{"id":"bgbl1-1953-11-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":11,"date":"1953-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 8. Januar 1953 über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte","law_date":"1953-03-20T00:00:00Z","page":57,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["57\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1953                                                                                                              Nr. 11\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                        Seite\n20. 3.53      Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 8. Januar 1953 tlber die Verlänge-\nrung der Wahlperiode der Betriebsräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               f,7\n18. 3. 53     Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                                             58\n18.3.53       Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   68\nIn Teil II Nr. 4, ausgegeben am 19. März 1953, sind verkündet:                                          Gesetz über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung ge-\nwerblicher Schutzrechte. -         Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgc~nossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll.\nGesetz zur Änderung und• Ergänzung\ndes Gesetzes vom 8. Januar 1953 über die Verlängerung\nder Wahlperiode der Betriebsräte.\nVom 20. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nWahlen und Abstimmungen nach den§§ 6 bis 20,\n76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes, die vor\nInkrafttreten der Ersten nach § 81 des Betriebs-\nverfassungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverord-\nnung durchgeführt oder durch Erlaß des Wahlaus-\nschreibens eingeleitet waren, werden in ihrer Rechts-\ngültigkeit nicht dadurch berührt, daß das Verfahren\nnicht den Vorschriften dieser Rechtsverordnung\nentsprach.\n§ 2\nDie Wahlperiode der Betriebsräte, deren Amtszeit\nmit dem 31. März 1953 oder später abläuft, wird bis\nzur DurchführUng der Neuwahlen, längstens jedoch\nbis zum 14. Mai 1953 verlängert. Die Amtszeit der\nneu,gewählten Betriebsräte beginnt in diesen Fällen\nmit dem Tag der Wahl.\n§ 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\n§ 4\nDieses Gesetz tritt am 8. Januar 1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}