{"id":"bgbl1-1953-1-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":1,"date":"1953-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte","law_date":"1953-01-08T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["Bundesge~etzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 1953                                              Nr. 1 ,\nTag                                                  Inhalt:                                                         Seite\n8. 1. 53 Gesetz iiber die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte ....................... : .......... .\n8. 1. 53 Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der\nBundesrepublik Deutschland ... ,· ........................... _.....................................          2\n6.1. 53 Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischenFlüchtlingen (Asylverordnung)              3\n5. 1. 53 Verordnung über die Errichtung von Bundesäisziplinarkammern ........................-. . . . . . . . . . . .   7\n3. 1. 53 Verordnung zur Uberführung weiterer Einrichtungen der Verwaltung des Vereiltlgten Wirtschaftsgebietes         8\nIn Teil II Nr. 20, ausgegeben am 31. Dezember 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Inkraftsetzung neuer Ver-\ntragszollsätze gegenüber Spanien (Neufassmrn der Anlage A zum Handelsabkommen vom 7. Mai 1926} in Anpassung\nan den am 1. Oktober 1951 in Kraft getretenen deutschen Zolltarif. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung\ndeutsch-italienischer Vorkriegsverträge.                                                                      -\nGesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betri.ebsräte.\nVom 8. Januar 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes\"'\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\n(1) Die Wahlperiode der Betriebsräte, deren Be-\nfugnisse und Pflichten durch das Betriebsver„\nfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundes-\n·gesetzbl. I S. 681) geregelt sind, wird bis zum\n31. März 1953 verlängert, soweit sie nicht später\nabläuft.\n(2) Für Betriebsräte im Sinne des Absatzes 1,\nderen Wahlperiode nach dein 15. Oktober 1952 ab-\ngelaufen war, gilt das gleiche, wenn bei Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes eine Neuwahl nach den Vor-\nschriften des Betriebsverfassungsgesetzes oder den\nzuvor geltenden Vorschriften noch nicht vorgenom-\nmen war.\n(3) Die Vorschriften des § 86 des Betriebsver-\nfassungsgesetzes werden durch dieses Gesetz im\nübrigen nicht berührt.\n§ 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Januar 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}