bun-\nAusbildung · des hochfrequenztechnischen\ndesminister für Verkehr.\nPersonals der Flughafenunternehmer nach\n§ 9 Abs. 5,                                         (2) Vor der Ernennung der Beamten des höheren\n6. die Sammlung und die Bekanntgabe der            Dienstes sowie vor der Einstellung und der Entlas-\nNachrichten für Luftfahrer einschließlich der   sung von Angestellten der Vergütungsgruppen III\nHerstellung und der .Herausgabe der Flug-       und höher der Tarifordnung für Angestellte im öf •\nsicherungskarten,                               fentlichen Dienst (TO. A) ist der Verwaltungsbei·\nrat zu hören.\n7. die Prüfung und die Uberwachung von Flug-\nsicherungs-Anlagen und Geräten in Boden-            (3) Die Leiter der Flugsicherungsstellen auf den\nfahrzeugen sowie die Mitwirkung bei der         Flughäfen werden nach Anhören des Verwaltungs-\nMuster-, Stück- und Nachprüfung von Flug-       beirats und im Benehmen mit den Flughafenunter-\nsich0rungs-Ausrüstungen der Luftfahrzeuge,      nehmern bestellt.","Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953                              71\n§ 7\nVerwaltungsbeirat                             Sitzungen des Verwaltungsbeirats\n(1) Der Verwaltungsbeirat der Anstalt besteht aus       (1) Der Verwaltungsbeirat tritt nach Bedarf zu-\nsechs Vertretern der Bundesministerien,         sammen. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon\neinmal innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf\ndrei Vertretern des Bundesrates,\ndes Geschäftsjahrs, zusammentreten.\ndrei Vertretern der Flughafenunternehmer\nund                         (2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden\nvon dem Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung\ndrei Angehörigen des Personals der Anstalt.\nvon dem stellvertretenden Vorsitzer einberufen.\nDie Bundesministerien, die im Verwaltungsbeirat\nvertreten sein sollen, werden von dem Bundes-              (3) Der Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung\nminister für Verkehr in1 Einvernehmen mit dem            der stellvertretende Vorsitzer hat den Verwaltungs-\nBundesminister der Finanzen festgelegt.                  beirat außerdem einzuberufen, wenn der Bundes-\nminister für Verkehr oder mindestens drei Mitglie-\n(2) Die Bundesminister bestimmen ihre Vertreter       der des Verwaltungsbeirats es beantragen.\nund berufen sie ab.\n(3) Der Bundesrat bestimmt seine Vertreter\nund beruft sie ab. Die Amtszeit dieser Mitgl~eder des                               § 8\nVerwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Be-                              Gebühren\nstimmung ist zulässig.\nFür die Ausbildung des Flugsicherungspersonals,\n(4) Die Vertreter der Flughafenunternehmer wer-\ndas nicht zur Anstalt gehört, und für die Ausstellung\n0en auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Arbeits-\nder Befähigungsnachweise können Gebühren erho-\ngemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. von\nben werden nach einer Gebührenordnung, die von\ndem Bundesminister für Verkehr bestellt und ab-\ndem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen\nberufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Ver-\nmit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-\nwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestel-\nmung des Bundesrates· erlassen wird. Im übrigen\nlung ist zulässig.\nbleiben die Vorschriften des allgemeinen Preisrechts\n(5) Die von dem Bundesrat und den Flughafen-          unberührt.\nunternehmern benannten Vertreter sollen nicht dem\ngleichen Land angehören.                                                            § 9\n(6) Die drei Vertreter des Personals der Anstalt      Aufgaben und Lasten der Flughafenunternehmer\nwerden von dem Bundesminister für Verkehr be-\nstellt und abberufen. Vorschlagsberechtigt sind die         (1) Die Flughafenunternehmer wirken nach § 1\nPersonalvertretung der Anstalt und die zuständigen       Abs. 4 in folgender Weise mit:\nGewerkschaften oder diese Stellen gemeinsam. Die                1. Sie errichten und unterhalten nach den tech-\nAmtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats·                 nischen Richtlinien der Anstalt auf ihren\nbeträgt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig.               Flughäfen alle ortsfesten Anlagen und Ein-\n(7) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehren-              richtungen für den Flugsicherungsdienst, die\namtlich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats er-                 zur Sicherung des Start- und Landevorgangs\nhalten Reisekostenvergütung nach dem· Gesetz über                  und zur Streckensicherung dienen und stel-\nReisekostenvergütung der Beamten vom 5. De-                        len die hierfür erforderlichen Grundstücke\nzember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den zu                 zur Verfügung; außerhalb der Flughäfen\nseiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen                  gilt dies nur, soweit die ortsfesten Anlagen\nund Verwaltungsbestimmungen.                                       und Einrichtungen ganz oder überwiegend\nder Sicherung des Start- und Landevorgangs\n(8) Der Ver~altungsbeirat wählt aus seiner Mitte               dienen.\neinen Vorsitzer und einen stellvertretenden Vor-\nsitzer auf die Dauer von zwei Jahren.                           2. Auf Anforderung der Anstalt bauen sie die\nFlugsicherungsgeräte nach den technischen\n(9) Bei den Entschließungen des Verwaltungsbei-                 Vorschriften der Anstalt in die im Absatz 1\nrats entscheidet einfache Stimmenmehrheit.                          Nummer 1 genannten Anlagen und Einrich-\ntungen ein, warten und pflegen sie.\n3. Sie liefern Strom, Wasser und Heizung für\n§ 6\ndie Flugsicherung.\nAufgaben des Verwaltungsbeirats                      4. Sie stellen die für die Flugsicherungsbe-\nDer Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die An-                  triebsdienste erforderlichen Räume zur Ver-\nstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unter-                fügung.\nstützen, insbesondere soll er die wirksame Zusam-               5. Auf Anforderung der Anstalt stellen sie\nmenarbeit aller an der Flugsicherung Beteiligten                  ihre Kasse als Zahlstelle für das Personal zur\nfördern und den Bundesminister für Verkehr und                     Verfügung. Die Vorschriften der Reichs-\nden Direktor der Anstalt außer in den in diesem Ge-                kassenordnung und der dazu ergangenen\nsetz ~2;Ernnten Fällen (§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2               Du.,chführungsvorschriften     bleiben    un-\nund 3) in al l1.~n sonstigen wichtigen Fragen beraten.             be1 lihrt.","72                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen                                § 10\ngehören Gebäude, Kabelverbindungen und Masten,\nDurchführungsvorschriften\njedoch nicht die eingebauten Flugsicherungsgeräte.\nOrtsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder        (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nüberwiegend der Sicherung des Start- und Landevor-     tigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:\ngangs dienen, sind insbesondere der Kontrollturm              1. Die Art, den Umfang und die Beschaffenheit\nmit Sende- und Empfangsanlage, die Schlechtwetter-               der Anlagen, der Einrichtungen und der Ge-\nlancleanlage mit Einflugzeichen, das Ansteuerungs-               räte der Flugsicherung an Bord und am Bo-\nfunkfeuer sowie die Peilanlage. Ortsfeste Anlagen                den,\nund Einrichtungen, die ganz oder. überwiegend der\n2. die Art und die Durchführung der Flugsiche-\nStreckensicherung dienen, sind insbesondere die\nrung an Bord und am Boden,\nLeitstrahl-, Warte-, Dreh-, Meldepunkt- und Rund-\nstrahlfunkfeuer sowie die Rohrpostanlagen.                    3. den Erwerb und die Ausstellung von Be-\nfähigungszeugnissen für die Ausübung der\n(3) Die sich aus der Erfüllung der Leistungen zu              Flugsicherung an Bord und am Boden.\nAbsatz 1 Nummer 1 ergebenden Kosten tragen die\nFlughafenunternehmer nur, soweit die Anlagen ganz         (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 be-\noder überwiegend der Sicherung des Start- und La.n-    dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn\n. 9-evorgan_gs dienen, Sofern sie ganz oder überwie-     sie auf den Grundsätzen internationaler Luftnavi-\n' gend der Streckensicherung dienen, werden die Kos-     gation oder auf Normen, Verfahren und Empfeh-\nten vom Bund getragen. Die Aufwendungen für die        lungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-\nLeistungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 5 wer-       sation (ICAO) beruhen.\nden den Flughafenunternehmern vom Bund erstattet.         (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Ein-\nFür die nach Absatz 1 Nummer 4 zur Verfügung ge-       vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nstellten Räume kann der Flughafenunternehmer von       die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nder Anstalt eine angemessene Miete verlangen.          allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\n(4) Wird bei einer künftigen Genehmigung von           (4) Die Rechtsverordnungen und die allgemeinen\nLuftfahrtgerinden das Bedürfnis für das Vorhanden-     Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Art und die\nsein einer Flugsicherung von dem Bundesminister        Beschaffenheit der funktechnischen Anlagen, Einrich-\nfür Verkehr nicht anerkannt, hat der Unternehmer       tungen und Geräte der Flugsicherung an Bord von\nalle Kosten zu tragen, die der Anstalt dadurch ent-    Flugzeugen und am Boden beziehen, sind im Be-\nstehen, daß auf seinen besonderen Antrag eine Flug-    nehmen mit\" dem Bundesminister für das Post- und\nsicherung eingerichtet, unterhalten und betrieben      Fernmeldewesen zu erlassen.\nwird.\n(5) Das für Arbeiten an hochfrequenztechnischem                               § 11\nFlugsicherungsgerät bestimmte Personal der Flug-                            Inkrafttreten\nhafenunternehmer muß bei der Anstalt ausgebildet\nsein. Die Beurteilung der Anstalt ist für die Verwen-     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in diesem Dienst maßgebend.                       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}