{"id":"bgbl1-1953-1-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":1,"date":"1953-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_1.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung)","law_date":"1953-01-06T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1953                           3\nVerordnung\nüber die Anerkennung und die Verteilung\nvon ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung).\nVom 6. Januar 1953.\nUm die Voraussetzungen für die Gewährung des           (2) Eine von einer Ausländerpolizeibehörde\nAsylrechts an ausländische Flüchtlinge zu schaffen,    erteilte Aufenthaltserlaubnis wird durch die Vor·\ndie im Bundesgebiet nach dem Abkommen über die         schritt des Absatzes 1 nicht berührt.\nRechtsstellung der Flüchtlinge v~m 28. Juli 1951 die\nRechtsstellung von Flüchtlingen genießen, verordnet                             III.\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes                         Anerkennung\nfür die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetzes-\n§ 5\nkraft:\nAls ausländische Flüchtlinge im Sinne dieser Ver-\nI.                          ordnung werden vorbehaltlich der Vorschrift des\nMeldepflicht                       § 24 Personen anerkannt, die Flüchtlinge im Sinne\nvon Artikel 1 des Abkommens über die Rechts-\n§ 1                           stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sind\n(1) Ausländer, die ohne Einreiseerlaubnis die       (s. Anlage).\nGrenzen des Gebietes des Geltungsbereichs des                                   § 6\nGrundgesetzes oder des Landes Berlin überschreiten\nDie Entscheidung über die Anerkennung als aus-\noder sich ohne Aufenthaltserlaubnis im Gebiet des\nländischer Flüchtling ergeht in einem besonderen\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes oder des\nAnerkennungsverfahren.\nLandes Berlin aufhalten und als Flüchtlinge im\nIm Anerkennungsverfahren wirken mit\nGebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\noder des Landes Berlin Zuflucht suchen, haben sieb        1. der Leiter des Anerkennungswerfahrens,\nunbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften            2. der Anerkennungsausschuß,\nüber die Meldepflicht unverzüglich in einem Sammel-       3. der Beschwerdeausschuß.\nlager für Ausländer zu melden.\n(2)  Ausländer, die als Flüchtlinge seit dem                                 § 7\n1. Juli 1950 in das Gebiet des Geltungsbereichs des       (1) Der Bundesminister des Innern beruft und\nGrundgesetzes oder in das Land Berlin eingereist       entläßt den Leiter des Anerkennungsverfahrens\nsind und denen der Aufenthalt gestattet ist, haben     und bestellt das für das Anerkennungsverfahren\nsich nach Aufforderung der für ihren Wohn- oder        erforderlkb.e Personal.\nAufenthaltsort zuständigen Ausländerpolizeibehörde        (2) Der Leiter des Anerkennungsverfahrens ist\nim Sammellager zu melden.                              für die ordnungsmäßige Durchführung des Verfah-\n(3) Die Erfüllung der Meldepflicht in einem         rens verantwortlich.\nSammellager kann durch Verwaltungs- oder Polizei-\n§ 8\nmaßnahmen sichergestellt werden.\nDer Leiter des Anerkennungsverfahrens hat den\n§ 2                           Sachverhalt durch eine Vorprdung zu klären.\nDie Vorschrift des § 1 findet keine Anwendung\n§ 9\nauf Personen deutscher Volkszugehörigkeit oder\nderen Ehegatten oder Abkömmlinge.                         (1) Der Antrag auf Anerkennung als ausländischer\nFlüchtling ist bei dem Leiter des Anerkennungs-\nverfahrens zu stellen.\nII.\n(2) Bei der Antragstellung ist die Anwesenheit\nBestimmung der Lager und Aufenthalt im Lager         des Antragstellers erforderlich. Auf Beschluß des\nAnerkennungsausschusses kann hiervon abgesehen\n§ 3\nwerden, wenn der Antragsteller infolge erheblicher\nDie Bundesregierung bestimmt im Benehmen mit        körperlicher Behinderung oder aus sonstigen zwin-\nder zuständigen Landesregierung die Sammellager        genden Gründen am Erscheinen verhindert ist.\nfür Ausländer.\n§ 10\n§ 4                              Der Leiter des Anerkennungsverfahrens hat einem\n(1) Ausländern, die ihrer Meldepflicht in einem     Ausländer, der sich in einem Sammellager gemel-\nSammellager nachgekommen sind, wird der Aufent-        det und einen Antrag auf Anerkennung als aus-\nhalt im Gebiet des Geltungsbereichs des Grund-         ländischer Flüchtling gestellt hat, Gelegenheit zu\ngesetzes oder des Landes Berlin unter Be:-;f>ränkung   geben, mit dem mit dem Schutz der Flüchtlinge\nauf den Bezirk des Lagers bis zur Er~:. lY idung       beauftragten Amt der Vereinten Nationen im Gebiet\nüber die Anerkennung als ausländische f']Jc:1tlinge    des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder des\ngestattet.                                             Landes Berlin Verbindung aufzunehmen.","4                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 11                          sichtigung im Anerkennungs- oder Beschwerde·\n(1) Ubcr den Antrag auf Anerkennung eines Aus-       verfahren zu einer dem Antragsteller günstigeren\nländers als ausländischer Flüchtling entscheidet ein    Entscheidung geführt hätte.\nAncrkennungsausschu ß.                                     (2) Der Antrag kann nur auf soiche Tatsachen und\n(2) Der Anerkennungsausschuß besteht aus einem       Beweismittel gestützt werden, die im Anerken-\nVorsitzernlen und zwei Beisitzern.                      nungs- oder Beschwerdeverfahren nicht bekannt\nwaren oder ohne Verschulden des Antragstellers\n(]) Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden.\nnicht geltend gemacht werden konnten.\n(4) Der Bundesminister des Innern beruft und\nentläßt den Vorsitzenden und die Beisitzer der                                   § 18\nAusschüsse. Die Hälfte der Beisitzer wird vom              (1)· Der Anerkennungsausschuß hat eine Anerken-\nBundesrat benannt.                                      nung als ausländischer Flüchtling, die auf Grund\nunrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens\n§ 12                          wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, zu wider-\n(1)  Der Anerkennungsausschuß verhandelt bei         rufen.\npersönlicher Anwesenheit des Antragstellers in             (2) Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling\nnicht öffentlicher Sitzung. § 9 Abs. 2 Satz 2 findet    kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen\nentsprechende Anwendung.                                des § 5 für eine Anerkennung als Flüchtling nicht\n(2) Personen, die sich als Vertreter des Bundes,\nmehr vorliegen.\nder Länder oder des mit dem Schutz der Flüchtlinge         (3) Die Vorschriften der §§ 12, 13, 14 und 15\nbeauftragten Amtes der Vereinten Nationen aus-          finden entsprechende Anwendung.\nweisen, sind zur Teilnahme an den Sitzungen\n§ 19\nberechtigt.\nDer Bundesminister des Innern übt in allen das\n(3) Der Leiter des Anerkennungsverfahrens kann       Anerkennungsverfahren betreffenden Angelegen-\nweiteren Personen die Teilnahme gestatten.              heiten die Aufsicht aus.\n§ 13                                                    IV.\nDer Anerkennungsausschuß hat den Sachverhalt                               Verteilung\nzu klären und die hierfür erforderlichen Beweise zu\nerheben. Er kann Behörden, politische Parteien und                               § 20\nandere Organisationen gutachtlich hören.                   (1) Die Bestimmung des Landes, in dem Aus-\nländer, welche. die Anerkennung als ausländische\n§ 14                          Flüchtlinge erlangt haben, ihren Aufenthalt zu neh-\nJ\n(1) Der Anerkennungsausschuß entscheidet über        men haben, erfolgt durch einen Beauftragten der\nden Antrag mit Stimmenmehrheit.                         Bundesregierung nach Anhörung der Länder und\nauf Grund eines vom Bundesrat festzustellenden,\n(2) Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist dem  die Verhältnisse der Länder berücksichtigenden\nAntragsteller zuzustellen. Die Entscheidung soll        Schlüssels. Die Unterbringung kann auch in Lagern\neine Begründung und Rechtsmittelbelehrung ent-          erfolgen.\nhalten.\n(2) Ausländer, denen vor der Meldung im Sammel:\n§ 15                          lager eine besondere Aufenthaltserlaubnis erteilt\nGegen den ablehnenden Bescheid des Anerken-          worden ist, sollen dem bisherigen Aufenthaltsort\nnungsausschusses kann binnen zwei Wochen nach           wieder zugewiesen und dem Lande, zu dem der\nZustellung Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuß        Aufenthaltsort gehört, angerechnet werden.\neingelegt werden.                                           (3) I>er Bundesminister für Vertriebene beruft\n§ 16                           und entläßt den Beauftragten der Bundesregierung.\n(1) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem                                  § 21\nVorsitzenden und zwei Beisitzern.                           Ausländern ist nach ihrer Verteilung auf die\n(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses        Länder von der Ausländerpolizeibehörde des\nmuß die Befähigung zum Richteramt oder zum              Aufenthaltsortes, dem der Ausländer von der\nhöheren Verwaltungsdienst haben.                        Landesregierung zugewiesen worden ist, eine\nbesondere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n(3) Die Vorschriften der §§ 11 Abs. 3 und 4, 12,\n13 und 14 finden entsprechende Anwendung.                                        § 22\n(4) Die Entscheidung des, Beschwerdeausschusses         Der Bundesminister für Vertriebene übt in allen\nsoll ei!1e Rechtsmittelbelehrung enthalten.             die Verteilung betreffenden Angelegenheiten die\nAufsicht aus.\n§ 17                                                    § 23\n1\n(1) Auf Antrag eines Abgewiesenen ist durch den        Die Bundesregierung wird ermächtigt, Einzel-\nLeiter des Anerkennungsverfahrens eine erneute           weisungen zu erteilen, wenn sich bei der Vertei-\nVerhandlung vor dem Beschwerdeausschuß anzuord-         lung der Flüchtlinge Schwierigkeiten ergeben, die\nnen, wenn von dem Abgewiesenen neue Tatsachen          durch die obersten Landesbehörden nicht beseitigt\noder Beweismittel beigebracht werden, deren Berück-     werden können.","Nr. 1     Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1953                              5\nV.                           verwirkt ist, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder\nSchluß- und Strafbestimmungen                mit einer die~er Strafen bestraft.\n§ 24\n§ 26\nDiese Verordnung findet keine Anwendung auf\nAusli.inder, deren Rechtsstellung durch das Gesetz         Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13\nüber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im        des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nBundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I      Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nS. 269) geregelt ist.                                   gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nauch im Lande Berlin.\n§ 25\nAusländer, die vorsätzlich oder leichtfertig der                                § 27\nMeldepflicht (§ 1) nicht nachkommen, werden, soweit        Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\nnicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe      dung in Kraft.\nBonn, den 6. Januar 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundes mini s t er des I n·n er n\nDr. Lehr\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. Lukaschek\nAnlage\nAbkommen                                             (zu § 5)\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(auszugsweise)\nArtikel 1                            Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Be-\nDefinition des Begriffs „Flüchtling\"             fürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder\ndie sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse\nA.                              außerhalb des Landes befindet, in welchem sie\nihren gewöhnlichen· Aufenthalt hatte, und nicht\nIm Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck\n,,Flüchtling\" auf jede Person Anwendung:                   dorthin zurückkehren kann oder wegen der er-\nwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurück-\n1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom           kehren will.\n12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung           Für den Fall, daß eine Person mehr als eine\nder Abkommen vom 28. Oktober 1933 untj. 10. Fe-         Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Aus-\nbruar 1938 und des Protokolls vom 14. September         druck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie\n1939 oder in Anwendung der Verfassung der In-           besitzt\" auf jedes der Länder, dessen Staats-\nternationalen Flüchtlingsorganisation als Flücht-       angehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes\nling gilt.                                              des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat,\nDie von der Internationalen Flüchtlingsorgani-       beraubt gilt nicht eine Person, die ohne einen\nsation während der Dauer ihrer Tätigkeit getrof-        stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung\nfenen Entscheidungen darüber, daß jemand nicht          gestützten Grund den Schutz eines der Länder·\nals Flüchtling im Sinne ihres Statut~ anzusehen         nicht in Anspruch genommen hat, deren Staats-\nist, stehen dem Umstand nicht entgegen, daß die         angehörigkeit sie besitzt.\nFlüchtlingseig~nschaft Personen zuerkannt wird,\ndie die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Ar-                                   B.\ntikels erfüllen;                                         1. Im Sinne dieses Abkommens können die im\nArtikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereig-\n2. die infolge von Ereignissen, die vor dem        nisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind\"\n1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der be-      in dem Sinne verstanden werden, daß es sich ent-\ngründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer           weder um\nRasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu\neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen                 a) ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nihrer politischen Uberzeugung sich außerhalb des               Europa eingetreten sind\" oder\nLandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie             b) ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbesitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in                 Europa oder anderswo eingetreten si-,1\"","6                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nhandelt. Jeder vertragschließende Staat wird zu-          Dabei wird jedoch unterstellt, daß die Bestim-\ngleich mit der Unterzeichnung, der Ratifi::ation oder     mung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne\ndem Beitritt eine Erklärung abgeben, wc~che Bedeu-         der Ziffer 1 des Ab:-.:clmittes A dieses Artikels\ntung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der von             Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf\nihm auf Grund dieses Abkommens übernommenen               früheren Verfolgungu1 b2Tuhende Gründe beru-\nVerpflichtungen zu gc!ben bec.bsichtigt.                   fen kann; um die Rückkehr in das Land abzu-\nlehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufent-\n2. Jeder vertragschließende Staat, der die Formu-\nlierung zu (a) angenommen hat, kann jederzeit              halt hatte.\ndurch eine an den Generalsekretär der Vereinten\nD.\nNationen gerichtete Notifikation seine Verpflich-\ntungen durch Annahme der Formulierung (b) er-              Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf\nweitern.                                                Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand\neiner Organisation oder einer Institution der Ver-\nC.                          einten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kom-\nEine Person, auf die die Bestimmungen des Ab-        missars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge\nsatzes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses       genießen.\nAbkommen,\nIst dieser Schutz oder diese Unterstützung aus\n1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz     irgendeinem Grunde weggefallen, ohne daß das Schick-\ndes Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be-       sal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf\nsitzt, unterstellt; oder                             bezüglichen Entschließungen der Generalversamm-\n2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staats-        lung der Vereinten Nationen geregelt worden ist,\nangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat;     so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestim-\noder                                                 mungen dieses Abkommens.\n3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit er-                               E.\nworben hat und den Schutz des Landes, dessen\nDieses Abkommen findet keine Anwendung auf\nStaatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt;\neine Person, die von den zuständigen Behörden des\noder\nLandes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat,\n4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus   als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte\nFurcht vor Verfolgung verlassen hat oder außer-       und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staats-\nhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist      angehörigkeit dieses Landes verknüpft sind.\nund sich dort niedergelassen hat; oder\n5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf                                  F.\nGrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden         Die Bestimmungen dieses Abkommens finden\nist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des     keine Anwendung auf Personen, in bezug auf die\nLandes in Anspruch zu nehmen, dessen Staats-         aus schwerwiegenden Gründen die Annahme ge-\nangehörigkeit sie besitzt.                           rechtfertigt ist:\nHierbei wird jedoch unterstellt, daß die Bestim-        a) daß -sie ein Verbrechen gegen den Frieden,\nmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im                ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen\nSinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Ar-            die Menschlichkeit im Sinne der internatio-\ntikels Anwendung findet, der sich auf zwingende,           nalen Vertragswerke begangen haben, die\nauf früheren Verfolgungen beruhende Gründe                 ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen\nberufen kann, um die Inanspruchnahme des                   bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;\nSchutzes des Landes abzulehnen, dessen Staats-\nangehörigkeit er besitzt;                               b) daß sie ein schweres nichtpolitisches Ver-\nbrechen außerhalb des Aufnahmelandes be-\n6. wenn es sich um eine Person handelt, die\ngangen haben, bevor sie dort als Flüchtling\nkeine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach\naufgenommen wurden;\nWegfall der Umstände, auf Grund deren sie als\nFlüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist,       c) daß sie sich Handlungen zuschulden kommen\nin das Land zurückzukehren, in dem sie ihren               ließen, die den Zielen und Grundsätzen der\ngewöhnlichen Wohnsitz hat.                                 Vereinten Nationen zuwiderlaufen."]}