{"id":"bgbl1-1952-9-6","kind":"bgbl1","year":1952,"number":9,"date":"1952-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1952/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1952-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1952/bgbl1_1952_9.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1952-03-10T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 9 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952                         131\n6. Die §§ 22 und 23 werden gestrichen.                          Ziff. Q und 3 in der bis zum 31. März 1952\n7. § 24 Abs. 2 crhäll die folgende Fassung:                     geltenden Fassung ergibt,\nzuzüglich\n,, (2) Der Bundesm in ist er der Finanzen wird\ndrei Viertel des Jahresbetrags der Abgabe,\nermächtigt:\ndie sich bei Anwendung der Tarifsätze des\nl. zur Berechnung der Abgabe der Ar-               § 16 Ziff. 2 und 3 in der Fassung dieses Ge-\nbeitnehmer und der Abgabe der Ver-              setzes ergibt.\nanlagten Tabellen unter Vornahme                (5) Für den Erhebungszeitraum 1953 (erstes\nvon Auf- und Abrundungen auf einen           Kalendervierteljahr 1953) betragen die Abgabe\ndurch fünf teilbaren D-Pfennig-Betrag        der Veranlagten und die Abgabe der Körper-\naufzustellen und bekanntzumachen,            schaften ein Viertel des Jahresbetrags der Ab-\n2. den Wortlaut des Gesetzes und der            gabe, die sich bei Anwendung der Tarifsätze des\nhierzu erlassenen Durchführungsver-          § 16 Ziff. 2 und 3 in der Fassung dieses Gesetzes\nordnung in der jeweils geltenden             auf das Einkommen für das Kalenderjahr 1953\nPassung mit neuem Datum und unter            ergibt. Die Mindestbeträge bei der Abgabe der\nneuer Uberschrift und in neuer Para-         Körperschaften (§ 16 Ziff. 3 Buchstaben a und b)\n9raphenfolge bekanntzumachen und             ermäßigen sich für den Erhebungszeitraum 1953\ndabei lJnstimmigkeiten des Wortlauts         auf ein Viertel.\"\nzu beseitigen.\"                                                Artikel II\n8. § 25 erhält die folgende Fassung:                        Dieses Gesetz gilt entgegen § 12 Abs. 1 des Ge-\nsetzes über die Stellung des Landes Berlin im\n,,§ 25\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nCeltungsclauer                     gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nDieses Cesetz gilt bis zum 31. März 1953.\"           nicht im Land Berlin. Die Erhebung einer dem „Not-\nopfer Berlin\" entsprechenden Abgabe für Rechnung\n9. Nach § 25 wird der folgende § 26 angefügt:             des Haushalts des Landes Berlin bleibt der Ge-\n.,§ 26\nsetzgebung des Landes Berlin überlassen .\nAnwendltngsbereich                                         Artikel III\n(1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich der beson-        Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-\nderen Regelung in den Absätzen 2 bis 5 erstmals        dung in Kraft.\nauf Erhebungszeiträume anzuwenden, die am\n1. Januar 1952 beginnen.                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünrl.et.\n(2) § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 sind auch auf\nBonn, den 10. März 1952.\ndie Erhebungszeiträume (Kalenderjahre) 1950\nund 1951 anzuwenden.\nDer Bundespräsident\n(3) § 4 Abs. 5 und § 16 Ziff. 1 gelten erstmals                      Theodor Heuss\nfür den Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) April 1952.\n(4) Für den Erhebungszeitraum 1952 (§ 3 Ziff. 2)                  Der Bundeskanzler\nbetragen die Abgabe der Veranlagten und die                                 Adenauer\nAbgabe der Körperschaften\nein Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die          Der Bundesminister der Finanzen\nsich bei Anwendung der Tarifsätze des § 16                                Schäffer\nBekanntmachung der Neufassung\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe\n,,Notopfer Berlin\".\nVom 10. März 1952.\nAuf Grund des Artikels I Ziff. 7 des Gesetzes zur\nAnderung und Ergänzung des Gesetzes zur Erhebung\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" vom 10. März\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 129) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer\nAbgabe „Notopfer Berlin\" bekanntgemacht.\nBonn, den 10. März 1952.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchä.ffer","132                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nGesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin1.1\nir1 der Fassung vom 10. März 1952 (NOG 1952).\nAls sichtbares Zeid1en der Verbundenheit mit                ordnung. Zum Arbeitslohn gehören a\\1ch die Sach-\nBerlin wird im Bundesgebiet ein „Notopfer Berlin\"             bezüge im Sinn des § 3 der Lohnsteuer-Durchfüh-\nnach Maßgübc_ der folgenden Vorschriften erhoben.             rungsverordnung.\n{3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeits-\nI. ,,Notopfer Berlin\"                      lohn zusammenzurechnen, der in Lohnzahlungszeit-\nräumen bezogen worden ist, die im Laufe des Erhe-\nAbgabepflicht und Erhebungs-\nbungszeitraums geendet haben.\nzeiträume\n(4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 65 Deut-\n§ 1                            sche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei\n,.Notopfer Berlin\"                      dem die Abzüge (§ 27 der Lohnsteuer-Durch-\nführungsverordnung) für Zwecke der Lohnsteuer\nDer Bund        erhebt     als    „Notopfer Berlin\" eine    berücksichtigt sind.\nAbgabe.\n(5) Die  Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht\n§ 2                            erhoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3\nAbgabepflicht                        Ziff. l) Lohnsteuer nicht einzubehalten ist. Das\ngleiche gilt, wenn bei Anwendung der Lohnsteuer-\nDas „Notopfer Berlin\" wird erhoben:                         tabelle für monatliche Lohnzahlungen auf den nach\n1. von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz             Absatz 3 zusammengerechneten Arbeitslohn Lohn-\noder w~wöbnliclwn Aufenthalt oder Ort der               steuer nicht einzubehalten wäre. .Pür die Fest-\nBeschüfl.i~Jung im Bundesgebiet haben, und              stellung, ob Lohnsteuer einzubehalten wäre, ist der\nzwar als                                                Arbeitslohn um die auf der Lohnsteuerkarte ein-\na.) Abgabe der Arbei lneluner,                          getragenen steuerfreien Beträge zu kürzen, die für\ndie im Erhebungszeitraum endenden Lohnzahlungs-\nb) Ab~Ji:tbe der Veranlagten,\nzeiträume zu berücksichtigen sind.\n2. von allen Körperschaften, Personenvereinigun-\ngen und Vermögensrnassen, die der Körper-\n§ 5\nschaflst.cuer unterliegen und die ihre Ge-\nschäftslPi tung oder ihren Sitz im Bundesgebiet                                Erhebung\nhaben oder in diesem zur Körperschaftsteuer\n(1) Die Abgabe     der Arbeitnehmer wird durch\nveranlagt Wf!rden, als Abgabe der Körper-\nAbzug vom Arbeitslohn erhoben.\nschaften,\n(2) Der  Arbeitgeber hat die Abgabe für den\n3. als fl..b~Jcibe aul Postsendungen.\nArbeitnehmer spätestens bei der Lohnzahl 1 mg für\n,,                           den letzten Lohnzahlungszeitraum einzubehalten,\n§ ,)\nder im Erhebungszeitraum endet. Endet das Dienst-\nErh e bungszei träume                    verhältnis im Laute des Erhebungszeitraums, so ist\nErliebungszei Lr~i urne sind:                               die Abgabe spätestens bei Beendigung des Dienst-\nverhältnisses einzubehalten.\n1. in den Fällen des § 2 Ziff. 1 Buchstabe a und\ndes § 2 Ziff. 3 der Kalendermonat;                         (3) Die Vorschriften des § 38 Abs. 2 und 3 des\nEinkommensteuergesetzes mit Ausnahme des Ab-\n2. in den füllen des § 2 Ziff. 1 Buchstabe b und            satzes 3 Satz 3 Ziff. 3 gelten e,ntsprechend.\ndes § 2 Zi fl. 2 das Kalenderjahr.\n(4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabe-\nbeträge, die er für einen Erhebungszeitraum ein-\nII. A hgabe der Arbeitnehmer                      behalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er\n§ 4\ndie Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum\nabzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung\nßemessun gsgrundlage                       der Lohnsteuer zuständigen Finanzamts abzuführen.\n(1) Di(~ Abgabe ckr Arbeitnehmer wird von jeder\nnatürlidwn Persern erhoben, die in dem Erhebungs-                                       § 6\nzeitraum (§ ::3 Ziff. 1) in einem Dienstverhältnis                                  Anmeldueg\nsteht, und :zwar auch dann, wenn die Beschäftigunq\nnur gelegentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein                 Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung über die\nDicnstvcrhültnis liegt immer dann vor, wenn der                einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zu-\nBeschüftigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der             ständigen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu\nLohnsteuer-Du rd1fCrbnmgsverordnung anzusehen ist.            übersenden, zu dem die Abgabebeträge abzuführen\nsind. § 44 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(2) Die Abgabe ric:hlel sich nach der Höhe des              gilt entsprechend. Die Anmeldung kann mit der\nArbeilslohns, der im Erhebungszeitraum dem Be-                Lohnsteueranrneldnng ver!wr,k•n werden· in diesem\nschäftigten zuflidH. Arbeitslohn sind alle Einnahmen          Fall sind die embehaJtenen Abgabebelräge in der\nim Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsver-              Lohnsteueranmeldung gesondert aufzuführen.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952                          133\nIII. Abgabe der Veranlagten                 bescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl\nentweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben\n§ 7\noder zurückgezahlt.\nBemessungsgrundlage\n(l) Die Abgabe der Veranlagten wird von jeder\nIV. Abgabe der Körperschaften\nnatürlichen Person erhoben,- für die bei der Ver-                                   § 11\nanlagung zur Einkommensteuer eine Steuer für den                        Umfang der Abgabepflicht\nErhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) festgesetzt wird. ,\n(1) Die Abgabe der Körperschaften wird unbe-\n(2) Die Abgabe bemißt sich nach dem Einkommen,\nschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2 auch dann\ndas der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum (§ 3\nerhoben, wenn eine Veranlagung zur Körperschaft-\nZiff. 2) bezogen hat. Einkommen ist das Einkommen\nsteuer nicht durchzuführen ist.\nim Sinn des § 2 cfos Einkommeristeuergesetzes.\n(2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes\n§ 8                           eine persönliche Befreiung von der Körperschaft-\nsteuer gegeben ist, ist der Abgabepflichtige auch\nVeranlagung                        von der Abgabe der Körperschaften befreit.\n(l) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ablauf\ndes Erhebungszeitraums nach dem Einkommen ver-                                       § 12\nanlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Erhe-                           Bemessungsgrundlage\nbungszeitraum bezogen hat.\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Körper-\n(2) Hat die Abgabepflicht nicht während des\nschaften gilt § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbin-\nvollen Erhebungszeitraums bestanden, so wird das\ndung mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes ent-\nwährend der Dauer der Abgabepflicht bezogene\nsprechend.\nEinkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann\ndie Veranlagung bei Wegfall der Abgabepflicht               (2} Die Abgabe der Körperschaften wird von\nsofort vorgenommen werden.                               Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen im Sinn des § 16 Ziff. 3 Buchstabe b\n(3) Die Veranlagnng unterbleibt, wenn der Ab-\nnicht erhoben, wenn bei diesen Abgabepflichtigen\ngabepflichtige im Laufe des Erhebungszeitraums           eine Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum\n(§ 3 Ziff. 2} nur Arbeitslohn bezogen hat, der der\n(§ 3 Ziff. 2) nicht festgesetzt wird.\nAbgabe der Arbeitnehmer unterlegen hat.\n§ 13\n§ 9\nVeranlagung, Vorauszahlungen und\nVorauszahlungen                                           Abschlußzahlung\n(1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni,      Für die Abgabe der Körperschaften gelten die\n10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen           §§ 8 bis 10 entspredlend.\nzu leisten.\n(2) Die Vorauszahlungen bemessen sid1 grund-                     V. Abgabe auf Postsendungen\nsätzlich nach der Abgabe, die sich bei der letzten\n§ 14\nVeranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die\nVorauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich                            Umfang der Abgabepflicht\nfür den laufenden Erhebungszeitraum voraussicht-\nlich ergeben wird.                                          (1) Die Abgabe · auf Postsendungen wird auf\nfolgende Postsendungen im Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutsdiland erhoben:\n§ 10\n1.  Briefe,\nAbschlußzahlung\n2.  Postkarten,\n(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet:                 3.  Geschäftspapiere,\n1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten           4.  Warenproben,\nVorauszahlungen,           -                         5.  Misdisendungen,\n2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie              6.  Päckchen,\nvon dem lm Erhebungszeitraum zuge-                   7.  Pakete,\nflossenen Arbeitslohn (§ 4 Abs. 2) einbe-            8.  Bahnhofsbriefe,\nhalten worden ist.\n9.  Bahnhofszeitungen.\n(2) Ist die Abgubeschuld größer als die nach\nAbsatz 1 anzurechnenden Beträge, so ist der Unter-          (2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende\nschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt-       Postsendungen:\ngabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluß-               1. Dienstsendungen der Hohen Kommission\nzahlung).                                                           und ihrer Dienststellen, der ausländischen\nVertretungen und der Konsulate,\n(3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach\nAbsatz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der                    2. Postanweisungen und Zahlkarten (ein-\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ste~er-                     schließlich der ·Postanweisungen und Zahl-","134                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I\nkarten, die zur Ubermittlung von durch                                  8. vollzogen zurückgesandte Postzustellungs-\nPoslnachnahmen und Postaufträge einge-                                      urkunden und Rückscheine,\nzogenen Belrägen dienen),                                               9. Postzeitungsgut,\n~3. Drucksachen,                                                           10. Blindenschriften.\n4.  Zeitungsdrucksachen,\n§ 15\n5.  Werbeantworten,\n6.  Postwurfsendungen,                                                                             Erhebung\n7.  gcbifürenfreie Briefe an die Postscheckffl                        Die Abgabe auf Postsendungen wird in der Form\närnter und Postsparkassenämter bei Ver-                         erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit\nwendung der besonderen Briefumschläge,                          einer Steuermarke versehen werden.\nVI. Höhe und Fälligkeit des „Notopfer Berlin\"\n§ 16\nHöhe\nDas „Notopfer Berlin\" beträgt:\n1. als Abgabe der Arbeitnehmer:\nvon dem     ü bga lwpfli eh 1. iqcn                    in den sich aus § 32 EStG ergebenden Steuerklassen\nmonallichcn l\\rlwitslohn                    I           II                                              III\n1               1\nbei Kinderermäßigung für\n1              2              3                   4         15 und mehr\nKinder\n1               1                 1\nfür die ersl(•11                 300 DM          1, 15       0,95              0,70           0,55           0,45                0,35             0,25\nfür weitere                      '.WO DM         1,G0         1,40             1,15           0,95           0,70                0,45             0,35\nfür weitere                      500 DM          3,25        2,80              2,30           1,85           1,40                0,95             0,45\nfür weitere                   1 000 DM           3,75        3,25              3,00           2,75           2,55                2,30             2,10\nfür allo weiteren    fü! l r~i~J (!              3,75        3,75              3,75           3,75           3,75                3,75             3,75\nvom Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) bt~zogenen abgabepflich-\ntigen Arbeitslohns (§ 4);\n2. als Abgabe der Veranlagten:\n1-.----,.,..._in_.-t-/-~n_s_i_ch_a_t_1s_§_32_E_S_t_G_e_r_g_e_b_e_n_d_;;-_S_t_e_u_e_rl_<_la_s_se_n_ _ _ __\nvon ckm Einkommen\n1\n1\nbei Kinderermäßigung für\n1              2              3                    4        15 und mehr\nKinder\n1              1                 1\nfür die erslPn                J 600 DM           1, 15       0,95               0,70          0,55           0,45                0,35             0,25\nfür weiter<\\                  2 400 DM           1,60        1,40               1,15          0,95           0,70                0,45             0,35\nfür weitere                   G 000   DM         :1,25       2,80               2,30          1,85           1,40                0,95             0,45\nfür weitew                  12 000 DM            3,75        ~3.25              3,00          2,75           2,55                2,30             2,10\nfür alle weiteren Betri:ige                      3,75        3,75               3,75          3,75           3,75                3,75             3,75\nvon, Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezogenen Einkommens;,\n3. als Abgabe der Körperschaften:\n3,75 vorn Hundert\ndes im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezo-\ngenen Einkommens, mindestens jedoch\na) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-\nsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit\neiner Beitragseinnahme von mehr als 10 000\nDeutsche Mark\n240 Deutsche Ma;rk,\nb) für andere Körperschaften, Personenver-\ne1mgungen und · Vermögensmassen unbe-\nschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2\n14,40 Deutsche Mark;\n4. als Abgabe auf Postsendungen:\n0,02 Deutsche Mark\nfür jede abgabepflicht.ige Sendung.","Nr. 0 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952                          135\n§ 17                                            X. Schlußvorschriften\nFälligkeit                                                   § 24\nDurchführungsvor~chriflen\nDas „Notopfer Berlin\" ist fällig:\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\n1. als Abgctbe der Arlwilnehmer zugleich mit der\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung\nfür den gleichen Erhebungszeitraum abzufüh-\ndieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,\nrenden Lohnsteuer (§ 5 Abs. 4),\nund zwar\n2. als Abgc1be clcr Vcranla~Jl.cn und als Abgabe\n1. zur Abgabe der Arbeitnehmer:\nder Körperschaften innerhalb eines Monats\nnach Bekc1nnlgabe des Steuerbescheids,                       über Zusammenrechnung und Abrundung\nvon Arbeitslohn,\n3. als Vorn11szcil1lung auf die Abgabe der Ver-\nBerechnung ·der Abgabe,\nanlagten und auf die Abgc1be der Körper-\nsc:haft(m zu den Vorauszahlungszeitpunkten                   Verbuchung durch die Arbeitgeber,\n(§ 9 Abs. 1),                                                Anmeldung durch die Arbeitgeber und\nAußenprüfung durch das Finanzamt;\n4. c1ls Abgabe! auf Poslsc!ndungen brd der Auf-\nlieferung.                                                2. zur Abgabe der Veranlagten:\nüber die Zusammenrechnung der Einkünfte\nund die Ermittlung des Einkommens von\nVII. Ver\\valtung des „Notopfer Berlin''•                      Arbeitnehmern und\n§ 18                                   Nichtfestsetzung des Mindestbetrags im Fall\nZuständigkeit                                 der Freiveranlagung zur Einkommensteuer;\n(1) Die Abgabe der Arlwil.nehrner, die Abgabe                 3. zur Abgabe der Körperschaften:\nder Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften                  über die für die Befreiung von der Abgabe\nwerden für Rcdunrnu des Bundes von den Finanz-                     maßgebenden Vorschriften des Körper-\nämtern verwaltet.                                                  schaftsteuergesetzes und\n(2) Die Abgabe üuf Postsendungen wird von dem                    Nichtfestsetzung des Mindestbetrags der\nBundesminislc~r fiir das Post- und Fernmeldewesen                  Abgabe nach § 16 Ziff. 3 Buchstabe b in den\nverwaltet.                                                         Fällen, in denen Körperschaften nicht zur\nKörperschaftsteuer herangezogen worden\n(3) Das     „Notopfer Berlin\" ist an den Bundes-                 sind;\nmin isler der Pinanzen a bzuHihren.\n4. zur Abgabe auf Postsendungen:\n§ 19                                    über Art und Zeit der Abgabeentrichtung,\nBeschreibung und Verkauf der Steuer-\nVerwaltungskosten\nmarken und\n(l) Die durch di(, Verwaltung und Durchführung                   Verwendung der Steuermarken;\nder Erbebung des „Notopfer Berlin\" entstehenden\nVerwaltungskosten werden nicht erstattet.                       5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe\n,,Notopfer Berlin\".\n(2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für\ndie Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden                (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nSteuermarken werden dem Bundesminister für das            mächtigt:\nPost- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen                   1. zur Berechnung der Abgabe der Arbeit-\ndieser Abgube erstc11.tct.                                         nehmer und der Abgabe der Veranlagten\nTabellen unter Vornahme von Auf- und\nVIII. Steuerliche Vorschriiten                         Abrundungen auf einen durch 5 teilbaren\nD-Pfennig-Betrag aufzustellen und bekannt-\n§ 20\nzumachen;\nNichta:bzugsfähigkeit des „Notopfer Berlin\"                2. den Wortlaut des Gesetzes und der hierzu\nDie Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der                      erlassenen Durchführungsverordnung in der\nVeranlagten und die Abgabe der Körperschaften                      jeweils geltenden Fassung mit neuem\nsind bE'i der Ermittlung des Einkommens und bei                    Datum und unter neuer Uberschrift und in\nder Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abzugs-                    neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen\nfähig.                                                             und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\n§ 21                                    zu beseitigen.\nAnwendung der Reichsabgabenordnung                                          § 25\nDas „Notopfer Berlin\" ist eine Steuer im Sinn der                           Geltungsdauer\nReichsabgabenordnung.\nDieses Gesetz gilt bis zum 31. März 1953.\nIX. Uberleitungsvorschriften                                           § 26\n§ 22\ngestrichen                                          Anwendungsbereich\n§ 23                             (1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich der besonderen\ngestrichen                         Regelung in den Absätzen 2 bis 5 erstmals auf"]}