{"id":"bgbl1-1953-10-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":10,"date":"1953-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Veranlagung der Vermögensteuer und zur Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe","law_date":"1953-03-12T00:00:00Z","page":53,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["53\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1953                                                                                                          Nr. 10\nTag                                                                   In h a I t:                                                                                    Seite\n12. 3. 53    Verordnung zur Veranlagung der Vermögensteuer und zur Einheitsbewertung der gewerb-\nlichen Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   53\n11. 3. 53    Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den\nLändern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                54\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      55\nIn Teil II Nr. 3, ausgegeben am 10. März 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über die drei Abkommen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der\nSchweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche\nReich und zum deutschen Lastenausgleich. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ver-\ntrags betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung des deutsch-österreichischen Ubereinkommens über die gegenseitige Zulassung\nder an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. - Bekanntmachung über Enteignungen\nfür Zwecke der Bundeswasserstraßen.\nVerordnung\nzur Veranlagung der Vermögensteuer und zur. fünheitsbewertung\nder gewerblichen Betriebe.\nVom 12. März 1953.\nAuf Grund des § 12 des Vermögensteuergesetzes                                       lagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nund des § 21 des Bewertungsgesetzes in Verbindung                                        S. 22) ist auch bei Neuveranlagungen und Nachver-\nmit§ 11 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens                                         anlagungen der Vermögensteuer und bei \\Vertfort-\nfür die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveran-                                         schreibungen und Nachfeststellungen der Einheits-\nlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I                                      werte gewerblicher Betriebe auf den 1. Januar 1952\nS. 22) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                                         anzuwenden.\nmung des Bundesrates:                                                                                                                        §4\nErstreckung der Verordnung auf Berlin\n§ 1\nHauptveranlagung der Vermögensteuer                                                 Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-\ndes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ubcr-\nEine Hauptveranlagung der Vermögensteuer wird\nieitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nnicht nach dem Stand vom 1. Januar 1952, sondern\nS. 1) in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes zur Bewer-\nnach dem Stand vom 1. Januar 1953 vorgenommen\ntung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis\n(Hauptveranlagung 1953). Der mit dem 1. Januar 1949\n1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952\nbeginnende Hauptveranlagungszeitraum endet mit\n(Bundesgesetzbl. I S. 22) gilt diese Rechtsverordnung\nAblauf des Kalenderjahres 1952.\nmit Ausnahme des § 3 auch im Land Berlin.\n§2\n§ 5\nHauptfeststellung der Einheitswerte\nbeim Betriebsvermögen                                                                                            Inkrafttreten\nEine Hauptfeststellung der Einheitswerte für ge-                                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nwerbliche Betriebe wird nicht nach dem Stand vom\n1. Januar 1952, sondern nach dem Stand vom 1. Ja-\nBonn, den 12. März 1953.\nnuar 1953 vorgenommen (Hauptfeststellung 1953).\nDer Bundeskanzler\n§3\nAdenauer\nBewertung von Wertpapieren\n§ 10 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens                                                   Der Bundesminister der Finanzen\nfür die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveran-                                                                                    Schäffer"]}