{"id":"bgbl1-1953-11-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":11,"date":"1953-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_11.pdf#page=2","order":2,"title":"Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes","law_date":"1953-03-18T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["58                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nErste Rechtsverordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes.\nVom 18. März 1953.\n. Auf Grund des § 87 des Betriebsverfassungs-                                       § 3\ngesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I          (1) Spätestens einen Monat vor dem ersten Tag\nS. 681) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-      der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahl-\nmung des Bundesrates:                                  ausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des\nWahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des\nERSTER TEIL                       Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl einge-\nleitet.\nWahl des Betriebsrats                     (2)  Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben\nErster Abschnitt                     enthalten:\na) das Datum seines Erlasses;\nAllgemeine V orsdlriften\nb) die Bestimmung des Orts, an dem die Wäh-\n§ 1                                      lerlisten und diese Verordnung ausliegen;\n(1)  Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvor-             c) daß nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt\nstand.                                                            werden können die in die Wählerliste ein-\ngetragen sind und daß Einsprüche gegen die\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäfts-                 Wählerliste (§ 4) nur vor Ablrmf von zwölf\nordnung geben. Er kann wahlberechtigte Arbeitneh-                 Arbeitstagen seit dem Erlaß des Wahlaus-\nmer als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der                schreibens schriftlich beim Vorsitzenden\nDurchführung der Stimmabgabe und bei der Stim-                    oder einem Mitglied des Wahlvorstands\nmenzählung heranziehen.                                           eingelegt werden können; der letzte Tag\n(3) Uber jede Sitzung des Wahlvorstands soll                  der Frist ist anz.1geben;\neine Niederschrift gefertigt werden; diese ist vom            d) die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmit-\nVorsitzenden und einem weiteren Mitglied des                      glieder (§§ 9 und 11 des Gesetzes) und ihre\n\\.YahlVorstands zu unterzeichnen.                                 Verteilung auf die Gruppen der Arbeiter und\nder Angestellten (§ 10 Abs. 1 bis 3 und § 12\n(4) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahl-                    Abs. 1 des Gesetzes);\nvorsta_nds können beim Arbeitsgericht nur mit der\n· Wahl (§ 18 des Gesetzes) angefochten werden.                  e) ob die Arbeiter und die Angestellten ihre\nVertreter in getrennten Wahlgängen wäh-\nlen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des\n§ 2                                      Wahlausschreibens gel\\1einsame Wahl be-\nschlossen worden ist (§ 13 Abs. 2 des Ge-\n(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsrats-                setzes);\nwahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste),\ngetrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 5 Abs. 1            f) die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von\ndes Gesetzes) und der Angestellten (§ 5 Abs. 2 des                denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein\nGesetzes), aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen              muß (§ 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes);\nmit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und                   g) daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwölf\ninnerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihen-                   Arbeitstagen seit dem Erlaß des Wahlaus-\nfolge aufgeführt werden.                                           schreibens beim Wahlvorstand, wenn für\neine Gruppe mehrere Vertreter oder wenn\n(2) Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle\nin gemeinsamer Wahl mehrere Betriebsrats-\nfür die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen\nmitglieder zu wählen sind, in Form von Vor-\nAuskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen\nschlagslisten einzureichen sind; der letzte\n(insbesondere Lohn- und Gehaltslisten, Kranken-\nTag der Frist ist anzugeben;\nkassenlisten) zur Verfügung stellen. Er soll den\nWahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in             h) daß die Stimmabgabe an die Wahlvor-\n§ 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen unter-                  schläge gebunden ist und daß nur solche\nstützen.                                                          Wahlvorschläge berücksichtigt werden dür-\nfen, die fristgerecht (Buchstabe g) einge-\n(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur                 reicht sind;\nArbeHnehmern zu, die in die Wählerliste eingetra-\ngen sind.                                                      i) die Bestimmung des Orts, an dem die Wahl-\nvorschläge bis zum Abschluß der Stimmab-\n(4) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-                gabe aushängen;\nordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl\n(§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an\nk) Ort und Zeit der Stimmabgabe;\ngeeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus-            l) Namen und, wenn nötig, Betriebsadresse\nzulegen.                                                          des Vorsitzenden des Wahlvorstands.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953                              59\n(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlaus-                       Zweiter Abschnitt\nschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letz-\nWähl mehrerer Betriebsratsmitglieder\nten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren\noder Gruppenvertreter\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stel-\nlen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut les-                        ERSTER UNTERABSCHNITT\nbarem Zustand zu erhalten.\nEinreichung und Bekanntmachung von\nVorschlagslisten\n§ 4                                                      § 6\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-         (1) Sind bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere\nliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsrats-       Vertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere Be-\nwahl nur vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit Er-     triebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl\nlaß des Wahlausschreibens beim Vorsitzenden oder         auf Grund von Vorschlagslisten. Die Vorschlags-\n~inem Mitglied des Wahlvorstands schriftlich ein-       listen sind von den wahlberechtigten Arbeitnehmern\ngelegt werden.                                           vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit Erlaß des\nWahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.\n(2) Dber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-\nvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Ein-         (2) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen\nspruch für begründet erachtet, so ist die Wähler-       beider Gruppen nach Erlaß des Wahlausschreibens,\nliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvor-      aber vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten\nstands ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch ein-     Frist, die gemeinsame Wahl (§ 13 Abs. 2 des Ge-\ngelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die    setzes), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von\nEntscheidung muß dem Arbeitnehmer spätestens am         sechs Arbeitstagen für die Einreichung neuer Vor-\nTage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zugehen.         schlagslisten zu setzen und dies in gleicher Weise\nbekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3\n(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Ein-        Abs. 3). Vorher· eingereichte Wahlvorschläge ver-\nspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren      lieren ihre Gültigkeit.\nUnrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig ein-\ngelegter Einsprüche berichtigt werden.                     (3) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt\nso viele Bewerber aufweisen, als in dem Wahlgang\nBetriebsratsmitglieder zu wählen sind. Ist nur eine\ngültige Vorschlagsliste eingereicht, so muß diese\nmindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen,\n§ 5\nals in dem Wahlgang Betriebsratsmitglieder zu wäh-\n(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der     len sind. Genügt die eingereichte Vorschlagsliste\nBetriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§ 10 Abs. 1     dieser Bedingung nicht, so hat der Wahlvorstand\nbis 3 und § 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach den Grund-     unter Setzung einer Frist von sechs Arbeitstagen die\nsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden       Ergänzung der Liste anzufordern. Erfolgt die Ergän-\ndie Zahlen der im Betrieb beschäftigten Arbeiter        zung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so ist die\nund Angestellten in einer Reihe nebeneinander ge-       Vorschlagsliste ungültig;§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nstellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die er-\nmittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise          (4) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Be-\nunter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis       werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-\nhöhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die      fender Nummer und unter Angabe von Familien-\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht          name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung\nmehr entstehen.                                         und Arbeitnehmergruppe aufzuführen. Die schrift-\nliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden        die Liste ist beizufügen.\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe\nnach geordnet, als Betriebsratsmitglieder zu wählen         (5) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vor-\nsind. Jede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze       schlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeich-\nzugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn     net ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als\ndie niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf       Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist\nbeide Gruppen zugleich entfällt, so entscheidet das     berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die\nLos darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.         zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Er-\nklä,rungen abzugeben sowie Erklärungen und „Ent-\n(3) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 2       scheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.\nder Minderheitengruppe weniger Sitze zufallen, als\n· in§ 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschrieben ist, so er-       (6) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt\nhält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl; die Zahl    nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtig-\nder Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert sich ent-       ter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat\nsprechend.                                               er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer\nihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch\n(4) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von        vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären,\nArbeitnehmern an, so entscheidet das Los darüber,        welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die\nwelcher Gruppe die höhere Zc1hl von Sitzen zufällt.     fristgerechte Erklärung, sp wird sein Name auf der","60                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf      sechs Arbeitstagen für die Einreichung von Vor-\nden übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vor-          schlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist\nschlc1gslisten, die von demselben Wahlberechtigten        darauf hinzuweisen, daß der Wahlgang nur statt-\nunterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden,     finden kann, wenn innerhalb der Nachfrist minde-\nso entscheidet das Los darüber, auf welcher Vor-          stens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.\nschlagsliste die Unterschrift gilt.\n(2) Findet gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes Grup-\n(7) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un-       penwahl statt und wird für eine Gruppe eine gültige\nzultissig.                                                Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl-\nvorstand bei Festsetzung der Nachfrist darauf hinzu-\n(8) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlags-\nweisen, daß, wenn für die andere Gruppe minde-\nliste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner      stens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist, der\nschriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlags-\nBetriebsrat nur aus Vertretern dieser· Gruppe be-\nlisten aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des         stehen würde, wenn die Nachfrist ungenützt ver-\nWahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen            streicht.\nzu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält.\nUnterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Be-      (3) Wird trotz Bekanntmachung nach den Absät-\nwerber auf sämllichen Listen zu streichen.                zen 1 und 2 eine gültige Vorschlagsliste nicht einge-\nreicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekanntzu-\nmachen, daß der Wahlgang nicht stattfi'ndet.\n§ 7\nDer Wahlvorstand hat die eingereichten Vor-                                      § 10\nschlagslisten nach der Reihenfolge ihres Eingangs\nmit Ordnungsnummern (Liste 1 usw.) sowie, wenn               Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 ge-\ndie Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit      nannten Fristen, spätestens drei Arbeitstage vor\nFamilienname und Vorname der beiden in der Liste          Beginn der Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand die\nan erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen.        als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Ab-\nEr hat die Vorschlagslisten zu prüfen und bei Un-         schluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt-\ngültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listen-      zumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3).\nvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe zu\nunterrichten. Sind mehrere Vorschlagslisten gleich-\nzeitig eingereicht worden, so entscheidet über die\nReihenfolge zwischen ihnen das Los.                                    ZWEITER UNTERABSCHNITT\nWahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten\n§ 8\n§ 11\n(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht frist-\ngerecht eingereicht worden sind oder die bei der             (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine\nEinreichung nicht die erforderliche Zahl von Unter-       der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben.\nschriften (§ 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) aufweisen.     Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-\nzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen\n(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,               (Wahlumschlägen).\na) auf denen die Bewerber nidlt in erkenn-            (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten\nbarer Reihenfolge aufgeführt oder nicht in     nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie\nder in§ 6 Abs. 4 bestimmten Weise bezeich-     unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten\nnet sind,                                      Bewerber mit Familienname, Vorname, Berufsbe-\nzeichnung und Arbeitnehmergruppe untereinander\nb) wenn die schriftliche Zustimmung der Be-\naufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten ver-\nwerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste\nsehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die\nnicht vorliegt,\nStimmzettel, die für eine Gruppe Verwendung fin-\nc) wenn die Vorschlagsliste infolge von Strei-     den, oder bei gemeinsamer Wahl die Stimmzettel\nchung gemäß § 6 Abs. 6 nicht mehr die er-      für die Betriebsratswahl, müssen sämtlich die gleiche\nforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,  Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben ..\nDas gleiche gilt für die Wahlumschläge.\nfall~ diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen\neiner Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.          (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm ge-\nwählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im\nStimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.\n§ 9\n(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-\n(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 genann-    mal versehen sind oder aus dene;i sich der Wille\nten Fristen für einen Wahlgang keine gültige Vor-         des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die\nschlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvor-        andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vor-\nstand sofort in der gleichen Vveise bekanntzumachen       schlagslisten, e'inen Zusatz oder sonstige Anderungen\nwie das Wahlaw_;schreibcn und eine Nachfrist von          enthalten, sind ungültig.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953                             61\n§ 12                         Gruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält\nso viele Mitgliedersitze zugeteilt, als Höchstzahlen\n(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-\nauf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht\ngen für die unbeobachtete Bezeichnung c:ler Stimm-\nkommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten\nzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-\nzugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, wel-\nstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen\ncher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.\nzu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand\nverschlossen und so eingerichtet sein, daß die ein-       (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber\ngeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen          enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen\nwerden können, ohne daß die Urne geöffnet wird.        die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden\n(2) Während der Wahl müssen immer mindestens\nHöchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.\nzwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum             (4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der\nanwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2),  einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich. nach der\nso genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des          Reihenfolge ihrer Benennung.\nWahlvorstands und eines Wahlhelfers.\n(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in                                     § 16\nden der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-\n(1) Hat gemeinsame Wahl stattgest.:t.i1uen, so wer-\ngegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied\nden zunächst die Arbeitersitze, sodann in gesonder-\ndes Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen an-\nter Rechnung die Angestelltensitze verteilt. Jede\ngibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wäh-\nVorschlagsliste erhält soviel Mitgliedersitze von\nlers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die\njeder Arbeitnehmergruppe zugeteilt, als bei der\nStimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden\ngesonderten Berechnung Höchstzahlen auf sie ent-\nist.\nfallen.\n(4) Wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet, so         (2) Bei der Verteilung der Arbeitersitze sind nur\nerfolgt die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt.         die der Arbeitergruppe, bei der Verteilung der\nAngestelltensitze nur die der Angestelltengruppe\n(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe ist die Wahl-\nder einzelnen Listen zugehörigen Bewerber zu be-\nurne zu versiegeln, wenn die Stimmzählung nicht\nunmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt      rücksichtigen. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nwird.\n§ 17\n§ 13\n(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer\nUnverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag       als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der\nnach dem Abschluß der Stimmabgabe, stellt der          Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:\nWahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahl-\nergebnis fest.                                                 a) bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von\njeder Arbeitnehmergruppe abgegebenen\nWahlumschläge, bei gemeinsamer Wahl die\n§ 14\nGesamtzahl      der   abgegebenen     Wahl-\n(1) Nach Dffnung der Wahlurne       entnimmt der               umschläge;\nWahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen                b) bei Gruppenwahl die Zahl der von jeder\nund zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden               Arbeitnehmergruppe abgegebenen gültigen\nStimmen zusammen. Dabei' ist die Gültigkeit der                   Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Zahl\nStimmzettel zu prüfen.                                            der abgegebenen gültigen Stimmen;\n(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere             c) die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;\ngekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so wer-             d) die berechneten Höchstzahlen;\nden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur\neinfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.           e) die Verteilung der berechneten Höchst-\nzahlen auf die Listen;\nf) die Zahl. der ungültigen Stimmen;\n§ 15\ng) die Namen der in den Betriebsrat gewähl-\n(1) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so werden                  ten Bewerber;\ndie den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zu-\ngefallenen Stimmzahlen in einer Reihe nebenein-                ü) gegebenenfalls     besondere während der\nander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. ge-             Betriebsratswahl eingetretene Zwischen-\nteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander               fälle oder sonstige Ereignisse.\nreihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-         (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des\nzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren      Wahlvorstands und von einem weiteren Mitglied zu\nReihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht        unterschreiben.\nkommen, nicht mehr entstehen.\n§ 18\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe           (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsrats-\nnach geordnet, als Betriebsratsmitglieder für die     mitglieder gewählten Arbeitnehmer          unverzüglich","62                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nschriftl ieh von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Er-      zuviel gewählten Angehörigen der durch den Wahl-\nklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen        ausgang begünstigten Gruppe die entsprechende\nnach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvor-            Zahl von Bewerbern mit der verhältnismäßig höch-\nstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als     sten Stimmenzahl, die der anderen Gruppe ange-\nan genommen.                                             hören.\n(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an                                 § 24\nseine Stelle der in der gleichen Vorschlagsliste in der\n(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer\nReihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Be-        als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der\nwerber.\nWahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in\nder außer den Angaben nach § 17 Abs. 1 Buchstaben\n§ 19                           a, b, f, g und h die jedem Bewerber zugefallenen\nSobald die Namen der Betriebsratsmitglieder end-      Stimmenzahlen festzustellen sind. § 17 Abs. 2, § 18\ngültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch        Abs. 1, §§ 19 und 20 gelten entsprechend.\nzwei wöchigen Aushang in gleicher \\:Veise bekannt-          (2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an\nzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3).          seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der\nnächsthöchsten Stimmenzahl, der der gleichen\n§ 20\nGruppe angehört.\nDie Wahlak len werden vom Betriebsrat und min-\ndestens bis zur Beendigung seiner Amtsdauer auf-                          Dritter Abschnitt\nbewahrt.                                                               Wahl des Betriebsobmanns\noder nur eines Gruppenvertreters\n§ 25\nDRITTER UNTERABSCHNITT\n(1) Ist ein Betriebsobmann oder bei Gruppenwahl\n\\Nahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste        nur ein Vertreter für eine Gruppe zu wählen, so er-\nfolgt_die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen; § 6\n§ 21                          Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6, §§ 7 bis 10 gelten für die\nWahlvorschläge entsprechend.\n(1) Ist für einen Wahlgang nur eine gültige Vor-\nschlagsliste eingereicht, so kann der Wähler seine          (2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche\nStimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der       Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag\nVorschlagsliste aufgeführt sind.                         nach Absatz 1 benannt sind.\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter         (3) Auf den Stimmzetteln sind d_ie Bewerber in\nAngabe von Familienname, Vorname, Berufsbezeich-         alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-\nnung und Arbeitnehmergruppe in der Reihenfolge           lienname, Vorname, Berufsbezeichnung und Arbeit-\naufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste          nehmergruppe aufzuführen. Der Wähler kennzeich-\nbenannt sind.                                            net den von ihm gewählten Bewerber durch An-\n(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm ge-           kreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen\nwählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür          Stelle. § 21 Abs. 3, § 22 gelten entsprechend.\nim Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht           (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten\nmehr Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder      Stimmen erhalten hat; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.\nin dem Wahlgang zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2,      Lehnt. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an seine\nAbs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten ent-   Stell~ der nichtgewählte Bewerber mit der nächst-\nsprechend.                                               höchsten Stimmenzahl.\n§ 22\nVierter Abschnitt\nNach Offnung der Wahlurne entnimmt der Wahl-\nvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und                         Schriftliche Stimmabgabe\nzählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen\nzusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ent-                                   § 26\nsprechend.                                                  Gehören dem Betrieb Arbeitnehmer (§§ 4 und 5\ndes Gesetzes) an, die im Zeitpunkt der Wahl nach\n§  23                          der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht\n( 1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten       im Betrieb anwesend sind (insbesondere in Heim-\nStimmen erhalten haben.                                  arbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), so können\nsie nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften\n(2) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so kön-        dieses Abschnitts ihre Stimmen schriftlich abgeben.\nnen jeder Gruppe nur so viele Betriebsratsmitglieder\nangehören, als ihr nach § 10 oder § 12 Abs. 1 des Ge-\nsetzes Vertreter im Betriebsrat zustehen. Befindet                                  § 27\nsich unter den nach Absatz 1 Gewählten nicht die er-        (1) Der Wahlvorstand hat diese Arbeitnehmer von\nforderliche Zahl von Angehörigen der beiden Grup-        ihrer Eintragung in die Wählerliste zu verständigen\npen, so tritt an die Stelle des oder der im Verhältnis   und ihnen Abdrucke der Bekanntmachungen nach","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953                               63\n§ 3, § 6 Abs. 2, §§ 9, 10 und 19 zu übersenden. Die         (3) Lehnt ein Gewährter die Wahl ab,· so tritt an\nUbersendung soll durch eingeschriebenen Brief er-        seine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der\nfolgen.                                                  nächsthöchsten Stimmenzahl.\n(2) Die Fristen nach § 6 Abs. 2, 6 und 8, § 8 Abs. 2,    (4) Ist nur ein Vertreter zu wählen, so gilt § 25\n§ 9 Abs. 1, § 10 und § 18 Abs. 1 Satz 2 betragen für     entsprechend.\ndie gesamte Wahl das Zweifache der dort ange-\ngebenen Zahl von Arbeitstagen. Maßgebend für den             (5) Unter den Voraussetzungen des § 26 ist auch\nBeginn der Frist ist der Tag, an dem das Schreiben       schriftliche Stimmabgabe zulässig; §§ 27 und 28 gel-\nan den Wahlberechtigten (§ 26) zur Post gegeben          ten entsprechend.\nwurde.\nDRITTER TEIL\n§  28\n(1) Zugleich mit der UbersE)ndung der Bekannt-\nWahl der Vertreter der Arbeitnehmer\nmachung nach§ 10 hat der Wahlvorstand dem Wahl-\nim Aufsichtsrat\nberechtigten den_Stimmzettel und den Wahlumschlag                           Erster Abschnitt\nsowie einen größeren Briefumschlag zu übersenden,\nder die Anschrift des Wahlvorstands und als Ab-             Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs\nsender den vollen Namen und Anschrift des wahl-                                    §  31\nberechtigten Arbeitnehmers trägt.                            (1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise         Organ eines Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach\nab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-           § 76 oder § 77 des Gesetzes Vertreter der Arbeit-\nzettel eingelegt ist, verschlossen in den Briefum-       nehmer angehören müssen, teilt dem Betriebsrat\nschlag (Absatz 1) steckt und diesen so rechtzeitig an    oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den\nden Wahlvorstand absendet, daß er vor Abschluß           Arbeitnehmern unverzüglich mit, daß Vertreter der\nder Stimmabgabe eintrifft. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt       Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen sind.\nentsprechend.                                            Dabei ist der Zeitpunkt des Beginns der Amtsdauer\nder zu wählenden Vertreter der Arbeitnehmer anzu-\n(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe          geben. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer\nhat der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die         soll so durchgeführt werden, daß das Wahlergebnis\nWahlumschläge den bis zu diesem ZeÜpunkt ein-            möglichst vierzehn Tage vor diesem Zeitpunkt fest-\ngegangenen Briefumschlägen zu entnehmen und nach         steht; fehlt bereits zur Zeit der Mitteilung nach Satz 1\nVermerk in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahl-       ei.n Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so\nurne einzuwerfen.                                        ist die Wahl unverzüglich durchzuführen.\n(4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der           (2) In der Regel sechs Wochen vor dem Zeitpunkt,\nWahlvorstand dem Wähler uneröffnet durch einge-          in dem uach Absatz 1 das Wahlergebnis feststehen\nschriebenen Brief zurückzusenden.                        soll, bestimmt der Betriebsrat einen in der Regel\naus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvor-\nstand und einen von ihnen- als Vorsitzenden; § 15\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.\nZWEITER TEIL\n(3) Ist kein Betriebsrat vorhanden oder kommt\nWahl der Vertreter der nicht ständigen             der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung\nArbeitnehmer und der Jugendvertretung               des Wahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen\nnach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 nach, so\n§  29\nwird der Wahlvorstand in einer Betriebsversamm-\nFür die Wahl der Vertreter der nicht ständigen Ar-    lung von der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeit-\nbeitnehmer und der Jugendvertretung gelten die Vor-      nehmer gewählt.\nschriften der §§ 1 bis 4 über den Wahlvorstand, die\nWählerlisten und das Wahlausschreiben entspre-              (4) Für den Wahlvorstand gilt im übrigen§ 1 Abs. 1\nchend mit der Maßgabe, daß gemeinsame \\Vahl auf          bis 3 entsprechend.\nGrund von Wahlvorschlägen stattfindet. Dem Wahl-            (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in die Wählerliste\nvorstand muß mindestens ein nach § 7 des Gesetzes        eingetragen ist. § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 4 gelten\nwählbarer Arbeitnehmer angehören.                        entsprechend.\n§  32\n§ 30\n(1) Spätestens einen Monat, vor dem ersten Tag\n(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor-            der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand· ein Wahl-\nschlägen; § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 6, §§ 7, 8, § 9  ausschreiben. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nAbs. 1 und 3, § 10 gelten für die Wahlvorschläge\nentsprechend.                                               (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben\nenthalten:\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in\nalphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fa-                  a) das Datum seines Erlasses;\nmilienname, Vorname und Berufsbezeichnung auf-                   b) die Bestimmung des Orts, an dem die\nzuführen; § 21 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1               Wählerlisten und diese Verordnung aus-\ngelten entsprechend.                                                liegen;","64                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nc) daß nur Arbeitnehmer wählen können, die                                   § 34\nin die Wählerliste eingetragen sind und\nGewählt sind die Bewerber, die die meisten Stim-\ndaß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4)\nmen erhalten haben. Muß der zu Wählende in einem\nnur vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit\nBetrieb des Unternehmens beschäftigt sein oder einer\ndem Erlaß des Wahlausschreibens schrift-\nbestimmten Gruppe angehören, so ist der Bewerber\nlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstands\ngewälrlt, der als Betriebs- oder Gruppenangehöriger\noder einem anderen vom Wahlvorstand be-\ndie meisten Stimmen erhalten hat.\nstimmten Mitglied eingelegt werden kön-\nnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\n§ 35\nd) die Zahl der zu wählenden Vertreter der\nArbeitnehmer; soweit Vertreter der Arbeit-        (1) Nach Ermittlung der gewählten Vertreter der\nnehmer nach § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des      Arbeitnehmer hat derWahlvorstand in einerNieder-\nGesetzes im Unternehmen als Arbeitnehmer       schrift festzustellen:\nbeschäftigt sein oder einer bestimmten                a) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahl-\nGruppe angehören müssen, ist hierauf hin-                 umschläge;      ·\nzuweisen;\nb) die Zahl der gültigen Stimmen;\ne) daß die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Aktien-\ngesetzes genannten leitenden Angestellten             c) die jedem Bewerber zugefallenen Stirnn1en-\nnicht Mitglied des Aussichtsrats sein                     zahlen;\nkönnen;                                               d) die Zahl der ungültigen Stimmen;\nf) daß die Wahlberechtigten und der Betriebs-            e) die Namen der in den Aufsichtsrat gewähl-\nrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit                ten Bewerber;\ndem Erlaß des Wahlausschreibens Wahl-\nf) gegebenenfalls besondere während der\nvorschläge einreichen können; der letzte\nWahl eingetretene Zwischenfälle oder son-\nTag der Frist ist anzugeben;\nstige Ereignisse.\ng) die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von\ndenen ein gültiger Wahlvorschlag unter-           (2) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer\nzeichnet sein muß (§ 76 Abs. 3 Satz 3 des      der Wahlzeit des Gewählten durch den Vorsitzenden\nGesetzes);                                     des Wahlvorstands aufzubewahren; scheidet dieser\naus dem Betrieb aus, so hat er sie dem Betriebsrat zu\nh) daß jeder Wahlvorschlag nicht mehr Namen       übergeben. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 gelten\nals die doppelte Anzahl der zu wählenden       entsprechend.\nVertreter der Arbeitnehmer enthalten darf\n(§ 76 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes);                (3) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an\nseine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der\ni) daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge\nnächsthöchsten Stimmenzahl; § 34 Satz 2 gilt ent-\ngebunden ist und daß nur solche Wahlvor-\nsprechend.\nschläge berücksichtigt werden, die frist-\ngerecht (Buchstabe f) eingereicht sind;                                   § 36\nk) die Bestimmung des Orts, an dem die Wahl-         Sobald die Namen der gewählten Vertreter der\nvorschläge bis zum Abschluß der Stimm-         Arbeitnehmer endgültig feststehen, hat der ·wahl-\nabgabe aushängen;                              vorstand sie dem zur gesetzlichen Vertretung des\n1) Ort und Zeit der Stimmabgabe;                  Unternehmens berufenen Organ schriftlich mitzu-\nteilen.\nm) Namen und Betriebsadresse des Vorsitzen-\nden des Wahlvorstands.\nZweiter Abschnitt\n(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 über die          Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe\nBekanntmachung des Wahlausschreibens gelten\nentsprechend.                                                                       § 37\nNehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an\n§ 33\nder Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Auf-\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl       sichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Ersten\nsämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer auf Grund       Abschnitts des Dritten Teils entsprechend, soweit\nvon Wahlvorschlägen. § 6 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 7 bis       sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Ab-\n10 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.           weichungen ergeben.\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in                                    § 38\nalphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-           (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Be-\nlienname, Vorname, Berufsbezeichnung und Arbeit-         trieben und ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, so\nnehmergruppe aufzuführen. Der Wähler kennzeich-          bestimmt dieser den Wahlvorstand. § 31 gilt ent-\nnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreu-         sprechend ..\nzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen\nStelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als          (2) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrie-\nVertreter der Arbeitnehmer in dem Wahlgang zu            ben und ist ein Gesamtbetriebsrat nicht gebildet, so\nwählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3,   wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der Mit-\nAbs. 4, §§ 12, 13, 22 gelten entsprechend.               glieder der Betriebsräte bestimmt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953                              65\n(3) Im Falle des § 76 Abs. 4 des Gesetzes n~h_F.1cn   für dessen Betrieb die Arbeitnehmer nach § 26 be-\ndie Mitglieder der Betriebsräte oder Gesamt-             schäftigt sind. In diesen Fällen findet § 27 Abs. 2\nbetriebsräte der abhängigen Unternehmen an der           Satz 1 keine Anwendung.\nBestimmung des Wahlvorstands teil.\nVIERTER TEIL\n§  39                             ·widerruf der Bestellung eines Vertreters\n( 1) In den Fi:illen des § 37 bestimmen die Betriebs-           der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat\nräte der Betriebe, deren Arbeitnehmer an der Wahl\nteilnehmen, Betriebswahlvorstände, denen die Lei-                            Erster Abschnitt\ntung der \\Vahl in den einzelnen Betrieben nach Maß-      Abstimmung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs\ngabe der nachfolgenden Vorschriften und im Rahmen\nder vom Wahlvorstand gegebenen Richtlinien ob-                                       § 42\nliegt. § 31 Abs. 2 bis 5 gilt für die Betriebswahlvor-      (1) Der Antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Ge-\nstände entsprechend.                                     setzes ist schriftlich an den Betriebsrat zu richten,\nfalls dieser den Antrag nicht selbst stellt.\n(2) Die Fristen nach § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9\nAbs. 1, § 10, § 18 Abs. 1 Satz 2 betragen das Zweifache     (2) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offen-\nder dort angegebenen Zahl von Arbeitstagen.              sichtli-ch von einer ungenügenden Zahl von Arbeit-\nnehmern unterzeichnet ist, hat der Betriebsrat unver-\n(3) Die Entscheidung über Einsprüche gegen die        züglich einen Wahlvorstand einzusetzen; § 31 Abs. 3\nWählerlisten trifft der Betriebswahlvorstand.            bis 5 gilt entsprechend.\n(4) In der Bekanntmachung nach § 32 tritt in Ab-         (3) Der Wahlvorstand hat die Gültigkeit des An-\nsatz 2 Buchstabe c an die Stelle des Wahlvorstands       trags zu prüfen; § 6 Abs. 5, § 7 Satz 2, § 8 Abs. 1\nder Betriebswahlvorstand; in Absatz 2 Buchstabe m        gelten entsprechend.\nist auch der Name und die Betriebsadresse des Vor-\n§ 43\nsitzenden des Betriebswahlvorstands anzugeben.\n(1) Spätestens einen Monat vor dem ersten Tag\n(5) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlvorstand         der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Aus-\neinzureichen; dieser trifft die Entscheidungen und       schreiben; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nVerfügungen .nach §§ 33 bis 36.\n(2) Das Ausschreiben muß folgende Angaben ent-\n(6) Maßgebend für die Berechnung von Fristen,         halten:\ndie durch Bekanntmachungen des Wahlvorstands in                  a) das Datum seines Erlasses;\nLauf gesetzt werden, ist der Tag, an dem die Be-\nkanntmachung in sämtlichen Betrieben, deren Arbeit-              b) die Bestimmung des Orts, an dem die Wäh-\nnehmer wahlberechtigt sind, ausgehängt ist. Der                     lerlisten und diese Verordnung ausliegc:n;\nAushang erfolgt durch den Betriebswahlvorstand                   c) daß abstimmungsberechtigt nur ist, wer in\nspätestens an dem Tag, den der Wahlvorstand hier-                   die Wählerliste eingetragen ist und daß\nfür festsetzt.                                                      Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur\nvor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit\n§ 40                                    dem Erlaß des Ausschreibens beim Vor-\nsitzenden des Wahlvorstands oder einem\nDie Stimmenz~hlung im einzelnen Betrieb obliegt                  anderen vom Wahlvorstand bestimmten\ndem Betriebswahlvorstand. Er hat die Gesamtzahl                     Mitglied eingelegt werden können; der\nder abgegebenen Wahlumschläge, die Zahl der                         letzte Tag der Frist ist anzugeben;\ngültigen Stimmen, die jedem Bewerber zugefalle-\nd) den Namen des Vertreters der Arbeitneh-\nnen Stimmenzahlen, die Zahl der ungültigen Stim-\nmer im Aufsichtsrat, dessen Bestellung zu\nm.en und gegebenenfalls besondere während der\nwiderrufen beantragt ist;\nWahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Er-\neignisse in einer Niederschrift festzulegen und die              e) die Bezeichnung derjenigen Stelle, die den\nWahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand durch                       Widerruf der Bestellung beantragt hat; ist\neingeschriebenen Brief oder als Wertpaket zu über-                  der Antrag durch mindestens ein Fünftel\nsenden.                                                              der wahlberechtigten Arbeitnehmer ge-\nstellt, so sind die beiden ersten Unterzeich-\nner des Antrags mit Familienname, Vor-\nDritter Abschnitt                                 name, Berufsbezeichnung und Arbeitneh-\nSchriftliche Stimmabgabe                             mergruppe sowie die Zahl der Unterschrif-\nten anzugeben;\n§ 41                                 f) daß der Widerruf der Bestellung einer Mehr-\n(1) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des                  heit, die mindestens drei Viertel der abge-\nErsten Teils über die schriftliche Stimmabgabe ge.lten              gebenen Stimmen umfaßt, bedarf;\nentsprechend.                                                    g) Ort und Zeit der Stimmabgabe;\n(2) Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe                 h) Namen und Betriebsadresse des Vorsitzen-\nden des Wahlvorstands.\nan der Wahl teil, so hat jeweils der Betriebs-\nwahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe zu leiten,        (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.","66                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 44                         eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat\n(1)  Die Stimmzettel dürfen nur die Frage an den      teil, so gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts\nWühler enthalten, ob er für den Antrag auf Wider-        des Vierten Teils entsprechend, soweit sich nicht aus\nruf der Bestellung des mit Familienname und Vor-         den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen er-\nname anzuführenden Vertreters der Arbeitnehmer           geben.\nim Aufsichtsrat stimmt. Gibt der Wähler seine\nStimme für den Antrag ab, so kreuzt er an der hier-                                 § 49\nfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle das vorge-           (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Be-\ndruckte „Ja\", andernfalls das vorgedruckte „Nein\"        trieben, so ist der Antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1\nan.                                                      des Gesetzes schriftlich bei dem Gesamtbetriebsrat\n(2) Für die Stimmabgabe gelten im übrigen § 11        oder, wenn ein solcher nicht besteht, bei den Be-\nAbs. 4, § 12 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und § 13 entspre-      triebsräten einzureichen. Ist ein Gesamtbetriebsrat\nchend.                                                   nicht gebildet, so genügt die Einreichung bei dem Be-\ntriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmer größ-\n§  45                         ten Betriebs.\nNach Offnung der Wahlurne entnimmt der Wahl-\nvorstand die Stimmzettel der Wahlurne und zählt je          (2) Im Falle des § 76 Abs. 4 des Gesetzes ist der\ndie für und die gegen den Antrag abgegebenen Stim-       Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder den Betriebs-\nmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt ent-       räten des herrschenden Unternehmens einzureichen.\nsprechend.                                               Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 46                            (3) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offen-\n(1) Nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses        sichtlich von einer ungenügenden Zahl von Arbeit-\n(§ 76 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) hat der Wahlvor-\nnehmern unterzeichnet ist, ist unverzüglich ein\nstand in einer Niederschrift festzustellen:              Wahlvorstand einzusetzen; § 38 und § 42 Abs. 3 gel-\nten entsprechend.\na) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlum-\n. schläge;                                                                § 50\nb) die Zahl der gültigen Stimmen;                    (1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 bis 3, 5 und 6\nc) die Zahl der ungültigen Stimmen;               über die Bildung von Betriebswahlvorständen, die\nd) die Zahl der für den Antrag abgegebenen        Fristen, die Entscheidung über Einsprüche gegen die\nStimmen;                                     Richtigkeit der Wählerlisten und über die Zuständig-\nkeit des Wahlvorstands gelten entsprechend.\ne) die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen\nStimmen;                                        {2) In der Bekanntmachung nach § 43 tritt in Ab-\nf)   das Abstimmungsergebnis;                     satz 2 Buchstabe c an die Stelle des Wahlvorstands\nder Betriebswahlvorstand; in Absatz 2 Buchstabe h\ng} gegebenenfalls besondere während der Ab-       ist auch Name und Anschrift des Vorsitzenden des\nstimmung eingetretenen Zwischenfälle oder    Betriebswahlvorstands anzugeben.\nsonstige Ereignisse.\n(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 51\n§ 47                             Die Stimmenzählung im einzelnen Betrieb obliegt\n(1) Sobald das Abstimmungsergebnis feststeht,         dem Betriebswahlvorstand. Er hat die Gesamtzahl\nhat es der Wahlvorstand dem Arbeitnehmervertre-          der abgegebenen Wahlumschäge, die Zahl der\nter im Aufsichtsrat, über den Widerruf von dessen        gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stim-\nBestellung abgestimmt worden ist, sowie dem zur          men, die Zahl der für den Antrag abgegebenen\ngesetzlichen Vertretung des Unternehmens berufe-         Stimmen, die Zahl der gegen den Antrag ab-\nnen Organ schriftlich mitzuteilen und durch zwei-        gegebenen Stimmen und gegebenenfalls beson-\nwöchigen Aushang an denjenigen Stellen, an denen         dere während der Abstimmung eingetretene Zwi-\ndas Ausschreiben (§ 43) ausgehängt war, bekannt-         schenfälle oder sonstige Ereignisse in einer Nieder-\nzumachen.                                                schrift festzulegen und die Wahlakten unverzüglich\ndem Wahlvorstand durch eingeschriebenen Brief\n(2) Die Wahlakten sind durch den Vorsitzenden         oder als Wertpaket zu über~enden.\ndes Wahlvorstands aufzubewahren; scheidet dieser\naus dem Betrieb aus, so hat er sie dem Betriebsrat\nzu übergeben.\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nSchriftliche Stimmabgabe\nAbstimmung durch die Arbeitnehmer\nmehrerer Betriebe                                               § 52\nDie Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten\n§ 48\nTeils über schriftliche Stimmabgabe gelten entspre-\nNehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an           chend. In den Fällen des § 48 gilt § 41 Abs. 2 ent-\nder Abstimmung über den Widerruf der Bestellung          sprechend.","Nr. 11 -- T ci Cl der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953                           67\nFUNFTER TEIL                           Bürgerlichen    Gesetzbuchs    entsprechende Anwen-\nWahl des Gesamtbetriebsrats                      dung.\n§ 53                                                       § 55\nDie \\Vahl des Gesamlbctrie:bsrat.s erfolgt -nach den        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nVorschriften der§§ 46 und 47 des Geselzes.                   Verkündung in Kraft.\n(2) Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\nSECHSTER TEIL                           Landes BerH:p. im Finanzsystem des Bundes (Drittes\nSchlußbestimmung~n                          Uberleitungsgesetz) vorn, 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in VerbL1dung mit§ 91 des Betriebs-\n§ 54\nverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundes-\nFür die BE~rechnung der in dieser Verordnung              gesetzbl. I S. 681) gilt diese Rechtsverordnung auch\nfe::.;tgelegten F.iisten finden die §§ 186 bis 193 des       im Lande Berlin.\nBonn, den 18. März 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}