{"id":"bgbl1-1953-1-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":1,"date":"1953-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_1.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1953-01-08T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz zur Änderung des Wahlgesetzes\nzum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung\nder Bundesrepublik Deutschland.\nVom 8. Januar 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\n§ 15 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und\nzur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik\nDeutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21)\n• erhält folgende Fassung:\n,,§ 15\nErklärt ein Bewerber, daß er die Wahl nicht an-\nnimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er\nseinen Sitz (§ 7), so wird der Sitz nach dem\nLandesergänzungsvorschlag derjenigen politischen\nPartei besetzt, für die der Ausgeschiedene nach § 11\noder § 14 bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend\nist der Landesergänzungsvorschlag für das Land, in\ndem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der\nAusgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber\nfür eine politische Partei aufgetreten, so findet Nach-\nwahl statt.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft. Es gilt auch für Nachwahlen, deren\nVoraussetzungen in der Zeit vom 1. Oktober 19i:;2\nbis zum Inkrafttreten eingetreten sind.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Januar 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}